Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00390


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 10. Juli 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch den Vater Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1993, absolvierte nach Abschluss des Gymnasiums am 6. Juli 2013 eine zweijährige postmaturitäre Wirtschaftsausbildung (J.___) und erlangte am 21. August 2015 den Titel «Wirtschaftsfachfrau Kaderschule Z.___» (Urk. 13/114/3-6). Am 8. Januar 2021 meldete sie sich unter Angabe von seit 2015 bestehenden starken Kopfschmerzen und Konzentrationsproblemen im Zusammenhang mit der Behandlung mit Psychopharmaka bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und berufliche Abklärungen und teilte der Versicherten mit Verfügung vom 14. Juni 2021 (Urk. 13/23) mit, dass gesundheitsbedingt zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ihr Rentenanspruch geprüft werde. Im Rahmen weiterer Abklärungen liess sie die Versicherte durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. B.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, begutachten (psychiatrisches Gutachten vom 12. Juni 2023, Urk. 13/105/1-57; neuropsychologisches Gutachten vom 6. Juni 2023, Urk. 13/105/58-79). Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 (Urk. 2) verneinte sie wie am 22. November 2023 (Urk. 13/123) vorbeschieden einen Anspruch auf berufliche Massnahmen.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 22. Juni 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass ein Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung im Rahmen eines Studiums bestehe. Weiter beantragte sie, die Vorinstanz sei zu verpflichten, den Eintritt des Versicherungsfalles für alle in Frage kommenden Leistungen einzeln festzulegen sowie rechtskonforme und vollständige Abklärungen zu tätigen, dies im Hinblick auf das weitere Verfahren und insbesondere auf eine mögliche spätere Invaliditätsbemessung/Rentenprüfung. Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2024 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Replik vom 14. Oktober 2024 (Urk. 17) nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 7. November 2024 auf Duplik (Urk. 19). Mit Eingaben vom 23. Mai 2025 (Urk. 21) und 30. Juni 2025 (Urk. 22) liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen.





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Infolge einer Reorganisation wurden die IV. und V. Kammer des Sozialversicherungsgerichts per 30. Juni 2025 aufgelöst und das vorliegende Verfahren von der V. an die III. Kammer überwiesen.

1.2    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Leistungsanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Leistungsanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Januar 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.3    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.4    Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird, und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4).

1.5    Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

1.6    Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2024 (Urk. 2) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung im Rahmen der erstmaligen Ausbildung. Zur Begründung führte sie an, dass die absolvierte postmaturitäre Wirtschaftsausbildung mit dem Diplom als Wirtschaftsfachfrau Kaderschule Z.___ bereits als erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne des IVG gelte und die erworbenen Fähigkeiten dem angepassten Belastungsprofil entsprechen würden (vgl. auch Urk. 12 Ziff. 4). Auch wenn gegen Ende dieser Ausbildung ein erster Klinikaufenthalt im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung aufgrund einer ersten psychotischen Phase erfolgt sei, habe dies den Abschluss nicht mehr beeinflusst. Es seien während dieser Ausbildung keine invaliditätsbedingten Mehrkosten aufgetreten, weshalb auch kein Anspruch auf die Übernahme derselben bestehe. Selbst wenn das nun aufgenommene betriebswirtschaftliche Studium an der Z.___ Fachhochschule als erstmalige berufliche Ausbildung qualifiziert würde, fehlte es auch hier (noch) an invaliditätsbedingten Mehrkosten. Diese würden erst anfallen, wenn das Studium aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung länger dauern würde. Diese Kosten würden erst ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Beschwerdeführerin das Studium im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeschlossen hätte, bis zum tatsächlichen Studienabschluss anfallen.

    Im Laufe des Verfahrens ergänzte die Beschwerdegegnerin, der Versicherungsfall für die erstmalige berufliche Ausbildung könne nicht eintreten, da es im Juni 2015 erstmals zu einer psychotischen Phase gekommen sei, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin ihre J.___-Ausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen habe, ohne dass invaliditätsbedingte Mehrkosten entstanden seien (Urk. 12 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde vom 22. Juni 2024 (Urk. 1) dafür, dass die postmaturitäre Wirtschaftsausbildung keine zureichende erstmalige Ausbildung darstelle. Diese sei lediglich eine Zwischenstation gewesen. Ihr Ziel sei immer ein Studium gewesen, was die abgebrochenen Studiengänge eindrücklich zeigten (Medizinstudium 2016-2018, BWL-Studium 2018-2022, erneuter Versuch eines Medizinstudiums 2018-2019). Wie bei einer versicherten Person, welche eine Lehre invaliditätsbedingt abbrechen müsse, seien auch bei ihr die Mehrkosten der erstmaligen Ausbildung bis zum Hochschulabschluss zu übernehmen. Weiter führte sie an, dass die Beschwerdegegnerin bei der Leistungsbeurteilung nicht berücksichtigt habe, dass bei ihr schon seit 2006 gesundheitliche Probleme aufgetreten seien und erst jetzt durch eine medikamentöse Behandlung eine Remission [der Schizophrenie] habe erreicht werden können. Die Beschwerdegegnerin habe mangelhafte Abklärungen getroffen und den Eintritt des Versicherungsfalls nicht sorgfältig geprüft.

    Mit Replik vom 14. Oktober 2024 (Urk. 17) führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr aufgrund der Studienwechsel eine wesentliche Verzögerung und damit behinderungsbedingte Mehrkosten entstanden seien. Spätestens ab dem Zeitpunkt, in welchem die Ausbildung ohne Invalidität vollendet gewesen wäre, bestehe Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung. Aber schon die Studiengebühren und die Fahrkosten seien als Minimum im Rahmen der behinderungsbedingten Mehrkosten zu prüfen.

    Am 23. Mai 2025 (Urk. 21) liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass sie bei der Beschwerdegegnerin erneut um Unterstützung ersucht habe. Da sie sich gezwungen gesehen habe, für die Finanzierung ihres Studiums und ihrer Lebenshaltungskosten mehr zu arbeiten, habe sie das Assessment nicht bestanden. Sie wolle arbeiten und ihre Lebenshaltungskosten selbst verdienen, brauche dazu aber eine adäquate Wiedereingliederung mit nachfolgender betreuter Ausbildung. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 (Urk. 22) ergänzte sie, sie sei von ihrer Arbeitsstelle im zweiten Arbeitsmarkt freigestellt worden, die von ihrem ehemalig behandelnden Psychiater eingereichte Meldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) habe zudem zu einer Begleitbeistandschaft geführt. Die Beiständin könne jedoch nichts bewirken, da die Beschwerdegegnerin ihre Unterstützung wegen des hängigen Verfahrens verweigere.


3. 

3.1    Im Austrittsbericht des C.___ vom 22. Juni 2015, wo die Beschwerdeführerin vom 15. bis 22. Juni 2015 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) stationär behandelt wurde, stellten Oberärztin med. pract. D.___ und Stationsarzt med. pract. E.___ folgende Diagnosen (Urk. 13/26/12):

- akute schizophreniforme psychotische Störung

- Differentialdiagnose: akute polymorphe psychotische Störung

- Differentialdiagnose: Beginn einer paranoiden Schizophrenie

    Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei ihnen notfallmässig per FU zugewiesen worden, nachdem sie barfuss und leicht bekleidet von zuhause weggelaufen und am Bahnhof F.___ von der Polizei aufgefunden worden sei. Auf der Polizeistation habe sie dem SOS-Arzt gegenüber angegeben, dass es ihr psychisch schlecht gehe und sie Gedankenkreisen habe. Sie mache aktuell ein Praktikum bei der G.___ und fühle sich dort gemobbt. Daran sei sie selber schuld, weil sie Fehler gemacht habe. Zudem würden im Internet Sachen über sie geschrieben. Bei Eintritt sei ein geordnetes Gespräch mit ihr nicht möglich gewesen, da sie immer wieder keine Antwort gegeben und im formalen Gedankengang blockiert geschienen habe. Fremdanamnestisch sei durch die Eltern zu erfahren gewesen, dass die Beschwerdeführerin seit ca. drei Tagen darüber berichte, dass sie einen Fehler gemacht habe und dass sie per Kurzmitteilungen auf dem Handy gemobbt werde. Die Eltern hätten aber alle Nachrichten durchgelesen und keine dieser Art gefunden. Klinisch habe die Beschwerdeführerin im Verlauf ein psychotisch anmutendes Zustandsbild mit Vergiftungswahn, Todesangst und formalgedanklichen Auffälligkeiten (lange Antwortlatenz im Gespräch, Manieriertheit, leichte Ablenkbarkeit) gezeigt. Affektiv sei sie schlecht spürbar gewesen und habe ausgeprägte Schwingungen mit plötzlichen Weinanfällen gezeigt. Diagnostisch lasse sich aufgrund der kurzen Beobachtungszeit und des nur schwer herstellbaren Rapportes keine genaue Zuordnung zu einem Krankheitsbild treffen. Medikamentös hätten sie die Einstellung auf Olanzapin 10 mg/d versucht, was die Beschwerdeführerin jedoch mehrheitlich abgelehnt habe, ohne jemals eine genauere Begründung zu geben. Da sie sich im Verlauf absprachefähig gezeigt habe und sie sich sowie ihre Eltern eine ambulante Weiterbetreuung gewünscht hätten, hätten sie die Beschwerdeführerin entlassen, da keine Anhaltspunkte für eine Aufrechterhaltung der FU bestanden habe.

3.2    Dr. A.___ und lic. phil. B.___ stellten in ihrem psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten vom 12. Juni 2023 (Urk. 13/105) keine Diagnosen ohne und folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 46):

- paranoide Schizophrenie episodisch gegenwärtig weitgehend remittiert unter Medikation

- leichte neurokognitive Störung

    Dazu hielten sie fest, zum heutigen Zeitpunkt finde sich keine akute paranoid-psychotische Symptomatik, weshalb unter der Medikation von einer Remission ausgegangen werden könne. Ein leichtes Residuum stelle die begrenzte Belastbarkeit dar. Hier handle es sich möglicherweise auch um den Rest einer Negativsymptomatik (S. 46). Seit 2015 nach der Erstmanifestation einer psychotischen Symptomatik befinde sich die Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer und zum Teil psychiatrischer Behandlung. Stationär sei sie zweimalig im C.___ hospitalisiert gewesen, einmalig in der psychiatrischen Abteilung des Spitals H.___ sowie in der Psychiatrie I.___ (I.___). Während den akuten psychotischen Zuständen sei sie teilweise zwangsmediziert worden. Es sei ihr in der Folge zum Teil schwergefallen, neuroleptische Medikamente einzunehmen. Zudem sei sie fixiert gewesen auf die Vorstellung, dass es bei ihr zu einer rein substanzinduzierten psychotischen Entwicklung gekommen sei. Mittlerweile habe sich die Situation diesbezüglich etwas entspannt. Auch nehme die Beschwerdeführerin nun regelmässig Risperidon ein, in einer relativ niedrigen Dosierung. Darunter sei es allerdings zu einer Stabilisation gekommen, was die psychotische Symptomatik betreffe. Seit längerem sei bei ihr eine erhebliche Reduzierung der Leistungsfähigkeit dokumentiert. Die gegenwärtige 100%ige Arbeitstätigkeit müsse aus fachärztlicher Sicht als zu hoch eingeschätzt werden. Eine Fortsetzung der gegenwärtigen ambulanten psychiatrischen Behandlung sei absolut indiziert. Die Beschwerdeführerin zeige eine überdurchschnittliche Intelligenz, sei in ihrer Persönlichkeit differenziert und zeige ein hohes Mass an Selbstreflexion. Sie sei zudem hoch motiviert, ihre gesundheitliche Situation zu verbessern. Es bestehe noch eine gewisse Gefahr, dass sie sich überschätze und überfordere. Belastungen beständen gemäss Mini-ICF-APP in mittelgradigem Ausmass in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit (S. 49).

    Die Tätigkeit als Studentin (Besuch von Vorlesungen, Nachbereitung, Lernen, Arbeitsgruppen) wäre maximal zu acht Stunden möglich, wobei dabei sowohl aus psychiatrischer als auch aus neuropsychologischer Sicht die Leistungsfähigkeit um 40 % eingeschränkt sei. Die Arbeitsfähigkeit insgesamt betrage 60 % (S. 50). Die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei stets schwierig. Im Rahmen der ersten psychotischen Krise 2015 sei eine Arbeitsfähigkeit nicht vorhanden gewesen. In der Folge sei es der Beschwerdeführerin gelungen, den Numerus clausus zu bestehen und sie habe 2016 das Medizinstudium aufnehmen können. Es hätten sich aber alsbald Einschränkungen gezeigt. So habe sie den Lernstoff nicht gut aufnehmen können und sei nebst Kopfschmerzen psychisch stark belastet gewesen. Es sei daher anzunehmen, dass eine Arbeitsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben gewesen sei. Auch in der Folge mit den weiteren Hospitalisationen sei eine Arbeitsfähigkeit kaum gegeben gewesen. Sicherlich habe seit 2015 bis heute zu keinem Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Die gegenwärtig festgehaltene 60%ige Arbeitsfähigkeit bestehe seit Anfang 2023 (S. 51).

    Aus neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht müsste es sich bei einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit angesichts des ermittelten Defizitprofils im aktuellen Zustand um eine gut strukturierte Tätigkeit handeln in einer ruhigen Umgebung mit wenig Zeitdruck. In einer solchen Tätigkeit sei eine Präsenz von 6 Stunden pro Tag möglich, auch hier bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von ca. 10 % (S. 51). In einer angepassten Tätigkeit habe seit 2015 bis heute zu keinem Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Die gegenwärtig festgehaltene 60%ige Arbeitsfähigkeit bestehe seit Anfang 2023 (S. 52).


4.

4.1    Vorab ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, zu prüfen. Diesbezüglich machte sie geltend, die Begründung im angefochtenen Entscheid sei unvollständig und die Beschwerdegegnerin sei ihrer Verpflichtung, auf alle Einwendungen einzugehen, nicht nachgekommen. Die Verfügung sei bereits aufgrund dieser nicht wieder gut zu machender Formfehler aufzuheben (Urk. 1 S. 8).

4.2    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H.).

    Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.).

4.3    Eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend nicht auszumachen, hat sich die Beschwerdegegnerin doch im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) und in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 12) hinreichend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihre wesentlichen Überlegungen genannt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet nicht, dass sie jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2020 vom 2. Februar 2021 E. 4.1 m.w.H.). Es genügt, wenn der Entscheid sachgerecht angefochten werden kann, was der Beschwerdeführerin vorliegend offensichtlich möglich war. Selbst wenn von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, von einer Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Gehörsgewährung abzusehen, nachdem die Beschwerdeführerin sich im vorliegenden Verfahren umfassend äussern konnte und eine Rückweisung ihren Interessen an einer beförderlichen Beurteilung der Beschwerde zuwiderlaufen würde. Im Übrigen handelt es sich beim hiesigen Gericht um eine Beschwerdeinstanz mit voller Kognition, mithin um eine Instanz, welche Sachverhalt und Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), weshalb selbst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise im vorliegenden Verfahren geheilt werden könnte (vgl. vorstehend E. 4.2).


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin schloss am 6. Juli 2013 erfolgreich die Maturitätsschule ab. Anschliessend absolvierte sie eine zweijährige postmaturitäre Wirtschaftsausbildung (J.___) mit integriertem Praktikum bei der G.___ und erlangte am 21. August 2015 den Titel Wirtschaftsfachfrau Kaderschule Z.___ (Urk. 13/114/3-6 und Urk. 13/117/6-7). Bei der Kaderschule Z.___ handelt es sich um eine nicht gewinnorientierte Stiftung. Das von dieser angebotene J.___-Wirtschaftsprogramm ermöglicht Maturandinnen und Maturanden mit oder ohne Hochschulerfahrung einen branchenunabhängigen Einstieg in die kaufmännische Praxis, wobei ein sechsmonatiger Schulteil und ein 18-monatiges Praktikum bei einer von über 50 Deutschschweizer Firmen unter anderem aus der Banken-, Treuhand-, Versicherungs- und Wirtschaftsprüfungsbranche zu absolvieren ist.

    Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist nach der Rechtsprechung eine gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten der Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse (Urteil des Bundesgerichts I 529/01 vom 19. März 2002 E. 1b m.w.H.). Spezifische berufliche Kenntnisse im kaufmännischen Bereich können im Rahmen der J.___ ohne Weiteres erlangt werden. So ist auch dem Praktikumszeugnis der G.___ zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, die im Schulteil erworbenen kaufmännischen Fähigkeiten erfolgreich in die Praxis umzusetzen (Urk. 13/117/6-7), wobei ihr die Unterzeichnenden ein sehr gutes Zeugnis ausstellten und ihren Austritt bedauerten. Dass es sich beim J.___-Abschluss nicht um einen eidgenössisch anerkannten Titel handelt, ändert demnach nichts daran, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Ausbildung spezifische berufliche Kenntnisse erlangt hat und mit dem Abschluss grundsätzlich in der Lage ist, Stellen in verschiedenen Bereichen (beispielsweise Versicherungen oder Verwaltung) anzunehmen und selbständig ihren Lebensunterhalt zu bestreiten; ein eidgenössisch anerkannter Titel oder gar ein universitärer oder Fachhochschulabschluss sind dazu nicht notwendig. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass eine versicherte Person lediglich Anspruch auf eine gute, nicht aber auf die bestmögliche Eingliederung hat (BGE 124 V 108 E. 2a), ebenso darauf, dass gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV nach dem Abschluss der Volksschule bereits die offensichtlich weniger qualifizierte berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit als erstmalige berufliche Ausbildung gilt, ein eidgenössisch anerkannter Titel entsprechend nicht erforderlich ist.

    Gemäss Angaben der Kaderschule Z.___ sind nur 5 % der J.___-Absolventen nicht erwerbstätig (vgl. auch Urk. 13/133 S. 6). Den Tatbeweis, dass die J.___ einen angemessenen Einstieg ins Erwerbsleben ermöglicht, erbrachte die Beschwerdeführerin mit ihrer beruflichen Aktivität nach Abschluss der Ausbildung denn auch selbst (vgl. dazu Urk. 13/115/1 und Urk. 13/143), fiel es ihr doch nach eigenen Angaben nie schwer, eine neue Stelle zu finden, sondern diese zu halten (Urk. 13/133/5), was mit Blick auf ihre psychischen Beschwerden nachvollziehbar ist. Nicht von Belang ist, weshalb sie sich zur Absolvierung der J.___ entschlossen hat und ob es stets ihre Absicht war, anschliessend ein Studium abzuschliessen (vgl. dazu Urk. 1 S. 6-7). Denn die J.___ bot ihr die Möglichkeit, adäquate berufliche Kenntnisse zu erwerben und sich auf dem Arbeitsmarkt zu behaupten. Es erübrigt sich, auf ihren Vergleich mit der invaliditätsbedingt abgebrochenen Lehre weiter einzugehen (vgl. Urk. 1 S. 6-7), kam es bei ihr doch unbestritten weder während des Gymnasiums noch der J.___ zu einem Abbruch der Ausbildung. Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung im Rahmen eines Studiums geltend machte, ist ihr Gesuch nach dem Gesagten abzuweisen.

5.2    Dass die Beschwerdeführerin nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte und deshalb eine berufliche Neuausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG erforderlich wäre, wird weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. Vielmehr handelt es sich bei der der Beschwerdeführerin mit der J.___ möglichen kaufmännischen Tätigkeit um eine Arbeit, welche dem gemäss psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten von Dr. A.___ und lic. phil. B.___ zumutbaren Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 3.2) entspricht.

5.3    Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG Anspruch auf Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten eines Studiums im Sinne einer beruflichen Weiterausbildung hat. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten einer beruflichen Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern diese geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Unter diesem Titel umfassen die Mehrkosten jedoch lediglich diejenigen Transportkosten, welche pro invaliditätsbedingt zusätzlich erforderlichem Studienjahr jeweils Fr. 400.-- übersteigen (vgl. dazu Art. 5bis IVV), nachdem für Massnahmen nach Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG kein Anspruch auf ein Taggeld besteht (Art. 22 Abs. 5 IVG).

    Vorliegend ist aufgrund der Akten und insbesondere gestützt auf das unbestritten beweiskräftige psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Dr. A.___ und lic. phil. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer paranoiden Schizophrenie erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Gutachter wiesen auf eine begrenzte Krankheitseinsicht hin und darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre Belastbarkeit überschätzt und sich überfordert. Entsprechend erachteten sie deren 100%ige Arbeitstätigkeit als zu hoch (Urk. 13/105 S. 45 und S. 49). Nachvollziehbar dazu ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin trotz überdurchschnittlicher Intelligenz alle aufgenommenen Studien nach einiger Zeit infolge Überforderung wieder abbrechen musste (2016-2018 Medizinstudium, 2018-2022 BWL-Studium, 20182019 Medizinstudium, 2023-2025 Betriebswirtschaftliche Fachhochschule; Urk. 1 S. 4 und Urk. 21). Aus neuropsychologisch-psychiatrischer Sicht ist ihr lediglich eine gut strukturierte Tätigkeit in einer ruhigen Umgebung mit wenig Zeitdruck in einem 60 %-Pensum möglich. Ein Medizin- oder Betriebswirtschaftsstudium entspricht diesem Belastungsprofil offensichtlich nicht, was die regelmässige Dekompensation der Beschwerdeführerin jeweils einige Zeit nach Studienbeginn eindrücklich gezeigt hat. Damit ist erstellt, dass die von ihr gewählte Weiterausbildung in Form eines anspruchsvollen Studiums aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht für sie geeignet ist. Im Übrigen entsprächen auch die möglichen Tätigkeiten in den sich nach Abschluss eines Medizin- oder Betriebswirtschaftsstudiums bietenden Berufsfeldern nicht dem zumutbaren Belastungsprofil. Damit sind die Voraussetzungen für die Übernahme der mit einer beruflichen Weiterausbildung verbundenen Mehrkosten nicht erfüllt.

5.4    Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, bereits während des Gymnasiums an behandlungsbedürftigen psychischen Beschwerden gelitten zu haben (vgl. Urk. 1 S. 3), mag dies zwar zutreffen, ist für vorliegendes Verfahren aber nicht von Belang. Denn trotz ihrer psychischen Beschwerden war sie in der Lage, ihre schulische Ausbildung mit einem Maturitätszeugnis erfolgreich abzuschliessen, ohne dass invaliditätsbedingte Mehrkosten entstanden sind. Dasselbe gilt für den Abschluss der J.___. Beschwerden mögen mit anderen Worten bereits dann vorhanden gewesen sein, diese haben sich jedoch nicht auf die Ausbildungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt und sind deshalb für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Dass die Beschwerdegegnerin sich nicht explizit zum Eintritt des Versicherungsfalls geäussert und darauf verzichtet hat, Arztberichte für die Zeit vor dem erstmaligen Auftreten der paranoid-psychotischen Symptomatik im Juni 2015 einzuholen, ist entsprechend nicht zu beanstanden, ist doch in der Invalidenversicherung der Eintritt der Invalidität nicht losgelöst, sondern immer im Zusammenhang mit einem in Frage stehenden Leistungsanspruch zu prüfen (sog. leistungsspezifische Invalidität, vgl. E. 1.4 und E. 1.6). Die Aktenlage erweist sich für das vorliegende Verfahren als vollständig und die Abklärungen als rechtskonform getätigt. Von einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin wegen verweigerter Abklärungen kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4-5 und S. 8) nicht die Rede sein, weshalb sich Weiterungen zu ihren diesbezüglichen Ausführungen erübrigen. Der Antrag der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, den Eintritt des Versicherungsfalls für alle in Frage kommenden Leistungen einzeln festzulegen, ist somit abzuweisen, da dies für das vorliegende Verfahren nicht erforderlich ist. Soweit die Beschwerdeführerin zudem beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, im Hinblick auf eine spätere Rentenprüfung bzw. Invaliditätsbemessung rechtskonforme und vollständige Abklärungen zu tätigen und auf ein Valideneinkommen nach Abschluss eines Studiums abzustellen, ist darauf von Vornherein nicht einzutreten, nachdem allfällige Rentenleistungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.

    Die Beschwerde ist zusammengefasst abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

5.5    Mit Eingaben vom 23. Mai bzw. 30. Juni 2025 (Urk. 21-22) wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie infolge Überlastung das Assessment des Studiums nicht bestanden habe und von ihrer Stelle im zweiten Arbeitsmarkt freigestellt worden sei, weshalb sie eine adäquate Wiedereingliederung benötige. Dies ist von der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Neuanmeldung für Eingliederungsleistungen zu prüfen, weshalb die Sache nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an sie überwiesen wird.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

    Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Prüfung der Neuanmeldung vom 23. Mai 2025 überwiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 21 und Urk. 22

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher