Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00340
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 25. November 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1992 geborene X.___, seit August 2021 in einem Vollpensum bei der Y.___ AG als Zeichner EFZ tätig, leidet seit Geburt an einer hochgradigen Schwerhörigkeit, wofür ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wiederholt Leistungen zusprach. Im November 2017 meldete er sich zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Erwachsene an. Die IV-Stelle tätigte verschiedene Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie am 13. Februar 2018 eine Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht vom 15. Februar 2018). Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2018.00520 vom 21. August 2019 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_691/2019 vom 31. März 2020 ab (vgl. Urk. 7/263 S. 2, Urk. 7/279 S. 2, Urk. 7/318).
1.2 Am 22. Januar 2024 (Urk. 7/301) meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Hilflosenentschädigung an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/304-308) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Mai 2024 (Urk. 2) mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für die Hilflosenentschädigung nicht erfüllt seien, nicht auf das Leistungsbegehren ein (S. 2).
2. Der Versicherte erhob am 10. Juni 2024 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Mai 2024 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Durchführung eines materiellen Verfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Zudem reichte er eine Auflistung von Hilfe von dritten Personen im Zeitraum Januar bis 27. Mai 2024 (Urk. 3) ein. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2024 (Urk. 6) Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. August 2024 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zunächst ist zu prüfen, was Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Praxisgemäss kann selbst dann ein erneut ablehnender Sachenentscheid vorliegen, wenn die Verwaltung ein Gesuch formell durch Nichteintreten erledigt hat, weshalb vorab der rechtliche Gehalt der angefochtenen Verfügung und damit der Prozessgegenstand festzustellen ist (vgl. dazu BGE 109 V 262 E. 2a, 117 V 8 E. 2b, 120 V 496 E. 1a).
1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 8. Mai 2024 (Urk. 2). Für die Beurteilung des Prozessgegenstandes sind demnach die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 16. August 2024 (Urk. 6) nicht von Belang. Die Verfügung vom 8. Mai 2024 trägt die Überschrift «Auf Ihr neues Leistungsbegehren wird nicht eingetreten» und im Verfügungsteil findet sich der Text «Wir verfügen: Auf das Leistungsbegehren wird nicht eingetreten». Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin jedoch aus: «Es ist nachvollziehbar, dass Sie aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf einen Gebärdensprachdolmetscher angewiesen sind. Dies kann jedoch bei den Leistungen der Hilflosenentschädigung nicht berücksichtigt werden. Bei der lebenspraktischen Begleitung geht es um eine Sicherstellung einer minimalen Grundversorgung. Sie bestreiten Ihren Alltag selbständig und kommen Ihren Verpflichtungen ohne Anleitung und Begleitung nach. Folglich sind die Voraussetzungen für die Hilflosenentschädigung nicht erfüllt».
1.3 In ihren Erwägungen begründete die Beschwerdegegnerin ihr vermeintliches Nichteintreten - wobei es bei der Beurteilung der Nichteintretensfrage um die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Bezug auf einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung geht (vgl. Art. 87 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) - nicht im Hinblick darauf, ob der Beschwerdeführer eine solche wesentliche Veränderung glaubhaft dargelegt hat oder eben nicht, sondern sie nahm eine materielle Anspruchsbeurteilung vor, indem sie die Voraussetzungen für die Hilflosenentschädigung als nicht erfüllt erachtete. Dies mit dem Hinweis auf den Zweck der lebenspraktischen Begleitung und den Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Alltag selbständig bewältige. Entgegen dem, was der Titel und der Verfügungsteil vermuten lassen, handelt es bei der Verfügung vom 8. Mai 2024 sich somit um einen materiellen Sachentscheid. Prozessgegenstand ist demnach der materielle Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
2.
2.1 Mit dem Erlass eines materiellen Sachentscheides ist die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten. Demnach ist die Sache materiell abzuklären und es gilt zu prüfen, ob eine massgebliche Veränderung der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist. Dabei ist in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Wird dabei festgestellt, dass die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung vom 2. Mai 2018 keine Veränderung erfahren hat, so ist das neue Gesuch abzuweisen. Andernfalls ist zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit bejahen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).
2.2
2.2.1 Der vollerwerbstätige Beschwerdeführer mit einem aktiven Familien- und Sozialleben, der in gesundheitlicher Hinsicht einzig an einer hochgradigen Schwerhörigkeit leidet (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 3, Urk. 7/308 S. 1, Urk. 7/318), machte eine wesentliche Veränderung des massgeblichen Sachverhalts mit Verweis auf eine Zunahme der Inanspruchnahme eines Gebärdendolmetschers aufgrund veränderter beruflicher und privater Umstände geltend (neu Teilnahme an wöchentlichen Sitzungen bei der Arbeit, Engagement im Elternrat, vermehrt Aussenkontakte aufgrund der älterwerdenden Kinder; vgl. Urk. 1 S. 5 f.). Hinweise auf eine gesundheitliche Verschlechterung hingegen bestehen nicht und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
2.2.2 Im Vordergrund steht demnach - wie bereits im ursprünglichen Verfahren
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_691/2019 vom 31. März 2020 E. 3-4 und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00520 vom 21. August 2019 4-6; Urk. 7/263 und Urk. 7/279) - ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades, weil er im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer Sinnestäuschung nur dank regelmässiger und erheblicher Dritthilfe gesellschaftliche Kontakte pflegen kann oder weil er im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV in Verbindung mit Art. 38 IVV dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist.
In Bezug auf den Anspruch aus Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV ist dabei zu beachten, dass unter gesellschaftlichen Kontakten die zwischenmenschlichen Beziehungen zu verstehen sind, wie sie der Alltag mit sich bringt (zum Beispiel Lesen, Schreiben, Besuch von Anlässen usw.; vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021,
Rz 8023). Bei erwachsenen schwerhörigen Personen sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht grundsätzlich erfüllt. Die Bedingungen müssen vielmehr im Einzelfall abgeklärt werden (Urteil des Bundesgerichts I 114/98 vom 22. Oktober 1998 E. 2). Die benötigte Hilfe ist dabei regelmässig im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV – im Gegensatz zur Regelmässigkeit bei der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 Abs. 3 IVV - wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich nötig hat - wie etwa bei unvermittelt alle zwei bis drei Tage auftretenden Anfällen (vgl. KSIH Rz 8025). Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme der Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3).
Im Hinblick auf den Anspruch aus Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV ist zu berücksichtigen, dass gemäss Rz 8051 KSIH ein Bedarf an Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV angenommen werden kann, wenn eine Person ohne Begleitung nicht in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen) zu verlassen. Eine lebenspraktische Begleitung ist dann regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird. Mit der Quantifizierung der lebenspraktischen Begleitung von zwei Stunden pro Woche wird eine minimale durchschnittliche Intensität an lebenspraktischer Begleitung normiert, wann eine entsprechende Entschädigung der Invalidenversicherung gerechtfertigt ist (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer wesentlichen Veränderung der massgeblichen Umstände bilden die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Leistungsbeurteilung mit Verfügung vom 8. Mai 2018.
2.3
2.3.1 Ohne jegliche Abklärungen getätigt zu haben, erachtete die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers für ausgeschlossen (vgl. Urk. 2, Urk. 7/301-309). Sie begründete dies einzig mit dem Hinweis darauf, dass ein Angewiesensein auf einen Gebärdensprachedolmetscher aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung bei den Leistungen der Hilflosenentschädigung nicht berücksichtigt werden könne, da es bei der lebenspraktischen Begleitung um eine Sicherstellung einer minimalen Grundversorgung gehe, der Beschwerdeführer jedoch seinen Alltag selbständig bestreite und seinen Verpflichtungen ohne Anleitung und Begleitung nachkomme (vgl. E. 1.2 vorstehend).
Diese Ansicht steht nicht in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung. Grundsätzlich kann wegen einer schweren Hörschädigung und der Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Gebärdendolmetschers durchaus ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entstehen bzw. ist ein solcher nicht von vornherein ausgeschlossen, selbst wenn eine versicherte Person den Alltag grösstenteils selbständig bestreitet. Bei erwachsenen schwerhörigen Personen müssen die Bedingungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Einzelfall abgeklärt werden (E. 2.2.2 vorstehend), so wie dies beim Beschwerdeführer bei der ursprünglichen Anspruchsprüfung im Jahr 2018, wenn auch mit negativem Ausgang, bereits der Fall war. Damals erachtete die Beschwerdegegnerin selbst (vgl. die Verfügung vom 2. Mai 2018 [Urk. 7/241 S. 2 f.]) - und nahm also eine entsprechende Prüfung vor - wie auch das hiesige Gericht (vgl. Urteil IV.2018.00520 vom 21. August 2020 [Urk. 7/263 E. 5-6]) lediglich den quantitativen Umfang des Zeitaufwands für lebenspraktischen Begleitung als zu gering, was das Bundesgericht stützte (vgl. Urteil 9C_691 des Bundesgerichts vom 31. März 2020 [Urk. 7/279 E. 4]). Aufgrund der geltend gemachten lebensumständlichen Veränderungen (nun Teilnahme an wöchentlichen Sitzungen bei der Arbeit, Engagement im Elternrat, vermehrt Aussenkontakte aufgrund der älterwerdenden Kinder, vgl. E. 2.2.1 vorstehend) und insbesondere der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingebrachten detaillierten Auflistung über die Hilfe durch Drittpersonen im Zeitraum Januar bis 27. Mai 2024 (Urk. 3) kann eine wesentliche Veränderung im Sinne einer massgeblichen Zunahme an zu berücksichtigenden Stunden und allenfalls ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Zu dessen Beurteilung bedarf es aber vorab weitere sachverhaltliche Abklärungen und im Anschluss eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unter Berücksichtigung des auch im Bereich der Hilflosenentschädigung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2022 vom 20. September 2022 E. 4.3.2).
2.3.2 Die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2024 ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und zum materiellen Entscheid über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zurückzuweisen.
3.
3.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Beschwerde führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Entsprechend ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
Das Gericht verfügt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers materiell verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Irja Zuber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller