Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00356


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 7. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1990, reiste im Februar 2015 aus dem Kosovo in die Schweiz ein (Urk. 6/2). Ab dem 1. September 2015 arbeitete er bei der Y.___ GmbH als Eisenleger (Urk. 6/5/3). Am 29. August 2016 brach beim Deponieren der Armierungseisen die noch nicht fertig gestellte Deckenschalung ein, wodurch der sich auf der Deckenschalung befindende Versicherte rund drei Meter in die Tiefe stürzte und eine Kontusion der Wirbelsäule und eine Schulterkontusion mit partieller Läsion der Rotatorenmanschette rechts erlitt (Urk. 6/5/3, Urk. 6/5/17, Urk. 6/5/59, Urk. 6/12/56-63). Die Suva erbrachte für diesen Unfall die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung. Wegen der Folgen des Unfalls meldete sich X.___ am 16. März 2017 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Suva bei (Urk. 6/5/1-128, Urk. 6/12/1-65, Urk. 6/19/1-13). Am 19. Dezember 2016 löste die Y.___ GmbH das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 28. Februar 2017 auf (Urk. 6/3/2). Am 29. Juni 2017 teilte die Ehefrau des Versicherten der IV-Stelle telefonisch mit, dass er seit dem 12. Juni 2017 wieder zu 100 % arbeitsfähig und beim RAV zur Stellenvermittlung angemeldet sei. Der Versicherte sei deshalb einverstanden, wenn das Dossier geschlossen werde (Urk. 6/11, vgl. auch Urk. 6/29/61). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. Z.___, Chiropraktor SCG, vom 1. September 2017 ein (Urk. 6/15/3-5). Am 26. September 2017 teilte sie dem Versicherten mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/16). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/21) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. März 2018 ab (Urk. 6/22).

1.2    Am 18. Juni 2018 trat der Versicherte eine neue Arbeitsstelle bei der A.___ GmbH an. Am 14. Januar 2021 rutschte er beim Schneeschaufeln aus und fiel auf die Seite. Er meldete der Suva dieses Ereignis als Rückfall zum Unfall vom 29. August 2016 (Urk. 6/29/24). Wegen seit dem 11. Juni 2019 bestehender permanenter Schmerzen am linken Fussknöchel, Unsicherheit beim Laufen und Treppensteigen sowie Instabilität meldete sich X.___ am 24. Februar 2021 (Eingangsdatum) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/24). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei (Urk. 6/29/1-247, Urk. 6/33/1-18). Am 26. August 2021 teilte sie dem Versicherten mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass keine Eingliederungsmassnahmen notwendig seien, da er wieder zu 100 % arbeite (Urk. 6/32). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/37) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. Februar 2022 ab (Urk. 6/38).

1.3    Am 16. Juni 2023 fuhr der Versicherte mit seiner Vespa auf das vor ihm fahrende Fahrzeug auf, stürzte auf die rechte Seite und zog sich dabei eine Distorsion am Handgelenk rechts und eine Kontusion am Kniegelenk rechts zu (Urk. 6/41/6-7, Urk. 6/42/122, Urk. 6/42/139, Urk. 6/42/150-151). Die Suva erbrachte auch für diesen Unfall Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Urk. 6/42). Am 10. März 2024 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ ein weiteres Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen/Rente) an (Urk. 6/41). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei (Urk. 6/42/1-151). Aus diesen Akten geht hervor, dass der Versicherte bzw. seine Ehefrau der Suva am 6. März 2024 mitgeteilt haben, dass es dem Versicherten wieder besser gehe, er bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet sei und sich nun wieder eine Arbeitsstelle suche (Urk. 6/42/9). Mit Vorbescheid vom 25. März 2024 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie sein Leistungsbegehren abweisen werde (Urk. 6/49). Nachdem dagegen kein Einwand erhoben worden war, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Mai 2024 ab (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch am 15. Juni 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

«1.    Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

2.    Dem Beschwerdeführer seien die ihm von Gesetzes wegen zustehenden Leistungen zuzusprechen.

3.    Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 8.1 % MwSt.).»

    Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 27. August 2024 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 3. Oktober 2024 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an der Beschwerde fest (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. November 2024 auf eine Duplik (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 11. November 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 13).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).

1.3    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteile des Bundesgerichts 9C_162/2020 vom 16. September 2020 E. 4.1 und 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2, je mit Hinweisen).

1.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).





2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2024 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer vor Ablauf der einjährigen Wartefrist wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen und mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) auf Stellensuche gewesen sei. Eine rentenbegründende Invalidität bestehe nicht.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 13. Juni 2024 (Urk. 1) geltend, er sei zuletzt als Bauarbeiter tätig gewesen, als er am 16. Juni 2023 als Motorradfahrer bei einem Auffahrunfall nebst Prellungen und Stauchungen auch einen Bruch des Handwurzelknochens rechts erlitten habe. Die Suva habe Taggelder für den Unfall geleistet, ihm indessen mitgeteilt, dass er per 1. April 2024 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Vor dem Unfall sei er als Bauarbeiter in einem Vollzeitpensum arbeitstätig gewesen und habe ein Jahreseinkommen von Fr. 91'000.-- verdient. Als Bauarbeiter sei er anerkanntermassen nicht mehr arbeitsfähig, weshalb ihm nur noch eine leidensangepasste Tätigkeit als Hilfsarbeiter zumutbar sei. Die Beschwerdegegnerin habe aber gar keinen Einkommensvergleich durchgeführt und nur schon deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.

2.3    In der Replik vom 5. Oktober 2024 (Urk. 9) führte der Beschwerdeführer aus, er sei als Eisenleger in einem 100%-Pensum angestellt gewesen, als er am 29. August 2016 einen Unfall erlitten habe. Er habe sich am 16. März 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet, die Beschwerdegegnerin habe sein Begehren mit Verfügung vom 8. März 2018 abgewiesen.

    Während einer seit dem 16. Juni 2018 bestehenden Anstellung bei der A.___ GmbH habe er am 11. Juni 2019 erneut einen Unfall erlitten, bei dem er sich durch den Sturz von einer Leiter am linken Fuss verletzt habe und seither an einer Instabilität, Unsicherheit beim Laufen und Treppensteigen leide. Die Suva habe auch für diesen Unfall Leistungen erbracht. Am 1. Februar 2021 habe er der Suva ausserdem einen Rückfall zum Unfall vom 29. August 2016 gemeldet, wobei er am 14. Januar 2021 beim Schneeschaufeln ausgerutscht und seitlich hingefallen sei. Dabei habe er sich eine Prellung an der Schulter zugezogen. Der Beschwerdeführer habe sich am 17. Februar 2021 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet. Die Beschwerdegegnerin habe sich mit der Suva regelmässig über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ausgetauscht. Sie sei wieder zum Ergebnis gelangt, dass kein dauernder invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege und habe das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. Februar 2022 abgewiesen.

    Am 16. Juni 2023 habe der Beschwerdeführer einen weiteren Unfall erlitten, als er mit seiner Vespa auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufgefahren sei und sich eine Fraktur des Handwurzelknochens rechts und multiple Knochenkontusionen an der rechten Hand zugezogen habe. Die Suva sei wieder für die Kosten der obligatorischen Unfallversicherung aufgekommen. Am 10. März 2024 habe sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet. Die Suva habe ihre Leistungen per 31. März 2024 eingestellt, da sie davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder voll leistungsfähig sei. Der Beschwerdeführer habe die Leistungseinstellung jedoch beanstandet und die Suva habe in Aussicht gestellt, weitere Leistungen zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits habe ihre Leistungspflicht mit der angefochtenen Verfügung verneint.

    Die Beschwerdegegnerin stütze ihren Entscheid darauf, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers der Suva telefonisch mitgeteilt habe, dass er bereits wieder zu 100 % arbeitstätig und mit dem RAV auf Stellensuche sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin habe seinen Anspruch auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen nicht (genügend) geprüft. Der medizinische und der erwerbliche Sachverhalt seien ungenügend abgeklärt. Es lägen diverse gesundheitsbedingte Beeinträchtigungen vor. Die Beschwerdegegnerin wäre vor diesem Hintergrund verpflichtet gewesen, den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt abzuklären und im Rahmen dessen zuerst über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und hernach in Durchführung eines Einkommensvergleichs auch über den Rentenanspruch zu entscheiden. Der Beschwerdeführer sei für eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben sehr interessiert an beruflichen Massnahmen und möchte sich gerne zum Kranführer oder Polier ausbilden lassen. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Untersuchungspflicht verletzt.


3.

3.1

3.1.1    Laut dem Bericht des Chiropraktors Dr. Z.___ vom 1. September 2017 (Urk. 6/15/3-5) bestehen beim Beschwerdeführer ein unfallbedingtes zervikozephales Schmerzsyndrom rechts, ein unfallbedingtes PHS rechts bei partieller Ruptur der ansatznahen Bereiche der supra- und infraspinatus Muskulatur sowie ein unfallbedingtes PHS links bei kleiner oberflächigen artikularseitigen Partialruptur der Supraspinatus links. Der Beschwerdeführer sei vom 22. Februar 2017 bis zum 8. März 2017 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen und ab dem 9. März 2017 zu 100 % arbeitsunfähig. Wiederholte Versuche für eine Wiederaufnahme der Arbeit als Eisenleger seien gescheitert. Aufgrund der rezidivierenden Schmerzen in beiden Schultergelenken sowie HWS- und LWS-Beschwerden habe er die Berufstätigkeit nicht wieder aufnehmen können. Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr bei Dr. Z.___ behandeln lasse, könnten über die aktuelle Arbeitsfähigkeit keine Angaben gemacht werden. Die Wiedereingliederung erscheine problematisch. Der Beschwerdeführer behaupte, er könne die Arbeit als Eisenleger wegen akuter Schmerzen nicht wieder aufnehmen.

3.1.2    Nachdem die Beschwerdegegnerin keine weiteren Arztberichte erhältlich machen konnte und die Ehefrau der Suva mitgeteilt hatte, dass der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, tätigte die Beschwerdegegnerin im Jahr 2018 keine weiteren Abklärungen mehr (Urk. 6/20/3).

3.2    Gemäss der Kurzbeurteilung der Suva-Ärztin med. pract. B.___, Fachärztin für Chirurgie, vom 20. Dezember 2023 (Urk. 6/42/35-37) ist der Heilverlauf nach dem Motorradunfall vom 16. Juni 2023 unklar. Gemäss dem letzten Bericht vom 5. Dezember 2023 bestehe jetzt aber eine Besserung. Der Zustand könne mit weiterer Ergo- bzw. Physiotherapie weiter verbessert werden. Es sei zu erwarten, dass innerhalb von zwei bis drei Monaten der medizinische Endzustand erreicht werden könne. In der Tätigkeit als Eisenleger sei der Beschwerdeführer aktuell und für weitere sechs bis acht Wochen vollumfänglich arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe dagegen längstens wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Angepasst seien jegliche Tätigkeiten leicht bis sehr selten mittelschwer ohne Maximalbelastung der rechten oberen Extremität, keine Schläge und Vibrationen auf die rechte obere Extremität, keine Umwendebewegungen, bei voller Präsenz. Berufliche Massnahmen seien durchführbar. Es seien keine namhaften Restfolgen zu erwarten und es bestehe auch kein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden.

3.3    Laut dem Verlaufsbericht von Dr. med. C.___, Leitender Arzt der Klinik für Orthopädie, Traumatologie und Handchirurgie des Spitals D.___, vom 6. Februar 2024 (Urk. 6/42/13-14) bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen:

    Diagnose

    Symptomatisches Carpe bossu CMC III Hand rechts

    Persistierende Beschwerden nach Motorradunfall vom 16.06.2023 mit/bei

        Status nach koronal verlaufender Fraktur des Os trapezoideums und     multiplen Knochenkontusion an Handwurzelknochen und der     Metacarpalia II und III

        umschriebene Knochenkontusion auch am Processus styloldeus radii ohne     Nachweis einer Fraktur

    Nebendiagnose

    Adipositas

        Gewicht 81kg, Grösse 157cm, BMI 32.86

    Persistierendes Husten mit

        Aktuell Dyspnoe unklarer Genese

        Frustrane antibiotische und abschwellende/antiasthmatische Massnahmen

    Schulterschmerzen rechtsbetont persistierend

        Status nach Schulterarthroskopie mit Rotatorenmanschetten    rekonstruktion SSP, Bizepstenotomle, Subacromialer Bursektomie,     Subacromialer Bursektomie und Akromioplastik rechts vom 16.12.2021     fecit Dr. med. E.___

        Vollständige Ruptur der Supraspinatussehne mit Retraktion Grad II nach     Platte

        Übrige Rotatorenmanschette inakt. Regelrechte Muskeltrophik Goutallier 0

        Verdacht auf Labrumläsion von superior nach posterior

        Minimale Imbibierung des Intervalls sowie Kapseldehnungsschmerz bei     intraartikulärer KM-Infektion, falls klinische Korrelation vorhanden,    verdächtig als mögliche Zeichen einer Capsulitis adhäsiva.

        Deutliche AC-Gelenksarthrose ohne Zeichen der Aktivierung. Inadäquate     symptomatische Sinustachykardie, HF tagsüber 90-120/Min Aktuell:     Abendliches Pulsieren im Bereich des Jugulums, chronische Müdigkeit

        Hotel EKG vom 05.03.21; fast durchgehende Sinustachykardie in den     Wachphasen, durchschnittliche Herzfrequenz 97/Min, tagsüber meist     zwischen 100-120/Min

    Arterielle Hypertonie ED 02/2021

        TTE vom 05.03.2021: Normale biventrikuläre Funktion, konzentrisches     Remodelling, keine Vitien, keine PAH

        Ergometrie vom 05.03.2021: Klinisch und elektrisch negativ, 112 Watt     (84% Soll)

    Status nach Thorax Kompression nach Unfall am 29.05.2016

        Seitdem anhaltende Schmerzen im linken sterno-clavicularen Gelenk     rechts seitdem myofasziales Schmerzsyndrom

    Panvertebrales Schmerzsyndrom

    Der Beschwerdeführer berichte, im Bereich der Hand gehe es ordentlich, zwischenzeitlich bestünden Schmerzen. Er werde versuchen, ab dem 25. Februar 2024 die Arbeitstätigkeit wieder aufzunehmen und den weiteren Verlauf beobachten. Eine Wiedervorstellung in der Klinik könne jederzeit erfolgen.

3.4    Gemäss der Aktennotiz der Suva vom 6. März 2024 (Urk. 6/42/9) meldeten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau telefonisch bezüglich des Heilverlaufs. Es gehe dem Beschwerdeführer bereits viel besser, er sei ab dem 6. März 2024 wieder arbeitsfähig (arbeitslos). Er sei bei der Arbeitslosenkasse angemeldet und werde jetzt eine Stelle suchen.

3.5    Mit Schreiben vom 26. August 2024 (Urk. 10/2) teilte die Suva dem Versicherten mit, damit sie die Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit auch bezüglich der erlittenen Verletzungen an der rechten Schulter und dem linken Fussgelenk prüfen könne, brauche sie Angaben darüber, wo der Beschwerdeführer zuletzt in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Gemäss ihren Unterlagen sei die Behandlung an der rechten Schulter in der Universitätsklinik F.___ am 25. Mai 2023 beendet worden und bezüglich des Fusses liege ein letzter Bericht vom 20. September 2021 vor. Die Suva sei bereit, aktuelle, ab dem 6. März 2024 ausgestellte Arztzeugnisse zu prüfen. Rückwirkende Zeugnisse würden nicht akzeptiert, unter anderem auch, da die Arbeitslosenkasse seit März 2024 wieder Taggelder erbringe.


4.    Die Beschwerdegegnerin hat nach der am 10. März 2024 (Urk. 6/41) erfolgten Neuanmeldung des Beschwerdeführers ihre Abklärungen auf den Beizug der Akten der Suva (Urk. 6/42/1-151) beschränkt. Eigene medizinische Abklärungen hat sie nicht vorgenommen. Sie hat weder Berichte von den behandelnden Ärzten eingeholt noch den Beschwerdeführer aufgefordert, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft zu machen. Ebenso wenig wurden die Akten dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vorgelegt. Die Abweisung des Leistungsbegehrens basiert einzig auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der Suva mitgeteilt haben soll, dass er wieder voll arbeitsfähig und beim RAV angemeldet sei. Die Beschwerdegegnerin hatte aber keinen Kontakt zum Beschwerdeführer und auch die Suva sprach nie direkt mit dem Beschwerdeführer, sondern kommunizierte jeweils mit dessen Ehefrau (Urk. 6/44/1, Urk. 6/48).

    Der Sachverhalt ist somit unter dem Gesichtspunkt der Untersuchungspflicht der Beschwerdegegnerin (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2024 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese abklärt, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen allfälligen Anspruch auf berufliche Massnahmen und/oder eine Rente verschlechtert hat, und sodann erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.

    Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.


5.    

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2024 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne von Aesch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger