Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00374
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 17. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1982, absolvierte von September 1998 bis Juli 1999 an der Handelsschule Y.___ ein kaufmännisches Grundjahr (vgl. Urk. 7/3 Ziff. 5.2) und verfügt über das Bürofachdiplom (vgl. Urk. 7/8/2). Von Juli 2003 bis Juni 2005 absolvierte sie die Ausbildung zur medizinischen Masseurin mit Fähigkeitszeugnis (Urk. 7/3 Ziff. 5.3). Von Januar 2010 bis Februar 2013 war sie in der Unternehmung ihres Vaters, der Z.___ AG, als kaufmännische Angestellte tätig (Urk. 1 S. 3 Ziff. 8; Urk. 7/10 Ziff. 1-2, Ziff. 2.7). Am 2. März 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Probleme und Drogensucht bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und teilte der Versicherten am 12. November 2015 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/17). Sodann auferlegte sie der Versicherten mit Schreiben vom 1. Juni 2016 eine Schadenminderungspflicht (regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und mindestens sechs Monate Cannabisabstinenz mit Laborkontrolle; Urk. 7/21).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/45; Urk. 7/49) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Januar 2018 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/55). Die dagegen am 21. Februar 2018 erhobene Beschwerde (Urk. 7/63/3-21) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 19. Juli 2019 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Prozess Nr. IV.2018.00197; Urk. 7/72).
1.2 In Umsetzung dieses Urteils holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 7/78/3-8; Urk. 7/101; Urk. 7/107/3-7; Urk. 7/113), Angaben der Arbeitgeberin (Urk. 7/85), Dokumente im Zusammenhang mit einem Gesuch um Personenschutz (Urk. 7/90/1-3) sowie Einträge in die Krankenakte (Urk. 7/90/4-15) ein. Sodann veranlasste sie eine psychiatrisch-neuropsychologische Begut-achtung durch PD Dr. med. A.___, Facharzt für Psychi-atrie und Psychotherapie, und Dipl. psych. B.___, deren Gutachten am 16. November 2021 erstattet wurde (Urk. 7/137). Am 16. Februar 2022 fand eine Haushaltsabklärung statt, anlässlich derer eine Qualifikation von 100 % Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall festgelegt wurde (Bericht vom 28. Februar 2022; Urk. 7/142).
Am 28. April 2022 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung (Urk. 7/148) und am 29. Juni 2022 Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch mit Job Coaching (Urk. 7/158). Der Arbeitsversuch wurde per 12. September 2022 abgebrochen und die Eingliederungsberatung abgeschlossen (Urk. 7/169). Es ergingen weitere Arztberichte (Urk. 7/183/1-20; Urk. 7/195). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/204; Urk. 7/207) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 21. Mai 2024 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab September 2015 eine ganze Rente und bei einem Invaliditätsgrad von 62 % ab Oktober 2016 eine Dreiviertelsrente zu, wobei sie der Berechnung der Rentenhöhe fünf Beitragsjahre (2003 bis 2007) und ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 9'780.-- beziehungsweise Fr. 10'290.-- zugrunde legte (Urk. 2/1-3).
2. Am 19. Juni 2024 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügungen vom 21. Mai 2024 (Urk. 2/1-3) und beantragte deren Aufhebung insoweit, als die Rentenbeträge ausgehend von einem Versicherungsfall im Jahr 2008 berechnet würden und ihr mit Wirkung ab September 2016 eine Dreiviertelsrente inklusive Kinderrente zugesprochen werde, und es sei an deren Stelle ab September 2015 durchgehend eine ganze Rente inklusive Kinderrente basierend auf massgebenden Beitragsjahren und Durchschnittseinkommen bei Versicherungsfall im Jahr 2014 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2024 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wozu die Beschwerdeführerin am 23. September 2024 (Urk. 9) Stellung nahm. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 24. September 2024 (Urk. 10) mitgeteilt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Die Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgte im März 2015 (Urk. 7/3). Streitig sind das Rentenbetreffnis und der Rentenanspruch ab September 2015 sowie die Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente ab Oktober 2016. Für Fälle erstmaliger abgestufter bzw. befristeter Rentenzusprachen und Revisionsfälle ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9102). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 30). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
1.6 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid wie folgt (Urk. 2/3 Verfügungsteil 2): Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin seit Februar 2007 die Ausübung der Tätigkeit als medizinische Masseurin nicht mehr zumutbar. Das gesetzliche Wartejahr werde auf diesen Zeitpunkt hin eröffnet. Aufgrund der Anmeldung vom 2. März 2015 bestehe ein Rentenanspruch ab 1. September 2015. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführerin keine Tätigkeit möglich gewesen. Es bestehe ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit Anspruch auf eine ganze Rente (S. 1 f.). Da die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als medizinische Masseurin schon seit Jahren nicht mehr ausgeübt habe, sei für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die statistischen Werte abzustützen. Gestützt darauf hätte sie im Jahr 2016 im Gesundheitswesen ein Einkommen von Fr. 65'309.65 erzielen können. Ab Mitte Juni 2016 wäre ihr die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar gewesen, womit unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 24'522.50 und damit ein Invaliditätsgrad von 62 % ab 1. Oktober 2016 und mithin ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente resultiere. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % ab 1. Januar 2024 (aufgrund der Änderung der IVV) resultiere ein Invaliditätsgrad von 66 %, weshalb die Beschwerdeführerin mangels einer Veränderung von mindestens 5 Prozentpunkten im alten Rentensystem verbleibe (S. 2). Die Beschwerdeführerin habe zwar das Bürofachdiplom erlangt, habe aber von 2003 bis 2005 eine weitere Ausbildung zur medizinischen Masseurin mit Fähigkeitsausweis absolviert. Es sei deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkung weiterhin im zweiten Beruf tätig gewesen wäre. Diesen habe sie ab 2006 aufgrund der Erkrankung nicht mehr ausüben können; dass die Tätigkeit ihr nicht mehr gefallen habe, sei nicht anzunehmen. Die Wartezeit sei demzufolge auch per 2006 und das Valideneinkommen auf die Tätigkeit zu Beginn der Wartezeit festgelegt worden. Für die Ausrichtung einer unbefristeten ganzen Rente bestehe deshalb kein Anlass (S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), dem Gutachten von PD Dr. A.___ könne - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht entnommen werden, dass sie die Tätigkeit als medizinische Masseurin im Jahr 2007 aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen. Vielmehr sei die Stellenaufgabe auf ihre Schwangerschaft und die Geburt ihres Sohnes zurückzuführen gewesen (S. 6 Ziff. 16 f.). Bis 2012/2013 sei sie nicht relevant in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen, was sich auch im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 19. Juli 2019 zeige, in welchem nie von einer Arbeitsunfähigkeit vor 2012 ausgegangen worden sei (S. 8 Ziff. 20-22). Selbst wenn mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen würde, dass sie bereits seit 2007 aus gesundheitlichen Gründen im früheren Beruf eingeschränkt gewesen wäre, so sei zu beachten, dass sie in den Jahren 2010 bis 2012 fähig gewesen sei, als Sekretariatsmitarbeiterin in einem Treuhandbüro tätig zu sein. Es sei ihr somit zumutbar gewesen, mittels Selbsteingliederung durch Berufswechsel eine Erwerbseinbusse zu vermeiden, was einem Rentenanspruch entgegenstehe. Somit wäre selbst bei angenommener berufsbezogener Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2007 ein Jahr später kein Rentenanspruch entstanden (S. 9 Ziff. 23-24). Für das Valideneinkommen sei auf die Tätigkeit im Treuhandbüro abzustellen, womit ein Invaliditätsgrad von gerundet 70 % resultiere (S. 9 f. Ziff. 25). Was schliesslich das massgebliche durchschnittliche Erwerbseinkommen angehe, so seien die Beitragsjahre bis und mit 2014 heranzuziehen, was zu einem höheren Rentenbetreffnis führe (S. 10 Ziff. 28).
2.3 Dazu hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) fest, die Beschwerdeführerin habe bereits im Alter von 12 Jahren Cannabis, Nikotin und Alkohol konsumiert und mit 17 Jahren begonnen, Partydrogen zu nehmen. Mit 18 Jahren sei der Konsum von Heroin hinzugekommen. Den Beruf als medizinische Masseurin habe sie rund acht Monate ausgeübt und nicht mehr auf diesem Beruf arbeiten können, da sie den Körperkontakt nicht mehr ertragen habe. Nach der Geburt ihres Sohnes im Jahr 2007 habe sie Amphetamine konsumiert, da sie mit dem Kind alleine gewesen sei und sich den Lebensunterhalt habe erarbeiten müssen (S. 1 unten f.). Dass sie die Tätigkeit infolge der Schwangerschaft aufgegeben haben solle, sei nicht überzeugend, leide sie doch an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung beziehungsweise an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung sowie unter einer leichten neurokognitiven Störung (S. 1 unten). Gemäss Gutachten habe die Beschwerdeführerin infolge der emotionalen Instabilität in beruflicher Hinsicht nie länger Fuss fassen können und sehe sich nicht mehr imstande, in ihrem angestammten Beruf zu arbeiten, da sie den Körperkontakt nicht ertrage. Die Festsetzung des Versicherungsfalls im Jahr 2007 sei nicht zu beanstanden (S. 3). Es habe bereits in der Adoleszenz, spätestens im frühen Erwachsenenalter, eine gesundheitliche Einschränkung mit wesentlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Als sie im Jahr 2010 im väterlichen Treuhandbetrieb zu arbeiten angefangen habe, sei sie bereits 27 Jahre alt gewesen. Da sie jedoch seit 2007 nicht mehr auf ihrem angestammten Beruf als medizinische Masseurin gearbeitet habe, sei das Valideneinkommen korrekt anhand statistischer Werte berechnet worden (S. 3 unten f.).
2.4 Dazu führte die Beschwerdeführerin aus (Urk. 9), die Beschwerdegegnerin setze offenbar einen Substanzkonsum mit einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit gleich, was nicht zulässig sei. Es sei vielmehr im Einzelfall zu prüfen, welche Leistungsfähigkeit vorliege. Echtzeitlich seien jedoch erst 2014 (richtig: 2013) medizinische Diagnosen gestellt und eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen worden. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, sie sei wegen Drogenkonsums durchgehend seit 2007 arbeitsunfähig gewesen, finde auch im Gutachten von PD Dr. A.___ keine Stütze. Vielmehr werde darin festgehalten, dass sie von Januar 2010 bis Februar 2013 im Treuhandbüro des Vaters gearbeitet habe, wobei diese Tätigkeit aufgrund von exzessivem Drogenkonsum habe beendet werden müssen. Erst für die Folgezeit nehme der Gutachter eine volle beziehungsweise eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit an. Eine relevante Arbeitsunfähigkeit sei erst ab 2013 dokumentiert (S. 2-3).
2.5 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. September 2016 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. Umstritten sind in diesem Zusammenhang insbesondere der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (und damit die Berechnungsgrundlagen für die Rente), und das Valideneinkommen. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige wie auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (volle Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit ab September 2015 und Restarbeitsfähigkeit von 50 % ab Juni 2016) sowie der Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens von PD Dr. A.___ und dipl. psych. B.___ sind unbestritten.
3.
3.1 PD Dr. A.___ und dipl. psych. B.___ stellten in ihrem Gutachten vom 16. November 2021 (Urk. 7/137) nach Berücksichtigung der Akten (S. 3 ff.; Urk. 7/137/58-56), Erhebung der Anamnese (S. 21 ff.; Urk. 7/137/66-71) und Durchführung einer psychiatrischen (S. 30 ff.) und neuropsychologischen (Urk. 7/137/72-74) Untersuchung folgende Diagnosen (S. 42 Ziff. 6.1):
- Borderline-Persönlichkeitsstörung beziehungsweise emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3)
- gesamthaft als leicht zu wertende neurokognitive Störungen gemischter Ätiologie:
- im Rahmen langjähriger Substanzabhängigkeit
- im Rahmen emotionaler Instabilität und Stressintoleranz
In der bisherigen Tätigkeit als medizinische Masseurin sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 51 Mitte). Die Beschwerdeführerin könne infolge ihrer derzeitigen Psychopathologie nicht mehr im bisherigen Beruf als medizinische Masseurin tätig sein. Eine solche Tätigkeit mit engem zwischenmenschlichem Kontakt sei nicht zumutbar, da sie die die Leistungsfähigkeit limitierenden Symptome verstärken dürfte (S. 52 unten). Der frühe Beginn des Drogenkonsums und die damit zusammenhängende zeitweise Obdachlosigkeit hätten die schulische wie auch die berufliche Entwicklung erschwert (S. 50 Mitte). Das aktuelle Pensum von 50 % in einer Reinigungstätigkeit sei plausibel, da die Beschwerdeführerin bei beispielsweise zu vielen Menschen, zu wenig Erholungsphasen, zu wenig Ausgleichmöglichkeiten, zu gedrängtem Terminplan oder Auftreten negativer Gefühle schnell in einen starken inneren Stress gerate. Sie benötige genügend Erholungszeit und Zeit für ihre Affektregulationsstrategien, um emotional kompensiert zu bleiben, ansonsten das Aufkommen eines Suchtdrucks drohe (S. 50 unten f.).
Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin arbeite seit 2006 (richtig: 2007, vgl. nachfolgend E. 4.5) nicht in dem erlernten Beruf als medizinische Masseurin, da sie den Körperkontakt nicht mehr ertragen habe. Ein paar Monate nach der Geburt des Sohnes und einem traumatisierenden Vorfall mit dem Kindsvater sei sie alleine mit dem Kind ins C.___ gezogen. Dort sei es ihr eine Zeit lang gelungen, unter Amphetaminkonsum dem Kind zu schauen und sporadisch zu arbeiten, bis der Drogenkonsum überhandgenommen habe. Von Januar 2010 bis Februar 2013 habe sie bei ihrem Vater in der Administration gearbeitet, wobei die Tätigkeit aufgrund des exzessiven Drogenkonsums habe beendet werden müssen. In der Folge sei aufgrund des Drogenkonsums und der zeitweiligen Obdachlosigkeit keine berufliche Eigliederung möglich gewesen. Erst nach dem zweiten Entzug im Juni 2016 und der damit einhergehenden längerfristigen mehrheitlichen Abstinenz habe die Beschwerdeführerin auf eigene Initiative Arbeitsversuche unternommen. Angesichts des geschilderten Verlaufs sei retrospektiv schon seit der Adoleszenz von einer wesentlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und während Zeiten exzessiven Drogenkonsums von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführerin sei es bislang nie gelungen, längerfristig beruflich Fuss zu fassen. Seit dem letzten Entzug 2016 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit im Reinigungsdienst und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im angestammten Beruf (S. 51 Mitte).
3.2 Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 9. Dezember 2021 (Urk. 7/200/10-13) Stellung zum Gutachten und hielt fest, es sei betreffend die bisherige Tätigkeit als medizinische Masseurin sicher schon seit der Adoleszenz von einer wesentlichen Einschränkung und von einer vollen Arbeitsunfähigkeit seit 2006 auszugehen (Urk. 7/200/11 unten). In der angepassten Tätigkeit im Reinigungsdienst bestehe seit 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 7/200/12 oben). Dr. D.___ empfahl, auf das Gutachten abzustellen (Urk. 7/200/13).
3.3 Das Gutachten erging unter Berücksichtigung der praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.7) sowie der Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.6; Urk. 7/137 S. 48-50). Dem unter Berücksichtigung der Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 erstatteten Gutachten lassen sich schlüssige Angaben zu den Indikatoren entnehmen und die medizinisch-psychiatrisch attestierte Arbeitsunfähigkeit erscheint in Anbetracht der eingeschränkten Ressourcen sowie dem weiterhin drohenden Suchtdruck als begründet. Der psychiatrische Experte hat nachvollziehbar und in umfassender Diskussion der Befunde, Funktionseinbussen und Ressourcen sowie unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung aus versicherungsmedizinischer Sicht dargelegt, dass die Beschwerdeführerin an selbständigen psychischen Erkrankungen leidet, welche ihre Erwerbsmöglichkeiten einschränken. Dabei hat der Gutachter die Situation ausführlich diskutiert und invaliditätsfremde Gesichtspunkte bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert. Der Beweiswert des Gutachtens ist im Hinblick auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu bejahen.
4.
4.1 Aufgrund des Gutachtens ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerde-führerin ab dem Zeitpunkt der Anmeldung im März 2015 - beziehungsweise sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug - im September 2015 in jeder Tätigkeit voll arbeitsunfähig war und seit dem Zeitpunkt des erfolgreichen Entzugs im Juni 2016 (vgl. Urk. 7/107/5-7) in angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig ist. Mithin ist per Juli 2016 eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten und ein Revisionsgrund zu bejahen, der ab Oktober 2016 zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend E. 1.3).
Während die Rentenzusprechung ab September 2015 beziehungsweise ab Oktober 2016 - bis auf die Frage der Herabsetzung aufgrund der Berechnung der Vergleichseinkommen (dazu nachfolgend E. 5) - unbestritten ist, besteht unter den Parteien zunächst Uneinigkeit darüber, ob, wie die Beschwerdegegnerin annimmt, die festgestellte Arbeitsunfähigkeit bereits zu einem früheren Zeit-punkt eingetreten war. Sie geht davon aus, dass der Beschwerdeführerin ab Februar 2007 die Tätigkeit als medizinische Masseurin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich war, und legte den Beginn des Wartejahrs zunächst auf diesen Zeitpunkt (vgl. Urk. 2/3 Verfügungsteil 2 S. 1), vertrat jedoch in der Verfügung gleichzeitig und fälschlicherweise (vgl. nachfolgend E. 4.5) die Auffassung, gestützt auf die Angaben im Gutachten sei der Beginn des Wartejahrs im Jahr 2006 zu verorten (vgl. Verfügungsteil 2 S. 3). Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass erst seit 2013 eine relevante Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit besteht, womit der Invaliditätsfall im Jahr 2014 eingetreten sei (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 21 ff.). Dementsprechend sei der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise des Versicherungsfalls auf einen späteren Zeitpunkt festzulegen. Hintergrund dieser unterschiedlichen Auffassungen bildet die Frage nach dem für die Berechnung des Validen-einkommens massgeblichen Lohn, wobei entweder die Tätigkeit als medizinische Masseurin oder als Mitarbeiterin in einem Treuhandbüro in Frage kommt, aber auch nach dem für die Rentenberechnung massgebenden durchschnittlichen Erwerbseinkommen anhand der Beitragsjahre.
4.2 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b, 118 V 79 E. 3a, je mit Hinweisen). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 461 E. 1 mit Hinweis).
4.3 Der Zeitpunkt des Eintritts der rentenspezifischen Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG. Danach haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c; vgl. vorstehend E. 1.2).
4.4 Anlässlich der Begutachtung teilte die Beschwerdeführerin Folgendes mit: Als sie den Abschluss der Ausbildung zur Masseurin geschafft und ihre erste Arbeitsstelle in E.___ angetreten habe, sei sie schwanger geworden und habe aufgehört, da sie es nicht mehr ertragen habe zu massieren (Urk. 7/137/22 oben). Sie habe seit ungefähr 2006 (richtig: 2007; vgl. nachfolgend E. 4.5) nicht mehr auf dem Beruf als medizinische Masseurin gearbeitet; ihr Sohn sei 2007 geboren. Es sei keine geplante Schwangerschaft gewesen und sie sei überfordert gewesen, habe so nicht mehr als Masseurin weiterarbeiten können. Sie habe die Menschen mit ihren Problemen nicht mehr ertragen, weil es für sie selbst zu viel gewesen sei, dass sie Mutter werde, in dieser ganzen Situation wie sie damals gewesen sei. Zu den harten Drogen habe sie erst nach dem Vorfall mit dem Vater ihres Kindes gegriffen. Bis dahin habe sie hauptsächlich nur gekifft, vielleicht einmal etwas ausprobiert, aber es sei kein Problem gewesen. Sie sei dann mit ihrem Kind ins C.___ und habe sich dort versteckt. Sie sei an sehr starke Amphetamine gekommen, die ihre Leistungsfähigkeit gesteigert hätten, um zum Kind zu schauen und zu arbeiten. Als es mit der Menge überbordet habe, habe sie Heroin konsumiert, damit sie habe schlafen können. Als sie zurück in F.___ gewesen sei, habe sie begonnen bei ihrem Vater zu arbeiten, was wegen des Heroins zu Beginn gut funktioniert habe. Sie habe ungefähr zwei Jahre lang unter Heroin-einwirkung bei ihrem Vater gearbeitet (Urk. 7/137/24).
4.5 Aus den Akten ergibt sich das Folgende: Von Juli 2003 bis Juni 2005 absol-vierte die Beschwerdeführerin die Ausbildung zur medizinischen Masseurin (Urk. 7/3 Ziff. 5.3). Nach eigenen Angaben hat sie bis zur Schwangerschaft immer als Masseurin gearbeitet (Urk. 7/7/3). Bei den Akten liegt ein Arbeitszeugnis über eine Praktikumstätigkeit im Rahmen der Ausbildung von Januar bis Juni 2005 im Hotel G.___ (Urk. 3/4) und ein Arbeitszeugnis über die Tätigkeit als Masseurin vom 7. Dezember 2006 bis 31. Januar 2007 im Hotel E.___ (Urk. 3/5). Obwohl die Beschwerdeführerin während dieser Zeit Heroin konsumierte (vgl. Urk. 7/90/10), ist beiden Zeugnissen zu entnehmen, dass die Arbeitgeber mit ihren Leistungen sehr zufrieden waren. Die Anstellung im Hotel E.___ beendete die Beschwerdeführerin gemäss Zeugnis aus persönlichen Gründen. Zu diesem Zeitpunkt war sie schwanger und wurde im August 2007 Mutter (Urk. 7/3/2 Ziff. 3.1). War die Beschwerdeführerin somit bis Ende Januar 2007 ohne ausgewiesene gesundheitliche Probleme arbeitstätig, so könnte frühestens ab Februar 2007 das Wartejahr eröffnet werden (vgl. auch Urk. 7/200/19). Es liegen jedoch keine echtzeitlichen ärztlichen Angaben über eine Arbeitsunfähigkeit ab 2007 vor.
4.6 Im weiteren Verlauf war die Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 und 2009 nicht erwerbstätig (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto; Urk. 7/106), was ihren Angaben, im C.___ gearbeitet zu haben (vgl. vorstehend E. 4.4), widerspricht. Gemäss Angaben von Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 19. April 2015 habe die Suchtproblematik nach einem traumatischen Ereignis ihren Lauf genommen, als der damalige Lebenspartner im Jahr 2008 mit dem Sturmgewehr auf die Beschwerdeführerin losgegangen sei und auf sie geschossen habe (Urk. 7/13 Ziff. 1.4). Sie habe zwei Jahre im C.___ bei einer Bekannten verbracht. Nach der Rückkehr zum Vater habe sie mit dem Konsum von Heroin begonnen und habe ihrem Vater im Haushalt und im Büro geholfen (Bericht von Dr. med. I.___; Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. April 2016; Urk. 7/20/1-5 Ziff. 1.4). Nach Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin habe die ganze Problematik 2008 angefangen; die belastende Situation und der Verlust ihrer Wohnung habe sie in die Drogensucht geführt. Nach der Geburt ihres Sohnes habe sie lange Zeit nicht gearbeitet und sei dann zu ihrem Vater gegangen (vgl. Urk. 7/7/3-4). Ab 1. Januar 2010 bis Ende Februar 2013 war die Beschwerdeführerin im Treuhandgeschäft ihres Vaters in einem Pensum von 40 % angestellt (Urk. 7/10 Ziff. 2.1, Ziff. 2.9). Eine Arbeitsunfähigkeit ist auch in diesem Zeitraum nicht attestiert.
4.7 Aus diesen Angaben lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ableiten, dass die Beschwerdeführerin ab 2007, wie die Beschwerdegegnerin annimmt, die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt. Weder sind echtzeitliche Angaben über eine während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % vorhanden, noch bestand nach Ablauf eines Jahres eine Invalidität von mindestens 40 %. Wenngleich die Beschwerdeführerin bereits seit früher Jugend Drogen konsumierte und gemäss Gutachten retrospektiv schon seit der Adoleszenz von einer wesentlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, war sie doch fähig, die zweijährige Ausbildung zur medizinischen Masseurin erfolgreich zu absolvieren und zur ausgewiesenen Zufriedenheit ihrer Arbeitgeber auf diesem Beruf tätig zu sein. Ihren eigenen Angaben zufolge hat sie diese Tätigkeit aufgrund der Schwangerschaft aufgegeben; sie sei überfordert gewesen, habe so nicht mehr als Masseurin weiterarbeiten können und habe die Menschen mit ihren Problemen nicht mehr ertragen. Sie habe auch den Körperkontakt nicht mehr ertragen (vgl. vorstehend E. 4.4). Dass dies auf psychiatrische Diagnosen oder die Drogensucht zurückzuführen gewesen wäre und deshalb eine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen war, ist zwar möglich, lässt sich in Würdigung aller Umstände aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejahen. PD Dr. A.___ hielt denn in seinem Gutachten vom 16. November 2021 auch fest, aufgrund der derzeitigen Psychopathologie könne sie nicht mehr im bisherigen Beruf als medizinische Masseurin arbeiten (vgl. Urk. 7/137 S. 52 unten).
4.8 Echtzeitliche Angaben über eine Arbeitsunfähigkeit finden sich erstmals im Bericht von Dr. H.___ vom 19. April 2015, wonach seit 30. November 2012 aufgrund der schweren Suchtproblematik eine volle Arbeitsunfähigkeit als medizinische Masseurin bestehe (Urk. 7/13 Ziff. 1.6). Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2012 (Urk. 7/107/3). Gemäss Anmeldung bei der Krankentaggeldversicherung habe die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Krankheit Ende November 2012 letztmals gearbeitet (vgl. Urk. 7/28 Ziff. 3; vgl. auch Urk. 7/78/7). Gemäss Arbeitgeberbericht trat die volle Arbeitsunfähigkeit erst ab März 2013 ein (vgl. Urk. 7/10 Ziff. 2.14). In seinem Bericht vom 12. März 2015 (Urk. 7/78/3; vgl. auch Urk. 7/78/5) ging auch Dr. H___ von voller Arbeitsunfähigkeit ab März 2013 aus. Dr. I.___ attestierte ebenfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit ab ca. 2013 (Urk. 7/20 Ziff. 1.6). Gestützt auf diese Angaben ist von einem Beginn des Wartejahres im März 2013 auszugehen, womit aufgrund gemäss Gutachten andauernder voller Arbeitsunfähigkeit im März 2014 der Versicherungsfall Rente eingetreten ist. Nachdem die Anmeldung im März 2015 erfolgte, entstand der Rentenanspruch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG sechs Monate später, mithin im September 2015.
4.9 Dementsprechend ist die Rente basierend auf den Beitragsjahren und Durchschnittseinkommen bei Versicherungsfall im Jahr 2014 zu berechnen. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung des Rentenbetreffnisses zurückzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei für die Berechnung des Valideneinkommens auf ihre Tätigkeit im Treuhandbüro abzustellen, womit ein Invaliditätsgrad von 70 % resultiere und die Rente nicht herabzusetzen sei (vgl. vorstehend E. 2.2, 2.4; Urk. 1 S. 10 Ziff. 26-27).
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
Im Rahmen von Revisionsverfahren ist der Zeitpunkt der Anpassung des Rentenanspruchs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4).
5.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
5.4 Zum Argument der Beschwerdeführerin, sie wäre im Gesundheitsfall im Treuhandbüro tätig gewesen, ist Folgendes festzuhalten. Die Beschwerdeführerin absolvierte von September 1998 bis Juli 1999 an der Handelsschule Y.___ ein kaufmännisches Grundjahr (vgl. Urk. 7/3 Ziff. 5.2) und verfügt über das Bürofachdiplom (vgl. Urk. 7/8/2). Das Bürofachdiplom des Verbands Schweizerischer Handelsschulen (VSH) ist die erste Stufe der kaufmännischen VSH-Lehrgänge. Dieses Diplom verleiht kaufmännisches Basiswissen (https://www.ausbildung-weiterbildung.ch/buerofachdiplom-info.html, «wie unterscheidet sich das Bürofachdiplom und das Handelsdiplom?» zuletzt besucht am 3. Februar 2025). Die Tätigkeit im väterlichen Treuhandbüro ab 1. Januar 2010 umfasste Sekretariatsarbeiten (Urk. 7/205/1) im Sinne von Büroschreibarbeiten am Computer und einfachen Büroarbeiten (Urk. 7/10 Ziff. 5). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus Kulanz im Treuhandbetrieb ihres Vaters angestellt worden war (Urk. 7/13/2 oben; Urk. 7/78/3). Dieser hielt fest, er komme seit Jahren finanziell für seine Tochter auf und es gehe in erster Linie darum, dass ihr Sohn auch eine Chance haben solle im Leben. Als Kind einer sozialhilfeabhängigen Mutter würde er eine noch schwierigere Jugend haben (Urk. 7/137/19). Sie habe einmal zum Sozialamt gewollt, er habe dies aber nicht gewollt (Urk. 7/137/26). Die Beschwerdeführerin selbst hielt fest, sie habe Briefe abgetippt und habe dies wohl nicht so schlecht gemacht. Aber irgendwo anders hätte man sie mit diesen Fähigkeiten wohl nicht angestellt. Sie habe zwei Jahre lang unter Heroineinwirkung beim Vater gearbeitet (Urk. 7/137/24).
Dass die Beschwerdeführerin - wie dies ihr Vater angibt (vgl. Urk. 7/85) - unter diesen Voraussetzungen einen Leistungslohn bezogen hat, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Aufnahme dieser Tätigkeit im Treuhandbüro des Vaters erfolgte auf dessen Veranlassung, um eine Sozialhilfeabhängigkeit der Tochter zu vermeiden. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass sie im Gesundheitsfall ebenfalls diese Tätigkeit ausgeübt hätte. Demgegenüber verfügt sie über ein Fähigkeitszeugnis als medizinische Masseurin und gab in ihrer Anmeldung diese Ausbildung als erlernten Beruf an (vgl. Urk. 7/3 Ziff. 5.3). Sie arbeitete zwar nach Lage der Akten in diesem Beruf nur wenige Monate (vgl. Urk. 3/4-5), gab aber die Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern gemäss ihren eigenen Angaben aufgrund der Schwangerschaft auf (vgl. Urk. 7/142 Ziff. 3.4; Urk. 9 S. 3 Ziff. 3). Der Gesundheitsbereich interessiere sie und sie würde in ihrem erlernten Beruf sicher mehr verdienen, auch wenn ihre Ausbildung nicht mehr aktuell sei und sie sich nicht mehr vorstellen könnte, Personen zu massieren (Urk. 7/137/29 oben). In Würdigung aller Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall die Tätigkeit als medizinische Masseurin oder eine vergleichbare Tätigkeit im Gesundheits-wesen weitergeführt hätte.
5.5 Nachdem die Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt des erfolgreichen Entzugs im Juni 2016 (vgl. Urk. 7/107/5-7) in angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig ist, ist als Zeitpunkt der zu prüfenden Rentenherabsetzung das Jahr 2016 ins Auge zu fassen. Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen ausgehend von den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2014 (vgl. Urk. 7/199 S. 2). Auszugehen ist jedoch von den LSE 2016 (Ausgabe vom 23. August 2022), wonach der Lohn von Frauen in Tätigkeiten im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen im Kompetenzniveau 2 (Bundesamt für Statistik [BFS] Tabelle TA1_tirage_skill_level 2016, Ziff. 86-88) Fr. 5'156.-- monatlich betrug. Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Gesundheits- und Sozialwesen von 41.6 Stunden im Jahr 2016 (BFS, Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 64'347.-- in einem Vollpensum (Fr. 5'156. : 40 x 41.6 x 12). Die Methode der Berechnung des Validenein-kommens wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.
5.6 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, N. 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.7 Auch das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin ausgehend von den LSE 2014 (vgl. Urk. 7/199 S. 2). Gemäss LSE 2016 (Ausgabe vom 23. August 2022) betrug der Lohn von Frauen im Durchschnitt aller Tätigkeiten im der Beschwerdeführerin zumutbaren Kompetenzniveau 1 (Tabelle TA1_tirage_skill_level 2016, Rubrik Total) Fr. 4’363.-- monatlich. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden resultiert in dem der Beschwerdeführerin zumutbaren Pensum von 50 % ein Invalideneinkommen von Fr. 27'290.50 (Fr. 4'363.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.5). Zudem gewährte die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 10 %, womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 24'561.-- ergibt (Fr. 27'290.50 x 0.9).
5.8 Aufgrund der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 26bis Abs. 3 IVV, wonach ein Abzug von 10 % zu gewähren ist, wenn die versicherte Person nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein kann, ermittelte die Beschwerdegegnerin die Vergleichseinkommen per 2022 neu (Urk. 7/199 S. 2). Im Jahr 2020 betrug der Lohn von Frauen in Tätigkeiten im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen im Kompetenzniveau 2 (Tabelle TA1_tirage_skill_level 2020, Ausgabe vom 23. August 2022, Ziff. 86-88) Fr. 5'177.-- monatlich. Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Gesundheits- und Sozialwesen von 41.6 Stunden im Jahr 2022 (BFS, Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und der Lohnentwicklung von Frauen im Bereich Gesundheitswesen von 0.2 % im Jahr 2021 und 0.7 % im Jahr 2022 (Nominallohnindex Frauen 2021-2023, Tabelle T1.2.20) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 65'191.-- (Fr. 5'177.-- : 40 x 41.6 x 1.002 x 1.007 x 12).
Gemäss LSE 2020 betrug der Lohn von Frauen im Durchschnitt aller Tätigkeiten in dem der Beschwerdeführerin zumutbaren Kompetenzniveau 1 (Tabelle TA1_tirage_skill_level 2020, Rubrik Total) Fr. 4’276.-- monatlich. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie der allgemeinen Lohnentwicklung von -0.2 und 0.9 % (Nominallohnindex 2021-2023, Total, Tabelle T1.20) resultiert in dem der Beschwerdeführerin zumutbaren Pensum von 50 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 26'933.-- (Fr. 4'276.-- : 40 x 41.7 x 0.998 x 1.009 x 12 x 0.5). Aufgrund der Restarbeitsfähigkeit von 50 % ist ein Abzug von 10 % zu gewähren, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 24'240.-- resultiert (Fr. 26'933.-- x 0.9). Ein darüberhinausgehender Abzug von den statistischen Lohntabellen gemäss der bisherigen Rechtsprechung (BGE 142 V 178 E. 1.3), die laut Bundesgericht auch unter der ab 1. Januar 2022 erfolgten Verordnungsänderung Geltung beansprucht (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6), ist nicht vorzunehmen. Denn die Beschwerdeführerin weist keine persönlichen und beruflichen Merkmale, eine Nationalität oder ein Alter auf, die zusätzliche negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben könnten. Für die zu 50 % in einer Hilfstätigkeit arbeitsfähige Beschwerdeführerin, die immerhin eine Ausbildung mit Fähigkeitsausweis und auch im kaufmännischen Bereich Berufserfahrung hat, ist auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein hinreichendes Spektrum an Stellen vorhanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2024 vom 24. Dezember 2024 E. 6.2).
5.9 Per 1. Januar 2024 nahm die Beschwerdegegnerin aufgrund der ab diesem Zeitpunkt gültigen Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV, wonach ein Abzug von 20 % vom statistisch bestimmten Wert vorzunehmen ist, sofern die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 Prozent oder weniger tätig sein kann, eine weitere Berechnung des Invalideneinkommens vor (Urk. 7/199 S. 2 f.). Ausgehend von einem Einkommen im Jahr 2022 von Fr. 26'933.-- ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohn-entwicklung im Jahr 2023 von 1.7 % (Nominallohnindex 2021-2023, Total, Tabelle T1.20; für das Jahr 2024 liegen noch keine Zahlen vor) und einem Abzug von 20 % ein Invalideneinkommen von Fr. 21'913.-- (Fr. 26'933.-- x 1.017 x 0.8). Das Valideneinkommen ist ausgehend von dem für das Jahr 2022 ermittelten Betrag von Fr. 65'191.-- (vgl. vorstehend E. 5.8) der Nominallohnerhöhung von Frauen im Bereich Gesundheitswesen im Jahr 2023 von 0.3 % (Nominallohnindex Frauen 2021-2023, Tabelle T1.2.20) anzupassen, womit ein Valideneinkommen von Fr. 65'387.-- resultiert (Fr. 65'191.-- x 1.003).
5.10 Somit ergibt sich im Jahr 2016 eine Einkommenseinbusse von Fr. 39'786.-- (Fr. 64'347.-- ./. Fr. 24'561.--) und damit ein Invaliditätsgrad von 61.8 %.
Im Jahr 2022 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 40'951.-- (Fr. 65'191. ./. Fr. 24'240.--) und damit ein Invaliditätsgrad von 62.8 %.
Im Jahr 2024 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 43'474.-- (Fr. 65'387. ./. Fr. 21'913.--) und damit ein Invaliditätsgrad von 66.4 %.
Da sich der Invaliditätsgrad somit nicht mindestens um 5 Prozent ändert (Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG in der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung), wird die Rente (vorerst noch) nicht ins lineare Rentensystem überführt (vgl. lit. b der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiter-entwicklung der IV] und Rz. 1009 in Verbindung mit Rz. 2005 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV]; BGE 150 V 323 E. 4.3).
5.11 Damit erweist sich die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente ab Oktober 2016 als rechtens. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss den Parteien je hälftig aufzuerlegen.
6.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).
In Anwendung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 21. Mai 2024 insoweit aufgehoben, als darin von einem Eintritt des Versicherungsfalls vor dem Jahr 2014 ausgegangen wird, und die Sache wird unter Hinweis auf die Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie das Rentenbetreffnis ausgehend vom Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 2014 neu berechne und entsprechend verfüge.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrLienhard