Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00329


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 30. Dezember 2024

in Sachen

X.___, geb. 2015

Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 2015 geborene X.___ wurde von seinen Eltern am 17. Januar 2024 unter Hinweis auf eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) bei der Invalidenversicherung zum Bezug von medizinischen Massnahmen angemeldet (Urk. 6/1 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungs-anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 6/3-4). Mit Vorbescheid vom 5. April 2024 (Urk. 6/6) stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht.

    Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 (Urk. 6/12 = Urk. 2) lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für X.___ ab.


2.    Die Eltern des Versicherten, Y.___ und Z.___, erhoben am 3. Juni 2024 (Eingangsdatum) Beschwerde (Urk. 1/1) gegen die Verfügung vom 21. Mai 2024 (Urk. 2), mit Verweis auf eine Beschwerde der behandelnden Psychiaterin vom 28. Mai 2024 (Urk. 1/2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 9. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

    Die vorliegend angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Zu prüfen ist ein Anspruch auf Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang der Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen (GgV), wobei die Diagnose im Dezember 2023 gestellt wurde und die Psychotherapie seit März 2024 erfolgt (vgl. nachfolgend E. 3.1). In dieser Konstellation sind die seit 1. Januar 2022 geltenden Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die:

a.    fachärztlich diagnostiziert sind;

b.    die Gesundheit beeinträchtigen;

c.    einen bestimmten Schweregrad aufweisen;

d.    eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und

e.    mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.

    Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3bis Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3bis Abs. 2 IVV).

1.3    Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 Anhang GgV sind angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung mit kumulativem Nachweis von:

    1. Störungen des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit;

    2. Störungen des Antriebes;

    3. Störungen des Erfassens (perzeptive Funktionen);

    4. Störungen der Konzentrationsfähigkeit;

    5. Störungen der Merkfähigkeit.

    Die Diagnosestellung und der Beginn der Behandlung müssen vor der Vollendung des 9. Lebensjahres erfolgt sein (ADHS, früher «psychoorganisches Syndrom» [POS]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2017 vom 19. Dezember 2018 E. 2.3 mit Hinweisen sowie Ziff. 1.3 des Anhangs 4 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME], Stand 1. Januar 2023).

    Nach der Verwaltungspraxis gelten die Voraussetzungen von Ziff. 404 Anhang GgV als erfüllt, wenn die dort aufgeführten Symptome vor Vollendung des neunten Altersjahres kumulativ nachgewiesen sind, wobei es genügt, wenn sie nicht alle gleichzeitig, sondern sukzessive auftreten (vgl. Ziff. 2.1 des Anhangs 4 KSME). Nach Ziff. 404.5 KSME sind die Voraussetzungen für Ziff. 404 Anhang GgV nicht erfüllt, wenn bis zum neunten Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt wurden.


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens nach Ziff. 404 Anhang GgV besteht.

2.2    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, dass gemäss den medizinischen Unterlagen keine Störungen des Erfassens/Erkennens beschrieben würden und die auditive Merkfähigkeit ein grenzwertiges, nicht eindeutig pathologisches Ergebnis aufweise. Mit einer Psychotherapie sei zudem am 14. März 2024 gestartet worden (nach dem 9. Geburtstag). Damit seien die Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 nicht gegeben (S. 2 oben).

2.3    Y.___ und Z.___ hielten in ihrer Beschwerde (Urk. 1/1) fest, dass sie seit dem vierten Lebensjahr des Versicherten immer wieder bei der Kinderärztin Hilfe gesucht hätten. Dort habe auch die erste Abklärung stattgefunden, danach sei eine Erziehungsberatung erfolgt. Auch mit der Kindergärtnerin und der Klassenlehrerin seien sie immer im Austausch gewesen und hätten nach Möglichkeiten gesucht. Aufgrund von mangelnden Behandlungsangeboten und Fachkräften habe keine Therapiemöglichkeit gefunden werden können. Es sei auf die medizinischen Ausführungen von Frau A.___ zu verweisen.

    A.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie, äusserte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1/2) zu den Störungen des Erfassens und Erkennens und zur auditiven Merkfähig-keitsschwäche (vgl. nachfolgende Erwägung 3.3). Ausserdem hielt sie fest, dass die Behandlung mit Aufklärung, Abwägen einer Medikation und/oder Psycho-therapie sofort nach Diagnosestellung im Dezember 2023 begonnen habe. Die Wartezeiten im kinderpsychiatrischen Bereich seien im Moment extrem lang. Es könne nicht sein, dass aufgrund mangelnder Fachkräfte und Behandlungs-angebote die Kinder und Familien «bestraft» würden, wenn sie keine Behandlung beginnen könnten und aus formalen Gründen von der Beschwerdegegnerin hier auf die Einhaltung von Fristen gepocht werde (S. 2 unten).


3.

3.1    Die Kinderpsychiaterin A.___ führte im Bericht vom 29. März 2024 (Urk. 6/4/5-9) aus, dass der Versicherte aufgrund von Verhaltens-auffälligkeiten, unter anderem im Rahmen der Beschulung, durch die Mutter zugewiesen worden sei (S. 1 Ziff. 2.1 und 2.2). Im Babyalter sei eine Regu-lationsstörung aufgetreten, seit Eintritt in die Schule (Kindergarten) komme es zu Wutausbrüchen und Ängsten zuhause, in der Schule zeige der Versicherte ein angepasstes Verhalten. Es komme täglich zu heftigen Wutausbrüchen ohne ersichtliche Frustration zuhause. Der Versicherte werde tätlich gegenüber den Bezugspersonen und der Schwester; es zeige sich eine verzögerte Beruhigung, tendenziell eine Eskalation bis zur Erschöpfung (S. 2 Ziff. 4.1). Die Antriebs-störung könne sich in beide Richtungen zeigen, zuweilen entweder hyperaktiv, motorisch heftig oder verträumt, in sich versunken. Es bestünden ein sozialer Rückzug sowie eine Ideen- und Motivationslosigkeit. Eine Impulskontrollstörung sei deutlich vorhanden (S. 2 Ziff. 4.2). In Bezug auf Störungen des Erfassens und des Erkennens wurde eine leichte auditive Merkfähigkeitsschwäche (Zahlen nachsprechen) angegeben (S. 3 Ziff. 4.3). Betreffend Konzentrationsstörungen wurde ausgeführt, dass die Ablenkbarkeit durch innere und äussere Reize erhöht sei. Der Versicherte benötige in der Klasse einen speziellen Sitzplatz. Es seien Fehler in der Testung vor den eigentlichen Leistungsgrenzen in diversen Untertests sichtbar; diese würden auf relevante Konzentrationsschwankungen hinweisen (S. 3 Ziff. 4.4). Auf die Frage nach Gedächtnis- und Merkfähigkeits-störungen wurde eine leichte relative auditive Merkfähigkeitsschwäche genannt (S. 3 Ziff. 4.5). A.___ hielt weiter fest, dass die Diagnose im Dezember 2023 gestellt worden sei (S. 3 Ziff. 5.2). Mit einer Psychotherapie sei ab dem 14. März 2024 begonnen worden (S. 3 Ziff. 5.4). Diese finde bis auf weiteres einmal pro Woche bei ihr statt (S. 4 Ziff. 7.2). Betreffend Mehraufwand an Hilfeleistung im Alltag gab sie an, dass der Versicherte von den Eltern häufig aktiv reguliert werden müsse, da er viel Langeweile erlebe (S. 5 Ziff. 9.1).

3.2    Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in der Stellungnahme vom 5. April 2024 (Urk. 6/5/2) aus, dass die Intelligenz des Versicherten im durchschnittlichen Bereich liege (IQ = 118) und keine Hinweise für eine erworbene Störung vorlägen. Die Kriterien für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Nr. 404 seien nicht erfüllt. Es seien keine Störungen des Erfassens/Erkennens beschrieben worden. Die auditive Merkfähigkeit weise gemäss Testbogen ein grenzwertiges, nicht eindeutig pathologisches Ergebnis auf. Eine spezifisch auf die ADHS ausgerichtete Therapie sei erst nach dem 9. Geburtstag eingeleitet worden.

3.3    A.___ führte in der Stellungnahme vom 28. Mai 2024 (Urk. 1/2) aus, dass weitere medizinische Unterlagen vom 11. Dezember 2023 vorhanden seien, welche die Störung des Erfassens und Erkennens klar dokumentierten (Fragebogen zur Erfassung der Wahrnehmung und Wahrnehmungsverarbeitung). Es liege eine umfassende Störung der Wahrnehmungsfunktion (Übermodulation) vor. Sie betreffe die Gesamtheit der sensorischen Wahrnehmungsverarbeitung. Im Bereich der olfaktorischen und gustatorischen Wahrnehmung liege sie deutlich über dem Grenzwert. Der Versicherte sei durch Gerüche/Geschmäcker stark irritierbar; so könne beispielsweise Körpergeruch des Gegenübers oder Banknachbars zu sozial schwierigen Situationen führen. Er sei durch Gerüche so stark beeinträchtigt, dass er sich kaum auf seine Arbeiten konzentrieren könne (S. 1). Die Störung wirke sich unter anderem im sozialen Kontext aus und führe häufig zu Vermeidung von Situationen, die mit Gruppen und Teamarbeiten zu tun hätten. Die dokumentierte auditive Merkfähigkeitsschwäche müsse im Kontext der Gesamtintelligenz verstanden werden. Erstere könne durch die gute Teilintelligenz zum Teil wettgemacht werden. Das Ausmass der Beeinträchtigung erschliesse sich aus den IQ-Untersuchungen (S. 2 oben). Der sehr hohe IQ sei bereits als 4.6jähriger Junge nachgewiesen worden. Der Versicherte habe eine Beeinträchtigung, die dazu führe, dass er in einem relevanten kognitiven Bereich des Denkens Schwierigkeiten habe. Mittels eines zweiten Testverfahrens seien aktuell die IQ-Werte bestätigt worden. Auch hier hätten sich die Diskrepanzen deutlich und signifikant gezeigt. Die Diskrepanz lasse sich auf eine sprachgebundene Beeinträchtigung zurückführen. Die auditive respektive sprachgebundene Schwäche übe einen sehr grossen Einfluss auf die kognitive Entwicklung des Versicherten aus (S. 2 Mitte).


4.

4.1    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Beurteilung eines Antrages um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen um die Zuordnung des Leistungsträgers und nicht um die Beurteilung der Therapiebedürftigkeit des versicherten Kindes geht. Die Ablehnung eines Antrags durch die IV-Stelle ist somit nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Verneinung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versicherungsrechtlicher Entscheid bezüglich der Zuordnung des Leistungsträgers (Ziff. 1.1 Anhang 4 KSME).

4.2    

4.2.1    Ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 Anhang GgV ist nur dann anzuerkennen und die entsprechend notwendigen medizinischen Massnahmen sind nur dann nach Art. 13 IVG von der Invalidenversicherung zu übernehmen, wenn zusätzlich zur diagnostizierten angeborenen Verhaltensstörung des normal intelligenten Kindes auch sämtliche Teilleistungsstörungen kumulativ ausgewiesen sind (vgl. vorstehend E. 1.3). Die Definition des Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 Anhang GgV geht weit über das Vorliegen einer ADHS hinaus, was praxisgemäss nicht in Frage zu stellen ist. Die Diagnose kann gemäss dem aktuellen Wissensstand bereits bei vierjährigen oder noch jüngeren Kindern gestellt werden. Es handelt sich – übereinstimmend mit Art. 13 Abs. 2 lit. c IVG und Art. 3 Abs. 1 lit. e IVV, wonach die Anerkennung eines Geburtsgebrechens einen bestimmten Schweregrad erfordert - um schwere Störungen des Verhaltens, die so früh als möglich behandelt werden müssen, damit das Kind beispielsweise im Kindergarten und in der Schule integriert werden kann. Die Störungen sind so schwer, dass sie sich bereits weit vor dem vollendeten 9. Altersjahr bemerkbar machen und mit (neuro-)psychologischen Testverfahren und weiteren (neuro)pädiatrischen und/oder kinderpsychiatrischen Untersuchungen festge-halten werden können. Mit der Alterslimite (Diagnosestellung und Beginn der Behandlung vor Vollendung des neunten Lebensjahres) werden die eindeutigen, schwereren und gut diagnostizierbaren Verhaltensstörungen in Form einer ADHS mit Teilleistungsstörungen von den weniger schweren, mit einer blossen ADHS auftretenden Störungen abgegrenzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.2 und E. 5.2.1).

4.2.2    Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seiner in das Jahr 1996 zurückreichende Rechtsprechung (BGE 122 V 113 und zahlreiche seitherige Urteile) erkannt, dass Ziff. 404 Anhang GgV gesetzmässig ist. Demnach sind die rechtzeitig vor Vollendung des 9. Altersjahres erhobene Diagnose und der vor demselben Zeitpunkt liegende Behandlungsbeginn Anspruchsvoraussetzungen für medizinische Massnahmen gemäss der erwähnten Ziffer. Auf diese beiden Voraussetzungen kann nicht verzichtet werden. Sie beruhen laut dieser Rechtsprechung auf der empirischen Erfahrung, dass ein erst später diagnostiziertes und behandeltes Leiden nicht mehr auf einem angeborenen, sondern einem erworbenen POS beruht, welches nicht von der Invaliden-, sondern von der Krankenversicherung zu übernehmen ist. Erfolgen Diagnose und Behandlungsbeginn erst nach dem vollendeten 9. Altersjahr, besteht nach dieser Auffassung die unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass ein erworbenes und kein angeborenes POS vorliegt. Damit entfällt auch der nachträgliche Beweis, dass die Möglichkeit der Diagnosestellung vor Vollendung des 9. Altersjahres bestanden habe. Selbst wenn es, objektiv betrachtet, an sich möglich gewesen wäre, rechtzeitig eine Diagnose zu stellen, dies aber im konkreten Einzelfall - aus welchen Gründen auch immer - nicht geschah, hat die Invalidenversicherung unter Ziff. 404 Anhang GgV keine medizinischen Massnahmen zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts I 451/06 vom 23. Januar 2007 E. 3.1 mit Hinweisen). Je näher beim Stichtag (Vollendung des 9. Altersjahres) die Diagnose (erst) gestellt wurde oder die komplette Symptomatik bestand, umso weniger ist von einem angeborenen bzw. desto eher ist von einem erworbenen Gebrechen auszugehen. Allgemein ist mit zunehmendem Alter eine Abgrenzung medizinisch nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 6.3.1). An dieser Rechtsprechung hielt das Bundesgericht mit Urteil 9C_855/2017 vom 19. Dezember 2018 explizit fest (E. 2.3).

4.2.3    Neuere Forschungsergebnisse weisen auf eine hohe Vererbbarkeit und eine starke Beteiligung genetischer Faktoren an der Ätiologie der ADHS hin (S. Hohmann et al., Genetische Grundlagen der ADHS – ein Update, in: Zeitschrift für Kinder und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (2022), 50 (3), 203–215; https://doi.org/10.1024/1422-4917/a000868 , abgerufen am 27. Dezember 2024).

    Vor diesem Hintergrund erscheint die - auf die Bezeichnung POS und den Leitentscheid aus dem Jahre 1996 mit nachfolgender Rechtsprechung (E. 4.2.2) zurückgehende - Unterscheidung zwischen angeborener und erworbener ADHS als entscheidendes Merkmal für die Zuweisung an einen Leistungsträger aus medizinischer Sicht zwar als fraglich. Mit der Verordnungsbestimmung sollen jedoch (auch) die eindeutigen, schwereren und gut diagnostizierbaren Verhaltensstörungen in Form einer ADHS mit Teilleistungsstörungen von den weniger schweren, mit einer blossen ADHS auftretenden Störungen abgegrenzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.2.1). Dass es sich beim Schweregrad um ein anspruchsbestimmendes Kriterium handelt, deckt sich insbesondere auch mit der gesetzlichen Bestimmung von Art. 13 Abs. 2 lit. c IVG. Das Anknüpfen an die Altersgrenze von neun Jahren erweist sich dabei neben den kumulativ vorausgesetzten Teilleistungsstörungen als ein sachgerechtes Mittel, um die – gesetzgeberisch gewollte - Differenzierung nach Schweregrad und damit die Zuweisung an den Leistungsträger vorzunehmen.

Daran ändert auch die davon abweichende Altersgrenze in der medizinischen Klassifikation nichts. So formuliert die seit 1. Januar 2022 in Kraft stehende ICD11 (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems) den Störungsbeginn offen, mit Beginn in der Entwicklungsphase, typischerweise in der frühen bis mittleren Kindheit, und liegt damit nahe am DSM-5 (Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders), das einen Beginn vor dem Alter von 12 Jahren verlangt (vgl. M. Döpfner/T. Banaschewski, Klassifikation von Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörungen in der ICD-11, in: Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (2022), 50 (1), 51–53, https://doi.org/10.1024/1422-4917/a000854 , abgerufen am 27. Dezember 2024). Die Definition des Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 Anhang GgV knüpft jedoch nicht an die blosse medizinische Diagnose einer ADHS an, sondern geht weit über das Vorliegen einer ADHS hinaus und bedingt, dass weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die GgV die Grenze beim vollendeten 9. Altersjahr zieht.

    An der in konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestätigten Rechtmässigkeit der Verordnungsbestimmung (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2018 E. 4.5) ist daher festzuhalten.

4.3    Vorliegend nahm der Versicherte die aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht angezeigte Psychotherapie erst im März 2024 auf. Es ist unbestritten, dass vor der Vollendung des 9. Altersjahres am 23. Januar 2024 keine ADHS-spezifische Therapie stattfand. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt weder eine vor dem Stichtag festgestellte Behandlungsbedürftigkeit noch die Anmeldung für eine im Sinne von Ziff. 404 Anhang GgV anerkannte Behandlung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4).

    Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 nicht gegeben. Den Beschwerdeführenden ist darin zuzustimmen, dass ein notorischer Mangel an Therapieplätzen in der Psychiatrie und insbesondere im Bereich der Jugendpsychiatrie besteht. Indessen wurde die Diagnose erst im Dezember 2023 und somit nur rund einen Monat vor dem 9. Geburtstag des Versicherten gestellt. Folglich wäre ein Behandlungsbeginn vor Vollendung des 9. Altersjahres selbst bei einem grossen Therapieangebot kaum möglich gewesen. Beschwerdeweise wurde ausserdem beanstandet, dass aus formalen Gründen auf die Einhaltung von Fristen gepocht werde. Wie vorstehend unter Erwägung 4.2 ausgeführt, handelt es sich – auch angesichts des in Art. 13 Abs. 2 lit. c IVG verlangten Schweregrades - bei der in der Verordnung festgelegten Altersgrenze von neun Jahren um ein grundsätzlich taugliches und zulässiges Kriterium, um die Zuweisung an den jeweiligen Leistungsträger – Invalidenversicherung beziehungsweise Krankenversicherung – vorzunehmen.

    Zusammenfassend erfolgte erst nach der Vollendung des neunten Lebensjahres von X.___ eine ADHS-spezifische Therapie. Es fehlt daher an den spezifischen Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens nach Ziff. 404 Anhang GgV im Sinne von Kriterien, die über das Vorliegen einer blossen ADHS hinausgehen (vorstehend E. 4.2.1). Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Prüfung, ob sämtliche Teilleistungsstörungen kumulativ ausgewiesen sind (vgl. vorstehend E. 1.3). Somit hat die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG zu Recht abgelehnt.

    Die angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2024 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss den Beschwerdeführenden aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden Y.___ und Z.___ auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___ und Z.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensNeuenschwander-Erni