Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00393


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Senn als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Langone

Urteil vom 21. Oktober 2024

in Sachen

Erben der X.___, gestorben am 16. Dezember 2023



1.    Y.___


2.    Z.___


Beschwerdeführende


Beschwerdeführende 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt George Poulikakos

Landmann & Partner AG

Möhrlistrasse 97, Postfach, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.    X.___, geb. 1928, bezog ab 1. Juni 2019 eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bei Hilflosigkeit mittleren Grades (Urk. 8/12). Am 1. Februar 2023 beantragte Z.___ eine Revision der Hilflosenentschädigung (Urk. 8/14) und reichte einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich vom 28. Juli 2022 ein (Urk. 8/15). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 anerkannte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, per 1. April 2023 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren Grades (Urk. 8/23-24). Am 16. Dezember 2023 verstarb die Versicherte (Urk. 8/28). Gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2023 erhoben die Erben der Versicherten, Y.___ und Z.___, am 17. Januar 2024 Einsprache (Urk. 8/29), auf welche die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2024 nicht eintrat (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2024 (Urk. 2) erhoben Y.___ und Z.___ am 24. Juni 2024 Beschwerde und beantragten, dieser sei aufzuheben; es sei auf die Einsprache einzutreten und dem Nachlass von X.___ ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren Grades für die maximal zulässige Dauer, rückwirkend vom 1. Februar 2023, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 10. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1). Aus diesem Grund kann auf den materiellen Antrag der Beschwerdeführenden, dem Nachlass von X.___ sei ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren Grades für die maximal zulässige Dauer, rückwirkend vom 1. Februar 2023, zuzusprechen, nicht eingetreten werden.

1.3    Im Sozialversicherungsrecht gilt der in Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerruft. Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.2 m.w.H.).

1.4    Nach Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG darf aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Person durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 132 I 249 E. 6 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.3). Bei den Mängeln der fehlenden Kennzeichnung als Verfügung, der fehlenden Rechtsmittelbelehrung und der fehlenden Begründung handelt es sich lediglich um Anfechtungs-, nicht aber um Nichtigkeitsgründe (Urteil des Bundesgerichts H 183/03 vom 31. August 2004 E. 1.3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, dass die Verfügung vom 25. Oktober 2023 gleichentags der schweizerischen Post per A-Post übergeben worden und spätestens am 30. Oktober 2023 beim Adressaten, der zuständigen Rechtsvertreterin für Sozialversicherungen, Frau A.___, sowie in Kopie der Versicherten, X.___, zugegangen sei. Die Einsprache sei jedoch erst am 18. Januar 2024 erhoben worden, mithin zu einem Zeitpunkt, als die Einsprachefrist bereits abgelaufen gewesen sei. Daher sei auf die Einsprache nicht einzutreten (Urk. 2 S. 1).

2.2    Dagegen stellten sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 4 ff.), dass die Beschwerdeführerin 2 persönlich und mündlich vor Ort bei der Beschwerdegegnerin am 1. Februar 2023 ein Revisionsgesuch betreffend Hilflosenentschädigung gestellt habe. Die Verfügung vom 25. Oktober 2023 sei an das Sozialzentrum B.___ adressiert gewesen und lediglich in Kopie an X.___ verschickt worden, wobei das Pflegezentrum E.___ die Post der anspruchsberechtigten Person jeweils umgehend an das Sozialzentrum bzw. an Frau A.___ weitergeleitet habe. Demgegenüber sei die Verfügung der Beschwerdeführerin 2 nie selbständig eröffnet worden, obwohl sie als Beiständin der anspruchsberechtigten Person das Revisionsverfahren eingeleitet habe und im Rahmen ihrer Kompetenzen über Veränderungen in gesundheitlichen Belangen der anspruchsberechtigten Person hätte informiert werden müssen (S. 4). Erst durch persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerin 2 bei der Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2023 sei ihr die Verfügung ausgehändigt worden. Aufgrund der klaren Vertretungsverhältnisse wäre eine Zustellung an die Beschwerdeführerin 2 zwingend erforderlich gewesen. Die bisherige Kommunikation mit der Beschwerdeführerin 2, welche zu keinem Zeitpunkt durch die Beschwerdegegnerin beanstandet worden sei, habe die Beschwerdeführerin 2 zudem darauf vertrauen lassen, dass ihr die Verfügung zugestellt werden würde (S. 5). Da ihr diese erst am 18. Dezember 2023 zugestellt worden sei, habe die Einsprachefrist von 30 Tagen am 19. Dezember 2023 zu laufen begonnen und folglich sei die Einsprache rechtzeitig erfolgt (S. 6).


3.    Vorwegzuschicken ist, dass nach Art. 43bis Abs. 5 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und Art. 69quater Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) die Bemessung der Hilflosigkeit und der Entscheid über den Anspruch Sache der IVStelle sind. Die entsprechende Verfügung ist jedoch von der Ausgleichskasse zu erlassen (Art. 63 Abs. 1 lit. b AHVG), welche die Hilflosenentschädigung gestützt auf den Entscheid der IV-Stelle über den Anspruch festzusetzen und auszuzahlen hat (Art. 125bis AHVV).

    Vorliegend hat die IV-Stelle nach Prüfung und Bejahung der Revisionsvoraussetzungen (Art. 17 ATSG) die Sache an die zuständige Ausgleichskasse (vgl. Urk. 8/1 S. 2 Ziff. 2.1) zum Verfügungserlass weitergeleitet (vgl. Urk. 8/25), welche die Verfügung betreffend revisionsweise Erhöhung der Hilflosenentschädigung am 25. Oktober 2023 (Zusprache einer Hilflosenentschädigung basierend auf einer Hilflosigkeit schweren Grades ab 1. April 2023) erlassen hat (Urk. 8/23-24). Entgegen der in Art. 52 Abs. 1 ATSG übernommenen, für das Einspracheverfahren typischen Zuständigkeitsordnung, wonach diejenige Instanz, die bereits verfügt hat, den Entscheid im Einspracheverfahren überprüft (Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N 30 zu Art. 52), hat in der Folge nicht die Ausgleichskasse als verfügende Stelle, sondern die IVStelle den angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Mai 2024 (Urk. 2) erlassen. Mit Blick darauf, dass im Rahmen der Beurteilung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung der AHV im Sinne eines zweistufigen Verfahrens immerhin die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in den Zuständigkeitsbereich der IV-Stelle fällt, kann beim Erlass des Einspracheentscheids durch die IV-Stelle nicht von einem derart offensichtlichen Mangel ausgegangen werden, der die Nichtigkeit des Entscheids rechtfertigen würde. Eine Rückweisung zum neuen Entscheid an die zuständige Ausgleichskasse würde zu einem formalistischen Leerlauf ohne Vorteil für die Beschwerdeführenden führen und widerspräche dem Grundsatz der Prozessökonomie (BGE 121 V 116), weshalb davon abzusehen ist (vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 289/03 vom 17. Februar 2006 E. 2), zumal die Zuständigkeitsordnung seitens der Beschwerdeführenden nicht thematisiert wurde.


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin 2 als Vertreterin von X.___ die Verfügung vom 25. Oktober 2023 (Urk. 8/23-24) ebenfalls hätte zugestellt werden müssen oder ob es ausreichte, diese nur an A.___ vom Sozialzentrum B.___ zuzustellen. Dabei ist unbestritten, dass die fragliche Verfügung A.___ korrekt eröffnet wurde und sie dagegen kein Rechtsmittel ergriffen hat (vgl. Urk. 1 S. 5; Urk. 2).

4.2    Aktenkundig ist, dass mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 28. Juli 2022 (Urk. 8/15) ein Teil-Betreuerwechsel und eine Anpassung der Aufgaben im Bereich Gesundheit für X.___ stattgefunden hat. Gemäss Ziffer 1 des Beschlusses wurde in der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) die Beschwerdeführerin 2 anstelle von Frau A.___ zur Beiständin ernannt für die Aufgabe, für das gesundheitliche Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung von X.___ zu sorgen und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten sowie insbesondere auch über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen ambulanten oder stationären medizinischen Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit zu entscheiden (S. 1). In Ziff. 3 lit. b wurde davon Vormerk genommen, dass A.___ die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB unter anderem mit den Aufgaben, X.___ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen (bisher) sowie gemäss lit. c sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten (bisher), weiterführt (S. 2).

    Bereits aufgrund der Formulierung in Ziff. 1 «anstelle von» wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin 2 als alleinige Beiständin im Bereich Gesundheit eingesetzt wurde. Es gilt somit zu prüfen, ob die Revision der Hilflosenentschädigung respektive der Erhalt der entsprechenden Verfügung ebenfalls unter den Aufgabenbereich Gesundheit fällt und somit die Beschwerdeführerin 2 dafür die Vertreterin von X.___ war.

4.3

4.3.1    Gemäss Art. 391 Abs. 1 und 2 ZGB umschreibt die Erwachsenenschutzbehörde die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person. Die Aufgabenbereiche betreffen die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr.

    Die Personensorge umfasst die Fürsorge in persönlichen Angelegenheiten und richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen der Betroffenen. Dies kann z.B. Beratung in persönlichen Belangen oder Hilfestellung im Alltag sowie Vermittlung hinreichender medizinischer (bspw. Arztbesuche, medizinische Behandlungen) und sozialer Betreuung sein (Biderbost, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl. 2022, N 14 zu Art. 391). Die Personensorge verweist auf die persönlichen Angelegenheiten bzw. die persönliche Lebensgestaltung einer Person in Abgrenzung zur Vermögenssorge. Zur Personensorge zählen namentlich die Angelegenheiten, welche die Gesundheit betreffen (Rosch, Berner Kommentar, Der Erwachsenenschutz, Die behördlichen Massnahmen Art. 388-425 ZGB, 2023, N 69 f. zu Art. 391). Das gesundheitliche Wohl wird nirgends genau definiert, jedoch stellen medizinische Massnahmen Teil des gesundheitlichen Wohls dar. Diese sind solche mit diagnostischem, präventivem und therapeutischem (Heil)Zweck; es können aber auch pflegerische Massnahmen dazu zählen. Darüber hinaus zählen zum gesundheitlichen Wohl sämtliche Aspekte, welche die Gesundheit betreffen. Dazu gehören pflegerische Handlungen, die keine medizinische Massnahmen sind, z.B. Nägel schneiden, aber auch Medikamentenabgabe durch die Spitex, Bewegungsaktivitäten etc. (a.a.O. N 83-85).

    Zur Vermögenssorge hingegen zählt beispielsweise die Beantragung von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen oder/und Erwerbseinkommen und damit verbundenen vermögensrechtlichen Rechtshandlungen (a.a.O. N 78). Der Rechtsverkehr betrifft rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, die den Bereich der Vermögens- oder Personensorge betreffen, in diesem Bereich aber noch nicht abgedeckt wurden, aber auch beide betreffen oder spezifisch herausgehoben werden sollen. Dazu zählt beispielsweise die Vertretung bei Behörden, sozialversicherungsrechtlichen Organen, Versicherungen oder anderen öffentlichen Institutionen (a.a.O., N 79 f.).

4.3.2    Die Auslegung des Aufgabenbereichs ergibt sich mitunter aus dem Verständnis der Vertragsparteien nach Treu und Glauben (Biderbost, a.a.O. N 50). Die Erwartung an die Aufgabenbereiche ist, dass sie klar und eindeutig sind, aber auch praktikabel. Das bedeutet, dass sie sich möglichst wenig überschneiden sollten. Um klar und eindeutig sein zu können, bedarf es auch eines objektivierten Aussenblickes auf die Formulierungen, um beurteilen zu können, wie ein aussenstehender Dritter, der mit dem Beistand im Aussenverhältnis handelt, den Aufgabenbereich nach Treu und Glauben verstehen darf (a.a.O., N 82).

4.3.3    Überträgt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft mehreren Personen, so legt sie fest, ob das Amt gemeinsam ausgeübt wird oder wer für welche Aufgaben zuständig ist (Art. 402 Abs. 1 ZGB). Bei der geteilten Amtsführung werden die zu erfüllenden Aufgaben unter zwei oder mehreren Personen aufgeteilt. Für jeden Teilbereich ist ein Beistand, der eine natürliche Person sein muss (Art. 400 Abs. 1 ZGB), selbständig zuständig, der gegenüber Dritten auch als gesetzlicher Vertreter auftritt und in seinem Wirkungskreis selbständig Rechte und Pflichten begründen kann (Reusser, in: BSK ZGB I N 15 zu Art. 402). Trotz Aufgabenteilung können sich in der Praxis gewisse Aufgabenbereiche überschneiden (bspw. wenn ein Beistand für die Personensorge, der andere für die Vermögenssorge zuständig ist und es gilt, ein Pflegeheim für die hilfsbedürftige Person zu suchen, das den Vermögensverhältnissen angemessen ist). In den Bereichen, die sich überschneiden, sind die Regeln der gemeinsamen Amtsführung anwendbar (a.a.O. N 18). Bei der gemeinsamen Amtsführung werden sämtliche aus einer Beistandschaft bzw. Vormundschaft fliessenden Rechte und Pflichten, welche die Personensorge, die Vermögenssorge und die Vertretung der hilfsbedürftigen Person im Rechtsverkehr, d.h. gegenüber Dritten betreffen können (Art. 391 Abs. 1 und 2 und Art. 398 Abs. 2), grundsätzlich gemeinsam von zwei oder mehreren Beiständen wahrgenommen, die gleichberechtigt sind (a.a.O. N 5). Dritte haben sich grundsätzlich an die Gemeinschaft zu wenden und nicht an den einzelnen Beistand, wenn es um die Begründung von Rechten und Pflichten geht (a.a.O. N 9).

4.4

4.4.1    Vorliegend geht aus der Formulierung des Beschlusses der KESB hervor, dass keine gemeinsame Amtsführung der Beiständinnen festgelegt wurde. Vielmehr war die Beschwerdeführerin 2 neu «anstelle von» A.___ für den Bereich Gesundheit zuständig (vgl. Urk. 8/15 S. 1). Hingegen war A.___ nach wie vor für die Bereiche Vermögenssorge und Rechtsverkehr zuständig.

    Zum Bereich Gesundheit zählen nach dem soeben Gesagten (E. 4.3.1) sämtliche Aspekte, welche die Gesundheit betreffen sowie pflegerische Handlungen. Bei der hier in Frage stehenden Hilflosenentschädigung bzw. deren Revision handelt es sich aber nicht um eine gesundheitliche Angelegenheit, wie sie vom Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin 2 umfasst wird. Vielmehr handelt es sich bei der Hilflosenentschädigung um eine Geldleistung (Art. 15 ATSG), welche im Unterschied zu einer Sachleistung nicht auf die Behandlung oder Beeinflussung eines eingetretenen Risikos abzielt, sondern einen Einkommensausfall behebt (Kieser, a.a.O., N 6 zu Art. 14). Insofern ist die Revision der Hilflosenentschädigung nicht dem Aufgabenbereich Gesundheit der Beschwerdeführerin 2, sondern jenem der Vermögenssorge von A.___ zuzuordnen. Eine Überschneidung der Aufgabenbereiche (vgl. E. 4.3.3) ist ebenfalls nicht ersichtlich, da Geldleistungen und sozialversicherungsrechtliche Ansprüche klar in den Bereich der Vermögenssorge fallen (E. 4.3.1). Dies wird vorliegend insbesondere auch dadurch deutlich, dass A.___ weiterhin für die Einkommens- und Vermögensverwaltung von X.___ verantwortlich war. Insbesondere wird im Beschluss der KESB auch explizit erwähnt, dass A.___ für die Vertretung von X.___ im Verkehr mit Sozialversicherungen weiterhin zuständig ist (Urk. 8/15 S. 2). Unter diesen Umständen durfte und musste die Beschwerdegegnerin den Beschluss nach Treu und Glauben dahingehend auslegen (vgl. E. 4.3.2), dass nur A.___ vom Sozialzentrum B.___ als Beiständin und damit gesetzliche Vertreterin von X.___ in Bezug auf die Revision der Hilflosenentschädigung zuständig war.

4.4.2    Somit war die Beschwerdeführerin 2 in Bezug auf die hier strittige Revision der Hilflosenentschädigung nicht die gesetzliche Vertreterin von X.___ und ihr musste daher die Verfügung vom 25. Oktober 2023 nicht eröffnet werden (E. 1.3).

    Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin 2 die fragliche Verfügung ausnahmsweise gestützt auf den Vertrauensgrundsatz hätte eröffnet werden müssen, wie beschwerdeweise vorgebracht wird (vgl. Urk. 1 S. 5).


5.

5.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).

    Sodann gilt das Vertrauensprinzip nicht nur dann, wenn die rechtssuchende Person Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch, wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit einer behördlichen Auskunft oder Anordnung es unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 121 V 65 E. 2b m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2019 vom 3. Juli 2019 E. 6.3). Erforderlich ist, dass die Auskunft für die darauf folgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, die rechtssuchende Person hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition beziehungsweise Unterlassung werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Denn bereits aus dem Umstand, dass eine rechtssuchende Person Erkundigungen einholt, erwächst eine natürliche Vermutung dafür, dass sie im Falle eines negativen Entscheides ein anderes Vorgehen gewählt hätte. Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf deshalb schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich die rechtssuchende Person ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (BGE 121 V 65 E. 2b m.w.H.).

5.2    Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Beschwerdeführerin 2 persönlich vor Ort bei der Beschwerdegegnerin am 1. Februar 2023 ein Revisionsgesuch betreffend Hilflosenentschädigung für X.___ gestellt habe. Anschliessend habe sie ein Schreiben der Beschwerdegegnerin erhalten mit der Aufforderung, sie (die Beschwerdegegnerin) zu informieren, falls sich die persönlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person ändern würden. Damit habe die Beschwerdegegnerin bei ihr das Vertrauen erweckt, dass ihr die Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung zugestellt werden würde (Urk. 1 S. 4 f.).

    Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin 2 am 1. Februar 2023 unter Auflage des KESB-Beschlusses vom 28. Juli 2022 eine Revision der Hilflosenentschädigung beantragt hat (Urk. 8/14-15) und die Beschwerdegegnerin ihr daraufhin am 16. Februar 2023 eine Eingangsbestätigung geschickt hat, wonach sie mit der Bearbeitung des Gesuchs begonnen habe und sich die Beschwerdeführerin 2 melden solle, falls sich die persönlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person ändern würden (Urk. 8/17). Weitere Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdegegnerin ist nicht aktenkundig. Insbesondere wurde der Fragebogen für die Revision der Hilflosenentschädigung nicht an die Beschwerdeführerin 2 verschickt, sondern direkt an das Pflegezentrum von X.___ (Urk. 8/18). Im besagten Schreiben an die Beschwerdeführerin 2 ist aber kein Hinweis enthalten, wonach ihr eine Verfügung zugestellt werden würde. Insofern fehlt es bereits am Erfordernis der vorbehaltlosen Auskunft der Behörde (vgl. E. 5.1) und die Beschwerdeführerin 2 kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen.

    Zusammengefasst ist somit bereits die Voraussetzung der vorbehaltlosen (falschen) Auskunft (vgl. E. 5.1) nicht erfüllt, weshalb sich die Beschwerdeführerin 2 nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann.

5.3    Da unbestritten ist, dass die Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung vom 25. Oktober 2023 der gesetzlichen Vertretung A.___ vom Sozialzentrum B.___ korrekt eröffnet wurde und sie die fragliche Verfügung nicht angefochten hat, ist diese in Rechtskraft erwachsen und die Beschwerdegegnerin somit zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführenden eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.




Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt George Poulikakos

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




SennLangone