Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00343


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 7. Mai 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969 und zuletzt tätig als Spengler, meldete sich am 21. Februar 2023 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen seit 2014 bestehenden Morbus Osler bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und teilte mit Schreiben vom 19. Juni 2023 mit, dass die Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt seien (Urk. 6/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 28. Februar 2024, Urk. 6/47; Einwand vom 7. März 2024, Urk. 6/52) wies die IVStelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. Mai 2024 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 10. Juni 2024 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente ab Oktober 2023 zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um einen zweiten Schriftenwechsel (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-68). Hierüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung 28. August 2024 in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig teilte das Gericht ihm mit, dass die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachtet werde, es ihm aber unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern (Urk. 7). Der Beschwerdeführer liess sich noch zweimal vernehmen und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 8, Urk. 9/1-4; Urk. 13 und Urk. 14), worüber die Beschwerdegegnerin jeweils in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10, Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (vgl. Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass gemäss ihren Abklärungen seit Oktober 2022 gesundheitliche Einschränkungen vorlägen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Mit diesem Datum werde das Wartejahr eröffnet. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen im Sinne der Invalidenversicherung vorlägen. Seit Mitte Dezember 2023 sei der Beschwerdeführer wieder voll arbeitsfähig. Bei erneuter Blutungsneigung bestehe die Empfehlung zur Therapie mit Tranexansäure oder Bevacizumab (Urk. 2).

    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Einschätzung des Arztes des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. Y.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nicht nachvollziehbar sei. Dr. Y.___ attestiere eine durchgehende, zwischen 50 und 100 % liegende Arbeitsunfähigkeit ab dem 31. Oktober 2022 bis zum 10. Dezember 2023 - mithin über ein Jahr. Warum es sich nicht um einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden handeln solle, gehe allerdings nicht hervor. Dr. Y.___ stütze sich bei der Einschätzung, dass der Beschwerdeführer ab dem 11. Dezember 2023 wieder voll arbeitsfähig sein solle, auf den Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Z.___ (folgend: ORL Z.___) vom 11. Dezember 2023. Dieser Bericht beziehe sich allerdings lediglich auf das Nasenbluten und lasse keine Rückschlüsse in den anderen Fachbereichen wie z. B. Hämatologie zu. Dies werde auch deutlich, da beim Hausarzt weiterhin alle zwei Wochen Eiseninfusionen stattfänden. Des Weiteren fehlten im Bericht der ORL Z.___ objektive Befunde. Wenn nun RAD-Arzt Dr. Y.___ festhalte, dass auf den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 15. Dezember 2023 nicht abgestellt werden könne, da zum vorherigen Bericht der ORL Z.___ keine veränderten Befunde vorlägen, lasse dies erhebliche Zweifel aufkommen. Der Beschwerdeführer erhalte nach wie vor zweimal monatlich Eiseninfusionen, trotzdem befänden sich seine Werte nicht im Normbereich. Die vorliegende Anämie ziehe eine reduzierte körperliche Belastbarkeit nach sich, so dass ihm sowohl die angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit nur noch vier Stunden täglich zumutbar sei. Entsprechend führe Dr. A.___ aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der rezidivierenden anämisierenden Blutungen sehr müde und in einem ausgeprägt reduzierten Allgemeinzustand sei. Ferner sei der Arbeitgeber sehr entgegenkommend und gebe dem Beschwerdeführer lediglich noch leichtere Tätigkeiten, da es bei schwereren zu Nasenbluten komme. Damit setze sich der RAD in seiner reinen Aktenbeurteilung nicht auseinander. Die angestammte Tätigkeit sei eine schwere Tätigkeit, warum ihm diese gemäss RAD noch zumutbar sein sollte, sei nicht nachvollziehbar. Die reine RADAktenbeurteilung sei unvollständig, nicht nachvollziehbar und mangelhaft. Fakt sei, dass der Beschwerdeführer jeden Tag in der Intensität stark variierendes Nasenbluten habe. Die Anämie schränke ihn erheblich ein und er sei entsprechend den Ausführungen von Dr. A.___ auch in einer angepassten Tätigkeit noch maximal 50 % arbeitsfähig. Dem Beschwerdeführer stehe entsprechend eine Rente zu. Sollte nicht darauf abgestützt werden, sei der Gesundheitszustand mittels Gutachten abzuklären. Selbst bei Abstellen auf den RAD stünde dem Beschwerdeführer eine befristete Rente zu (Urk. 1). Ergänzend führte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2024 aus, dass der beiliegenden Stellungnahme von Dr. A.___ entnommen werden könne, dass sein Hämoglobinwert trotz 14täglicher Eiseninfusionen viel zu tief sei. Das gehe einher mit einer schweren Fatigue bei symptomatischer Anämie, was eine schwer eingeschränkte Leistungsfähigkeit nach sich ziehe, so dass er knapp 50 % arbeiten könne. Dies werde auch vom leitenden Arzt der Hämatologie des Z.___ bestätigt. Der RAD-Arzt habe sich mit diesen tiefen Hämoglobinwerten nicht auseinandergesetzt. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer eine Änderungskündigung erhalten und sei aktuell nur noch 50 % angestellt (Urk. 8). Der mittlerweile gestartete Behandlungsversuch habe aufgrund von Nebenwirkungen abgebrochen werden müssen, so dass keine weiteren therapeutischen Optionen mehr bestünden (Urk. 13).


