Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00379


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 14. August 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1970, war von April 2003 bis Ende Januar 2013 als Teamleiterin bei der Y.___ AG tätig (Urk. 5/38) und erbrachte von Juni bis Dezember 2014 Büroservice-Dienstleistungen für die Z.___ GmbH (Urk. 5/39). Unter Hinweis auf einen Bandscheibenschaden an der Hals- und Lendenwirbelsäule meldete sich die Versicherte am 24. September 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/51-64) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 9. November 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente von Mai bis September 2016 zu (Urk. 5/73, Urk. 5/65).

    Die von der Versicherten am 11. Dezember 2017 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 5/80/3-16) hiess das hiesige Gericht im Verfahren IV.2017.01355 mit Urteil vom 16. Juli 2018 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 9. November 2017 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge (Urk. 5/84).

1.2    In der Folge holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 5/93/7-9, Urk. 5/95) sowie ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 30. August 2019 erstattet wurde (Urk. 5/122).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/124, Urk. 5/127, Urk. 5/129) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. März 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 5/133).

    Die von der Versicherten am 7. Mai 2020 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 5/137/3-17) wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2020.00284 mit Urteil vom 8. Oktober 2020 ab (Urk. 5/141).

1.3    Am 30. November 2023 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf psychosomatische, chronische Schmerzen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung geltend (Urk. 5/147-148) und reichte hierzu 200 Seiten an Berichten ein (Urk. 5/146). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/153-156) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Mai 2024 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 5/157 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 19. Juni 2024 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 21. Mai 2024 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei auf die Neuanmeldung einzutreten und die Sache erneut zu prüfen.

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2024 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Aufgrund der erneuten IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin im November 2023 ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

1.4    Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1).

    Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

    Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die erneute Anmeldung in der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2024 (Urk. 2) damit, dass die Prüfung der eingereichten Unterlagen keine Veränderung gezeigt habe. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin habe durch die Akten nicht begründet werden können.

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie und die behandelnden Ärzte seien fest davon überzeugt, dass die gesundheitlichen Probleme ihre Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigten, weshalb die Unterstützung durch die Invalidenversicherung gerechtfertigt sei. Die Beschwerdegegnerin habe keine aktuellen ärztlichen Berichte eingeholt. Diese würden jedoch belegen, dass sich ihre gesundheitliche Situation seit der Abweisung mit Urteil vom 9. November 2020 (richtig: 8. Oktober 2020) massiv verschlechtert habe. Gestützt auf Art. 43 ATSG treffe nicht zu, dass sie die Berichte zur Glaubhaftmachung beilegen müsse. Es sei die Sache daher zu überprüfen (Urk. 1).

2.3    Streitgegenstand bildet allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom November 2023 (Urk. 5/147-148) zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand – verglichen mit dem Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung mit Urteil vom 8. Oktober 2020 (Urk. 5/141) - erheblich verschlechtert hat.

    Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprache von Leistungen beantragt (vgl. Urk. 1 S. 1 unten), ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.


3.

3.1    Bei der letzten materiellen Beurteilung mit Urteil vom 8. Oktober 2020 präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Anästhesiologie, Klinik B.___, berichtete am 14. Dezember 2018 (Urk. 5/93/7-9) über die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin seit April 2018 und führte aus, von ihm seien bisher keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden. Seit 2007 bestünden wandernde Schmerzen im Bereich des gesamten Körpers. Fachrheumatologisch sei eine entzündliche Erkrankung ausgeschlossen worden. Im Jahre 2015 hätten zervikale Infiltrationen eine Besserung der Symptomatik gebracht (S. 1). Es sei die infiltrative Evaluierung eines lumbospondylogenen Schmerzanteils (nicht bestätigt) sowie eines lumboradikulären Schmerzanteils (Wurzelreizsymptomatik S1 beidseits bestätigt) erfolgt. In der Folge sei eine therapeutische gepulste Radiofrequenz der Wurzeln S1 beidseits mit Besserung der Schmerzsymptomatik durchgeführt worden. In den Jahren 2017/2018 sei eine dreimalige Applikation von autologem konditioniertem Plasma an die Supraspinatussehne sowie die Bursa SDSA rechts durchgeführt worden, vier Wochen später sei dabei nur wenig Erfolg zu verzeichnen gewesen. Die Halbjahreskontrolle stehe noch aus (S. 2 unten und f.).

3.3    Lic. phil. C.___, Psychologe, und Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, berichteten am 23. Dezember 2018 (Urk. 5/95) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2):

- undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)

- Fibromyalgiesyndrom

- Züge von generalisierter Angststörung (ICD-10 F41.1)

- zusätzlich offenbar Diabetes B, Migräne

    Sie führten aus, die Schmerzen hätten nach diversen schmerzmedizinischen Interventionen zugenommen, ebenso die ängstlich-depressive Stimmungslage. Die Symptome würden täglich schwanken, es sei relativ unkalkulierbar (S. 1 Ziff. 1.3). Die bisherige Tätigkeit im Sekretariat sei zurzeit unrealistisch, die Beschwerdeführerin könne zeitweise kaum sitzen, die Konzentration sei schlecht und sie habe Schmerzen. Als angepasste Tätigkeit sei eine Tätigkeit in wechselnder Stellung denkbar. Es gebe jedoch viele Phasen/Tage mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 2.1). Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von zirka 70-80 %, dies sei sehr wechselnd (S. 2 Ziff. 2.2). Die Prognose sei schwierig, bestenfalls sei sie stabil. Dies hänge stark auch von der sozialen Situation/Familie/Perspektive ab (S. 2 Ziff. 3.3). Eine Wiedereingliederung sei theoretisch möglich zu 2-3 Stunden pro Tag, jedoch gebe es auch Tage, an denen es unmöglich sei (S. 3 Ziff. 4.2).

3.4    Die Gutachter der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) E.___, F.___ GmbH, erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 30. August 2019 (Urk. 5/122) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 4.2):

- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- radiologisch gemäss MRI LWS vom 5. Juni 2015 mit mässiger Osteochondrose LWK4/5 und geringen Bandscheibenpathologien in den Etagen L3 bis S1, ohne signifikante neurokompressive Befundlage, ohne Spinalkanalstenose

- klinisch-neurologisch ohne objektivierbares radikuläres Defizit, Lasègue negativ, aber diskrete Reflexbeschleunigung der Reflexe (bei leichter zervikaler Myelopathie)

- mit Status nach gepulster Radiofrequenztherapie L5 beidseits (gemäss Bericht Klinik B.___ 26. März 2019), anamnestisch ohne Verbesserung auf bisherige konservative Therapiemassnahmen

- Status nach zervikaler Spinalkanalstenose mit zervikaler Myelopathie HWK5/6

- bei Spondylose C3/4 bis C6/7 mit Status nach Laminektomie von dorsal C3 bis C7, Mai 2016

- radiologisch gemäss MRI HWS vom 28. März 2019 persistierende deutliche Myelopathie mit fokaler Atrophie betont im Fasciculus lateratis, geringergradig posterior auf Höhe HWK5/6 bei sonst regelrechtem Myelon

- mit degenerativen Veränderungen mit erosiver Osteochondrose und anteriorer Spondylose ab HWK4 bis HWK6, aber ohne Kompression des Myelons, jedoch mit mehrsegmentalen intervertebralen foraminalen Einengungen C4 bis C7

- klinisch-neurologisch lediglich residuales diskretes spastisch beschleunigtes Reflexbild an den unteren Extremitäten, jedoch ohne spastische motorische reaktivierbare Störungen, ohne signifikante Sensibilitätsstörungen oder Tiefensensibilitätsstörungen, ohne signifikante neurogene Blasen-Darm-Störung

- leichtgradige neuropsychologische Störung

- in Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Exekutivfunktionen

- im Rahmen der medizinischen Gesamtsituation

    

Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.2):

- Schulterschmerzen rechts intermittierend bei Teilruptur Supraspinatus

- leichtes polytopes chronisches Schmerzsyndrom (fibromyalgiform) langjährig. Im Sinne einer leichten stressinduzierten zentralen Hyperalgesie

- bei wahrscheinlich undifferenzierter Somatisierungsstörung

- anamnestisch Angabe von Ängstlichkeit und anankastischen Persönlichkeitszügen bei jedoch auch robusten Persönlichkeitsanteilen

- Ausschluss Multiple Sklerose gemäss Liquordiagnostik (Bericht 26. März 2019 Klinik B.___)

- kein Hinweis für rheumatisches Krankheitsbild (Labordiagnostik 12. Juni 2017, Rheumafaktor und CCP-Antikörper negativ, jedoch Hinweis für latenten Vitamin B12-Mangel)

- ICD-10 F45.1 undifferenzierte Somatisierungsstörung

- ICD-10 Z73 leichte Persönlichkeitsakzentuierung (emotional instabil, teilweise ängstliche, anankastische Züge) und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Realängste)

- primäre episodische Migräne, teilweise mit Aura

- Adipositas Grad II (BMI 36.9)

- arterielle Hypertonie

- Diabetes mellitus II (diagnostiziert zirka 2014)

- Hypercholesterinämie

- Asthma bronchiale, saisonal, sporadisch behandelt

- Schlafapnoe (aktenanamnestisch), unbehandelt, aber klinisch nicht erkennbar relevant

- Nikotinabusus

Sie führten aus, dass eine mittelgradig verminderte Rückenbelastbarkeit bestehe. Somatisch bestehe das folgende Zumutbarkeitsprofil: Das Heben und Tragen von mehr als 5 kg sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar wie auch Arbeiten rein im Stehen, rein im Sitzen und rein im Gehen oder in Zwangspositionen des Rumpfes oder des Kopfes oder in gebückter Stellung oder mit Gehen auf unebenem Gelände. Überkopfarbeiten oder das Hantieren mit vibrierenden oder schlagenden Maschinen seien nicht zumutbar. Es sollten keine Arbeiten mit häufigen HWS-Zwangshaltungen durchgeführt werden. Es fänden sich multifaktorielle leichte neuropsychologische Störungen. Die Beschwerdeführerin arbeite bei leicht komplexeren Aufgaben leicht verlangsamt. Sie könne sich kurzfristig nur eine leicht reduzierte Anzahl an neuen Informationen merken. Einen im Altersvergleich zu hohen Anteil von neu gelernten visuellen Informationen vergesse sie nach einer Weile wieder. Sie gehe in Aufgaben umständlich vor und lasse sich durch Unterbrechungen stören (arbeite dann langsamer). Sie wirke unsicher, ängstlich und beginne rasch zu weinen. Ihre kognitiven Einschränkungen nehme sie gesteigert wahr. Es zeigten sich Hinweise, dass kognitiv anspruchsvolle Aufgaben sie übermässig ermüden würden. Alle anderen Bereiche könnten als Ressource betrachtet werden. So könne die Beschwerdeführerin visuell-koordinative Aufgaben (etwas abzeichnen, etwas nach Plan nachbauen) ausführen. Einfachere, klar strukturierte Aufgaben löse sie in einem altersgerechten Tempo. Auch lasse sie sich durch Anforderungen ans «Multitasking» nicht beirren. Neue verbale Informationen lerne sie mithilfe von Wiederholungen gut und könne sich auch nach einer Ablenkung oder zeitlichen Verzögerung noch ausreichend daran erinnern. In der Aufgabenbearbeitung oder im Gespräch verliere sie den Faden nicht mehr als Gleichaltrige. Sie könne zügig von einer bekannten Aufgabe zur nächsten wechseln. Bei Schwierigkeiten finde sie oftmals selbstständig eine alternative Lösung. Sie erkennt logische Zusammenhänge. Sie könne lesen und rechnen. Sie sei freundlich zugewandt, in allen Modalitäten orientiert und zeige sich nachweislich anstrengungsbereit (S. 10 f.).

    Aus allgemein-internistischer Sicht bestünden keine Funktionsstörungen, die Ressourcen seien nicht beeinträchtigt. Die Adipositas habe keine Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zur Folge. Affektionen des Bewegungsapparats vor allem der Beine könnten dadurch verstärkt werden. Die vermutete Schilddrüsen-Affektion werde mittels Substitution behandelt und stelle keine Beeinträchtigung dar. Der seit Jahren bekannte Diabetes mellitus - auch wenn er insulinpflichtig und schlecht eingestellt wäre - habe keine unmittelbaren medizinischen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bei Diabetes mellitus sei ein regelmässiger strukturierter Tagesablauf anzustreben, was durch eine Erwerbstätigkeit unterstützt würde. Das metabolische Syndrom wie die Dyslipidämie habe keine Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die pulmonalen Affektionen seien aktuell auch ohne Therapie nicht manifest. Sie hätten allenfalls eine Leistungseinschränkung für schwerste körperliche Belastungen zur Folge, wie sie nach Wissensstand der Gutachter nie zum Anforderungsprofil der Beschwerdeführerin gehört hätten (S. 11).

    In psychischer Hinsicht fänden sich zwar leichte emotional instabile Persönlichkeitszüge, und es seien auch Realängste im Kontext von psychosozialen Belastungen entsprechend vormals auch wechselhaften, negativen Affekten erklärbar. Die früheren Konflikte seien jedoch zwischenzeitlich zumeist entaktualisiert. Entsprechend wirke die Beschwerdeführerin im Rahmen der aktuellen Begutachtung auch nicht psychoenergetisch kraftlos oder müde, durchaus durchsetzungsstark und psychoenergetisch kräftig, durchaus auch euthym und emotional gut schwingungsfähig. Es könne keine eigenständige generalisierte Angststörung oder Zwangsstörung festgestellt werden. Auch könne rückblickend keine so hohe Ausprägung nachvollzogen werden, dass die Vergabe der Diagnose aus dem Kapitel F32 (depressive Episode) oder gar F33 (rezidivierende depressive Störung) berechtigt wäre (S. 11).

    Es hätten zwar in den letzten Jahren mehrfache erhebliche psychosoziale Belastungen bestanden (zwei belastende Partnerschaften, Ehetrennung 2001, Status als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern, Schwierigkeiten am Arbeitsplatz mit Kündigung, Suche nach neuer Arbeitsstelle, finanzielle Schwierigkeiten, existenzielle Ängste). Entsprechend sei es auch reaktiv zu den negativen Affekten im Sinne der Realängste, denkbar auch damit zur vermehrten Ausbildung der Schmerzen teilweise über vermehrte Muskelspannung sowie über eine leichte Somatisierungsreaktion gekommen. Zwischenzeitlich lebe die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben aber in einer guten Partnerschaft. Die früher belastenden Ehebeziehungen mit Gewalterfahrung seien somit längst nicht mehr aktuell. Auch befinde sie sich derzeit nicht mehr im Status als alleinerziehende Mutter, zumal die Kinder nunmehr bereits erwachsen seien. Gleichwohl habe sie trotz den beschriebenen Mehrbelastungen vollumfänglich gearbeitet gehabt. Sie habe in der Vergangenheit auch erhebliche Resilienz, durchaus Durchsetzungskraft und Zielorientierung, sowohl in beruflicher als auch privater Ebene gezeigt. Zwar fänden sich gemäss ihren Persönlichkeitsakzenten in der Arbeitsbiografie gelegentliche Schwierigkeiten, thematisch zumeist aber Männern gegenüber (Reaktualisierung zu frühen Erfahrungen). Es zeige sich aber ansonsten durchaus auch eine hohe Resilienz. Es ergäben somit trotz gewisser Belastungen in der entwicklungspsychologischen Kindheitsanamnese angesichts der dann doch weitgehend unauffälligen Schul-, Arbeits- und Sozialanamnese keine Hinweise für eine relevante Störung des psychischen Strukturniveaus (S. 11 f.). Die komplexen Ich-Funktionen seien nicht erkennbar relevant gestört. So seien auch die Beziehungsfähigkeit und Kontaktgestaltung adäquat, gleichermassen sei die Affektsteuerung und Impulskontrolle ausreichend stabil. Intentionalität und Antrieb seien durchaus intakt, dürften aber von den persönlichen Zielsetzungen geleitet sein, wohl auch unter dem Eindruck der früheren mehrfachen Belastungen. Dennoch seien krankheitswertige Störungen nicht ableitbar, eher ein Wunsch nach Entlastung, was sich über eine gewisse negative Leistungsverzerrung in den anamnestischen Angaben zeige. Es ergäben sich somit auch hinsichtlich der psychischen Funktionen in Anlehnung an den Mini-ICF-APP nach Linden keine krankheitswertigen Ursachen, welche die Fähigkeit einschränken würden, sie unterlägen aber deutlich der motivationalen Modulation. So wirke die Beschwerdeführerin im Rahmen der aktuellen Begutachtung auch nicht psychoenergetisch kraftlos oder müde, durchaus durchsetzungsstark und psychoenergetisch kräftig, durchaus auch emotional gut schwingungsfähig (S. 12).

    Es ergäben sich Hinweise für teilweise leistungsverzerrendes negatives Antwortverhalten. Angaben zu Energielosigkeit und Kraftlosigkeit liessen sich im aktuellen klinischen Eindruck sicher nicht bestätigen. Eine chronische schwerwiegende Schmerzsymptomatik könne nicht angenommen werden angesichts lediglich selten erforderlicher analgetischer Bedarfsmedikation, fehlender vegetativer und affektiver Schmerzkorrelate, ruhigem Sitzen über 3 Stunden Begutachtung. Die subjektive geringe Leistungseinschätzung könne somit somatisch, aber auch psychiatrisch nicht nachvollzogen worden. Die Therapieaktivitäten seien als gering zu bezeichnen. Eine Therapieresistenz liege nicht vor. Eine solche Einschätzung (zuletzt zum Beispiel Klinik B.___) stütze zu unkritisch auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab (S. 12).

    Die angestammte Tätigkeit, ausgehend von Verkäuferin als gelernter Tätigkeit mit rückenbelastenden Tätigkeiten, sei als medizinisch nicht zumutbar zu bezeichnen. Retrospektiv gelte diese Bewertung in angestammter Tätigkeit seit Januar 2015. Die entsprechenden Ausführungen des RAD-Gutachtens vom Mai 2017 seien diesbezüglich zutreffend.

    Jedoch wären adaptierte Tätigkeiten möglich, limitiert nur durch die verminderte Rückenbelastbarkeit sowie durch leichte kognitive Beeinträchtigungen (ganztägig, Leistungsminderung um 20 %). Gleichermassen gelte dies für leidensadaptierte Tätigkeiten seit Januar 2015. Auszunehmen davon seien aber die peri-/postoperativen Zeiten (Operation im Mai 2016, Restitutionsphase bis Ende September 2016). Die entsprechenden Ausführungen des RAD-Gutachtens vom Mai 2017 seien diesbezüglich zutreffend (S. 12).

    Die Interaktion somatischer und psychischer Faktoren sei ausführlich dargestellt und in der versicherungsmedizinischen Bewertung berücksichtigt worden, aber auch unter Abgrenzung der versicherungsfremden Faktoren (Inkonsistenzen), was die Diskrepanz zwischen gutachterlicher Bewertung und subjektiver, zu geringer Einschätzung der Beschwerdeführerin und den stark auf deren Angaben gestützten Beurteilungen der behandelnden Ärzte erkläre (S. 13).

3.5    Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 18. September 2019 Stellung (Urk. 5/123/4-6) und führte aus, das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten beantworte die gestellten Fragen umfassend, berücksichtige die geklagten Beschwerden, sei in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden und sei in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso seien die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet worden und die Inkonsistenzen würden diskutiert. In der bisherigen Tätigkeit im Büro/Sekretariat sowie in angepassten Tätigkeiten bestehe seit Januar 2015 und auf Dauer eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Davon ausgenommen seien nur die peri- und postoperativen Zeiten im Rahmen der Dekompressionsoperation vom 20. Mai 2016 (S. 5).


4.

4.1    Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom November 2023 betreffend den Zeitraum nach Verfügungserlass vom 30. März 2020 liegen die folgenden medizinischen Berichte vor:

4.2    Die Ärzte des H.___ berichteten am 25. Juni 2020 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 22. Mai bis 24. Juni 2020 (Urk. 5/146/71-73) und nannten folgende Diagnose:

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin trete freiwillig ein. Sie berichte bei Eintritt, dass sie schon seit mehreren Jahren unter Depressionen leide und Antidepressiva einnehme. Zudem leide sie unter chronischen Schmerzen im Zusammenhang mit einer Fibromyalgie. Der Klinikeintritt erfolge, weil sie psychisch stabiler werden möchte und ihre Schmerzen in den Griff bekommen wolle. Eine Störung der Auffassung, Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit werde von der Beschwerdeführerin beschrieben und erscheine plausibel, werde im Gespräch jedoch nicht deutlich. Im Affekt sei sie stark deprimiert, aber modulationsfähig. Der Antrieb sei gehemmt. Diagnostisch seien keine weiteren Untersuchungen vorgenommen worden. Hinsichtlich der Medikation seien keine Veränderungen der Psychopharmaka vorgenommen worden. Der Fokus sei auf die Aktivierung und Therapien gelegt worden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des laufenden IV-Verfahrens nicht in das Schmerzprogramm im Hause aufgenommen worden, da das IV-Verfahren ein krankheitsaufrechterhaltender Faktor mit fehlender Aussicht auf Behandlungserfolg sei. Die Beschwerdeführerin habe trotzdem vom Aufenthalt mit Fokus auf die Depression deutlich profitieren können (S. 2). Gemeinsam mit der Beschwerdeführerin sei für den Austritt eine psychiatrische Spitex sowie weitere ambulante Ergotherapie vereinbart worden (S. 3).

4.3    Pract. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. J.___, Psychologin, berichteten am 6. August 2020 (Urk. 5/146/61-64) und nannten folgende Diagnosen:

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epsiode (ICD-10 F33.1)

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)

    Sie führten aus, die Beschwerdeführerin berichte von Schmerzen in Bein und Rücken, habe Wassereinlagerungen in den Beinen und Blasen an den Füssen. Sie berichte des Weiteren von einer Überforderungssituation durch die für sie zu vielen Therapien, aber auch aufgrund von massiven finanziellen Problemen sowie Problemen mit dem Sozialamt. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie schon seit Jahren unter wiederkehrenden depressiven Episoden leide und diesbezüglich auch Antidepressiva einnehme. Des Weiteren berichte sie, dass sie ebenfalls schon seit sehr langer Zeit unter chronischen Schmerzen leiden würde, die sie auf eine Fibromyalgie zurückführe. Sie befinde sich erstmalig in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt, die Beschwerdeführerin berichte von Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit, Kraftlosigkeit, starker Müdigkeit, Erschöpfung, Überforderung mit der aktuellen finanziellen Situation sowie mit den aufgegleisten Therapien und einem Verlust der Lebensfreude (S. 2). Die ambulante psychotherapeutische Behandlung werde weitergeführt mit regelmässigen psychotherapeutischen Einzelsitzungen sowie gegebenenfalls einer Anpassung der Medikation (S. 4).

4.4    Dr. med. K.___, Fachärztin für Ophtalmologie, berichtete am 12. April 2021 (Urk. 5/146/56) über die am 6. April 2021 durchgeführte Untersuchung der Beschwerdeführerin, anlässlich welcher eine diabetische Retinopathie ausgeschlossen werden konnte. Jährliche Kontrollen seien diesbezüglich jedoch indiziert.

4.5    Dem Laborbericht vom 14. Juli 2021 (Urk. 5/146/53) kann ein reichliches Wachstum von Escherichia coli im Urin entnommen werden.

4.6    Dem Bericht der SOS-Aerzte vom 28. September 2021 (Urk. 5/146/55) kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin beim Aufrichten einen einschiessenden Schmerz im lumbosakralen Bereich verspürt habe. Sie sei ansonsten kreislauf- und atmungsstabil. Die Beschwerdeführerin erhalte als akut analgetische Therapie nach vorangehender Aufklärung über Nebenwirkungen eine intramuskuläre Gabe von 10 mg Morphin und 10 mg Paspertin in den rechten Musculus deltoideus. Des Weiteren werde empfohlen, sich zwecks Physiotherapie erneut beim Hausarzt zu melden. Für die kommenden fünf Tage werde empfohlen, die analgetische Therapie mit Novalgin fortzuführen.

4.7    Dr. med. L.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Ärztezentrum M.___, berichtete am 10. Januar 2022 (Urk. 5/146/20-21) und führte aus, die Beschwerdeführerin leide an einem Diabetes mellitus Typ 2 (anamnestisch seit zirka 5 Jahren) und die Therapie bestehe zurzeit aus Xultophy 42E. Metformin habe sie mit der Zeit nicht mehr vertragen und seit Dezember könne sie auch das Janumet wegen Übelkeit und Erbrechen nicht mehr einnehmen. Die Beschwerdeführerin selber sage, sie wolle jetzt Kurzzeitinsulin. Sie könne sich an keine Diät halten, und sie esse nicht regelmässig dreimal am Tag, sondern über den Tag verteilt. Die Beschwerdeführerin befinde sich in Ernährungsberatung. Sie erscheine nicht compliant, weder was Messungen, noch was die Ernährung betreffe.

    Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Ärztezentrum M.___, berichtete am 3. Mai 2022 (Urk. 5/146/25-50) über die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin und nannte zusammenfassend folgende Diagnosen:

- Diabetes mellitus Typ II

- Asthma bronchiale

- Schlaf-Apnoe-Syndrom

- Hypothyreose, bei Status nach Hashimoto Thyreoditis

- Fibromylagie

- Status nach Laminektomie C4-C6 und Teillaminektomie C3 bis C7 bei zervikaler Myelopathie

- Status nach Neurolyse C5 und C6 rechts

- MRI Schädel September 2018: keine Hinweise für Encephalitis disseminta

- arterielle Hypertonie

4.8    Dem Bericht des Zentrums für Schlaf- und Wachmedizin O.___ vom 23. Juni 2023 über die Polysomnographie (Urk. 5/146/18-19) ist zu entnehmen, dass sich nach sehr kurzer Einschlaflatenz bei zwei Zyklen wenig Tief- und ausreichend REM-Schlaf bei hoher Schlafeffizienz trotz Wachphasen und corticalen Arousal gezeigt hätten. Es liege formal ein leicht- bis mittelgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom mit REM-Betonung vor. Differentialdiagnostisch sei bei einem BMI von 35.7 und den tiefen SaO2-Werten an ein Adipositas-Hypoventilationssyndrom zu denken. Beinbewegungsstörungen oder Parasomnien hätten sich nicht gefunden. Neben mittelfristiger Gewichtsabnahme sei eine Behandlung mit APAP dringend zu empfehlen. Zusätzlich sollte eine pneumologische Abklärung erfolgen.

4.9    Die Ärzte der Klinik P.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 18. Oktober 2023 (Urk. 5/146/3-11) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2. August bis 24. September 2023 und nannten folgende Diagnosen (S. 1):

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei

- Differentialdiagnose multiple Erkrankungen des Bewegungsapparates, Differentialdiagnose Fibromyalgie, Differentialdiagnose rheumatologische Erkrankung, Differentialdiagnose Polyneuropathie mit Dorsalgien, Status nach Lamin- und Teilaminektomie, Diskushernie, Spinalkanalstenose, Status nach Operation im HWS-Bereich

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- metabolisches Syndrom

- Diabetes Typ 2 insulinpflichtig

- Dyslipidämie

- arterielle Hypertonie

- Adipositas

- Schlafapnoesyndrom

- CPAP-Therapie

    Sie führten aus, die Beschwerdeführerin schildere, bereits seit über dreissig Jahren von ganzkörperlichen Schmerzen begleitet zu werden. Neben den Schmerzen leide sie auch unter einer depressiven Niedergestimmtheit und unter ausgeprägten existenziellen und zukunftsbezogenen Ängsten. Zudem lägen diverse psychosoziale Belastungsfaktoren und traumatisch verarbeitete Erfahrungen vor, die sie bis heute beschäftigen würden (S. 2). Bei Eintritt hätten leichte Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit sowie eine affektive Störung der Vitalgefühle mit depressiver Niedergestimmtheit bei weiterhin erhaltener Schwingungsfähigkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin sei deutlich antriebsarm und antriebsgehemmt gewesen. Zu Beginn des psychotherapeutischen Einzelsettings sei die Exploration der aktuellen Situation im Vordergrund gestanden (S. 3). Bei Austritt hätten nach wie vor leichtgradige Konzentrationsstörungen sowie Merkfähigkeitsstörungen bestanden. Affektiv habe sich eine leichte Verbesserung der Vitalgefühle ergeben, sie sei weniger deprimiert und der Antrieb gesteigert. Die Beschwerdeführerin sei zurzeit aufgrund ihrer chronischen Schmerzen nicht arbeitstätig. Prognostisch sei in den nächsten Wochen von einer weiterhin eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen, da sie auf der Funktionsebene nach wie vor eingeschränkt imponiert habe. Obschon sich die Schmerzen nicht signifikant verbessert hätten, habe die Beschwerdeführerin jedoch eine psychophysische Stabilisierung herbeiführen können. Es werde die Fortführung der ambulanten Psychotherapie empfohlen (S. 5).

4.10    Dr. med. Q.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 5. März 2024 Stellung (Urk. 5/152/2) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe während ihrer stationären Behandlung in der Klinik P.___ eine psychophysische Stabilisierung erfahren. Somit könne jetzt kein dauerhafter psychischer Gesundheitsschaden depressiver Genese angenommen werden. Alle übrigen geltend gemachten Beschwerden und Diagnosen seien bereits Inhalt der letzten versicherungsmedizinischen Beurteilung gewesen. Es könne weiter an der RAD-Stellungnahme vom 18. September 2019 festgehalten werden.


5.

5.1    Prozessthema bildet im Folgenden die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV mit den anlässlich der Neuanmeldung vom 30. November 2023 (Urk. 5/147-148) eingereichten medizinischen Berichten glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit dem rentenanspruchsverneinenden Urteil vom 8. Oktober 2020 (Urk. 5/141) in einer anspruchsrelevanten Weise verschlechtert hat (vorstehend E. 1.3-1.4). Dabei trifft es – im Verfahren der Neuanmeldung - nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin eine Abklärungspflicht trifft (vgl. Urk. 1 S. 1). Diese greift erst, nachdem eine Veränderung glaubhaft gemacht wurde. Der Beschwerdeführerin kommt vielmehr im Neuanmeldungsverfahren ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll, wie bereits erwähnt, verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1; vgl. vorstehend E. 1.4).

5.2    Als ungeeignet zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit des am 8. Oktober 2020 ergangenen Urteils (Urk. 5/141) erweisen sich die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte, die vor dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 30. März 2020 (Urk. 5/133), welche mit dem Urteil vom 8. Oktober 2020 (Urk. 5/141) bestätigt wurde, verfasst worden waren und bereits Gegenstand der damaligen Anspruchsprüfung bildeten.

5.3    Die meisten von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte beziehungsweise Dokumente (vgl. Urk. 5/146) lagen im Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2020 beziehungsweise des Urteils des hiesigen Gerichts vom 8. Oktober 2020 bereits vor. Neu hinzugekommen sind die unter E. 4 aufgeführten Berichte.

    In somatischer Hinsicht lässt sich weder dem Bericht von Dr. L.___ beziehungsweise von Dr. Von N.___ (vorstehend E. 4.7) noch des Zentrums für Schlaf- und Wachmedizin O.___ (vorstehend E. 4.8) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entnehmen. So zeigte Dr. L.___ einzig die aktuelle Therapie betreffend den Diabetes mellitus Typ 2 auf und machte darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin weder in Bezug auf die Blutzuckermessungen noch die Ernährung compliant erscheine. Bereits im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom August 2019 (vgl. vorstehend E. 3.4) wurde der Diabetes mellitus Typ II (diagnostiziert zirka 2014) als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt und es wurde ausgeführt, dass dieser seit Jahren bekannt sei und - auch wenn er insulinpflichtig und schlecht eingestellt wäre - keine unmittelbaren medizinischen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe. Bei Diabetes mellitus sei ein regelmässiger strukturierter Tagesablauf anzustreben, was durch eine Erwerbstätigkeit unterstützt würde. Weder mit dem Bericht von Dr. L.___ noch mit den knappen Ausführungen in der Krankengeschichte im Bericht von Dr. Von N.___ vermag die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung glaubhaft zu machen. Auch dem Bericht des Zentrums für Schlaf- und Wachmedizin O.___ kann keine neue Diagnose entnommen werden. So wird ein leicht- bis mittelgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom mit REM-Betonung bestätigt, was ebenfalls bereits Eingang in die Beurteilung im MEDAS-Gutachten vom August 2019 (vgl. vorstehend E. 3.4) gefunden hatte. Im Weiteren geht aus dem Bericht der Klinik P.___ vom 18. Oktober 2023 hervor, dass die Beschwerdeführerin wieder ein CPAP-Gerät habe, was ihren Schlaf deutlich gebessert habe (Urk. 5/146/4 unten), sodass sich auch bei gleichgebliebener Diagnose keine Verschlechterung ergibt. Ebenso wenig lassen sich aus dem Bericht der Ophtalmologin Dr. K.___ (vorstehend E. 4.4), welche eine diabetische Retinopathie ausschloss, dem Laborbericht von Juli 2021 betreffend Kolibakterien im Urin (vorstehend E. 4.5) oder dem Bericht der SOS-Aerzte (vorstehend E. 4.6) betreffend einen einschiessenden Schmerz im lumbosakralen Bereich eine relevante und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnehmen. Die aktuell erhobenen Befunde lassen im Vergleich zum MEDAS-Gutachten nicht auf eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin schliessen. Es ergeben sich somit aus den erwähnten Berichten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, zumal die Befunde und Diagnosen im Wesentlichen mit denjenigen von Oktober 2020 übereinstimmen.

5.4    Dass sich ihr Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht in einer anspruchsrelevanten Weise verändert hätte, vermag die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Berichten des H.___ von Juni 2020 (vorstehend E. 4.2), von pract. med. I.___ und lic. phil. J.___ von August 2020 (vorstehend E. 4.3) sowie der Klinik P.___ von Oktober 2023 (vorstehend E. 4.9) nicht glaubhaft zu machen. Dem Bericht des H.___ ist lediglich zu entnehmen, dass diagnostisch keine weiteren Untersuchungen und hinsichtlich der Medikation keine Veränderungen der Psychopharmaka vorgenommen worden seien. Zum psychopathologischen Befund äussert sich der Bericht nur knapp und bezüglich des Schweregrads der Symptomatik sowie den damit verbundenen Funktionseinschränkungen kann dem Bericht nichts entnommen werden. Zwar wurde darin, wie auch im Bericht von pract. med. I.___ und lic. phil. J.___ von August 2020 und im Bericht der Klinik P.___ vom Oktober 2023, die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung erwähnt. Diese ist vorliegend jedoch nicht geeignet, eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, zumal die Berichte des H.___ und von pract. med. I.___ und lic. phil. J.___ innerhalb weniger Monate nach Verfügungserlass erstellt wurden, darin jedoch von einer jahrelang andauernden Depression die Rede ist, die jedoch von den Medas-Gutachtern im August 2019 nicht festgestellt werden konnte (vgl. vorstehend E. 3.4). Eine ängstlich-depressive Stimmungslage war zudem bereits im Jahr 2018 erwähnt worden (vgl. vorstehend E. 3.3). Ausserdem resultierte der Fokus auf die Depression im H.___ aus dem Grund, da eine Aufnahme ins Schmerzprogramm nicht möglich war, woraus sich ergibt, dass der Schmerz auch im Juni 2020 im Vordergrund stand. Im Bericht von pract. med. I.___ und lic. phil. J.___ von August 2020 (vorstehend E. 4.3) wurden ferner – nebst dem erwähnten Hinweis der Beschwerdeführerin auf depressive Episoden - im Wesentlichen Schmerzen und psychosoziale Belastungssituationen aufgeführt, welche ebenfalls im Medas-Gutachten thematisiert worden waren, und womit keine Verschlechterung glaubhaft gemacht wird. Weiter hätten bei Eintritt in die Klinik P.___ anfangs August 2023 zwar leichte Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit sowie eine affektive Störung der Vitalgefühle mit depressiver Niedergestimmtheit bei weiterhin erhaltener Schwingungsfähigkeit bestanden. Bereits beim Austritt Ende September 2023 habe sich eine leichte Verbesserung der Vitalgefühle ergeben, die Beschwerdeführerin sei weniger deprimiert und der Antrieb gesteigert. Es habe eine psychophysische Stabilisierung herbeigeführt werden können. Die Ärzte der Klinik P.___ attestierten der Beschwerdeführerin denn auch keine über den stationären Aufenthalt hinaus andauernde medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit, sondern hielten lediglich fest, sie sei nicht arbeitstätig und es sei in den nächsten Wochen von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen, da sie auf der Funktionsebene eingeschränkt imponiert habe, ohne die Einschränkungen zu benennen oder zu spezifizieren. Im Übrigen erwähnten die Ärzte der Klinik P.___ in diesem Zusammenhang nicht die diagnostizierte depressive Episode, sondern die chronischen Schmerzen. Diese waren jedoch bei der letzten Anspruchsprüfung bekannt und wurden anlässlich der Begutachtung bei der MEDAS hinreichend gewürdigt (vgl. vorstehend E. 3.4). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine neu gestellte Diagnose - insbesondere psychiatrischer Art - für sich allein ohnehin nicht genügt, um eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes gesamthaft glaubhaft zu machen. Denn damit wird über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 3.3.2). Massgebend sind in erster Linie der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik sowie die damit verbundenen Funktionseinschränkungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2018 vom 6. März 2019 E. 5.3.1). Über den Schweregrad der Symptomatik kann dem Bericht der Klinik P.___ entnommen werden, dass gemäss Mini-ICF-APP-Rating keine bis lediglich leichte Beeinträchtigungen vorliegen (vgl. Urk. 5/146/3-11 S. 7 f.). Welche Funktionseinschränkungen das diagnostizierte Leiden nach sich zieht und inwiefern die gestellte Diagnose die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 3.4) beeinträchtigen soll, wurde nicht substanziiert dargelegt, womit eine Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht wurde.

5.5    Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht glaubhaft darzutun vermochte. Die angefochtene Verfügung (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch nicht eingetreten ist, erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorstehend E. 2.3).


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchüpbach