Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00347
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 5. September 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren im Januar 1962, absolvierte in Y.___ nach eigenen Angaben eine Ausbildung zum Goldschmied (Urk. 8/23/7). Am 31. Oktober 2012 reiste er in die Schweiz ein und wurde hier am 25. Juni 2014 vorläufig als Ausländer aufgenommen (Ausweis F; Urk. 8/2/2 und 8/25). Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, sein Gesuch um Kostenübernahme für orthopädische Schuhe ab unter Hinweis darauf, dass er invalid in die Schweiz eingereist sei (Urk. 8/12). So hatte er sein Gesuch mit «Kinderlähmung 1965» begründet (Urk. 8/9/5). Auf ein erneutes Gesuch um orthopädische Schuhversorgung trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. November 2018 nicht ein (Urk. 8/20).
Mit Formular vom 12. April 2023 meldete sich X.___ wegen «Luxation im linken Hüftgelenk, mehrerer Stents, instabiler Angina pectoris, Stenose im Nackenwirbel» erstmals für eine berufliche Integration/zum Bezug einer Rente bei der IV-Stelle an (Urk. 8/23). Die aufgelegten und eingeholten medizinischen Unterlagen (Urk. 8/21, 8/30 und 8/33-36) legte die IV-Stelle dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 21. Juni 2023 (Urk. 8/39) stellte sie X.___ mit Vorbescheid vom 4. Juli 2023 die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht (Urk. 8/41). Am 15. September 2023 verfügte sie wie angekündigt (Urk. 8/43).
Der von X.___ hierauf mandatierte Rechtsvertreter (Urk. 8/49) monierte am 11. Oktober 2023, dass seinem Mandanten der Vorbescheid nicht zugestellt worden sei (Urk. 8/51-2). Wie am 13. Oktober 2023 angekündigt (Urk. 8/54), hob die IV-Stelle die Verfügung vom 15. September 2023 infolgedessen mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 wiedererwägungsweise auf. Jenem Entscheid legte sie den Vorbescheid vom 4. Juli 2023 bei und hielt fest: «Die «Vorbescheid-Frist beginnt ab heute neu» (Urk. 8/55). Mit Schreiben vom 22. November 2023 (Urk. 8/62) liess X.___ – unter Beilage weiterer Arztberichte (Urk. 8/56-61) – Einwand gegen besagten Vorbescheid erheben. Die IV-Stelle tätigte ergänzende Abklärungen (Urk. 8/64-66), wozu sich der RAD am 2. Februar 2024 (Urk. 8/75/3-5) und X.___ – unter Beilage eines neuen Arztberichts (Urk. 8/73/3-5) – am 29. April 2024 äusserten (Urk. 8/71). Schliesslich verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Mai 2024 einen Leistungsanspruch von X.___ (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Wyss, Beschwerde (Urk. 1). Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Eingliederungsmassnahmen und eine Rente, zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen; unter Entschädigungsfolge zulasten der IV-Stelle. In prozessualer Hinsicht ersuchte er – unter Beilage einer Bestätigung des teilweisen Bezugs von Sozialhilfe (Urk. 3) – um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 4. September 2024 bewilligte das Gericht X.___ die unentgeltliche Prozessführung, bestellte ihm in der Person von Rechtsanwalt Wyss einen unentgeltlichen Rechtsvertreter und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 9). Die zweifach erstreckte (Urk. 10-12) Frist für die Replik verstrich ungenutzt, wovon der IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Januar 2025 (Urk. 14) Kenntnis gegeben wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer ist Y.___ Staatsangehöriger und verfügt über den Status eines vorläufig aufgenommenen Ausländers (Ausweis F, Urk. 8/25) nach Art. 83 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG). Mangels Flüchtlingseigenschaft sind somit die Bestimmungen des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB) nicht auf ihn anwendbar. Zudem besteht zwischen Y.___ und der Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen (vgl. vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] publizierte Übersicht «Zwischenstaatliche Vereinbarungen der Schweiz über Soziale Sicherheit», Stand 1. Januar 2025, abrufbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5616). Die strittigen Leistungen richten sich daher ausschliesslich nach schweizerischem Recht.
1.2 Versicherte nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG).
Ausländische Staatsangehörige sind darüber hinaus gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3, allgemein nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Der Anspruch auf eine ordentliche Rente im Besonderen setzt darüber hinaus nach Art. 36 Abs. 1 IVG voraus, dass die Versicherten (Schweizer Bürger oder ausländischer Staatsangehöriger) bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.
1.3 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 ff. IVG entsteht, das heisst frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig (Art. 7 und 8 ATSG) ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 5.2 mit Hinweisen; Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Im Übrigen wird eine Rente nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
1.4 Die Höhe des Rentenanspruchs richtet sich nach Art. 28b IVG. Bei erwerbstätigen Versicherten bestimmt sich der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG anhand eines Einkommensvergleichs (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Die Festsetzung der zu vergleichenden Einkommen, nämlich jenes ohne Invalidität und jenes mit Invalidität, richtet sich nach Art. 25-26bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Schweiz wie auch in einer angepassten Tätigkeit um 20 % eingeschränkt. Unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 10 % resultiere somit ein Invaliditätsgrad von 28 % (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, der RAD-Ärztin fehle als Fachärztin für Orthopädie an Fachkompetenz, um die gesundheitlichen Einschränkungen auf den Fachgebieten Gastroenterologie, Kardiologie, Otho-Rhino-Laryngologie etc. zu beurteilen. Es bedürfe eines externen Gutachtens. Zu klären sei etwa, ob die Leistenschmerzen auf die Kinderlähmung zurückzuführen seien, wie es bei sechs Stents in den Koronararterien mit seiner Stressresistenz stehe, ob die proktologischen Erkrankungen mit Operationsindikation eine dauernd sitzende Tätigkeit zuliessen, inwieweit sich seine Leiden gegenseitig beeinflussten und inwiefern der Hausarzt ihn nur auf dem zweiten Arbeitsmarkt als arbeitsfähig erachte (vgl. Urk. 1 Ziff. 9, 21 f. und 25-30). Die Einsatzmöglichkeiten müssten bei einem derart eingeschränkten Belastungsprofil zudem präziser umschrieben werden (vgl. Urk. 1 Ziff. 23). Ohnehin aber sei eine allfällige Restarbeitsfähigkeit angesichts des Belastungsprofils, der ihm verbliebenen Aktivitätsdauer und der psychosozialen Umstände nicht verwertbar (vgl. Urk. 1 Ziff. 24 und 33). Nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» schlage er dennoch ein Belastbarkeits- und Aufbautraining vor. Eine Selbsteingliederung sei ihm aufgrund seines Alters und dem Umstand, dass er hier noch nie und somit schon lange nicht mehr gearbeitet habe, ebenfalls unzumutbar (vgl. Urk. 1 Ziff. 31 f.).
2.3 Dem entgegnete die Beschwerdegegnerin, eine weitere proktologische Abklärung sei nicht nötig. Es sei bereits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % wegen eines erhöhten Pausenbedarfs berücksichtigt worden und nichts indiziere, dass aufgrund anderer Leiden nur eine rein sitzende Tätigkeit zumutbar sei. Insbesondere seien Thoraxschmerzen nur bei körperlicher Belastung angegeben und im MRI des Herzens ein Normalbefund festgestellt worden. Der Hausarzt habe die Arbeitsfähigkeit nur in quantitativer Hinsicht als geringer beurteilt, wobei er aber eine Vertrauensstellung innehabe. Der Beschwerdeführer lege letztlich nicht dar, welche Aspekte der RAD bei der Gesamtwürdigung aller Leiden übersehen haben soll (vgl. Urk. 6 S. 2). Im Übrigen sei im Zeitpunkt der RAD-Beurteilung eine Aktivitätsdauer von noch fast drei Jahren verblieben und stehe aufgrund des Belastungsprofils mit hohem Pensum ein breiter Fächer an Hilfstätigkeiten ohne Anforderungen an Ausbildung und Sprache offen. Es sei ferner nicht belegt, dass der Beschwerdeführer bis anhin aus gesundheitlichen Gründen nicht gearbeitet habe. Eingliederungsmassnahmen kämen nicht in Betracht. Das Belastungsprofil erfordere keine Unterstützung bei der Stellensuche, weshalb das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) hierfür zuständig sei (vgl. Urk. 6 S. 3 f.).
3.
3.1 Die RAD-Ärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in ihrer Aktenbeurteilung vom 2. Februar 2024 im Wesentlichen aus, dokumentiert sei ein seit dem 3. Lebensjahr bestehender Zustand nach Kinderlähmung mit Beinverkürzung, Verkrümmung der Wirbelsäule und Ballenhohlfuss. Der Beschwerdeführer habe sich an diesen Zustand adaptiert. Es sei eine orthopädieschuhtechnische Versorgung verordnet worden (vgl. Urk. 8/75/4).
3.2 Schmerzen der Lendenwirbelsäule (LWS; gemäss Diagnoseliste chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Spondylarthrose L5/S1, Urk. 8/75/3) seien erstmals im Jahr 2013 dokumentiert und der Beinverkürzung von 2 cm zugeordnet worden. Hinzu gekommen seien Verschleisserscheinungen der Hals- (MRI vom 17. Dezember 2020 und 23. August 2022; gemäss Diagnoseliste leichtgradige Ostechondrose C2/3 sowie fortgeschrittene Osteochondrose mit Diskushernie und Spondylarthrose, foraminal die Nervenwurzel C6 rechts akzentuierter als links komprimierend und ferner mehrsegmentale Facettengelenksarthrose, leichtgradig aktiviert C3/4 beidseits, Urk. 8/75/3) und Lendenwirbelsäule (MRI vom 23. Juni 2021). Gemäss der neurologischen Abklärung vom 15. Dezember 2020 seien die seit Frühjahr 2020 bestehenden zervikoradikulären Beschwerden links durch die Einengung C5/6 bedingt. Wegen Polio und Polyarthrose habe der Hausarzt im Jahr 2021 Physiotherapie verordnet. Am 7. September 2022 sei eine CT gesteuerte Infiltration C5/6 rechts erfolgt. Die Einschätzung des Hausarztes der eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit könne bezüglich des Bewegungsapparates somit nachvollzogen werden (vgl. Urk. 8/75/4).
3.3 Kardiologisch (gemäss Diagnoseliste koronare 2-Gefässerkrankung mit Status nach Stenting im September 2022, Urk. 8/75/3) sei nach den therapeutischen Massnahmen im Herz-MRI vom 6. November 2023 kein krankhafter Befund mehr nachgewiesen worden. Die weiteren Diagnosen (Strumaknoten linker Schilddrüsenlappen [gemäss Diagnoseliste zystisch, hämorrhagisch regressiv verändert, Urk. 8/75/3], Pankreasinsuffizienz, arterielle Hypertonie, Reizblase, Rausch-Tinnitus und Reflux) bedingten keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden. Sollten die Hämorrhoiden (Befund vom November 2022; gemäss Diagnoseliste Grad II-III und Perianalvenenthrombose, Urk. 8/75/3) und/oder die Schilddrüse operiert werden, resultiere daraus gegebenenfalls eine kurze passagere Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/75/4 f.).
3.4 Die RAD-Ärztin schlussfolgerte, Einschränkungen als Hilfsarbeiter bestünden somit für körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten, für Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule und über Kopf, für Tätigkeiten mit repetitivem Gehen von Treppen (mehrere Stockwerke) und auf unebenem Gelände sowie für Tätigkeiten mit ständiger Benutzung der linken Hand (gemäss Diagnoseliste Handgelenksschmerzen links mit Einschränkung der Beweglichkeit bei Status nach Verletzung 2012, Urk. 8/75/3). Zumutbar sei eine überwiegend sitzende, körperlich leichte Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, unter vermehrter und uneingeschränkter Benutzung der rechten Hand, bis Schulterhöhe und ohne Haltetätigkeit. Angepasst sei ein wirbelsäulenadaptierter Arbeitsplatz mit selbstgewähltem Positionswechsel, vermehrten selbstgewählten Pausen und einer guten Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes, der Toilette und des Pausenraums (vgl. Urk. 8/75/4). Überwiegend wahrscheinlich bestehe die Einschränkung seit dem Frühjahr 2020. Der Arbeitsplatz sollte gut angepasst, die Pausen sollten regelmässig und etwas länger sein. Es ergebe sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 15 bis 20 % (vgl. Urk. 8/75/5).
4.
4.1 Ein interner Berichte des RAD nach Art. 49 Abs. 1 IVV, wie er vorliegend zu beurteilen ist, hat eine andere Funktion als ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes medizinisches Gutachten oder ein Untersuchungsbericht des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. In Ersteren würdigt der RAD-Arzt die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht, ohne selber medizinische Befunde zu erheben. Der Beweiswert seiner Stellungnahmen hängt davon ab, ob diese den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte genügen. Sie muss insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und der Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Der RAD-Arzt muss sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - kann ohne Einholung eines externen Gutachtens nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_101/2021 vom 25. Juni 2021 E. 5.2 mit Hinweisen).
4.2 Solche Zweifel vermag der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation an der Beurteilung von Dr. Z.___ keine zu wecken. Dabei ist vorab festzuhalten, dass die RAD-Ärztin aufgrund ihres Facharzttitels zweifelsohne über die nötigen Fachkenntnisse zur Beurteilung der hier im Fokus stehenden Beschwerden am Bewegungsapparat verfügt. Wie nachfolgende Erwägungen zeigen, wurden von den behandelnden Fachärzten sodann auf keinem Fachgebiet Befunde erhoben, funktionelle Einschränkungen genannt oder Arbeitsunfähigkeiten attestiert, die der Einschätzung der RAD-Ärztin entgegenstünden.
4.3
4.3.1 Wie von ihr dargetan (E. 3.1-2), berichtete der Rheumatologe am 16. Oktober 2013 einen Status nach Poliomyelitis mit linksseitiger Beinverkürzung und Torsionsskoliose der Brustwirbelsäule. Der Beschwerdeführer gab an, seit dem Jahr 2011 in der Schweiz zu sein und wegen der Lähmung im linken Bein nicht arbeiten zu können. Das diagnostizierte lumbale Schmerzsyndrom (LSS) führte der Rheumatologe auf die Fehlhaltung/-form zurück und berichtete über eine deutliche Reduktion der lumbalen Beschwerden nach Einnahme nicht-steroidaler Antirheumatika. Wegen Beschwerden am oberen Sprunggelenk (OSG) verordnete er eine Masseinlagesohle. Die Schmerzen am linken Handgelenk ordnete er –handchirurgisch bestätigt – einer Scaphoidfraktur und scapholunären Arthrose zu; diese hatten unter Steroidinfiltrationen deutlich abgenommen (Urk. 8/65/8).
4.3.2 Im Dezember 2020 berichtete der Neurologe über ab März 2020 aufgetretene Beschwerden am Nacken und den oberen Extremitäten. Das Hauptproblem lokalisierte er – wie von der RAD-Ärztin ausgeführt (vgl. E. 3.2) – zervikal: Im MRI habe sich eine intraforaminale Einengung C5/6 gezeigt, bedingt durch Retrospondylophyten und Facettengelenksarthrosen ohne Bandscheibenvorfall. Sichere Hinweise auf ein Karpaltunnelsyndrom fänden sich nicht. Er empfahl zwei bis drei Monate Physiotherapie und bei ausbleibender Besserung eine Infiltration (Urk. 8/65/11). Die hausärztlichen Verordnungen für eine GLA:D-Therapie und eine medizinische Trainingstherapie erfolgten erst im Sommer 2021 (Urk. 8/65/9 f.), eine Infiltration – nach erneuter Bildgebung am 23. August 2022 (Urk. 8/56) – schliesslich im September 2022 (Urk. 8/57). Jenes MRI war der RAD-Ärztin bekannt (vgl. E. 3.2) und zeigte neben der bekannten Problematik auf Höhe C5/6 nur geringfügige Nebenbefunde (vgl. Urk. 8/56/1).
4.3.3 Im hausärztlichen Bericht vom 26. Mai 2023 wurden zum Bewegungsapparat wiederum die Diagnosen zervikoradikuläres Reizsyndrom C6 links (bei intraforaminaler Einengung HWK 5/6 links im MRI vom 17. Dezember 2020), gehstreckenabhängige OSG-Beschwerden beidseits (ohne Spinalkanalstenose gemäss MRI LWS vom 23. Juni 2021), chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Spondylarthrose L5/S1 (Status nach Piriformis tendinitis linke Hüfte) sowie Handgelenkschmerzen links mit deutlich eingeschränkter Extension und Flexion (Status nach Verletzung im Jahr 2012) genannt. Der Poliomyelitis mit Erstdiagnose 1996 ordnete der Hausarzt eine Schwäche im Bein links und die Ballenhohlfüsse (links mehr als rechts) mit OSG-Schmerzen links und Leistenschmerzen rechts zu (vgl. Urk. 8/30/2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spielt es keine Rolle, dass der Hausarzt angesichts diverser krankheitsbedingter Veränderungen am Bewegungsapparat mit Fehlhaltungen und -formen für die Leistenschmerzen mehrere Ursachen (coxogen, vertebragen oder muskulär) in Betracht zog. Entscheidend ist einzig, dass diesbezüglich kein Arzt ein relevantes, über die bekannten Befunde hinausgehendes organisches Korrelat oder gar zusätzliche funktionelle Einschränkungen (zu jenen infolge des Rücken-, Fuss- und OSG-Leidens) erhob.
4.3.4 Aus der Zeit nach der Aktenbeurteilung des RAD stammt der (unvollständig aufliegende) Austrittsbericht des Gesundheitszentrums O.___ (O.___) Spital P.___ vom 26. März 2024. Diesem ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund immobilisierender lumbaler Rückenbeschwerden nach dem Velofahren – mit Beschwerden vor allem beim Gehen (bei aber normalem Gangbild) und mit Ausstrahlung in die Beine - notfallmässig vorstellte und vom 22. bis 24. März 2024 stationär aufgenommen wurde. Es fanden sich dabei weder klinisch noch laborchemisch Hinweise auf Red-Flags. Ebenso wenig zeigten sich in der fokal-neurologischen Untersuchung Defizite. Ein Ameisenlaufen in den Beinen hatte bereits gebessert, sonstige Sensibilitäts- oder Kraftausfälle bestanden nicht. Unter Analgesie (Paracetamol und Metamizol als Basismedikation, Oxycodon bei Bedarf) und physiotherapeutischen Massnahmen war eine Mobilisation problemlos durchführbar. Dementsprechend wurde es beim MRI vom 13. Februar 2022 belassen, das eine leichte, progrediente dorsale Diskusprotrusion auf Höhe LWK4/5 mit rezessalem Kontakt zu den Nervenwurzeln L5 beidseits zeigte (vgl. Urk. 8/73/3 f.). Es bestehen somit keine objektiven klinischen Indizien für eine gesundheitliche Verschlechterung nach der RAD-Beurteilung, die Anlass zu weiteren Abklärungen gäben.
4.4
4.4.1 Zu den übrigen Leiden wurde in der Systemanamnese des Austrittsberichts vom 26. März 2024 explizit weder eine Dyspnoe noch ein Druck auf dem Thorax festgestellt (vgl. Urk. 8/73/4). Dabei ist mit der RAD—Ärztin zu betonen (vgl. E. 3.3), dass bereits das MRI des Herzens vom 6. November 2023 unauffällig war; eine belastungsinduzierte Ischämie konnte nicht bestätigt werden (vgl. Urk. 8/65/1). Dieser Befund war bei der Berichterstattung des Hausarztes am 26. Mai 2023 noch nicht bekannt. Im Übrigen erörterte dieser auch nicht, welche Intervention (über eine blosse Konsultation hinaus) die angegebenen pectanginösen Beschwerden jeweils erfordern würden (vgl. Urk. 8/30/2). Der Stuhlgang wurde im Austrittsbericht vom 26. März 2024 ebenfalls als unauffällig und ohne Blutbeimengung beschrieben, nachdem am 22. Februar 2024 offenbar eine Mariske- und Fissurektomie durchgeführt worden war. Ein weitergehender Eingriff, wie vom Hausarzt im Bericht vom 26. Mai 2023 bei Hämorriden Grad II-III und Perianalvenenthrombose angedeutet (vgl. Urk. 8/30/2), ist nicht aktenkundig. Ein solcher hätte andernfalls – wie von der RAD-Ärztin vorweggenommen (vgl. E.3.3) – nicht zu länger anhaltenden Einschränkungen geführt. So war der Beschwerdeführer anamnestisch Ende März 2024 mit dem Velo unterwegs (vgl. Urk. 8/73/4). Gemäss den aktenkundigen proktologischen Berichten hatte sich denn auch schon Ende Januar 2023 unter adäquater Therapie eine deutliche Regredienz der Beschwerden bei höchstwahrscheinlich auch deutlich grössenregredienten Hämorrhoiden [nur noch] Grad I bis II gezeigt (vgl. Urk. 8/35/2). Die im Mai 2023 noch vorhandenen Restbeschwerden wurden der grösseren Mariske zugeschrieben (vgl. Urk. 8/61/2), die nun wie empfohlen reseziert wurde.
4.4.2 Ergänzend ergibt sich aus der Diagnoseliste des hausärztlichen Berichts vom 26. Mai 2023 (vgl. Urk. 8/30/2), dass seit Oktober 2021 eine Reizblase mit Betmiga behandelt wird. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Leiden das von der RAD-Ärztin definierte Belastungsprofil (mit insbesondere erhöhtem Pausenbedarf und kurzer Gehstrecke zur Toilette) zusätzlich einschränken würde. Gemäss Hausarzt wurden alsdann gleichzeitig eine Therapie mit Creon bei Pankreasinsuffizienz installiert. Anhaltspunkte für ein akutes Geschehen oder eine über die Enzymsubstitution hinaus notwenige Behandlung liegen nicht vor. Ferner besteht beim Beschwerdeführer eine explizit nur diskrete Ileitis terminalis mit Ulcera (Forrest-Klassifikation III) der Bauhin-Klappe und des letzten Abschnitts des Dünndarms sowie einer ausgeprägten, rechtsseitenbetonten Pandivertikulose (Koloskopien im April 2017 und Februar 2022). Komplikationen sind in diesem Zusammenhang keine dokumentiert; insbesondere werden von den Ärzten weder eine Divertikulitis noch ein endoskopischer Eingriff thematisiert. Zu Recht als lediglich «subakut» wurde der konstante Rausch-Tinnitus links bei Grad II (dazu https://www.usz.ch/krankheit/tinnitus/, zuletzt besucht am 28. Juli 2025) beurteilt. Zum Reflux wird ein Status nach explizit erfolgreicher Helicobacter pylori Erradikation und unauffälliger Magenspiegelung im Jahr 2019 angegeben (vgl. Urk. 8/30/2). Keiner weiteren Ausführungen bedarf, dass eine arterielle Hypertonie keine Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Zum Zeitpunkt der hausärztlichen Berichterstattung noch nicht bekannt war der Schilddrüsenknoten links, der gemäss Abklärung vom 15. Juni 2023 jedoch ohne Anhaltspunkte für Malignität ist (vgl. Urk. 8/65/3).
4.5
4.5.1 Funktionelle Einschränkungen bestehen somit infolge der objektivierbaren Beschwerden am Bewegungsapparat. Indessen ergibt sich aus den Akten kein Anhalt, dass die übrigen Leiden (Herzerkrankung, Hämorrhoiden, Reizblase, Bauchspeicheldrüsenschwäche, Darmerkrankung, Tinnitus, Reflux oder Bluthochdruck), in einer vorab orthopädisch angepassten Tätigkeit, wie von der hierfür fachkundigen RAD-Ärztin definiert (körperlich leicht, wechselbelastend mit überwiegendem Sitzen und ohne repetitives Treppensteigen/Gehen auf unebene Gelände, ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne ständige Benutzung der linken Hand, bis Schulterhöhe, ohne Haltetätigkeit und um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit wegen erhöhten Pausenbedarfs, vgl. E. 3.4) zu zusätzlichen Einschränkungen führen könnten – abgesehen von der konstatierten Nähe des Arbeitsplatzes zur Toilette. Es ist insbesondere mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten (vgl. E. 2.3), dass die jüngsten Herzbefunde normal waren und der Beschwerdeführer intermittierend stehend und gehend arbeiten kann. Er selbst gab denn auch an, dass Thoraxschmerzen beim Gehen erst ab drei Etagen oder 400 m im ansteigenden Gelände auftreten würden und beim Stehenbleiben innert Sekunden verschwunden seien (vgl. Urk. 8/33/1). Die Tatsache, dass er Velo fährt, spricht zudem gegen relevante Beschwerden beim Sitzen. Bei hohem Leidensdruck infolge von Hämorrhoiden stehen im Regelfall umfassende chirurgische Optionen offen. Es bleibt zur Argumentation des Beschwerdeführers anzufügen, dass eine körperlich leichte Hilfstätigkeit, die per se keine Führungsaufgaben beinhaltet und kaum mit Verantwortung einhergeht, kaum Stress verursachen dürfte. Das Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten wäre daher nicht viel kleiner, würde berücksichtigt, dass Stress im Allgemeinen und bei Herzbeschwerden im Besonderen der Gesundheit nicht förderlich ist. Das Gesagte gilt hier umso mehr, als beim Belastungsprofil auch noch ein zusätzlicher Pausenbedarf für regelmässige und längere Pausen berücksichtigt wurde.
4.5.2 Der Hausarzt beurteilte den Beschwerdeführer im ärztlichen Zeugnis vom 23. Januar 2023 dementsprechend – wie die RAD-Ärztin – in einer sitzenden, wechselbelastenden und leichten manuellen Tätigkeit als arbeitsfähig. Zwar quantifizierte er die Arbeitsfähigkeit nicht wie diese mit 80 %, sondern nur mit 50 %, relativierte seine Einschätzung jedoch schon damals selbst, indem er zur genauen Eingrenzung eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) als nötig erachtete (vgl. Urk. 8/21).
4.5.3 Im Bericht vom 26. Mai 2023 hielt der Hausarzt erneut fest, dass die körperlichen Gebrechen keine körperlich betonten Arbeiten zulassen würden (vgl. Urk. 8/30/1). Als limitierend nannte er nun konkret eine deutlich eingeschränkte Belastbarkeit der unteren Extremitäten, der Schultern und kardial (Urk. 8/30/3). Es bestünden rezidivierende, jeweils interventionsbedürftige pectanginöse Beschwerden und längere körperliche Belastungen seien ohne Schmerzen in den Hüften und Beinen nicht möglich (vgl. Urk. 8/30/2). Anderweitige funktionelle Einschränkungen beschrieb er keine, woran nichts ändert, dass er sämtliche Diagnosen als für die Arbeitsfähigkeit relevant listete. Die Begründung hierfür, dass eine Diagnose allein nicht unbedingt zu einer Arbeitsunfähigkeit führe, jedoch die anderen beeinflusse (vgl. Urk. 8/30/3), ist nichtssagend. Sie belegt, dass wie dargetan nicht alle angeführten Leiden invalidisierend sind, bietet indes keinerlei Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Wechselwirkung, welche näher abzuklären wäre.
Hervor hob der Hausarzt, dem Beschwerdeführer sei es verwehrt, die ihm möglichen Tätigkeiten auszuführen. So könne er die Arbeit als Goldschmied aufgrund seiner Ausbildung und der hier herrschenden Vorstellungen nicht ausüben. Die Frage nach Ressourcen sei schwierig zu beantworten, zumal die möglichen Arbeiten (leichte, nicht körperlich belastende Tätigkeiten, z.B. als Goldschmied) aufgrund der Ausbildung und Anerkennung nicht möglich seien. Nähere Angaben zur Arbeitsfähigkeit, vorab zum Arbeitspensum oder Rendement, machte der Hausarzt keine mehr (vgl. Urk. 8/30/3 oben). Unter diesen Gesichtspunkten ist auch sein Fazit zu sehen, dass es wichtig wäre, dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung zu ermöglichen, ohne ihn im ersten Arbeitsmarkt integrieren zu wollen, da dies nicht möglich sein würde; eine angepasste Tätigkeit, z.B. als Goldschmied, in geschützter Umgebung wäre jedoch hilfreich (Urk. 8/30/3). Damit erhellt, dass es auch nach Ansicht des Hausarztes nicht die gelisteten körperlichen Leiden sind, an denen die Ausübung einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (z.B. als Goldschmied) auf dem ersten Arbeitsmarkt scheitert, sondern es sind die übrigen persönlichen Voraussetzungen, welche der Beschwerdeführer mitbringt, der erstmals mit 52 Jahren, ohne Sprachkenntnisse, ohne hier anerkannte Berufsausbildung und ohne hiesige Arbeitserfahrung Gelegenheit hatte, sich in der Schweiz um Arbeit zu bemühen.
4.5.4 Von der RAD-Beurteilung abweichende fachärztliche Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit bestehen keine. Selbst im Austrittbericht vom 26. März 2024 wurde eine Arbeitsunfähigkeit lediglich vom 22. bis 29. März 2024 attestiert (vgl. Urk. 8/73/4 unten).
4.6 Zusammenfassend ergeben sich aus den medizinischen Akten und den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Aspekte, welche die RAD-Ärztin nicht überzeugend gewürdigt hätte bzw. ihrer Einschätzung entgegenstünden. Dabei wurden sämtliche Leiden umfassend abgeklärt. Die vom Hausarzt im Januar 2023 zunächst abgegebenen Arbeitsfähigkeitseinschätzung von 50 % bestätigt die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.). Der Bericht vom 26. Mai 2023 zeigt aber, dass auch der Hausarzt nicht gravierende gesundheitlichen Einschränkungen, sondern primär äussere Umstände dafür verantwortlich macht, dass der Beschwerdeführer auf dem Schweizerischen Arbeitsmarkt bisher nicht Fuss fassen konnte. Dementsprechend sah er auch davon ab, die Arbeitsfähigkeit erneut näher zu quantifizieren. Schliesslich fanden sich während des kurzen Spitalaufenthalts im Frühjahr 2024 keine objektiven Indizien für eine gesundheitliche Verschlechterung nach der RAD-Beurteilung. Es kann daher vollumfänglich auf diese abgestellt werden.
5.
5.1 Zur umstrittenen Verwertbarkeit der vom RAD eingeschätzten Arbeitsfähigkeit ist festzuhalten, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss konstanter Rechtsprechung genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen bestehen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_134/2020 vom 29. April 2020 E. 4.5). Das Bundesgericht begründet dies damit, dass längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung durch Computer und automatisierte Maschinen ausgeführt würden. Abgesehen davon müssten solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken sei etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz der beeinträchtigten Hand voraussetzen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 4.4.1). Ebenso bestätigte das Bundesgericht jüngst, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung biete, die nicht aus einer Bürobeschäftigung am Computer bestünden, z.B. einfache Kontroll-, Überwachungs- und Prüftätigkeiten, die auch keine lange Einarbeitszeit benötigen würden (vgl. Urteil des Bundegerichts 9C_755/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.5). Darüber hinaus hat die Rechtsprechung festgestellt, dass gerade Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat für die altersbedingte Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit dementsprechend relativ hohe Hürden aufgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_505/2022 vom 6. September 2023 E. 6.2 und 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.4.3).
5.2 Der Beschwerdeführer erhielt spätestens mit Zustellung der Verfügung vom 15. September 2023 bzw. der zweiten Zustellung des Vorbescheids vom 3. Juli 2023 im Herbst 2023 Kenntnis des vom RAD erstellten Belastungsprofils. Damals war er 61,5 Jahre alt. Es wäre ihm daher unter Berücksichtigung der verbliebenen Aktivitätsdauer durchaus noch zumutbar gewesen, seine Restarbeitsfähigkeit gemäss dem vom RAD negativ und positiv formulierten Belastungsprofil (E. 3.4) zu verwerten.
Es ist denn auch nicht ersichtlich, welche gesundheitlichen Einschränkungen ihn an der Ausübung einer entsprechenden Kontroll-, Überwachungs- oder Prüftätigkeit gehindert hätten, zumal weder annähernd eine faktische Einarmigkeit (nur keine ständige Benutzung der linken Hand) noch massivste Einschränkungen beim Gehen und Stehen (nur repetitives Gehen von Treppen über mehrere Stockwerke/auf unebenem Gelände; nur überwiegend sitzend) bestehen. Zudem kann der Beschwerdeführer vollzeitig arbeiten – wenn auch mit erhöhtem Pausenbedarf. Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.2 und 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1, je mit Hinweisen). Eine solche Konstellation ist vorliegend klar zu verneinen und auch einer weitergehenden Konkretisierung der Arbeitsgelegenheiten als vorstehend bedarf es bei diesem Belastungsprofil nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 6.2).
Hinsichtlich der geltend gemachten «psychosozialen Umstände» (vgl. E. 2.2) ist klarzustellen, dass für die Invaliditätsbemessung nicht massgebend ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 134 zu Art. 28a). Dass es dem Beschwerdeführer an Sprachkenntnissen und einer Ausbildung mangelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3), spielt im Bereich der Hilfsarbeiten zudem per se nur eine untergeordnete Rolle, weshalb hierfür im Kompetenzniveau 1 auch kein leidensbedingter Abzug gewährt wird.
5.3 Die übrigen Grundlagen des Einkommensvergleich wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Weder unter der bis 31. Dezember 2023 (vgl. BGE 150 V 410 E. 10.6; Berücksichtigung des Belastungsprofils und der vorläufigen Aufnahme als Ausländer im Juni 2014) noch der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn von über 20 %, der für einen rentenbegründenden Mindestinvaliditätsgrad von 40 % notwendig wäre. Damit wurde ein Rentenanspruch zu Recht verneint. Es kann daher mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/39/4) offen bleiben, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt wären (vgl. Urk. 8/28 und 8/4).
6.
6.1 Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung haben nach Art. 14a Abs. 1 IVG Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (lit. a) und nicht erwerbstätige Personen vor der Vollendung des 25. Altersjahres, sofern sie von einer Invalidität bedroht sind (lit. b). Der Anspruch besteht nur, wenn durch die Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1bis IVG).
Der Beschwerdeführer reiste mit über 50 Jahren in die Schweiz ein und war hier wie vorstehend dargelegt nie über sechs Monate zu mindestens 50 % arbeitsunfähig – weder in der gelernten Tätigkeit als Goldschmied noch in einer angepassten Hilfsarbeit, wie sie aufgrund der schon bei der Einreise vorhandenen körperlichen Einschränkungen und persönlichen Voraussetzungen (fehlende Sprachkenntnisse, keine anerkannte Ausbildung) von Anfang an nur möglich gewesen wäre. Im Übrigen wären Integrationsmassnahmen bei der aktuell noch verbleibenden Aktivitätsdauer unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit kaum zu rechtfertigen. Bis diese sowie die als Ziel gesteckten beruflichen Massnahmen aufgegleist und durchgeführt worden wären, liesse sich das Endziel einer Arbeitsaufnahme kaum mehr verwirklichen. Die Voraussetzungen nach Art. 14a Abs. 1 und 1bis IVG sind somit nicht erfüllt.
6.2 Es kommt hinzu, dass der Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG bei (qualitativer und quantitativ) voller Zumutbarkeit leichter Tätigkeiten zusätzlich eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art voraussetzt. Ist die fehlende berufliche Eingliederung nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche, sondern auf invaliditätsfremde Probleme zurückzuführen, sind die Voraussetzungen für Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung zudem nicht erfüllt. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft z.B. zu, wenn die versicherte Person sich wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität ausserstande sieht, ein Bewerbungsgespräch zu führen, oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit die Person mit Behinderung überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30. August 2023 E. 6.2).
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten Tätigkeit einen erhöhten Pausenbedarf hat, vermag ebenso wenig wie die übrigen, vom RAD definierten Einschränkungen (vgl. E. 3.4) eine solche leistungsspezifische Invalidität zu begründen. Zudem ist nicht ersichtlich, welche nach der Einreise in die Schweiz hinzugetretenen Leiden die Stellensuche aus gesundheitlicher Sicht schwieriger gestalten würde als dies bei der Einreise der Fall war. Falls überhaupt, wäre die leistungsspezifische Invalidität also noch vor der Einreise und damit vor der möglichen Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen eingetreten (vgl. E. 1.2). Dass der Beschwerdeführer in Y.___ als Goldschmied tätig, in der Schweiz indessen nie gearbeitet hat, ist letztlich ein klarer Indikator dafür, dass invaliditätsfremde Faktoren und weniger die in den letzten Jahren neu hinzugetretenen Befunde bei der beruflichen Integration eine Rolle spielten.
6.3 Offen bleiben kann somit, ob der Beschwerdeführer subjektiv eingliederungsfähig wäre, nachdem auch nichts darüber bekannt ist, ob und inwieweit er sich bisher in der Schweiz um eine Arbeitsaufnahme bemühte.
7. Zusammenfassend bestehen keine Zweifel an der Arbeitsfähigkeitseinschätzung der RAD-Ärztin. Unter invalidenversicherungsrechtlichen Aspekten steht der Verwertbarkeit der von ihr attestierten Arbeitsfähigkeit in angepassten Hilfstätigkeiten durch den Beschwerdeführer zudem nichts entgegen. Die Voraussetzungen für Integrationsmassnahmen und Arbeitsvermittlung sind nicht erfüllt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Überdies ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Honorarnote ist die Entschädigung unter Beachtung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer), des notwendigen Aufwands sowie des gerichtsüblichen Ansatzes bei unentgeltlicher Rechtsvertretung von Fr. 220.-- pro Stunde ermessensweise auf Fr. 1’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (vgl. § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer). Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung dieser Beträge verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, wird mit Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wyss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippBonetti