Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00399
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 6. Februar 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1969 geborene X.___ meldete sich im November 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. August 2003 mit Wirkung ab 1. April 2003 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/14, vgl. auch Urk. 8/13). Mit Mitteilungen vom 18. Juni 2006 (Urk. 8/22), vom 23. Februar 2010 (Urk. 8/30) und vom 19. August 2014 (Urk. 8/40) stellte die IV-Stelle jeweils einen unveränderten Rentenanspruch fest (Urk. 8/22).
Am 5. März 2021 meldete die Versicherte der IV-Stelle eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und beantragte eine Revision der Invalidenrente (Urk. 8/50). Die IV-Stelle nahm daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen vor, in deren Rahmen sie beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Inneren Medizin, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie) in Auftrag gab (Urk. 8/142), welches am 14. Dezember 2023 erstattet wurde (Urk. 8/153).
Am 14. Juli 2023 (Eingangsdatum gemäss Eingangsstempel) hatte sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet (Urk. 8/136, vgl. auch Urk. 8/128/3). Am 11. April 2024 nahm die IV-Stelle bei der Versicherten Abklärungen betreffend Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 8/159) und betreffend Hilflosigkeit (Urk. 8/161) vor. Mit Vorbescheid vom 18. April 2024 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu verneinen (Urk. 8/162). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 8/166). Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 25. Juni 2024 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr mit Wirkung ab Ablauf des Wartejahres bezüglich Hilflosigkeit im März 2022 (eventualiter im Juli 2022) eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (lebenspraktische Begleitung) zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 angezeigt wurde (Urk. 10). Am 22. Oktober 2024 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, eine Zusammenstellung ihres Aufwandes ein (Urk. 11, Urk. 12).
3. Hinsichtlich des Rentenanspruchs stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 2. Juli 2024 in Aussicht, die bisherige Viertelsrente ab 1. März 2021 auf eine Dreiviertesrente und ab 1. Mai 2023 auf eine ganze Rente zu erhöhen (Urk. 8/171).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Der Anspruch entsteht grundsätzlich, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat (Art. 42 Abs. 4 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).
Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_444/2023 vom 28. Februar 2024 E. 2.3).
Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist, zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen. Die zu berücksichtigenden Hilfeleistungen müssen dieses Ziel verfolgen (Rz. 2085 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit, KSH, Stand: 1. Januar 2025). Mithin ist die lebenspraktische Begleitung nur dann erforderlich, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen (Nahrung, Körperpflege, angemessene Kleidung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw., Rz. 2086 KSH).
1.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist (BGE 133 V 450 E. 11.1.1).
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8011 KSH). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids (Urk. 2), gemäss Abklärung vor Ort sei die Beschwerdeführerin in allen sechs Lebensverrichtungen selbständig. Der anrechenbare Zeitaufwand bei der lebenspraktischen Begleitung liege unter den geforderten zwei Stunden pro Woche. Nach dem Austritt aus der Klinik (gemeint aus der Klinik Z.___ per 18. März 2021; Urk. 8/59/2, Urk. 8/161/8) sei dieser für kurze Zeit höher gewesen, habe aber nicht für mindestens ein Jahr angehalten und könne somit auch nicht befristet angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin strukturiere ihren Alltag selber, nehme an einem Töpferkurs teil und sei in der Lage, sich um die Haustiere zu kümmern. Sie nehme die regelmässigen Termine selbständig wahr, sie sei in der Lage, selber mit dem Auto zu fahren. Ausserordentliche und spezielle Termine seien weder regelmässig noch erheblich und könnten darum nicht angerechnet werden. Es sei zumutbar, dass Einkäufe zwischenzeitlich online bestellt würden.
Die Dritthilfe, welche über zwei Stunden pro Woche betragen habe, sei während weniger als einem Jahr notwendig gewesen. Die Hilfeleistungen der Töchter bestünden darin, dass man mit der eigenen Mutter gemeinsam koche und miteinander spreche. Dies sei keine lebenspraktische Begleitung, sondern ein normales Mutter-Tochter-Verhältnis. Die Beschwerdeführerin selber sage, dass sie nach zu viel Besuch oft gestresst sei und danach zwei Tage Erholung benötige.
Nach dem Rückzug der Schwester sei keine erhöhte Dritthilfe erfolgt, welche aufgezeigt werden könne. Die Beschwerdeführerin habe immer wieder bessere Tage und funktioniere selbständig. Sie lebe alleine und könne an besseren Tagen auch Reinigungsarbeiten erfüllen. Zudem räume sie die Küche selber auf. Dass sie in einem grossen Haus mit viel Deko lebe, sei unerheblich. Welche administrativen Tätigkeiten, ausser den Zahlungen, welche die Beschwerdeführerin selbständig erledige, mit einem Zeitaufwand von 15 Minuten pro Woche zu erledigen sein sollen, werde nicht erklärt und sei somit nicht nachvollziehbar. Entsprechend sei hierfür auch nichts anrechenbar. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin ganz klar gesagt habe, dass sie nie etwas Administratives habe erledigen dürfen. Erst jetzt habe sie sich dies angeeignet. Sie mache Zahlungen und auch Rückforderungen bei der Krankenkasse. Dies zeige auch die Ressourcen der Beschwerdeführerin.
2.2 Die Beschwerdeführerin wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), seit dem Austritt aus der Klinik Z.___ sei sie bis heute auf weitreichende Unterstützung angewiesen, ohne diese sie nicht zu Hause leben könnte. Die schriftliche Anmeldung betreffend Hilflosenentschädigung sei zwar erst im Juli 2023 erfolgt. Aus den Akten sei für die Beschwerdegegnerin jedoch bereits im Laufe des Jahres nach Eingang des Zusatzgesuchs vom 5. März 2021 die erhebliche Hilfsbedürftigkeit ab Klinikaustritt im März 2021 ersichtlich gewesen. Zudem habe sich das Zusatzgesuch nicht auf eine konkrete IV-Leistung bezogen. Es wäre daher bereits von Amtes wegen ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung zu prüfen gewesen. Entsprechend sei der Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung ab März 2022 zu bejahen. Spätestens bestehe ein Anspruch jedoch ab Juli 2022, sei das Wartejahr im Zeitpunkt der Anmeldung doch erfüllt gewesen. Sie sei nach dem Klinikaustritt im März 2021 neben der Hilfe von Frau A.___ (psychiatrische Spitex) wöchentlich auf weit mehr als zwei Stunden Hilfe angewiesen gewesen.
Neben der psychiatrischen Spitex hätten ihr ihre beiden Töchter und deren Partner, der Patensohn, ihre Mutter und ihre Schwester sowie diverse Freundinnen und Nachbarn geholfen. Nur dank diesem grossen Unterstützungsnetz sei es möglich gewesen, dass sie nicht in stationärem Rahmen habe leben müssen. Die diversen Hilfeleistungen seien absolut erforderlich gewesen, um das selbständige Wohnen zu ermöglichen und einen Heimeintritt zu vermeiden. Sie sei insbesondere bezüglich Ernährung, Tagesstruktur, Waschen und Wohnungspflege sowohl auf Anleitung, Motivation als auch direkte Dritthilfe (Putzen) angewiesen gewesen. Die Töchter seien durch die jahrelange Unterstützung der äusserst belasteten Eltern selber an ihre Grenzen gestossen. Die Tochter B.___ sei im Januar 2022 in eine eigene Wohnung gezogen. Sie sei dann weiterhin von der Tochter C.___ unterstützt worden. Selbst wenn die Mithilfe der zu Hause wohnenden Töchter nicht anzurechnen wäre, was bestritten werde, sei zu beachten, dass sie zusätzlich 2 x 2 Stunden pro Woche von einer Freundin im Haushalt unterstützt, angeleitet und motiviert habe werden müssen. Sie sei so lethargisch gewesen, dass sie täglich von ihrer betagten Mutter telefonisch zum Aufstehen und Anziehen habe motiviert werden müssen. Diese Bemühungen gehörten eindeutig zur anrechenbaren Hilfe bei der Tagesstrukturierung. Zusätzlich sei ihre Schwester fast täglich für sie da gewesen, mithin mehrere Stunden wöchentlich. Tochter B.___ sei nach ihrem Auszug oft gekommen, um sie zu einfachsten Verrichtungen oder beispielsweise zum Essen zu motivieren (pro Woche ein bis zwei Stunden). Diese wöchentliche Unterstützung dürfe nicht als normale Mutter-Tochter Beziehung interpretiert werden, wie im Abklärungsbericht bagatellisierend erfolge.
Im Januar 2023 sei auch die Tochter C.___ ausgezogen. Der Unterstützungsbedarf habe im Laufe des Jahres 2022 zwar leicht abgenommen, aber er habe im Januar 2023 – und bis heute – weit mehr als zwei Stunden wöchentlich betragen. Zudem habe allein die lebenspraktische Hilfe durch die Schwester in der Zeit nach dem Klinikaustritt im März 2021 bis im März 2024 mehr als zwei Stunden wöchentlich betragen und habe mit dem Auszug der Töchter und dem Tod der Mutter noch deutlich zugenommen. Hinzu komme nach wie vor die Hilfe ihrer Freundin, von Frau A.___ und unterschiedlicher weiterer Personen. Nachdem sie ab Januar 2023 alleine wohne, sei auch die lebenspraktische Hilfe der Töchter jedenfalls zu berücksichtigen.
Ihre Schwester habe sich zum Schutz vor eigener gesundheitlicher Überlastung seit März 2024 zurückziehen müssen. Dies habe dazu geführt, dass ihre medikamentöse Behandlung habe angepasst werden müssen und andere aus dem Helfernetz wieder mehr zur Unterstützung beitrügen. Auch wenn sich ihr Zustand im Vergleich zu Situation nach dem Klinikaustritt im März 2021 leicht gebessert habe, so sei sie doch auch aktuell noch regelmässig auf weit mehr als zwei Stunden lebenspraktische Begleitung angewiesen. Seit sie nicht mehr von ihrer Mutter oder Schwester zum Aufstehen und in Angriff-Nehmen des Tages motiviert werde, gelinge es ihr kaum, vor Mittag aufzustehen. Ihre Freundin komme immer noch wöchentlich, um zu putzen und ihr im Alltag beizustehen. Die Unterstützung dieser Freundin sei mit 60 Minuten wöchentlich (Wohnungspflege und Alltagsbewältigung) zu gewichten. Auch die wöchentliche Unterstützung der Töchter und deren Partner habe die Beschwerdegegnerin zu gering gewichtet. Diese unterstützten sie in den meisten Lebensbereichen (Ernährung, Alltagsbewältigung und Administration) ebenfalls mehrere Stunden wöchentlich. Als Gesunde würde sie sich sowohl um die administrativen Belange ihres schwer kranken Mannes als auch um ihre eigenen kümmern. Diese Aufgaben könne sie krankheitsbedingt nicht erfüllen, dies müsse sie dem Schwiegersohn übergeben. Auch wenn es ihr gelungen sei, gewisse Tätigkeiten unterdessen wieder selbständig zu erledigen (beispielsweise Zahlungen), so benötige sie doch angesichts der krankheitsbedingten Lethargie und Antriebsarmut wöchentlich mindestens 15 Minuten Anleitung, Motivation und Unterstützung auch für die administrativen Tätigkeiten. Nach wie vor habe sie nicht den Antrieb, für sich und insbesondere die eigene Ernährung zu sorgen. Sie sei erst seit Kurzem wieder in der Lage, sich eine Suppe zu kochen. Es werde bestritten, dass sie sich ohne Dritthilfe adäquat ernähren könnte. Sie sei darauf angewiesen, dass ihre nicht mehr zu Hause wohnende Tochter B.___ wöchentlich am Dienstag mit ihr koche und sie diesbezüglich anleite.
3.
3.1 Zur Abklärung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin holte die Beschwerdegegnerin beim Y.___ ein Gutachten ein. Dem Y.___-Gutachten vom 14. Dezember 2023 (Urk. 8/153) sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 8/153/22-23):
- axiale Spondyloarthritis, anamnestisch seit 1994
- Status nach Sakroiliitis beidseits (MRI vom 18. September 2023)
- HLA-B27-positiv
- Status nach ausgeprägten Enthesiopathien im Fussbereich beidseits 1994 bis 2003
- chronisches Lumbovertebralsyndrom bei statischen und degenerativen LWS-Veränderungen mit gemäss Aktenlage Olisthesis LWK4/5 Grad 1 und konventionell radiologischem Verdacht auf Übergangsanomalie mit Teilsakralisation LWK5
- begleitende ausgeprägte ansatztendinotische Beschwerden am medialen dorsalen Beckenkamm beidseits (SIPS)
- persistierende periarthropatische Schulterschmerzen links und Bewegungseinschränkung bei Status nach arthroskopischer Behandlung am 6. Februar 2020 einer Teilruptur der Supraspinatussehne links sowie Tenotomie der langen Bicpessehne und Arthroplastik und Status nach Rekonstruktion am 26. Januar 2023 einer Rotatorenmanschettenruptur rechts mit Instabilität der langen Bicepssehne und aktivierter AC-Gelenksarthrose rechts
- ausgeprägte muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius und Rhomboidei)
- begleitend bei symptomatischen Spondylarthrosen HWK3 bis HWK6
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- medial- und femoropatellärbetonte Gonarthrose beidseits bei
- Status nach Kniedistorsion rechts mit VKB- und Innenmeniskusruptur nach Sturz am 4. September 2016
- Verdacht auf Mittelfussarthrose rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (Urk. 8/153/23):
- Fingerpolyarthrose
- klinisch Verdacht auf beginnende Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Aus gutachterlicher rheumatologischer Sicht müssten sowohl qualitative als auch quantitative Einschränkungen attestiert werden. Belastend aus psychiatrischer Sicht sei die chronische gesundheitliche Problematik mit Beschwerden, die sich bis heute nicht besserten. Es bestünden aber auch deutliche psychosoziale Faktoren, die eine Rolle spielten, aber als solche krankheitsfremd seien mit Überlastung durch die Betreuung und Pflege des Ehemannes und nun auch nicht einfachen ökonomischen Verhältnissen. Die Beschwerdeführerin lebe jetzt alleine im Eigenheim. Der Ehemann sei in einem Pflegeheim. Die Töchter seien ausgezogen. Die Beschwerdeführerin nehme regelmässig eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wahr, erhalte auch Hilfe von der Psychiatriespitex. Auch sonst erhalte sie in ihrem Alltag Hilfe bei körperlich anspruchsvollen Haushaltstätigkeiten. Sie habe nicht viele, aber durchaus gute und tragfähige Kontakte in ihrem Umfeld, was auch ein stützender Faktor sei. Sie kümmere sich um ihre beiden Hunde und die beiden Katzen. Insbesondere betätige sie sich gerne mit Töpfern bei einer Nachbarin. Sie sei selber mit dem Auto unterwegs, auf ihr bekannten kürzeren Strecken. Sie erledige auch ihre Einkäufe selber. Sie ziehe sich aber doch zu Hause zurück, lasse sich bei Terminen wie der heutigen Untersuchung begleiten (Urk. 8/153/23-24).
Entsprechend dem Auftrag soll die Arbeitsfähigkeit seit der letzten abgeschlossenen Rentenrevision im Jahr 2014 beurteilt werden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zahnarztgehilfin bei einem Kieferchirurgen sei vor rund 30 Jahren infolge ISG-Beschwerden und einer rheumatologischen Grunderkrankung mit unter anderem auch Spondyloarthritis (HLA-B27-positiv) aufgegeben worden. Seither sei die Beschwerdeführerin Hausfrau. Zumindest seit der symptomatischen Rotatorenmanschettenläsion am dominanten linken Arm anfangs 2020 sei die bisherige Tätigkeit als Zahnmedizinische Assistentin nicht mehr möglich. Im weiteren Verlauf sei es auch zu Beschwerden auf der rechten Seite gekommen. Entsprechend den aktuellen klinischen rheumatologischen Untersuchungsbefunden müsse die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als vorerst andauernd beurteilt werden (Urk. 8/153/24-25).
Es bestehe ein komplexes Beschwerdebild, das nur ungenügend isoliert jeweils für einen Fachbereich bezüglich der möglichen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beurteilt werden könne. Ab Anfang 2020 habe wegen der Rotatorenmanschettenläsion an der dominanten linken Seite mit anschliessender Operation ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis sechs Monate postoperativ bestanden. Danach habe medizinisch-theoretisch rein aufgrund des rheumatologischen Fachbereichs eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bestanden, dies vorerst andauernd. Von Januar bis Anfang April 2020 habe die Arbeitsunfähigkeit 100 %, anschliessend ab Mitte April 2020 und vorerst noch 50 % betragen. Vorübergehend sei es im Rahmen der Schulteroperation rechts von Januar bis März 2023 ebenfalls zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen.
Aus rein psychiatrischer Sicht seien alle der Vorbildung und den Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten möglich. Aufgrund der bestehenden psychischen Störungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit komme es vor allem zu einer erhöhten Ermüdbarkeit, was einen vermehrten Erholungsbedarf erfordere. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne gemittelt im Verlauf auch rückwirkend seit der in den Akten geltend gemachten Verschlechterung ausgegangen werden.
Sie, die Gutachter, hätten die komplexe Situation im Rahmen der Konsensbesprechung eingehend diskutiert und kämen zu Schluss, dass in einer ideal adaptierten Tätigkeit seit der in den Akten aus psychischer Sicht gemachten Verschlechterung eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Interkurrent hätten aufgrund der operativen Eingriffe vollschichtige Arbeitsunfähigkeitsphasen bestanden (Urk. 8/153/26-27).
3.2 Am 11. April 2024 liess die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin zu Hause Abklärungen betreffend Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt sowie betreffend Hilflosigkeit vornehmen. Dem Abklärungsbericht betreffend Hilflosigkeit dazu vom 12. April 2024 (Urk. 8/161) ist unter anderem zu entnehmen, Frau A.___ von der Psychiatriespitex betreue die Beschwerdeführerin seit März 2021. Gemäss Frau A.___ habe sie die Beschwerdeführerin durchschnittlich wie folgt betreut: 2021: 0,8 Stunden/Woche, 2022: 0,57 Stunden/Woche, 2023: 0,59 Stunden/Woche, 2024: bisher 0,625 Stunden/Woche. Frau A.___ habe zu Beginn vor allem Expositionstraining durchgeführt und Tagesstrukturen erarbeitet. Man müsse die Beschwerdeführerin immer wieder motivieren, was heute sicher besser sei, aber dennoch befinde sie sich nach wie vor in lethargischen Zuständen. Dies sei nicht immer so, aber an schlechten Tagen. Zu Beginn sei die Beschwerdeführerin auch von der Schwester fast täglich unterstützt worden. Sie habe ihr Mahlzeiten gebracht oder sie geweckt und einen Spaziergang gemacht. Die Töchter hätten sie im Haushalt unterstützt, als sie noch zu Hause gewohnt hätten, ansonsten seien sie aber den ganzen Tag an der Uni gewesen. Es komme nach wie vor jeden Montag eine Kollegin, welche die Fussböden staubsauge, feucht aufnehme und das Badezimmer gründlich reinige. Dies aber vor allem auch aus körperlichen Gründen. Wenn es ihr ganz schlecht gehe, dürfe sie auch den Nachbarn Bescheid geben, damit jemand mit den Hunden nach draussen gehe.
Sie komme teilweise in Zustände, bei welchen sie nicht merke, dass es an der Zeit wäre, ein Temesta einzunehmen. Frau A.___ gehe es auch darum, das Selbstmitleid zu reduzieren, die Schuldfragen zu minimieren und das Selbstwertgefühl der Beschwerdeführerin aufzubauen. Die Beschwerdeführerin könne sie auch telefonisch erreichen, wenn dies notwendig sei. Es handle sich aber meist nur um sehr kurze Telefonate, weil sie eine Bestätigung oder ähnliches benötige. Bis zum Ableben der Mutter sei die Beschwerdeführerin diese regelmässig besuchen gegangen, auch als sie im Heim gelebt habe, und habe mit ihr einen Kaffee getrunken. Dies habe ihr auch eine Tagesstruktur gegeben. Heute komme die Tochter B.___ jeden Dienstag und teilweise ein zweites Mal pro Woche. Dann koche man gemeinsam und spreche zusammen. Auch die jüngere Tochter C.___ komme ein- bis zweimal pro Woche vorbei. Bei Zusammenkünften mit der ganzen Familie (Töchter mit Ehemann oder Freund) werde es ihr schnell zu viel, aber sie versuche es durchzuziehen. Danach müsse sie sich aber zwei Tage erholen. Es gehe vor allem darum, den Pegel so zu halten, dass sie nicht wieder in die Klinik gehen müsse und auch die Suizidgedanken nicht wieder aufträten bzw. sich in den Vordergrund drängten.
Die Abklärungsperson erklärte, die Dritthilfe durch die Psychiatriespitex liege ein Jahr nach Eintritt in die Klinik durchschnittlich weit unter einer Stunde pro Woche. Die Dritthilfe der Töchter beschränke sich vorwiegend auf das Kochen und den Haushalt. Dies sei in der Zeit, als sie noch zu Hause gelebt hätten, in der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht zu berücksichtigen. Heute sei die Dritthilfe unregelmässig und absolut nicht mehr erheblich.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin war vom 12. November bis 17. Dezember 2020 und vom 11. Januar bis 18. März 2021 in stationärer Behandlung in der Klinik Z.___. Die Fachpersonen der Klinik Z.___ hatten der Beschwerdegegnerin im Juni 2021 (Eingangsdatum) berichtet (Urk. 8/59), die Beschwerdeführerin sei sehr eingeschränkt durch Schmerzen, durch die depressive Symptomatik (Antriebslosigkeit) und traumassoziierte Symptomatik. Sobald sie eine Woche alleine sei, versorge sie sich unzureichend, brauche Spitex, die sie erinnere zu kochen. Einkaufen sei mühsam für sie, sie fühle sich nicht «wertvoll» genug, um für sich einzukaufen. Sobald sie gewissen Druck verspüre (beispielsweise Verabredungen/Ergotherapie) könne sie diese Treffen teilweise nicht antreten, maximal 1 Stunde Treffen/Tätigkeit sei möglich. Nach Austritt aus der Klinik wurde die Beschwerdeführerin von der Psychiatriespitex, Frau A.___, betreut. Frau A.___ betreute die Beschwerdeführerin dabei im Jahr 2021 durchschnittlich 0,8 Stunden/Woche, im Jahr 2022 durchschnittlich 0,57 Stunden/Woche, im Jahr 2023 durchschnittlich 0,59 Stunden/Woche und von Januar bis zur Abklärung der Beschwerdegegnerin im April 2024 durchschnittlich 0,625 Stunden/Woche (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin wurde bzw. wird daneben auch von ihren Töchtern und deren Partnern, dem Patensohn, der Mutter, der Schwester sowie Freunden und Nachbarn unterstützt (vgl. E. 2.2). Frau A.___ war bei der Abklärung der Hilflosigkeit bei der Beschwerdeführerin anwesend (Urk. 8/161).
4.2 Im Abklärungsbericht vom 12. April 2024 (Urk. 8/161) anerkannte die Abklärungsperson betreffend lebenspraktische Begleitung den folgenden wöchentlichen Zeitaufwand: Tages-Strukturierung, Wochen-Planung, Organisation des Haushaltes inkl. Freizeit: 5 Minuten, Wohnungspflege: 30 Minuten sowie Alltagsbewältigung, Fragen zur Gesundheit und Administration: 15 Minuten, mithin total 50 Minuten. Im Abklärungsbericht wird detailliert aufgezeigt, bei welchen Massnahmen wie viel Zeit angerechnet wurde.
Wie dargelegt, machte die Beschwerdeführerin einen zeitlichen Aufwand von mehr als 2 Stunden pro Woche geltend, so habe sie unter anderem von verschiedenen Personen dazu motiviert werden müssen, um aufzustehen, sich anzuziehen, einfachste Verrichtungen zu tätigen oder beispielsweise zu essen. Es scheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Austritt aus der Klinik Z.___ auf weitergehende Unterstützung bei der Strukturierung des Alltags angewiesen war. Dass dieser Aufwand jedoch während mehreren Monaten erheblich mehr als die von der Beschwerdegegnerin anerkannten 5 Minuten pro Woche betragen hätte, scheint nicht plausibel. So ergibt sich aus dem Y.___-Gutachten, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt derart eingeschränkt war, dass ihr nichts mehr möglich gewesen wäre (Urk. 8/153/63). Es fällt denn auch auf, dass die bei der Abklärung anwesende Frau A.___ von der Psychiatriespitex keinen über längere Zeit andauernden erheblichen Hilfebedarf vorbrachte. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin offenbar ohne relevante Einschränkung stets in der Lage war, sich um ihre drei Haustiere, unter anderem zwei Hunde, zu kümmern (Urk. 8/161/3), ohne dass diesbezüglich eine relevante Einschränkung durch die Beschwerdeführerin geltend gemacht würde oder Anzeichen für eine Verwahrlosung ihrer Tiere vorlägen.
Betreffend Wohnungspflege machte die Beschwerdeführerin ebenfalls einen weitergehenden Hilfebedarf geltend, als die von der Abklärungsperson anerkannten 30 Minuten/Woche. Auch betreffend Wohnungspflege gilt, dass nachvollziehbar scheint, dass die Beschwerdeführerin nach Klinikaustritt zunächst einen grösseren Hilfebedarf hatte, jedoch nicht für mehrere Monate von einem länger andauernden höheren Hilfebedarf als von der Abklärungsperson anerkannt auszugehen ist. Wie dargelegt (E. 1.3), sind die erforderlichen Hilfeleistungen nämlich unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste. Bei der Haushaltsführung sind somit Mindestanforderungen zu beachten und nicht auf einen perfekt geführten Haushalt abzustützen. Dass die versicherte Person konkrete Arbeiten nur in bestimmten Momenten bzw. an bestimmten Tagen erledigen kann, reicht für die Anerkennung der lebenspraktischen Begleitung nicht aus. Als Mindestanforderungen gilt, dass die Person in der Lage ist, zweimal im Monat die Wäsche zu waschen (dazu gehören die Bedienung sowie das Befüllen und Entleeren der Waschmaschine, das Zusammenlegen und Wegräumen der Wäsche, aber ohne Bügeln und Flicken) und die Wohnung alle zwei Wochen zu putzen (dazu gehören Staubsaugen und/oder Wischen, feucht aufnehmen, das Badezimmer putzen) und einfache Mahlzeiten zuzubereiten (KSH Rz. 2098 f.).
Analoges gilt auch für den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwand bei den Mahlzeiten, genügt es doch für eine Verneinung eines relevanten Hilfebedarfs, wenn die versicherte Person in der Lage ist, einfache Mahlzeiten zuzubereiten. Als einfache Mahlzeit gilt ein nicht allzu zeitaufwändiges Essen (z. B. Convenience-Produkte, Tiefkühlprodukte, einfache Zutaten). Das Aufwärmen von (beispielsweise am Vortag) gekochten oder zubereiteten Resten, die Verwendung von Fertigprodukten und die Zubereitung von lediglich einer warmen Mahlzeit am Tag gilt als akzeptabel (KSH Rz. 2098.1).
Für administrative Tätigkeiten macht die Beschwerdeführerin einen zeitlichen Aufwand von mindestens 15 Minuten/Woche geltend. Die Abklärungsperson verneinte für administrative Arbeiten einen anrechenbaren Hilfebedarf, da die Dritthilfe IV-fremd sei (Urk. 8/161/10). Wie sich aus dem Abklärungsbericht ergibt, wurden administrative Tätigkeiten früher vom Ehemann der Beschwerdeführerin erledigt. Die Beschwerdeführerin ist nun aber in der Lage, die wesentlichen administrativen Arbeiten (Zahlungen, Rückforderungen Krankenkasse) selber zu erledigen (Urk. 8/161/10). Insbesondere die administrativen Arbeiten im Zusammenhang mit dem schwer kranken Ehemann werden jedoch vom Schwiegersohn verrichtet (Urk. 1 S. 10). Die Erledigung dieser spezifischen administrativen Tätigkeiten durch den Schwiegersohn begründet keinen relevanten Hilfebedarf, kann doch im Rahmen der Schadenminderungsflicht erwartet werden, dass diese Tätigkeiten von einem anderen Familienmitglied als der Beschwerdeführerin verrichtet werden (KSH Rz, 2100).
4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Abklärungsbericht vom 12. April 2024 als schlüssig und beinhaltet keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen. Entsprechend besteht kein Anlass, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person einzugreifen (vgl. E. 1.4), und es erweist sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit von lebenspraktischer Begleitung und somit einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneint hat. Da mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass zu keinem Zeitpunkt während mindestens eines Jahres eine relevante Hilfsbedürftigkeit bestanden hat, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob die Beschwerdeführerin mit der Anmeldung der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes vom 5. März 2021 (Urk. 8/50) ihren Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung ab dem von ihr geltend gemachten Anspruchsbeginn im März 2022 gewahrt hätte (BGE 121 V 195 E. 2; vgl. Art. 48 Abs. 1 IVG). Immerhin ist anzumerken, dass die Anmeldung vom 5. März 2021 mit Hilfe der behandelnden Ärzte der Klinik Z.___ erfolgte. Darin wurde einzig eine Revision der Invalidenrente beantragt. Eine allfällige Hilflosenentschädigung war kein Thema (Urk. 8/50). Im daraufhin von der Beschwerdegegnerin bei der Klinik Z.___ eingeholten ausführlichen Bericht vom 8. Juni 2021 (Eingangsdatum) wurden zwar Einschränkungen im Haushalt und im Alltag erwähnt (Urk. 8/59). Jedoch ist verständlich, dass die Beschwerdegegnerin gestützt darauf keine Veranlassung sah, einen allfälligen Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu prüfen. Entsprechendes gilt für die weiteren danach von der Beschwerdegegnerin eingeholten Berichten (Urk. 8/69-71, Urk. 8/73, Urk. 8/78, Urk. 8/89, Urk. 8/92, Urk. 8/95, Urk. 8/98). Erst mit Schreiben vom 20. Juni 2023 machte die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertreterin gegenüber der Beschwerdegegnerin eine grosse Unterstützungsbedürftigkeit und damit implizit einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung geltend (Urk. 8/128). Diese Umstände sprechen dafür, dass die Beschwerdegegnerin im Lichte von Treu und Glauben den Anspruch auf Hilflosenentschädigung aufgrund der Anmeldung vom 5. März 2021 nicht zu prüfen hatte, sondern erst gestützt auf die Anmeldung vom 14. Juli 2023.
5. Die Beschwerde erweist sich entsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler