Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00376



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 2. April 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. B.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1966, absolvierte in Deutschland eine Hotelfachausbildung und war nach ihrer Einreise in die Schweiz, unterbrochen durch Phasen der Arbeitslosigkeit, in verschiedenen kürzeren Arbeitsverhältnissen im Dienstleistungssektor tätig. Wegen Beschwerden an der Lendenwirbelsäule musste sie sich in den Jahren 1995, 1997 und 2001 am Rücken operieren lassen; unter Hinweis auf langjährige Rückenbeschwerden meldete sie sich am 18. Februar 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstmals zum Rentenbezug an. Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 25. Juni 2004 sprach ihr diese mit Verfügungen vom 2. Februar 2005 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 61 % ab 1. März 2002 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der 4. IV-Revision) eine Dreiviertelsrente zu. Dieser Rentenanspruch wurde im Zuge eines im Oktober 2007 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens mit Mitteilung vom 15. September 2008 bestätigt (vgl. Urk. 7/184 S. 2).

    Am 29. September 2009 machte X.___ eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um vorzeitige Überprüfung ihres Rentenanspruches. Im April 2010 fand eine weitere Rückenoperation statt, in deren Folge der Versicherten bei radiologisch intakten Verhältnissen eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde. Nach Veranlassung einer Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 16. Juli 2012 ausgehend von einer vorübergehenden vollen Erwerbsunfähigkeit für die Dauer vom 1. Oktober 2009 bis 30. April 2012 eine befristete ganze Rente und ab 1. Mai 2012 wiederum eine Dreiviertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 61 % zu (Urk. 7/184 S. 2). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Dezember 2013 ab (Urk. 7/184). Mit Mitteilung vom 29. Januar 2016 informierte die IV-Stelle über die unveränderte Invalidenrente (Urk. 7/199). Anlässlich einer im September 2016 eingeleiteten weiteren Rentenrevision (Urk. 7/204) wurde die Versicherte bidisziplinär begutachtet (O.___-Gutachten von Prof. Dr. med Z.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 23. Juli 2018, Urk. 7/241) und der Rentenanspruch rückwirkend per 1. Januar 2015 infolge Meldepflichtverletzung aufgehoben sowie ab 1. Januar 2016 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2017 eine Dreiviertelsrente zugesprochen (Verfügung vom 14. Mai 2019, Urk. 7/276 und Urk. 7/272; vgl. auch Urk. 7/628). Der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente wurde am 8. Februar 2021 revisionsweise bestätigt (Urk. 7/613).


1.2    Am 22. Juni 2023 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/617). Nach Abklärung des entsprechenden Hilfsbedarfs (Abklärungsbericht vom 30. September 2023, Urk. 7/632) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/633). Nach erhobenem Einwand (Urk. 7/638, Urk. 7/642) und einer weiteren Stellungnahme des Abklärungsdienstes (Urk. 7/644) hielt sie an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 22. Mai 2024 fest (Urk. 7/646 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 19. Juni 2024 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin mindestens eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen; weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. August 2024 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.3    Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

1.4    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln
390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).

    Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ausser in der Körperpflege in keiner Lebensverrichtung eine regelmässige und erhebliche Hilfe anrechenbar sei. Die Anrechnung für die lebenspraktische Begleitung betrage 20 Minuten pro Woche und damit weniger als 2 Stunden, sodass die Zusprache einer Hilflosenentschädigung entfalle (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdeführerin bereits im Bereich Wäschewaschen mindestens 2 Stunden pro Woche auf Hilfe angewiesen sei, um einer Verwahrlosung vorzubeugen, sodass von einem Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im erforderlichen Mindestmass auszugehen sei. Die Mithilfe der Freundin der Beschwerdeführerin in diesem Bereich sei in vollem Umfang anzurechnen (Urk. 1 S. 8). Weiter sei sie bei grösseren Einkäufen auf Hilfe angewiesen, ein Onlinekauf sei aus Kostengründen nicht möglich. Zusätzlich sei eine Begleitung zu diversen Arztterminen nötig, da die Beschwerdeführerin nur kurze Strecken mit dem Auto fahren könne; ohne diese Hilfe wäre eine Heimeinweisung unumgänglich (S. 9). Bei der Haushaltsreinigung fielen mehr als 15 Minuten für die Reinigung an, da die Beschwerdeführerin diverse Tätigkeiten nicht mehr ausführen könne. Weiter besitze sie in der Küche keine Infrastruktur, da sie mit den genannten Einschränkungen ohnehin nicht kochen könne; trotzdem sei sie aufgrund der Hashimoto-Erkrankung auf eine gesunde Ernährung angewiesen. Auch nach Einschätzung der Beschwerdegegnerin seien die Einschränkungen im Bereich der Körperpflege zu berücksichtigen (S. 10).


3.

3.1    Gemäss Abklärungsbericht vom 30. September 2023 führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Erhebung vom 22. September 2023 bezüglich des Bereichs «Ankleiden/Auskleiden» aus, dass sie weite und bequeme Kleider selbständig an- und ausziehen könne, sie benötige allerdings mehr Zeit und es sei schmerzhaft. Wenn sie nach draussen gehen wolle, sei sie bei den Hosen und den Socken auf Hilfe angewiesen. Weiter habe sie Sneakers, in die sie hineinschlüpfen könne, da sie die Schuhe nicht binden könne. Sie habe 4x in der Woche Hilfe von Bekannten, die ihr beim An-/Auskleiden helfen würden. Auch habe sie Schwierigkeiten, mit der rechten Hand Verschlüsse zu bedienen (Urk. 7/632 S. 2). Die Fachperson führte aus, dass es zumutbar sei, der Behinderung angepasste Kleidung zu tragen, für das Ankleiden der Socken und Hosen würde es zudem Anziehhilfen geben. Eine Erschwernis oder ein höherer Zeitaufwand sei zumutbar und könne nicht berücksichtigt werden. Der Bereich sei zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgewiesen (S. 3 oben).

    Im Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie am Morgen immer Schwierigkeiten habe, aus dem Bett zu kommen. Sie drehe sich immer zuerst auf die Seite und versuche aufzusitzen. Weil sie sich Zeit lassen müsse und danach auch immer erschöpft sei, vereinbare sie auch keine Termine am Vormittag. Tagsüber sei sie selbständig in den Positionswechseln (S. 3).

    Im Bereich «Essen» würden sich keine Einschränkungen ergeben. Tagsüber esse sie bei Freunden, da sie aufgrund der fehlenden Infrastruktur nicht richtig kochen könne und aufgrund ihrer Schilddrüsenproblematik auf gesunde Kost achten müsse (S. 3).

    Aufgrund der Probleme an ihrer Hand sei die tägliche Körperpflege schwierig und schmerzhaft. Beim Ein- und Aussteigen aus der Badewanne sei Hilfe durch eine Bekannte erforderlich. Beim Duschen könne sie die Haare nicht mehr waschen, weil sie nicht mehr lange die Arme nach oben halten könne, es fehle ihr an der Kraft; zudem benötige sie Hilfe beim Eincremen. Die Fachperson führte diesbezüglich aus, dass der Bereich seit Juli 2022 anzurechnen sei, aufgrund der beim Haare Waschen und Eincremen benötigten Hilfe. Vor Ort sei gut sichtbar gewesen, dass ihre rechte Hand eingeschränkt gewesen sei und auch die Haut sei sichtbar zu trocken gewesen (S. 3 unten).

    Im Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt (S. 4 oben).

    Bezüglich des Bereichs «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich in der nahen Umgebung selbständig fortbewegen könne. Die Einkäufe würden übernommen, weil sie nicht schwer tragen könne; wenn sie einen besseren Tag habe, gehe sie mit. Es wäre ihr zu teuer, etwas über das Internet zu bestellen. Die Fachperson hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin in bestimmten Situationen, zum Beispiel wenn sie weiter wegfahren müsse (1-2x pro Monat) oder bei grösseren Einkäufen, unbestrittenermassen auf die Hilfe von Dritten angewiesen sei. Termine würden aber nicht in regelmässigem und erheblichem Ausmass stattfinden, auch seien Onlinekäufe für grössere Anschaffungen zuzumuten. Es sei auch zuzumuten, kleinere Einkäufe im Rahmen der täglichen Spaziergänge zu tätigen (S. 4).

    Zum Bereich «lebenspraktische Begleitung» führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie alleine lebe, die Medikamente in eigener Regie einnehme und nicht von einer dauernden Isolation bedroht sei. Hinsichtlich der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten könne auf die Ausführungen zum Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» verwiesen werden (S. 5). Sie lebe allein in einem Studio, in den Mietkosten sei ein Reinigungsdienst einmal die Woche für Küche und Bad sowie für den Boden enthalten (S. 4). Körperlich anstrengende Tätigkeiten seien ihr nicht möglich. Bei der Wäsche wäre sie eigentlich nicht eingeschränkt, sofern sie sich nicht bücken oder schwer tragen müsse. Da die Wäscheküche sehr schmutzig sei und auch immer wieder Kleider gestohlen würden, habe sie eine Freundin, welche die Kleider mitnehme, wasche und zusammengefaltet zurückbringe. Das Einkaufen werde übernommen (vgl. oben). Die Fachperson führte demgegenüber aus, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, einfache Reinigungsarbeiten auf Körperhöhe durchzuführen oder auch einfache Gerichte zuzubereiten sowie Wäsche zu waschen. Das Problem liege hier eher an der Infrastruktur, welche nicht vorhanden sei, was aber als IV-fremd gewertet werden müsse. Die Hilfe bei gründlichen Arbeiten sei per se nicht regelmässig notwendig, weshalb diese nicht zu berücksichtigen sei (S. 5).

    Zusammenfassend sei die Hilflosigkeit im Bereich Körperpflege anzurechnen. Bei den anderen Lebensverrichtungen sei keine regelmässige und erhebliche Hilfe notwendig. Daneben bestehe kein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von mindestens 2 Stunden wöchentlich (S. 6).

3.2    In der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 22. Mai 2024 nahm die zuständige Fachperson insbesondere zu den Ausführungen im Einwand vom 9. November 2023 (Urk. 7/638) und 15. Januar 2024 (Urk. 7/642) betreffend lebenspraktische Begleitung Stellung.

    Bei den Ausführungen, dass die Waschküche schmutzig sei und es immer wieder vorkomme, dass Wäsche gestohlen werde, handle es sich um IV-fremde Gründe, die im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nicht berücksichtigt werden könnten. Die Hilfe beim Bücken und schwer Tragen sei im Umfang von 5 Minuten pro Woche anzuerkennen (Urk. 7/644 S. 1). Die weiteren Aufgaben im Zusammenhang mit der Wäsche seien zumutbar. Im Bereich «Einkauf» sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, dass sie die täglich anfallenden Besorgungen erledige. Auch Online-Bestellungen seien alle paar Monate möglich, da so die Mindestbestellmengen erreicht würden. Dazu komme, dass die Lieferkosten maximal Fr. 10.-- betragen würden. Die angegebenen Arzttermine im Umfang von 1-2x pro Monat könne die Beschwerdeführerin alleine wahrnehmen; eine Begleitung erfolge nicht in einem regelmässigen Ausmass, weshalb diese nicht anzurechnen sei (S. 2). Dass die Beschwerdeführerin nur über eine Küche im Sinne einer funktionierenden Herdplatte, eines kleinen Kühlschranks und einer Mikrowelle verfüge, sei wiederum IV-fremd; zudem habe sie angegeben, einfache Gerichte grundsätzlich zubereiten zu können, auch sei es zumutbar, dann und wann eine Fertigmahlzeit einzunehmen. Leichtere Reinigungsarbeiten auf Körperhöhe könne die Beschwerdeführerin ausführen. Für die Haushaltsreinigung könnten daher maximal 15 Minuten pro Woche angerechnet werden. Eine Hilfe bei gründlichen Reinigungsarbeiten sei per se nicht in regelmässigem und erheblichem Ausmass nötig. Insgesamt sei im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung ein Aufwand von 20 Minuten pro Woche anzurechnen (S. 3).


4.

4.1    Vorliegend ist aufgrund der Ergebnisse des Abklärungsberichts vom 30. September 2023 unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Bereich «Körperpflege» regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Demgegenüber blieb im Rahmen der Beschwerde unbestritten, dass sie in den Bereichen «Ankleiden/Auskleiden», «Aufstehen/Absitzen/Abliegen», «Essen» sowie «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» nicht regelmässig in erheblicher Weise eingeschränkt ist.

    Hinsichtlich des Bereichs «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» ist entsprechend den Aussagen der Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht davon auszugehen, dass sie sich über kurze Strecken zu Fuss, mit dem Auto oder auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fortbewegen kann (Urk. 7/632 S. 4). Damit ist eine Bewegungsfreiheit im und ausserhalb des Hauses sowie eine ausreichende Kontaktfähigkeit sichergestellt, zumindest ist die Beschwerdeführerin nicht in regelmässigem und erheblichem Ausmass auf die Hilfe Dritter angewiesen. Die anerkannte Hilfestellung bei selten anfallenden längeren Reisen und bei grösseren Einkäufen ist dabei im Rahmen der Prüfung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung zu würdigen.

4.2    Im Bereich der lebenspraktischen Begleitung ist entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin belastende Tätigkeiten im Rahmen der Wohnungsreinigung (welche bücken oder strecken erfordern) nicht mehr ausführen kann. Die Beschwerdegegnerin anerkannte diesbezüglich einen Mehraufwand in der Höhe von 15 Minuten pro Woche (Urk. 7/644 S. 3). Selbst bei einer kleinen Wohnung erscheint dieser Mehraufwand für belastende Reinigungstätigkeiten sehr knapp bemessen. So ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bei Überkopfarbeiten (Haare waschen) wie auch beim Bücken deutlich eingeschränkt ist. Den Ausführungen der für das O.___-Gutachten vom 23. Juli 2018 verantwortlichen Fachpersonen ist dabei zu entnehmen, dass nur noch gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten möglich sind, bei nurmehr äusserst geringer Gewichtsbelastung (Urk. 7/241 S. 13). Geht man aufgrund der kleinen Wohnung von einem wöchentlichen Reinigungsbedarf in der Höhe von 1.5 Stunden aus, ist realistischerweise wohl von belastenden Tätigkeiten im Umfang von 0.5 Stunden auszugehen. Zu beachten ist indes, dass ein im Mietzins enthaltener Reinigungsdienst einmal pro Woche die Reinigung von Küche und Bad sowie Boden übernimmt (Urk. 7/632 S. 4 unten).

    Bezüglich des Waschens ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass die zuweilen schmutzige Waschmaschine vor Ort sowie die Diebstahlgefahr IV-fremde Faktoren darstellen und im Rahmen des Mehraufwands keine Berücksichtigung finden können. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin nur noch gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten zuzumuten sind, sodass beim Waschen ein gewisser Mehraufwand anfällt. Für das Sortieren, Zusammenlegen sowie für die Zeit des eigentlichen Waschvorgangs besteht ein solcher jedoch nicht. Ein Mehraufwand könnte dabei lediglich für das Tragen schwerer Wäscheladungen sowie allenfalls für das Bügeln (Aufstellen des Bügelbretts usw.) bestehen; zuzumuten sind dabei auch entsprechende Hilfsmittel wie etwa ein Wäschekorb mit Rollen oder ein Ständer auf Körperhöhe sowie das Aufteilen schwerer Wäscheladungen auf mehrere leichtere Hebe-/Trageeinheiten. Auch bei einer grosszügigen Betrachtung dürfte ein solcher Aufwand 0.5 Stunden pro Woche nicht übersteigen.

    Im Bereich Einkauf ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, leichte Einkäufe auf täglicher Basis zu tätigen; so ist die Beschwerdeführerin sowohl zu Fuss als auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mobil und verfügt auch über ein Auto. Bei entsprechender Planung ist es dabei auch möglich, einen Online-Grosseinkauf ohne Mehrkosten zu tätigen. Ein Mehraufwand in diesem Bereich erscheint aktuell nicht gegeben.

    Nach eigener Aussage der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie rund 1-2x pro Monat einen Termin wahrnimmt, bei welchem sie gefahren wird (Urk. 7/632 S. 4). Wie bereits erwähnt ist die Beschwerdeführerin zu Fuss, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wie auch mit dem Auto mobil; auch kleinere Treppen kann sie nach eigenen Angaben überwinden (Urk. 7/632 S. 4). Aufgrund der von den O.___-Gutachtern festgelegten Arbeitsfähigkeit von 40 % bei einer halbtägigen Anwesenheit sind der Beschwerdeführerin auch etwas längere Anreisewege für die Wahrnehmung eines Termins zuzumuten. Ein Mehraufwand erscheint in diesem Bereich nicht ausgewiesen.

    Insgesamt ergibt sich bei einer grosszügigen Beurteilung ein wöchentlicher Mehraufwand von höchstens einer Stunde, sodass ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Woche derzeit nicht ausgewiesen ist.

4.3    Zusammenfassend ist allein im Bereich der Körperpflege von einem anrechenbaren Hilfsbedarf auszugehen und die Notwendigkeit einer regelmässigen lebenspraktischen Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 3 IVV nicht gegeben, was in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung führt.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. dazu Urk. 3) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 19. Juni 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty