Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00362


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 28. November 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1964 geborene X.___, ohne Ausbildung und zuletzt mit einem Pensum von 80 % als Chauffeur/Polsterreiniger bei Y.___ AG tätig (Urk. 9/14), meldete sich am 24. Juni 2018 unter Hinweis auf Herz- und Blutdruckprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 (Urk. 9/87 [Begründung], Urk. 9/89) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 31. März 2021 zu.

    Am 13. Februar 2024 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte mit Verweis auf eine gesundheitliche Verschlechterung seit Mai 2023 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/95-96). Mit Schreiben vom 19. Februar 2024 (Urk. 9/98/1-2) forderte die IV-Stelle den Versicherten zur Einreichung von Beweismitteln zwecks Glaubhaftmachens der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bis spätestens 20. März 2024 auf. Nachdem der Versicherte das per Einschreiben versandte Schreiben nicht abgeholt hatte (Urk. 9/98/3), forderte die IV-Stelle ihn am 12. März 2024 abermals auf, entsprechende Beweismittel bis zum 26. März 2024 nachzureichen (Urk. 9/99). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/100) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Mai 2024 (Urk. 2) auf das Leistungsgesuch des Versicherten nicht ein.


2.    Dagegen erhob der Versicherte unter Auflage von diversen medizinischen Unterlagen (Urk. 3/1-5) am 12. Juni 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 17. Mai 2024 und Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur materiellen Prüfung seiner Leistungsansprüche. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2024 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.

1.2    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen).

1.3    Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versicherungsträger (oder im Beschwerdeverfahren das Gericht) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Das Gericht legt sodann der beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt beziehungsweise die Aktenlage zu Grunde, wie sie sich der Verwaltung bei Erlass der Nichteintretensverfügung boten (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 1.1 mit Hinweisen).

    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht nur zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache hat damit allein den formellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Gegenstand. Mit materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a; vgl. auch BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit (Urk. 2), dass die Prüfung der Aktenlage keine Veränderung zeige, weshalb auf das neue Gesuch nicht einzutreten sei (S. 1).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), er leide seit Jahren an Arthrose und Herzstörungen, wobei sich seine gesundheitliche Situation trotz ständiger Behandlungen und Operationen nicht verbessert habe. Im Jahr 2023 sei er aufgrund eines Sturzes nach einem Schwindelanfall für neun Tage hospitalisiert gewesen und im 2024 habe er sich einer Herzoperation unterzogen. Die Operation sei nicht erfolgreich verlaufen und er kämpfe noch immer mit Schmerzen in der Brust und unbeständigem Puls und es sei eine weitere Herzoperation geplant. Es sei für ihn nicht möglich, mit diesen Beschwerden zu arbeiten (S. 1).

2.3    Die Beschwerdegegnerin präzisierte in der Beschwerdeantwort (Urk. 8), der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 19. Februar und 12. März 2024 aufgefordert worden, die Verschlechterung der Verhältnisse mittels Belegen glaubhaft zu begründen. Nach Ablauf der in den Schreiben angesetzten Fristen sei ihm am 4. April 2024 das Nichteintreten auf sein neuerliches Leistungsbegehren in Aussicht gestellt worden, wobei auch hier eine Reaktion des Beschwerdeführers ausgeblieben und deshalb verfügungsweise nicht auf das Leistungsgesuch eingetreten worden sei.

2.4    Strittig und zu prüfen ist allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die erneute Anmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich sein gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat, und zwar verglichen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenanspruch letztmals materiell geprüft wurde (BGE 133 V 108), mithin mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 (Urk. 9/89).


3.    

3.1    Im Rahmen der hier in Frage stehenden Neuanmeldung (Urk. 9/95) reichte der Beschwerdeführer keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ein. Er wurde daher mit Schreiben vom 19. Februar 2024 (Urk. 9/98/1-2) auf seine Beweisführungslast hingewiesen und aufgefordert, innert einer Frist bis 20. März 2024 aktuelle Beweismittel, namentlich Arzt- oder Spitalberichte, nachzureichen. Gleichzeitig wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass das Gesuch ohne diese Beweismittel nicht geprüft werden könne und ein Nichteintreten verfügt werden müsse. Nachdem der Beschwerdeführer das per Einschreiben versandte Schreiben vom 19. Februar 2024 innerhalb der Abholfrist nicht abgeholt hatte (Urk. 9/98/3), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer das genannte Schreiben am 12. März 2024 erneut zu und forderte ihn auf, bis zum 26. März 2024 aktuelle medizinische Beweismittel nachzureichen. Dabei wies sie abermals darauf hin, dass sie ohne entsprechende Beweismittel keine Abklärungen treffen werde und auf das Leistungsgesuch nicht eintreten könne (Urk. 9/99). Auch hierzu liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen, worauf am 4. April 2024 der Vorbescheid erging, in welchem die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht stellte (Urk. 9/100). Der Beschwerdeführer legte auch in der Folge keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Veränderung der Verhältnisse auf, weshalb die Beschwerdegegnerin am 17. Mai 2024 die vorliegend angefochtene Verfügung (Urk. 2) erliess.

3.2    Gemäss den obigen Ausführungen (vgl. E. 1.3) spielt der Untersuchungsgrundsatz bei der Prüfung der Eintretensfrage im Neuanmeldungsverfahren insoweit nicht, als die Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin erst greift, wenn von der versicherten Person eine massgebliche Änderung (im Gesundheitszustand) glaubhaft gemacht wurde. Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin, nachdem der Beschwerdeführer sein Gesuch nicht weiter belegt hatte, mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen und/oder gesundheitlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung nicht eintrat.

    Die versäumte Handlung kann im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden, da für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung einzig der Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich der Verwaltung bot und die Aktenlage bei Erlass der angefochtenen Verfügung massgebend ist (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 1.1). Damit sind die beschwerdeweise neu eingegangenen medizinischen Unterlagen (Urk. 3/1-5) hinsichtlich der vorliegend einzig zu beurteilenden Eintretensfrage unbeachtlich. Mit der dem Beschwerdeführer offen gestandenen Möglichkeit, im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nach Eröffnung des vorgesehenen Nichteintretens innert angesetzter 30-tägiger Frist nochmals Beweismittel beizubringen (Urk. 9/100), beachtete die Beschwerdegegnerin die im Neuanmeldungsverfahren zu beachtenden Grundsätze hinsichtlich rechtliches Gehör und faires Verfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).

    Schliesslich zielen die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verfügung vom 11. Oktober 2022 (Urk. 9/87, Urk. 9/89) gemachten Vorbringen (Urk. 1 S. 2) ins Leere, nachdem sich diese gegen einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Entscheid richten.

3.3    Zusammenfassend hat es der Beschwerdeführer im Rahmen der Neuanmeldung unterlassen, durch Einreichen aktueller medizinischer Berichte die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 13. Februar 2024 nicht eingetreten ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

    Indes sind die vom Beschwerdeführer mit Beschwerdeerhebung beigebrachten medizinischen Unterlagen (Urk. 3/1-5), mit welchen er eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im gerichtlichen Verfahren zu belegen versuchte, von der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeschrift als erneute Neuanmeldung entgegen zu nehmen, weshalb hierfür die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an diese zu überweisen ist.


4.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung) und ermessensweise auf Fr. 300.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Sinne der Erwägungen überwiesen.

3.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais