Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00360
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 23. Dezember 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, verheiratet (getrennt lebend) und (alleinerziehender) Vater von zwei Kindern (geb. 2009 und 2016), absolvierte eine Lehre zum Schmelzschweisser (ohne Abschluss) und war zuletzt seit 2008 bei der F.___ AG (ab 2019 Y.___) vollzeitlich als Maschinenoperateur angestellt. Im Jahr 2019 wurde bei ihm ein Prostatakarzinom diagnostiziert, am 17. Juni 2019 erfolgte in der Klinik Z.___ AG eine Prostataektomie (vgl. Urk. 10/1/3). Unter Hinweis auf eine seither bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie darauf, dass er – nach Stellenverlust bei der Y.___ AG - ab 1. November 2021 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet sei, meldete sich X.___ mit Gesuch vom 18. Oktober 2021 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und gewährte ab 23. Mai 2022 Massnahmen der beruflichen Eingliederung (Arbeitsvermittlung [Urk. 10/20]; Einarbeitungszuschuss [Urk. 10/29], Arbeitsvermittlung [Urk. 10/47]); die Leistungen wurden – nachdem sich die Situation des Versicherten gemäss Feststellung der Eingliederungsberatung der IV-Stelle hinsichtlich Gesundheit und Kinderbetreuung zusehends verschlechtert hatte (Urk. 10/53/2) - per 16. Mai 2023 beendet und die Rentenprüfung in Aussicht gestellt (Urk. 10/52). Die IVStelle holte daraufhin bei den behandelnden Ärzten medizinische Berichte ein (Urk. 10/57, Urk. 10/71, Urk. 10/76). Mit Vorbescheid vom 13. März 2024 stellte sie dem Versicherten die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 10/86); am 14. Mai 2024 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 10/94).
2. Dagegen erhob X.___ am 14. Juni 2024 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 14. Mai 2024 aufzuheben (1.), es sei ihm eine Invalidenrente nach Gesetz zuzusprechen (2.), es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur medizinischen Begutachtung zurückzuweisen (3.); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragte X.___ die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der Unterzeichnenden (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 28. August 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was X.___ mit Verfügung vom 10. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde, unter Hinweis darauf, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).#EndeIV220010#
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
1.4 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IVStellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2024 im Wesentlichen damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer körperliche und psychische Leiden habe. Aufgrund der körperlichen Leiden sei ihm eine der Gesundheit angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar. Die psychischen Leiden bestünden seit Mai 2023. Diese würden vor allem durch persönliche Faktoren wie die Betreuungsfrage der Tochter, Konflikte mit der Ehefrau und finanzielle Sorgen verursacht. Die ganze Situation sei nachvollziehbar sehr belastend. Jedoch bestehe keine psychische Erkrankung, die zu einem länger dauernden Ausfall der Erwerbsfähigkeit führte. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von unter 40 % weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin neben den unbestrittenen körperlichen Leiden auch eine IV-relevante psychische Erkrankung vorliegend sei. Er befinde sich in psychiatrischer/psychotherapeutischer Behandlung in der A.___ und nehme Psychopharmaka ein; die behandelnden Ärzte stellten aktuell eine Depression mit mittelgradiger Episode als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest und attestierten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % (Arbeitsfähigkeit von vier bis fünf Stunden pro Tag; Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und dabei, ob der medizinische Sachverhalt insbesondere in psychiatrischer Sicht genügend abgeklärt worden ist.
3.
3.1 Dr. med. B.___, Fachärztin für Urologie, von der Z.___ AG, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 23. Juni 2023 zuhanden der IV-Stelle ein Prostataadenokarzinom pT3a mit St. nach DaVinci assistierter radikaler Prostataektomie und pelviner Lymphadenektomie 2019. Sie gab an, es bestehe eine postoperative Belastungsharninkontinenz Grad I sowie eine postoperative erektile Dysfunktion. Aus urologischer Sicht sei der Patient prinzipiell arbeitsfähig, allerdings sollte er möglichst keine körperlich sehr schwere Arbeit verrichten; z.B. beim Heben von schweren Lasten komme es zu Urinverlust. Die Fragen zum Eingliederungspotential könne sie nicht beantworten (Urk. 10/57).
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Endokrinologie/Diabetologie sowie leitender Arzt Endokrinologie/Diabetologie am Spital D.___, diagnostizierte in seinem Formularbericht vom 3. November 2023 (als Hauptdiagnosen) einen Diabetes mellitus Typ 1, einen Verdacht auf eine exokrine Pankreasinsuffizienz, Übergewicht (BMI 25.9 kg/m2), eine Hypercholesterinämie sowie einen Status nach Prostataektomie bei Prostata-Karzinom 2019, Z.___, D.___. Er führte aus, der Diabetes Typ 1 verursache per se keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weitere Angaben zum Leistungsvermögen machte er nicht (Urk. 10/71-72).
3.3 Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie leitende Ärztin an der A.___, wo der Beschwerdeführer seit 21. August 2023 in Behandlung stand, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 18. Dezember 2023 (Urk. 10/76) eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) seit 21. August 2023 sowie ein Prostata-Karzinom ED 2019 (Ziff. 2.5).
Zur aktuellen Situation führte sie aus, der Beschwerdeführer berichte, 2019 an einem Prostatakarzinom erkrankt zu sein. Im gleichen Jahr seien beide Eltern und die Schwiegermutter verstorben. Seit der Operation leide er an einer Inkontinenz und auch seinem Sexualleben habe er nicht mehr nachgehen können. Seine Ehefrau habe sich von ihm distanziert und ihn immer wieder mit den Kindern alleine gelassen. Sie habe einen reichen Mann kennengelernt und versuche nun, die Kinder mit verschiedenen Geschenken zu manipulieren. So möchte die Tochter nicht mehr bei ihm wohnen, obwohl er per Gericht die Obhut für die Kinder habe. Weiter gab sie an, aktuell leide der Beschwerdeführer unter Schlafstörungen, er könne in der Nacht ca. 3-4 Stunden schlafen. Tagsüber sei er dann sehr müde. Stimmung und Schwingungsfähigkeit seien reduziert, er fühle sich sehr unter Druck durch die ganze Situation mit der Ehefrau und dem unklaren Entscheid der IV. Es bestehe keine akute Suizidalität und keine Fremdgefährdung (Ziff. 2.2).
Zu den objektiven Befunden führte die Ärztin zur Hauptsache aus, es handle sich um einen wachen, allseits orientierten Patienten. Es bestünden keine Langzeit- oder Kurzzeitgedächtnisstörungen. Im formalen Gedächtnis sei er leicht verlangsamt, eingeengt auf die aktuelle Situation, jedoch geordnet, inhaltlich oft grübelnd über seine soziale und finanzielle Situation. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Wahn- oder Ich-Störungen, keine Zwänge, leichte Konzentrationsstörungen, die Aufmerksamkeit sei intakt. Stimmung und Schwingungsfähigkeit seien herabgesetzt, er sei hoffnungslos, traurig, der Antrieb reduziert. Der Beschwerdeführer leide unter Schlafstörungen, fühle sich energielos, schnell müde, ohne Kraft, interesselos. Er habe keine sozialen Kontakte, empfinde kein Vertrauen in die Mitmenschen, geniesse die Zeit mit dem siebenjährigen Sohn, der ihm einen Sinn im Leben gebe. Er mache sich grosse Sorgen betreffend seine Zukunft und empfinde einen grossen Druck deswegen (Ziff. 2.4).
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. E.___ an, der Beschwerdeführer sei motiviert und fühle sich in der Lage, vier bis fünf Stunden am Tag ohne Heben von Gewichten und Schichtarbeiten mit flexiblen Arbeitszeiten einer Tätigkeit nachzugehen (Ziff. 2.7). Es bestehe ein Potenzial für die Eingliederung im Umfang von vier bis fünf Stunden pro Tag (Ziff. 4.1-4.2). Der Beschwerdeführer benötige eine stressfreie Umgebung mit flexiblem Zugang zu einer Toilette, gute Strukturierung der Aufgaben, keine Gewichthebung über 10 kg, keine Schichtarbeit und flexible Arbeitszeiten, um seinen Sohn gut versorgen zu können (Ziff. 4.3). Zur Verbesserung von Schlaf und der Stimmung sei eine medikamentöse Therapie in ansteigender Dosierung mit Trittico 50mg 1.5 Tbl. pro Tag verordnet worden (Ziff. 2.8).
3.4 Gestützt auf eine interne Fallbesprechung der Beschwerdegegnerin wurde am 2. Februar 2024 festgehalten, der Beschwerdeführer habe die psychischen Einschränkungen seit August 2023, als er von der IV-Stelle nicht mehr unterstützt worden sei. Es seien vor allem die psychosozialen Faktoren (Betreuung der Tochter, Konflikt/Scheidung mit der Ehefrau, Inkontinenz, finanzielle Sorgen), welche die Depression auslösten. Die ganze Situation sei nachvollziehbar sehr belastend, stelle aber keinen IV-relevanten Gesundheitsschaden dar. Aus somatischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Das Gesuch sei abzuweisen, vorbehältlich Einkommensvergleich (Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 10/84/5).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens wie erwähnt im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aus somatischen Gründen in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei und aus psychiatrischer Sicht – der psychische Zustand werde durch psychosoziale Faktoren verursacht – keine Erkrankung vorliege, die zu einem länger dauernden Ausfall der Erwerbsfähigkeit führte. In psychiatrischer Hinsicht stützte sie sich dabei auf den (einzigen) in den Akten liegenden fachärztlichen (psychiatrischen) Bericht von Dr. E.___ von der A.___ vom 18. Dezember 2023. Wenn der Beschwerdeführer, der die Beurteilung in somatischer Hinsicht soweit ersichtlich nicht in Frage stellt, beanstandet, die Beschwerdegegnerin habe einen IVrelevanten psychischen Gesundheitsschaden zu Unrecht von Vorneherein ausgeschlossen, trifft dieser Einwand zu.
4.2
4.2.1 Richtig ist zwar, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne. Denn solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Denn wo im Wesentlichen nur Befunde erhoben werden, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5.a). Allerdings können psychosoziale Belastungsfaktoren nach der Rechtsprechung mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 E. 4.4.2 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Praxisgemäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.2.2 Wohl trifft zu, dass sich der Beschwerdeführer in einer belastenden familiären Situation befindet und sich diese wie auch die gesundheitlichen und finanziellen Sorgen negativ auf seine psychische Verfassung auswirken. Damit liegen fraglos psychosoziale Belastungen vor, die in ihren unmittelbaren Auswirkungen (für sich allein besehen) invalidenversicherungsrechtlich nicht von Bedeutung sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann jedoch nach Lage der Akten nicht hinreichend zuverlässig ausgeschlossen werden, dass die fraglichen Umstände mittelbar zu einem eigenständigen psychischen Gesundheitsschaden geführt haben. Immerhin diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 18. Dezember 2023 gestützt auf die erhobenen Befunde eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) und attestierte sie dem Beschwerdeführer eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (E. 3.3). Selbst die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Notiz vom 2. Februar 2024 noch vom Vorliegen einer «Depression» und somit faktisch von einem verselbständigten Gesundheitsschaden aus (E. 3.4 hiervor).
4.2.3 Zu folgen ist der Beschwerdegegnerin allerdings insoweit, als der Bericht von Dr. E.___ keine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs erlaubt. Dies muss schon daher gelten, als mangels entsprechender Ausführungen im Bericht von Dr. E.___ nicht ersichtlich ist, ob und allenfalls inwieweit die psychosozialen Belastungen direkt das Beschwerdebild bestimmen bzw. ob oder inwieweit sie als solche (nicht versicherten Faktoren) unmittelbar Eingang in die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung fanden. Dem Bericht von Dr. E.___ mangelt es aber etwa auch insofern an Überzeugungskraft, als darin ihre diagnostischen Überlegungen sowie die von ihr attestierten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar und schlüssig dargelegt werden. Was etwa die Quantifizierung des Leistungsvermögens betrifft, fällt auf, dass sie sich an den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu orientieren scheint, wohingegen das Leistungsvermögen nach objektiven Gesichtspunkten zu bemessen ist (E. 1.2). Nicht zuletzt enthält der Bericht von Dr. E.___ kaum Angaben zu den nach der Rechtsprechung bei psychischen Gesundheitsschäden massgeblichen Beweisthemen (Indikatoren). Damit kann die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit auch nicht einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 unterzogen werden (E. 1.3 hiervor).
4.2.4 Wenn die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund darauf verzichtete, den medizinischen Sachverhalt weiter abzuklären und sich stattdessen darauf beschränkte, ohne Weiterungen - namentlich ohne Einbezug ihres RAD - unter Hinweis auf vorhandene psychosoziale Belastungen einen invalidenversicherungsrechtlich bedeutsamen psychischen Gesundheitsschaden von Vorneherein zu verneinen, überzeugt dies nicht. Denn nicht nur verkennt die Beschwerdegegnerin mit dieser Argumentation, dass psychosoziale Umstände das Vorliegen eines IV-relevanten Gesundheitsschadens nicht per se ausschliessen (E. 4.2.1). Indem sie den medizinischen Bericht von Dr. E.___ vom 18. Dezember 2023 allein gestützt auf eine interne Besprechung der zuständigen Sachbearbeiter abschliessend würdigte (E. 3.4) und dabei dem von Dr. E.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierten Leiden einen invalidisierenden Charakter absprach, überschritt sie ihre rechtsanwenderischen Kompetenzen und verletzte auch ihre Untersuchungspflicht. Denn zwar besteht nach der Rechtsprechung kein unbedingter gesetzlicher Anspruch darauf, dass fachärztliche Berichte dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3). Jedoch kann die Verwaltung darauf nur verzichten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt in anderer Weise zweifelsfrei feststellen lässt. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Denn im einzigen vorliegenden fachärztlichen (psychiatrischen) Bericht von Dr. E.___ vom 18. Dezember 2023 wird eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fachärztlich gestellt, jedoch liegt - wie ausgeführt – keine beweiswertige Stellungnahme vor.
4.3 Lässt sich der rechtserhebliche Sachverhalt somit aufgrund der im Recht liegenden Akten nicht hinreichend zuverlässig feststellen, erweisen sich weitere Abklärungen als unumgänglich. Die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2024 ist folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Verlauf des Gesundheitszustands sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers rechtsgenüglich abkläre. Insbesondere wird in psychiatrischer Hinsicht eine fachärztliche Beurteilung zu veranlassen sein, welche sich an den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert und im Rahmen derer es mit Blick auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers geboten sein wird, invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). Nach durchgeführten ergänzenden Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin über das Leistungsbegehren neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist und vorliegend auf Fr. 2‘800.-- festzusetzen ist.
5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann