Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00392
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 16. Dezember 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz
Burghalde
Mellingerstrasse 6, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1968 geborene X.___, ohne Ausbildung und vom 20. Juni bis 16. September 2022 als Reinigungsangestellter/Hauswart bei Y.___ AG tätig, meldete sich am 13. September 2022 unter Hinweis auf eine Gangrän an einer Zehe am linken Fuss mit anschliessender Amputation der Zehe respektive des linken Vorderfusses und damit verbundenem langwierigem Heilungsprozesses zwecks beruflicher Integration/Rente bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/5). In der Folge nahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Am 4. Dezember 2022 meldete sich der Versicherte zwecks Hilfsmittel (orthopädische Massschuhe) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/13), wobei die IV-Stelle ihn am 21. Februar 2023 über die Kostenübernahme für orthopädische Massschuhe in Kenntnis setzte (Urk. 10/20). Am 20. Dezember 2023 informierte die IV-Stelle den Versicherten über den Abschluss der Eingliederung, nachdem er auf Unterstützung bei der Stellensuche verzichtet habe (Urk. 10/44). Mit Vorbescheid vom 12. April 2024 (Urk. 10/54) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letzterer am 13. Mai 2024 Einwand (Urk. 10/60-61) erhob. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 23. Mai 2024 (Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 24. Juni 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2024 sei aufzuheben und es sei ihm eine IV-Rente gemäss Beweisergebnis zuzusprechen. Eventuell habe das Gericht ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen orthopädische Chirurgie, Innere Medizin, Ophthalmologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie einzuholen, eventuell in Ergänzung noch zusätzlicher Fachbereiche. Subeventuell habe in Aufhebung der Verfügung vom 23. Mai 2024 eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu erfolgen mit dem Auftrag zum Einholen eines polydisziplinären Gutachtens in den Fachbereichen orthopädische Chirurgie, Innere Medizin, Ophthalmologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, eventuell in Ergänzung noch zusätzlicher Fachbereiche. In formeller Hinsicht beantragte er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2024 (Urk. 9) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 29. August 2022 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Unter Berücksichtigung der Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) sei in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit, welche keine Standfestigkeit und Gangsicherheit erfordere und gut auf die gesundheitliche Situation angepasst sei, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dem Beschwerdeführer sei es möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, weshalb ihm kein Anspruch auf Rentenleistungen zustehe (S. 1 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 2), er sei in einer sitzenden Tätigkeit gemäss der Einschätzung von Dr. med. Z.___, praktischer Arzt FMH, vom 13. Mai 2024 maximal zwischen 50 und 60 % arbeitsfähig, wobei hierfür medizinische und nicht nur IV-fremde Faktoren verantwortlich seien. Der RAD habe keine klinische Untersuchung durchgeführt und verfüge deshalb über keine klinischen Echtdaten aus erster Hand, welche die von der Beschwerdegegnerin postulierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in sitzender Tätigkeit stütze. Das vorliegende Beweisergebnis, auf welches die Beschwerdegegnerin abstelle, lasse keinen abschliessenden Schluss zu. Mit der aktuellen Beweislage öffne sich eine grosse Diskrepanz zwischen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin und jener des behandelnden Arztes, welche ohne weitere medizinische Abklärungen nicht zu überbrücken sei. Vor diesem Hintergrund wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen (S. 6 f. Ziff. 3.1). Eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin komme unter Berücksichtigung des schon lange währenden Verfahrens nicht in Frage, vielmehr sei ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben (S. 10 f., Ziff. 4.3).
3.
3.1 Med. pract. A.___, Leitender Arzt Orthopädie, Stadtspital B.___, nannte in seinem Bericht vom 15. September 2023 (Urk. 10/35/6-10) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5):
- Fuss links: Transmetatarsale-Amputation I bis V, Hoke Achillessehnenverlängerung vom 7. September 2022 mit/bei:
- diabetischem Fusssyndrom Wagner-Armstrong 4D bei Teilnekrose im Bereich des Dig. IV und des MT IV
- Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose September 2022
- periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) der unteren Extremität im Stadium IV links
Der Arzt führte aus, der Beschwerdeführer sei aktuell zu 100 % krankgeschrieben, wobei er zuvor als Abwart tätig gewesen sei (S. 4 Ziff. 3.1). Aufgrund der transmetatarsalen Vorfussamputation bestehe ein deutliches Defizit beim Abrollen und im Bereich der Standsicherheit. Aufgrund der Tätigkeit als Abwart mit Tätigkeiten auf Leitern sowie in der Schräge sei dies nicht mehr zu 100 % gewährleistet und die Arbeitssicherheit sei nicht mehr gegeben (Ziff. 3.4). Eine Wiedereingliederung in den Beruf als Abwart sei unwahrscheinlich (S. 5 Ziff. 4.1). Eine sitzende Tätigkeit sei indes sicherlich zu 50 % zu verantworten (Ziff. 4.2).
3.2 RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie (vgl. Medizinalberuferegister des Bundes), ging in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2023 (Urk. 10/45/3) von einem guten Eingliederungspotenzial des Beschwerdeführers aus. Der Arbeitsfähigkeit von 0 % in angestammter Tätigkeit könne gefolgt werden. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe ab sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, da keine Schmerzen vorlägen, die Wunde verheilt und der Beschwerdeführer kognitiv klar sei. Die von med. pract. A.___ angegebene 50%ige Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar.
Der vom Beschwerdeführer beschriebene Schwindel, welcher zu Unsicherheit bei dunkler unebener Umgebung führe, sei möglicherweise der Polyneuropathie zuzuordnen. Der Schwindel sei vom Stadtspital B.___ nicht dokumentiert worden und wäre zudem im nachfolgenden Belastungsprofil berücksichtigt, so dass hierunter eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich wäre.
Unter dem Titel Belastungsprofil nannte die RAD-Ärztin eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne erhöhten Anspruch an die Standfestigkeit und Gangsicherheit, ohne Arbeiten auf Leitern und im unebenen Gelände und ohne Vorfussabrollen.
Als IV-fremde Faktoren erwähnte die RAD-Ärztin die Sprachbarriere sowie fehlende Ausbildung. Es sei keine psychiatrische oder neuropsychologische Diagnose ausgewiesen und ein Aufbautraining sei nicht indiziert.
3.3 Am 3. Mai 2024 nahm med. pract. A.___ erneut Stellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und wiederholte die bereits am 15. September 2023 genannten Diagnosen (Urk. 10/59 S. 1 Ziff. 1; vgl. E. 3.1). Der Beschwerdeführer müsse als Abwart viel laufen, wobei er mit einem angepassten Schuhwerk eine rein theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % erreichen könne. Aufgrund der Standunsicherheit bestünden indes Einschränkungen beim Klettern auf Leitern und Dächern. Im Weiteren beklage der Beschwerdeführer eine Gangunsicherheit seit der Erstdiagnose im Jahre 2022 (Ziff. 3).
In einer rein sitzenden Tätigkeit könne eine rein theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % erlangt werden. Prozentmindernd seien indes das Erreichen der Arbeitsstätte aufgrund der Gangunsicherheit und der transmetatarsalen Amputation sowie die Sprachbarriere und der Ausbildungsstand des Beschwerdeführers. Ob eine 100%ige Arbeitsfähigkeit jemals erreicht werden könne, sei fraglich, wobei wahrscheinlich eine Arbeitsfähigkeit von rein theoretisch 60 bis 80 % realistisch erscheine (S. 1 f. Ziff. 3).
3.4 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. Z.___, nannte in seinem Bericht vom 13. Mai 2024 (Urk. 10/58) folgende Diagnosen (S. 1 f.):
- Fuss links: transmetatarsale Amputation I-V, Hoke Achillessehnenverlängerung vom 7. September 2022 mit/bei:
- diabetischem Fusssyndrom Wagner Armstrong 4D bei Teilnekrose im Bereich des Dig. IV und MT IV
- Diabetes mellitus Typ 2 seit August 2022
- deutliche Neuropathie, Vorfussamputation links im September 2022
- Makroalbuminurie und eGFR 71 ml/min und Retinopathie müsse untersucht werden
- C-Peptid 1200 pmol/l bei Glukose von 8.0 mM (CGR 150 = Insulinresistenz, 26. April 2023)
- PAVK der unteren Extremität links im Stadium IV
- geringe arteriosklerotische Veränderungen der Becken-Beinarterien beidseits
- rechts: Verschluss Arteria tibialis anterior. Mediakalzinose der Unterschenkelarterien
- links: diabetisches Fusssyndrom mit Status nach Vorfussamputation am 30. August 2022 wegen Nekrose und Vorfussphlegimone, Status nach PTA A. fibularis vom 28. September 2022, Verschluss A. tib. anterior mitte, Mediakalzinose der Unterschenkelarterien, Nikotin mindestens 30 py
- arterielle Hypertonie seit August 2022, aktuell medikamentös behandelt
- Hypercholesterinämie/Hyperlipidämie
- Anämie und Eisenmangel
Der Beschwerdeführer sei von Beruf Hauswart und müsse berufsbedingt relativ viel laufen. Mit angepasstem Schuhwerk könnte er eine rein theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % erreichen. Aufgrund der Gangunsicherheit und Sensibilität in den Füssen sei indes mit vielen Einschränkungen zu rechnen und die Gang- und Standsicherheit seien erheblich beeinträchtigt. Das Klettern auf Leitern und Dächern sei künftig nicht mehr möglich (S. 2 Ziff. 3).
In einer rein sitzenden Tätigkeit könne eine rein theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % erreicht werden. Erschwerend und prozentmindernd sei jedoch das Erreichen der Arbeitsstelle aufgrund der Gangunsicherheit und der Fussamputation. Einschränkend seien zudem die Sprachbarriere, der Ausbildungsstand sowie die Notwendigkeit von regelmässigen Behandlungen, so dass auch in einer optimal angepassten Tätigkeit mit vielen Ausfällen zu rechnen sei. Zudem wirke sich auch die Natur der Erkrankungen – chronische Erkrankungen mit Verschlechterungstendenz – negativ aus. Ob in einer angepassten Tätigkeit jemals eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, sei sehr fraglich. Realistisch sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % (S. 2 Ziff. 3).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 23. Mai 2024 (Urk. 2) auf die Stellungnahmen ihrer RAD-Ärztin, welche einzig auf den Bericht von med. pract. A.___ vom 15. September 2023 (vgl. E. 3.1) Bezug nahm und keine eigene Untersuchung durchführte (vgl. E. 3.2).
4.2 Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.3
4.3.1 RAD-Ärztin Dr. C.___ ging in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Hauswart aus. In einer angepassten Tätigkeit postulierte sie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/45/3), während der behandelnde Facharzt med. pract. A.___ in seinem Bericht vom 15. September 2023 in einer sitzenden Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 10/32/6-10 S. 4 Ziff. 4.2). Die RAD-Ärztin hielt fest, die von med. pract. A.___ statuierte 50%ige Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar, eine diesbezüglich schlüssige Begründung basierend auf Untersuchungsresultaten lieferte sie indes nicht. So stellte sie keine Diagnosen und machte keine Angaben zu den Befunden. Insofern ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass bei fehlender klinischer Untersuchung die klinischen Eckdaten nicht in genügendem Masse vorhanden sind (Urk. 1 S. 6 Ziff. 3.1.2). Im Übrigen wurden dem RAD die Berichte von med. pract. A.___ und Dr. Z.___ vom 3. und 13. Mai 2024 (vgl. E. 3.3-4), in welchen in einer Verweistätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 60 bis 80 % respektive 50 bis 60 % ausgegangen wurde, nicht vorgelegt (vgl. Urk. 10/64 S. 2).
4.3.2 In den Akten finden sich keine fachärztlichen Stellungnahmen, welche ein abschliessendes Bild betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit ergeben würden. Die von med. pract. A.___ in seinem Bericht vom 15. September 2023 attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 10/35/6-10 S. 4 Ziff. 4.2) ist nicht (näher) begründet. Nicht vollends nachvollziehbar ist sodann auch die von ihm im Bericht vom 13. Mai 2024 postulierte Arbeitsfähigkeit von 60 bis 80 %. Der Facharzt wies diesbezüglich auf Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg aufgrund der Gangunsicherheit und der Amputation sowie auf Sprachbarrieren und den Ausbildungsstand hin, wobei es sich bei den zwei letztgenannten Gründen um invaliditätsfremde Faktoren handelt. Im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg ist zu berücksichtigen, dass die Verkehrsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss den Angaben von med. pract. A.___ mittels eines Fahrzeuges mit Automatikgetriebe gewährleistet ist (S. 3 Ziff. 3.6). Des Weiteren fehlen Angaben, ab wann der Beschwerdeführer zu 60 bis 80 % arbeitsfähig ist, nachdem der Facharzt in einer sitzenden Tätigkeit im September 2023 noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging. Die Berichte von med. pract. A.___ vermögen folglich nicht zu überzeugen, weshalb auf sie nicht abgestellt werden kann.
Die Angaben des Hausarztes Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 13. Mai 2023 betreffend Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (Urk. 10/58 S. 1 f. Ziff. 3) entsprechen grösstenteils denjenigen von med. pract. A.___ vom 3. Mai 2023. Wie letzterer ging der Hausarzt von einer rein theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100 % aus und führte als Einschränkungen ebenfalls Schwierigkeiten mit dem Arbeitsweg, Sprachbarrieren, den Ausbildungsstand und – neu – die Notwendigkeit regelmässiger Behandlungen und damit einhergehende Ausfälle am Arbeitsplatz sowie eine Verschlechterungstendenz chronischer Krankheiten auf (S. 2. Ziff. 3). Die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, nachdem es sich bei den von ihm genannten Einschränkungen teilweise um invaliditätsfremde Faktoren handelt, eine übermässige Anzahl von Behandlungen nicht näher dargelegt ist und es sich bei der erwähnten Verschlechterungstendenz um eine bloss mögliche, in der Zukunft liegende negative Entwicklung handelt. Ins Gewicht fällt indessen, dass er auf notwendige Behandlungen verwies, wobei nicht klar ist, ob dies während der Arbeitszeit zu geschehen hat im Sinne einer Unterbrechung der rein sitzenden Haltung bei peripherer arterieller Verschlusskrankheit.
4.4 Da eine verlässliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit samt nachvollziehbarem Anforderungsprofil durch eine untersuchende ärztliche Fachperson fehlt, ist die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2024 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zwecks umfassender medizinischer Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird sie über die Rentenfrage neu zu entscheiden haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Von der beantragten öffentlichen Verhandlung kann bei diesem Verfahrensausgang abgesehen werden.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Parteientschädigung von Fr. 1’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach Vornahme von Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Patrick Stutz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais