Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00341
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 30. April 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
lic. iur. J.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1978 geborene X.___ meldete sich am 20. November 2008 unter Hinweis auf eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstmals zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 5. Januar 2010 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit der Begründung, dass der Versicherte seiner Tätigkeit als Maler seit dem 5. Januar 2009 wieder zu 100 % nachgehe und keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, ab (Urk. 7/25).
1.2 Am 14. März 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Atemprobleme und Beschwerden mit den Gelenken, dem Rücken sowie dem Fuss, erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 7/30). Diese tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und teilte ihm mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 mit, sie übernehme die Kosten für eine vom 14. Januar bis 13. April 2013 dauernde Abklärung beim Y.___ (Urk. 7/52). Die Abklärung wurde mit Mitteilung vom 29. April 2013 abgeschlossen (Urk. 7/66). Zudem wurde dem Versicherten mit Schreiben vom 23. Juli 2013 mitgeteilt, dass die Unterstützung bei der Stellensuche beendet werde (Urk. 7/71).
1.3 Am 7. Oktober 2013 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte ein Gesuch um Unterstützung bei der Umschulung zum Haustechniker/Hauswart (Urk. 7/73). Die IV-Stelle übernahm die Kosten eines vom 6. Januar bis 4. Juli 2014 dauernden Arbeitstrainings (Urk. 7/81) und gewährte Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 7/91). Nach einer Auseinandersetzung zwischen dem Versicherten und dem Arbeitgeber (vgl. dazu die Mailnachricht vom 10. Juni 2014, Urk. 7/94), wurde das Arbeitstraining per 11. Juni 2014 vorzeitig beendet (Urk. 7/96). Mit Schreiben vom 28. Juli 2014 wurde der Versicherte auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und er wurde dazu angehalten, eine regelmässige psychiatrisch-therapeutische Behandlung aufzunehmen und bei der Stellensuche aktiv mitzuwirken (Urk. 7/106). Mit Mitteilung vom 29. September 2014 wurde der Versicherte darüber in Kenntnis gesetzt, dass die IV-Stelle die Kosten für eine Umschulung zum Hauswart (vom 8. September 2014 bis 19. Oktober 2016) sowie ein Coaching (vom 8. September 2014 bis 7. März 2015) übernehme (Urk. 7/110). Die Kostengutsprache für das Job Coaching wurde in der Folge bis am 19. Oktober 2016 verlängert (Urk. 7/123 und 7/135). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen (Urk. 7/152).
1.4 Am 2. Februar 2022 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf psychische Probleme und chronische Atemprobleme bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an (Urk. 7/156). Diese führte ein Standortgespräch (Urk. 7/159), tätigte erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/160 und 7/163) und zog die vertrauensärztlichen Berichte der zuständigen Pensionskasse bei (Urk. 7/162 und 7/176). Nachdem die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt hatte (Urk. 7/181, 7/187, 7/234), legte sie die Unterlagen dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Urk. 7/265 S. 3 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 13. Mai 2024 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= 7/266]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Juni 2024 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2024 sei aufzuheben, ihm sei eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Untersuchungen zurückzuweisen und es seien Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2024 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. August 2024 angezeigt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Februar 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab August 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden – soweit nichts anderes vermerkt ist – jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass in angepasster Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe. Daher habe der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die IV-Stelle habe es versäumt, ihn durch medizinische Fachpersonen untersuchen zu lassen. Stattdessen sei eine Aktenbeurteilung durch den RAD erfolgt. An dieser bestünden jedoch zumindest geringe Zweifel, habe der behandelnde Psychiater doch überzeugend dargelegt, dass er selbst in angepasster Tätigkeit lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Da er zudem keine schweren Tätigkeiten mehr ausüben könne, habe er – selbst wenn auf die RAD-Beurteilung abgestellt würde – Anspruch auf Umschulungsmassnahmen, was die IV-Stelle zu Unrecht nicht geprüft habe (Urk. 1).
3. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
In der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2024 wurde einzig der Anspruch auf eine Invalidenrente beurteilt. Umschulungs- und Eingliederungsmassnahmen bildeten demgegenüber nicht Gegenstand der Verfügung. Aus diesem Grund ist auf das Begehren des Versicherten, das Gericht habe sich zu einem anfälligen Anspruch auf Umschulungs- und Eingliederungsmassnahmen zu äussern, nicht einzutreten. Offenbar hat der Beschwerdeführer am 23. Mai 2024 ein Gesuch um berufliche Massnahmen gestellt, das die Verwaltung prüft (Urk. 7/267).
4.
4.1 Am 18. Juni und 17. November 2021 wurde der Versicherte auf Veranlassung der zuständigen Pensionskasse durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. In seinem Bericht vom 13. Januar 2022 hielt dieser fest, der Versicherte leide unter einer Anpassungsstörung mit Beteiligung verschiedener Gefühle (ICD-10 F43.23), einer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) sowie unverarbeiteter Trauer (Urk. 7/162 S. 3).
Der Versicherte berichte, ein wenig erschöpft zu sein. Seit der Corona-Impfung leide er vermehrt unter Bronchitis, die Maske verursache ihm Atem-Probleme. Er habe familiäre und psychische Probleme. Er könne nicht schlafen. Seine Psyche sei stark, aber er möge nicht mehr. Seine Stimmung sei schwankend (Urk. 7/162 S 5).
Störungen des Bewusstseins, der Orientierung, der Kognition und der Mnestik würden nicht vorliegen. Das Denken sei formal und inhaltlich ungestört. Der affektive Rapport sei vorhanden. Die Grundstimmung sei genervt, der Antrieb vermindert. Psychomotorisch erscheine der Versicherte unauffällig (Urk. 7/162 S. 6).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Z.___ fest, der Versicherte könne in bisheriger Tätigkeit zurzeit ein 50 %-Pensum (bezogen auf ein 100 %-Pensum) ausüben. Eine Erhöhung auf ein Pensum von 70 % könne innert der nächsten drei Monate erreicht werden. Auch in angepasster Tätigkeit bestehe vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit, wobei die bisherige Tätigkeit als den Fähigkeiten des Versicherten angepasst erscheine (Urk. 7/162 S. 11 f.). Weiter wies Dr. Z.___ darauf hin, dass psychosoziale Faktoren, so insbesondere Schulden und Erziehungsprobleme mit der ersten Tochter, vorliegen würden. Es sei dem Versicherten zuzumuten, diese Probleme zu lösen (Urk. 7/162 S. 7).
4.2 Am 26. Juli 2022 untersuchte Dr. Z.___ den Versicherten erneut. Er führte die gleichen Diagnosen wie im Vorbericht auf, wobei er als Differentialdiagnose zur Persönlichkeitsakzentuierung eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) nannte. Zudem wies er auf Atemprobleme und Gelenkprobleme hin (Urk. 7/176 S. 3).
Der Versicherte sei wach, allseits orientiert, die Kognition und Mnestik würden ungestört erscheinen. Der affektive Rapport sei vorhanden. Das formale Denken sei kreisend, perseverierend auf den Beschwerden. Die Grundstimmung sei aufgebracht, dysphorisch, verärgert, unter anderem über den Arbeitgeber, aber auch «die Schweiz» und die Behörden. Die Beschwerden würden wütend und laut, mit sehr vielen Repetitionen geschildert. Der Antrieb und die Psychomotorik würden ungestört erscheinen (Urk. 7/176 S. 7).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Z.___ fest, der Versicherte sei nicht fähig, bei beengten Luftverhältnissen zu arbeiten, weshalb ihm die bisherige Tätigkeit in einem Altersheim nicht mehr zugemutet werden könne (Urk. 7/176 S. 10). In angepasster Tätigkeit, z.B. handwerklichen Tätigkeiten in frischer Luft oder ohne Einengung oder Atembehinderung, oder einer Tätigkeit als Chauffeur, sei er zurzeit 60 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht könne das Pensum innert drei Monaten auf 100 % gesteigert werden. Es seien pneumologische und rheumatologische Abklärungen notwendig (Urk. 7/176 S. 8 und 13).
4.3 Im Bericht vom 29. Juni 2022 führten die Ärzte der Abteilung für Pneumologie des Stadtspitals A.___ aus, im Rahmen der pulmonalen Verlaufskontrolle habe sich knapp keine obstruktive Ventilationsstörung bei weiterhin mittelschwer eingeschränktem FEV1, welche am ehesten im Rahmen der COPD zu erklären sei, gezeigt. CT-graphisch seien ein deutliches apikal bzw. paraseptal betontes Lungenemphysem, geringe Bronchiektasen und kein suspekter pulmonaler Rundherd bei jedoch bestehendem Nodulus von 3 mm Durchmesser in der Lingula vorgelegen. Dem Versicherten sei erneut ein Nikotin- und Cannabis-Stopp empfohlen worden, was für ihn unrealistisch sei. Aufgrund des Lungennodulus werde eine Verlaufskontrolle in einem Jahr empfohlen (Urk. 7/181 S. 2).
4.4 Am 6. März 2023 berichtete Dr. med. C.___, Leitender Arzt Rheumatologie am Stadtspital D.___, der Versicherte leide unter einer Radiocarpalarthrose links mit Exostose des Scaphoids, einer chronischen Gonalgie links, einer fixierten mittelschweren obstruktiven Ventilationsstörung sowie einer leichtgradigen Bursitis subacromialis links (Urk. 7/187).
Zur Anamnese wurde festgehalten, der Versicherte klage über Schmerzen im linken Knie, im linken Handwurzelgelenk sowie in der linken Schulter bei einseitigen körperlichen Belastungen, dies insbesondere in der linken Hand bei Halte- und Greiffunktionen. Die Beschwerden bestünden seit dem Jahr 2011 und seien in den letzten beiden Jahren progredient. Unter Kälteexposition würden sie schlimmer. Analgetika würden nicht eingenommen. Physiotherapie habe in der Vergangenheit geholfen, sei aber seit längerem nicht in Anspruch genommen worden (Urk. 7/187 S. 2).
Die Zuweisung des Patienten sei von hausärztlicher Seite zur Beurteilung der belastungsabhängigen Gonalgien erfolgt. Der Versicherte berichte, dass die Kniegelenkschmerzen links nach über zweistündigen Gehstrecken vorhanden seien. Belastet sei er insbesondere durch die Schmerzen im Bereich der linken Hand radialseitig. Klinisch zeige sich eine deutlich schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit im linken Handwurzelgelenk, sowohl sonographisch als auch radiologisch fänden sich einerseits degenerative Veränderungen als auch ein knöcherner Vorsprung am radialseitigen Scaphoid. Für das linke Kniegelenk würden sich keine wesentlichen Auffälligkeiten finden lassen, sonographisch zeige sich für die linke Schulter eine allenfalls diskrete Bursitis subacromialis (Urk. 7/187 S. 3).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest, das Leistungsbild des Versicherten könne bei möglicherweise indizierter operativer Therapie im Bereich des linken Handwurzelgelenkes nicht abschliessend beurteilt werden, aufgrund der nachgewiesenen Radiokarpalarthrose links sei in jedem Fall von einer dauerhaft eingeschränkten manuellen Gebrauchsfähigkeit bzw. Belastbarkeit der linken Hand auszugehen (Urk. 7/187 S. 3).
4.5 Am 20. Juni 2023 hielt der behandelnde Psychiater fest (Urk. 7/234), der Versicherte befinde sich seit dem September 2008 bei ihm in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Auslöser für die Behandlung sei eine schwere Depression nach dem tragischen Tod der Ehefrau gewesen. Der Versicherte leide unter einer depressiven Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21) und einer deutlich emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30). Als behandelnder Psychiater bitte er erneut um eine fachliche Überprüfung der psychischen Verfassung des Versicherten durch einen Vertrauensarzt. Nebst den körperlichen Einschränkungen seitens des berufsbedingten Asthmas bronchiale liege eindeutig auch eine kontinuierliche psychische Verschlechterung vor. Aus psychiatrischer Sicht sei er auch in angepasster, leichter Tätigkeit auf Dauer lediglich zu 50 % arbeitsfähig.
4.6 Mit undatiertem Bericht, eingegangen bei der IV-Stelle am 26. Oktober 2023, berichtete Dr. med. E.___, Leitende Ärztin Handchirurgie am Stadtspital F.___, es habe am 7. August 2023 eine Operation am Handgelenk stattgefunden. Im November 2023 werde das Metall entfernt, geplant seien das Fortsetzen der Ergotherapie, Muskelaufbau und Einsatztraining der Hand. Die Handgelenksbeweglichkeit sei bleibend eingeschränkt. Das Heben und Tragen von schweren Lasten sei nur eingeschränkt möglich. In angepasster Tätigkeit sei der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/255).
4.7 Am 11. Januar 2024 hielt Dr. med. G.___, Chefärztin Pneumologie am Stadtspital A.___ fest, aus pneumologischer Sicht sei der Versicherte für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten vollständig arbeitsfähig. Bei berufsbedingtem Asthma bronchiale sei der Kontakt mit Farb- und Lösungsmitteln weiterhin zu vermeiden. Zudem seien Arbeiten ohne vermehrte Staubexposition bei weiterhin bestehender mittelschwerer obstruktiver Ventilationsstörung zu empfehlen (Urk. 7/258 S. 7).
4.8 Am 6. September 2023 sowie 25. April 2024 nahm Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Stellung. Sie hielt fest, der Versicherte sei durch Dr. med. Z.___ insgesamt drei Mal untersucht wurden. Die erhobenen Befunde und die daraus gezogenen Schlüsse seien nachvollziehbar, auf seine Einschätzung könne abgestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei dem Versicherten ab November 2022 eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert worden, wobei darauf hingewiesen worden sei, dass somatische Abklärungen in die Wege geleitet werden sollten. Daraufhin hätten pneumologische und rheumatologische Untersuchungen stattgefunden. Diese hätten gezeigt, dass dem Versicherten keine Tätigkeiten mit starker Belastung für das linke Handgelenk zumutbar seien, ebensowenig Arbeiten mit Kontakt zu Farb- und Lösungsmitteln oder vermehrter Staubexposition. Ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf angepasste Tätigkeiten auswirken würde, liege nicht vor (Urk. 7/265 S. 3 ff.).
5. Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Einschätzung von Dr. H.___ und ging von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus, weshalb sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die IV-Stelle habe die Beurteilung seines behandelnden Psychiaters nicht berücksichtigt. Dieser gehe davon aus, dass er selbst in angepasster Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei. Eine reine Aktenbeurteilung, wie sie Dr. H.___ vorgenommen habe, wäre nicht zulässig gewesen, da aufgrund des überzeugenden Berichts des behandelnden Psychiaters zumindest leichte Zweifel an der Einschätzung von Dr. H.___ bestünden. Die IV-Stelle habe auch die somatisch bedingte Einschränkung von 20-25 % nicht gewürdigt, ebenso wenig den Bericht des I.___ vom 30. Mai 2024 über ein Vermittlungs- und Bewerbungscoaching im 2. Arbeitsmarkt. Der Fall sei daher an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweisen sich weitere Abklärungen nicht als notwendig. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die behandelnden Fachärzte dem Versicherten aus somatischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Kontakt zu Farb- und Lösungsmitteln und ohne vermehrte Staubexposition bescheinigten (Urk. 7/253, 7/258 S. 7). Gegenteilige Berichte, welche auf somatisch bedingte Einschränkungen für angepasste Tätigkeiten hinweisen würden, liegen nicht in den Akten, weshalb keine weiteren somatischen Abklärungen angezeigt erscheinen.
Von psychiatrischer Seite wurde der Versicherte drei Mal eingehend durch Dr. Z.___ untersucht. Er erhob detaillierte Befunde und schilderte seine Beobachtungen und Eindrücke ausführlich (Urk. 7/176 S. 5 f.). Zudem setzte er sich sowohl mit den geklagten Beschwerden als auch mit den Vorberichten der behandelnden Ärzte auseinander (Urk. 7/176 S. 5) und legte die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar. Wiederholt wies er darauf hin, dass psychosoziale Faktoren die Arbeitsfähigkeit beeinflussen würden (Urk. 7/162 S. 7, 7/176), was mit der Einschätzung des Versicherten übereinstimmt (Urk. 7/176 S. 9). Die Beurteilung von Dr. Z.___ vermag zu überzeugen, worauf auch RAD-Ärztin Dr. H.___ hinwies (Urk. 7/265). Zwar legte der Versicherte einen Bericht des behandelnden Psychiaters auf, in welchem diesem lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt wird (Urk. 7/234). Objektive Befunde, welche eine solche Einschränkung nachvollziehen lassen würden, werden im Bericht jedoch nicht genannt. Der Hinweis darauf, dass der Versicherte seine Konzentration und das Gedächtnis subjektiv als stark reduziert erlebe und massive emotionale Spannungen und Stimmungsschwankungen beklage, vermag eine objektive Befunderhebung jedenfalls nicht zu ersetzen. Der behandelnde Psychiater unterliess es zudem, psychosoziale Belastungsfaktoren – wie beispielswiese die vom Versicherten beklagten Zukunftsängste – bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern. Eine Auseinandersetzung mit der Beurteilung von Dr. Z.___ fehlt gänzlich. Weiter ist der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a), Rechnung zu tragen. Seine Einschätzung ist daher nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung des Dr. Z.___ zu wecken. Daran ändert auch der Bericht über die Arbeitsintegration vom 30. Mai 2024 nichts (Urk. 3/5). Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass dieser erst am 30. Mai 2024, mithin nach Verfügungserlass am 13. Mai 2024, erstattet wurde, weshalb er von der IV-Stelle selbstredend nicht berücksichtigt werden konnte. Zum anderen ergibt sich daraus nichts, was die Einschätzung von Dr. Z.___ in Frage stellen würde. Zwar wurde unter dem Titel «Gesundheit» festgehalten, der Versicherte sei für den ganzen Mai 2024 krankgeschrieben worden. Als Begründung für die Krankschreibung wurde indes eine «belastende Situation» genannt. Weiter wurde festgehalten, er leide stark unter der Arbeitslosigkeit und darunter, seiner Familie finanziell nicht mehr viel bieten zu können (Urk. 3/5 S. 2), was zeigt, dass beim Beschwerdeführer psychosoziale Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen, welche versicherungsrechtlich indes keine Berücksichtigung finden können.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind weder der Bericht des behandelnden Psychiaters noch derjenige der Arbeitsintegration geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. Z.___ zu wecken. Da zudem – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers, welcher von einer somatisch bedingten Einschränkung von 20-25 % ausgeht (Urk. 1) – keine medizinischen Berichte in den Akten liegen, welche eine somatisch bedingte Einschränkung in angepasster Tätigkeit belegen würden, ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle keine weiteren Abklärungen veranlasste. Es ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt, dass der Versicherte in angepasster Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist.
6.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b. Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
6.2 Vor Eintritt des Gesundheitsschadens arbeitete der Beschwerdeführer im haustechnischen Dienst und erzielte mit einem Pensum von 70 % einen jährlichen Verdienst von Fr. 45'281.45 (Urk. 7/163), was bei einem Pensum von 100 % ein Valideneinkommen von Fr. 64'687.80 ergeben würde.
6.3 Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 IVV sind in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
6.4 Da kein anrechenbares Erwerbseinkommen vorliegt, rechtfertigt es sich, zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf statistische Werte abzustellen. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Hauswart nach wie vor zumutbar ist. Selbst unter der Annahme, dass ihm lediglich noch Hilfstätigkeiten (LSE 2020, Kompetenzniveau 1, Total, Männer) offen stünden und ihm ein leidensbedingter Abzug von 10 % gewährt würde, würde das Invalideneinkommen rund Fr. 61'721.-- (Fr. 5'261.-- x 12 / 40 x 41.7 / 100 x 104.2 x 0.9) betragen, was bei einer Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 64'687.80 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 5 % ergäbe.
7. Nach dem Gesagten verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
8. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Genehmigung der unentgeltlichen Prozessführung, was angesichts dessen, dass seine Bedürftigkeit ausgewiesen (Urk. 3/3) und die Sache nicht aussichtslos ist, zu bewilligen ist. Die Gerichtskosten sind daher unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 10. Juni 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung genehmigt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippMuraro