Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00386
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Boller
Urteil vom 13. Juni 2025
in Sachen
X.___
c/o Y.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Dr. med. Z.___
Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, A.___, war von 2005 bis Ende 2017 im IT-Bereich selbständig erwerbstätig. Unter Hinweis auf eine schwere Erschöpfungsdepression meldet er sich am 16. Dezember 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/4; Urk. 12/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerbliche und medizinische Situation ab und gab ein bidisziplinäres Gutachten bei der provenio ag in Auftrag, worauf am 28. Oktober 2020 das neuropsychologische Teilgutachten (Urk. 12/25) von lic. phil. B.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und unter dessen Berücksichtigung am 29. Oktober 2020 das psychiatrische (Haupt-)Gutachten (Urk. 12/24) von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurden. Darin wurde dem Beschwerdeführer eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert (Urk. 12/24 Ziff. 8.12).
In der Folge sprach die IV-Stelle dem Versicherten ein Belastbarkeitstraining vom 2. Februar bis 2. Mai 2021 (Urk. 12/30) sowie ab dem 3. Mai 2021 ein Aufbautraining zu (Urk. 12/45; Urk. 12/53). Letzteres wurde zugunsten eines Arbeitsversuchs mit Job Coaching beim D.___ in Wetzikon ab 13. September 2021 abgebrochen (Urk. 12/64). Nach Unterzeichnung eines ab dem 1. April 2022 geltenden Arbeitsvertrags für ein Pensum von 40 % beim D.___ (Urk. 12/70) schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen am 15. März 2022 ab (Urk. 12/71). Zur Klärung des Rentenanspruchs holte die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 8. Dezember 2022 (Urk. 12/91) von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter Einbezug des neuropsychologischen Untersuchungsberichts von lic. phil. F.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 27. November 2022 (Urk. 12/92), erstattet wurde. Dr. E.___ attestierte dem Versicherten ab dem 1. Februar 2022 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in angepasster Tätigkeit (Urk. 12/91 Ziff. 8.1-2). Mit Verfügung vom 6. März 2023 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 12/101).
1.2 Am 21. Januar 2024 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein seit Ende April 2023 bestehendes Erschöpfungssyndrom erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 12/104). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 12/117) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2024 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 12/123).
2. Der Versicherte, vertreten durch seinen behandelnden Psychiater Dr. med. Z.___, erhob am 21. Juni 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Mai 2024 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1 S. 1). Aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 4) versah Dr. Z.___ die Beschwerdeschrift nebst derjenigen des Beschwerdeführers mit seiner eigenen Originalunterschrift und reichte erstgenannte am 3. Juli 2024 erneut ein (Urk. 8), dies unter Beilage einer Vollmacht (Urk. 9).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2024 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 13. September 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgrad prozentualer Anteil
49 Prozent 47.5 Prozent
48 Prozent 45 Prozent
47 Prozent 42.5 Prozent
46 Prozent 40 Prozent
45 Prozent 37.5 Prozent
44 Prozent 35 Prozent
43 Prozent 32.5 Prozent
42 Prozent 30 Prozent
41 Prozent 27.5 Prozent
40 Prozent 25 Prozent
1.3 Wurde eine Rente verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).
1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.3.2, 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 und 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).
1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) mit einer fehlenden Veränderung der Verhältnisse. Die Prüfung der Unterlagen habe ergeben, dass es sich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit um eine andere Beurteilung des bekannten Sachverhalts handle. Deshalb könnte auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sein Gesundheitszustand habe sich ab Ende 2022 zufolge der miserablen Arbeitsbedingungen beim D.___, die ihn massiv verunsichert und deprimiert hätten, verschlechtert. Ab Dezember 2022 sei kein Lohn mehr entrichtet worden, sodann sei ihm wegen hausärztlich verschriebener codeinhaltiger Medikamente der Führerausweis entzogen worden. Es sei ab Beginn 2023 eine massive psychische Krise erfolgt, zumal sich nun auch die finanziell prekäre Situation immer stärker auf seinen Gemütszustand auszuwirken begonnen habe. Es seien zunehmend kognitive Störungen aufgetreten. Immerhin habe er es fertiggebracht, sein krankmachendes Arbeitsverhältnis beim D.___ per 31. Juli 2023 zu kündigen (S. 3). Dr. Z.___ habe im Bericht vom 19. Februar 2024 die Diagnose einer mittelschweren, leicht agitierten Depression mit Erschöpfungszeichen (ICD-10 F32.2 und Z73.0) gestellt und die Arbeitsfähigkeit mit höchstens 30 % veranschlagt. Rückblickend sei die gutachterliche Beurteilung vom November/Dezember 2022 zu positiv ausgefallen. Dr. Z.___ habe den gleichen Fehler gemacht, indem er dem labilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und den gesundheitlichen Auswirkungen des krankmachenden Arbeitsverhältnisses viel zu wenig Rechnung getragen habe. Mit ihrem Nichteintretensentscheid blende die Beschwerdegegnerin den tatsächlich deutlich verschlechterten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus (S. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 21. Januar 2024 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit der Erstattung des psychiatrischen Gutachtens vom 8. Dezember 2022, das der rentenabweisenden Verfügung vom 6. März 2023 zugrunde lag, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2024 in erheblicher Weise verändert haben.
3. Die medizinische Aktenlage im Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom 6. März 2023 präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
3.1 Dr. Z.___ nannte im Bericht vom 1. April 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/14/1-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- schwere depressive Episode mit leicht psychotischen Symptomen (F32.3) nach ausgeprägtem Erschöpfungssyndrom (Z73.0) im Januar 2018
- mittelschwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) seit November 2019
Die Behandlung durch Dr. Z.___ erfolge seit dem 13. Oktober 2017 (Ziff. 1.1). Nach einem Geophysikstudium und mehrjähriger Anstellung als Assistent an der G.___ habe der Beschwerdeführer ab 2002 als selbständiger IT-Spezialist im Bereich von Musik-Computern gearbeitet und sich auf krasse Weise verausgabt, indem er sein Leben fast ausschliesslich in den Dienst seiner beruflichen Tätigkeit gestellt habe. Rund 12 Jahre lang habe er mit Arbeitstagen von 15 bis 20 Stunden Raubbau an seiner körperlichen und geistigen Gesundheit betrieben und habe körperliche, ausgleichende sowie soziale Aktivitäten vernachlässigt, bis sich 2014-2017 schleichend immer stärkere Anzeichen eines Erschöpfungssyndroms abgezeichnet hätten (Ziff. 2.1). Im ersten Halbjahr 2018 sei die Erschöpfungssymptomatik in eine schwere Depression übergegangen. Über Monate habe der Beschwerdeführer die Wohnung nicht verlassen, jeglichen Kontakt zu Nachbarn vermieden und zur Betreuung und Behandlung regelmässiger Hausbesuche bedurft, während denen er für Haushaltsführung, Körper-, Kleider- und Wohnungspflege den direkten Anstoss und die Wegleitung benötigt habe. Mitte 2019 dürfte der Tiefpunkt erreicht worden sein, als der Beschwerdeführer den Eindruck eines schwerst verunsicherten, hilflosen, ziel- und perspektivlosen Sonderlings hinterlassen habe. Danach sei es langsam bergauf gegangen (Ziff. 2.4). Die bisherige Tätigkeit sei nicht zumutbar (Ziff. 4.1), der Zeitpunkt für eine Prognosestellung zur Eingliederung sei noch verfrüht (Ziff. 4.3).
3.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 29. Oktober 2020 (Urk. 12/24) nannte Dr. C.___ als Diagnose einen Status nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt. Es bestünden keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode durchlaufen habe und sich gegenwärtig auf dem Niveau einer mittelgradigen depressiven Episode habe stabilisieren können (Ziff. 6.1). Das Mini-ICF-App ergebe schwere Beeinträchtigungen in den Hauptfähigkeiten Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie Durchhaltefähigkeit. Mittelgradig eingeschränkt sei er in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit und Spontan-Aktivitäten. Leichte Einschränkungen bestünden in den Hauptfähigkeiten Selbstpflege, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie Verkehrsfähigkeit (Ziff. 4.2). In der neurologischen Untersuchung habe eine deutliche Verlangsamung über sämtliche Aufmerksamkeitsbereiche imponiert. Die Konzentrationsleistung sei deutlich vermindert gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer auffällige Ergebnisse in den exekutiven Funktionen und im mnestischen Bereich gezeigt (S. 23 unten Ziff. 7.1). Gegenwärtig könne von einer leitliniengerechten, adäquaten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung ausgegangen werden (Ziff. 7.2).
Aufgrund der psychiatrischen Exploration und der Ergebnisse in der neuropsychologischen Untersuchung könne der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als selbständig erwerbender Spezialist im IT-Bereich maximal vier Stunden anwesend sein. Dabei sei von einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit von 50 % auszugehen. Dies sei dem Umstand geschuldet, dass es sich um eine komplexe Arbeit handle, welche ein hohes Mass an Konzentration, Aufmerksamkeit, Genauigkeit, Gedächtnis sowie weiterer kognitiver Funktionen erfordere. Insgesamt könne von einer 30%-Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit ausgegangen werden (Ziff. 8.1). Eine angepasste Tätigkeit müsste deutlich weniger Erfordernisse der höheren kognitiven Funktionen beinhalten sowie weniger zeit- und leistungskritisch ausgestaltet sein, vorzugsweise in einer reizarmen Umgebung. Weiter sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, die Arbeit selbst einzuteilen, um dem notwendigen Pausenbedarf gerecht werden zu können. Hier werde eine maximale Präsenzzeit von sechs Stunden als realistisch gesehen. Auch für diese Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um einen Drittel oder 33 %, so dass eine Nettoarbeitsfähigkeit von 50 % für die angepasste Tätigkeit resultiere (Ziff. 8.2).
Es könne davon ausgegangen werden, dass von 2017 bis 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Ab Mitte 2019 sei es zu einer Verbesserung gekommen. Die festgestellten Einschränkungen im Rahmen einer insgesamt 30%igen Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit könnten ab April 2020 angenommen werden, da zu diesem Zeitpunkt der behandelnde Psychiater von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen sei (Ziff. 8.1, Ziff. 8.2).
3.3 Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 11. Februar 2022 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/67/6-12) als Diagnose einen Status nach schwerer depressiver Episode (F32.3) im Nachgang zu einem ausgeprägten Erschöpfungssyndrom (Z73.0; Ziff. 2.5). Im vierten Jahresquartal 2021 gehöre die noch eineinhalb Jahre zuvor als sehr schwer taxierte Depression weitgehend der Vergangenheit an. Mit Ausnahme von Tebokan und dem Antihypertensivum Perindopril hätten sämtliche Psychopharmaka komplikationsfrei abgesetzt beziehungsweise ausgeschlichen werden können (Ziff. 2.2). Aktuell übe der Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitstätigkeit im Rahmen eines privatwirtschaftlichen arbeitsintegrativen Programms aus. Es lägen diverse Hinweise vor, dass er durch den aktuellen Arbeitgeber D.___, der zu einer Lohnzahlung keine ernsthafte Bereitschaft aufweise, egoistisch ausgenützt werde. Statt der vereinbarungsgemässen 50%igen Arbeitsleistung würden ihm Pensen von 70 bis 80 % aufgehalst (Ziff. 3.2). Der Beschwerdeführer habe die depressiven Tiefs definitiv hinter sich und zeige keine nennenswerten Einschränkungen in seiner Leistungsfähigkeit mehr (Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei 4 bis 6 Stunden zumutbar (Ziff. 4.1). Der Verlauf der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit sehe wie folgt aus: 100% vom 13. Oktober 2017 bis zirka Ende 2020, 70-80 % von zirka Beginn 2021 bis zirka Mitte 2021, zirka 50 % von zirka Mitte 2021 bis zirka Ende 2021 und 20-40 % von zirka Ende 2021 bis 1. Februar 2022. Wegen beruflicher Selbständigkeit und fehlender Arbeitstätigkeit sei bis Mitte September 2021 kein konkretes Attest der Arbeitsunfähigkeit erfolgt (Ziff. 1.2).
3.4 H.___, Geschäftsführerin D.___, führte in ihrer Leistungsbeurteilung vom 4. März 2022 (Urk. 12/69) aus, der Beschwerdeführer habe die ihm übertragenen Aufgaben immer zur vollsten Zufriedenheit ausgeführt. Seine fachliche Qualifikation sei sehr gut, die Arbeitsqualität sei hochwertig gewesen und habe keine Wünsche offengelassen. Hingegen sei sein Arbeitstempo deutlich reduziert gewesen aufgrund der durch die Erschöpfungsdepression zurückgebliebenen kognitiven Beeinträchtigungen (verminderte Konzentrations- und Leistungsfähigkeit, deutliche Verlangsamung in der Auffassung und vor allem in den Exekutivfunktionen). Dadurch sei seine Arbeit zwar von hoher Qualität, aber wirtschaftlich nicht rentabel gewesen. Zudem sei seitens des Arbeitgebers festgestellt worden, dass bei einer Erhöhung des Arbeitspensums auf über 50 % sein Arbeitstempo weiter nachgelassen habe. Aus diesem Grund könne dem Beschwerdeführer im Anschluss an den externen Arbeitsversuch ein Vertrag für eine Festanstellung mit einem Pensum von 40 % angeboten werden. Aus diesem nominellen Arbeitspensum werde nur eine effektive Arbeitsleistung von 20 bis 25 % resultieren. Zudem bestehe eine Rückfallgefahr. Aufgrund seines Alters und der gesundheitsbedingten Einschränkungen werde es für den Beschwerdeführer schwierig, sich auf dem ersten Arbeitsmarkt zu behaupten. Deshalb werde eine IV-Teilrente von 60 bis 80 % empfohlen.
3.5 Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2. April 2022 (Urk. 12/97/6-7) aus, es lägen deutlich diskrepante Aussagen in Bezug auf die Leistungs- und Präsenzfähigkeit vor, nachdem Dr. Z.___ nun keine psychiatrisch bedingten Einschränkungen mehr feststelle, der Arbeitsversuch jedoch eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit gezeigt habe. Weitere Abklärungen seien angezeigt, es werde eine monodisziplinäre Begutachtung im Fachgebiet Psychiatrie mit zusätzlicher neuropsychologischer Untersuchung empfohlen.
3.6 Im psychiatrischen Gutachten vom 8. Dezember 2022 (Urk. 12/91) nannte Dr. E.___ keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4; S. 77). Im Rahmen der Schilderung des Tagesablaufs führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, Montag und Donnerstag seien eigentlich Arbeitstage, aber mittlerweile sei es flexibel, also auf Abruf. Er verdiene Fr. 14.70 pro Stunde. Er komme auf keinen grünen Zweig. An Tagen, an denen er nicht arbeite, halte er sich im Hinblick auf eine doch mögliche Wiedereröffnung seines Geschäfts fachlich fit, er bereite auch schon für das Geschäft vor und richte ein. Er müsse noch ein wenig investieren und benötige zum Teil noch Spezialwerkzeug. Bei der Suche nach einer Anstellung bekomme er nur Absagen. Er lese Sachen und recherchiere im Internet, konzentrieren gehe wieder viel besser (S. 56 Ziff. 3.2.11). Nach dem Nachtessen mache er, wenn es gehe, nochmals etwas am PC, man müsse immer am Ball bleiben. Wenn er um 22 oder 24 Uhr ins Bett gehe, liege er wach und studiere an Sachen herum. Da bleibe er lieber gleich wach und arbeite, bis er dann wirklich müde sei. Es werde dann manchmal schon morgens zwischen 1 und 2 Uhr. Zwischen 6 und 6.30 Uhr stehe er wieder auf (S. 58 Ziff. 3.2.11). Zwei Mal pro Woche musiziere er mit der Klarinette (S. 59 Ziff. 3.2.11), die soziale Aktivität sei wieder da, wenn auch nicht mehr so wie früher (S. 60 Ziff. 3.2.11).
Dr. E.___ hielt fest, dass sich die Einschätzung der Situation beim aktuellen Arbeitgeber durch Dr. Z.___ vom 11. Februar 2022 mit den Angaben des Beschwerdeführers decke und gut vereinbar sei mit der aktuellen neuropsychologischen Abklärung, so dass auf die Leistungsbeurteilung von H.___ vom 4. März 2022 nicht eingegangen werde (S. 75 Ziff. 6.2.3). Die rezidivierende depressive Störung sei seit einiger Zeit remittiert. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit liessen sich darum aus psychiatrischer Sicht nicht begründen. In der neuropsychologischen Abklärung werde zusammenfassend eine überdurchschnittliche Intelligenz mit einem Gesamt-IQ von 116 beschrieben und eine minimale neuropsychologische Funktionsschwäche mit diskreten Schwächen in Teilbereichen attentionaler Funktionen sowie erhöhter kognitiver Ermüdbarkeit unter Multitasking-Zeitdruck. Es sei davon auszugehen, dass die Funktionsfähigkeit im privaten Alltag nicht eingeschränkt sei, berufliche Leistungen könnten praktisch unvermindert vollbracht werden. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen könne die Funktionsfähigkeit jedoch leicht eingeschränkt sein. Befundbasiert sei aus neuropsychologischer Sicht nicht von qualitativen Einschränkungen auszugehen, wenn der Beschwerdeführer in seinem überwiegend altersentsprechenden Arbeitstempo Tätigkeiten erledigen könne. Unter diesen Bedingungen zeige er hohe Exaktheit und Genauigkeit auch bei kognitiv anspruchsvollen Aufgabestellungen. Bei vergleichbaren Aufgabestellungen, welche er unter Zeitdruck erledigen müsse, zeige er mit zunehmender Belastungsdauer eine erhöhte kognitive Ermüdbarkeit und dann auch vermehrt Fehler. Die Ursache dieser minimalen neuropsychologischen Funktionsschwäche sei nicht ganz klar. Möglicherweise hänge sie mit dem Cannabiskonsum zusammen, habe vorbestanden oder sei eine Folge der durchgemachten depressiven Episode (S. 78 f. Ziff. 7.2).
Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit werde auf 100 % geschätzt (S. 79 Ziff. 8.1.3). Für den zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit würde Dr. E.___ sich auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ im Bericht vom 11. Februar 2022 abstützen. Seit dem 1. Februar 2022 bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (S. 80 Ziff. 8.1.4). Die vom Beschwerdeführer in Selbständigkeit ausgeübte Tätigkeit sei ideal adaptiert (S. 80 Ziff. 8.2.1).
4. Im Zug der Neuanmeldung vom 21. Januar 2024 (Urk. 12/104) ergingen folgende Arztberichte:
4.1 Dr. Z.___ nannte im Bericht vom 19. Februar 2024 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/110/1-7) als Fachdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leicht agitierte Depression mittelschweren Ausmasses mit Erschöpfungszeichen (F32.2 und Z73.0; Ziff. 2.5). Nach wenigen Monaten habe sich die Firmenbetreiberin H.___ als rücksichts- und skrupellose Ausbeuterin erwiesen, die nach dem Wegfall der IV-Taggelder nur zur Bezahlung eines Stundenlohnes von Fr. 14.50 bereit gewesen sei. Sie habe kaum über rudimentäre Sachkenntnis verfügt und sich die willige Arbeitsbereitschaft des Beschwerdeführers schamlos zunutze gemacht, habe ihn zu Über- und Wochenendstunden gedrängt und ihn wiederholt bezüglich Lohnzahlungen vertröstet. Die Beschwerdegegnerin habe offenbar nicht wahrhaben wollen, dass die vermittelte Arbeitsintegration spätestens Mitte 2022 zum ernüchternden Desaster geworden sei. In den psychotherapeutischen Sitzungen habe sich alles um die turbulente und wirre Arbeitssituation gedreht, in welcher der Beschwerdeführer den unberechenbaren, manipulativen Launen der Arbeitgeberin ausgeliefert gewesen sei. Der unsägliche Stress beim D.___, die Ungewissheit der ganzen Arbeitssituation, die finanzielle Anspannung infolge des Hungerlohns und der alarmierenden Vermögenslage sowie die seit Jahren erfolglose Jobsuche hätten dem Beschwerdeführer körperlich und psychisch zunehmend zugesetzt. Ende 2022 habe eine schwere Grippe einen gesundheitlichen Niedergang eingeläutet. Über Monate sei er den hartnäckigen Infekt nicht losgeworden und sei schliesslich im Frühjahr 2023 in einen neuerlichen Erschöpfungszustand gerutscht, in dem Dr. Z.___ ihn ab 28. April 2023 zu 100% arbeitsunfähig habe schreiben müssen. Am 31. Juli 2023 sei das destruktive und krankmachende Arbeitsverhältnis mit einem Ausstand von Lohnzahlungen in Höhe von Fr. 10'000.-- zu Ende gegangen. Der Beschwerdeführer habe sich vom im Winter 2022/2023 erlittenen Tiefschlag nicht mehr wirklich erholt und sich mit dem Wiederbeleben seiner selbständigen Computertätigkeit schwergetan. In seiner beruflichen Neuorientierung habe sich sein Wirken als wenig zielorientiert, etwas zerstreut und rasch ermüdbar erwiesen. Zusätzlich sei es ihm schwergefallen, sich in fragwürdigen sozialen Kontakten abzugrenzen. Ende 2023 hätten sich die gesundheitlichen Defizite sowohl in körperlicher als auch in psychischer Hinsicht derart gravierend gezeigt, dass die erneute Anmeldung bei der IV auf der Hand gelegen sei (Ziff. 2.1).
Die von zirka 2015 bis 2021 über mehrere Jahre dauernde Erschöpfungsdepression habe den Beschwerdeführer wieder eingeholt (Ziff. 2.2). Die vormals lähmende, schwunglose Depression (2017-2021) sei einer eher agitierten Depression gewichen, in der der Beschwerdeführer ziemlich desorientiert zur Fahrigkeit und wenig perspektivvollen Tätigkeiten neige. Die Konzentrationsfähigkeit unterliege enorm starken Schwankungen, Alt- und Frischgedächtnis erwiesen sich als inkonstant und lückenhaft, die Ablenkbarkeit dürfte leicht erhöht sein. Der Gedankengang sei sprunghaft und die gedankliche Beweglichkeit imponiere inkonstant, irgendwie unsauber. Der Antrieb zeige sich im Sinn einer gewissen Agitiertheit eher leicht erhöht, sodass von einer deutlich verstärkten motorischen Unruhe gesprochen werden müsse. Im Vordergrund stehe der Eindruck eines nachhaltig verunsicherten, irgendwie unbeholfen wirkenden, weitgehend ziel- und perspektivlosen Mannes, der aus dem Lebenstritt gefallen sei. Es bestünden Affektinkontinenz und -labilität. Der Beschwerdeführer sei in hohem Masse besorgt und mache aus seinen existenziellen Nöten keinen Hehl, die ihn ans Ende seines Lateins gebracht hätten. Geradezu alarmierend sei das Ausmass der Angst, die sich in einer durchgehenden Gespanntheit und Verunsicherung äussere. Kognitive Störungen hätten 2023/2024 merkbar zugenommen; der Beschwerdeführer bekunde Mühe, sich aufs Wesentliche zu konzentrieren, habe Schwierigkeiten, sich gedanklich zu fokussieren, schweife rasch ab und verliere sich in Banalitäten. In seiner verschachtelten, verzettelten Berichtserstattung tendiere er zu hilflos imponierenden Repetitionen, verheddere und verhasple sich (Ziff. 2.4).
Die heutige Arbeitsfähigkeit betrage allerhöchstens 30 % (Ziff. 2.7). Das weitere Vorgehen sehe eine erneute Intensivierung der psychotherapeutischen Behandlung mit fokussiertem und patientenorientiertem Support sowie allenfalls eine Wiederaufnahme der medikamentösen antidepressiven Therapie vor (Ziff. 2.8). In der bisherigen Tätigkeit dürften dem Beschwerdeführer 6 Tagesstunden zumutbar sein, der daraus resultierende Ertrag dürfte aber kaum 3 Stunden betragen (Ziff. 4.1). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ebenso 6 Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.2). Die bisher attestierte Arbeitsunfähigkeit habe 100% betragen vom 29. April bis 31. Juli 2023 und 70 % vom 1. August 2023 bis 16. Februar 2024 (Ziff. 1.3).
4.2 Dr. I.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 26. März 2024 (Urk. 12/116 S. 2-3) fest, im Vergleich zum Dezember 2022 würden keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht. Ein AMDP-konformer psychopathologischer Befund liege nicht vor. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit handle es sich um eine andere Beurteilung des bekannten Sachverhalts. Es werde empfohlen, auf das Gesuch nicht einzutreten. Rückfragen an den Gutachter von 2022 erübrigten sich.
5.
5.1 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
5.2 Ob diese Erfahrungstatsache vorliegend zutrifft, muss in Frage gestellt werden. Die Berichte des seit Oktober 2017 behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ erscheinen grundsätzlich als ausführlich, differenziert und ausgewogen. In Übereinstimmung mit dessen Bericht vom April 2020 (E. 3.1) hielt der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ im Oktober 2020 fest, es bestünden keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode durchlaufen habe und sich gegenwärtig auf dem Niveau einer mittelgradigen depressiven Episode habe stabilisieren können. Entsprechend stützte sich der Gutachter zur Beurteilung des Verlaufs der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit auf den genannten Bericht von Dr. Z.___ ab (E. 3.2).
5.3 Ähnliches wiederholte sich im Jahr 2022. So hielt Dr. Z.___ im Februar 2022 ohne Umschweife fest, die noch eineinhalb Jahre zuvor als sehr schwer taxierte Depression gehöre weitgehend der Vergangenheit an und der Beschwerdeführer zeige keine nennenswerten Einschränkungen in seiner Leistungsfähigkeit mehr (E. 3.3). Stimmiger Weise gab der Beschwerdeführer anlässlich der darauffolgenden Begutachtung im Herbst 2022 an, er sehe sich nur zu 20 % arbeitsunfähig (Urk. 12/91 S. 62 Ziff. 3.2.13), und wurden seine Angaben wie schon bei der Expertise im Jahr 2020 (vgl. Urk. 12/24 S. 24 Ziff. 7.3) als in sich und mit der Aktenlage konsistent beurteilt (Urk. 12/91 S. 73 Ziff. 6.2.2).
Erneut erfuhr der Bericht von Dr. Z.___ (E. 3.3) Anerkennung durch den psychiatrischen Gutachter – dieses Mal Dr. E.___ –, welcher zur Einschätzung einer praktisch unverminderten beruflichen Leistungsfähigkeit beziehungsweise einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit gelangte, wobei er festhielt, die Einschätzung der Situation beim aktuellen Arbeitgeber durch Dr. Z.___ decke sich mit den Angaben des Beschwerdeführers und mit der neuropsychologischen Abklärung, und sich auch für den Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit einschliesslich deren vollständige Wiederherstellung vollumfänglich auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ abstützte (E. 3.6). Den Berichten von Dr. Z.___ kommt somit Beweiswert zu.
5.4 Zur Diskussion steht nun der aktuellste Bericht von Dr. Z.___, welcher wiederum rund zwei Jahre später, nämlich am 19. Februar 2024, erging (E. 4.1).
Die darin dargelegte Krankheitsentwicklung mit einem Wiederaufflammen der depressiven Störung, dieses Mal in Form einer leicht agitierten Depression, ausgelöst durch die belastende Situation in beruflicher, finanzieller und somatischer Hinsicht, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Es mag – wie regionalärztlich kritisiert (E. 4.2) – zutreffen, dass der psychopathologische Befund nicht AMDP-konform erhoben wurde. Eine Verschlechterung der Befundlage lässt sich den Ausführungen von Dr. Z.___ dennoch klar entnehmen, nachdem dieser enorm starke Schwankungen der Konzentrationsfähigkeit, eine deutlich verstärkte motorische Unruhe, eine Affektinkontinenz und -labilität, ein alarmierendes Ausmass der Angst mit durchgehender Gespanntheit und Unsicherheit sowie eine merkbare Zunahme von kognitiven Störungen beschrieb. Dr. I.___ kann daher nicht gefolgt werden, wenn er im Vergleich zum Dezember 2022 keine neuen medizinischen Tatsachen erkennen und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit eine andere Beurteilung des bekannten Sachverhalts erblicken möchte. Dies ergibt sich auch daraus nicht, dass Dr. Z.___ – dieses Mal als juristisch ungeschulter Vertreter des Beschwerdeführers – im Beschwerdeverfahren untechnisch ausführte, die gutachterliche Beurteilung vom November/Dezember 2022 sei «zu positiv ausgefallen». Dies umso weniger, als er gleich im nächsten Abschnitt in Übereinstimmung mit seinem Arztbericht vom 19. Februar 2024 (E. 4.1) anfügte, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich entgegen der angefochtenen Nichteintretensverfügung deutlich verschlechtert (E. 2.2).
5.5 Gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 19. Februar 2024 (E. 4.1) bestehen nach dem Gesagten mindestens gewisse Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit dem 8. Dezember 2022 beziehungsweise seit Erlass der Verfügung vom 6. März 2023. Diese wurde somit glaubhaft gemacht. Demnach hätte die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2024 eintreten müssen.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das Leistungsbegehren eintrete und nach erfolgter Abklärung des psychischen Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt sowie im Verlauf seit dem 8. Dezember 2022 neu verfüge.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zurückgewiesen, damit diese auf das Leistungsbegehren eintrete und nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. med. Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBoller