Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00353
damit vereinigt: IV.2024.00434
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 5. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. A.___
Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1960 geborene X.___ meldete sich nach diagnos-tiziertem Morbus Ledderhose am 6. März 2003 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente (Urk. 6/2) an. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 25. Februar 2008 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 6/79). Ein weiteres Rentengesuch vom 20. Juni 2012 mit der Diagnose einer Psoriasis palmoplantaris pustulosa (Urk. 6/83) wurde ebenfalls abgewiesen, wobei die entsprechende Verfügung vom 29. April 2014 (Urk. 6/141) auf Beschwerde der Versicherten hin (Urk. 6/147/3) vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2014.00605 vom 20. April 2015 bestätigt wurde (Urk. 6/156). Mit Verfügung vom 11. November 2015 trat die IV-Stelle zudem auf ein neues Leistungsbegehren vom 23. September 2014 (Urk. 6/151) nicht ein, weil damit keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 6/164; vgl. auch Urk. 6/157, Urk. 6/163).
1.2 Auch auf die Neuanmeldung der Versicherten vom 6. Januar 2017 wegen sehr starker Rückenschmerzen sowie Beschwerden im linken Fuss und in der rechten Hand (Urk. 6/165) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Mai 2017 zunächst nicht ein (Urk. 6/176). Nachdem das Sozialversicherungsgericht die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/177/3) mit dem Urteil IV.2017.00723 vom 29. März 2018 in dem Sinne gutgeheissen hatte, dass es die Sache zur weiteren Abklärung zurückgewiesen hatte (Urk. 6/181/12), traf die IVStelle weitere medizinische Abklärungen (Urk. 6/188, Urk. 6/193, Urk. 6/195) und liess die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt abklären (Abklärungsbericht vom 5. September 2019 [Urk. 6/199]). Sie quali-fizierte die Versicherte als zu 39 % im Haushalts- und zu 61 % im Erwerbs-bereich tätig (Urk. 6/199/2-3), ermittelte einen Invaliditätsgrad von 27 % (Urk. 6/204, Urk. 6/205/5) und verneinte gestützt darauf mit Verfügung vom 21. September 2020 erneut das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 6/222; vgl. auch Urk. 6/221). Auf Beschwerde der Versicherten hin (Urk. 6/223/3) wies das Sozialversicherungsgericht die Sache mit dem Urteil IV.2020.00705 vom 29. April 2021 zur weiteren Abklärung in medizinisch-somatischer und psychi-atrischer Hinsicht an die IV-Stelle zurück (Urk. 6/234).
1.3 In der Folge holte die IV-Stelle zunächst Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/244-245, Urk. 6/249, Urk. 6/250) und danach das allgemein-internistische, rheumatologische, dermatologische und psychiatrische Gutachten der Y.___ AG vom 16. März 2023 ein (Urk. 6/267). Ferner klärte sie aufs Neue die Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt ab (Abklärungsbericht vom 14. Juli 2023 [Urk. 6/284]). Gestützt darauf stellte sie ihr aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrads von 9 % mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2023 die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 6/299; vgl. auch Urk. 6/298). Nachdem die Versicherte dagegen am 30. Oktober 2023 Einwand erhoben und diesen am 4. Dezember 2023 ergänzt hatte (Urk. 6/300, Urk. 6/303), holte die IV-Stelle die Stellungnahme vom 1. Februar 2024 von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD), ein (Urk. 6/306/2-7) und ermittelte nunmehr einen Invaliditätsgrad von 53 % ab Februar 2023 und von 54 % ab Januar 2024 (Urk. 6/306/7-9, Urk. 6/308/2-). Nach erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/308, Urk. 6/310, Urk. 6/313) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 15. Mai 2024 zunächst eine Rente von 54 % einer ganzen Rente ab Juni 2024 zu, unter Hinweis darauf, dass über den rückwirkenden Anspruch auf eine Rente von 53 % ab Februar 2023 sowie von 54 % von Januar bis Mai 2024 nach Prüfung einer allfälligen Verrechnung der nachzuzahlenden Rente mit Leistungen Dritter später verfügt werde (Urk. 2 = Urk. 6/317-218).
2. Gegen die Verfügung vom 15. Mai 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch lic. iur. A.___ vom Rechtsdienst Inclusion Handicap, am 12. Juni 2024 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr zu den zugesprochenen Renten bereits ab dem 1. Januar 2022 eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin am 5. September 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).
3.
3.1 Bereits am 15. Juli 2024 hatte die IV-Stelle wie angekündigt über den rückwirkenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente entschieden und ihr ab Februar 2023 eine Invalidenrente von 53 % und für die Zeit von Januar bis Mai 2024 eine Rente von 54 % zugesprochen (Urk. 9/2). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Juli 2024 ebenfalls Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr bereits ab dem 1. Januar 2022 eine Rente zuzusprechen (Urk. 9/1). Das Gericht behandelte diese Beschwerde zunächst im Verfahren Nr. IV.2024.00434. Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung auch dieser Beschwerde (Urk. 9/5).
3.2 Mit Verfügungen vom 17. September 2024 vereinigte das Gericht antragsgemäss (Urk. 9/1 S. 2) das Beschwerdeverfahren Nr. IV.2024.00434 mit dem vorliegenden Prozess und schrieb das Verfahren Nr. IV.2024.00434 als dadurch erledigt ab (Urk. 9/7, Urk. 10). Zudem stellte es der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 12. September 2024 zu (Urk. 10 S. 3).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtenen Verfügungen ergingen nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporal-rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Zur Diskussion steht der Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Januar 2022 (Urk. 1 S. 2, Urk. 9/1 S. 2). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 5069 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.3
1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden.
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
1.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 in Kraft gewesenen Fassung).
Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbestimmung hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6 [zur Publikation vorgesehen]).
Demnach soll mit dem Abzug vom Tabellenlohn weiterhin der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/bbcc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1).
1.3.3 Art. 26bis Abs. 3 IVV in der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung sieht neu vor, dass vom statistisch bestimmten Ausgangswert bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nach Art. 25 Abs. 3 IVV 10 Prozent abgezogen werden. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis IVV von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.
Für die am 1. Januar 2024 laufenden Renten mit einem Invaliditätsgrad unter 70 Prozent, bei denen das Einkommen mit Invalidität aufgrund statistischer Werte festgelegt wurde und bei denen vom Einkommen mit Invalidität nicht bereits 20 Prozent abgezogen wurden, ist innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzuleiten. Würde diese Revision zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente führen, so wird auf die Revision verzichtet. Eine Erhöhung der Rente erfolgt auf den Zeitpunkt des Inkraft-tretens dieser Änderung (Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 18. Oktober 2023).
1.4 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV:
a. das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b. das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV:
a. der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b. der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
1.5
1.5.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder sich auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).
1.5.2 IV22112011.2023Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis.
2.
2.1 Die IV-Stelle geht gestützt auf die Vorakten zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe/Service- und Buffetkraft zu 100 % arbeitsunfähig ist, wobei die einjährige Wartezeit bereits im Jahr 2003 erfüllt war (Urk. 6/2/4-5, Urk. 6/306/7, Urk. 6/306/9; vgl. auch Urk. 6/267/84, Urk. 6/267/95). Entgegen dem polydisziplinären Gutachten der Y.___ AG vom 16. März 2023 handelt es sich bei der Tätigkeit als Haushaltshilfe nicht um die angestammte Tätigkeit (Urk. 6/267/13), da sie erst nach Eintritt des Gesundheitsschadens aufgenommen wurde. Durch das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ AG vom 16. März 2023 und die Stellungnahme des RADPsychiaters Dr. Z.___ vom 1. Februar 2024 ist sodann erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ab Februar 2023, einige Wochen vor Fertigstellung des Gutachtens (Urk. 6/267/20), in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsunfähig war (Urk. 6/267/19-20, Urk. 6/306/2-7; vgl. auch Urk. 6/306/7). Schliesslich ist die IV-Stelle davon ausgegangen, dass die im Gutachten der Y.___ AG erwähnte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten (Urk. 6/267/20), die vor der Verschlechterung des Arbeitsunfähigkeitsgrads auf 70 % ab Februar 2023 bestand, jedenfalls im Juli 2017 (sechs Monate nach der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 6. Januar 2017; Urk. 6/165) bereits bestand (Urk. 6/306/7). Auch diese Beurteilung ist zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn der im Y.___-Gutachten attestierte, sehr weit zurückliegende Beginn dieser 50%igen Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2010 (Urk. 6/267/19-20) ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar: Zum einen wiesen die Gutachter selbst darauf hin, die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei im konkreten Fall problematisch. Zum anderen bestehen kaum psychiatrische Vorberichte (vgl. Urk. 6/65/18, Urk. 6/215/7-11, Urk. 6/267/57, Urk. 6/267/65, Urk. 6/267/82-84, Urk. 6/267/94-95, Urk. 6/267/107-108, Urk. 6/267/113-114). Wenn die IV-Stelle in dieser Konstellation davon ausging, die 50%ige Arbeitsunfähigkeit habe jedenfalls im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns Anfang Juli 2017 bereits bestanden, ist dies zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden. Im Übrigen steht ohnehin nur der Rentenanspruch ab 1. Januar 2022 zur Diskussion. Auch bei Annahme eines späteren Beginns der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angepassten Tätigkeiten, etwa ab Anfang der Behandlung bei der Psychiaterin Dr. B.___ im Februar 2020 (Urk. 6/215/7, Urk. 6/215/11), stünde einem solchen Anspruch nichts im Wege, wie nachfolgend noch aufzuzeigen ist.
Ebenfalls unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin im gesamten relevanten Zeitraum als zu 61 % im Erwerbsbereich und zu 39 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. Gemäss Abklärungsbericht vom 5. September 2019 war sie bis April 2023 im Haushaltsbereich zu 22 % eingeschränkt (Urk. 6/199/7). Nach dem Umzug in eine Wohnung mit weniger Umschwung lag ihre Behinderung im Haushalt gemäss Abklärungsbericht vom 14. Juli 2023 ab Mai 2023 noch bei 19 % (Urk. 6/284/9). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ein Abrücken von den Schlussfolgerungen der Haushaltsabklärungsperson rechtfertigen würden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).
2.2 Hinsichtlich der Bemessung des Invaliditätsgrades mit der bei Teilerwerbstätigen anwendbaren gemischten Methode (vgl. vorstehend E. 1.4) sind sich die Parteien sodann darin einig, dass ab 1. Juli 2017, dem frühestmöglichen Rentenbeginn sechs Monate nach der Neuanmeldung vom 6. Januar 2017 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG), ein Gesamtinvaliditätsgrad von 20 % resultiert, der unter der rentenerheblichen Grenze von 40 % liegt (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 2 S. 3 f.). Ebenfalls unbestritten und erstellt ist, dass ab Januar 2018, mit Inkrafttreten der veränderten Berechnungsweise des Invaliditätsgrades mittels der gemischten Methode (vgl. auch vorstehend E. 1.4 sowie Art. 27bis Abs. 2-4 IVV in der vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung), ein Invalidi-tätsgrad von gerundet 39 % besteht, der ebenfalls nicht zum Anspruch auf eine Rente führt.
Ab Februar 2023 ergibt sich unter Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten gesundheitlichen Verschlechterung und Erhöhung des Arbeitsunfähigkeitsgrads in leidensangepassten Tätigkeiten von 50 % auf 70 % ein Gesamtinvaliditätsgrad von 53 %; dabei ist beim Einkommen mit Invalidität gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung (vorstehend E. 1.3.2) ein Teilzeitabzug von (mindestens) 10 % zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 6, Urk. 2 S. 4). Die leichtgradige Verbesserung der Einschränkung im Haushaltsbereich von 22 % auf 19 % ab Mai 2023 nach dem Umzug (vorstehend E. 2.1), die neu zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 52 % führt (Urk. 6/306/8), wirkt sich nicht auf den Rentenanspruch aus, da diese Sachverhaltsänderung den Invaliditätsgrad nicht um mindestens 5 % ändert (vgl. vorstehend E. 1.5.1).
Ab Januar 2024, mit Inkrafttreten der neusten Version von Art. 26bis Abs. 3 IVV, die bei der Beschwerdeführerin die Anwendung eines leidensbedingten Abzugs von nunmehr 20 % aufseiten des Invalideneinkommens zur Folge hat (vorstehend E. 1.3.3), beträgt der Invaliditätsgrad 54 % (Urk. 1 S. 6, Urk. 2 S. 4 f.).
2.3 Strittig ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns. Während die IV-Stelle dafür hält, zwischen Januar 2022 und Januar 2023 liege kein Revisionsgrund vor, und der 20%ige Abzug vom Invalideneinkommen gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV sei erst ab Januar 2024 anwendbar (Urk. 2 S. 5; vgl. auch Urk. 5, Urk. 9/5), stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, ab Januar 2022 habe sie Anspruch auf eine Rente in der Höhe von 45 % einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 3). Per 1. Januar 2022 sei im Rahmen der Weiterentwicklung der IV Art. 26bis Abs. 3 IVV Kraft getreten. Mit dieser Bestimmung sei ein Teilzeitabzug von 10 % auf dem statistisch bestimmten Invalideneinkommen eingeführt worden für Personen, die, wie sie, nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein könnten. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle sei dieser Abzug mit dessen Einführung ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. Demnach ergebe sich – basierend auf den in der Verfügung aufgeführten Einkommenszahlen für das Jahr 2018, hochgerechnet mit dem Nominallohnindex auf das Jahr 2022, ab dem 1. Januar 2022 ein Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 55,28 % (bei einem Valideneinkommen von Fr. 56'470.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 25'251.--). Gewichtet anhand des Anteils von 61 %, den sie als Gesunde erwerbstätig wäre, ergebe sich ein Teilinvaliditätsgrad von 33,72 %. Nach Addition des Teilinvaliditätsgrads im Haushalt von 8,74 % resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 42,46 %, der Anspruch auf eine Invalidenrente von 45 % gebe (Urk. 1 S. 4 ff.). Mit der Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten von 50 % auf 70 % bestehe ab Februar 2023, wie in der Verfügung festgehalten, ein Invaliditätsgrad von 53 %, der revisionsrechtlich ab April 2023 zu berücksichtigen sei. Mithin erhöhe sich der Rentenanspruch per April 2023 auf 53 % und ab Januar 2024 auf 54 % einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 6; vgl. auch Urk. 9/1).
3.
3.1 Entgegen der Ansicht der IV-Stelle ist nicht erst per 1. Januar 2024, sondern schon am 1. Januar 2022 die bis 31. Dezember 2023 gültig gewesene Version von Art. 26bis IVV in Kraft getreten, der den Abzug vom Tabellenlohn betrifft. Diese Version sah in Abs. 3 vor, dass bei Personen, die aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einem Pensum von 50 Prozent oder weniger tätig sein können, vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen ein Abzug von 10 % vorzunehmen ist. Rechtsprechungsgemäss ist solchenfalls ergänzend zu prüfen, ob aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein zusätzlicher Abzug vorzunehmen ist, wobei sich diese Prüfung nach den bisherigen Grundsätzen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug zu richten hat (vgl. vorstehend E. 1.3.2).
Diese bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 15. Mai respektive 15. Juli 2024 (Urk. 2, Urk. 9/2) geltende Änderung ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln ab Inkrafttreten am 1. Januar 2022 anzuwenden, zumal ein ab dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion steht (vgl. vorstehend E. 1.1; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 445 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 26. August 2024 Ziff. 2).
3.2 Anders als die Beschwerdeführerin geltend macht, sind die gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermittelnden Vergleichseinkommen nicht anhand der LSE 2018 zu ermitteln. Für die Bemessung der Invalidität anhand der Tabellenlöhne sind die im Zeitpunkt der Verfügung aktuellsten veröffentlichten Daten in Bezug auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns beziehungsweise auf die Anpassung des Rentenanspruchs heranzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_274/2024 vom 14. November 2024 E. 6.4.2 mit Hinweisen). Da die angefochtenen Verfügungen vom 15. Mai beziehungsweise 15. Juli 2024 datieren und die LSE 2020 bereits am 23. August 2022 publiziert wurde, ist für die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens per 1. Januar 2022 auf die LSE 2020 abzustellen, wobei unbestrittenermassen die Tabelle TA1_tirage_skill_level anwendbar ist.
3.3 Demnach beträgt der standardisierte monatliche Bruttolohn (Zentralwert, Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden), den die Beschwerdeführerin als Gesunde erzielen könnte, Fr. 4'446.-- (TA1_tirage_skill_level, Ziff. 47 Detailhandel, Frauen, Kompetenzniveau 1 [vgl. auch Urk. 6/305/2]). Dabei rechtfertigt das Fehlen von Tabellenlöhnen im Sektor Gastronomie, auf den vergleichbaren Wirtschaftszweig 47 (Detailhandel) abzustellen.
Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T03.02.03.01.04.01, Detailhandel) und die Lohnentwicklung bis 2022 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Sektor und Geschlecht [Index Basis 2020 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex, Frauen 2021-2023, T1.2.20, Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen; 2020: 100,0; 2022: 101,1) ergibt sich bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % im Jahr 2022 ein Jahreseinkommen von Fr. 56'231.25 (Fr. 4'446.-- x 12 : 40 x 41.7 x 101.1 %).
3.4
3.4.1 Für die Berechnung des Invalideneinkommens kann unbestrittenermassen vom standardisierten monatlichen Bruttolohn für Frauen gemäss der LSE 2020, Total aller Branchen, Kompetenzniveau 1, in Höhe von Fr. 4'276.-- ausgegangen werden (vgl. Urk. 6/305/2). Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T03.02.03.01.04.01, Total) und die Lohnentwicklung bis 2022 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Sektor und Geschlecht [Index Basis 2020 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex, Frauen 20212023, T1.2.20, TOTAL; 2020: 100,0; 2022: 101,4) ergibt sich bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % ein Jahreseinkommen von Fr. 54'241.65 (Fr. 4'276.-- x 12 : 40 x 41.7 x 101.4 %) und in dem medizinisch noch zumutbaren Pensum von 50 % ein solches von Fr. 27'120.80.
3.4.2 Da die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2022 in einer angepassten Tätigkeit nur noch zu 50 % tätig sein konnte, sind gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung) vom statistisch bestimmten Lohn zehn Prozent für Teilzeitarbeit abzuziehen. Nach der Rechtsprechung ist sodann wie gesagt aufgrund der konkreten Umstände zu prüfen, ob weitere abzugsbegründende Faktoren nach den herkömmlichen Grundsätzen des Tabellenlohnabzugs zu berücksichtigen sind (vorstehend E. 1.3.2).
Laut dem Y.___-Gutachten vom 16. März 2023 sind der Beschwerdeführerin nur noch Tätigkeiten im Sitzen ohne grössere körperliche Anstrengung und ohne häufiges Gehen und Stehen zumutbar (Urk. 6/267/20). Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Einschränkungen für sich allein einen weiteren Abzug zu begründen vermögen. Denn zusätzlich kann das relativ hohe Alter abzugsbegründend sein, falls konkrete Hinweise bestehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene berufliche Leistungsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 9.5.3.4.2 mit Hinweisen). Solche Hinweise liegen hier vor: Die am 16. Dezember 1960 geborene (Urk. 6/2/1), im Zeitpunkt der Begutachtung am 16. März 2023 gut 62jährige Beschwerdeführerin bemühte sich in den letzten Jahren laut dem psychiatrischen Y.___-Gutachter bestmöglich, im medizinisch zumutbaren Rahmen zu arbeiten (Urk. 6/267/63-65). Zuletzt war sie ab 2017 als Haushaltshilfe im Rahmen zweier tiefer, teils im Stundenlohn entschädigter Anstellungspensen tätig. Dabei erzielte sie im Vergleich zu den herangezogenen Tabellenlöhnen – hochgerechnet auf das ihr zumutbare 50 %-Pensum - deutlich unterdurchschnittliche Einkommen in der bereits angepassten Tätigkeit als Haushaltshilfe (Urk. 6/284-285, Urk. 6/304/3-4). Deshalb rechtfertigt sich die Vornahme eines zusätzlichen Abzugs von 10 %.
Wird das gestützt auf die LSE 2020 ermittelte Jahreseinkommen in einem 50%Pensum von Fr. 27'120.80 demnach um 20 % gekürzt, beläuft sich das ab 1. Februar 2022 massgebliche Invalideneinkommen auf Fr. 21'696.65.
3.5 Wird das Valideneinkommen von Fr. 56'231.25 in einem Vollzeitpensum mit dem Invalideneinkommen von Fr. 21'696.65 verglichen, resultiert bei einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 34'534.60 eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 61,4 % (100 : Fr. 56'231.25 x Fr. 34'534.60). Bei einer Gewichtung mit 61 % entspricht dies einem Teilinvaliditätsgrad von 37,46 %.
Die Anfang 2022 massgebliche Einschränkung im Bereich Haushalt von 22.4 % (Urk. 6/199/7, Urk. 6/284/8-9) entspricht bei einer Gewichtung mit 39 % einem Teilinvaliditätsgrad von 8,74 % (vgl. auch Urk. 6/306/8), was insgesamt zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 46 % führt.
3.6 Ist nach dem Gesagten ab Januar 2022 beim Invalideneinkommen ein leidens-bedingter Abzug von 20 % zu berücksichtigen, sprechen die gleichen Gründe auch für die Anwendung eines entsprechenden Behinderungsabzugs ab 1. Februar 2023, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin in leidens-angepassten Tätigkeiten nur noch ein 30%iges Beschäftigungspensum zumutbar war (vgl. vorstehend E. 2.1). Solchenfalls ist das unbestrittene, von der Invaliden-versicherung gestützt auf die LSE 2020, die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung ermittelte Einkommen mit Behinderung von Fr. 16'338.42 im Pensum von 30 % nicht bloss um 10 % (Urk. 6/305/2), sondern um 20 % auf Fr. 13'070.75 zu kürzen.
Wird das ab Februar 2023 massgebliche Valideneinkommen von Fr. 54'459.60 in einem Vollzeitpensum (Urk. 6/305/2, Urk. 6/306/8) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 13'070.75 verglichen, resultiert bei einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 41'388.85 eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 76 %. Bei einer Gewichtung mit 61 % entspricht dies einem Teilinvaliditätsgrad von 46,36 %.
Die im Februar 2023 massgebliche Einschränkung im Bereich Haushalt von 22.4 % (Urk. 6/199/7, Urk. 6/284/8-9) entspricht bei einer Gewichtung mit 39 % einem Teilinvaliditätsgrad von 8,74 % (vgl. auch Urk. 6/306/8), was insgesamt zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 55 % führt.
3.7 Die leichtgradige Verbesserung der Einschränkung im Haushalt von 22.4 % auf 19 % ab Mai 2023 (Urk. 6/199/7, Urk. 6/284/8-9), die neu zu einem Teilinvaliditätsgrad im Haushaltbereich von 7,41 % (statt 8,74 %) und - unter Hinzuaddierung des Teilinvaliditätsgrads im Erwerb von 46,36 % - einem Gesamtinvaliditätsgrad von 54 % führt, wirkt sich nicht auf den Rentenanspruch aus. Denn diese Sachverhaltsänderung ändert den Invaliditätsgrad nicht um mindestens 5 % (vgl. vorstehend E. 1.6.1).
Ebenfalls nicht mehr auf den Invaliditätsgrad wirkt sich die neuste, ab 1. Januar 2024 gültige Version von Art. 26bis Abs. 3 IVV auf (vgl. vorstehend E. 1.3.3). Nach dem Gesagten ist ohnehin bereits ab 1. Januar 2022 ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu berücksichtigen.
3.8 Abschliessend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2022 aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrads von 46 % Anspruch auf einen prozentualen Anteil von 40 % von einer ganzen Rente hat (vgl. vorstehend E. 1.2). Diese Rente ist in analoger Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV drei Monate nach der Verschlechterung der Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 1.6.2) in angepassten Tätigkeiten von 50 % auf 70 % ab Februar 2023, also ab Mai 2023 (und nicht wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht ab April 2023 [Urk. 1 S. 6]), auf einen prozentualen Anteil von 55 % (vgl. vorstehend E. 1.2) einer ganzen Rente zu erhöhen. Insofern sind die Beschwerden gutzuheissen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- zulasten der unterliegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
4.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2’100.-- zuzusprechen (inklusive Barauslagen und MWST).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerden werden die angefochtenen Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Mai sowie 15. Juli 2020 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von Januar 2022 bis April 2023 Anspruch auf einen prozentualen Anteil von 40 % und ab Mai 2023 von 55 % einer ganzen Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt