Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00396
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 28. August 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren am 2. Juli 1986, bezog ab 1. Januar 2017 eine Dreiviertelsrente und ab 1. September 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, zuzüglich einer akzessorischen Kinderrente für den am 15. Mai 2005 geborenen Sohn Y.___ (Urk. 6/23+54). Dieser trat per 30. September 2021 eine Lehre als Praktiker Betriebsunterhalt bei der Z.___ AG an. Vorgesehener Lehrabschluss war der 29. September 2023 (Urk. 6/101). Per 1. August 2022 schloss Y.___ mit der Z.___ AG einen neuen Lehrvertrag, nunmehr als Unterhaltspraktiker EBA. Vorgesehener Lehrabschluss war der 31. Juli 2024 (Urk. 6/122). Nachdem der Lehrbetrieb mit Schreiben vom 23. April 2023 bestätigt hatte, dass Y.___ nach wie vor in der Lehre sei (Urk. 6/126, vgl. auch Urk. 6/123, Urk. 6/125), zahlte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Kinderrente auch nach Vollendung des 18. Altersjahres von Y.___ weiterhin aus (Urk. 6/127, Urk. 6/129). Mit Schreiben vom 13. November 2023 teilten die Sozialen Dienste der Gemeinde A.___, welche X.___ finanziell unterstützen, der IV-Stelle mit, dass das Lehrverhältnis von Y.___ per 3. Juli 2023 aufgelöst worden sei (Urk. 6/132). Weitere Abklärungen der IV-Stelle ergaben, dass dies effektiv per 31. Juli 2023 der Fall gewesen war (Urk. 6/133). In der Folge konstatierte sie, dass ab 1. August 2023 kein Anspruch auf eine Kinderrente bestehe, und forderte die ausbezahlten Kinderrenten für die Monate August bis November 2023 zurück (Vorbescheid vom 30. November 2023, Urk. 6/134, Verfügung vom 5. Februar 2024, Urk. 6/141).
Mit Anmeldung vom 31. Januar 2024 (vgl. Urk. 6/158) beantragte X.___ die erneute Ausrichtung der Kinderrente mit Hinweis darauf, dass Y.___ per 1. Oktober 2023 ein bis 31. Juli 2024 befristetes Praktikum als Hilfselektroniker bei der B.___ AG angetreten habe (Urk. 6/138). Mit Vorbescheid vom 20. März 2024 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen (weiteren) Anspruch auf eine Kinderrente zu verneinen (Urk. 6/148). Nach Einholung von Auskünften bei der B.___ AG (Urk. 6/155 = Urk. 6/157) lehnte sie mit Verfügung vom 18. April 2024 den Antrag auf Ausrichtung einer Kinderrente ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 15. Mai 2024 Beschwerde bei der IV-Stelle und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Kinderrente (Urk. 1/1). Die IV-Stelle überwies die Beschwerde am 21. Juni 2024 zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht (Urk. 3). Dieses gab der IV-Stelle Gelegenheit zur Beschwerdeantwort, welche sie am 12. Juli 2024 erstattete. Darin beantragte sie die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was X.___ zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Zweck der Kinderente ist die Förderung der beruflichen Ausbildung, indem das volljährige Kind eines invaliden Elternteils durch die Invalidität eines Elternteils in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein soll (BGE 139 V 122 E. 4.3).
Indem Art. 35 Abs. 1 IVG den Kinderrentenanspruch davon abhängig macht, ob das Kind im Falle des Hinterlassenseins eine AHV-Waisenrente geltend machen könnte, erweist sich die Waisenrentenberechtigung nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) IV-rechtlich als massgeblich, insbesondere betreffend die Entstehungs- und Erlöschungsgründe (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage 2022, Art. 35 N 2).
Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
2.2 Der Bundesrat hat von der ihm im zweiten Satz von Art. 25 Abs. 5 AHVG eingeräumten Kompetenz zur Definition der Ausbildung mit dem 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Gebrauch gemacht.
Gemäss Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).
Die Bestimmung des Art. 49bis Abs. 1 AHVV besitzt keinen abschliessenden Charakter; der Ausbildungsbegriff ist weit zu verstehen (BGE 140 V 314 E. 4.3.1).
2.3 Ein Praktikum wird gemäss Rz. 3361 der Wegleitung über die Renten (RWL, in der Fassung vom 1. Januar 2023; ebenso: RWL Rz 3121 in der Fassung vom 1. Januar 2024) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird ein Praktikum dennoch als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299; RWL Rz. 3361.1).
Die Anerkennung eines Praktikums als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV hängt nicht davon ab, ob im Anschluss an das Praktikum im selben Betrieb eine Lehrstelle angetreten werden kann (vgl. BGE 139 V 209 E. 5.2), sondern davon, ob das Praktikum für die Ausbildung faktisch notwendig ist (BGE 139 V 209 E. 5.3). Zudem muss bei Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht bestehen, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209 E. 5.3). Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2008 vom 1. April 2008 E. 1.2; RWL Rz. 3362).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, ein Anspruch auf eine Kinderrente bestehe nur, wenn das Praktikum für die Zulassung zu einem Lehrgang, zu einer Prüfung, zum Erwerb eines Diploms oder für einen Berufsabschluss unbedingt vorausgesetzt sei. Dies sei beim Sohn der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Das Praktikum sei nur vereinbart worden, weil Y.___ aus der Unterhaltsbranche gekommen sei. Ein Praktikum, das nur dazu diene, sich Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, die die Anstellungschancen erhöhten oder die Berufswahl erleichterten, gelte nicht als anerkannte Ausbildung (Urk. 2).
3.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Sohn Y.___ an einer Lernschwäche leide. Das Praktikum bilde Voraussetzung dafür, dass er danach eine Lehre als Elektriker antreten könne (Urk. 1/1, vgl. auch Urk. 6/143, Urk. 6/145, Urk. 6/151, Urk. 6/156).
4.
4.1 Der Praktikumsvertrag zwischen Y.___ und der B.___ AG datiert vom 1./2. Oktober 2023. Abgeschlossen wurde er für die Dauer vom 1. Oktober 2023 bis 31. Juli 2024. Vereinbart wurde ein Monatslohn von Fr. 600.-- (Urk. 6/138). Laut Auskunft der B.___ AG vom 12. April 2024 dient das Praktikum dazu, dass Y.___ im August 2024 eine Lehre als Montageelektriker beginnen kann. Da Y.___ aus der Unterhaltsbranche komme, hätten sie sich dazu entschlossen, «zuerst das Praktikum anzunehmen» (Urk. 6/155). Letzteres kann nur dahingehend verstanden werden, dass Y.___ zunächst das Praktikum zu absolvieren hat.
4.2 Aus der Auskunft der B.___ AG geht klar, hervor, dass das Praktikum in Hinblick auf die Lehre als Montageelektriker vereinbart wurde. Gleichzeitig bildet das Praktikum Voraussetzung für die Zulassung zur Lehre. Das Praktikum dient also nicht bloss dazu, dass sich der Beschwerdeführer Branchenkenntnisse und für den Beruf als Montageelektriker nützliche Fertigkeiten aneignen kann.
4.3 Damit ist ausgewiesen, dass die Absolvierung des Praktikums für den Antritt der Lehrstelle faktisch geboten ist und somit als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVG gilt. Die Beschwerdegegnerin scheint davon auszugehen, dass das Praktikum bloss dann als Ausbildung anerkannt werden könnte, wenn allgemein bei der Ausbildung zum Montageelektriker eine faktische Notwendigkeit für ein vorangehendes Praktikum bestünde (Urk. 2). Dem ist nicht so. Es genügt, wenn im Einzelfall das Praktikum faktisch eine Voraussetzung darstellt (vgl. dazu etwa BGE 139 V 122). Dass die B.___ AG Y.___ nicht direkt einen Lehrvertrag anbietet und zunächst auf der Absolvierung eines Praktikums besteht, ist angesichts des bisherigen Verlaufs der beruflichen Ausbildung von Y.___ verständlich.
4.4 In Frage steht der Anspruch auf eine Kinderrente für die Dauer des Praktikums von Y.___ bei der B.___ AG. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Kinderrente für Y.___ für die Dauer vom 1. Oktober 2023 bis 31. Juli 2024 hat, sofern Y.___ das Praktikum denn auch effektiv absolviert hat (was aus den Akten nicht zu ersehen ist).
5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 18. April 2024 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2023 bis 31. Juli 2024 Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung hat, sofern ihr Kind Y.___ in dieser Zeit das Praktikum effektiv absolviert hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
BachofnerSonderegger