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

2.3    

2.3.1    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

2.3.2    Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IVStellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).

2.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).


3.    Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar:

3.1    Dr. A.___ notierte in seinem zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellten Bericht vom 14. Oktober 2022 eine symptomatische Anämie bei Morbus Osler. Der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsfähig. Ob diese Gesundheitsschädigung bleibend sei, sei noch unsicher (Urk. 6/11/11).

3.2    Prof. Dr. Dr. med. B.___, Facharzt für Hämatologie und Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. Februar 2023 eine hereditäre hämorrhagische Teleangiektasie (Morbus Osler, Erstdiagnose 2014). Er führte aus, dass sich der Beschwerdeführer bei einem bekannten Morbus Osler planmässig zur Verlaufskontrolle vorstelle. Der Beschwerdeführer berichte wieder über vermehrtes Nasenbluten. Es zeige sich heute das Hämoglobin trotz einer kürzlich durchgeführten Eisensubstitution wieder bei 83. Dies spreche dafür, dass die Blutungssituation aktuell etwas verstärkt sei. Der Beschwerdeführer werde sich beim Hausarzt zur erneuten Eisensubstitution melden. Zwischenzeitlich sei eine Koloskopie erfolgt, welche nur geringe Veränderungen durch den Morbus Osler im Darm gezeigt habe. Diese seien nicht ursächlich für den starken Eisenverlust. Somit bleibe weiterhin die Epistaxis das führende Problem, welches hier zu rezidivierenden Eisenmangelanämien führe. Diesbezüglich melde er den Beschwerdeführer bei der ORL am Z.___ an. Sie hätten auch nochmals über die medikamentöse Therapie gesprochen. Neben der Tranexamsäure habe er auch angedeutet, dass die Gabe von Bevacizumab eine Option darstellen würde. Diese Substanz könne zu einer deutlichen Verbesserung der Blutungssituation bei Patienten mit dieser angeborenen Erkrankung führen. Es führe allerdings auch neben den positiven Effekten an den Blutgefässen teilweise zu thromboembolischen Komplikationen und Blutdruckveränderungen. Der Beschwerdeführer sei noch skeptisch, insbesondere da er starker Raucher sei und Angst bezüglich thromboembolischen-kardialen Ereignissen habe. Eine Kontrolle finde in acht Wochen erneut statt (Urk. 6/14/4 f.).

3.3    

3.3.1    Der Beschwerdeführer stellte sich am 20. Februar 2023 in der Rhinologie Sprechstunde der ORL Z.___ vor. Dr. med. C.___, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, notierte, dass der Beschwerdeführer seit der letzten Kontrolle im Dezember 2022 berichte, dass er wieder mehr Blutungen aus der Nase gehabt hätte. Diese seien vor allem auf der linken Seite lokalisiert und es hätte mehrmals täglich für ca. 10 Minuten geblutet. Durch Applikation von Tranexamsäurespray respektive Propranolol-Gel habe die Blutung jeweils wieder sistiert werden können. Nach Provokation, z. B. Husten, fange es wieder an zu bluten. Einer Behandlung mit systemischer Tranexamsäure gegenüber sei er zurückhaltend eingestellt, da dies subjektiv in der Vergangenheit die Situation eher verschlechtert habe.

    Aufgrund der Zunahme der Blutungsepisoden bezüglich Intensität und Frequenz sei eine erneute Nasenendoskopie, Konvolutverödung und das Auswechseln der Silastikfolien geplant im März 2023 (Urk. 6/14/7).

3.3.2    Die geplante Operation fand am 15. März 2023 statt (Urk. 6/38/31 f.) und dem Beschwerdeführer wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 15. bis 26. März 2023 attestiert (Urk. 6/38/34).

3.4    In der Verlaufskontrolle vom 31. März 2023 notierte Prof. Dr. Dr. B.___, dass zwischenzeitlich eine erneute Operation bei den Kollegen der ORL am Z.___ stattgefunden habe. Seitdem habe sich die Intensität der Blutung aus dem Nasenbereich etwas abgeschwächt. Das Hämoglobin sei aktuell bei 93 g/l. Sie hätten erneut über die therapeutischen Optionen mit Tranexamsäure oder Bevacizumab gesprochen. Er habe sich noch nicht für die Einleitung entschieden. Die Kontrollen und Eiseninfusionen fänden beim Hausarzt statt, und da keine Interventionen mehr geplant seien, fänden keine Kontrollen in der Hämatologie mehr statt. Bei Therapiewunsch oder Zunahme der Blutungsaktivität könne sich der Beschwerdeführer jederzeit melden (Urk. 6/35).

3.5    Dr. A.___ notierte in seinem Folgebericht zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 2. Juni 2023, dass eine ausgeprägte Müdigkeit bei Blutungsanämie bestehe. Es würden weiterhin regelmässige Eiseninfusionen sowie Kontrollen am Z.___ durchgeführt. Die Prognose sei unsicher. Der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsunfähig seit dem 1. Dezember 2022 bis 30. August 2023. Dr. A.___ konstatierte, dass eine 50%ige Berentung notwendig sein werde, eventuell auch mehr (Urk. 6/29).

3.6    

3.6.1    Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 2. November 2023 am ORL Z.___ wurde notiert, dass der Beschwerdeführer über eine relativ ruhige Situation mit nur sehr leichtem Blutabgang jeden zweiten Tag berichte. Er könne die Nase nicht reinigen, da sonst eine Epistaxis provoziert werden könne. Sein Geruchssinn sei abhängig vom Nasensekret, in der Regel aber uneingeschränkt. Seit der Einlage der Silastikfolie bestehe eine Stinknase, welche auch sein Umfeld wahrnehme. Schmerzen habe er keine. Der Gestank störe mehr sein Umfeld als ihn selbst, die Möglichkeit einer Entfernung der Folien sei besprochen worden, er wolle aber zuwarten, respektive den Eingriff in 2-3 Monaten planen (Urk. 6/38/27).

3.6.2    Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht der ORL Z.___ vom 11. Dezember 2023 wurde festgehalten, dass sie jeweils nur kurzzeitige Arbeitsunfähigkeiten für wenige Tage attestiert hätten. Aus ORL-Sicht bestehe eine stabile Situation, die letzte Kontrolle habe am 2. November 2023 stattgefunden. Aus ihrer Sicht sei bei gutem Verlauf ohne Blutungen eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 6/38).

3.7    Dr. A.___ notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 15. Dezember 2023 (Urk. 6/40), dass der Beschwerdeführer weiterhin seit dem 1. Dezember 2022 zu 50 % arbeitsunfähig sei. Es liege nach wie vor der Morbus Osler mit massiven rezidivierenden anämisierenden Epistaxis-Episoden trotz wiederholter Verödungen vor. Eine Eiseninfusion finde 14täglich statt. Es bestünden Funktionseinschränkungen durch die Anämie und eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit seien während vier Stunden täglich zumutbar.

3.8    RAD-Arzt Dr. Y.___ notierte in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2024 (Urk. 6/46/4 ff.) eine hereditäre hämorrhagische Teleangiektasie (Morbus Osler, Erstdiagnose 2014) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit als Spengler bestünden bei ausgeprägter Anämie (aktuell nicht vorhanden) Einschränkungen bei Tätigkeiten im Gefahrenbereich auf Leitern/ Gerüsten. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne Tätigkeiten im Gefahrenbereich von Leitern/Gerüsten und ohne Tätigkeiten in ausgeprägt trockenem Milieu, seien zumutbar.

    Dr. Y.___ beurteilte die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Spengler folgendermassen:

- 100 % vom 22. bis 29. Juni 2022

- 50 % vom 31. Oktober bis 2. Dezember 2022

- 50 % vom 1. Dezember 2022 bis 30. August 2023

- 100 % vom 15. bis 26. März 2023

- 50 % von März 2023 bis 10. Dezember 2023

- 0 % ab 11. Dezember 2023

    Prognostisch sei von keiner wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes auszugehen. Aktuell seien keine medizinischen Massnahmen erforderlich. Es bestehe bei erneuter Blutungsneigung die Empfehlung zur Therapie mit Tranexansäure oder Bevacizumab.

    Dr. Y.___ fasste zusammen, dass beim Beschwerdeführer die Diagnose eines Morbus Osler mit intermittierender, anämisierender Epistaxis bestehe. Nach der letzten Operation am 15. März 2023 sei eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes eingetreten. Mit Arztbericht ORL Z.___ vom 11. November 2023 werde anhaltend eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt, ein IVrelevanter Gesundheitsschaden liege nicht vor. Aus Sicht des RAD könne nicht auf den letzten Arztbericht von Dr. A.___ abgestellt werden, der weiterhin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe. Es würden im Bericht vom 15. Dezember 2023 keine veränderten Befunde im Vergleich zum Bericht ORL Z.___ vom 11. Dezember 2023 festgestellt. Somit handle es sich nur um eine andere Beurteilung eines gleichen Befundes.

3.9    

3.9.1    Dr. A.___ nahm nach ergangenem Vorbescheid am 8. März 2024 Stellung zuhanden der Beschwerdegegnerin und führte aus, dass er den Entscheid nicht nachvollziehen könne. Der Beschwerdeführer sei in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand, könne nur knapp ein 50%-Pensum als Metallbauer bewältigen. Die Hämoglobinwerte in den letzten Wochen schwankten zwischen 6.6 und 7.9 unter regelmässigen Eiseninfusionen bei rezidivierenden Blutungen. Nur dank grossem Entgegenkommen des Arbeitgebers sei ein 50%-Pensum überhaupt zu bewältigen. Er habe dem Beschwerdeführer empfohlen Einwand zu erheben und empfehle, ihn vertrauensärztlich untersuchen zu lassen (Urk. 6/50; Urk. 6/55).

3.9.2    Am 26. März 2024 ergänzte Dr. A.___, dass es trotz operativer Eingriffe weiter zu anämisierenden Blutungen aus der Nase komme. Trotz zum Teil wöchentlichen Eiseninfusionen schwanke das Hämoglobin zwischen 6 und 11 %, zuletzt im Februar 2024 wieder 6 %. Der Arbeitgeber sei ihm entgegengekommen und habe ihm vermehrt nur noch leichtere Arbeit übertragen, bei schwerer Arbeit komme es regelmässig zu massivem Nasenbluten. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der rezidivierenden anämisierenden Blutungen sehr müde in einem ausgeprägt reduzierten Allgemeinzustand und eine volle Arbeitsfähigkeit sei aus hausärztlicher Sicht vollständig ausgeschlossen. Auch die 50%ige Arbeitsfähigkeit mit leichter Arbeit am angestammten Arbeitsplatz brauche ein Entgegenkommen des Arbeitgebers aufgrund der reduzierten Kraft und allgemeinen Schwäche des Beschwerdeführers. Er bitte um eine Vorstellung beim RAD, damit dieser sich einen Eindruck des schwer angeschlagenen Gesundheitszustandes machen könne. Aufgrund der Sprachkenntnisse und des Alters erscheine eine Umschulung als nicht realistisch und sinnvoll (Urk. 6/61).

3.10    Dr. Y.___ nahm am 29. April 2024 erneut Stellung und führte aus, dass sich anhand der neu eingegangen Arztberichte von Dr. A.___, der noch nicht gewürdigten Berichte der Z.___ Hämatologie vom 21. Oktober 2022 sowie der Endoskopie vom 4. Januar 2023 keine neuen, unberücksichtigten Tatsachen ergäben, welche eine Änderung in der Beurteilung der letzten RADStellungnahme begründeten (Urk. 6/63/2).

3.11    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantwortete Dr. A.___ im Bericht vom 5. Juli 2024 verschiedene Rückfragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers. Er führte aus, dass das normale Hämoglobin bei einem Mann zwischen 14-16 g% liege. Seit März 2024 sei der Hämoglobinwert trotz 14-täglicher Eiseninfusionen in der Höhe von 6.6-7.0 g% gelegen. Im Vordergrund stünden beim Beschwerdeführer eine schwere Fatigue bei symptomatischer Anämie, trotz regelmässigen Eiseninfusionen und normalem Ferritin. Eigentlich bestehe seit einem Jahr eine schwer eingeschränkte Leistungsfähigkeit aufgrund der Anämie. Diese Fatigue habe sich seit dem 26. März 2024 eher noch verschlechtert. Nach wenigen Stunden Arbeit sei der Beschwerdeführer begreiflicherweise müde, erschöpft. Aufgrund der Fatigue und Anämie könne er sich nicht vorstellen, dass der Beschwerdeführer als Spengler oder angepasst wieder 100 % arbeitsfähig sein solle. Der Beschwerdeführer sei in regelmässiger Kontrolle im Z.___. Trotz regelmässiger Verödungen könnten die Blutungsepisoden aus der Nase nicht gestoppt werden. Bei fehlendem Anstieg des Hämoglobins auch unter Eisensubstitution werde er den Beschwerdeführe in der Hämatologie Z.___ vorstellen, um eine weitere hämatologische Krankheit nicht zu verpassen (Urk. 9/3).

3.12

3.12.1    Im Bericht vom 11. September 2024 führte Prof. Dr. Dr. B.___ aus, dass der Beschwerdeführer weiter über die bekannte Symptomatik mit regelmässigen Epistaxisepisoden und entsprechenden Eiseninfusionen intravenös berichte. Es habe sich insgesamt an der Symptomatik und der Menge der notwendigen Eiseninfusionen nichts geändert. Es gebe auch im Blutbild oder klinisch keinen Hinweis für eine andere hämatologische Erkrankung. Aufgrund des niedrigen Hämoglobinwertes sei aus seiner Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, wie sie aktuell attestiert werde, langfristig gerechtfertigt. Eine körperlich schwere Arbeit mit diesen Hämoglobinwerten sei aus hämatologischer Sicht mit zunehmendem Alter nicht gegeben. Sie hätten erneut über die Möglichkeit der Cyklokaprongabe oder ggf. auch eine Gabe von Bevacizumab zur eventuellen Reduktion der Frequenz der Epistaxisepisoden gesprochen. Aufgrund der schlechten Erfahrung mit Cyklokapronsäure könne sich der Beschwerdeführer aktuell nicht vorstellen, dieses Medikament erneut zu versuchen. Auch einer Therapie mit Bevacizumab stehe er aufgrund der möglichen kardiovaskulären Risiken eher zurückhaltend entgegen (Urk. 9/4).

3.12.2    Prof. Dr. Dr. B.___ führte in seinem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 10. Januar 2025 aus (Urk. 14), dass in der Zwischenzeit ein Behandlungsversuch mit Tranexamsäure während zwei Wochen unternommen worden sei. Subjektiv sei es zu keiner Abnahme der Blutungen gekommen. Es sei auch weiterhin die regelmässige Gabe von Eisen notwendig. Bei der gestrigen Konsultation sei das Hämaglobin in einem Bereich von 72g/l gelegen. Die Therapie mit Tranexamsäure sei aufgrund gastrointestinaler Unverträglichkeit gestoppt worden. Es zeige sich aktuell somit keine therapeutische Option, um die Blutungsaktivität bei der Grunderkrankung zu stoppen. Eine Gabe von Bevacizumab sei bei den aktuell erhöhten kardiovaskulären Risiken eher nicht durchzuführen. Sie hätten sich darauf geeinigt, dass er weiterhin die Eiseninfusionen beim Hausarzt erhalte. Bei einem konstanten Hämoglobinwert unter 10 bestehe weiterhin eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Aus seiner Sicht gebe es keine hämatologischen Möglichkeiten, dies positiv zu beeinflussen.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung der versicherungsmedizinisch theoretischen Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzungen von RAD-Arzt Dr. Y.___. Dieser hielt in beiden Stellungnahmen fest, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei. Dr. Y.___ führte aus, dass bei ausgeprägter Anämie (aktuell nicht vorhanden) Einschränkungen bei Tätigkeiten im Gefahrenbereich auf Leitern/Gerüsten bestünden. Dr. Y.___ stützte sich zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2023 auf den Bericht der ORL Z.___ vom 11. Dezember 2023, aus welchem eine volle Arbeitsfähigkeit hervorgehe (vgl. Urk. 6/46/5; E. 3.6.2). Dabei verkennt er, dass darin lediglich aus ORL-Sicht Stellung genommen wurde in Bezug auf das Nasenbluten bzw. die vorangegangenen Interventionen diesbezüglich. Die ORL Z.___ äusserte sich darin nicht zu den Auswirkungen der aus der Grunderkrankung bzw. durch das Nasenbluten verursachten Anämie trotz Eisensubstitution.

    Auch die von Dr. Y.___ vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruhte nebst den Krankentaggeldakten für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. August 2023 und seiner eigenen - nicht weiter begründeten Einschätzung für den Zeitraum von März bis 10. Dezember 2023 lediglich auf dem rudimentären Bericht der ORL Z.___ vom 11. Dezember 2023 (vgl. Urk. 6/46/5). Eine Begründung, welche ihn zur Übernahme dieser Einschätzung bewog, unterblieb. Eine Auseinandersetzung mit den Berichten von Dr. A.___ vom 14. Oktober 2022 (E. 3.1), 2. Juni 2023 (E. 3.5), 15. Dezember 2023 (E. 3.7) sowie 8. und 13. März 2024 (E. 3.9), in welchen dem Beschwerdeführer infolge der Anämie eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende ausgeprägte Müdigkeit attestiert wurde, fehlt. Des Weiteren unterliess es die Beschwerdegegnerin bzw. Dr. Y.___, bei Prof. Dr. Dr. B.___ weitere Auskünfte bezüglich der Auswirkungen der Anämie beziehungsweise der Grunderkrankung Morbus Osler einzuholen, so dass dieser sich diesbezüglich erst nach Erlass der leistungsabweisenden Verfügung vernehmen liess.

    Darüber hinaus darf in Frage gestellt werden, inwieweit Dr. Y.___ als Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates aus fachlicher Sicht dazu berufen ist, eine hämatologische Erkrankung und deren Folgen zu beurteilen.

    Zusammenfassend bestehen Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung durch Dr. Y.___.

4.2    Die weiteren im Recht liegenden Arztberichte erlauben ebenfalls keine abschliessende Beurteilung der funktionellen Einschränkungen bzw. der Arbeitsfähigkeit:

    Die Berichte der Klinik ORL Z.___ (E. 3.3; E. 3.6) beziehen sich - soweit dies aus den Akten ersichtlich ist - lediglich auf ihren Fachbereich und damit auf die Problematik des Nasenblutens. Sie äussern sich nicht zu allfälligen funktionellen Einschränkungen der Anämie trotz Eisensubstitution bzw. allfälliger direkter Auswirkungen des Morbus Osler.

    Bezüglich der Berichte von Dr. A.___ (E. 3.1, E. 3.5, E. 3.7, E. 3.9 und E. 3.11) ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt auch für die Berichte von Prof. Dr. Dr. B.___, gerade auch mit Blick darauf, dass er sich - soweit aus den Akten ersichtlich - erstmals nach Erlass der leistungsabweisenden Verfügung ausführlich zur Arbeitsfähigkeit geäussert hat (E. 3.2, E. 3.4, E. 3.12).

4.3    Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. dessen funktionelle Auswirkungen (auch im zeitlichen Verlauf) in geeigneter Weise abklärt. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch zu entscheiden.


5.

5.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Bei diesem Ausgang hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung.

    Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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