Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00371
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 24. Januar 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1962 geborene X.___, Vater zweier 1984 und 1986 geborener Kinder, war zuletzt von März 2012 bis Ende Juni 2018 bei der Z.___ AG als Lastwagenchauffeur (Fahrer für Muldenkipper und Schlepper) in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 7/21, Urk. 7/30/30, Urk. 7/48 S. 4). Bei einem Verkehrsunfall am 29. März 2017 zog er sich Prellungen am ganzen Körper zu (vgl. Schadenmeldung vom 7. April 2017, Urk. 7/16/3) und war infolgedessen vollständig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 7/16/4, Urk. 7/16/50). Im weiteren Verlauf kam es zu persistierenden, belastungsabhängigen Beschwerden mit Instabilitätsgefühl im Bereich des rechten Kniegelenks (Urk. 7/77/9). Am 18. Juli 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf körperliche Schmerzen seit dem Unfall bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/16, Urk. 7/28, Urk. 7/30, Urk. 7/38f., Urk. 7/47). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/49, Urk. 7/53) verneinte sie mit Verfügung vom 6. September 2018 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/60). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2018.00829 vom 29. Mai 2019 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur medizinischen Abklärung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten wie in einer zumutbaren anderen Tätigkeit an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/72).
1.2 In Nachachtung des vorgenannten Gerichtsentscheids tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/83, Urk. 7/85ff.) wies sie einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 24. Januar 2020 erneut ab (Urk. 7/92). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2020.00141 vom 29. September 2020 in dem Sinne teilweise gut, dass es feststellte, dass der Beschwerdeführer vom 1. März 2018 bis 30. November 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und vom 1. Dezember 2018 bis 31. März 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urk. 7/101).
1.3 Am 9. Juni 2023 (Eingang) meldete sich der Versicherte unter Hinweis darauf, dass sein «rechter Arm nicht mehr arbeitsfähig» sei, erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/121). Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 forderte die IV-Stelle den Versicherten unter Fristansetzung auf, zur Geltendmachung einer wesentlichen Veränderung seit Erlass der letzten Verfügung aktuelle Beweismittel einzureichen (Urk. 7/123). Innert Frist teilte dieser mit, die relevanten Akten könnten bei der Unfallversicherung erhältlich gemacht werden (Urk. 7/126). Die IV-Stelle trat auf das neue Leistungsbegehren ein (vgl. Schreiben vom 21. Juni 2023, Urk. 7/127), tätigte medizinische Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/129, Urk. 7/136, Urk. 7/140, Urk. 7/143). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/154, Urk. 7/157 f.) verneinte sie mit Verfügung vom 24. Mai 2024 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 18. Juni 2024 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2024 ab dem 9. November 2023 eine ganze Invalidenrente basierend auf einem IV-Grad von mindestens 70 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, mit der Auflage, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit durch entsprechende objektive fachärztliche Gutachten abklären zu lassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 11. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am 4. Oktober 2024 gab der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie Handchirurgie, vom 26. September 2024 zu den Akten (Urk. 9, Urk. 10); Kopien dieser Eingabe wurden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei seit Februar 2023 gesundheitlich eingeschränkt. In einer angepassten Tätigkeit, etwa Bürotätigkeit, sei er hingegen voll arbeitsfähig. Die fehlende Berufsausbildung sei als IV-fremder Faktor nicht zu berücksichtigen. Mithin könne der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Folglich bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen. Für die Stellenvermittlung sei das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die Beschwerdegegnerin habe keine eigenen klinischen Untersuchungen vorgenommen. Die abschlägige Verfügung fusse ausschliesslich auf den Berichten der behandelnden Ärzte, wobei Dr. A.___ eine Bürotätigkeit aufgrund der Ausbildung des Beschwerdeführers als unrealistisch taxiert resp. bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer bis auf weiteres auch für angepasste Tätigkeiten voll arbeitsunfähig sei. Insbesondere stehe die nächste Operation im September 2024 an. Im Übrigen habe Dr. A.___ betreffend Arbeitsfähigkeit den Beizug eines Experten empfohlen. Es sei also nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin zur Auffassung gelangt sei, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit im Büro zu 100 % arbeitsfähig sei. Zudem habe sie offengelassen, ab wann eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Mithin habe die Beschwerdegegnerin unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Fraglich sei zudem, ob für den zum Zeitpunkt der Verfügung fast 62-jährigen Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Büro realistisch sei. Durch das neue Schadenereignis sei die Stellensuche noch weiter eingeschränkt, indem nur noch Bürotätigkeiten möglich seien. Der Anpassungsaufwand für einen ehemaligen Chauffeur/Sanitärmonteur in der verbleibenden Restarbeitszeit von drei Jahren erscheine sehr unrealistisch. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der fehlenden Ausbildung und mangelnden Deutschkenntnisse sowie Berufserfahrung sei eine Bürotätigkeit kaum realisierbar (Urk. 1).
3. Infolge der insbesondere seit der Handgelenksprellung vom 16. Februar 2023 aktivierten Panarthrose des rechten Handgelenks mit postoperativ protrahiertem Verlauf ist seit dem rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts IV.2020.00141 vom 29. September 2020, womit dem Beschwerdeführer infolge der rechtsseitigen Kniegelenksbeschwerden vom 1. März 2018 bis 30. November 2018 eine ganze Invalidenrente und vom 1. Dezember 2018 bis 31. März 2019 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde (Urk. 7/101), eine Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten (vgl. BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Zu prüfen bleibt, ob mit dem (neuen) Gesundheitsschaden die Erwerbsfähigkeit in rentenbegründendem Ausmass beeinträchtigt wird.
4.
4.1 Am 16. Februar 2023 rutschte der Beschwerdeführer bei der Arbeit auf der Leiter aus und stürzte auf die rechte Hand/den rechten Arm (vgl. Unfallmeldung, Urk. 7/129/32). Der am 20. Februar 2023 erstbehandelnde med. prakt. B.___ hielt fest, der Beschwerdeführer habe seit Anfang 2022 und besonders seit der Handgelenksprellung vom 16. Februar 2023 über zunehmende Schmerzen im Handgelenk rechts, vor allem im Daumensattel- und Grundgelenk berichtet. Er verordnete eine lokale Salbentherapie und gelegentliche orale Analgesie und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit vom 16. Februar bis 7. Mai 2023 (Bericht vom 17. August 2023, Urk. 7/136/ 8 ff.).
4.2 Computertomographisch ergab sich am 3. April 2023 kein Frakturnachweis. Es zeigten sich ausgeprägte degenerative Veränderungen im distalen Radioulnargelenk radialseitig mit Arthrose zwischen dem Os scaphoideum und distalem Radius, osteophytären Anbauten scaphoidal und multiplen Geröllzysten in den Handwurzelknochen sowie eine STT-Arthrose am Handgelenk rechts (Urk. 7/129/5).
4.3 Der zwecks Zweitmeinung im Mai 2023 konsultierte Dr. A.___ hielt – nebst den vorbekannten Knieschmerzen rechts - eine posttraumatische Panarthrose des rechtens Handgelenks, ohne Beteiligung des distalen Radioulnargelenks im Sinne einer SLAC-Wrist Stadium 4, mit Aktivierung nach Handgelenksprellung rechts am 16. Februar 2023 fest. Der Beschwerdeführer habe schon seit langem Schmerzen [im rechten Handgelenk], welche seit zwei Monaten zugenommen hätten. Bei der schweren Radiokarpal- und Mediokarpal-Arthrose sei die Durchführung einer Panarthrodese die einzige chirurgische Option. Der Beschwerdeführer sei darüber informiert worden, dass er mit dieser Arthrodese wahrscheinlich nicht mehr als Sanitärmonteur arbeiten könne (vgl. Konsiliarbericht vom 5. Mai 2023, Urk. 7/129/18 f.).
4.4 Am 24. Mai 2023 führte Dr. A.___ eine Panarthrodese mit Spongiosaplastik am rechten Handgelenk durch (vgl. Operations– und Austrittsbericht vom 24. Mai 2023, Urk. 7/129/13 ff.).
4.5 Im Juli 2023 notierte Dr. A.___ aus radiologischer Sicht einen zeitgerechten postoperativen Verlauf. Klinisch zeigte sich eine Extensionskontraktur der Finger und der Beschwerdeführer berichtete belastungsabhängige Schmerzen und nächtliche Kribbelparästhesien (vgl. Aktennotiz vom 7. Juli 2023, Urk. 7/136/6 f.). Im September 2023 ergab sich bildgebend ein fortgeschrittener Knochendurchbau der Panarthrodese bei jedoch noch massiver Beweglichkeitseinschränkung der Finger (vgl. Aktennotiz vom 14. September 2023, Urk. 7/145/7 f.). Anlässlich der Verlaufskontrolle im Dezember 2023 berichtete der Beschwerdeführer, die Schmerzen seien unter der Ergotherapie verschwunden; gelegentlich bestünden noch Kribbelparästhesien in den vom Nervus medianus versorgten Fingern. Zudem habe sich eine massive Kraftminderung gezeigt, wobei sich die Fingerbeweglichkeit und Kraft inzwischen leicht verbessert hätten. Als Hauptbeschwerden habe der Beschwerdeführer neu Beschwerden im Sinne einer Epicondylitis rechts beschrieben (vgl. Aktennotiz vom 6. Dezember 2023, Urk. 7/145/5 f.). Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2024 hielt Dr. A.___ fest, die Epicondylitis des rechten Ellbogens werde physiotherapeutisch und mittels Tragen einer Ellbogenspanne behandelt. Zudem brauche der Beschwerdeführer noch Zeit für die Erholung bis zur freien Finger- und Daumenbeweglichkeit, schmerzfreien Pronation/Supination und besserer Kraft. Als Funktionseinschränkungen bestünden eine definitive Einschränkung der Handgelenksextension/-flexion sowie Radial-/Ulnarduktion rechts. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei aktuell noch nicht möglich. Die Situation werde nach einer ausführlichen Untersuchung im März 2024 neu beurteilt (Urk. 7/145/1-4).
4.6 Im Verlaufsbericht vom 22. März 2024 hielt Dr. A.___ fest, der Beschwerdeführer habe weiterhin belastungsabhängige Handgelenksschmerzen rechts mit aktuell fraglichem Zustand der Arthrodese. Der Beschwerdeführer sei ausgebildeter Chauffeur. Aufgrund der Kniebeschwerden rechts habe er als Sanitärmonteur gearbeitet. Er sei Rechtshänder. Als Sanitärmonteur könne der Beschwerdeführer aktuell auf keinen Fall wieder arbeiten, insbesondere bei den aktuell noch belastungsabhängigen Schmerzen unklarer Genese nach Durchführung der Arthrodese des Handgelenks. Als angepasste Tätigkeit wäre angesichts der körperlichen Einschränkungen eine Büroarbeit vorstellbar. Mit Blick auf die Ausbildung des Beschwerdeführers sei dies jedoch unrealistisch. Zur Bestätigung eines vollständigen Knochendurchbaus der Arthrodese sei der Beschwerdeführer für eine CT-Untersuchung angemeldet worden; die Prognose hänge vom CT-Befund ab (Urk. 7/150/4 f.).
4.7 Die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin kam mit interner Stellungnahme vom 9. April 2024 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei als Chauffeur und Sanitärmonteur zu 100 % arbeitsunfähig, demgegenüber sei er in einer angepassten Tätigkeit (zum Beispiel Büroarbeit) arbeitsfähig. Die fehlende Ausbildung sei IV-fremd und könne daher nicht berücksichtigt werden. Seit 2018, als er zuletzt als Chauffeur gearbeitet habe, sei er bis September 2022 keiner Tätigkeit mehr nachgegangen. Alsdann sei er kurz bei seinem Sohn als Sanitärinstallateur angestellt gewesen. Dort habe sich der Unfall ereignet. Seither sei er erneut als Nichterwerbstätiger gemeldet. Er hätte sich seit längerem eine angepasste Tätigkeit suchen können. Die Verwertbarkeit sei somit gegeben. Der Beschwerdeführer könne in einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften. Die Situation sei diesbezüglich unverändert; es bedürfe keines neuen Einkommensvergleichs (Urk. 7/153/5).
5.
5.1 Der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2024 lag kein hinreichend abgeklärter Sachverhalt zugrunde, welcher eine rechtskonforme Beurteilung des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers sowie der Auswirkungen auf dessen Arbeitsfähigkeit erlaubt hätte.
5.2 Ausweislich der bildgebenden Befunde vom 3. April 2023 wies das rechte Handgelenk des Beschwerdeführers ausgeprägte degenerative Veränderungen in Form einer Radiokarpal– und Mediokarpal-Arthrose aus (vgl. Urk. 7/129/5), infolge dessen Dr. A.___ im Mai 2023 eine Arthrodese durchführte. Postoperativ zeigte sich hinsichtlich der Kraftverhältnisse und Fingerbeweglichkeit ein protrahierter Verlauf. Im Januar 2024 hielt Dr. A.___ eine definitive Einschränkung der Handgelenksextension/-flexion sowie Radial-/Ulnarduktion fest (Urk. 7/145/4). Im aktuellsten Verlaufsbericht vom 22. März 2024 notierte er zudem einen fraglich vollständigen Knochendurchbau der Arthrodese, weshalb er den Beschwerdeführer für eine bildgebende Untersuchung anmeldete; die Prognose sei abhängig vom CT-Befund. In der Folge verzichtete die Beschwerdegegnerin darauf, die Ergebnisse der CT-Untersuchung einzuholen, gegebenenfalls weitere medizinische Abklärungen zu tätigen und/oder zumindest eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes zu veranlassen. Immerhin konnte/n nach Lage der vorliegenden Akten eine bleibende Kraftminderung und/oder Bewegungseinschränkungen an der rechten dominanten Hand jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden. Alsdann fehlt es vorliegend an einer rechtsgenüglichen, medizinischen Abklärung der Arbeitsfähigkeit. Daran ändert freilich nichts, wenn Dr. A.___ vage festhielt, eine Bürotätigkeit «wäre vorstellbar» (Urk. 7/150/5). Von einer qualitativ und quantitativ aussagekräftigen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung kann damit jedenfalls nicht die Rede sein. Es versteht sich schliesslich von selbst, dass die Ausführungen der Sachbearbeiterin bei der vorliegend unzulänglichen medizinischen Aktenlage keine taugliche Entscheidungsgrundlage bilden. Im Übrigen können Tätigkeiten, für welche unbestrittenermassen keine Qualifikation besteht, grundsätzlich nicht als zumutbare Verweistätigkeit gelten. Davon abgesehen leuchtet nicht ein, weshalb und inwiefern der Beschwerdeführer bei den vorliegenden Einschränkungen seiner rechten, dominanten Hand gerade für Büroarbeiten arbeitsfähig sein soll.
5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen medizinischen Abklärung des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist. Die Rückweisung zur weiteren Abklärung steht auch im Einklang damit, dass in erster Linie die IV-Stelle für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; E. 1.5).
Da die Beschwerdegegnerin zunächst weitere Abklärungen zu tätigen hat, lässt sich ein Leistungsanspruch und in diesem Zusammenhang als Vorfrage die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei der gegebenen Aktenlage nicht beurteilen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und (aufgrund der recht-sprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung; vgl. BGE 137 V 57) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Bei den vorliegenden (innerfamiliären) Vertretungsverhältnissen sind keine Parteikosten ausgewiesen und besteht daher kein Anspruch auf Parteientschädigung.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger