Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00377
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 26. September 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger
Kanzlei Stapferstrasse, Rechtsanwälte & Notare
Stapferstrasse 28, 5200 Brugg AG
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1981, ist Mutter von vier Kindern und hat die obligatorischen Schulen absolviert (Urk. 9/2/5). Zuletzt arbeitete sie im Rahmen eines Sozialhilfe-Arbeitsintegrationsprogramms mit einem Pensum von 80 % im Verkaufsbereich eines Brockenhauses; das Arbeitsverhältnis wurde ihr per Ende Januar 2008 gekündigt (Urk. 9/7/1-2). Am 15. März 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf zwei Diskushernien, eine Magenbypass-Operation, Bauchschmerzen, Übelkeit und Anämie erstmals für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/2/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 sprach sie der Versicherten bei einer Qualifikation von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushaltsbereich und einem Invaliditätsgrad von 80 % ab 1. Oktober 2010 eine ganze Rente zu (Urk. 9/69 [Begründung], 9/73). Ebenfalls gewährte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 der Versicherten aufgrund einer leichten Hilflosigkeit von März 2013 bis Juli 2013 eine Hilflosenentschädigung (Urk. 9/111).
1.2 Im Rahmen eines im Frühjahr 2014 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 9/89) holte die IV-Stelle Arztberichte ein (Urk. 9/116, 9/125) und führte im Dezember 2015 eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 9/203). Zudem gab sie ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Chirurgie, Rheumatologie und Psychiatrie in Auftrag (Urk. 9/185), welches am 15. September 2016 durch die MEDAS Y.___ GmbH erstattet wurde (Urk. 9/202). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 9/227) hob die IV-Stelle die Rente der Versicherten mit Verfügung vom 26. November 2018 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 9/235). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2019.00041 vom 17. August 2020 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zurückwies (Urk. 9/257).
1.3 Im Rahmen der Umsetzung dieses unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteils holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 9/270, 9/273, 9/288 und 9/291). Ferner gab sie bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 9/298), welches am 28. Februar 2023 vorgelegt wurde (Urk. 9/306). Überdies veranlasste sie eine Haushaltabklärung (Bericht vom 29. Februar 2024, Urk. 9/311). Nach Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 6. März 2023, Urk. 9/315/6-8) nahm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. März 2024 die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per Dezember 2018 in Aussicht (Urk. 9/316). Dagegen erhob die Versicherte am 2. Mai 2024 Einwand (Urk. 9/319), worauf die IV-Stelle am 17. Mai 2024 im angekündigten Sinne verfügte (Urk. 2 = Urk. 9/321).
2. Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, am 19. Juni 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei weiterhin ab dem 1. Januar 2019 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Des Weiteren sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Hollinger ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 8). Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 11. September 2024 einverstanden (Urk. 13). Rechtsanwalt Hollinger reichte ausserdem seine Honorarnote zu den Akten (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.
1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
2.
2.1 Mit Urteil IV.2019.00041 vom 17. August 2020 verpflichtete das hiesige Sozialversicherungsgericht die Beschwerdegegnerin, im Sinne der Erwägungen weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen vorzunehmen und danach neu über den Rentenanspruch zu verfügen (Urk. 9/257/18-19). Aus den Erwägungen geht hervor, dass einerseits ergänzende statusbezogene Abklärungen für erforderlich erachtet wurden. Andererseits wurde der medizinische Sachverhalt sowohl in bariatrischer und internistischer als auch in psychiatrischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt qualifiziert (Urk. 9/257/14-18).
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung, da entgegen dem Urteil IV.2019.00041 bisher keine ergänzenden Abklärungen betreffend die bariatrische und internistische Situation vorgenommen worden seien (Urk. 8). Mit diesem Antrag erklärte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. September 2024 einverstanden (Urk. 13). Den übereinstimmenden Parteianträgen ist mit Blick auf die Rechts- und Aktenlage zu entsprechen, namentlich da die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Umsetzung des genannten Urteils bislang lediglich in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand und die Statusfrage die vom Gericht geforderten weiteren Abklärungen vorgenommen hat (vgl. Urk. 9/306, 9/311).
Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2024 aufzuheben und die Sache (erneut) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
3.
3.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).
Rechtsanwalt Hollinger machte mit Honorarnote vom 11. September 2024 einen Aufwand von 14 Stunden und 10 Minuten, Portokosten von Fr. 20.40 sowie 368 «Fokos» (gemeint wohl: Fotokopien) geltend (Urk. 14). Der geltend gemachte Stundenaufwand erweist sich in Anbetracht der konkreten Umstände als deutlich überhöht. Zum einen ist für die Instruktion praxisgemäss eine Stunde anzurechnen, womit der Aufwand vom 6. und 7. Juni 2024 («Vorbereitung der Besprechung, Besprechung mit Klientin») um zwei Stunden zu kürzen ist. Andererseits erscheint für das Aktenstudium und Verfassen der rund siebenseitigen Beschwerdeschrift ein Aufwand von maximal 6 Stunden statt der in Rechnung gestellten 9 Stunden und 50 Minuten (Einträge vom 31. Mai, 14. und 15. Juni 2024) als gerechtfertigt, zumal Rechtsanwalt Hollinger die Beschwerdeführerin bereits im vorangegangen Beschwerdeverfahren vertreten hat und sich nicht von Grund auf neu in die Materie einlesen musste. Der im Übrigen veranschlagte Aufwand erscheint angemessen.
Insgesamt rechtfertigt sich somit ein Aufwand von 8 Stunden und 20 Minuten, was unter Berücksichtigung des seit 1. Juli 2024 zur Anwendung gelangenden Stundenansatzes für Parteientschädigung bei Obsiegen von Fr. 280.-- ein Honorar von gerundet Fr. 2'335.-- ergibt. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin folglich eine Parteientschädigung von (gerundet) Fr. 2'600.- (Fr. 2'335.-- plus 3 % Barauslagen [Fr. 70.05] zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 %) zu bezahlen.
3.3 Ausgangsgemäss erweist sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 7) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Franz Hollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch