Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00363


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 17. Februar 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch lic. iur. Y.___

Legaleitz

Postfach, 8600 Dübendorf 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, war zuletzt vom 26. August 2021 bis 31. Januar 2022 als Reinigungskraft (vgl. Urk. 22/53/2) bei der Z.___ AG, Höri, angestellt, wobei der letzte Arbeitstag der 9. September 2021 war (Urk. 11/9; Urk. 11/11 Ziff. 2.1). Am 11. September 2021 erlitt sie nach einem Sprung aus dem Fenster ihrer Wohnung aus einer Höhe von etwa 1.3 Metern (Urk. 22/8 Ziff. 1) eine instabile Impressionsfraktur des 2. Lendenwirbelkörpers (LWK; Urk. 11/3/21; Urk. 11/3/65). Am 9. Mai 2022 meldete sie sich unter Hinweis auf Knie- und Wirbelsäulenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 11/1; Urk. 11/6; Urk. 11/11; Urk. 11/65) und medizinische (Urk. 11/12; Urk. 11/19) Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung Suva bei (Urk. 11/3/1-101; Urk. 11/14/1-80; Urk. 11/15). Sodann veranlasste sie eine bidisziplinäre (psychiatrisch-rheumatologische) Begutachtung (Gutachten vom 12. Dezember 2023; Urk. 11/55). Mit Vorbescheid vom 4. April 2024 (Urk. 11/60) stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht, wogegen die Versicherte Einwände erhob (Urk. 11/64). Am 14. Mai 2024 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn (Urk. 11/71 = Urk. 2).

    Mit Verfügung vom 3. August 2023 (Urk. 11/33/2-5) hatte die Suva der Versicherten eine Integritätsentschädigung zugesprochen und einen Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung verneint.


2.    Am 14. Juni 2024 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung der IVStelle vom 14. Mai 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass eine mindestens 40%ige Invalidität und somit ein Rentenanspruch bestehe. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Nach Konsultation ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2024 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 25. September 2024 (Urk. 13) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels anwaltlicher Vertretung und Substantiierung der prozessualen Bedürftigkeit abgewiesen und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 6. November 2024 (Urk. 15) an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 27. November 2024 (Urk. 17) auf die Einreichung einer Duplik, wovon die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 18).

    Mit Gerichtsverfügung vom 26. August 2025 (Urk. 19) wurden die bis dato ergangenen Akten der Suva beigezogen, die am 9. September 2025 eingereicht wurden (Urk. 21; Urk. 22-23). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2025 (Urk. 26) und die Beschwerdegegnerin am 2. Dezember 2025 Stellung (Urk. 29), wovon die Parteien gegenseitig in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 28; Urk. 30).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Mai 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 11/4) könnten allfällige Leistungen frühestens ab November 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Gemäss Art. 28 IVG wird eine Rente nach Abs. 1 nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).

Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 5069 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentuale Anteile von 25 bis 47.5 Prozent (Abs. 4).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Die Beschwerdeführerin leide seit September 2021 an gesundheitlichen Einschränkungen, die sich auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkten. Ab diesem Datum sei die gesetzliche Wartefrist zu eröffnen (S. 1). In der angestammten Tätigkeit sei sie nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei ihr seit September 2022 ein Pensum von 80 % zumutbar. Zudem sei mit der Durchführung einer Gesprächstherapie und konsequenter Einnahme der verordneten Psychopharmaka eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes erreichbar. Es bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 32 % beziehungsweise von 39 % unter Berücksichtigung des ab 1. Januar 2024 vorzunehmenden Pauschalabzugs kein Rentenanspruch. Es bestehe auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (S. 2).

    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 9) hielt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Stellungnahme ihres RAD (Urk. 10) fest, es bestehe kein Anlass für einen weitergehenden Abzug vom Tabellenlohn. Alle Einschränkungen der Beschwerdeführerin seien bei der Festlegung der medizinisch zumutbaren Leistungsfähigkeit berücksichtigt worden. Auch andere Abzugsgründe seien nicht ersichtlich. Ebenso liege keine Gehörsverletzung vor, zumal die Beschwerdeführerin im Einwandverfahren keine neuen Arztberichte eingereicht habe. Die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Arztberichte änderten nichts an der angefochtenen Verfügung (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), es gehe aus der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort hervor, dass oder wie sich die Beschwerdegegnerin mit ihrer Einsprache (richtig wohl: Einwand) auseinandergesetzt habe. Vielmehr habe sie die Verfügung genau gleich begründet wie den Vorbescheid, womit sie das rechtliche Gehör verletzt habe. Es sei deshalb eine Rückweisung vorzunehmen (S. 5). Gemäss aktueller ärztlicher Einschätzung sei sie zu 100 % arbeitsunfähig und ihr Zustand habe sich verschlechtert (S. 5 unten f.). Die Beschwerdegegnerin gehe von einer Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Invaliditätsgrad) von 39 % aus, was zu gering sei für eine Invalidenrente. Wie diese Beurteilung zustande gekommen sei, sei nicht ersichtlich, sei sie doch zu mindestens 40 % arbeitsunfähig, womit sie Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Es seien lediglich hypothetische Einkommen verglichen worden, wobei nicht ersichtlich sei, woher die Zahlen stammten (S. 6 f.).

    Replizierend (Urk. 15) hielt die Beschwerdeführerin fest, die neu festgestellte Osteoporose sei zu wenig berücksichtigt worden. Weiter sei die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % ausgegangen, was ihren Rentenanspruch bekräftige. Und schliesslich habe sie wiederholt Beweise angeboten und neue Arztberichte eingereicht, die von der Beschwerdegegnerin nicht umfassend gewürdigt worden seien (S. 2).

2.3    Streitig und zu prüfen sind der Invaliditätsgrad und der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.


3.

3.1    Zunächst ist auf den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es gehe aus der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort hervor, dass oder wie sich die Beschwerdegegnerin mit ihrem Einwand auseinandergesetzt habe. Vielmehr habe sie die Verfügung genau gleich wie den Vorbescheid begründet (Urk. 1 S. 5).

    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H.).

    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).

3.2    Mit Vorbescheid vom 4. April 2024 (Urk. 11/60) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass gemäss Einschätzung des RAD eine volle Erwerbsunfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) in der bisherigen und seit September 2022 eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit bestehe. Weiter legte sie den Einkommensvergleich ab Juli 2022 und Januar 2024 unter konkreter Nennung der Vergleichseinkommen dar (S. 2). Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu mit E-Mail vom 9. April 2024 (Urk. 11/61) und im Rahmen eines Telefonats vom 10. April 2024 (Urk. 11/62), wobei ihr mitgeteilt wurde, dass sie einen brieflichen Einwand mit Unterschrift und allfällige Arztberichte einreichen müsse, wenn sie mit dem Vorbescheid nicht einverstanden sei (vgl. Urk. 11/63 sowie den entsprechenden Hinweis im Vorbescheid; Urk. 11/60/1). Am 16. April 2024 (Urk. 11/64) erhob die Beschwerdeführerin schriftlich Einwände und hielt zur Hauptsache fest, sie habe weitere Beschwerden wie Arthrose und Osteoporose und die starken Schmerzen verursachten Schwindel, Müdigkeit und Stress. Sie verstehe nicht, wie sie als zu 80 % arbeitsfähig gelten könne. Sie wünsche die Hilfe der Beschwerdegegnerin, um eine Arbeit in einem Pensum von 60 % zu finden. Sie bitte nur um Hilfe, um eine Stelle zu finden, in die sie sich integrieren und wo sie gleichzeitig die deutsche Sprache lernen könne (S. 1). Arztberichte, die sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern, wurden im Einwandverfahren nicht eingereicht. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrem Einwand vielmehr sinngemäss die Gewährung von Integrationsmassnahmen. Dazu nahm die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung Stellung, indem sie festhielt, der Beschwerdeführerin sei eine leichte, rückenschonende Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar, wobei sich dies mit einer Optimierung der psychiatrischen Behandlung noch steigern liesse. Bei dieser Ausgangslage sei der Beschwerdeführerin zuzutrauen, mit Unterstützung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) selbständig eine Stelle zu suchen (Urk. 2 S. 2). Es trifft somit nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung gleich wie den Vorbescheid begründet hat. Vielmehr ging sie in genügendem Umfang auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ein. Diese war den auch in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin erlitt am 11. September 2021 nach einem Sprung aus dem Fenster eine instabile LWK-Impressionsfraktur, welche am 12. September 2021 mittels Spondylodese behandelt wurde (Urk. 11/3/68-69; Urk. 11/3/65-67). Anlässlich der Kontrolle vom 21. Oktober 2021 hielt Dr. med. A.___, Oberarzt an der Klinik für Neurochirurgie am Spital B.___, fest, der komplexe psychosoziale Hintergrund, der anamnestische Verlauf und die Symptomatik der Patientin zeigten zumindest in Bezug auf die lumbale Problematik keine eindeutige Befundkonstellation. Im Kontroll-Röntgen der Lendenwirbelsäule (LWS) bestünden keine neuen Aspekte und eine unverändert gute Implantatlage. Aus diesem Grund müsse von einer multifaktoriellen und funktionellen Schmerzgenese ausgegangen werden, die im Moment auf keinen Fall mehr chirurgisch behandelt werden sollte. Es sei bis zur nächsten Kontrolle eine 100%ige Krankschreibung empfohlen (Bericht vom 25. Oktober 2021; Urk. 11/3/70-71 S. 3).

4.2    Mit Bericht vom 12. April 2022 (Urk. 11/3/30-31) hielt Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, fest, es sei beim Sturz zu einer axialen Traumatisierung der gesamten Wirbelsäule gekommen, was die seither anhaltenden Schmerzen erkläre, insbesondere mit Spannungskopfschmerzen, einer im Status eingeschränkten Beweglichkeit der Wirbelsäule und zusätzlich ausgedehnten Druckdolenzen paravertebral beidseits. Neurologische Ausfälle hätten sich nicht gefunden, die Untersuchung habe normale Befunde ergeben, so dass eine wesentliche Verletzung am Nervensystem nicht anzunehmen sei. Die Behandlung erfolge physiotherapeutisch (S. 2).

4.3    Am 4. Juli 2022 fand eine operative Entfernung des Osteosynthesematerials statt (Urk. 22/75). Dr. A.___ berichtete am 22. August 2022 über einen erfreulichen klinischen und radiologischen Verlauf. Es sei weiterhin Physiotherapie zur Verstärkung der Rückenmuskulatur und Beibehaltung des guten Zustandes empfohlen. Weitere Kontrollen seien nicht geplant (Urk. 22/92/3-4).

4.4    Dr. med. D.___, Praktische Ärztin, stellte mit Bericht vom 27. August 2022 (Urk. 11/12) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Status nach Entfernen des Osteosynthesematerials in toto am 4. Juli 2022 bei

- Status nach perkutaner dorsaler Spondylodese LWK1 auf LWK3 am 12. September 2021 bei

- Instabiler LWK2-Impressionsfraktur AO-Typ A4

- Status nach Meniskektomie rechts im Mai 2020

- Status nach Meniskektomie links im Oktober 2020

Die Beschwerdeführerin könne keine Lasten von mehr als 5 kg heben oder tragen oder Tätigkeiten ausüben, bei der viel Beugen verlangt werde. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Für eine leichte Arbeit, die keine grosse körperliche Anstrengung erfordere, wäre ein volles Pensum möglich (Ziff. 1.7).

4.5    Mit Bericht vom 12. September 2022 (Urk. 22/108/2-3) diagnostizierte Dr. med. E.___, Oberärztin Schmerzmedizin und Anästhesiologie, Spital F.___, einen Chronic Postsurgical Pain lumbal bei Status nach perkutaner Spondylodese am 12. September 2021 und Status nach Entfernung von Osteosynthesematerial am 4. Juli 2022 (S. 1). Neurochirurgisch habe sich ein regelrechter postoperativer Verlauf gezeigt. Auch nach der Spondylodesenentfernung, die komplikationslos durchgeführt worden sei, hätten Schmerzen bestanden. Radiologisch habe kein pathologischer Befund nachgewiesen werden können. Mit einer eher unregelmässigen Einnahme der Analgetika habe eine für die Beschwerdeführerin erträgliche Schmerzsymptomatik erzielt werden können (S. 1). Die Beschwerdeführerin zeige klassische Symptome eines myofaszialen Schmerzsyndroms nach chirurgischer Behandlung einer LWK2-Fraktur. Aufgrund der abgebauten Rückenmuskulatur seien die Fortführung der Physiotherapie, Massagen und Osteopathie und der Beginn von Nordic Walking und Schwimmen empfohlen (S. 2).

4.6    Mit einem undatierten, nach der letzten Kontrolle vom 5. Januar 2023 erstellten Bericht (Urk. 11/19; Ziff. 3.1) hielt Dr. D.___ fest, die Beschwerdeführerin sei in der bisher ausgeübten Tätigkeit nicht arbeitsfähig (Ziff. 2.1-2.2). Hinsichtlich der Frage der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen sei eine Überweisung der Beschwerdeführerin an die Neurochirurgie am B.___ erfolgt (Ziff. 4.1).

4.7    Eine neurochirurgische Verlaufskontrolle durch Dr. A.___, B.___, vom 20. Januar 2023 ergab keine weiteren Behandlungsempfehlungen (Urk. 11/16/26-27 S. 2).

4.8    Am 21. Juni 2023 fand eine versicherungsmedizinische Untersuchung durch med. pract. G.___, Fachärztin für Anästhesiologie, Suva, statt, über die sie am 28. Juni 2023 berichtete (Urk. 22/160). Med. pract. G.___ stelle folgende Diagnosen (S. 7):

- Status nach instabiler LWK2-Fraktur AO-Typ A4 vom 11. September 2021

- Status nach perkutaner dorsaler Spondylodese LWK1 auf LWK3 vom 12. September 2021

- Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials vom 4. Juli 2022

Bei der versicherungsmedizinischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin weiterhin bestehende Rückenschmerzen angegeben. Diese seien mässig ausgeprägt (6–7 von 10). Trotz mehrmaliger Nachfrage hätten die Beschwerden und die Schmerzintensität nicht differenziert beschrieben werden können. Es bestünden weiterhin Beschwerden im Bereich des gesamten Rückens und Verspannungen der Muskulatur sowie gewisse Schmerzausstrahlungen in die Beine und Halswirbelsäule bis zum Kopf, zudem auch eine Schwäche von beiden Beinen und Armen. Die Schmerzen seien am frühen Morgen am schlimmsten, im weiteren Verlauf des Tages besserten sie sich etwas, wobei die Schmerzintensität diesbezüglich nicht genauer habe beschrieben werden können. Die Beschwerdeführerin wohne alleine und kümmere sich alleine um den Haushalt. Sie brauche dafür etwas länger, jedoch könne der Grossteil der Hausarbeiten selbständig erledigt werden. Nur das Staubsaugen sei kaum möglich und müsse von anderen erledigt werden (S. 8).

Aus versicherungsmedizinischer Sicht könnten gewisse Beschwerden, insbesondere im Bereich des unteren Rückens, durch die Traumafolgen erklärt werden. Die von der Beschwerdeführerin geäusserte sehr diffuse Beschwerdesymptomatik lasse sich jedoch nur unzureichend durch die direkten Unfallfolgen bzw. durch die Diagnosen sowie die klinischen und bildgebenden Befunde erklären. Trotz der durchgeführten Therapien, unter anderem auch Schmerztherapie, hätten sich im Verlauf keine relevanten Veränderungen der Beschwerden gezeigt, wobei hier eine gewisse Symptomausweitung möglich erscheine. Laut dem behandelnden Neurochirurgen könne der Beschwerdeführerin keine Therapie mehr angeboten werden (S. 8).

Die angestammte Tätigkeit als Reinigerin, bezogen auf ein Pensum von 100 %, erscheine ohne Einschränkungen nicht zumutbar. Eine leichte bis zeitweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne Einnehmen von Zwangshaltungen sei ihr ganztags zumutbar (S. 9).

4.9

4.9.1    In ihrem nach Berücksichtigung der Akten (Urk. 11/55/8-13; Urk. 11/55/31-32), Erhebung der Anamnese (Urk. 11/55/13-17; Urk. 11/55/32-37) und Durchführung einer rheumatologischen (Urk. 11/55/17-18), psychiatrischen (Urk. 11/55/38-39) und laborchemischen (Urk. 11/55/48) Untersuchung am 12. Dezember 2023 erstatteten Gutachten (Urk. 11/55) stellten Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/55/20; Urk. 11/55/41):

- Status nach chronischem lumbovertebralem Schmerzsyndrom bei Status nach perkutaner dorsaler Spondylodese LWK1 am 12. September 2021 bei LWK2-Berstungsfraktur am 11. September 2021 und Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials am 4. Juli 2022

- aktuell tagsüber keine relevante Schmerzangabe

- ansatztendinotische Beschwerden im Bereich des medialen dorsalen Beckenkammes links mehr als rechts, links mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in den Oberschenkel lateral

- leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.0)

Die folgenden Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/55/20; Urk. 11/55/41):

- aktenanamnestisch und aktuell klinisch Hinweise auf zusätzliche, somatisch nicht erklärbare Schmerzkomponente (in der klinischen Untersuchung pseudoneurologische motorische Störungen am linken Bein bei seitengleicher Trophik), keinem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend

- Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie medial rechts (Mai 2020) und links (Oktober 2020)

- muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius)

- Hallux valgus beidseits

- Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)

4.9.2    Anlässlich der rheumatologischen Begutachtung hielt die Beschwerdeführerin fest, sie habe durch die regelmässige morgendliche Einnahme des Schmerzmittels tagsüber deutlich weniger Beschwerden. Trotzdem müsse sie aufpassen, dass sie keine Gewichte trage (Urk. 11/55/15). Tagsüber seien dann eigentlich keine Schmerzen mehr spürbar, sondern ein Schweregefühl im Rücken. Abends müsse sie dann wieder Medikamente einsetzen. Manchmal spüre sie aber auch tagsüber starke Schmerzen, dies etwa zwei Mal pro Monat, während drei bis vier Tagen (Urk. 11/55/14). Eine körperlich leichte Tätigkeit halte sie für möglich, nicht aber im Reinigungsdienst. Das Pensum sei abhängig von der jeweiligen Tätigkeit. Sie habe unter günstigen Bedingungen ein Pensum von etwa fünf bis sechs Stunden täglich als möglich erachtet (Urk. 11/55/16).

    Der rheumatologische Gutachter hielt fest, es müssten, wie das in der Aktenlage mehrfach erwähnt werde, sowohl quantitative als auch qualitative Einschränkungen bestätigt werden. Unter Berücksichtigung des somatischen Kerns der Beschwerden und der durchgeführten Stabilisationsoperation seien aus rheumatologischer Sicht nur noch körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Gewichtsbelastungen möglich, sofern die Tätigkeiten rückenadaptiert und vorzugsweise wechselbelastend auszuführen seien. Rückenadaptiert bedeute ohne längerdauernde oder wiederholte Arbeitshaltungen vornüber geneigt oder rekliniert und ohne repetitive Bück- oder Torsionsbewegungen. Die Beschwerdeführerin beurteile sich selbst aufgrund der Gesamtheit der von ihr wahrgenommenen Beschwerden und nicht nur begrenzt auf die somatischen Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates. Entsprechend bestünden keine grossen Diskrepanzen in der Beurteilung (Urk. 11/55/22).

    In der angestammten Reinigungstätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer optimal angepassten Tätigkeit könne in Übereinstimmung mit den Angaben der Hausärztin vom 27. August 2022 ab September 2022 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (Urk. 11/55/23). Im Haushalt bestehe seit September 2022 nur noch eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Sinne eines etwas erhöhten Pausenbedarfes im Umfang von etwa 10 % (Urk. 11/55/24).

4.9.3    Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht immer konsistent seien. Beispielsweise habe sie sich subjektiv über eine extreme Schmerzintensität beklagt. Während der Untersuchung hätten Mimik und Gestik jedoch nur ein paar wenige und kurzzeitige Male Schmerzen in der lumbalen Wirbelsäule angedeutet. Weiter habe sie berichtet, dass sie das Haus nur noch für Arztbesuche verlasse. Zu einem anderen Zeitpunkt der Untersuchung habe sie dann aber mitgeteilt, dass sie auch kleine Einkäufe mache. Zudem habe sie erwähnt, dass sie sich nicht mehr freuen könne, später jedoch, dass sie an ihrer Enkelin Freude habe. Subjektiv habe sie eine absolute Energielosigkeit beklagt, habe jedoch gegen Ende der Untersuchung einen zusehends vitaleren Eindruck als zu Beginn hinterlassen. Sie habe sich zudem über einen absoluten sozialen Rückzug beklagt, habe aber gleichzeitig über zwei Freundinnen und eine Nachbarin berichtet, mit welchen sie Kontakt pflege. Sie habe auch geschildert, dass sie gerne im Wald spazieren gehe. Es lasse sich keine ungleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen feststellen. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich ein Leidensdruck erkennen, auch wenn die Beschwerdeführerin keine therapeutische Hilfe in Anspruch nehme (Urk. 11/55/40). Die verordneten Antidepressiva seien laborchemisch unterhalb der Nachweisgrenze, womit von einer Nichteinnahme auszugehen sei (Urk. 11/55/43).

    Die anamnestischen Symptome der schnelleren Gereiztheit, der andauernd bedrückt-traurigen Stimmung, der zum Teil auftretenden Weinerlichkeit, Energielosigkeit, der andauernden Müdigkeit, der Ein- und Durchschlafstörungen, des sozialen Rückzugs und der oft auftretenden Gefühle einer allgemeinen Sinnlosigkeit, nicht jedoch von Suizidgedanken, erfüllten die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien (Urk. 11/55/41 f.).

    Sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin während 6.5 Stunden täglich arbeitsfähig, entsprechend einem Pensum von 80 %. Aus psychiatrischer Sicht seien keine Merkmale zu nennen, die bei einer Tätigkeit berücksichtigt werden müssten (Urk. 11/55/44). Bei Aufnahme einer Gesprächstherapie und besserer Compliance bezüglich der Psychopharmakaeinnahme könne innerhalb von drei bis vier Monaten mit einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes und dadurch auch der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 11/55/45).

4.9.4    In ihrer Konsensbeurteilung (Urk. 11/55/3-4) kamen die Gutachter zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht in jeder Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestehe (Urk. 11/55/3). In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 11. September 2021 andauernd zu 100 % arbeitsunfähig. Auch in angepassten Tätigkeiten habe vom 11. September 2021 bis August 2022 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit September 2022 und andauernd bestehe in einer entsprechenden Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urk. 11/55/4).

4.10    Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2024 empfahl Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, auf das Gutachten abzustellen (Urk. 11/59/6).

4.11    Beschwerdeweise reichte die Beschwerdeführerin weitere Berichte (Urk. 3/9 und Urk. 3/10/1-2) ein: Eine Osteodensitometrie vom 2. April 2024 habe neu eine Osteoporose lumbal und eine Verschlechterung der Knochendichtewerte femoral beidseits bei nach wie vor osteopenen Knochendichtewerten ergeben (Urk. 3/10/2). Dr. D.___ attestierte am 13. Mai 2024 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 13. Mai bis 14. Juni 2024 (Urk. 3/9). Mit Bericht vom 15. Mai 2024 (Urk. 3/10/1) über eine gleichentags durchgeführte bildgebende Untersuchung des rechten Knies der Beschwerdeführerin wurde festgehalten, dass der Befund im Vergleich zur Voruntersuchung progrediente leichte Knorpelschäden in der zentralen und medialen Trochlea ohne subchondrale Ödeme und eine leichte progrediente Ergussbildung ohne synoviale Hypertrophien ergeben habe.

4.12    Zu diesen Berichten hielt Dr. J.___, RAD, am 22. August 2024 (Urk. 10) fest, es würden keine neuen medizinischen Tatsachen benannt, die eine andere Beurteilung rechtfertigten. Es sei weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepassten Tätigkeiten auszugehen (S. 2).



5.

5.1    Es ist zunächst auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht einzugehen. Ausgewiesen und unbestritten ist die Diagnose eines Status nach chronischem lumbovertebralen Schmerzsyndrom bei Status nach perkutaner dorsaler Spondylodese LWK1 bei LWK2-Berstungsfraktur und Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials. In ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 28. Juni 2023 erachtete med. pract. G.___ gewisse Beschwerden, insbesondere den unteren Rücken betreffend, als durch die Traumafolgen erklärbar. Die Beschwerdesymptomatik wurde jedoch sehr diffus geschildert und liess sich nur unzureichend durch die Diagnosen und die klinischen und bildgebenden Befunde erklären (Urk. 22/160 S. 8). Die Versicherungsmedizinerin erachtete die angestammte Tätigkeit als Reinigerin als nicht ohne Einschränkungen zumutbar, hingegen ging sie von einer ganztägigen Zumutbarkeit einer leichten bis zeitweise mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne Einnehmen von Zwangshaltungen aus (Urk. 22/160 S. 9). Diese Einschätzung wird durch die zuvor ergangenen Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte gestützt: Bereits anlässlich der Kontrolle vom 21. Oktober 2021 ging Dr. A.___ von einer multifaktoriellen und funktionellen Schmerzgenese aus (vorstehend E. 4.1). Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 12. April 2022 normale neurologische Befunde fest und führte die Beschwerden auf die beim Sturz erlittene axiale Traumatisierung der gesamten Wirbelsäule zurück, deren Behandlung mittels Physiotherapie erfolgte (E. 4.2). Nach Entfernung des Osteosynthesematerials im Juli 2022 konnte Dr. A.___ über einen erfreulichen klinischen und radiologischen Verlauf berichten und er empfahl weiterhin Physiotherapie zur Stärkung der Rückenmuskulatur und Beibehaltung des guten Zustandes (E. 4.3). Auch Dr. D.___ erachtete im August 2022 und somit kurz vor Ablauf des Wartejahres die angestammte Tätigkeit – da mit dem Tragen und Heben von Lasten von mehr als 5 kg und vielem Beugen verbunden - als nicht mehr, eine leichte Arbeit ohne grosse körperliche Anstrengung jedoch in einem vollen Pensum für zumutbar (E. 4.4). Dr. E.___ wies im September 2022 auf eine eher unregelmässige Einnahme von Schmerzmitteln hin, die aber dennoch eine für die Beschwerdeführerin erträgliche Schmerzsymptomatik bewirkt hat, und empfahl aufgrund der abgebauten Rückenmuskulatur verschiedene aufbauende Massnahmen (Physiotherapie, Massagen, Osteopathie, Nordic Walking, Schwimmen; E. 4.5). Angesichts der unauffälligen radiologischen, neurochirurgischen und neurologischen Befunde vermag die Einschätzung einer aus somatischer Sicht vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zu überzeugen.

5.2    Zu diesem Schluss kam auch der rheumatologische Gutachter Dr. H.___, der von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Reinigungstätigkeit und von einer vollen Arbeitsfähigkeit in optimal angepassten Tätigkeiten ausging (Urk. 11/55/23). Dr. H.___ legte seiner Beurteilung ein genaues Tätigkeitsprofil zugrunde und hielt fest, dass der Beschwerdeführerin – in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Versicherungsmedizinerin G.___ – nur noch körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Gewichtsbelastungen möglich sind, sofern diese rückendadaptiert und vorzugsweise wechselbelastend erfolgen (Urk. 11/55/22). Die Beschwerdeführerin selbst berichtete anlässlich der Begutachtung, dass sie bei regelmässiger morgendlicher Einnahme der Schmerzmittel tagsüber deutlich weniger Beschwerden habe, es seien dann eigentlich keine Schmerzen mehr spürbar, sondern ein Schweregefühl im Rücken. Ihre Selbsteinschätzung, wonach sie aufpassen muss, keine schweren Gewichte zu tragen, wurde von Dr. H.___ geteilt. Dass sie dennoch manchmal auch tagsüber, etwa zwei Mal im Monat während drei bis vier Tagen, starke Schmerzen verspürt, steht der Einschätzung einer grundsätzlich vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht entgegen. Sie selbst hielt eine körperlich leichte Tätigkeit für möglich, jedoch lediglich für etwa fünf bis sechs Stunden täglich (Urk. 11/55/16). Diesbezüglich wies Dr. H.___ nachvollziehbar darauf hin, dass sie dabei von all ihren Beschwerden, nicht nur begrenzt auf die somatischen Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates, ausging (Urk. 11/55/22). Dr. H.___ erachtete die volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. D.___ (E. 4.4) ab September 2022 für zumutbar.

5.3    Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. I.___ aufgrund der anamnestischen Symptome (schnellere Gereiztheit, andauernd bedrückt-traurige Stimmung, zum Teil auftretende Weinerlichkeit, Energielosigkeit, andauernde Müdigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, sozialer Rückzug und oft auftretende Gefühle einer allgemeinen Sinnlosigkeit) eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0), der er Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass. Eine Schmerzverarbeitungsstörung, die zu diagnostizieren sei, falls nicht alle Schmerzen hinreichend durch die somatischen Störungen erklärbar seien, habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; Urk. 11/55/41 f.). Er erachtete die Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Beeinträchtigung sowohl in der angestammten als auch in angepassten Tätigkeiten als zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 11/55/45), obwohl er aus psychiatrischer Sicht keine Merkmale nannte, die bei einer Tätigkeit berücksichtigt werden müssen (Urk. 11/55/44). In ihrer Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit seit dem Unfall vom 11. September 2021 andauernd zu 100 % arbeitsunfähig ist, wobei auch in angepassten Tätigkeiten bis August 2022 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Seit September 2022 und andauernd bestehe in jeder Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % aus psychiatrischer Sicht (Urk. 11/55/3-4).

5.4    Festzuhalten ist zunächst, dass das bidisziplinäre Gutachten vom 12. Dezember 2023 den praxisgemässen Anforderungen an eine medizinische Expertise genügt, weshalb ihm grundsätzlich Beweiswert zuerkannt werden kann. Jedoch bedarf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht einer genaueren Prüfung. Denn die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

5.5    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

    

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

5.6    

5.6.1    Zur Kategorie «funktioneller Schweregrad», Komplex «Gesundheitsschädigung», Indikator «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an einer leichtgradigen depressiven Episode leidet. Der Gutachter wies darauf hin, dass die Stimmung anlässlich der Exploration ausgeglichen gewesen ist. Die Beschwerdeführerin hat während des Gesprächs bedrückt und traurig gewirkt, ein paar wenige Male habe sie Tränen in den Augen gehabt. Beim Gespräch über Themen ausserhalb des Beschwerdebereichs hat sich die Stimmung aufgehellt und die Beschwerdeführerin hat dann immer wieder lächeln können. Insgesamt waren die affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität gemäss Gutachter leichtgradig eingeschränkt. Dr. I.___ wertete deshalb den Schweregrad der Depression als leicht ausgeprägt, wobei er darauf hinwies, dass dabei die nachweisbaren Inkonsistenzen (dazu nachfolgend E. 5.6.2) nicht berücksichtigt sind (Urk. 11/55/42). Während der gesamten, eineinhalb Stunden dauernden Exploration liessen sich rein klinisch weder Konzentrations-, Aufmerksamkeits-, noch Auffassungsstörungen und auch keine Ermüdungszeichen feststellen (Urk. 11/55/39), im Gegenteil hinterliess die Beschwerdeführerin gegen Ende der Untersuchung einen zusehends vitaleren Eindruck als zu Beginn (Urk. 11/55/38). Dr. I.___ erachtete das Fähigkeitsniveau gemessen am Ratingbogen des Mini-ICF-APP insgesamt als leichtgradig eingeschränkt (Urk. 11/55/43). Mithin ist von einer leichten Ausprägung der Befunde auszugehen.

    In Bezug auf den Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung ist (Urk. 11/55/37) und das ihr verordnete Antidepressivum Duloxetin nicht einnimmt, wie die Blutkonzen-trationsbestimmung zeigte (Urk. 11/55/43). Der psychiatrische Gutachter hielt dazu fest, dass eine Gesprächstherapie empfohlen und die Compliance zu verbessern sei, wodurch innerhalb von drei bis vier Monaten mit einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes und dadurch auch der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden kann. Diese Nicht- Inanspruchnahme der Therapiemöglichkeiten weist auf einen geringen Leidensdruck hin. Obwohl die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben beim RAV angemeldet ist (Urk. 11/55/33) und selbst von einer Arbeitsfähigkeit von fünf bis sechs Stunden täglich ausgeht (Urk. 11/55/16), sind zudem keine ernsthaften Eingliederungsbemühungen dokumentiert.

    Eine ressourcenmindernde Komorbidität ist zu verneinen, wurde der Schmerzverarbeitungsstörung doch kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen und aus somatischer Sicht besteht eine volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. Der psychiatrische Gutachter bestätigte zudem, dass keine schwerwiegenden psychiatrischen Komorbiditäten vorliegen (Urk. 11/55/43).

    Im Komplex «Persönlichkeit» gilt es, die Persönlichkeitsdiagnostik, die auf die Erfassung von Persönlichkeitsstruktur und -störungen abzielt, sowie die sogenannten «komplexen Ich-Funktionen» (in der Persönlichkeit angelegte Fähigkeiten) zu berücksichtigen. Darunter fallen unter anderem Selbst- und Fremdwahrnehmung, Realitätsprüfung und Urteilsbildung, Affektsteuerung und Impulskontrolle sowie Intentionalität und Antrieb (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2025 vom 18. November 2025 E. 5.4.2). Gemäss Dr. I.___ liessen sich keine schwerwiegenden Psychopathologien erkennen, welche als Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung gewertet werden könnten (Urk. 11/55/43). Persönliche Ressourcen liegen in den guten familiären und freundschaftlichen Beziehungen, zudem hat die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug (Urk. 11/6) langjährig in Privathaushalten als Reinigungsfachkraft gearbeitet (vgl. Urk. 11/55/35) und auch Kinder betreut (Urk. 22/160/6), was für grosse Zuverlässigkeit spricht. Sie war fähig, sich nach dem Zuzug aus Spanien im Jahr 2011 (Urk. 11/4 Ziff. 1.4) in einer neuen Umgebung und trotz sprachlicher Defizite eine Existenz aufzubauen.

    In Bezug auf den Komplex «Sozialer Kontext» lässt sich feststellen, dass die Beschwerdeführerin eine gute Beziehung mit ihrer Wohnpartnerin, die sie als Freundin bezeichnete, pflegt (Urk. 11/55/37). Der Umstand, dass sie mit dieser seit dem Jahr 2020 in einer Einzimmerwohnung zusammenlebt (Urk. 11/55/36), spricht für hohe soziale Fähigkeiten. Die Beschwerdeführerin erhält Besuch von zwei weiteren Freundinnen (Urk. 11/55/36) und pflegt eine gute Beziehung zu ihren älteren Schwestern (Urk. 11/55/35). Manchmal erhält sie Besuch von ihrem Sohn und den Enkelkindern (Urk. 11/55/34); an ihrer Enkeltochter habe sie Freude (Urk. 11/55/33). Die psychosoziale Funktionsfähigkeit ist gemäss gutachterlicher Einschätzung intakt (Urk. 11/55/43 Ziff. 7.2).

5.6.2    Zur Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) ist hinsichtlich der Frage einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen festzuhalten, dass Dr. I.___ diese bestätigte (Urk. 11/55/40 Ziff. 6.2). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Zwar lebt die Beschwerdeführerin eher zurückgezogen und weist kein hohes Aktivitätsniveau aus. Es kann deswegen jedoch noch nicht von einem sozialen Rückzug in sämtlichen Bereichen des Lebens ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin ist im Haushalt tätig, nimmt Termine auf dem RAV sowie bei Ärzten wahr, macht kleinere Einkäufe und geht manchmal im Wald spazieren, liest täglich Bücher und schaut Serien (Urk. 11/55/36-37; Urk. 11/55/40). Sie pflegt Kontakte mit der Familie und Freundinnen. Im Februar 2023 ist sie zudem aufgrund des Todes der Mutter nach Südamerika verreist (Urk. 11/55/33; Urk. 22/148). Dieses kaum eingeschränkte Aktivitätsniveau bei der Freizeitgestaltung lässt durchaus auf hohe Ressourcen im Erwerbsbereich schliessen. Dr. I.___ wies zudem auf weitere Inkonsistenzen hin (vgl. Urk. 11/55/40).

    In Bezug auf den Indikator «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck» kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden; angesichts der fehlenden Inanspruchnahme von Therapien und der geringen Eingliederungsbemühungen ist ein Leidensdruck zu verneinen.

5.6.3    Recht und Medizin wirken im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens zusammen mit dem Ziel, eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit zu bejahen oder zu verneinen (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 und E. 5.2.3). Dabei ist es Aufgabe der Rechtsanwendung zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6, 145 V 361 E. 3.2.2). Eine eigentliche juristische Parallelprüfung ist zwar unzulässig. Die rechtsanwendenden Behörden können jedoch aus triftigen Gründen von den Angaben der medizinischen Fachpersonen abweichen. Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt (BGE 145 V 361 E. 4.3). Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch wie vorliegend ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Solche sind vorliegend nach Prüfung der Standardindikatoren nicht überwiegend wahrscheinlich. Denn die Anerkennung eines invalidisierenden psychischen Leidens ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Nach dem Gesagten ist damit von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht auszugehen.

5.7    Zusammenfassend besteht somit eine einzig somatisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in dem Sinne, dass ihr die angestammte Reinigungstätigkeit nicht mehr zumutbar ist. Ab September 2022 besteht unter Beachtung des Belastungsprofils in angepassten Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit. Der Sachverhalt erweist sich als genügend abgeklärt. An diesem Resultat vermögen die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte (vorstehend E. 4.11). nichts zu ändern, da den Berichten betreffend die Osteoporose und das rechte Knie der Beschwerdeführerin keine Angaben zu einer dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen sind. Beim unbegründeten Arbeitsunfähigkeitsattest von Dr. D.___ handelt es sich zudem nicht um einen Arztbericht im Rechtssinn, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.


6.

6.1    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Restarbeitsfähigkeit von 100 %.

    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betä-tigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).

6.2    Die Beschwerdegegnerin ging von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig aus (vgl. Urk. 11/58), wohl gestützt auf deren eigene Angaben anlässlich der Begutachtung, wonach sie stets zu 100 % gearbeitet habe (vgl. Urk. 11/55/36 oben). Gegenüber der Suva gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei der Z.___ AG zu 60 % angestellt gewesen sei (Urk. 22/53/2). Das per 26. August 2021 eingegangene Arbeitsverhältnis wurde zunächst auf Abruf ausgestaltet (Urk. 11/9 Ziff. 2), jedoch kurz vor dem Unfall in eine Festanstellung umgewandelt (vgl. Urk. 22/90/2). Die Arbeitgeberin nannte in der Schadenmeldung vom 15. September 2021 ein Pensum von 30 Wochenstunden bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 43 Stunden (vgl. Urk. 11/3/100 Ziff. 3), was einem Pensum von rund 70 % entspricht. Im Arbeitgeberbericht wurde jedoch eine wöchentliche betriebsübliche Arbeitszeit von 45 Stunden genannt (Urk. 11/11 Ziff. 2.3), womit 30 Wochenarbeitsstunden einem Pensum von rund 66 % entsprach. Gemäss IK-Auszug (Urk. 11/65) erzielte sie in den Jahren vor der Pandemie ein Einkommen, das ebenfalls auf eine Teil-zeittätigkeit im Gesundheitsfall hinweist. So verdiente sie im Jahr 2017 ein Ein-kommen von insgesamt Fr. 23'075 (Fr. 2'600.-- + Fr. 5'175.-- + Fr. 15'300.--), im Jahr 2018 insgesamt Fr. 19’443.— (Fr. 1'600.-- + Fr. 2'083.-- + Fr. 5'200.-- + Fr. 1'920.-- + Fr. 8'640.--) und im Jahr 2019 Fr. 14'099.— (Fr. 4'529.-- + Fr. 4'900.-- + Fr. 4'670.--), was einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 18'872.-- pro Jahr entspricht. Die Beschwerdeführerin ist seit längerer Zeit verwitwet, hat einen erwachsenen Sohn und zwei Enkelkinder, die in Spanien leben (Urk. 22/160/6). Die Erwerbsbiographie zeigt, dass sie trotz fehlender familiärer Betreuungspflichten immer in einem Teilzeitpensum gearbeitet hat. Es kann mithin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausgegangen werden. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, wie es sich mit dem Invaliditätsgrad verhält, wenn man von einer 66%igen Erwerbs- und einer 34%igen Haushalttätigkeit ausginge.

6.3    Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:

a.    der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b.    der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.

    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV:

a.    das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;

b.    das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;

c.    die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.

    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV:

a.    der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;

b.    der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.

6.4    Massgeblich ist das Jahr des frühestmöglichen Rentenbeginns, mithin das Jahr 2022. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

    Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die Lohnangaben der letzten Arbeitgeberin ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 63'645.40 für ein Pensum von 100 % (Urk. 11/58/1; Urk. 11/11). Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist nicht zu beanstanden.

6.5    Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

6.6    Der Beschwerdeführerin sind körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Gewichtsbelastungen möglich, sofern die Tätigkeiten rückenadaptiert und vorzugsweise wechselbelastend sowie ohne längerdauernde oder wiederholte Arbeitshaltungen vornüber geneigt oder rekliniert und ohne repetitive Bück- oder Torsionsbewegungen auszuführen sind (Urk. 11/55/22). In einer derart ange-passten Tätigkeit besteht eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin stellte hinsichtlich des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne LSE 2020, Zentralwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1, ab (vgl. Urk. 11/58/3) und verwendete damit die im Verfügungszeitpunkt vom 14. Mai 2024 aktuellste Tabelle, erschien die entsprechende Tabelle der LSE 2022 doch erst am 29. Mai 2024 (www.bfs.admin.ch). Gestützt darauf ist von einem hypothetischen Monatslohn von Fr. 4'276.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der generellen betriebsüblichen Arbeitszeit pro Woche für das Jahr 2022 von 41.7 Stunden sowie der allgemeinen Lohnentwicklung von Löhnen von Frauen im Jahr 2021 von 0.6 % und im Jahr 2022 von 0.8 % (Nominallohnindex Frauen, 2021-2024, Tabelle T1.2.20) ergibt sich ein hypothetisches jährliches Invalideneinkommen von Fr. 54'244.-- (Fr. 4'276.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.006 x 1.008). Zugunsten der Beschwerdeführerin ist von dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten leicht tieferen Betrag von Fr. 54'236.40 für ein Pensum von 100 % auszugehen (Urk. 11/58/3).

6.7    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV).

    Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbestimmung jedoch hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6).

    Da die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist, kommt der Teilzeitabzug nach Art. 26bis Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung nicht zur Anwendung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 7.2.3.2). Gründe für einen weiteren Abzug bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht. Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten möglich sind, selbst bei einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 6.2.3 mit Hinweis). Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1).

    Gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung ist jedoch ein 10%iger Pauschalabzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, woraus sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 48'813.-- ergibt (Fr. 54'236.40 x 0.9).

    Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 63'645.40 mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 54'236.40 ergibt eine Einbusse von Fr. 9'409.-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 15 %. Bei einer Gewichtung von 66 % entspricht dies einem Teilinvaliditätsgrad von rund 10 % im Erwerbsbereich. Unter Berücksichtigung des ab 1. Januar 2024 um 10 % reduzierten Invalideneinkommens von Fr. 48'813.-- resultiert eine Einbusse von Fr. 14'832.40 und damit ein Invaliditätsgrad von rund 23 %, was einem Teilinvaliditätsgrad von rund 15 % im Erwerbsbereich entspricht.

6.8    Aufgrund der von ihr angenommenen Qualifikation von 100 % Erwerbstätigkeit hat die Beschwerdegegnerin davon abgesehen, eine Abklärung vor Ort im Haushalt der Beschwerdeführerin durchzuführen. Aus rheumatologischer Sicht besteht gemäss Dr. H.___ im Haushalt lediglich eine Einschränkung im Sinne eines etwas erhöhten Pausenbedarfs von zirka 10 % (Urk. 11/55/24). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad entsteht bei Berücksichtigung dieser Beurteilung nicht, ergibt sich doch dadurch ein Teil-Invaliditätsgrad im Haushaltbereich von 3.3 % (10 % x 0.33) und damit ein Gesamt-Invaliditätsgrad von 13 % (10 % + 3 %) beziehungsweise 18 % (15 % + 3 %). Eine Einschränkung im Haushalt in einer Höhe, die einen Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % begründen würde, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Demzufolge kann diesbezüglich in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 und 136 I 229 E. 5.3) von ergänzenden Abklärungen abgesehen werden.

    Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad besteht nach dem Gesagten auch bei Anwendung der gemischten Methode nicht. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrLienhard