Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00388
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 28. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
International Consulting Zürich
Albulastrasse 57, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, hat die Volksschule in Kosovo absolviert und keine berufliche Ausbildung abgeschlossen (Urk. 10/17/5). Ab dem 1. Mai 2003 war sie bei der Z.___ AG, A.___, in einem Vollzeitpensum als Betriebsmitarbeiterin Packstelle angestellt. Per 31. Januar 2016 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf (Urk. 10/22, 10/26). Nach zuvor erfolgter Früherfassung (Urk. 10/2, 10/14) hatte sich die Versicherte bereits am 2. Dezember 2015 unter Hinweis auf eine Hallux-Operation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 10/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung durch die B.___, C.___, veranlasste (B.___-Gutachten vom 2. Juli 2019, Urk. 10/92). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/96, 10/100) verneinte sie mit Verfügung vom 14. November 2019 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/108), was unangefochten blieb.
1.2 Am 15. September 2022 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/112, 10/116), worauf die IV-Stelle sie aufforderte, aktuelle Beweismittel nachzureichen, um eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen (Urk. 10/117). Nach Eingang ärztlicher Berichte (Urk. 10/118) und Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 10/121/2) stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 21. November 2022 in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 10/122). Dagegen erhob die Versicherte am 6. Dezember 2022 und ergänzend am 10. Januar 2023 unter Beilage weiterer medizinischer Unterlagen Einwand (Urk. 10/124, 10/128 und 10/132). Daraufhin gab die IV-Stelle bei der D.___ Begutachtung, Versicherungsmedizin, Universitätsspital C.___ (nachfolgend: D.___), ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 10/141), welches am 8. September 2023 erstattet wurde (Urk. 10/147). Dazu nahm die Versicherte am 9. November 2023 unter Beilage eines Arztberichtes Stellung (Urk. 10/151), worauf die IV-Stelle nach Konsultation des RAD (Urk. 10/156/5-8) mit neuem Vorbescheid vom 15. März 2024 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht nahm (Urk. 10/157). Dagegen erhob die Versicherte am 21. März 2024 und ergänzend am 8. sowie 22. April 2024 Einwand (Urk. 10/160, 10/165 und 10/170). Am 23. Mai 2024 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 10/174).
2. Dagegen erhob X.___ am 21. Juni 2024 unter Beilage eines ärztlichen Berichts von E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Juni 2024 (Urk. 3) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei mit Wirkung ab 1. November 2023 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auszurichten. Eventualiter sei unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs ein neuer Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades vorzunehmen und hernach über den Rentenanspruch neu zu entscheiden. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, mit der Auflage, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit durch entsprechende objektive fachärztliche Gutachten abklären zu lassen (Urk. 1 S. 2). Unter Beilage einer Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. September 2024 (Urk. 9) schloss die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 22. Oktober 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 13 S. 4), wobei sie einen weiteren Bericht des behandelnden Psychiaters vom 21. Oktober 2024 zu den Akten reichte (Urk. 14). Wiederum unter Beilage einer RAD-Stellungnahme (Urk. 17) bekräftigte die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 27. November 2024 ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 16). Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 in Kenntnis gesetzt (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im September 2022 anhängig gemachten Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 10/112) könnten allfällige Leistungen frühestens ab März 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2024 hielt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 24. August 2015 in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 2 S. 1). Für angepasste Tätigkeiten habe zunächst eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab 2019 sei es zu einer schleichenden Verschlechterung gekommen, wobei spätestens seit dem 30. Mai 2023 noch eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vorliege. Leidensadaptiert seien sehr leichte bis leichte Tätigkeiten, die insbesondere vorwiegend sitzend ausgeübt würden. Mittels Einkommensvergleichs resultiere weder für die Zeit ab März 2023 noch ab Januar 2024 unter Berücksichtigung des 10%igen Pauschalabzuges vom Invalideneinkommen ein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Weitere Abzüge seien nicht gerechtfertigt (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerdeschrift vom 21. Juni 2024 im Wesentlichen vor, ihr sei eine angepasste Tätigkeit aufgrund psychischer Beschwerden nur noch zu 50 % zumutbar. Das psychiatrische Teilgutachten leide an erheblichen Mängeln. Namentlich sei mit Blick auf den Bericht des behandelnden Psychiaters E.___ vom 18. Juni 2024 nicht von einer leichten, sondern vielmehr von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen. Überdies liege eindeutig eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vor (ICD-10 F45.41). Die Beschwerdegegnerin habe den rechtserheblichen Sachverhalt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ungenügend, teilweise aber auch falsch abgeklärt (Urk. 1 S. 4-6). Des Weiteren sprächen mehrere Faktoren wie das fortgeschrittene Alter und der erhöhte Pausenbedarf für einen höheren leidensbedingten Abzug von 25 %. Damit würde ein Anspruch auf eine Teilrente resultieren (Urk. 1 S. 7).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2024 verwies die Beschwerdegegnerin einerseits auf die zwischenzeitlich von ihr eingeholte RAD-Stellungnahme vom 11. September 2024 (Urk. 9). Andererseits hielt sie dafür, dass vorliegend kein Raum für einen leidensbedingten Abzug bestehe. Namentlich sei den Einschränkungen bereits Rechnung getragen worden und das Alter der Beschwerdeführerin vermöge keinen Abzug zu begründen (Urk. 8).
2.4 Unter Hinweis auf den ergänzenden Bericht von E.___ vom 21. Oktober 2024 (Urk. 14) betonte die Beschwerdeführerin mit Replik vom 22. Oktober 2024, dass die Kriterien für die Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) erfüllt seien (Urk. 13 S. 4).
2.5 In ihrer Duplik vom 27. November 2024 hielt die Beschwerdegegnerin unter Beilage der RAD-Stellungnahme vom 22. November 2024 (Urk. 17) daran fest, dass der Bericht des behandelnden Psychiaters nicht geeignet sei, Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung zu wecken (Urk. 16).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 14. November 2019 befand die Beschwerdegegnerin letztmals materiell über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (Urk. 10/108). Diese bildet damit den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seither in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1 mit Hinweis). In medizinischer Hinsicht diente damals hauptsächlich das polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 2. Juli 2019 als Grundlage (Urk. 10/92). Darin wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 10/92/8):
- chronische Fussbeschwerden rechts (ICD-10 M79.67/Z98.8)
- chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom am rechten Vorfuss, aktuell nicht sicher klassifizierbar (ICD-10 R52.1).
Im Gegensatz dazu verneinten die Gutachter in Bezug auf folgende Diagnosen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/92/8):
- chronische Fussbeschwerden links (ICD-10 M21.07/M21.87)
- Verdacht auf Schmerzausweitung
- Übergewicht mit BMI von 28.5 kg/m2 (ICD-10 E66.9).
In ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung gelangten die B.___-Gutachter zum Schluss, seit dem am 24. August 2015 durchgeführten Eingriff am rechten Fuss könne von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werden. Gleiches gelte für jede andere mittelschwere oder schwere Tätigkeit, die überwiegend stehend oder gehend verrichtet werde. Demgegenüber bestehe für angepasste, namentlich überwiegend sitzend ausübbare Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dies könne spätestens drei Monate nach dem genannten Eingriff angenommen werden (Urk. 10/92/9-10).
Auf der Grundlage dieser fachärztlichen Feststellungen nahm die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vor, wobei mangels einer Erwerbseinbusse kein Rentenanspruch resultierte (Urk. 10/108).
3.2
3.2.1 Im Rahmen des neuen Leistungsgesuchs vom 15. September 2022 (Urk. 10/112, 10/116) reichte die Beschwerdeführerin Berichte ihrer behandelnden Ärzte ein (Urk. 10/118). Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, äusserte am 15. Januar 2020 den Verdacht auf ein Residuum eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) am rechten Fuss bei Status nach Revel-Osteotomie Metatarsale I und Resektion der Intermetatarsalnerven 2/3 und 3/4 am 24. August 2015. Seit dieser Operation würden sowohl bei Belastung als auch in Ruhe Beschwerden persistieren (Urk. 10/118/1). Ein mechanisches Problem sei ebenso wenig zu erkennen wie eine chirurgische Handhabe. Durch Infiltrationen habe zu keinem Zeitpunkt ein positiver Effekt erreicht werden können (Urk. 10/118/2).
3.2.2 Im weiteren Verlauf begab sich die Beschwerdeführerin bei Dr. med. H.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, in Behandlung (vgl. Urk. 10/118/4-13). Laut Bericht der abschliessenden Konsultation vom 21. Juni 2021 habe mittels verschiedener Massnahmen ausschliesslich eine Einflussnahme auf die Nacht- bzw. Schlafregulation erreicht werden können. Der Schmerz sei in dieser Hinsicht reduziert. Gleichzeitig zeige sich insbesondere bezüglich der Belastbarkeit am Tag beim Gehen eine deutliche Unzufriedenheit der Beschwerdeführerin. Sie sehe sich auch nicht dazu in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Im therapeutischen Setting seien aktuell keine weiteren zielführenden Massnahmen vorhanden (Urk. 10/118/5).
3.2.3 In seinem Bericht vom 28. Dezember 2022 stellte Dr. med. (RO) I.___, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Chirurgie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/128/1):
- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom
- Verdacht auf Fibromyalgie
- Status nach Hallux valgus-Korrektur nach Revel und Morton Neurom Resektion Dig. II/III und III/IV rechts; Metatarsalgie bei Verdacht auf CRPS.
Die stehend ausgeübte Arbeitstätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einer Fabrik sei wegen der beidseitigen Fussleiden nicht mehr möglich. Eine sitzende Tätigkeit sei angesichts der panvertebralen Schmerzen in einem 50%-Pensum zumutbar (Urk. 10/128/1, 10/128/3).
3.2.4 Dem polydisziplinären D.___-Gutachten vom 8. September 2023 sind in gekürzter Fassung folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 10/147/6):
- chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom am rechten Vorfuss, aktuell nicht sicher klassifizierbar (ICD-10 R52.1)
- chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, nicht-radikuläre Schmerzausstrahlung peripelvin, mehr ins rechte als ins linke Bein
- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0).
Demgegenüber sprachen die Gutachter folgenden Diagnosen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ab (Urk. 10/147/7):
- Adipositas; BMI 32 kg/m2 (ICD-10 E66.0)
- symptomatische Knick-Senk-Spreizfussdeformität des linken Fusses mit Hammerzehenbildung und Hallux valgus-Dolenzen
- anamnestisch belastungsabhängige Knieschmerzen rechts, Status nach Kontusion links am 19. August 2021
- Status nach Traumatisierung einer AC-Gelenksarthrose rechts an der Schulter durch Sturz am 8. Januar 2019, zurzeit verheilt mit seitengleich freier Schulterbeweglichkeit
- Status nach Epicondylopathia humeri radialis rechts nach Sturzereignis am 8. Januar 2019 (verheilt).
Gemäss interdisziplinärer Konsensbeurteilung bestehe bei der Beschwerdeführerin aufgrund der insbesondere am Achsenskelett organläsionell feststellbaren Veränderungen eine verminderte muskuloskelettäre Belastbarkeit. Dies sei bereits gutachterlich orthopädisch im Jahr 2019 festgehalten worden, indem rein stehende und gehende Tätigkeiten nicht mehr möglich erschienen seien. Da die letzte Tätigkeit vorwiegend stehend und gehend und mit teils inkliniertem Oberkörper ausgeübt worden sei, erscheine diese orthopädische Perspektive auch aus jetziger Sicht korrekt. Aufgrund des aktuellen Mobilitätsbildes ohne Anlaufhinken und mit wechselnd ausgeprägtem Entlasten des rechten Fusses sei aus heutiger gutachterlicher Sicht eine teilweise gehende und stehende Tätigkeit noch möglich. Es müsse bezüglich Abklingens des allfällig in der Vergangenheit vorhanden gewesenen CRPS-Zustandes keine rein sitzende Tätigkeit mehr vorausgesetzt werden. Die unterdessen vorhandene chronische Schmerzsymptomatik zervikal und lumbal habe bei entsprechender Anpassung des noch möglichen Tätigkeitsprofils aus gutachterlicher Sicht keine hochgradige Einschränkung zur Folge. Die geltend gemachte hochgradige Einschränkung in Aktivität und Partizipation, wie sie anamnestisch de facto wohl schon länger dauernd angegeben werde, könne isoliert muskuloskelettär mit den jetzigen Befunden nicht vollständig nachvollzogen werden. Passend dazu scheine die Beschwerdeführerin auch nicht auf eine regelmässige NSAR-Analgetica-Einnahme angewiesen zu sein, wie die aktuellen Labordaten zeigen würden. Aus psychiatrischer Sicht resultiere noch eine verminderte Durchhaltefähigkeit aufgrund von Niedergeschlagenheit, Hoffnungslosigkeit mit schwindender Motivation, Selbstwertstörung sowie Ängsten und Müdigkeit. Ferner bestünden leichtgradige Einschränkungen in der Selbstbehauptungs- und Kontaktfähigkeit sowie in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Letztere bedingt durch eine Schlafstörung und eine vermehrte Tagesmüdigkeit (Urk. 10/147/7).
Gesamthaft sei die angestammte stehende Tätigkeit aufgrund des neuropathischen Schmerzsyndroms am rechten Vorfuss nicht mehr möglich. In einer optimal adaptierten Verweistätigkeit bestehe eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Höhe von 30 %. Grund dafür seien die chronischen Schmerzen und die leichte Depression, wodurch ein leicht erhöhter Pausenbedarf und eine etwas reduzierte Leistungsfähigkeit resultierten (Urk. 10/147/8-10).
3.2.5 Am 8. November 2023 bezog Dr. I.___ Stellung zum Gutachten, welches seines Erachtens alle Kriterien erfülle, was Vollständigkeit, Ausführlichkeit und fachspezifische Genauigkeit angehe. Die Beurteilung sei nachvollziehbar begründet worden; eher praktische Aspekte einer möglichen Arbeitsaufnahme hätten die Gutachter jedoch ausser Acht gelassen. So sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit vielleicht zu 70 % arbeitsfähig. Sie werde allerdings zur Arbeitsstelle gelangen müssen. Falls im Idealfall öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stünden, wäre dies sogar möglich. Andernfalls sei zu bezweifeln, dass ein längerer Arbeitsweg bei ihrem Leiden möglich wäre. Aufgrund dieser Umstände liege für eine leidensangepasste Tätigkeit nur eine 50- bis höchstens 60%ige Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 10/151/4).
3.2.6 Der RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, kam in seinen Stellungnahmen vom 14. September 2023 und 8. Januar 2024 im Wesentlichen zum Schluss, dass vollumfänglich auf das D.___-Gutachten abgestellt werden könne. Aus versicherungsmedizinischer Sicht handle es sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. I.___ um eine andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts (Urk. 10/156/5-8).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs in medizinischer Hinsicht zur Hauptsache auf das polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 9. September 2023 (Urk. 10/147). Die Beschwerdeführerin spricht dieser Expertise primär dem psychiatrischen Teilgutachten demgegenüber die Beweiskraft ab (vgl. vorstehende E. 2.1-2.5).
4.2 Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 9C_174/2020 vom 2. November 2020 E. 8.1 [in BGE 147 V 79 nicht publiziert] und 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 5.3.1).
4.3
4.3.1 In allgemein-internistischer Hinsicht attestierte der D.___-Gutachter Prof. Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, keine Arbeitsunfähigkeit. Dies überzeugt angesichts des von ihm erhobenen klinisch unauffälligen Befunds ohne Weiteres, der bis auf die festgestellte Adipositas unauffällig ausfiel (Urk. 10/147/23-24). Gegenteilige fachärztliche Einschät-zungen sind in diesem Zusammenhang denn auch nicht aktenkundig.
4.3.2 Aus neurologischer Perspektive erachteten die Gutachterinnen Dr. med. L.___, Assistenzärztin, und Dr. med. M.___, Fachärztin für Neurologie, die Beschwerdeführerin aufgrund des chronischen neuropathischen Schmerzsyndroms am rechten Vorfuss lediglich noch für angepasste insbesondere wechselbelastende und überwiegend sitzende Tätigkeiten für vollzeitlich arbeitsfähig. Aus neurologischer Sicht hätten sich seit dem Vorgutachten aus dem Jahr 2019 weder anamnestisch noch klinisch neue Aspekte ergeben (Urk. 10/147/38-40).
Von rheumatologischer Seite schloss Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Für angepasste Tätigkeiten attestierte er eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Seit der B.___-Begutachtung sei es einerseits wohl zu einer gewissen Besserung der Vorfussschmerzen gekommen, andererseits seien aber achsenskelettäre Beschwerden hinzugetreten, weshalb auch für leidensadaptierte Tätigkeiten eine Leistungsminderung zu bescheinigen sei. Diese sei auf einen durch die chronischen Schmerzen bedingten erhöhten Pausenbedarf und eine etwas reduzierte Leistungsgeschwindigkeit zurückzuführen (Urk. 10/147/7577).
Auch diese in umfassender Kenntnis der medizinischen Vorakten ergangenen fachkundigen Beurteilungen erweisen sich als schlüssig und überzeugend, was beschwerdeweise denn auch nicht substantiiert in Frage gestellt wird. Der behandelnde Dr. I.___ stufte das Gutachten in seiner Stellungnahme vom 8. November 2023 ebenfalls als nachvollziehbar begründet ein. Er bezweifelte jedoch, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des vorliegenden Leidens ein längerer Arbeitsweg möglich wäre. Wegen dieser Umstände sei höchstens eine 60%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 10/151/4). Dem ist entgegenzuhalten, dass den Gutachtern durchaus bewusst war, dass das neuropathische Schmerzsyndrom einen reduzierten Bewegungsradius im Alltag zur Folge hat, so dass nicht gesagt werden kann, sie hätten den Arbeitsweg gänzlich ausser Acht gelassen (Urk. 10/147/37). Darüber hinaus merkte Dr. I.___ selbst an, dass die gutachterlich attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit möglich sei, sofern für den Arbeitsweg öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stünden (Urk. 10/151/4). Sollte das konkrete Finden einer Arbeitsstelle mit einem entsprechenden Anschluss erschwert sein - was angesichts des Angebots des öffentlichen Verkehrs im Kanton Zürich zumindest als zweifelhaft erscheint -, kann dieser Umstand im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung nicht berücksichtigt werden. Denn rechtsprechungsgemäss ist vom theoretischen und abstrakten Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes auszugehen und die konkrete Arbeitsmarktlage und das tatsächlich vorhandene Stellenangebote nicht zu berücksichtigen (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 4.2). Es besteht somit insgesamt kein Anlass, die neurologischen und rheumatologischen Teilexpertisen in Zweifel zu ziehen.
4.3.3 Von psychiatrischer Seite ging Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Teilgutachten von einer 21%igen Arbeitsunfähigkeit infolge der von ihm diagnostizierten leichten depressiven Episode aus (Urk. 10/147/54-55). Des Weiteren führte er aus, der Schmerz könne laut neurologischem Gutachten deutlich auf organische Korrelate zurückgeführt werden. Bei nur geringer Schmerzausweitung, fehlender Fixierung auf den Schmerz und recht aktivem Coping sei zwar weiterhin verdachtsmässig von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auszugehen, jedoch reiche das Ausmass aktuell nicht aus, um diese Diagnose mit Sicherheit stellen zu können. Üblicherweise beeinflusse natürlich auch die leichte depressive Episode die Schmerzwahrnehmung im Sinne einer ungünstigen Schmerzverstärkung (Urk. 10/147/50).
Die Beschwerdeführerin moniert unter Hinweis auf die Berichte ihres behandelnden Psychiaters E.___ vom 18. Juni 2024 (Urk. 3) und 21. Oktober 2024 (Urk. 14) eine unzutreffende Herleitung der Diagnosen durch Dr. O.___. Vorab ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Ob die nach dem Verfügungsdatum (23. Mai 2024) datierenden medizinischen Ausführungen des behandelnden Psychiaters vor diesem Hintergrund überhaupt in die Entscheidfindung einzufliessen haben, kann jedoch dahingestellt bleiben, da sie nicht geeignet sind, etwas an der Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens zu ändern.
So ist zu betonen, dass diagnostische Abweichungen nicht schon Zweifel an der lege artis erstellten Expertise begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 6.3 mit Hinweis). Für die Belange der Invalidenversicherung kommt es nicht auf die Diagnose an, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_571/2023 vom 11. Januar 2024 E. 6.4). Darüber hinaus ist dem RAD-Arzt Dr. F.___ beizupflichten (vgl. Urk. 9 S. 2), dass auf der massgebenden Befundebene nur unwesentliche Differenzen zwischen dem Teilgutachten und dem Bericht des behandelnden Psychiaters vom 18. Juni 2024 auszumachen sind (vgl. Urk. 3 S. 1 f., Urk. 8/147/47, 8/147/50). Im Unterschied zum behandelnden Psychiater hat Dr. O.___ nachvollziehbar aufgezeigt, dass die erhobenen objektiven Befunde (wenn überhaupt) nur mit leichtgradigen funktionellen Einschränkungen einhergehen. Lediglich die Durchhaltefähigkeit erachtete er als leicht- bis mittelgradig beeinträchtigt (Urk. 8/147/51-52). Zutreffend machte er ferner darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin bisher keine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen hatte (Urk. 8/147/50). Diese wurden erst nach der Begutachtung ab November 2023 und somit im laufenden Versicherungsverfahren aufgenommen (Urk. 3 S. 1), was einen erheblichen tatsächlichen Leidensdruck fraglich erscheinen lässt (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Der behandelnde Psychiater vermag insgesamt keine nicht rein subjektiver Interpretation entspringende Aspekte zu benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Nicht zuletzt gilt es im Rahmen der Beweiswürdigung zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem Begutachtenden daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern dabei wie im konkreten Fall lege artis vorgegangen wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 5.3.2 mit Hinweisen).
Es stellt sich im Übrigen die Frage, ob die im psychiatrischen Teilgutachten festgestellte Arbeitsunfähigkeit für den Rechtsanwender verbindlich ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_84/2022 vom 19. Mai 2022 mit Hinweisen), namentlich da sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren lässt. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Gutachter konsensual die von rheumatologischer Seite bescheinigte Arbeitsfähigkeit für ausschlaggebend erachteten bzw. die in den einzelnen Fachdisziplinen attestierten Arbeitsunfähigkeiten nicht kumulierten. Als entbehrlich erweist sich angesichts der somatisch begründeten Arbeitsunfähigkeit auch die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens (vgl. BGE 141 V 281) zwecks Plausibilisierung der aus psychiatrischer Perspektive bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 5.11).
4.4 Nach dem Gesagten besteht kein triftiger Grund, um von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die D.___-Gutachter abzuweichen; der Expertise vom 9. September 2023 ist mithin insgesamt voller Beweiswert zuzuerkennen. Ausgehend von der interdisziplinären Konsensbeurteilung ist der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit dauerhaft nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten beträgt seit dem Begutachtungszeitpunkt 70 % (Urk. 10/147/9-10). Eine höhere Einschränkung bestand auch ab dem Zeitpunkt des grundsätzlich frühestmöglichen Rentenbeginns (März 2023; vgl. vorstehende E. 1.1) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht, da sich der Gesundheitszustand seit der Vorbegutachtung im Jahr 2019, als noch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten attestiert wurde (Urk. 10/92/10), schleichend verschlechtert hat bis zur Situation, die sich schliesslich den D.___-Sachverständigen darbot (vgl. Urk. 10/147/10-11, 10/156/6). Eine relevante Verschlechterung im Nachgang zur Begutachtung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung ist ebenso wenig ausgewiesen (vgl. diesbezüglich auch die RADStellungnahme vom 22. November 2024, Urk. 17).
Im Vergleich zum Referenzzeitpunkt (vgl. vorstehende E. 3.1) hat sich hinsichtlich der funktionellen Belastbarkeit und damit aus gesundheitlicher Sicht demnach gesamthaft eine gewisse Verschlechterung ergeben (Urk. 10/147/11). Von den subeventualiter beantragten weiteren Abklärungen medizinischer Art sind im Übrigen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden kann (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).
5.
5.1 Auf der Basis der obigen Erkenntnisse sind die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkung zu prüfen. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
5.2
5.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 56 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
5.2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall weiterhin bei der Z.___ AG als Betriebsmitarbeiterin Packstelle angestellt wäre (Urk. 2 S. 2, Urk. 10/155). Aus dem Arbeitgeberbericht ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen respektive aufgrund der langandauernden Krankheit gekündigt worden sei (Urk. 10/26/1). Aktenkundig ist darüber hinaus eine Telefonnotiz vom 26. Oktober 2015, wonach die Personalverantwortliche der Arbeitgeberin gegenüber der Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, dass die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen und wegen Umstrukturierungen im Betrieb erfolgt sei. Es habe nichts mit der Beschwerdeführerin zu tun (Urk. 10/11/1). Damit ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit auch bei guter Gesundheit nicht mehr ausüben würde, da bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wirtschaftliche Überlegungen der Arbeitgeberin im Vordergrund standen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann bei der Festlegung des Valideneinkommens folglich nicht am früher von der Beschwerdeführerin erzielten Verdienst angeknüpft werden. Vielmehr sind die LSE 2020 beizuziehen, wobei wie üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) abzustellen ist (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen). In Anbetracht der fehlenden beruflichen Ausbildung ist der Zentralwert für Hilfsarbeiten im Kompetenzniveau 1 heranzuziehen, wobei die genaue betragsmässige Festlegung des Valideneinkommens aufgrund der nachfolgenden Erwägungen entbehrlich ist.
5.3
5.3.1 Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.3.2 Die Beschwerdeführerin nahm nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Z.___ AG keine erwerbliche Tätigkeit mehr auf, weshalb das Invalideneinkommen anhand derselben statistischen Werte zu ermitteln ist, wie das Valideneinkommen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit gemäss den gutachterlichen Feststellungen nur noch in einem 70%-Pensum zumutbar ist.
5.4
5.4.1 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, so entspricht der Invaliditätsgrad grundsätzlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, womit er sich im konkreten Fall auf 30 % beläuft. Fraglich und zu prüfen bleibt, ob ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist, welcher praxisgemäss maximal 25 % betragen darf (vgl. in BGE 148 V 321 nicht publizierte E. 6.2 des Urteils des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022).
5.4.2 Vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 sah Art. 26bis Abs. 3 IVV folgendes vor: Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen. Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbestimmung jedoch hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6).
Seit dem 1. Januar 2024 gilt, dass vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV) 10 % abgezogen werden. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (nach Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung).
5.4.3 Angesichts des von gutachterlicher Seite formulierten Zumutbarkeitsprofils, wonach körperlich leichte und sehr leichte, vorwiegend sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten ohne längeres Gehen und Stehen am Stück (zehn bis zwanzig Minuten) und unter Vermeidung von Zwangshaltungen wie häufigem Bücken und Kauern möglich seien (Urk. 10/147/9), ist von einem genügend breiten Spektrum an realisierbaren Verweistätigkeiten auszugehen. Folglich können unter dem Titel des leidensbedingten Abzugs grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2024 vom 3. Februar 2025 E. 5.2.2 mit Hinweisen).
Dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag (Urk. 1 S. 7 Ziff. 12), wird als invaliditätsfremder Faktor bezüglich des Abzugs regelmässig keine Bedeutung beigemessen (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2022 vom 24. November 2022 E. 3.2.2.1); in Anbetracht des Geburtsjahres der Beschwerdeführerin (1967) ist auch nicht von einer nur noch kurzen Aktivitätsdauer bis zur Pensionierung auszugehen. Ebenso wenig wirkt sich rechtsprechungsgemäss eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt zwingend lohnsenkend aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen), zumal die noch zumutbaren Hilfsarbeitertätigkeiten im Kompetenzniveau 1 keiner besonderen Kenntnisse oder Anforderungen und auch keiner längeren Einarbeitungszeit bedürfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2023 vom 14. März 2024 E. 5.2 mit Hinweisen). Nicht abzugsrelevant sind sodann die ebenfalls geltend gemachten mangelhaften Sprachkompetenzen, da diesem Aspekt bereits bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung getragen wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2024 vom 3. Februar 2025 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Soweit schliesslich auf den erhöhten Pausenbedarf hingewiesen wird, bleibt anzumerken, dass dieser Faktor bereits im Rahmen der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit Berücksichtigung fand (Urk. 10/147/10). Er darf daher bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs nicht nochmals angerechnet werden (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2023 vom 26. April 2024 E. 4.4.2).
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ab März 2023 keinen leidensbedingten Abzug gewährt hat, zumal die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auch mehr als zu 50 % arbeitsfähig ist. Ab Januar 2024 gewährte sie zu Recht lediglich den in der Verordnung pauschal vorgesehenen 10%igen Abzug. Ob der seither in Art. 26bis Abs. 3 IVV abgesehen vom vorliegend nicht einschlägigen Teilzeitabzug statuierte Ausschluss weiterer Abzugsgründe bundesrechtskonform ist, kann offen bleiben, da solche nach dem Gesagten ohnehin nicht zu rechtfertigen wären.
5.4.4 Im Ergebnis bleibt es für den Zeitraum von März bis Dezember 2023 bei einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 30 %. Unter Berücksichtigung des seit 1. Januar 2024 bedingungslos zu gewährenden 10%igen Abzugs vom Invalideneinkommen resultiert ab diesem Zeitpunkt ein Invaliditätsgrad von 37 % (100 % - [70 % * 0.9]), welcher ebenfalls nicht zum Rentenbezug berechtigt.
6. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2024 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
7. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch