Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2024.00364
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Sauter
Urteil vom 5. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Huber
Niggli & Huber, Advokatur und Notariat
Eichwaldstrasse 7, 6005 Luzern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1981 geborene Y.___ leidet unter anderem an einem angeborenen Herzfehler (Double outlet right ventricle mit schwerer Stenose des rechtsventrikulären Ausflusstraktes; Urk. 14/158/3). Der Versicherte bezog ab dem 1. Juli 2000 eine (ausserordentliche) halbe Rente bei einem IV-Grad von 61 % (Urk. 14/47 ff.), ab dem 1. Januar 2004 eine (ausserordentliche) Dreiviertelsrente bei einem IV-Grad von 61 % (Urk. 14/80 f.) und ab dem 1. Februar 2006 eine (ausserordentliche) ganze Rente bei einem IV-Grad von 100 % (Urk. 14/97). Nachdem sich im Rahmen eines seitens der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, durchgeführten Revisionsverfahrens ergeben hatte, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten verbessert hatte und ihm aus medizinisch-theoretischer Sicht körperlich sehr leichte, sitzende Büroarbeiten in einem 50 %-Pensum zumutbar waren, wurde die bisherige (ausserordentliche) ganze Rente per 1. Mai 2012 bei einem IV-Grad von 60 % auf eine (ausserordentliche) Dreiviertelsrente herabgesetzt (Urk. 14/121 ff.). Im März 2016 wurde dieser IV-Grad revisionsweise bestätigt (Urk. 14/150).
Im April 2021 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 14/160). Die IV-Stelle des Kantons Aargau tätigte daraufhin medizinische Abklärungen (Urk. 14/167, 173, 175) und legte das Dossier einer Ärztin ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vor. Letztere ging gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte von einer 30-40%igen Arbeitsfähigkeit in rein sitzenden Bürotätigkeiten in temperierten Räumen aus und erachtete körperlich leichte Tätigkeiten als nicht möglich (Urk. 14/177). In der Folge erhöhte die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 die bisherige (ausserordentliche) Dreiviertelsrente ab dem 1. April 2021 auf eine (ausserordentliche) ganze Rente. Dies bei einem IV-Grad von 76 % (Urk. 14/187).
1.2 Nachdem am 27. Juli 2023 eine Meldung der Gemeindepolizei Y.___ eingegangen war, wonach der Versicherte im Handelsregister als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung einer Lebensmittelhandlung eingetragen sei und gemäss Aussage des Geschäftsführers auch die Buchhaltung dieses Betriebes führe (Urk. 14/196), zog die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Akten der Kantonspolizei Z.___ (Urk. 14/199), des Statthalteramts Bezirk A.___ (Urk. 14/200 f.), der Staatsanwaltschaft B.___ (Urk. 14/204) sowie des Statthalteramts Bezirk C.___ (Urk. 14/205) bei. In der Folge stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Februar 2024 die vorsorgliche Einstellung der Invalidenrente per Ende Februar 2024 in Aussicht (Urk. 14/207). Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Huber, erhob am 18. März 2024 dagegen Einwand und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 14/211). Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente wie angekündigt per Ende Februar 2024 vorsorglich und entzog gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 14/227 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Huber, mit Eingabe vom 14. Juni 2024 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2024 sei aufzuheben, die IV-Stelle Zürich sei gerichtlich anzuweisen, ihm die ab 1. März 2024 sistierte monatliche Invalidenrente auszurichten und die beantragten Beweise seien abzunehmen. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 12. November 2024 (Urk. 16) trat das Sozialversicherungsgericht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1) und wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Dispositiv-Ziffer 3). Gegen die verweigerte unentgeltliche Rechtsvertretung (Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 12. November 2024) liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesgericht erheben (Urk. 20). Mit Replik vom 5. März 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerdeschrift vom 14. Juni 2024 gestellten Anträgen fest (Urk. 25). Auch die IV-Stelle hielt in ihrer Duplik vom 14. November 2025 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 32), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 35). Die Triplik des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2025 (Urk. 36) wurde der IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 2026 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 38). Mit Urteil 8C_748/2024 vom 11. Dezember 2025 trat das Bundesgericht auf die vom Beschwerdeführer gegen die verweigerte unentgeltliche Rechtsvertretung erhobene Beschwerde nicht ein, weil nicht von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil auszugehen sei (Urk. 40).
3. Zu ergänzen ist, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. August 2024 das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies (Urk. 14/243), wogegen er, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Huber, mit Eingabe vom 30. August 2024 Beschwerde erhob. Diese Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens IV.2024.00469; das Urteil ergeht ebenfalls mit heutigem Datum.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Anspruchsberechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung der Verhältnisse unverzüglich dem Versicherungsträger anzuzeigen. Dazu gehören gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) unter anderem eine Veränderung seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie seiner persönlichen und gegebenenfalls seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Erfasst sind Änderungen, die sich auf den Leistungsanspruch auswirken können. Nicht entscheidend ist hingegen, ob die Änderung tatsächlich eine Auswirkung auf den Leistungsanspruch hat; meldepflichtig sind alle Änderungen, bei denen die meldepflichtige Person mit einem möglichen Einfluss auf den Leistungsanspruch rechnen muss (Christian Meyer/Philipp Egli, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, Zürich/Genf 2024, Art. 31 Rz. 10 mit Hinweisen). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_181/2025 vom 15. Januar 2026 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Lohnmeldung des Arbeitgebers der versicherten Person an eine Ausgleichskasse und die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge mit dieser vermögen die die versicherte Person treffende Meldepflicht nach Art. 77 IVV nicht zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.2.2).
1.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 52a ATSG kann die IV-Stelle die Ausrichtung von Leistungen vorsorglich einstellen, wenn die versicherte Person die Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG verletzt hat, einer Lebens- oder Zivilstandskontrolle nicht fristgerecht nachgekommen ist oder der begründete Verdacht besteht, dass sie die Leistungen unrechtmässig erwirkt. Ein Verdacht ist dann begründet, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, die auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug oder eine Meldepflichtverletzung hindeuten. Nicht notwendig ist es, dass sich ein Verdacht bereits erhärtet (Diana Oswald, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers, a.a.O., Art. 52a Rz. 10 mit Hinweis auf BBl 2018 1638).
1.3 Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung von Rentenleistungen steht dem Interesse der Versicherung, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicherten Person gegenüber, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunterhalt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen. Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, wird das Interesse der Verwaltung respektive der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückfor-derungsausfällen regelmässig höher gewichtet als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C5367/2022 vom 26. Juni 2023 E. 6.4 mit Hinweisen).
1.4 Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen fusst auf einer summarischen Prüfung und stützt sich auf den Sachverhalt, der sich aus den vorhandenen Akten ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.2, I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2 und E. 8.2, je mit Hinweisen). Auch im Rechtsmittelverfahren ist die Sache daher nicht eingehend abzuklären und wird der Entscheid in der Hauptsache nicht vorweggenommen. Vielmehr ist aufgrund der vorhandenen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Der Beweisgrad der Glaubhaftmachung reicht dabei aus (BSK ATSG-Pärli/Kunz, Basel 2025, Art. 52a Rz. 10).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die mit Verfügung vom 21. Mai 2024 erfolgte Rentensistierung per Ende Februar 2024 damit, dass gemäss Rapport der Kantonspolizei Z.___ am 17. Februar 2023 eine Kontrolle im «D.___» Y.___ stattgefunden habe, wobei der Geschäftsführer bei der Befragung angegeben habe, die Buchhaltung des Betriebes werde durch den Beschwerdeführer erledigt. Am 1. November 2019 sei sodann eine Betriebskontrolle im «E.___» gemacht worden, wobei der Beschwerdeführer beschuldigt worden sei, gebrannte Wasser zu verkaufen, ohne die entsprechenden Abgaben zu entrichten. Infolgedessen sei am 20. November 2019 auch ein Strafbefehl mit Busse erfolgt. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Z.___ vom 21. Oktober 2020 sei der Beschwerdeführer damals in Zusammenhang mit einem widerrechtlichen Überschreiben eines Firmenfahrzeugs befragt worden, wobei er angegeben habe, stundenweise als Taxifahrer zu arbeiten. Diese Aussage sei auch durch den Mitinhaber der Unternehmung F.___ bestätigt worden. Zudem sei am 25. September 2023 ein Urteil des Bezirksgerichts Hinwil betreffend qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. ergangen. Zwar sei der Beschwerdeführer betreffend die Vorwürfe freigesprochen worden, das Urteil sei aber noch nicht rechtskräftig bzw. das begründete Urteil liege noch nicht vor. Aufgrund dieser Berichte müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einer oder mehrere Erwerbstätigkeiten nachgegangen sei (oder immer noch nachgehe) und dadurch auch Einkommen generiert habe. Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG wäre er verpflichtet gewesen, die Aufnahme dieser Erwerbstätigkeiten zu melden, was er jedoch unterlassen habe. Zudem habe der Beschwerdeführer auf dem Fragebogen für die Revision der Zusatzleistungen vom 2. November 2023 unter Punkt 8 angegeben, in den letzten drei Jahren keinerlei Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein und kein Einkommen erwirtschaftet zu haben. Der Beschwerdeführer habe also nicht nur die Meldepflicht verletzt, sondern auch unwahre Angaben gemacht (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe sich mit seinem Vorbringen, wonach ihm eine Erwerbstätigkeit von 35 % zumutbar sei und er seine Erwerbstätigkeit stets innerhalb dieses Pensenrahmens ausgeübt habe, nicht auseinandergesetzt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1 S. 4 ff.). Weiter führte der Beschwerdeführer aus, die angefochtene Verfügung basiere auf einem falsch und unvollständig festgestellten Sachverhalt. Seine Tätigkeit bei der E.___ GmbH habe bei 20 % gelegen, wobei er ein monatliches Salär von Fr. 1'000.-- generiert habe. Er habe die Funktion als Geschäftsführer innegehabt, sodass er gemäss Gesetzeslage als potentieller Straftäter für die fehlende Entrichtung der Abgabe aus dem Verkauf von gebrannten Wassern zu büssen gewesen sei, ohne dass dadurch eine Verkäufertätigkeit erstellt sei. In den Monaten November und Dezember 2020 sei er stundenweise als Taxifahrer tätig gewesen, wobei die Schwelle für die AHV-Beitragsabrechnung nicht überschritten worden sei und bei der Buchhaltungstätigkeit beim «D.___» in Y.___ habe es sich um eine Gefälligkeit für einen guten Bekannten gehandelt, wobei keine Vergütung vereinbart gewesen sei und sich diese Tätigkeit auf wenige Stunden Anfang des Jahres 2023 beschränkt habe (Urk. 1 S. 6 f.). Der Beschwerdegegnerin seien die im IK-Auszug dokumentierten Erwerbstätigkeiten bekannt gewesen und seien von dieser nicht gerügt worden (Urk. 1 S. 7). Ihm, dem Beschwerdeführer, könne keine Meldepflichtverletzung angelastet werden, da seine Erwerbstätigkeiten sowohl pensen- als auch erwerbsmässig mit der Rentenverfügung im Einklang gestanden hätten. Weder sein Gesundheitszustand noch sein wirtschaftliches Fortkommen hätten sich verändert (Urk. 1 S. 8). Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG sei jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden. Eine solche wesentliche Veränderung sei vorliegend zu verneinen (Urk. 1 S. 9 f.). Soweit die Beschwerdegegnerin ihm vorwerfe, er habe im Fragebogen für die Revision der Zusatzleistungen unwahre Angaben gemacht, sei es korrekt, dass er die zweimonatige Tätigkeit bei G.___ nicht erwähnt habe. Die Beschwerdegegnerin habe aufgrund des IK-Auszugs jedoch bereits vorher Kenntnis von dieser Erwerbstätigkeit gehabt. Die Angabe im Fragebogen sei zwar falsch gewesen, jedoch belege die korrekte Information im IK-Auszug, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, die für den Leistungsanspruch von Relevanz gewesen sei. Insofern habe die fehlende Angabe im Fragebogen keinen Einfluss auf den Leistungsanspruch. Die Beschwerdegegnerin dürfe die Invalidenrente nicht gestützt auf einen Umstand einstellen, der ihr aktenmässig bereits bekannt gewesen sei (Urk. 1 S. 10).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, falls eine Gehörsverletzung vorliegen sollte, handle es sich jedenfalls nicht um eine schwere Verletzung. Nach der Rechtsprechung könne eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person wie vorliegend die Möglichkeit erhalte, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen könne (Urk. 13 S. 1 f.). Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, die im Rahmen der Rentenverfügung vom 21. Dezember 2022 angenommene Arbeitsfähigkeit von lediglich 30-40 % in rein sitzenden Bürotätigkeiten werde durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei G.___ im Zeitraum August/September 2021 in Frage gestellt. Der dort gemäss IK-Auszug erzielte Lohn von Fr. 8'196.-- für zwei Monate spreche für ein hochgradiges Pensum weit über 30-40 %. Hinzu komme, dass er als Kassenmitarbeiter und Kurier tätig gewesen sei, wobei es sich um Tätigkeiten handle, die ausserhalb des ärztlich formulierten Belastungsprofils gelegen hätten. Gleiches gelte für die Taxifahrtätigkeit, welche der Beschwerdeführer zeitweise ausgeübt habe (Urk. 13 S. 2 f.). Gemäss IK-Auszug habe der Beschwerdeführer im Jahr 2017 bei der H.___ AG Fr. 34'078.-- verdient, was das in der Rentenverfügung vom 5. März 2012 festgelegte Invalideneinkommen von Fr. 27'494.-- deutlich übersteige. Im Jahr 2018 habe er im Zeitraum Januar bis Juni bei diesem Arbeitgeber Fr. 24'000.-- verdient, was auf das ganze Jahr hochgerechnet Fr. 48'000.-- entspreche. Dieses Einkommen hätte der Beschwerdeführer unabhängig vom geleisteten Pensum melden müssen. Indem er dies nicht getan habe, habe er die Meldepflicht verletzt. Im Übrigen frage sich, wie die Tätigkeit als Taxifahrer mit dem in der Rentenverfügung vom 5. März 2012 formulierten medizinischen Belastungsprofil (sehr leichte, sitzende Büroarbeiten) vereinbar gewesen sei (Urk. 13 S. 5).
2.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend vor, die Arbeit als Taxifahrer sei sitzend, in einem temperierten Raum und mit kaum körperlicher Anstrengung möglich. Die Gäste hätten ihr Gepäck selber im Kofferraum verstauen müssen, da er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, Gewichte zu heben (Urk. 25 S. 3). Im Übrigen lägen die ihm von der Beschwerdegegnerin vorgeworfenen Verfehlungen in einem Zeitraum zurück, die kein Thema mehr sein könnten für die Leistungseinstellung. Sein Verhalten im Zeitpunkt der Leistungseinstellung liefere keinen Anlass für Beanstandungen (Urk. 25 S. 6 f.).
Daran hielt der Beschwerdeführer auch in seiner Triplik vom 19. Dezember 2025 fest (Urk. 36).
2.5 In ihrer Duplik ergänzte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, die Inkonsistenzen vor Erlass der letzten Rentenverfügung seien zwar nicht direkt für die Frage einer Rentenrevision gestützt auf Art. 17 ATSG, jedoch allenfalls für eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung von Bedeutung. Bei der Tätigkeit als Taxifahrer handle es sich klarerweise um keine Bürotätigkeit. Zudem könne auch nicht von einer Tätigkeit in temperiertem Raum gesprochen werden, könne je nach Witterung auch sehr warme oder kalte Luft ins Taxi eindringen. Es sei zudem wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Gäste ihr Gepäck immer selber habe ins Taxi ein- und ausladen lassen (Urk. 32 S. 5 und S. 9).
3. Vorab zu prüfen ist die formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach die IVStelle mittels ungenügender Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen das rechtliche Gehör verletzt haben soll (Urk. 1 S. 5 f.).
Die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gebietet nicht, dass sich der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.). Im Übrigen kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs nach der Rechtsprechung als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.).
Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2024 ist zwar knapp begründet, jedoch lassen sich dieser die Überlegungen entnehmen, aufgrund welcher die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente vorsorglich eingestellt hat. Dem Beschwerdeführer war es denn auch problemlos möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verneinen ist. Im Übrigen handelt es sich beim hiesigen Gericht um eine Beschwerdeinstanz mit voller Kognition (vgl. § 18 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), weshalb eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten würde.
4.
4.1 Infolge einer Meldung der Gemeindepolizei Y.___ vom 27. Juli 2023, wonach der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung einer Lebensmittelhandlung im Handelsregister eingetragen sei und gemäss Aussage des Geschäftsführers auch die Buchhaltung dieses Betriebes führe (Urk. 14/196), führte die Beschwerdegegnerin Spezialabklärungen durch und zog Akten der Kantonspolizei Z.___ (Urk. 14/199), des Statthalteramts Bezirk A.___ (Urk. 14/200 f.), der Staatsanwaltschaft B.___ (Urk. 14/204) sowie des Statthalteramts Bezirk C.___ (Urk. 14/205) bei. Aus diesen lässt sich insbesondere Folgendes entnehmen:
4.2 Gemäss Polizeirapport der Stadtpolizei I.___ vom 3. November 2019 war der Beschwerdeführer seit 1. Juli 2019 Inhaber des Klein- und Mittelverkaufspatents im Zusammenhang mit der E.___ GmbH (Urk. 14/205/3; vgl. § 2 Abs. 1 des Gastgewerbegesetzes des Kantons Zürichs [GGG], wonach eines Patents bedarf, wer den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf betreibt). So sei dem Beschwerdeführer das Klein- und Mittelverkaufspatent mit den Gebühren und der Alkoholsteuer (Fr. 125.-- für die Periode 2019 bis 2021) am 1. Juli 2019 ausgehändigt worden, wobei die Gebühren und Steuern nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlt worden seien. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer durch die Stadt I.___ am 10. Oktober 2019 und am 25. Oktober 2019 mittels Einschreiben aufgefordert worden, dies bis spätestens 1. November 2019 zu begleichen. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Bei der am 2. November 2019 durchgeführten Kontrolle, anlässlich welcher der Beschwerdeführer im Laden anwesend gewesen sei, habe festgestellt werden können, dass diverse gebrannte Wasser im Angebot gewesen seien (Urk. 14/205/5).
Mit Strafbefehl vom 20. November 2019 wurde der Beschwerdeführer mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft mit der Begründung, er habe die Patentbefugnisse überschritten, indem er es trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung unterlassen habe, die geschuldeten Abgaben für die gebrannten Wasser bis spätestens am 1. November 2019 zu entrichten (Urk. 14/205/7).
4.3 Die E.___ GmbH entstand gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich im November 2018 aus der durch die Ehefrau des Beschwerdeführers, J.___, im April 2015 gegründeten K.___ GmbH (vermutlich L.___), welche die Erbringung von Dienstleistungen aller Art insbesondere in den Bereichen Finanzen, Administration, Personal und Organisation bezweckte. Konkret übernahmen der Beschwerdeführer und M.___ im November 2018 die Stammanteile von J.___, wobei der Beschwerdeführer als Vorsitzender der Geschäftsführung im Handelsregister eingetragen wurde. Gleichzeitig wurde die Gesellschaft in die E.___ GmbH umfirmiert. Neuer Gesellschaftszweck war der Betrieb und die Führung eines Lebensmittelhandelsgeschäfts. Die Zeichnungsberechtigung des Beschwerdeführers wurde am 28. April 2020 aus dem Handelsregister gelöscht, wobei er weiterhin Gesellschafter blieb (Urk. 14/204/45).
4.4 Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Z.___ vom 21. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer damals von seinem Mitgesellschafter, M.___, vorgeworfen, den zuvor auf die E.___ GmbH eingelösten Renault Talisman unrechtmässig auf seine Ehefrau, J.___, überschrieben zu haben (Urk. 14/204/4). Gemäss Aussagen von M.___ sei das betreffende Fahrzeug als Leasingwagen für die Gesellschaft erworben worden. Es sei immer in der Obhut des Beschwerdeführers gewesen, wobei dieser es auch für private Zwecke gebraucht habe (Urk. 14/204/84 f.). Seit der Beschwerdeführer aus der Unternehmung ausgestiegen sei, fahre er mit dem Wagen Taxi für das Taxiunternehmen F.___ (Urk. 14/204/86).
Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 27. November 2020 führte der Beschwerdeführer aus, den Wagen als Privat- und Geschäftswagen benutzt zu haben. Er habe viele Einkäufe für das Geschäft mit dem Wagen getätigt. Es sei genau dieser Fahrzeugtyp für die Gesellschaft erworben worden, da es halt ein Kombi sei, welcher viel Platz habe, was für die Einkäufe praktisch sei. Hauptsächlich habe er den Wagen gefahren (Urk. 14/204/76).
Im Rahmen der Ermittlungen wurde auch der Mitinhaber der F.___ befragt, welcher aussagte, dass der Beschwerdeführer manchmal als Fahrer für sie arbeite. Er sei nicht festangestellt, sondern stehe auf Abruf zur Verfügung (Urk. 14/204/91).
5.
5.1 Vorliegend ist zunächst daran zu erinnern, dass in der Rentenverfügung vom 5. März 2012 ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in sehr leichten, sitzenden Bürotätigkeiten ein IV-Grad von 60 % berechnet wurde, wobei das Invalideneinkommen auf Fr. 27'494.-- festgesetzt wurde (Urk. 14/121 ff.). In der Rentenverfügung vom 21. Dezember 2022 wurde eine 30-40%ige Arbeitsfähigkeit in körperlich sehr leichten, sitzenden Bürotätigkeiten ab März 2021 angenommen und ein IV-Grad von 76 % berechnet, wobei das Invalideneinkommen auf Fr. 20'381.-- festgesetzt wurde (Urk. 14/187). In beiden Rentenverfügungen wurde der Beschwerdeführer jeweils auf seine Pflicht hingewiesen, jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann (veränderter Gesundheitszustand; Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z.B. Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, etc.), der IV-Stelle unverzüglich mitzuteilen (Urk. 14/123/2, Urk. 14/187/6).
5.2 Wie sich aus den im Rahmen der Spezialabklärungen hinzugezogenen Akten ergibt, war der Beschwerdeführer von November 2018 bis April 2020 Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der E.___ GmbH, welche den Betrieb und die Führung eines Lebensmittelhandelsgeschäfts bezweckte (Urk. 14/204/45). Gemäss eigenen Aussagen tätigte der Beschwerdeführer mit dem auf die Gesellschaft eingelösten Fahrzeug viele Einkäufe für das Geschäft (Urk. 14/204/76). Dies legt den Schluss nahe, dass er bei der E.___ GmbH nicht nur mit dem Belastungsprofil zu vereinbarende sehr leichte, sitzende Tätigkeiten ausübte, sondern zumindest teilweise auch körperlich tätig war, sind solche Einkäufe doch typischerweise mit physischem Einsatz verbunden. Hinzu kommt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafbefehl erlassen wurde, und zwar – entgegen seiner Ansicht (Urk. 1 S. 6) – nicht in seiner Funktion als Geschäftsführer. Vielmehr war er im Zusammenhang mit der E.___ GmbH Inhaber des nicht übertragbaren Klein- und Mittelverkaufspatents, für das nach Art und Bedeutung des Betriebs Abgaben zwischen Fr. 200.-- und 8'000.-- geschuldet sind (Urk. 14/205/3; § 7 Abs. 1 GGG, § 29 ff. GGG). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer und nicht sein Mitgesellschafter M.___, der ebenfalls Geschäftsführer war, als Patentinhaber fungierte, ist jedenfalls ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass seine Tätigkeit bei der E.___ GmbH über rein administrative respektive buchhalterische Aufgaben hinausging. Im Konkurs der E.___ GmbH machte der Beschwerdeführer am 27. Mai 2021 gegenüber der ihn einvernehmenden Konkursbeamtin geltend, er habe vom 2018 bis Oktober 2019 im Laden mitgearbeitet (Urk. 14/266/208). Dies wirft Fragen in Bezug auf seinen Gesundheitszustand auf. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im November 2020 stundenweise als Taxifahrer arbeitete (Urk. 14/201/82), was sich mit den Aussagen eines Mitinhabers der F.___ im Dezember 2020 deckt (Urk. 14/204/91). Bei der Tätigkeit als Taxifahrer handelt es sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 25 S. 3) – offensichtlich nicht um eine sehr leichte, sitzende Bürotätigkeit, weshalb konkret die Frage nach einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Raum steht, welche - genauso wie eine erwerbliche Veränderung - hätte gemeldet werden müssen, da sie möglicherweise Einfluss ein seinen Leistungsanspruch hat (vgl. vorstehend E. 1.1). Zumal die RAD-Ärztin am 12. August 2022 dafür hielt, ab Sommer 2019 sei es zu einer allmählichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, ab Juli 2020 sei die Arbeitsfähigkeit postinterventionell vorübergehend aufgehoben gewesen, ab Ende der Rehabilitation im März 2021 sei wieder eine relevante Arbeitsfähigkeit von 3040 % vorhanden gewesen (Urk. 14/177). Zu Recht wies die Beschwer-degegnerin auf die fragliche Vereinbarkeit der Herz-Kreislauferkrankung mit der als Taxifahrer benötigten Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport hin (Urk. 13 S. 5 Ziff. 28).
5.3 Gemäss IK-Auszug erzielte der Beschwerdeführer von Januar bis April 2015 bei der N.___ AG ein Einkommen in der Höhe von Fr. 10'800.-- und bezog daran anschliessend bis Ende Jahr Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 21'624.--. Im darauffolgenden Jahr bezog er bis September weiterhin Arbeits-losentaggelder in der Höhe von Fr. 24'931.-- und erzielte bei der H.___ AG ab Oktober ein Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 8'449.--. Bei dieser Arbeitgeberin erzielte er im Jahr 2017 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 34'078.-- und von Januar bis Juni 2018 ein solches von Fr. 24'000.-- (Urk. 14/195); ein Einkommen von monatlich ca. Fr. 4'000.-- im Jahr 2018 dürfte sich im Taxigewerbe mit dem damals aus IV-Sicht zumutbaren Pensum von 50 % (in körperlich sehr leichter, sitzender Büroarbeit) kaum erzielen lassen. Auch das bei G.___ von August bis September 2021 erzielte Einkommen von Fr. 8'196.-- als Kassenmitarbeiter und Kurier spricht gegen eine Anstellung im damals zumutbaren Pensum von 35%. Sowohl die in den Jahren 2015 bis 2017 erzielten als auch das für das Jahr 2018 auf ein ganzes Jahr hochgerechnete (Fr. 24'000.-- : 6 x 12 = Fr. 48'000.--) Einkommen übersteigen das mit Rentenverfügung vom 5. März 2012 festgesetzte Invalideneinkommen von Fr. 27'494.-- um rund Fr. 6'000.-- respektive rund Fr. 20'000.-- und damit erheblich.
Meldepflichtig sind sämtliche Änderungen, die sich auf den Leistungsanspruch auswirken können (vgl. vorstehende E. 1.1). Dies ist bei der Erzielung eines effektiven Einkommens, welches das in der Rentenverfügung festgelegte Invalideneinkommen deutlich übersteigt, der Fall, weshalb offensichtlich die Frage einer Meldepflichtverletzung respektive eines unrechtmässigen Leistungsbezugs durch den Beschwerdeführer im Raum steht. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe nie mehr als ein 35 %-Pensum gearbeitet (Urk. 1 S. 8), vermag er daraus nichts für sich zu gewinnen, spielt es doch keine Rolle, in welchem Pensum er die das festgesetzte Invalideneinkommen übersteigenden Einkünfte erwirtschaftet hat, und lassen wie hievor aufgezeigt die erzielten Löhne auf teilweise hohe gearbeitete Pensen schliessen. Sodann ist es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 f.) Sache des Versicherungsträgers – und nicht des Meldepflichtigen – über die Wesentlichkeit einer anzuzeigenden Veränderung zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_87/2019 vom 13. Juni 2019 E. 6.2.1 mit Hinweis).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob die Verletzung der Meldepflicht nachgewiesen werden kann und ob der Beschwerdeführer effektiv unrechtmässig Leistungen bezogen hat. Dies wird vielmehr im Revisionsverfahren der Verwaltung (Hauptverfahren) zu beurteilen sein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-655/2024 vom 22. Juli 2025 E. 7.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-65/2022 vom 15. September 2022 E. 5). Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer auch aus seinen übrigen Vorbringen – zumindest für das vorliegende Verfahren – nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
5.4 Aufgrund der durchgeführten summarischen (vgl. vorstehend E. 1.4) Prüfung der Akten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert respektive verbessert hat oder anders als dem Tatsächlichen entsprechend dargestellt worden ist. Zudem ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte darauf, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt und dabei (erhebliche) Einkommen erzielt hat, ohne dies der IV-Stelle zu melden. Insgesamt liegen somit mehrere gewichtige Anhaltspunkte vor, die auf eine Meldepflichtverletzung und einen damit einhergehenden unrechtmässigen Leistungsbezug hindeuten, vgl. darüber hinaus auch die von der Beschwerdegegnerin angeführten zahlreichen Unternehmensgründungen zwischen 2020 und 2023: O.___, P.___ GmbH, Q.___ GmbH (später umfirmiert in R.___ GmbH), S.___ GmbH, T.___ GmbH und den Einsitz als Verwaltungsrat in die U.___ AG (Urk. 13 S. 5 ff. Ziff. 29, 31, 33, 40-42). Der Hinweis des Beschwerdeführers, das «Involviert-Sein» in eine Gesellschaft könne auf mannigfaltige Weise erfolgen, ohne dass ein Arbeitseinsatz für das operative Geschäft notwendig sei (Urk. 25 S. 4), ist zutreffend, doch vermag dies den «Anfangsverdacht» auf ökonomische Vorteile aus den Unternehmen und/oder eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit daraus sich ergebendem allenfalls unrechtmässigem Leistungsbezug nicht zu beseitigen; darüber wird die Beschwerdegegnerin im Hauptverfahren befinden.
Unklar ist zudem, weshalb der Beschwerdeführer in der Deklaration der E.___ GmbH vom 13. Januar 2020 für sich einen Lohn von Fr. 20'000.-- deklarierte, diesen aber am 5. Februar 2020 wie im IK eingetragen auf Fr. 10'000.-- korrigierte (Urk. 14/266/50, 60). Er füllte im November 2023 für die R.___ GmbH eine Anmeldung für Familienzulagen aus (Urk. 14/265/81) - für das Jahr 2023 sind jedoch keine Lohnbeiträge für ihn abgerechnet worden (Urk. 3, Urk. 14/233) - und war er auch noch im April 2024 für diese GmbH tätig, zumindest administrativ (Urk. 14/265/109), weshalb in Frage steht, dass es sich bei dieser Tätigkeit nur um eine Gefälligkeit des Beschwerdeführers für einen guten Bekannten wenige Stunden Anfang des Jahres 2023 (Urk. 1 S. 7 Ziff. 16) gehandelt haben soll.
Die angeführten zahlreichen Gründe reichen in ihrer Gesamtheit aus, die Rente des Beschwerdeführers vorsorglich einzustellen (vgl. vorstehend E. 1.2).
Daran vermag – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 und S. 10, Urk. 25 S. 2 und S. 6 f.) – nichts zu ändern, dass die oben genannten Anhaltspunkte zum Zeitpunkt der vorsorglichen Einstellung der Rente teilweise bereits längere Zeit zurücklagen und der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 21. Dezember 2022 – zumindest hinsichtlich der Einkommen in den Jahren 2015 bis 2018 – angesichts des in den Akten befindlichen IK-Auszugs (Urk. 14/165) bereits bekannt gewesen sein dürften. Eine eigentliche Meldung des Beschwerdeführers persönlich an die IV-Stelle betreffend die Ausweitung seiner Erwerbstätigkeit ist jedenfalls nicht dokumentiert. Diese Umstände sind gegebenenfalls für die Frage des Rückkommenstitels (prozessuale Revision oder Wiedererwägung) relevant und entsprechend im Hauptverfahren zu beurteilen. Es wird sich im Hauptverfahren weisen, ob sich der - vom Beschwerdeführer erwähnte - «Verdacht eines Versicherungsmissbrauchs» (Urk. 25 S. 7) erhärten lässt oder nicht.
Ob und inwiefern auch die weiteren in der Beschwerdeantwort (Urk. 13) und der Duplik (Urk. 32) aufgeführten Anhaltspunkte für eine Meldepflichtverletzung respektive einen unrechtmässigen Leistungsbezug sprechen, kann hier offenbleiben, da für eine vorsorgliche Leistungseinstellung bereits die vorstehend (E. 5.2 bis 5.4) aufgeführten Diskrepanzen ausreichen.
5.5 Unter diesen Umständen überwiegt im vorliegenden Fall auch das öffentliche Interesse an einer Sistierung der Rentenleistungen das private Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterausrichtung der Rente. Die Rückforderung von Rentenleistungen gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG stellt nicht nur einen administrativen Aufwand für die Verwaltung dar. Da es sich bei Renten um Ersatzeinkommen handelt, besteht eine erhebliche Gefahr, dass sich solche Forderungen als uneinbringlich erweisen. Die Rechtsprechung misst dem Interesse, solche Rückerstattungsforderungen zu vermeiden, denn auch regelmässig erhebliches Gewicht zu (vgl. vorstehend E. 1.3).
5.6 Die Verfügung betreffend die vorsorgliche Einstellung der Rentenleistungen ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Da es vorliegend nicht um die Gewährung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sondern um die vorläufig unterbleibende Rentenauszahlung, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario; Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2019.00135 vom 17. Juli 2019 E. 5 und IV.2018.00630 vom 9. Januar 2019 E. 6.1).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Huber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrSauter