Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00398
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 11. Juli 2024
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch B.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Am 25. Juni 2024 erhob A.___, geboren 2001, vertreten durch seinen Vater B.___, Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 18. Juni 2024 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, (Urk. 2) betreffend Abweisung des Gesuchs um eine Feststellungsverfügung im Zusammenhang mit der Rentenanspruchsprüfung.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass aufgrund des Beschlusses des Sozialversicherungsgerichts vom 5. September 2023 der medizinische Sachverhalt neu geprüft werde. Dazu seien bei den behandelnden Ärzten aktuelle medizinische Berichte angefordert worden und diese dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unterbreitet worden. Aus dieser gehe hervor, dass zur Klärung der medizinischen Situation eine medizinische Abklärung notwendig sei, worüber der Beschwerdeführer separat informiert werde. Bei dieser Sach- und Rechtslage seien keine schutzwürdigen Interessen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) glaubhaft dargetan. Das Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung werde daher abgewiesen (S. 1 f.).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, dass die IV-Stelle gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) die Folgen beziehungsweise den entstandenen Schaden der fehlerhaften Verfügung vom 23. Februar 2023 beseitigen solle. Konkret sei ihm ab dem 1. März 2022 bis heute durch das Fehlverhalten der IV-Stelle bezüglich unzureichender Abklärung des medizinischen Sachverhaltes beziehungsweise der daraus resultierenden fehlerhaften Verfügung vom 23. Februar 2023 mit einer Kürzung der IV-Rente um 50 % der entsprechende Differenzbetrag zu einer 100%-IV-Rente inklusive entsprechende Ergänzungsleistungen entgangen. Gemäss Art. 25a VwVG müssten die Folgen beziehungsweise der Schaden aus dem fehlerhaften Rentenkürzungs-Zeitpunkt (mit Beginn der auferlegten Massnahme per 1. März 2022 anstelle am Ende der auferlegten Massnahme per 28. Februar 2023) beseitigt werden. Es könne nicht sein, dass er unverschuldet die negativen Folgen, konkret den finanziellen Schaden aus entgangenen Invalidenrenten und Ergänzungsleistungen, aus den Fehlern der IV-Stelle tragen müsse (S. 1 Mitte, S. 3 oben).
3. Das Gericht kann ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden, wenn sich die Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos erweist (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
4.
4.1 Feststellungsverfügungen enthalten einen verbindlichen Entscheid über Bestand, Nichtbestand oder Umfang von Leistungen oder von Forderungen (SK ATSG-Kieser, Art. 49 N 43). Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG – analog zu Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b VwVG – ein schützenswertes Interesse voraus, worunter rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 132 V 257 E. 1, 129 V 289 E. 2.1, 126 II 300 E. 2c).
Im Unterschied zu Art. 25 Abs. 2 VwVG genügt nach Art. 49 Abs. 2 ATSG das Glaubhaftmachen des schützenswerten Interesses durch die gesuchstellende Person. Zu verneinen ist das schutzwürdige Interesse dann, wenn eine Gestaltungsverfügung erwirkt werden kann. Insoweit hat die Feststellungsverfügung gegenüber der Gestaltungsverfügung eine subsidiäre Bedeutung (SK ATSG-Kieser, Art. 49 N 52 mit Hinweis auf BGE 121 V 318, 125 V 24).
4.2 Mit Beschluss vom 5. September 2023 im Verfahren IV.2023.00139 (Urk. 3/6) hielt das hiesige Gericht fest, dass sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erweisen könnte, und gab dem Beschwerdeführer aufgrund der mit einer allfälligen Rückweisung verbundenen möglichen Schlechterstellung Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde. In der Folge zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. Damit erwuchs die Verfügung vom 23. Februar 2023, mit welcher ihm eine ganze Invalidenrente ab 1. August 2021 und eine halbe Rente ab 1. März 2022 zugesprochen worden war, in materielle Rechtskraft und ist im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittels nicht mehr überprüfbar. Insoweit als der Beschwerdeführer dieses Rechtsverhältnis mittels Feststellungsbegehren erneut überprüft haben will, ist ein rechtliches oder tatsächliches Interesse zu verneinen.
4.3 Im Anschluss an das Verfahren IV.2023.00139 leitete die Beschwerdegegnerin eine erneute Abklärung des medizinischen Sachverhalts ein, um – je nach Resultat – auf die Rentenverfügung mittels Wiedererwägung zurückzukommen.
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je m.w.H.). Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG «kann» der Versicherungsträger wiedererwägen, muss aber nicht. Ob er eine Verfügung in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verpflichtet werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 133 V 50 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_70/2021 vom 12. April 2021 E. 4.2 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer verkennt vorliegend (vorstehend E. 2.2), dass das derzeit im Hinblick auf eine Wiedererwägung (Urk. 3/5) durchgeführte Abklärungsverfahren durch die Beschwerdegegnerin der (erneuten) Klärung seines Anspruches auf eine Invalidenrente dient (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bisATSG). Sollte die Beschwerdegegnerin zum Schluss kommen, es liege eine zweifellose Unrichtigkeit vor, wird sie eine neue Verfügung erlassen.
Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer am 19. Dezember 2023 und am 29. Januar 2024 offenbar eingeleiteten Revisionsbegehren (vgl. Urk. 3/2 S. 2), bezüglich welcher die Beschwerdegegnerin nach getätigten Abklärungen ebenfalls eine Verfügung über den Rentenanspruch zu erlassen haben wird.
Der Rentenanspruch befindet sich damit noch in Abklärung und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Verfahren nicht rechtmässig abläuft. Zum vom Beschwerdeführer geltend gemachten Art. 25a VwVG (vgl. Urk. 1 S. 1) ist festzuhalten, dass gemäss dieser Bestimmung ein Rechtsschutz gegen das Realhandeln des Versicherungsträgers zulässig ist (Kieser, a.a.O., Art. 49 N 27). Darunter ist grundsätzlich sämtliches tatsächliches Verwaltungshandeln zu erfassen, welches die Rechte und Pflichten der Einzelnen berührt. Besteht zwischen dem Realakt und einer Verfügung nach Art. 5 VwVG ein verfahrensrechtlicher Konnex, muss stets geprüft werden, ob der Realakt nicht dem Verfahren, das auf den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG abzielt, untersteht. Dabei gilt die Subsidiarität bzw. die Einmaligkeit des Rechtsschutzes (Häner Isabelle, in: Waldmann Bernhard/Krauskopf Patrick L. (Hrsg.), VwVG - Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2023, Art. 25a N 8-9). Soweit vorliegend in der vom Beschwerdeführer geforderten Beseitigung eines Schadens überhaupt ein Realakt im Rechtssinn erblickt werden kann, ist festzuhalten, dass ein verfahrensrechtlich enger Konnex zum noch laufenden Verfahren besteht, welches in einer neuen Verfügung münden wird. Kann der Rechtsschutz zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG (beziehungsweise vorliegend Art. 49 Abs. 1 ATSG) noch gewährt werden, steht Art. 25a VwVG nicht zur Verfügung (Häner Isabelle, a.a.O., Art. 25a N 32). Ein Schaden selbst wäre nach Art. 78 ATSG geltend zu machen und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Da ein Leistungsbegehren sowohl unter dem Gesichtspunkt der Wiedererwägung als auch der Revision zulässig und in Abklärung ist, ist ein schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers vorliegend nicht ausgewiesen. Nach den erfolgten Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin eine erneute Verfügung nach Art. 49 Abs. 1 ATSG über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erlassen, gegen welche er, sofern er damit nicht einverstanden ist, Beschwerde erheben kann.
Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer kein schützenswertes Interesse darzutun vermochte, welches den Erlass einer Feststellungsverfügung rechtfertigen würde. Die Beschwerdegegnerin verweigerte damit zu Recht den Erlass einer Feststellungsverfügung, wobei mangels Vorliegens einer Prozessvoraussetzung korrekterweise auf ein Nichteintreten statt auf eine Abweisung hätte erkannt werden müssen. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Mit Schreiben vom 6. Juni 2024 (Urk. 3/1) hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 31. Mai 2024 bereits ausführlich dargelegt, dass ein solches Gesuch nur patentierten und im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten sei. Zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass die IV-Stelle keine unentgeltlichen Rechtsvertreter zur Verfügung stellt und er deshalb selbständig einen Rechtsanwalt aufsuchen muss, welcher dann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung stellen kann. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde (Urk. 1 S. 1), wonach sein Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vom Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin nicht behandelt worden sei, erweisen sich damit als unzutreffend. Auch was das gerichtliche Verfahren anbelangt, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Gericht keine unentgeltlichen Rechtsvertreter oder Rechtsvertreterinnen zur Verfügung stellt und er sich eigenständig darum zu bemühen hat.
6. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ein letztes Mal verzichtet (vgl. § 33 Abs. 3 GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, Urk. 2 sowie Urk. 3/1-7
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchucan