Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2024.00365
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 1. November 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Alexander Müller
Im Grindel 29, Postfach, 8932 Mettmenstetten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1966 geborene X.___ ist gelernter Bauspengler und war als solcher ab Januar 1991 bei der Spenglerei Y.___ angestellt (Urk. 7/100). Im Zusammenhang mit Beschwerden am linken Handgelenk meldete sich der Versicherte erstmals am 25. Februar 1992 beim damals zuständigen IV-Sekretariat des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Mit Verfügung vom 7. September 1994 sprach die AHV-Ausgleichskasse dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 1991 eine halbe und temporär eine ganze Rente zu (Urk. 7/40 und Urk. 7/38). Bis Ende März 1997 bezog der Versicherte in der Folge Rentenleistungen, zuletzt wiederum basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. Urk. 7/62 S. 7). Mit Verfügung vom 13. März 1997 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Einstellung der Rentenleistungen in Aussicht (Urk. 7/59), hob diesen Entscheid aber wiedererwägungsweise auf, unter Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 43 % (Urk. 7/72). Mit Mitteilungen vom 14. Dezember 2000, 28. Juni 2004 sowie 5. Mai 2009 wurde der Rentenanspruch revisionsweise bestätigt (Urk. 7/84, Urk. 7/94, Urk. 7/110). Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 stellte die IV-Stelle die Rente ein, ausgehend von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34 % (Urk. 7/129).
1.2 Bei einem Motorradunfall am 20. April 2019 zog sich der Versicherte multiple Verletzungen - insbesondere am rechten Knie - zu und meldete sich in diesem Zusammenhang am 13. November 2019 erneut bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an (Urk. 7/138, Urk. 7/173/270). Aufgrund des Unfalls vom 20. April 2019 gab die Suva eine interdisziplinäre Abklärung in Auftrag; das entsprechende Z.___-Gutachten datiert vom 2. August 2022 (Urk. 7/173/263 ff.). Mit Mitteilung vom 18. Januar 2023 schloss die IV-Stelle die Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz ab, unter Hinweis darauf, dass eine Eingliederung auf dem regulären Arbeitsmarkt nicht realisierbar sei (Urk. 7/172). Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 kündigte der Arbeitgeber das langjährige Arbeitsverhältnis per 30. April 2023 (Urk. 7/178).
Mit Einspracheentscheid vom 23. August 2023 sprach die Suva dem Versicherten bei einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 50 % eine Invalidenrente zu, nebst einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % (Urk. 7/187). Mit Vorbescheid vom 1. September 2023 stellte die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Mai 2020 die Ausrichtung einer halben Rente in Aussicht (Urk. 7/190) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügungen vom 22. Mai 2024 respektive 5. Juni 2024 fest (Urk. 2/1 und Urk. 2/2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 17. Juni 2024 Beschwerde und beantragte, es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach IVG zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der am 13. November 2019 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung sind vorliegend Leistungsansprüche ab 1. Mai 2020 strittig (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 85 % zuzumuten sei. Entsprechend dem Einspracheentscheid der Suva vom 23. August 2023 könne er dabei ein Einkommen von Fr. 59'786.-- erzielen, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 119'450.-- zu einem Invaliditätsgrad von 50 % führe. Damit bestehe ab 1. Mai 2020 Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin auf die Feststellungen der Unfallversicherung abstelle, welche die unfallfremden Rückenbeschwerden zu Recht nicht berücksichtigt habe, was im IV-Verfahren nicht zulässig sei. Weiter sei die Beschwerdegegnerin aufgrund der zahlreichen Beschwerden selber zum Schluss gekommen, dass eine Eingliederung auf dem regulären Arbeitsmarkt nicht realisierbar sei (Urk. 1 S. 2). Wollte man auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt von einer Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit ausgehen, wäre das Invalideneinkommen anhand des Kompetenzniveaus 1 zu ermitteln (S. 7). Weiter sei bei der Berechnung des Invalideneinkommens ein Pauschalabzug zu gewähren (S. 5), neben einem leidensbedingten Abzug (S. 7). Auch sei anzumerken, dass das Z.___-Gutachten vom 2. August 2022 datiere, sodass dieses für die unfallfremden Faktoren nicht mehr die Aktualität habe, um die Arbeitsfähigkeit für die Rentenbeurteilung nach IVG zu bestimmen (S. 5 unten).
3.
3.1 Die für das Z.___-Gutachten vom 2. August 2022 verantwortlichen Fachärzte gingen von den folgenden unfallrelevanten Diagnosen aus (Unfall vom 20. April 2019, Urk. 7/173/270):
- Postthrombotisches Syndrom Unterschenkel rechts, ED tiefe Beinvenenthrombose 6. Juni 2019
- Status nach venöser PTA (10 mm) einer Stenose der distalen V. femoralis und V. poplitea, PTA (5 mm) der V. tibialis posterior und lokale Lyse rechts am 28. September 2020
- Residuelle thrombotische Veränderungen in der V. femoralis distal in der V. tibialis posterior
- Insuffizienz der V. femoralis communis rechts und der V. poplitea
- Villalta-Score 10
- Komplexe Verletzung des rechten Kniegelenks mit Ruptur des hinteren Kreuzbandes und des medialen Kollateralbandes, Bone bruise des medialen Femurkondylus
- Persistierende und signifikante Instabilität des rechten Kniegelenkes
- Verheilte proximale Fibulafraktur rechts
Als nicht unfallrelevant wurden die folgenden Diagnosen beurteilt (Urk. 7/173/270 f.):
- Periphere arterielle Verschlusskrankheit der unter Extremität Grad IIa links
- Neuropathisches Schmerzsyndrom im Rahmen einer beginnenden bzw. Small-Fiber-Neuropathie beidseits
- Schädigung des Nervus saphenus links bei Zustand nach Bypass-Operation linkes Bein 01/2022
- Leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störungen
- Geringgradige Bewegungseinschränkung des linken Handgelenkes nach insgesamt fünf Operationen
In einer wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Tätigkeiten mit Verletzungsgefahr könne in Anbetracht der Unfallfolgen bei einem ganztägigen Pensum und vermehrten Pausen mit der Option, das Bein hochlagern zu können, von einer Arbeitsfähigkeit von 85 % ausgegangen werden (Urk. 7/173/273 f.).
Unter Berücksichtigung aller Diagnosen beschränkten die Z.___-Gutachter die beschriebene angepasste Tätigkeit auf leichte Tätigkeiten. Aufgrund der Beschwerden an beiden Beinen könne wahlweise auch das linke Bein hochgelagert werden, innerhalb der identischen zusätzlichen Pausenzeiten. Sämtliche Tätigkeiten mit einem besonderen Anspruch an die kognitive Leistungsfähigkeit (zum Beispiel gedankliche Flexibilität) seien ausgeschlossen, solange eine Behandlung mit Analgetika, die sich hierauf leistungseinschränkend auswirke, erforderlich sei (Urk. 7/173/275 f.). Die Arbeitsfähigkeit von 85 % könne mit Ausnahme der Rekonvaleszenzzeiten von jeweils vier Wochen nach den Eingriffen vom 28. September 2020, 17. Juni 2021, 26. Juli 2021, 11. August 2021, 3. September 2021, 23. Oktober 2021, 10. Januar 2022 und 3. Juni 2022 ausgeübt werden (Urk. 7/173/276).
3.2 Am 13. Juli 2023 musste sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Claudicatio-spinalis-Symptomatik bei einer hochgradigen Spinalkanalstenose L3/4 und leichtgradig L2/3 einer Dekompressionsoperation unterziehen (Urk. 7/194). Dabei kam es postoperativ zu einer Fussheber- und Fuss-Senker-Plegie beidseits sowie zu einer Reithosenanästhesie, sodass eine Hämatomevakuation lumbal nötig wurde (Urk. 7/195).
3.3 In seiner RAD-Stellungnahme vom 24. August 2023 führte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, insbesondere aus, dass auch die unfallfremden Gesundheitsschäden in die versicherungsmedizinische Beurteilung des Gutachtens eingeflossen seien. Die nun geltend gemachten Rückenbeschwerden würden erst seit geraumer Zeit auftreten, insbesondere bei schnellerem Gehtempo und längeren Distanzen. Diese Umstände würden aber im Belastungsprofil für eine angepassten Tätigkeit ausgeschlossen. Im LWS-Befund zeige sich eine störungsfreie Sensomotorik, wobei lediglich ein Reklinationsschmerz beschrieben werde, der erfahrungsgemäss mit geeigneten Massnahmen erfolgreich behandelt werden könne (Urk. 7/188 S. 10).
4.
4.1 Zu prüfen bleibt zunächst, ob die vorliegenden medizinischen Akten - insbesondere das Z.___-Gutachten - eine verlässliche Grundlage für die Rentenprüfung im Bereich der Invalidenversicherung bilden.
Wie der Vertreter des Beschwerdeführers zu Recht ausführte, datiert das vorliegende Z.___-Gutachten vom 2. August 2022 und berücksichtigt damit die objektivierbaren Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers, welche am 13. Juli 2023 erstmals ein operatives Vorgehen nötig machten, nicht. Die Ausführungen von Dr. A.___ in seiner RAD-Aktenbeurteilung vom 24. August 2023 zu den neu aufgetretenen Rückenproblemen vermögen dabei nicht zu überzeugen. So handelt es sich bei der Aussage, dass solche Restbeschwerden erfahrungsgemäss erfolgreich behandelt werden können, um eine reine Prognose, welche nicht geeignet ist, eine Restleistungsfähigkeit zu definieren. Zudem berücksichtigt Dr. A.___ die aktuellsten Berichte der behandelnden Ärzte nicht. So ist im Zeitpunkt der RAD-Stellungnahme ein erfreulicher Verlauf dokumentiert, unter Hinweis darauf, dass nun mit der Physiotherapie begonnen werden könne (Sprechstundenbericht vom 18. August 2023, Urk. 7/199/19 f.). Demgegenüber ist dem Bericht vom 18. Dezember 2023 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin an einer akuten Lumbalgie leide. Aufgrund des MRI LWS vom 11. Dezember 2023 sei dabei von einer frischen Diskushernienkomponente auf Höhe L2/3 auszugehen (Urk. 7/199/24).
Vor diesem Hintergrund ist weiterhin von für die Arbeitsfähigkeit relevanten Rückenbeschwerden auszugehen, welche aufgrund der Vielzahl der weiteren Beschwerden nicht isoliert betrachtet werden können. Vielmehr erscheint schon allein aufgrund der Rückenbeschwerden eine aktuelle Gesamteinschätzung der Leistungsfähigkeit unumgänglich.
4.2 Darüber hinaus vermag das Z.___-Gutachten, auch was die Einschätzung der Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Diagnosen betrifft, nicht restlos zu überzeugen.
So wird zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an beiden Beinen an Beschwerden leidet und in den Pausen wahlweise das linke oder rechte Bein hochlagern könne, ohne aber die Pausenzeiten zu verlängern, was zwangsläufig zur Verkürzung der Erholungszeit führt. Weiter ergeben sich auch Unstimmigkeiten zwischen dem Konsens und den Ausführungen im neuropsychologischen Gutachten. So werden in der Gesamteinschätzung lediglich Tätigkeiten ausgeschlossen, welche mit einem besonderen Anspruch an die kognitive Leistungsfähigkeit verbunden sind (Urk. 7/173/276). Im neuropsychologischen Teilgutachten wird demgegenüber bezüglich des Leistungsprofils ausgeführt, dass nur Tätigkeiten zuzumuten seien, welche vorwiegend aus Routineabläufen bestehen würden, somit geringe Anforderungen an die kognitive Flexibilität stellen und in einer störungsarmen Umgebung ohne Zeitdruck und Multitasking ausgeübt werden können (Urk. 7/173/357). Auch wenn es sich dabei um geringe Unterschiede in der Beschreibung einer angepassten Tätigkeit handelt, sind sie vorliegend relevant, da das Stellenprofil aufgrund der Vielzahl der Beschwerden ohnehin schon erheblich eingeschränkt ist; umso wichtiger erscheint eine umfassende Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die erfolgten Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin. Der Mitteilung vom 18. Januar 2023 ist dabei zu entnehmen, dass sie zum Schluss gekommen seien, dass eine Eingliederung auf dem regulären Arbeitsmarkt nicht realisierbar sei (Urk. 7/172).
Zuletzt ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere am 17. Juni 2021, 26. Juli 2021, 11. August 2021, 3. September 2021 sowie 23. Oktober 2021 operativen Eingriffen unterziehen musste, wobei gemäss Z.___-Gutachten jeweils von einer Rekonvaleszenz von vier Wochen auszugehen sei (vgl. E. 3.1). Aufgrund der Daten der Operationen erscheint es fraglich, ob zwischen dem 17. Juni 2021 und Ende November 2021 überhaupt eine Arbeitsfähigkeit gegeben war.
4.3 Schlüssig und nachvollziehbar erscheint das Z.___-Gutachten demgegenüber im Hinblick auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der unfallrelevanten Diagnosen. Diese Einschränkung reduziert die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers auf die Probleme am rechten Unterschenkel und am rechten Knie. Dabei erscheint es schlüssig, dass diese Probleme mit zusätzlichen Pausen und hochlagern abgefangen können.
Allein aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht erscheint demnach eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in der Höhe von 85 % zutreffend.
5.
5.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der Suva im Einspracheentscheid vom 23. August 2023. Diese ging dabei per 2023 von einem Jahreseinkommen von Fr. 119'450.-- aus (Urk. 7/187 S. 10). Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer ein Einkommen in dieser Höhe im Gesundheitsfall nicht erzielen könnte, enthalten die Akten keine, sodass zumindest von einem Valideneinkommen in dieser Höhe auszugehen ist.
Das Invalideneinkommen ermittelte die Suva anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), unter Berücksichtigung des Kompetenzniveaus 2 und eines leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 5 %. Bei einem zumutbaren Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 59'786.-- kam sie so zu einem Invaliditätsgrad von 49.95 %. Geht man aufgrund der obigen Ausführungen davon aus, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung sämtlicher Diagnosen in seiner Leistungsfähigkeit gravierender eingeschränkt sein dürfte und allenfalls auch die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 fraglich erscheint, stellt das von der Suva ermittelte Invalideneinkommen sicher die obere Grenze des Möglichen dar.
Entsprechend den Ausführungen der IV-Stelle hat der Beschwerdeführer demnach ab 1. Mai 2020 zumindest Anspruch auf eine halbe Rente.
5.2 Für die Prüfung eines weitergehenden Rentenanspruchs ist die Sache entsprechend den obigen Ausführungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. So hat insbesondere aufgrund der neu aufgetretenen Rückenbeschwerden eine aktuelle Gesamteinschätzung der Leistungsfähigkeit zu erfolgen, auch unter ausreichender Würdigung sämtlicher Diagnosen.
Bei der Bemessung des Valideneinkommens stellt sich weiter die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Festsetzung durch die Suva aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht in seinen Möglichkeiten bereits eingeschränkt war und im Gesundheitsfall ein höheres Einkommen hätte erzielen können. So ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Renteneinstellung mit Verfügung vom 19. Januar 2015 von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 134'190.05 (Urk. 7/129) ausging.
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens wird das zu ermittelnde Stellenprofil einer kritischen Würdigung zu unterziehen sein, immer auch unter Berücksichtigung, dass eine Eingliederung in den regulären Arbeitsmarkt offenbar gescheitert ist. Auch eine abschliessende Beurteilung des leidensbedingten Abzuges ist erst nach Abschluss der medizinischen Einschätzung möglich. Zuletzt stellt sich aufgrund der IV-rechtlich relevanten neuropsychologischen Einschränkungen auch die Frage, ob im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt werden kann, da es fraglich erscheint, inwieweit der Beschwerdeführer (auch unter Berücksichtigung der weiteren multiplen Beschwerden) noch komplexere Aufgaben verrichten kann. Auch diese Einschätzung kann erst nach einer Gesamteinschätzung der Leistungsfähigkeit erfolgen.
5.3 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung in dem Umfang aufzuheben, als sie einen eine halbe Rente übersteigenden Leistungsanspruch verneint und es ist die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 22. Mai und 5. Juni 2024 insoweit aufgehoben werden, als sie einen eine halbe Rente übersteigenden Leistungsanspruch verneinen und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über einen weitergehenden Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. Alexander Müller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty