Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00383


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 18. September 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1999, absolvierte von August 2016 bis August 2018 eine Lehre zum Detailhandelsassistent EBA im Bereich Nahrungs- und Genussmittel bei der Genossenschaft Y.___, wo er anschliessend bis 30. April 2020 als Charcuterie-Verkäufer festangestellt war – zunächst mit einem Arbeitspensum von 80 % und ab 1. Juni 2019 mit einem solchen von 50 % (Urk. 12/6/1-5). Ab August 2020 besuchte er die Grundausbildung zum Kaufmann EFZ im Rahmen einer Tageshandelsschule, die er im Juni 2021 abbrach (Urk. 12/1 und 12/6/7). Von August 2021 bis Mai 2023 war er als Hilfsarbeiter in einer Bauspenglerei angestellt (Urk. 12/6/8, und 12/21-22; zum Ganzen auch: Urk. 12/8/1 und 12/14).

    Am 12. Juni 2023 meldete sich der Versicherte wegen Rückenbeschwerden im unteren Kreuz zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 12/7-8). Diese klärte insbesondere die erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 12/14 und 12/21-22), holte medizinische Unterlagen bei den Behandlern ein (Urk. 12/27-33 und 12/37) und nahm eine vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebene orthopädische Beurteilung zu den Akten (Urk. 12/42). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 12/43) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Februar 2024 an, einen Rentenanspruch wie auch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu verneinen (Urk. 12/47). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 12/50). Am 26. April 2024 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Mai 2024 «Einsprache» bei der IV-Stelle, eingegangen bei ihr am 28. Mai 2024. Darin beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ersuchte um Gewährung einer Umschulung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 inkl. Couvert mit Eingangsstempel). Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 überwies die IV-Stelle dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Eingabe des Versicherten zur Prüfung, ob es sich um eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. April 2024 handle (Urk. 3/1). Dazu legte sie ein Informationsschreiben an den Versicherten vom 13. Juni 2024 bei (Urk. 3/2).

    Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 setzte das Gericht der IV-Stelle eine 30-tägige Frist zur Beschwerdeantwort an. Dem Versicherten setzte es eine ebenso lange Frist zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit an unter der Androhung, dass bei Säumnis angenommen werde, dass keine solche bestehe (Urk. 4). Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 (Urk. 6) reichte der Versicherte einen neuen rheumatologischen Bericht vom 1. Juli 2024 (Urk. 7) sowie das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8) samt Belegen (Urk. 9/1-10) ein. Derweilen schloss die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 19. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Dazu legte sie den gleichen rheuma-tologischen Bericht vom 1. Juli 2024 (Urk. 11) auf. Mit Verfügung vom 23. August 2024 brachte das Gericht dem Versicherten die Beschwerdeantwort und der IVStelle Urk. 6 und 7 zur Kenntnis (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungs-massnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

1.2    Unter Umschulung ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2022 19. Dezember 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.3    Der Umschulungsanspruch setzt grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus (BGE 139 V 399 E. 5.3; 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 3). Der Schwellenwert von "rund" 20 % stellt keine absolute Erheblichkeitsgrenze dar, sondern ist als Richtschnur so zu verstehen, dass ein Leistungsanspruch grundsätzlich auch dann bejaht werden kann, wenn der Invaliditätsgrad geringfügig unter 20 % liegt. Dabei nannte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in Ziff. 2.1.3 seines IVRundschreibens Nr. 435 vom 22. Dezember 2023 (mit dem Zwecke der Vereinheitlichung der Anspruchs- und Zusprachekriterien für eine Umschulung per 1. Januar 2024) eine untere Schwelle von 15 %.

    In solchen Fällen hat anhand des konkreten Einzelfalles eine prognostische Abwägung zu erfolgen. Dabei ist zu beurteilen, ob ein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen mittel- und langfristig insgesamt als verhältnismässig angesehen werden kann oder nicht. Denn angesichts eines nicht nennenswert unterschrittenen Schwellenwerts darf nicht zum Vornherein davon ausgegangen werden, es liege ein wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Eingliederungskosten und der Eingliederungswirksamkeit vor (vgl. obgenanntes Bundesgerichtsurteil 9C_15/2022 E. 3.2 und 6.1-2). Im Rahmen der vorzunehmenden Prognose ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Eine annähernde Gleichwertigkeit im Sinne einer Momentaufnahme einzig unter dem Aspekt der Verdienstmöglichkeit genügt nicht. Vielmehr dürfte die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und der neuen Tätigkeit auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 4 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog, der Beschwerdeführer sei im erlernten Beruf (Detailhandel) sowie einer leidensangepassten Tätigkeit (wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von schweren Gegenständen, ohne längerdauernde Zwangshaltungen) voll arbeitsfähig. Somit sei er in der Lage, ein rentenausschliessendes bzw. gleichwertiges wie das zuletzt erzielte Einkommen zu erwirtschaften und auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe nicht. Die ausgeübte Hilfstätigkeit in der Spenglerei sei nicht ideal und es seien verschiedene Massnahmen zu empfehlen, wie Heimübungsprogramm, Lendengurt/lumbale Orthese und ergonomische Arbeitsweise, mit welchen die Rückbeschwerden verbessert werden könnten (Urk. 2, 10 und 3/2).

2.2    Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, seine gesundheitliche Situation und die daraus resultierenden Einschränkungen würden damit nicht hinreichend berücksichtigt und würden die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit unmöglich machen. Eine Umschulung sei nötig, um seine Wiedereingliederung und soziale Integration zu sichern. Er sei derzeit nicht zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 1).


3.

3.1    Den Berichten des behandelnden Rheumatologen, Dr. med. Z.___, ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer stehe seit September 2022 wegen eines lumbovertebralen Schmerzsyndroms in ärztlicher Behandlung, wobei sich im Februar 2023 bildgebend (dazu Urk. 12/4/2) eine leichte Osteochondrose L5/S1 und leichte Spondyarthrosen L4/L5/S1, differentialdiagnostisch aktivierter Morbus Baastrup L4/5, gezeigt hätten. Zwei probatorische Infiltrationen hätten zu Besserungen von zwei Monaten bzw. zehn Wochen geführt (etwa Urk. 12/62).

    In der Spenglerei habe der Beschwerdeführer häufig lange eine vorneübergeneigte Haltung im Stehen einnehmen müsse; seit Auflösung des Arbeitsverhältnisses habe er deutlich geringere Rückenschmerzen. Für wechselbelastend, maximal mittelschwere Tätigkeiten sei die Prognose gut, für solche im kaufmännischen oder IT-Bereich bestehe keine Einschränkung. Damit sei die angestammte Tätigkeit nicht bzw. theoretisch noch halbtags zumutbar, eine angepasste Tätigkeit vollzeitig. Die Eingliederungsprognose sei gut. Der Beschwerdeführer sei motiviert, mache weiterhin Chirotherapie, Physiotherapie (Kräftigungsübungen, Haltungskorrektur) sowie Fitness (etwa Urk. 12/37 und 12/28/1; ergänzend zum Ganzen auch frühere Unterlagen mit entsprechenden Angaben, Urk. 12/28-29 und 12/34).

3.2    Der Krankentaggeldversicherer liess den Beschwerdeführer am 25. August 2023 durch Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädisches Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, abklären. Der Beschwerdeführer gab an, die Beschwer-den seien in den letzten Wochen und Monaten besser geworden, jedoch habe er nach längerem Stehen (ca. 1 Stunde) mittig im LWS-Bereich Beschwerden. Wenn er länger sitze, habe er keine Probleme, nur wenn er wieder aufstehe, spüre er den Rücken (vgl. Urk. 12/42/4). In der Spenglerei habe er in der Produktions-werkstätte gearbeitet, wo er Bleche gebeugt, geschnitten und zugestanzt sowie Logistikarbeiten erledigt habe. Die Bleche hätten bis zu 50 kg gewogen und seien teils zu zweit gehoben worden. Er habe dann den Arbeitsort gewechselt und Schweiss- und Fräsarbeiten ausgeführt, die etwas leichter gewesen seien. Teils habe er weiterhin Bleche heben und tragen müssen. Etwa die Hälfte der Zeit habe er sitzen können (vgl. Urk. 12/42/2; ergänzend Urk. 12/16/3).

    Dr. A.___ schlussfolgerte nach eigener Untersuchung, bildgebend und klinisch hätten sich nur wenige Hinweise auf bedeutende Funktionsstörungen des Bewegungsapparates ergeben. Der Beschwerdeführer schildere noch gewisse Beschwerden bei bestimmten Bewegungen auch im Alltag, z.B. solche in Flexion/Inklination der LWS und nach längerem Sitzen [richtig: Stehen]. Theoretisch könnte dieser aktuell zu 50 % in der zuletzt ausgeübten Arbeit tätig sein, d.h. den Teil im Sitzen durchführen. In der Praxis wäre eine solche 50%-Tätigkeit ohne die Notwendigkeit, Lasten über 5 kg zu heben und tragen, eventuell nicht mit den betrieblichen Abläufen vereinbar gewesen. Es lägen aber keine so ausgeprägten Funktionsstörungen und Veränderungen der Wirbelsäule vor, dass eine spätere Wideraufnahme der Arbeitstätigkeit auch mit rückenbelastenden Aktivitäten ausgeschlossen wäre. Es stehe nur noch eine chiropraktische Behandlung an und die Prognose sei gut. Eine leidensangepasste Tätigkeit, d.h. eine rückenschonende, leichte Wechseltätigkeit, z.B vornehmlich im Sitzen mit der Möglichkeit zwischendurch aufzustehen bzw. die Position zu wechseln, sei ganztags zumutbar (vgl. Urk. 12/42/6 f.).

3.3    Schliesslich hielt die Eingliederungsberaterin in einer Aktennotiz vom 25. Januar 2024 fest, gemäss der RAD-Ärztin B.___, Fachärztin für Chirurgie, bestehe ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik. Medizinisch lägen keine funktionellen Einschränkungen vor. Es bestehe eine Belastungsintoleranz. Klinisch und bildgebend fänden sich keine schwereren Befunde. Das Belastungsprofil sehe wie folgt aus: wechselbelastende Tätigkeit, kein Heben und Tragen von schweren Gegenständen, keine länger andauernden Zwangshaltungen. Das Profil könne bei einer beruflichen Tätigkeit im Detailhandel eingehalten werden (vgl. Urk. 12/43/1).

3.4    Zusammenfassend sind sich die Fachärzte somit einig, dass die bisherige Tätigkeit in der Spenglerei für den Beschwerdeführer insgesamt körperlich zu belastend ist, wobei Dr. A.___ wohl zu Recht darauf hinwies, dass der betriebliche Ablauf dem Ausscheiden einzelner Aufgaben entgegenstehen dürfte. Einig sind sich die Fachärzte auch, dass eine leidensangepasste Tätigkeit demgegenüber vollzeitig zumutbar ist. Als solche gelten kann ohne weiteres eine rückenschonende körperlich leichte, wechselbelastend (z.B. vornehmlich im Sitzen mit der Möglichkeit zu Positionswechseln) ausgeübte Tätigkeit ohne länger dauernde Zwangshaltungen.

    Ob auch körperlich mittelschwere Tätigkeiten bereits wieder möglich sind oder hierfür bloss eine gute Prognose besteht, ist für die zu erwartenden Verdienstmöglichkeiten von untergeordneter Bedeutung. Dass Dr. A.___ es als einziger zumindest als «nicht ausgeschlossen» erachtete, dass der Beschwerdeführer später seine bisherige, teils körperlich schwere Hilfstätigkeit in der Spenglerei wieder aufnehmen kann, lässt diese Möglichkeit aktuell nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. So gab denn auch Dr. A.___ verschiedene Empfehlungen (Heimübungsprogramm, Medikation, Tragen eines Lendengurtes oder einer lumbalen Orthese, eine ergonomische Arbeitsweise und das Sistieren des Rauchens, vgl. Urk. 12/42/7) für eine «verbesserte mittel- bis langfristige Prognose» der Beschwerden ab.

    Nachdem die Ärzte keine Inkonsistenzen beschrieben, erscheint eine leichte qualitative, nicht aber quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch mit Blick auf den behandlungsanamnestisch ersichtlichen Leidensdruck einerseits (vgl. E. 3.1, auch Urk. 112/29/2) und die geringfügigen Einschränkungen im Alltag andererseits (schwimmen, spazieren, Kinderbetreuung, Autofahren, Haushalt und Einkäufe, vgl. Urk. 12/42/4) plausibel. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei derzeit nicht «100 % arbeitsfähig» (Urk. 1 unten), zeigte aber keine Aspekte (wie zusätzliche Einschränkungen im Alltag oder Beschwerden) auf, die den Fachärzten bei ihren einhelligen Arbeitsfähigkeitseinschätzungen nicht bekannt gewesen bzw. von ihnen nicht gewürdigt worden sein sollen.


4.    

4.1    Die Berechnung des Anspruchserfordernisses der Erwerbeinbusse von rund 20 % bei Umschulungsmassnahmen erfolgt analog zur Invaliditätsbemessung beim Rentenanspruch (vgl. auch Ziff. 3 des IV-Rundschreibens Nr. 435 vom 22. Dezember 2023 des BSV). Der Invaliditätsgrad ist gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

4.2    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden (mit vorliegend nicht interessierenden Ausnahmen). Die massgebenden Erwerbseinkommen sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohn-strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).

4.3    Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV).

    Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2023 vom 6. März 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das B.___t deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV) werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (nach Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV).

4.4    Gemäss Angaben der letzten Arbeitgeberin erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2023 einen Bruttomonatslohn von Fr. 4'645.-- (Urk. 12/22). Unter Berück-sichtigung eines 13. Monatslohns (Urk. 12/22/9) hätte sein Einkommen im Jahr 2023 somit Fr. 60'385.-- betragen.

    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens in einer ohne Umschulung möglichen angepassten Tätigkeit sind die Tabellenlöhne gemäss Bundesamt für Statistik (BFS) heranzuziehen. Gemäss LSE 2020, Tabelle TA1 tirage_skill_level, betrug der Median aller Löhne bei Männern im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) Fr. 5’261.–-. Hochgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2023 (Tabelle T 39 des BFS, Männer, 2021: -0.7 %; 2022: 1.1%; 2023: 1.7 %) ergibt sich bei einem Vollzeitpensum und unter Berücksichtigung des vorgeschriebenen Abzugs von 10 % ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 60‘477.-- (Fr. 5261.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.993 x 1.011 x 1.017 x 0.9), woraus in Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 60‘385.-- keine Erwerbseinbusse resultiert.

4.5    Zwar kann vom Richtwert namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, welche im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E. 3c; zum Ganzen: obgenanntes Bundesgerichtsurteil 9C_15/2022 E. 3.2 und 6.1-2). Eine fehlende Erwerbseinbusse vermag indessen von vorherein keinen Anspruch auf eine Umschulung zu begründen.

4.6    Demnach kann offenbleiben, ob der vom Beschwerdeführer erlernte Beruf als Detailhandelsasstistent EBA als rückenschonend geltend kann. Im Hinblick darauf, dass er bereits vor Auftreten der Rückenbeschwerden eine höhere Ausbildung (zum Kaufmann EFZ) abgebrochen hat (dazu auch Urk. 12/8) und in eine Hilfstätigkeit in der Spenglerei wechselte wie auch in Anbetracht des Stellenprofils des erlernten Berufs (Bestellungen aufgeben, Lieferungen kontrollieren, Haltbarkeit der Ware prüfen, Reinigungsarbeiten [Hygiene], Waren im Lager und Laden einräumen, Schaufenster gestalten, Kunden mit Hintergrundinformationen beraten, Kasse bedienen, vgl. dazu Berufsbilder Detailhandelsassistent EBA allgemein und Lebensmittel unter https://migros-gruppe.jobs/de/berufsbildung/berufsgruppe-verkauf, zuletzt besucht am 12. September 2024) ist ihm eine unqualifizierte Hilfstätigkeit zumutbar bzw. liegt eine solche noch im Rahmen dessen, was als annähernd gleichwertig wie der erlernte Beruf zu betrachten ist.

    Es ist insbesondere nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer mit zunehmender Berufserfahrung als Detailhandelsassistent EBA so viel mehr verdient hätte, dass eine anspruchsrelevante Erwerbseinbusse absehbar wäre. So betrug der Tabellenlohn gemäss LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 47 Detailhandel, im Kompetenzniveau 2 für Männer Fr. 5'135.--, was umgerechnet auf die im Jahr 2022 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden einem Jahreseinkommen von Fr. 64'239.-- (Fr. 5'135.-- : 40 x 41.7 x 12) entspricht. Bereits in der vorhergehenden LSE 2020 betrug der entsprechende Tabellenlohn vergleichbare Fr. 5'116.-- (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 betreffend einen jungen Strassenbaupraktiker EBA).


5.    Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid einen Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Der im Entscheid ebenfalls behandelte Rentenanspruch ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.


6.

6.1    Gemäss § 16 Abs. 1 GSVGer wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.

    Der Beschwerdeführer verfügt nach Einstellung der Krankentaggelder (Urk. 12/23/2) über keine Einkünfte und besitzt auch kein Vermögen, sondern wird von seinen Grosseltern finanziert (vgl. Urk. 8 und 9/1-10). Es besteht somit eine prozessuale Bedürftigkeit. Indessen muss sein Begehren nach den vorstehenden Erwägungen als offensichtlich aussichtslos gelten.

6.2    Indessen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin sein Leistungsbegehren, obschon bereits im Verwaltungsverfahren nur berufliche Massnahmen (vgl. Urk. 12/16/4) – insbesondere eine Lehre im Bereich Informatik (vgl. Urk. 12/51) – beantragt wurden, im Wesentlichen unter dem Aspekte des Rentenanspruchs abhandelte und dem noch jugendlichen, unvertretenen Beschwerdeführer weder die gesetzlichen Grundlagen, noch die entscheidende Rechtsprechung oder die konkrete Invaliditätsbemessung aufzeigte (Urk. 2), während es gerade sein Behandler war, der ihn auf einen vermeintlichen Umschulungsanspruch aufmerksam machte (vgl. Urk. 12/33/2 f.). Der Umstände halber ist daher im vorliegenden, an sich kostenpflichtigen Verfahren (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG) ausnahmsweise von einer Kostenauflage an den Beschwerdeführer abzusehen (vgl. § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippBonetti