Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00332


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 29. September 2025

in Sachen

X.___

c/o Y.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder

Grieder Baumann Lerch Meienberg, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, arbeitete seit dem Jahre 2000 in einem Pensum von 100 % als Staplerfahrer bei der Y.___, Z.___ (Urk. 7/12 Ziff. 5.4; Urk. 27), als er sich am 17. Februar 2021 nach einer am 18. Dezember 2020 erlittenen schweren Subarachnoidalblutung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/29/10; Urk. 7/12 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische (Urk. 7/28, Urk. 7/36, Urk. 7/38-39, Urk. 7/49) sowie erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/16, Urk. 7/27), führte ein Standortgespräch durch (Urk. 7/17) und zog die Akten des Unfallversicherers (Suva, Urk. 7/29, Urk. 7/32, Urk. 7/37) sowie des Krankentaggeldversicherers (AXA, Urk. 7/42) bei. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, aufgrund seines Gesundheitszustandes seien derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 7/35), und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung (Gutachten vom 8. August 2023, Urk. 7/69). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/75, Urk. 7/88) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Mai 2024 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 7/94 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 5. Juni 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Mai 2024 (Urk. 2) und beantragte die Zusprache der ihm gesetzlich zustehenden Leistungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 14. August 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

    Mit Schreiben vom 4. Februar 2025 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 11), worauf den Parteien mit Verfügung vom 6. Februar 2025 Frist angesetzt wurde, um aktuelle erwerbliche Unterlagen einzureichen respektive zu den medizinischen Berichten Stellung zu nehmen (Urk. 12). Am 14. März 2025 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer die entsprechenden Unterlagen ein (Urk. 15/7-9), die Beschwerdegegnerin nahm mit Schreiben vom 24. April 2025 (Urk. 18) Stellung zu den medizinischen Berichten und reichte einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 19) ein. Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 wurde den Parteien im Rahmen des rechtlichen Gehörs Frist zur Stellungnahme angesetzt, wobei dem Beschwerdeführer das Einreichen einer solchen freigestellt wurde (Urk. 20). Am 12. August 2025 teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme (Urk. 21). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 14. August 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 22).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Februar 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab August 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Sofern das Wartejahr erfüllt wurde, wäre ein allfälliger Rentenanspruch zudem erst im Dezember 2021 entstanden. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2024 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und stützte sich dabei insbesondere auf das Gutachten der A.___ AG vom 10. August 2023. Nach dem Sturz am 18. Dezember 2020 habe bis am 8. Juni 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 1). Seit Juli 2021 könne der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit wieder in einem Pensum von 100 % ausüben und es bestehe keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung. Der Beschwerdeführer fühle sich vorwiegend durch nicht-neuropsychologische Beschwerden eingeschränkt, welche abgeklärt worden seien. Gutachterlich sei bezüglich internistischer, neurologischer oder psychiatrischer Erkrankungen keine objektivierbare, weiterbestehende Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erfasst worden (S. 2). Im neuropsychologischen Teilgutachten sei darauf hingewiesen worden, dass in der neuropsychologischen Untersuchung vom September 2022 die festgehaltenen verschlechterten Testleistungen nicht erklärt worden seien und keine umfassende Beschwerdevalidierung stattgefunden habe. Eine Einordnung der damaligen Resultate sei damit nicht schlüssig möglich. In der ausgedehnten, über drei Untersuchungszeitpunkte durchgeführten gutachterlichen neuropsychologischen Untersuchung hätten sich Leistungsinkonsistenzen und eine eingeschränkte Anstrengungsbereitschaft gezeigt, welche gemäss Gutachter am Übergang zwischen einer bewusstseinsfernen und bewusstseinsnahen Verursachung liege. Obwohl im aktuellen Gutachten die eingebetteten Beschwerdevalidierungstests wie bereits in der Testung im September 2022 unauffällig ausgefallen seien, hätten sich ein inkonsistentes kognitives Leistungsbild und spezifische, nicht nachvollziehbare Leistungsinkonsistenzen gezeigt. Unterstützt durch die Beobachtungen während der Untersuchung sei von einer Motivationsproblematik auszugehen. Andere neurologische oder psychiatrische Diagnosen, welche die Resultate erklären könnten, seien gutachterlich nicht festgestellt worden und eine allfällig vorhandene neurokognitive Einschränkung könne nicht erfasst werden. Aus neuropsychologischer Sicht könne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit damit nicht belegt werden (S. 3).

    Mit Stellungnahme vom 24. April 2025 (Urk. 18) zum im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten neuropsychologischen Bericht vom 14. Oktober 2024 (Urk. 11) hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer sei bei seinem bisherigen Arbeitgeber in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitstätig und habe selbst berichtet, dass es ihm insgesamt besser gehe. Zwar habe er noch über gewisse Schwierigkeiten geklagt, die aber nicht als derart schwer eingeordnet werden könnten, als dass dies zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen würde. Eine neurologische Grundstörung könne zwar als gegeben betrachtet werden, es habe aber vielmehr eine Motivationsproblematik im Vordergrund gestanden. Beim eingereichten Bericht handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, das Ergebnis des polydisziplinären Gutachtens sei unbrauchbar. Es könne nicht sein, dass die neuropsychologischen Testungen angeblich keine verwertbaren Resultate lieferten, mithin invalidisierende Einschränkungen auch nicht definitiv ausgeschlossen werden könnten, dann aber kurzerhand eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit postuliert werde und dies erst noch rückwirkend ab 1. Juli 2021, also in einer Zeit, in der sich er sich nach seiner schweren Erkrankung nachweislich in einer Phase der ersten Arbeitsversuche und des Aufbaus von Muskelkraft und Koordinationsvermögen befunden habe. Hätten sich die Gutachter mit dem Jobprofil in der angestammten Tätigkeit befasst, wäre ihnen klar geworden, dass er diese nicht mehr im gleichen Mass wie vor der Erkrankung ausüben könne. Nach der Reha sei ihm das Tragen von Lasten über 5 kg untersagt worden (Urk. 1 S. 7 Rz. 16). Ebenso unverständlich sei, dass sich die Gutachter weigerten, auf den wissenschaftlich belegten Umstand einzugehen, wonach betroffene Patienten selbst bei Fehlen neurologischer Defizite nach einer überstandenen Subarachnoidalblutung (SAB) eine herabgesetzte Lebensqualität beklagten. Statt vorhandene Symptome als bekannte Spätfolgen der SAB einzuordnen, werde kurzerhand argumentiert, diese seien durch somatische Faktoren nicht erklärbar, weshalb es nur schwer nachvollziehbar sei, dass längere Arbeitsbelastungen nicht mehr möglich seien. Das gipfle im Vorwurf einer gewissen Selbstlimitierung, Motivationsproblematik und kompromittierten Anstrengungsbereitschaft (S. 7 f. Rz. 17). Das Gleichsetzen von «nicht beurteilbar» und «keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit» sei nicht adäquat. Insgesamt sei die neuropsychologische Begutachtung zu wiederholen (S. 8 Rz. 18). Sobald feststehe, in welchen Bereichen neuropsychologische Defizite vorhanden seien, sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit nachzuholen, um die verbleibende Restarbeitsfähigkeit seriös zu ermitteln (S. 9 Rz. 19). Es werde zudem bestritten, dass er heute gesundheitsbedingt noch in der Lage sei, einen nur annähernd gleichen Lohn wie früher zu erzielen (S. 9 Rz. 20).

2.3    Strittig und zu prüfen ist damit der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und dabei insbesondere die Frage, ob auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___ AG vom 10. August 2023 abgestellt werden kann.


3.

3.1    Nach einer notfallmässigen Zuweisung infolge Sturzereignisses am 18. Dezember 2020 war der Beschwerdeführer bis am 12. Januar 2021 in der Klinik B.___, Zentrum für endoskopische und minimalinvasive Neurochirurgie, hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 5. Januar 2021 nannte Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, folgende Diagnosen (Urk. 7/29/15-18 S. 1):

- schwere SAB am 18. Dezember 2020 bei/mit

- Ruptur eines Aneurysmas der Arteria communicans anterior

- akuter Liquorzirkulationsstörung

- Vasospasmus

- posthämorrhagischem Hydrocephalus

    Der Beschwerdeführer sei während der Arbeit auf dem Bau nach hinten gestürzt, wobei möglicherweise ein Anschlagen des Kopfes auf dem Betonboden oder einer Metalltreppe stattgefunden habe. Er sei kurz bewusstlos gewesen und habe anschliessend am ganzen Körper gezittert, Schaum im Mund gehabt und die Augen verdreht (S. 1). Gleichentags sei die Anlage einer offenen Ventrikeldrainage über ein rechtes frontales Bohrloch komplikationslos durchgeführt worden (S. 2). Nach protrahiertem aber letztlich erfreulichem Verlauf habe der Beschwerdeführer am 12. Januar 2021 in die weitere Rehabilitation entlassen werden können (S. 3; vgl. auch Operationsbericht vom 19. Dezember 2020, Urk. 7/37/74-75).

3.2    Nach einem Aufenthalt in der Rehaklinik D.___ vom 12. bis 20. Januar 2021 diagnostizierten die Ärzte im Austrittsbericht vom 2. März 2021 (Urk. 7/38) insbesondere eine schwere SAB am 18. Dezember 2020 mit Ruptur eines Aneurysmas der Arteria communicans anterior (S. 1). Seinem Störungsbild entsprechend sei der Beschwerdeführer in ein multimodales Therapieprogramm integriert worden, bestehend aus Physiotherapie, motorischen Gruppentherapien, Ergotherapie, Neuropsychologie, Berufstherapie sowie einer Beratung durch den Sozialdienst. Zum Austrittszeitpunkt hätten noch neuropsychologische Teilleistungsstörungen bestanden mit Einschränkungen in den Bereichen Gedächtnis, Wahrnehmung und Exekutivfunktionen sowie eine leichte Belastungsminderung mit (vor allem bei komplexeren Aufgaben) Reaktionsverlangsamung und Überforderungsgefühl (S. 4). Hinweise auf eine Anpassungsstörung hätten sich keine ergeben. Aufgrund der beschriebenen kognitiven Probleme benötige der Beschwerdeführer bei gewissen Aufgaben Unterstützung. Es sei beispielsweise von einer erhöhten Ablenkbarkeit und Ermüdbarkeit auszugehen. Zudem sei insgesamt mit einem erhöhten Zeitbedarf bei verschiedenen Tätigkeiten (insbesondere bei komplexeren Aufgaben) zu rechnen. Ablenkbarkeit durch irrelevante Reize, unstrukturiertes Vorgehen und leicht erschwertes schlussfolgerndes Denken seien denkbar. Je geringer die vorgegebene Struktur sei, desto stärker würden sich die Defizite auswirken. Da sich die Defizite bei Müdigkeit verstärkten, sei es wichtig, dass sich der Beschwerdeführer genügend Zeit für Aufgaben nehme, seine Tage strukturiere und dabei auf regelmässige Pausen achte. Aktuell sei zur Begleitung und zum nachhaltigen Erfolg der häuslichen Wiedereingliederung eine neuropsychologische Weiterbehandlung mit Berücksichtigung der neuropsychologischen Symptomatik indiziert, vom Beschwerdeführer jedoch nicht erwünscht. Auch eine ambulante Ergotherapie wünsche der Beschwerdeführer nicht (S. 5). Es sei mit ihm mehrfach besprochen worden, dass körperliche Belastung kontraindiziert sei und das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg bis auf Weiteres vermieden werden müsse. Bis und mit 3. April 2021 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine berufliche Wiedereingliederungsplanung habe noch nicht erfolgen können, da die neurochirurgische Behandlung aufgrund der noch unversorgten AV-Fistel noch nicht abgeschlossen sei. Die Arbeitsfähigkeit müsse im weiteren Verlauf neu beurteilt werden (S. 3).

3.3    In seinem Bericht vom 29. April 2021 (Urk. 7/39/10-11) hielt Prof. Dr. C.___ nach einer Verlaufskontrolle fest, nach erfolgter Re-Angiographie und zusätzlicher Schnittbilddiagnostik des Schädels berichte der Beschwerdeführer, es gehe ihm sehr gut, Kopfschmerzen habe er praktisch nie. Die Leistungsfähigkeit sei noch etwas eingeschränkt, ansonsten könne er aber wieder alles machen. Andere neurologische Einschränkungen habe er nach der Behandlung nicht bemerkt. Insgesamt sei er mit dem Verlauf sehr zufrieden und dankbar (S. 1). Der Beschwerdeführer habe sich von der schweren SAB exzellent erholt. Aktuell sei er bis auf eine allgemeine Leistungsminderung praktisch beschwerdefrei. Im Rahmen der aktuellen Diagnostik zeige sich ein stabiler Befund in Bezug auf den geringen Rest des damals rupturierten Aneurysmas im Halsbereich. Die beidseitigen duralen, fronto-medio-basalen AV-Fisteln mit kortikaler Drainage stellten dagegen ein relevantes Blutungsrisiko dar. Der Beschwerdeführer wünsche eine baldige Operation, um möglichst schnell wieder in sein normales Leben und seinen Beruf zurückkehren zu können (S. 2).

3.4    Nach einem Aufenthalt vom 6. bis 10. Mai 2021 in der Klinik B.___ führte Prof. Dr. C.___ mit Bericht vom 11. Mai 2021 aus, die empfohlene Operation sei komplikationslos durchgeführt worden, der postoperative Verlauf unauffällig. Ein postoperatives CT zeige einen regelrechten Befund ohne Hinweis auf operationsbedingte Komplikationen. Die Mobilisation sei unter physiotherapeutischer Betreuung problemlos erfolgt und der Beschwerdeführer im Verlauf rasch selbstversorgend gewesen (Urk. 7/39/12-13 S. 2; vgl. auch Operationsbericht vom 11. Mai 2021, Urk. 7/39/5-7).

3.5    Die Hausärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 5. Juni 2021 (Urk. 7/39/21-25) unter Verweis auf die vorhandenen Berichte fest, es sei von bleibender Müdigkeit und Schwindel auszugehen (Ziff. 8.7). Ab dem 9. Juni 2021 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (Ziff. 8.8). Ob berufliche Massnahmen angezeigt seien, sei unklar (Ziff. 8.9). Dr. E.___ attestierte bis 12. Dezember 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (Urk. 7/32/6; Urk. 7/32/13; Urk. 7/32/30).

3.6    In ihrem Bericht vom 17. August 2021 (Urk. 7/39/33-34) beschrieb Prof. Dr. med. F.___, Fachärztin für Radiologie, speziell Neuroradiologie, eine minimale Reperfusion an der Aneurysmabasis des endovaskulär therapierten Arteria communicans anterior Aneurysma sowie einen vollständigen Verschluss des Aneurysmadom. Es bestehe aktuell kein Handlungsbedarf. Das Mikroaneurysma am Mediahauptstamm links sei unverändert. Weiter bestehe der Verdacht auf eine persistierende durale AV-Fistel an der Frontobasis/Crista galli rechts (S. 1).

3.7    In seinem Bericht vom 6. Januar 2022 (Urk. 7/36) nannte Prof. C.___ die bekannten Diagnosen (Ziff. 2.5) und führte aus, anschliessend an die stationäre Behandlung im Mai 2021 habe bis zum 8. Juni 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten bestanden (Ziff. 1.1 und 1.3). Die letzte Konsultation sei am 16. November 2021 erfolgt (Ziff. 1.1). Die körperliche und mentale Leistungsfähigkeit sei deutlich reduziert (Ziff. 2.2). Es bestünden keine fokalen neurologischen Defizite und keine Aphasie. Die psychische wie auch körperliche Belastbarkeit sei auf zirka 20 bis 30 % des Normalen eingeschränkt (Ziff. 2.4). Nachdem die SAB mehr als ein Jahr her sei, sei mit dauerhaften Einschränkungen zu rechnen (Ziff. 2.7). Aktuell sei der Beschwerdeführer als Hausmeister tätig (Ziff. 3.1), wobei die Leistungsfähigkeit um zirka 70 bis 80 % eingeschränkt sei (Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit könne ihm im Umfang von einer bis zwei Stunden pro Tag zugemutet werden (Ziff. 4.1).

3.8    Dr. E.___ ging in ihrem Bericht vom 14. Februar 2022 (Urk. 7/39/39-43) nach gleichentags erfolgter Konsultation von einer weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit aus (Ziff. 1.1, Ziff. 1.3). Es bestehe eine ausgeprägte Müdigkeit (Ziff. 2.2).

3.9    Nach einer von Prof. C.___ veranlassten (Urk. 7/49 S. 1) neuropsychologischen Untersuchung am 19. September 2022 nannte M. Sc. G.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, H.___, Zentrum für Neuropsychologie, in seinem Bericht vom 26. September 2022 (Urk. 7/49) folgende Diagnose (S. 9):

- mittelgradige neuropsychologische Störung, am ehesten im Rahmen einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns nach im Dezember 2020 stattgehabter SAB bei Aneurysma der Arteria communicans anterior mit Stau des Ventrikelsystems mit Hirnödem

    Insgesamt zeigten sich stark unterdurchschnittliche Ergebnisse in einer Aufmerksamkeitsleistung sowie in den verbalen Gedächtnisfunktionen. Leicht unterdurchschnittliche Ergebnisse fänden sich in einer weiteren Aufmerksamkeitsleistung, in den exekutiven Funktionen sowie in einer nonverbalen Gedächtnisfunktion. In der selektiven und geteilten Aufmerksamkeit, in der verbalen und visuellen Merkspanne sowie in den visuokonstruktiven Fähigkeiten seien Ergebnisse unauffällig ausgefallen. Der Beschwerdeführer gebe an, er leide seit der SAB im Jahre 2020 an Konzentrationsschwierigkeiten, einer reduzierten Belastbarkeit und raschen Ermüdbarkeit. Zudem sei er ein wenig vergesslicher geworden, beim Sprechen verdrehe er teilweise die Wörter und habe den Eindruck, die Zunge komme nicht nach. Er bemerke zudem einen Schwindel und seine rechte Hand sei phasenweise taub. Fremdanamnestisch hätten die Ehefrau sowie ein Freund des Beschwerdeführers berichtet, dass dieser unter einer erheblichen Vergesslichkeit leide. Er habe sich zudem bezüglich seines Wesens sehr verändert, sei viel schneller nervös, aufgeregt oder reagiere gereizt. Auf der Verhaltensebene habe sich der Beschwerdeführer während der Untersuchung durchweg offen und kooperativ präsentiert. Wiederholt habe sich ein gedankliches Abdriften sowie Fluktuationen in der Aufmerksamkeit gezeigt, bei welchen eine Wiederholung der Frage oder Anweisungen nötig gewesen seien. Es hätten sich erhöhte Antwortlatenzen sowie eine psycho- und grafomotorische Verlangsamung gezeigt. Formalgedanklich zeige sich der Beschwerdeführer kohärent, jedoch verlangsamt und teilweise vage und umständlich bei der Beantwortung der Fragen. Bei Konfrontation mit kognitiven Defiziten hätten sich bei der Bearbeitung der Aufgaben Schwierigkeiten bei der Einschätzung der eigenen erbrachten Leistungen, eine leichte Auffassungsstörung, ein reduzierter Antrieb sowie eine Perseverationstendenz gezeigt. Das Arbeitstempo sei verlangsamt, die Handlungsplanung zeige sich leicht beeinträchtigt und es fehle punktuell an Strategien bei der Vorgehensweise und Bearbeitung der Aufgaben. Die zeitliche und konzentrative Belastbarkeit sei für die 130-minütige Untersuchung nur knapp ausreichend gewesen (S. 8 f.). Zur Validierung der kognitiven Defizite sei während der Abklärung ein Performanzvalidierungstest durchgeführt worden. Dabei hätten sich keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation von kognitiven Defiziten oder eine mangelnde oder fehlende Kooperationsbereitschaft ergeben. Die ermittelten Ergebnisse seien verwertbar (S. 7).

    Die Befunde der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung entsprächen vom Schweregrad her einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung. Ätiopathogenetisch würden sich die erhobenen kognitiven Defizite und Verhaltensauffälligkeiten gut auf dem Hintergrund der im Dezember 2020 stattgehabten SAB erklären lassen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit mit geringem Anforderungsprofil - jedoch mit Kundenkontakt - sei aus neuropsychologischer Sicht von deutlichen Einschränkungen auszugehen. Aus rein neuropsychologischer Sicht habe zum Zeitpunkt der Abklärung im August 2022 bei Vorliegen einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % bestanden. Aktuell werde der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt als nicht konkurrenzfähig erachtet (S. 9).

3.10    

3.10.1    Im Frühsommer 2023 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Ärzte der A.___ AG internistisch, neurologisch, neuropsychologisch sowie psychiatrisch untersucht. In ihrem Gutachten vom 8. August 2023 (Urk. 7/69) diagnostizierten die Ärzte insbesondere einen Zustand nach SAB am 18. Dezember 2020, welcher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 5 Ziff. 4.3.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie sodann folgende (S. 6 Ziff. 4.3.2):

- arterielle Hypertonie

- chronischer Nikotinabusus von kumulativ 60 bis 70 pack years

- Adipositas WHO Grad I mit einem BMI von 31.5 kg/m2

- Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (bei regelmässiger Einnahme von Novalgin und Dafalgan)

- lumbale und lumboischialgiforme Schmerzen linksseitig ohne derzeitig sicheren Hinweis für eine lumboradikuläre Symptomatik

- Taubheit im Bereich der Kniescheibe linksseitig, DD: Residual-Sensibilitätsstörung bei Zustand nach L3-Radikulopathie

- Zustand nach einmaligem epileptischem Anfall gemäss Akten am 18. Dezember 2020 bei SAB

- leichte depressive Episode

    Die Einschätzung der Konsistenz und Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers gestalte sich aus allgemeininternistischer Sicht schwierig. Der Beschwerdeführer antworte auf viele Fragen sehr ausweichend, sehr umschweifig, ohne konkret die Frage zu beantworten. Auch auf mehrfaches Nachfragen mache er keine konkreten Angaben bezüglich der Einschränkungen nach der SAB im Jahre 2020. Rein allgemeininternistische Erkrankungen mit höhergradiger Einwirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden nicht geltend gemacht (S. 3 Ziff. 4.2).

    Aus neurologischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass seit Juni 2021 keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines fokal-neurologischen Defizits mehr bestanden habe. Kognitive sowie exekutiv-funktionelle Einschränkungen nach einem Zustand nach SAB seien zwar insgesamt plausibel, es sei jedoch davon auszugehen, dass sich die kognitiven Einschränkungen im Verlauf reduziert und nicht wie in den Akten dokumentiert und basierend auf den neuropsychologischen Untersuchungsbefunden von Januar 2020 und September 2022 verschlechtert hätten. Auffallend sei eine etwas diffuse Beschwerdeschilderung hinsichtlich der Ursachen der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. So sei die Ursache, weshalb längere Arbeitsbelastungen nicht mehr möglich seien, nur schwer nachvollziehbar. Eine Stellungnahme über die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen könne aus neurologischer Sicher nicht erfolgen, da kein funktionell relevantes neurologisches Defizit vorliege. Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bestünden zudem divergente Akteninformationen (S. 3 f.).

    Das psychiatrische Untersuchungsgespräch habe gut durchgeführt werden können und die Ausführungen des Beschwerdeführers seien konsistent mit den Angaben in den Akten, den erhobenen Befunden und den gestellten Diagnosen. In den Akten fänden sich keine fachärztlichen psychiatrischen Beurteilungen. Es werde nun eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht, indem sich der Beschwerdeführer nur noch zu 30 % in angepasster Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber arbeitsfähig fühle. Er gehe seiner Arbeit gerne nach. Im gemeinsamen Haushalt erledige die Ehefrau die Haushaltsarbeiten, was aber immer schon so gewesen sei. Hingegen fahre er nach wie vor selber Auto, aber nur noch auf kurzen Strecken. Ansonsten müsse ihn die Ehefrau viel fahren. Trotz subjektiv starker Beschwerden mit allgemeiner Kraftlosigkeit, erhöhter Müdigkeit und somatischen Beschwerden mit vor allem Schmerzen im Bewegungsapparat reise er jeweils weiterhin mit seiner Familie in sein Haus in der Heimat I.___. Auf affektiver Ebene sei der Beschwerdeführer nicht deutlich eingeschränkt. Er ziehe sich zwar zu Hause zurück und unterhalte nicht mehr so viele Kontakte mit seinen Kollegen, da er vermehrt reizempfindlich sei und es ihm rasch unwohl werde. So sei es auch beim über einstündigen psychiatrischen Untersuchungsgespräch gewesen. Er habe aber durchaus eine Willensanstrengung aufbringen können, um doch bis zum Schluss durchzuhalten (S. 4).

    Im Rahmen der neuropsychologischen Exploration habe der Beschwerdeführer psychische und auch kognitive Symptome angegeben, wobei diese etwas diffus geblieben seien respektive auf eine Somatisierung hingewiesen hätten. Eine Tendenz zu willentlicher grob verzerrender Darstellung der kognitiven Leistungsmöglichkeiten würden sich nicht belegen lassen. Der Beschwerdeführer fühle sich aber stark eingeschränkt und im Eindruck liege eine gewisse Selbstlimitierung vor. In der Testuntersuchung selber und über den Verlauf von drei neuropsychologischen Untersuchungszeitpunkten hinweg hätten sich gewisse Leistungsinkonsistenzen gezeigt, welche sich nicht hätten auflösen lassen und weder neurologisch noch psychiatrisch erklärbar seien. Eine willentliche, bewusste Falschdarstellung der tatsächlichen kognitiven Leistungsmöglichkeiten werde dem Beschwerdeführer nicht unterstellt. Jedoch würden sich die erzielten Testleistungen nicht als durchgehend authentisch bewerten lassen. Trotz Vorhandensein einer neurologischen Grundstörung, welche ihrerseits durchaus gewisse kognitive Leistungseinschränkungen mit sich bringen dürfte, lasse sich aus den Beobachtungen und den Testleistungen eine Motivationsproblematik ableiten. Die Anstrengungsbereitschaft dürfte kompromittiert sein und zwar ursächlich-motivational am Übergang zwischen einer bewusstseinsfernen bis bewusstseinsnahen Verursachung (S. 5).

    Bezüglich der Belastungsfaktoren hielten die Gutachter fest, ungünstig wirke sich die aktuell bestehende Überzeugung des Beschwerdeführers aus, weiterhin vollständig arbeitsunfähig zu sein, da eine Reintegration in die angestammte berufliche Tätigkeit nicht möglich gewesen sei. Das zerebrovaskuläre Ereignis habe psychisch zu Verunsicherung, Beeinträchtigung in der leiblichen Integrität und sogar zur Konfrontation mit dem möglichen Tod geführt. Die nicht eingetroffene Beschwerdefreiheit und die gebliebenen Einschränkungen hätten auch zu einer Enttäuschung geführt, womit lebensgeschichtliche Enttäuschungen reaktiviert werden könnten. Der Umgang des Beschwerdeführers sodann sei familienorientiert, seine Frau müsse ihn viel mit dem Auto fahren, auch wenn er nach wie vor den Fahrausweis besitze und auf kurzen Strecken selber fahre. Schliesslich sei der Beschwerdeführer vermehrt reizempfindlich und ermüde rascher. Als Ressourcen verfüge er über eine abgeschlossene Schulbildung sowie eine langjährige berufliche Erfahrung auf dem ersten Arbeitsmarkt. Aus neuropsychologischer Sicht sei zudem positiv zu bewerten, dass die Leistungen in gewissen Teilbereichen unbeeinträchtigt seien. Der Beschwerdeführer lebe zudem in guter und stabiler Beziehung mit seiner Ehefrau und den beiden noch zu Hause wohnenden Kindern. Seine Kontaktfähigkeit sei nach wie vor erhalten, stützend seien auch die Kontakte zu Kollegen bei der Arbeit. Es sei ihm nach wie vor möglich, stundenlange Autoreisen in die Heimat I.___ zu unternehmen, wo es ihm bei seinen Familienangehörigen und Verwandten tatsächlich auch etwas besser gehe. Die Lebenskapazität, die sich in der genauen Exploration der täglichen Aktivitäten zeige und sich auch im Mini-ICF-APP abbilden lasse, spreche rein auf affektiver Ebene für erhaltene psychische Funktionen (S. 7 f. Ziff. 4.5).

    Aus neurologischer Sicht und bedingt durch die SAB habe im Zeitraum von Dezember 2020 bis Juni 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, dies aus Rekonvaleszenzgründen und bei Zustand nach letzter operativer Versorgung im Mai 2021. Seit Juli 2021 bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit sowohl für die bisherige als auch für eine angepasste Tätigkeit. Sowohl aus internistischer als auch psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsfähig. Aus neuropsychologischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit aufgrund von Inkonsistenzen in der neuropsychologischen Testung nicht beurteilt werden (S. 8 f. Ziff. 4.6-4.8).

3.10.2    Im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens beschrieb der Beschwerdeführer Kopfschmerzen, weshalb er fast täglich Schmerzmittel einnehme. Diese Kopfschmerzen bestünden seit dem Hirnschlag, ebenso wie eine teilweise auftretende Schwindelsymptomatik. Weiter leide er an Beschwerden im Bereich des Nackens und der Schultern sowie im Bereich der Wirbelsäule und unteren Extremitäten (S. 40 f.). Zu kognitiven Beeinträchtigungen hielt der Beschwerdeführer fest, er vergesse Dinge schnell. Die kognitiven Einschränkungen hätten sich mit der Zeit etwas gebessert und sich dann im weiteren Verlauf wieder verschlechtert, möglicherweise ein paar Monate nach der Verbesserung. Weiter brauche er viel Erholung und viele Pausen, Stress vertrage er nicht (S. 41). PD Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, führte aus, auffällig sei, dass noch im April 2021 von einer exzellenten Erholung mit einer nur leichten allgemeinen Leistungsminderung berichtet worden sei. Im Januar 2022 sei dann eine deutliche Leistungsminderung mit einer verbleibenden Leistung von 20 bis 30 % beschrieben worden. Über im Rahmen der endoskopischen Versorgung der AV-Fisteln im Mai 2021 stattgefundene Komplikationen, die diese Verschlechterung erklären könnte, sei nichts bekannt. Der Beschwerdeführer selber berichte, er habe im Juni 2021 mit einem Pensum von 20 % wieder begonnen zu arbeiten, wobei sich bei Steigerung des Pensums die Müdigkeit verstärkt habe und er zunehmend gestresst gewesen sei. Die limitierenden Einschränkungen seien dabei insgesamt eher vage geblieben. Die Verschlechterung im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung, so wie dokumentiert, sei allein durch somatische Faktoren nicht erklärbar. Aus rein funktionell-neurologischer Sicht und nach Sanierung der frontobasalen AV-Fisteln im Mai 2021 bestünden keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen mehr. Die geschilderten punktuellen lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein seien zwar insgesamt verdächtig auf ein lumboischialgiformes Schmerzsyndrom, in der Gesamtschau der Befunde handle es sich jedoch wahrscheinlich doch um eine pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung. In den durchgeführten MRT-Bildgebungen sei eine Diskushernie L3/4 mit foraminaler Enge und möglicher rezessaler Enge dokumentiert. Hierbei wären die Wurzeln L3 und L4 mit Schmerzausstrahlung in den Bereich des ventralen Oberschenkels und medialen Unterschenkels betroffen, was mit der geschilderten Schmerzausstrahlung in den dorsalen Ober- und Unterschenkel linksseitig nicht kompatibel sei (S. 48). Aus isoliert neurologischer Sicht und unter Ausklammerung der kognitiven Einschränkungen bestehe seit Juni 2021 keine wesentliche Funktionseinbusse mehr. Bezüglich der Einschätzungen der neurokognitiven Einschränkungen werde auf das neuropsychologische Teilgutachten verwiesen (S. 49).

3.10.3    Lic. phil. K.___, Fachpsychologe Neuropsychologie FSP, hielt in seinem neuropsychologischen Teilgutachten fest, eine neuropsychologische Diagnose lasse sich nicht zuverlässig stellen. Das kognitive Leistungsbild sei inkonsistent, vor allem im Zeitverlauf seit der neuropsychologischen Erstbefundung im März 2021 in der Rehaklinik D.___. Die Teilleistung Grundaktivierung/Alertness sei im März 2021 nicht beeinträchtigt gewesen, im September 2022 hingegen deutlich. Dieser Verlauf lasse sich nicht nachvollziehen und erklären. Im September 2022 sei keine umfassende Beschwerdevalidierung durchgeführt worden, es sei lediglich ein nicht-valides Screeningverfahren eingesetzt worden. Es sei nicht kritisch hinterfragt worden, weshalb die Leistung dermassen schlechter sei. Ähnlich verhalte es sich bezüglich der kognitiven Flexibilität. Beim sprachlichen Lernen sei in der aktuellen Untersuchung eine leichte Störung objektiviert worden, im September 2022 sei die sprachliche Lernleistung deutlich beeinträchtigt gewesen. Da unklar sei, ob das sprachliche Lernen/Gedächtnis in der Muttersprache getestet worden sei, liessen sich die Befunde nicht vergleichen. Die Gedächtnisabrufleistung sei aktuell sehr deutlich beeinträchtigt, was sich mit einer motivationalen Problematik oder einer substantiellen depressiven Symptomatik erklären lasse. Eine solche liege gemäss dem psychiatrischen Fachgutachten und aufgrund der eigenen klinischen Beurteilung jedoch nicht vor. Somit bleibe die Erklärung für die sehr deutlich beeinträchtige Abrufleistung unklar. Ebenso unerklärlich bleibe die sprachliche Speicherleistung. Gleiches gelte für die visuelle Aufmerksamkeitsausrichtung. Letztlich würden sich die aktuell erhobenen kognitiven Leistungsminderungen nicht einordnen und demnach auch nicht zuverlässig verwerten lassen als Zeugnis einer zugrundeliegenden neurologischen oder psychiatrischen Pathologie. Eine substantielle psychiatrische Pathologie liege gemäss dem fachpsychiatrischen Gutachten nicht vor. Aufgrund der SAB im Dezember 2020 seien kognitive Leistungsminderungen zwar möglich. Der Vergleich der aktuellen mit den früheren neuropsychologischen Befunden zeige jedoch, dass sich die festgestellten Leistungsauffälligkeiten nicht als konstante und kontinuierliche Defizite bewerten lassen würden. Gewisse Zweifel an einer optimalen Einstellung auf Seiten des Beschwerdeführers zur Erbringung von möglichst guten Testleistungen seien einerseits durch eher diskrete Beobachtungen entstanden und andererseits durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Wiederholung eines einfachen Reaktionstests nach dem Hinweis, bei dessen ersten Durchführung eine ungenügende Leistung erbracht zu haben, eine wenn auch immer noch unterdurchschnittliche, jedoch dennoch merklich bessere Leistung erzielt habe. Immerhin seien bei den aktuellen Testergebnissen mehrere Teilleistungen unbeeinträchtigt (S. 69).

    Zum Verlauf hielt lic. phil. K.___ fest, eine in der Rehaklinik D.___ durchgeführte neuropsychologische Untersuchung habe Einschränkungen in mehreren kognitiven Leistungsbereichen ergeben, welche sich im Verlaufe der Therapie zu einem guten Teil reduziert hätten. Die Verlaufsuntersuchung im September 2022 habe sodann in mehreren kognitiven Teilbereichen verschlechterte Testleistungen ergeben, welche jedoch nicht erklärt worden seien. Eine umfassende Beschwerdevalidierung habe nicht stattgefunden, weshalb sich die verschlechterten Leistungen im Nachhinein schlecht einordnen liessen (S. 70 Ziff. 7.1).

    Eine qualifizierte Aussage zu möglichen kognitiven Leistungseinschränkungen und zur Arbeitsfähigkeit in der letzten wie auch einer optimal angepassten beruflichen Tätigkeit lasse sich aus den genannten Gründen nicht machen und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht belegen (S. 71 Ziff. 8.1).

3.10.4    Im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens führte Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ergänzend aus, die diagnostischen Kriterien einer leichten depressiven Episode seien erfüllt. Rein auf affektiver Ebene könne eine Arbeitsunfähigkeit aber nicht begründet werden. Aus neurologischer Sicht müsse beurteilt werden, ob organische Korrelate für die Erklärung der neuropsychologischen Defizite vorhanden seien. Aus neuropsychologischer Sicht müsse beurteilt werden, inwiefern neuropsychologische Defizite quantifiziert werden könnten. Die bestehende psychische Störung würde aber negativ im Sinne der Chronifizierung interagieren (S. 90 Ziff. 6.3.3). Es könne kaum davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit wieder in einem höheren Pensum arbeiten werde. Aufgrund des sich chronifizierenden Verlaufs und der dadurch deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sei die Prognose ungünstig (S. 91 Ziff. 7.1).

3.10.5    Anlässlich der allgemeininternistischen Begutachtung gab der Beschwerdeführer, angesprochen auf die Hirnblutung, an, er sei seitdem ein anderer Typ geworden, habe sich verändert. Er bekomme Kopfschmerzen bei Stress, leide an Schlafstörungen und Müdigkeit (S. 25). Ein Arbeitsversuch in der angestammten Tätigkeit sei gescheitert, er habe kein richtiges Gefühl in der Hand und habe einen Zustand der Unkonzentriertheit beschrieben. Er habe noch diverse weitere Abläufe geschildert, die nicht funktionieren würden (S. 28). Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt dazu fest, es fehlten konkrete Angaben bezüglich der Einschränkung (S. 31).

3.11    Dr. med. N.___, Fachärztin für Neurologie, regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), wies am 11. August 2023 darauf hin, dass sich im Rahmen der Begutachtung keine wesentliche Funktionseinbusse aus allgemein-internistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht ergeben habe. Aus neuropsychologischer Sicht sei die objektive Erfassung etwaiger Defizite aufgrund des inkonsistenten kognitiven Leistungsbildes nicht möglich gewesen. Basierend auf den objektiven Hirnverletzungen habe aus gutachterlicher Sicht die gemäss den Akten erfolgte Zunahme der Defizite im Verlauf nicht nachvollzogen werden können. Insgesamt habe aus polydisziplinärer gutachterlicher Beurteilung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Juni 2021 nachvollzogen werden können, anschliessend seien die Gutachter von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit ausgegangen. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht könne diese Beurteilung nachvollzogen und auf das Gutachten abgestellt werden (Urk. 7/74 S. 7). Als Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Staplerfahren seien eine eingeschränkte Feinmotorik, Schmerzen im Bewegungsapparat und Rücken, kognitive Veränderungen durch den Hirninsult, eine allgemeine Kraftlosigkeit und eine erhöhte Ermüdbarkeit zu nennen (S. 5). Bei fehlender Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit werde kein Belastungsprofil erstellt (S. 6).

3.12    Prof. C.___ wies mit Stellungnahme vom 23. November 2023 darauf hin, dass die Hauptdefizite beim Beschwerdeführer auf neuropsychologischem Gebiet lägen. Gerade hier werde jedoch im Gutachten eine dezidierte Beurteilung vermieden. Daraus dann auch noch zu folgern, dass keine neuropsychologischen Defizite vorlägen und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, sei unseriös. Das Gleichsetzen von «nicht beurteilbar» und «keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit» sei nicht adäquat. Es sei daher unbedingt erforderlich, auch auf neuropsychologischem Fachgebiet eine Beurteilung zu erreichen, durch ein Zweitgutachten oder eine Wiederholung der Tests (Urk. 7/87 S. 1).

3.13    Am 13. März 2024 hielt Dr. N.___ fest, der Beschwerdeführer fühle sich vorwiegend durch nicht-neuropsychologische Beschwerden eingeschränkt. Diese Faktoren seien in drei Teilgutachten (internistisch, neurologisch, psychiatrisch) abgeklärt worden. Es seien zudem trotz der Beschwerden Ressourcen vorhanden wie beispielsweise längere Reisen und Zeitunglesen. Auch in der Gesamtbeurteilung fänden sich gewisse Hinweise auf Inkonsistenzen. Gutachterlich sei keine objektivierbare, weiterbestehende Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezüglich internistischer, neurologischer oder psychiatrischer Erkrankungen erfasst. Dem neuropsychologischen Gutachten komme daher ein grosser Stellenwert zu (Urk. 7/93 S. 3). Die fehlende Plausibilität einer sekundären Verschlechterung sei nachvollziehbar. Die Resultate der zweiten neuropsychologischen Untersuchung im September 2022 könnten retrospektiv nicht schlüssig eingeordnet werden. Zwar seien damals Validierungstests erfolgt, nicht jedoch eine umfassende Beurteilung der Authentizität der Untersuchung. Die vorgängigen neuropsychologischen Resultate könnten damit nur bei einer erneuten Bestätigung als objektive Hinweise einer kognitiven Einschränkung gelten. Verschiedene, relevante neuropsychologische Funktionen seien nicht eingeschränkt gewesen, was darauf hindeute, dass die Motivation nicht durchgehend gefehlt habe und gewisse kognitive Bereiche objektivierbar intakt seien und als Ressourcen gelten könnten. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht könnten die beim Beschwerdeführer subjektiv nicht im Vordergrund stehenden kognitiven Einschränkungen damit mangels Nachweises nicht berücksichtigt werden. Dies entspreche keinem Mangel des neuropsychologischen Gutachtens (S. 4).

3.14    M. Sc. G.___ sowie M. Sc. O.___, Psychologin FSP, Zentrum für Neuropsychologie, nannten in ihrem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht vom 14. Oktober 2024 (Urk. 11) folgende Diagnose (S. 8):

- leicht- bis mittelgradige neuropsychologische Störung, bei Verdacht einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung am ehesten im Rahmen einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns nach im Dezember 2020 stattgehabten SAB bei Aneurysma der Arteria communicans anterior mit Stau des Ventrikelsystems mit Hirnödem

    Der Beschwerdeführer berichte, es gehe ihm insgesamt zwar besser, er leide jedoch insgesamt weiterhin unter bedeutenden Schwierigkeiten wie Persönlichkeitsveränderungen, mangelnde Schlafqualität, gedrückte Stimmungslage, Schmerzen und schneller eintretende Müdigkeit. Bezüglich der kognitiven Fähigkeiten berichte er, er müsse sich mehr konzentrieren und ermüde dadurch schneller. Aus finanziellen Gründen müsse er wieder arbeiten, überschreite dadurch jedoch seine Belastbarkeitsgrenze und schaffe es auch nicht, sein Pensum zu leisten. Trotz seines wohlwollenden und unterstützenden Arbeitgebers sei die Zukunft ungewiss (S. 3).

    Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und vollständig orientiert. Die Sprechweise sei leicht verlangsamt, ohne Beeinträchtigung der Artikulation bei akzentbehafteter Aussprache. Das Sprachverständnis sei grundsätzlich gegeben, wobei teilweise einfachere Sätze und Umschreibungen verwendet werden müssten. In der Erzählweise sei er weitschweifig, sprunghaft und teilweise an den Fragen vorbeiredend, wobei bei letzterem auch sprachliche Verständigungsprobleme berücksichtigt werden müssten. Die Stimmung wirke gedrückt bei guter Schwingungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer wirke insgesamt durch die Gesamtsituation belastet (S. 6 f.). Er arbeite gut und motiviert mit, sei jedoch schnell abgelenkt mit einer schwankenden Aufmerksamkeitsleistung. Die Belastbarkeitsgrenze sei nach der dreistündigen Untersuchung erreicht und der Beschwerdeführer wirke müde. Insgesamt bestehe eine Verlangsamung, welche sich insbesondere bei komplexeren Aufgaben zeige (S. 7).

    Im Vergleich zur Voruntersuchung ergäben sich bei der Betrachtung der Rohwertdaten in einigen Leistungsparametern zwar Verbesserungen bei jedoch weiterhin bestehenden Defiziten, insbesondere im mnestischen Bereich und bei tempoabhängigen Aufgaben. Insgesamt könne festgehalten werden, dass die Defizite im verbal-mnestischen Bereich bestünden und die Ergebnisse im attentionalen und exekutiven Bereich insbesondere durch Verlangsamung bei zunehmender Komplexität der Aufgaben unterdurchschnittlich bis weit unterdurchschnittlich ausfallen würden. Qualitativ würden die meisten Aufgaben gut und richtig gelöst (S. 7). Zusammenfassend ergebe sich eine leicht- bis mittelgradige neurokognitive Störung mit zudem eigen- und fremdanamnestisch berichteten Verhaltensauffälligkeiten, welche sich auch klinisch im Rahmen der Untersuchung zeigten. Ätiopathogenetisch liessen sich die erhobenen kognitiven Defizite und Verhaltensauffälligkeiten weiterhin gut auf dem Hintergrund der SAB erklären. Als weitere Faktoren bestünden eine affektive Symptomatik und eine Schlafstörung, welche sich zusätzlich auf die kognitive Leistungsfähigkeit auswirken könnten (S. 7 f.). Vier Jahre nach dem stattgehabten Ereignis sei von keiner namhaften Besserung auszugehen. Mit zunehmendem Alter und allgemeiner kognitiver Abnahme der Leistungsfähigkeit könne es jedoch durch damit verbundene verminderte kognitive Ressourcen zu einer progredienten Verschlechterung kommen. Aus neuropsychologischer Sicht sei die Fahreignung gegeben (S. 8). Zur Validierung der kognitiven Defizite seien während der neuropsychologischen Abklärung mehrere sogenannte Performanzvalidierungstests durchgeführt beziehungsweise verfahrensimmanente Validierungsfaktoren überprüft worden. Die in diesen Testverfahren erzielten Kennwerte würden keinerlei Hinweise auf testwertverfälschende Antworttendenzen liefern (S. 6).

3.15    Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte enthalten keine für die Beurteilung des vorliegenden Falles relevante Angaben und insbesondere keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, weshalb auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.


4.

4.1    Es ist zunächst auf die Frage des zu prüfenden anspruchsrelevanten Zeitraums einzugehen. Die Hirnblutung ereignete sich am 18. Dezember 2020, womit das Wartejahr im Dezember 2021 erfüllt war. Den echtzeitlichen medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis Ende Mai 2021 zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. vorstehend E. 3.1-3.4). Dr. E.___ hielt im Juni 2021 fest, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %, welche sie durchgehend bis 12. Dezember 2021 attestierte (vgl. vorstehend E. 3.5). Die Beschwerdegegnerin selbst ging im Oktober 2021 davon aus, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zur Zeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/35/1). Der behandelnde Neurologe Prof. C.___ ging im Januar 2022 von einer Belastbarkeit von 20 bis 30 % aus, da fokale neurologische Defizite bestünden. In der damaligen Tätigkeit als Hausmeister sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers um 70 bis 80 % eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer im Umfang von ein bis zwei Stunden täglich zugemutet werden (vorstehend E. 3.7). In Übereinstimmung mit diesen Einschätzungen leistete die Taggeldversicherung des Beschwerdeführers vom 17. Januar bis 8. Juni 2021 ein Taggeld basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, von 9. Juni bis 12. Dezember 2021 von 80 % und von 13. Dezember 2021 bis 30. April 2022 von 70 % (Urk. 7/42/8). Mithin wurde das Wartejahr erfüllt.

4.2    Nach eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer seit Anfang September 2024 wieder in einem vollen Pensum bei seinem früheren Arbeitgeber tätig (Urk. 14 S. 2 Ziff. 2), wobei der Arbeitsvertrag gemäss den eingereichten Unterlagen nie aufgelöst worden war (Urk. 15/7). Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt gemäss Arbeitsvertrag 43.5 Stunden (Urk. 15/1 S. 1 Ziff. 5; Urk. 7/27 Ziff. 2.3), mithin 174 Stunden monatlich. Den eingereichten Lohnabrechnungen lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer teilweise deutlich mehr Stunden arbeitete als vertraglich vereinbart (vgl. Urk. 15/8/1; Urk. 15/8/3-4; Urk. 15/8/6). Von September 2024 bis Februar 2025 erzielte er ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 6'299.70 (Urk. 15/1-6), was einem Jahreslohn von Fr. 75'669.40 entspricht. In den Jahren 2018, 2019 und 2020, vor Eintritt des Gesundheitsschadens, erzielte der Beschwerdeführer beim gleichen Arbeitgeber ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 85’476.-- (vgl. Urk. 19).

4.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Der Vergleich der Einkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'806.-- (Fr. 85’476.-- ./. Fr. Fr. 75'669.40) und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 11 %. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es handle sich beim aktuell erzielten Einkommen um einen Soziallohn, da er bei seiner Tätigkeit seine Belastbarkeitsgrenzen überschreite und ausserstande sei, ein volles Arbeitspensum zu leisten (vgl. Urk. 10 S. 2), kann ihm angesichts der Arbeitszeit von teilweise 200 Stunden monatlich (vgl. Urk. 15/8/1; Urk. 15/8/4) nicht gefolgt werden. Zudem betrug der durchschnittliche Monatslohn von Männern im Bereich Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren im Kompetenzniveau 1 im Jahr 2022 Fr. 5'474.-- monatlich (www.bfs.admin.ch , Tabelle TA1_tirage_tirage_skill_level, Rubrik 10-33). Für die Anwendung des LSEKompetenzniveaus?2 besteht trotz des langjährigen Arbeitsverhältnisses kein Anlass, da keine besonderen Fertigkeiten, Führungserfahrung oder formalisierte Aus und Weiterbildungen nachgewiese sind. Auch langjährige Praxis ersetzt heute in den meisten Berufssparten nicht den geforderten Abschluss oder formalisierte Weiterbildung (Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2024 vom 2. Juni 2025 E. 5.2). Der durchschnittlichen Lohnentwicklung in diesem Bereich in den Jahren 2023 und 2024 von 2.0 % und 1.8 % (Nominallohnindex; 2016-2024; Tabelle T1.15, www.bfs.admin.ch) und der durchschnittlichen Arbeitszeit im genannten Sektor im Jahr 2023 und 2024 von 41.2 Stunden (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; Rubrik 10-33) angepasst ergibt sich für das Jahr 2024 ein hypothetischer Monatslohn von Fr. 5‘855.- (Fr. 5‘474.-- x 1.02 x 1.018 : 40 x 41.2). Beim aktuell erzielten Lohn von durchschnittlich rund Fr. 6'300.-- monatlich kann deshalb auch unter diesem Aspekt nicht von Soziallohn gesprochen werden.

    Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer seit der Wiederaufnahme der Tätigkeit das Pensum aus gesundheitlichen Gründen erneut reduzieren musste, liegen nicht vor, solches wurde von ihm auch nicht geltend gemacht. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Nachdem der Beschwerdeführer seit September 2024 in der angestammten Tätigkeit wieder ein volles Pensum zu leisten und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag, ist dementsprechend einzig für die Zeit von Dezember 2021 (vgl. E. 4.1) bis Ende November 2024 ein Anspruch zu prüfen.

4.2    Das Gutachten der A.___ AG vom 8. August 2023, auf welches sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Leistungsbegehrens stützte, vermag den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.4) grundsätzlich zu genügen. Es erging unter Berücksichtigung der Akten sowie nach Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchung. Die darin gezogenen Schlussfolgerungen vermögen jedoch nicht ganz zu überzeugen, wie nachfolgen zu zeigen ist.

4.3    Die Gutachter listeten die von ihnen gestellte Diagnose eines Status nach SAB unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf, gingen aber dennoch davon aus, dass seit Juli 2021 eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in angepassten Tätigkeiten besteht (vgl. vorstehend E. 3.10.1), was zumindest missverständlich ist. Den echtzeitlichen Akten ist zudem zu entnehmen, dass nach Einschätzung der behandelnden Ärzte ab Juli 2021 noch keine volle Arbeitsfähigkeit bestand (vgl. vorstehend E. 4.1). Hausärztin Dr. E.___ hatte bereits im Juni 2021 von bleibender Müdigkeit und Schwindel berichtet (vorstehend E. 3.5), und Prof. C.___ nannte nach der letzten Konsultation im November 2021 fokale neurologische Defizite und eine Einschränkung der psychischen und körperlichen Belastbarkeit auf etwa 20 bis 30 % (vorstehend E. 3.7). Somit wurde eine Verschlechterung dokumentiert, nachdem sich der Beschwerdeführer zunächst im Frühling 2021 sehr gut erholt hatte. Der neurologische Gutachter PD Dr. J.___ hielt dazu ohne überzeugende Begründung fest, dass seit Juni 2021 keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines fokal-neurologischen Defizits mehr bestanden habe und davon auszugehen sei, dass sich die kognitiven Einschränkungen im Verlauf reduziert und nicht, wie in den Akten dokumentiert und basierend auf den neuropsychologischen Untersuchungsbefunden verschlechtert hätten. Er stellte fest, dass bezüglich der Arbeitsfähigkeit divergente Akteninformationen vorliegen, würdigte diese aber nicht (vgl. Urk. 7/69 S. 3 unten f.). Dies ist nicht nachvollziehbar, zumal eine der abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit vom Neurologen Prof. C.___ und damit von einem zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht grundsätzlich befähigten Arzt stammte (vgl. vorstehend E. 3.7) und es auch Prof. C.___ war, der die neuropsychologische Abklärung durch M.Sc. G.___ veranlasste (vgl. vorstehend E. 3.9). PD Dr. J.___ ging zudem von diffusen Schilderungen der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers aus (S. 49), obwohl dieser detailliert über Kopfschmerzen, Schwindel und kognitive Beeinträchtigungen berichtete und festhielt, letztere hätten sich mit der Zeit etwas gebessert und im weiteren Verlauf, möglicherweise ein paar Monate nach der Verbesserung, wieder verschlechtert, er brauche viel Erholung und viele Pausen und Stress ertrage er nicht (S. 41). Nicht zu überzeugen vermag weiter, dass der internistische Gutachter Dr. M.___ festhielt, es fehlten konkrete Angaben bezüglich der Einschränkungen (S. 31), obwohl der Beschwerdeführer angesprochen auf die SAB mitteilte, er habe sich verändert. Er bekomme Kopfschmerzen bei Stress, leide an Schlafstörungen und Müdigkeit (S. 25). Ein Arbeitsversuch in der angestammten Tätigkeit sei gescheitert, er habe kein richtiges Gefühl in der Hand und habe einen Zustand der Unkonzentriertheit beschrieben. Dr. M.___ hielt fest, der Beschwerdeführer habe noch diverse weitere Abläufe geschildert, die nicht funktionieren würden (S. 28), listete diese aber nicht auf. Ein Grund für dieses Weglassen ist nicht ersichtlich. Eine objektiv bestehende Beeinträchtigung im Sinne einer vermehrten Reizempfindlichkeit und eines raschen Unwohlseins wurde anlässlich der psychiatrischen Untersuchung festgestellt (S. 4). Bei der neuropsychologischen Begutachtung ging der Gutachter entgegen der Einschätzung des neurologischen Gutachters vom Vorhandensein einer neurologischen Grundstörung aus, welche durchaus gewisse kognitive Leistungseinschränkungen mit sich bringen dürfte (S. 5). Deren Auswirkung war jedoch anlässlich der Begutachtung als gering einzuschätzen. Der neuropsychologische Gutachter ging von nicht durchgehend authentischen Testleistungen und einer Motivationsproblematik aus (S. 5), weshalb er sich ausserstande sah, eine qualifizierte Aussage zu möglichen kognitiven Leistungseinschränkungen und zur Arbeitsfähigkeit in der letzten wie auch einer angepassten Tätigkeit zu treffen. In gewissem Gegensatz dazu hielt er fest, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht belegen (S. 71). Dies ist keine belastbare Einschätzung. Zudem erachtete lic. Phil. K.___ die neuropsychologische Verlaufsuntersuchung vom September 2022 als nicht aussagekräftig, da keine umfassende Beschwerdevalidierung stattgefunden habe (S. 70), es sei lediglich ein nicht-valides Screeningverfahren eingesetzt und nicht kritisch hinterfragt worden, weshalb die Leistung dermassen schlechter gewesen sei. Letzteres steht in Zusammenhang mit dem Abklärungsauftrag von M.Sc. G.___. Betreffend Validierung lässt sich dem Bericht vom 22. September 2022 aber doch entnehmen, dass sich keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation von kognitiven Defiziten oder eine mangelnde oder fehlende Kooperationsbereitschaft ergeben hätten; die Ergebnisse wurden als verwertbar betrachtet (vorstehend E. 3.9).

4.3    Angesichts dieser Mängel vermag das Gutachten keinen genügenden Aufschluss über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Dezember 2021 zu geben. Hinzu kommt, dass RAD-Ärztin Dr. N.___ zwar empfahl, auf das Gutachten abzustellen und damit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit ab Juni 2021 auszugehen, jedoch gleichzeitig festhielt, als Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Staplerfahren seien eine eingeschränkte Feinmotorik, Schmerzen im Bewegungsapparat und Rücken, kognitive Veränderungen durch den Hirninsult, eine allgemeine Kraftlosigkeit und eine erhöhte Ermüdbarkeit zu nennen. In erneutem Gegensatz dazu hielt sie fest, dass bei fehlender Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit kein Belastungsprofil erstellt werde (vorstehend E. 3.11). Dies ist nicht schlüssig.

    Fragen stellen sich auch hinsichtlich der jüngsten neuropsychologischen Abklärung vom Oktober 2024, anlässlich derer der Beschwerdeführer trotz Wiederaufnahme eines vollen Arbeitspensums mitteilte, es nicht zu schaffen, sein Pensum zu leisten (vorstehend E. 3.13). Obwohl eine Validierung durchgeführt wurde und keine Hinweise auf testwertverfälschende Antworttendenzen bestanden, fragt sich auch anhand des Verlaufs nach Juni 2021 mit zunächst deutlicher Verbesserung der Beschwerden und anschliessender Verschlechterung, gemäss Gutachten ohne ausgewiesene organische Ursache, inwieweit eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist. Mangels verlässlicher ärztlicher Beurteilungen kann jedoch nicht ohne weitere Abklärung von voller Arbeitsfähigkeit im Zeitraum von Dezember 2021 bis November 2024 ausgegangen werden.

    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Dieser schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).

4.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorhandenen medizinischen Akten keinen genügenden Aufschluss über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von Dezember 2021 bis November 2024 geben.

    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

4.5    Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein neurologisch/neuropsychologisches Gutachten über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum von Dezember 2021 bis November 2024 einhole. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich MWSt) auf Fr. 3'100.-- (inkl. MWST und Barauslagen) festzusetzen ist.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6Mai 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensKübler-Zillig