Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00401


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 4. Dezember 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Brigitta Brunner

DFP & Z, Advokatur

Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Der am 5. November 1989 geborene X.___ wurde von seinen Eltern unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen am 14. November 1989 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet (Urk. 23/2). Diese leistete in den folgenden Jahren Kostengutsprachen für medizinische Massnahmen (zur Behandlung der Geburtsgebrechen 302, 421 und 210) und Hilfsmittel sowie Sonderschulmassnahmen und berufliche Massnahmen. Am 3. April 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte aufgrund der Folgen des Unfalls vom 21. Mai 2016, bei welchem er von unbekannten Personen zusammengeschlagen wurde, erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 23/183). Die IV-Stelle tätigte medizinische und berufliche Abklärungen und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung beim Y.___. Das Gutachten wurde am 24. Januar 2023 erstattet (Urk. 23/262). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Mai 2024 eine Viertelsrente ab 1. Oktober 2019 zu (Urk. 23/306 und Urk. 23/299, Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Juni 2024 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer das vom Unfallversicherer (SWICA) in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Z.___ vom 22. September 2024 ein (Urk. 18 und Urk. 19). Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen (Urk. 22). Mit Verfügung vom 18. November 2024 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, zum Antrag der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen (Urk. 25). Mit Eingabe vom 26. November 2024 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden (Urk. 26).





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Nachdem sich der Beschwerdeführer ausdrücklich mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen einverstanden erklärt hat, liegen nunmehr übereinstimmende Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.


2.    

2.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

2.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Honorarnote vom 25. Juni 2024 (Urk. 8) geltend gemachte Aufwand von 10.85 Stunden gerade noch als angemessen, dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Positionen, die nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen (Abklärungen betreffend Pensionskasse), nicht angerechnet werden können, dafür aber der Aufwand im Zusammenhang mit der Einreichung des Gutachtens der Unfallversicherung und der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- zuzüglich der geltend gemachten Kleinspesenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer von 8.1 % ist die Entschädigung auf Fr. 3‘382.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

2.3    Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘382.60 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin lic. iur. Brigitta Brunner

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 26

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht