Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00402
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 30. Juni 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Advokatur am Stampfenbach
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der Y.___ Staatsangehörige X.___, geboren 1971, reiste im Jahr 2013 in die Schweiz ein (Urk. 10/2/1). Zuletzt war er vom 23. Mai bis 29. Juli 2017 beim Personalvermittlungsunternehmen Z.___ AG angestellt und wurde bei der A.___ AG als Lastwagenchauffeur eingesetzt (Urk. 10/1/4, Urk. 10/1/8, Urk. 10/29). Am 2. Juni 2017 verletzte er sich mit einer Eisenstange am rechten Knie und zog sich eine Rissquetschwunde präpatellär sowie eine laterale Patellafraktur zu (Urk. 10/1/4, Urk. 10/1/46, Urk. 10/64/5). Am selben Knie kam es später zu einer Schleimbeutelentzündung und einer Wundinfektion (Urk. 10/1/35, Urk. 10/1/46). Am 23. November 2017 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leitungsbezug an (Urk. 10/2, Urk. 10/5/1). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher Hinsicht und zum medizinischen Sachverhalt im Zuge derer sie insbesondere das bidisziplinäre (orthopädisch-psychiatrische) Gutachten von Dr. med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie & Traumatologie des Bewegungsapparates, Prof. Dr. med. C.___, FMH Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Juli 2019 (Urk. 10/64) einholte. Gestützt auf dieses Gutachten hielt Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, am 28. August 2019 fest, dass der Versicherte seit 2. Juni 2017 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei er seit dem 12. September 2017 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/66/7). Ausgehend davon nahm die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vor, bei welchem ein Invaliditätsgrad von 5 % resultierte (Urk. 10/66/8, Urk. 10/72). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/67, Urk. 10/75) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ mit Verfügung vom 24. März 2020 mit der Begründung ab, dass bei einem Invaliditätsgrad von 5 % kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 10/84). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Mai 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 10/86/3-9). Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil IV.2020.00327 vom 31. März 2021 ab (Urk. 10/92). Dieses Urteil blieb unangefochten.
1.2 In der Folge meldete sich X.___ mit Eingabe vom 30. November 2022 unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach der Operation am rechten Knie vom 3. Juni 2022 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/101). Die IV-Stelle trat auf das neue Leistungsbegehren ein und sie kündigte dem Versicherten mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 eine Abklärung seines IV-Leistungsanspruches an (Urk. 10/107/1). Alsdann holte die IV-Stelle bei der Universitätsklinik E.___ den Arztbericht vom 12. Dezember 2022 (Urk. 10/109) ein und sie erhielt von dieser Klinik ferner die Berichte zu den Untersuchungen und Behandlungen ab dem 10. März 2022 (Urk. 10/110-115, Urk. 10/119, Urk. 10/126). Die IV-Stelle nahm überdies die Arztberichte der weiteren Behandlerinnen, mithin von Dr. med. F.___, FMH Physikalische Medizin, vom 20. März 2023 (Urk. 10/131) und von Dr. med. (BG) G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 13. Mai 2023 (Urk. 10/133) zu den Akten. Am 15. Juni 2023 teilte sie dem Versicherten mit, dass eine Begutachtung durch Fachärztinnen und Fachärzte der Fachrichtungen Psychiatrie sowie Orthopädie notwendig sei (Urk. 10/136/1). Der Begutachtungsauftrag wurde über die Plattform SuisseMED@P per Zufallsprinzip an die I.___ AG, Gutachtenstelle H.___, vergeben (Urk. 10/150). Der Versicherte wurde dort am 20. September 2023 (Urk. 10/157/6) von Dr. med. J.___, FMH Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. Die Gutachter erstatteten ihr Gutachten am 9. November 2023 (Urk. 10/157). RAD-Arzt Dr. D.___ hielt am 16. November 2023 dafür, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne. Gemäss der Beurteilung der Gutachter sei der Versicherte in der angestammten Tätigkeit unverändert und auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit habe ab Dezember 2021 bis maximal 30. November 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 1. Dezember 2022 sei der Versicherte in einer Verweisungstätigkeit durchgehend und bis auf weiteres zu 100% arbeitsfähig (Urk. 10/159/9). Beim Einkommensvergleich der IV-Stelle vom 21. Dezember 2023 resultierte ein Invaliditätsgrad von 5 % (Urk. 10/159/10). Hernach stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Januar 2024 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/161). Dagegen erhob der Versicherte am 22. Februar 2024 Einwand (Urk. 10/170), mit welchem er die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen und die Gewährung von Arbeitsvermittlung beantragte (Urk. 10/170/2). Nach der Prüfung des Einwandes (vgl. Urk. 10/173) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ mit Verfügung vom 31. Mai 2024 ab (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 27. Juni 2024 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, dass die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2024 zu verpflichten sei, ihm — nach ergänzenden Abklärungen — berufliche Massnahmen und/oder rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___, vom 2. Oktober 2024, Urk. 9, sowie der IV-Akten, Urk. 10/1-176). Der Beschwerdeführer erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2024 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass sie den Einwand des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2024 gegen den Vorbescheid vom 19. Januar 2024 geprüft habe. Nach Rücksprache mit dem RAD könne weiterhin auf das Gutachten vom 9. November 2023 abgestellt werden. Darin sei festgehalten worden, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste, körperlich leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeit seit Dezember 2022 in einem 100%-Pensum zumutbar sei. Zuvor habe aufgrund der Operation (vom 3. Juni 2022) eine vorübergehende volle Erwerbsunfähigkeit bestanden. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente im vorliegenden Fall frühestens 6 Monate nach der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug, mithin ab Mai 2023, beginnen könnte. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig gewesen. Alsdann begründe das im Einwand vom 22. Februar 2024 angeführte Hyperextensionstrauma des linken Daumens gemäss Rücksprache mit dem RAD eine maximal 3-monatige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Damit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes einen Einfluss auf den IV-Rentenanspruch hat, müsse diese aber länger als 3 Monate dauern. Die Daumenverletzung falle somit nicht ins Gewicht. Massgebend sei, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei und dadurch ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Für die Unterstützung bei der Stellensuche sei in solchen Fällen das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (Urk. 2 S. 2).
1.2 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass der orthopädische Gutachter, Dr. J.___, bestätigt habe, dass es im Vergleich zur Situation der rentenablehnenden Verfügung vom 24. März 2020 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei (Urk. 1 S. 4). Seine Ausführungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit seien aber auch widersprüchlich (Urk. 1 S. 4). Er habe einerseits dargelegt, dass eine Minderbelastbarkeit der rechten unteren Extremität nach wiederholten Eingriffen einschliesslich Patellektomie und Rekonstruktion des Streckapparates dezidiert nachvollziehbar sei. Anderseits habe er festgehalten, dass es (nur) zu einer vorübergehenden Veränderung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei (Urk. 1 S. 5). Der Beschwerdeführer führte sodann aus, dem Gutachten von Dr. J.___ könne weiter entnommen werden, dass sich seine Belastbarkeit verschlechtert habe. Das werde klar ersichtlich, wenn das von Dr. J.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil mit demjenigen des Vorgutachters Dr. B.___ vom 25. Juli 2019 verglichen werde (Urk. 1 S. 5). Gemäss Dr. J.___ könne er nunmehr nur noch sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ausführen (Urk. 1 S. 5-6). Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass er (nach der Untersuchung durch Dr. J.___ am 20. September 2023, Urk. 10/157/6) am 8. Oktober 2023 ausgerutscht sei und sich ein Hyperextensionstrauma des Daumens an der linken Hand zugezogen habe. Die fachärztlichen Abklärungen hätten eine UCL Teilruptur Dig. I Hand links ergeben. Entgegen der Annahme von RAD-Arzt Dr. D.___ sei diese Verletzung noch nicht ausgeheilt, sondern beeinträchtige seine Arbeitsfähigkeit weiterhin (Urk. 1 S. 6). Dies könne dem aufgelegten Verlaufsbericht des Universitätsspitals L.___ (L.___) vom 10. Mai 2024 und den Terminbestätigungen für eine Ergotherapie entnommen werden (Urk. 1 S. 6, Urk. 3/3-4). Diesbezüglich sei die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Es genüge nicht, dass Dr. D.___ in der Stellungnahme vom 30. Mai 2024 hinsichtlich der Dauer der gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auf einen Erfahrungswert abgestellt habe und davon ausgegangen sei, dass die Verletzung nach weniger als drei Monaten wieder abgeheilt sei. Entscheidend sei nämlich rechtsprechungsgemäss nicht der übliche Verlauf, sondern es seien vielmehr die konkreten Auswirkungen massgebend (Urk. 1 S. 6). Aufgrund der Verletzung am Daumen könne er seine linke Hand nur noch schwer einsetzen. Dies schränke die infolge der Knieverletzung rechts bereits erheblich limitierten Einsatzmöglichkeiten noch zusätzlich ein, gerade auch, weil überwiegend sitzende, körperlich sehr leichte Tätigkeiten zumindest meist mit den Händen verrichtet würden (Urk. 1 S. 6). Die permanenten Schmerzen am rechten Bein und an der linken Hand würden eine volle Arbeitsfähigkeit verunmöglichen. Gerade deshalb habe die behandelnde Rheumatologin, Dr. F.___, durchgehend eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 1 S. 6-7). Da die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe, sei auch nicht erstellt, dass er in einer leidensangepassten, körperlich sehr leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Vielmehr sei der Grad der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ungewiss. Deshalb sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach ergänzenden Abklärungen über den Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auch den Anspruch auf eine angemessene Rente neu entscheide (Urk. 1 S. 7).
1.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt genügend abgeklärt hat. Sollte sich die Sache als spruchreif erweisen, so ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerblichen Auswirkungen seit der leistungsablehnenden Verfügung vom 24. März 2020 (Urk. 10/84) derart wesentlich verändert haben, dass er nunmehr Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Die Neuanmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug mit der vom 30. November 2022 datierenden Eingabe seines Rechtsvertreters (Urk. 10/101) ging bei der Beschwerdegegnerin am 30. November 2022 ein (Aktenverzeichnis zu Urk. 10/1-176). Ein allfälliger Rentenanspruch würde somit frühestens ab 1. Mai 2023 bestehen (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_155/2024 vom 11. März 2025 E. 3.1). Vorliegend kommen folglich die ab 1. Januar 2022 gültigen Bestimmungen zur Anwendung, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3
2.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3.2 Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet — gegebenenfalls neben standardisierten Tests — die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen).
2.3.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
2.4 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG).
2.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
2.6 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
2.7 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).
2.8 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
2.9
2.9.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.9.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.9.3 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
2.9.4 Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3).
3.
3.1
3.1.1 Bei Erlass der Verfügung vom 24. März 2020 (Urk. 10/84) stellte die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das orthopädisch-psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. C.___ und Dr. B.___ vom 25. Juli 2019 (Urk. 10/64) und die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 28. August 2019 (Urk. 6/66/7) ab (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 19. November 2019, Urk. 6/66/7).
3.1.2
3.1.2.1 Prof. Dr. C.___ und Dr. B.___ stellten in ihrem Gutachten vom 25. Juli 2019 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/64/10). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 10/64/10):
- aktenkundige Lumbago, gegenwärtig ohne Beschwerdevortrag sowie ohne Funktionseinschränkung
- Verdacht auf dissoziative Störung (ICD-10: F44.4), Differentialdiagnose (DD): Verdacht auf Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0)
- Anpassungsprobleme bei einer Störung des Stütz- und Bewegungsapparates (ICD-10: Z 60.0)
- chronische Schmerzen bei einer Störung des Stütz- und Bewegungsapparates (ICD-10: R 52)
Als «Diagnose nach Aktenlage ohne Aussage auf die Arbeitsfähigkeit» nannten die Gutachter «aktenkundige Belastungs- und Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks» (Urk. 10/64/10).
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit hielten die Gutachter fest, dass aus rein psychiatrisch-gutachterlicher Sicht ohne Bewertung der somatischen Anteile seines Leidens von keinem psychiatrischen Gesundheitsschaden auszugehen sei. Es würden keine Störungen von Krankheitswert vorliegen, die zu nachhaltigen handicapierenden Fähigkeitsstörungen führen würden. Der Beschwerdeführer könne aus psychiatrischer Sicht jede somatisch zumutbare Tätigkeit unter den Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes ohne qualitative und ohne quantitative Einschränkung ausüben. Aus gutachterlicher Sicht habe nie eine psychiatrisch begründete Einschränkung der mittel- und langfristigen Arbeitsfähigkeit vorgelegen (Urk. 10/64/16).
Zur Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht hielten die Gutachter fest: Da dem orthopädischen Gutachter durch die Untersuchungsverweigerung des Beschwerdeführers keine valide Beurteilung des rechten Kniegelenks möglich gewesen sei und im Hinblick auf den restlichen Stütz- und Bewegungsapparat keine Funktionseinschränkung vorliege, müsse aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in adaptierter Tätigkeit ausgegangen werden. Aus retrospektiver Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund der in der Aktenlage aufgeführten Beschwerdesymptomatik des rechten Kniegelenks in seiner zuletzt ausgeführten Tätigkeit als LKW-Chauffeur seit dem Unfallereignis vom 2. Juni 2017 bis zur letztmaligen postoperativen Vorstellung bei Dr. M.___ am 4. Oktober 2018 nicht mehr arbeitsfähig. In einer kniegelenksadaptierten Tätigkeit mit dem (unten) aufgeführten Belastungsprofil sei indessen seit dem 12. September 2017 von einer quantitativ uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer optimal adaptierten Tätigkeit auszugehen (Urk. 10/64/16).
Aus orthopädischer Sicht wurde folgendes negatives Leistungsprofil definiert: Schwerst- und Schwerarbeiten; mehr als gelegentliche mittelschwere Arbeiten; Heben und Tragen von Lasten körperfern über 5 kg oder körpernah über 10 kg ohne technische Hilfsmittel; das Gehen auf unebenem Gelände; das Besteigen von Leitern, Gerüsten und schrägen Ebenen; das mehr als gelegentliche Treppensteigen; Tätigkeiten mit repetitivem Bücken, Kauern und Hocken; Tätigkeiten mit länger währender Einnahme einer stehenden Körperposition; jedwede knienden Tätigkeiten; Tätigkeiten im Hocksitz; Tätigkeiten mit länger währender Einnahme nur einer Körperposition; keine längeren Gehzeiten (nicht über 20 Minuten ohne Pause); kein Steuern von Fahrzeugen mit repetitivem Ein-/Aussteigen (Stapler); kein Steuern von Fahrzeugen jedweder Art welche eine sichere Bedienung der Pedale verlangen; Tätigkeiten im Freien, ohne Schutz vor Kälte, Zugluft, Nässe sowie Tätigkeiten auf regen- und eisglattem Untergrund; Tätigkeiten unter Zeitdruck und Akkordarbeit (Urk. 10/64/13). Unter Berücksichtigung der oben genannten Schonkriterien bestehe das folgende (positive) Belastungsprofil: In einer leidensadaptierten, körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden, optimal angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit besteht aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Arbeitspensum eine quantitativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 10/64/13; vgl. auch orthopädisches Teilgutachten, Urk. 10/64/151).
Gemäss den Gutachtern ergaben sich bei den Untersuchungen diverse Inkonsistenzen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei aufmerksamkeitssuchend gewesen. Es habe eine Diskrepanz zwischen der Intensität seiner Schmerzangaben und seiner medikamentösen Noncompliance bestanden. Die Angaben von Fühlstörungen hätten neurophysiologischerseits nicht objektiviert werden können. Gesamthaft hätten sich Hinweise auf eine Selbstlimitierung und einen sekundären Krankheitsgewinn gefunden (Urk. 10/64/81).
Prof. Dr. C.___ hielt im psychiatrischen Teilgutachten zur Herleitung der psychiatrischen Diagnosen unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer minime Auffälligkeiten bei subjektiven Angaben von Hässigkeit und Ärger infolge des Unfalls und Durchkreuzung seiner Lebenspläne geäussert habe. Bei der Untersuchung hätten keine affektiven Symptome bestanden, welche die Diagnose einer Depression gemäss den Kriterien des ICD-10 oder der DSM V rechtfertigen würden. Aufgrund der Geringheit der hier objektivierbaren Psychopathologika seien auch die Kriterien einer Anpassungsstörung nicht gegeben. Diagnostisch sei von Anpassungsproblemen bei einer Störung des Stütz- und Bewegungsapparates auszugehen (ICD-10: Z60.0). Die vom Beschwerdeführer bei der Untersuchung berichtete Schmerzintensität und der Affekt seien deutlichst dysthym gewesen. Er habe sich aufmerksamkeitssuchend (grimassieren zu Beginn der Exploration) verhalten. Die Rücksprache mit Dr. B.___ habe ergeben, dass der Schmerz in seiner Intensität durch die zugrundeliegenden objektiven somatischen Befunde nicht abgebildet sei. Für eine Einflussnahme psychischer Faktoren im subjektiven Schmerzerleben des Beschwerdeführers spreche die angegebene hohe Intensität der Schmerzen. In den Akten sei mehrfach ein theatralisches Verhalten des Beschwerdeführers beschrieben worden. Für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren hätten jedoch keine Anhaltspunkte bestanden. Die Kriterien einer Störung nach ICD-10: F45.41 seien nicht erfüllt gewesen. Einerseits seien die Beschwerden nicht im Zusammenhang mit psychosozialen oder emotionalen Belastungsfaktoren aufgetreten, anderseits würden diese Faktoren auch nicht das subjektive Schmerzerleben des Beschwerdeführers verstärken, was eindeutig gegen die Diagnose spreche. Die von der behandelnden Psychiaterin gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung könne nicht bestätigt werden. Der tatsächliche Leidensdruck des Beschwerdeführers sei zu hinterfragen, da in seinem Blutserum keines der angegebenen Analgetika nachweisbar gewesen sei (Urk. 10/64/76). In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt Prof. Dr. C.___ in diesem Zusammenhang fest, er habe bei seiner Untersuchung keine Anpassungsstörung und keine Depression diagnostizieren können. Die Kriterien für eine chronische Schmerzstörung seien ebenfalls nicht erfüllt gewesen (Urk. 10/64/80).
3.1.2.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin äusserte sich in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 28. August 2019 dahingehend, dass (Dr. B.___) dem Beschwerdeführer in der bisherigen/ zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Lastwagenchauffeur) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2. Juni 2017 durchgehend bis zumindest 4. Oktober 2018 attestiert habe. Unter Berücksichtigung der aktenkundigen Befunde und seiner gut 30-jährigen orthopädischen Berufserfahrung bestehe diese Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich auch weiterhin und unbefristet (Urk. 10/66/7).
3.2
3.2.1 Was die seitherige Entwicklung des medizinischen Sachverhalts bis zur angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2024 (Urk. 2) betrifft, so ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auf das orthopädisch-psychiatrische Gutachten vom 9. November 2023 (Urk. 10/157) und die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 16. November 2023 (Urk. 10/159/8-9) abgestellt hat. Der Beschwerdeführer begründete seine Vorbringen im Wesentlichen mit den Ausführungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (E. 1.2), weshalb die entscheidwesentlichen Berichte der Behandlerinnen und Behandler nachfolgend ebenfalls zusammengefasst wiedergegeben werden.
3.2.2 Beim operativen Eingriff in der Universitätsklinik E.___ vom 3. Juni 2022 wurde eine intra- und extraartikuläre Arthrolyse, eine Patellektomie sowie eine Rekonstruktion des Streckapparates (Z-Plastik Quadriceps, Schwenklappen, Tractus iliotibilis) durchgeführt (Urk. 10/114/1).
Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ attestierten dem Beschwerdeführer vom 3. Juni bis 15. Juli 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/109/1).
Alsdann berichtete der Beschwerdeführer bei der Untersuchung in der Knie-Sprechstunde der Universitätsklinik E.___ vom 28. Juli 2022, dass er seit der Operation mehr Schmerzen habe. Eine Knieflexion sei praktisch nicht möglich. Er habe massive Schmerzen (Urk. 10/112/2). Nach der Untersuchung vom 1. September 2022 wurde sodann festgehalten, dass bei einem ungünstigen klinischen Verlauf eine stationäre Rehabilitation indiziert sei (Urk. 10/111/2).
3.2.3 Dem definitiven Austrittsbericht der N.___ zum Aufenthalt vom 14. September bis 18. Oktober 2022 ist zu entnehmen, dass die Beweglichkeit des Knies durch die Physiotherapie teilweise habe verbessert werden können. Der Beschwerdeführer habe in der Physiotherapie Fortschritte gemacht und seine Kondition und Leistungsfähigkeit verbessern können (Urk. 10/101/7). Dem Beschwerdeführer wurde für die Zeitperiode vom 14. September bis 1. November 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 10/101/6).
3.2.4 Dr. F.___ hielt im Arztbericht vom 20. März 2023 zur aktuellen medizinischen Symptomatik und Situation fest, dass der Beschwerdeführer permanente Schmerzen im rechten Kniegelenk habe. Das Gelenk neige dazu anzuschwellen. Seit der letzten Operation im Juni 2022 habe sich die Beweglichkeit minim gebessert. Die Belastbarkeit sei aber sehr gering. Die maximale Gehstrecke betrage auch mit Stockhilfe nur ca. 250 Meter. Es bestünden diffuse Dysästhesien am ganzen Bein (Urk. 10/131/2). Bei ihren Untersuchungen habe sie die folgenden objektiven Befunde festgestellt: Gestreckthaltung des rechten Knies, Flexion 20-25 Grad möglich, mit starken Schmerzen, Hypästhesie im ganzen rechten Bein ohne dermatonbedingte Zuordnung, die Motorik sei erhalten (Urk. 10/131/3). Dazu führte Dr. F.___ aus, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der stark reduzierten Mobilität keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 10/131/4).
3.2.5 Die Psychiaterin Dr. G.___, bei welcher sich der Beschwerdeführer seit dem 18. Januar 2018 in Behandlung befindet (Urk. 10/133/4), hielt im Verlaufsbericht vom 13. Mai 2023 (Urk. 10/133) fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe (Urk. 10/133/3). Sie führte die Diagnose chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) an, welche im Jahre 2017 erstmals diagnostiziert worden sei (Urk. 10/133/3). Alsdann attestierte sie dem Beschwerdeführer sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/133/4).
3.2.6 Nach der Untersuchung in der Knie-Sprechstunde der Orthopädie der Universitätsklinik E.___ vom 23. Mai 2023 wurde festgehalten, dass sich weiterhin ein schwieriger Verlauf mit einem deutlich schmerzgeplagten Patienten zeige (Urk. 10/144/3). Es wurde die Osteosynthesematerialentfernung geplant (Urk. 10/144/3), welche hernach am 16. Juni 2023 erfolgte (Urk. 10/144/1-2).
3.2.7
3.2.7.1 Im orthopädisch-psychiatrischen Gutachten vom 9. November 2023 (Urk. 10/157) hielten Dr. J.___ und Dr. K.___ die folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/157/11):
Chronische Beinbeschwerden rechts (ICD-10: T93.2/M79.60/Z98.8) mit/bei:
- Status nach (St. n.) lateraler Patellafraktur am 2. Juni 2017
- St. n. Bursektomie präpatellär und NPWT-Anlage am 24. Juni 2017 bei Bursitis praepatellaris (Dr. O.___, Traumatologie L.___)
- St. n. Entfernung des VAC-Verbandes, Debridement und sekundärem Wundverschluss am 27. Juni 2017 (med. pract. P.___, Traumatologie L.___)
- St. n. Wundrevision, Wundspülung und NPWT-Anlage am 13. Juli 2017 (Dr. Q.___, Traumatologie L.___)
- St. n. sekundärem Wundverschluss am 16. Juli 2017 (Dr. R.___, Traumatologie L.___)
- St. n. Kniearthroskopie und Teil-Arthrolyse am 28. Juni 2018 bei Kniesteife mit schwerer Arthrofibrose (Dr. M.___, S.___ Spital, T.___)
- Beweglichkeit in Narkose 15/0/0°
- St. n. offener Arthrolyse und Proximalisierung der Tuberositas tibiae um 12 mm am 6. September 2018 bei Kniesteife mit Arthrofibrose und Patella baja (Dr. M.___, S.___ Spital, T.___)
- Beweglichkeit in Narkose 10/0/0°, nach Arthrolyse Flexion von 90°
- St.n. Mobilisation in Narkose am 20. September 2018 (Dr. M.___, S.___ Spital, T.___)
- Beweglichkeit in Narkose 30/0/0°, unter sanftem Druck Flexion von knapp 90°
- St. n. intra- und extraartikulärer Arthrolyse, Patellektomie und Rekonstruktion des Streckapparates mittels Z-Plastik des Quadrizeps sowie Schwenklappen des Tractus iliotibialis am 3. Juni 2022 bei funktioneller Arthrodese und intraoperativem Defekt des Streckapparates (Dr. U.___ und Prof. Dr. V.___, Uniklinik E.___, L.___)
- intraoperativ problemlose Flexion von 90°
- St. n. ultraschallkontrollierter Blockade des Ramus infrapatellaris des Nervus saphenus mit Ropivacain am 12. April 2023 (Dr. W.___, Schmerztherapie, Uniklinik E.___)
- intraoperativer Befund: bereits bei oberflächlicher Punktion Schmerzhaftigkeit, Entwicklung starker Fusskrämpfe und Schmerzverstärkung auf NRS 9-10/10 im ganzen rechten Bein von der Hüfte bis in den Fuss
- St. n. Entfernung des Osteosynthesematerials an der proximalen Tibia am 16.06.2023 (med. pract. AA.___, Uniklinik E.___, L.___)
- radiologisch regelrechter postoperativer Befund (Röntgen 21. Juni 2022)
Die Gutachter führten ferner die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 10/157/12):
- Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.00)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
- Chronische untere Rücken- sowie rechtsseitige Becken- und Hüftbeschwerden (ICD-10: M54.5) mit/bei radiologisch keiner höhergradigen Veränderung der Lendenwirbelsäule und Iliosakralgelenke (MRI 29. September 2021)
3.2.7.2 In der interdisziplinären Konsensbeurteilung hielten die Gutachter unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2022 in der Universitätsklinik E.___ am rechten Kniegelenk operiert worden sei. Der postoperative Verlauf sei mit andauernden Schmerzen ungünstig gewesen. Bei einer Rehabilitation in der Rehaklinik BB.___ habe eine leichte Verbesserung der Beweglichkeit erreicht werden können. Dr. F.___ habe im Bericht vom 30. März 2023 eine funktionelle Arthrodese im rechten Kniegelenk mit andauernder Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten angeführt. Die behandelnde Psychiaterin, Dr. G.___, habe im Bericht vom 13. Mai 2013 (richtig: 2023; vgl. Urk. 10/157/18) die Diagnose chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren festgehalten. Sie habe dem Beschwerdeführer ebenfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine Schmerzbehandlung im L.___ habe keine Verbesserung gebracht. Der RAD-Arzt habe festgehalten, dass sich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aufgrund der neuen Operation wahrscheinlich nicht stark verändert habe. Zur genauen Beurteilung habe er eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung vorgeschlagen (Urk. 10/157/10). Bei ihren Untersuchungen des Beschwerdeführers hätten sich Diskrepanzen zwischen den vom Exploranden geschilderten Beschwerden und den objektiv zu erhebenden medizinischen Befunden ergeben. Die Beschwerden im rechten Kniegelenk könnten mit den anamnestischen Angaben und den klinischen Befunden nicht vollständig erklärt werden. Es hätten zudem Diskrepanzen zwischen den vom Exploranden angegebenen Alltagsaktivitäten und einer subjektiv hochgradigen Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 10/157/11). Der Beschwerdeführer habe sich über Beschwerden im rechten Kniegelenk beklagt, welche ursprünglich auf einen Unfall im Jahr 2017 zurückzuführen seien. Er sei in der Zwischenzeit mehrmals operiert worden. Er leide unter dauernden Schmerzen und könne daher nicht mehr arbeiten. Nach der orthopädischen Untersuchung sei die Diagnose chronische Beinschmerzen rechts nach lateraler Patellafraktur 2017 und mehrmaligen Operationen und Arthrolysen gestellt worden. Die Belastbarkeit des rechten Beines und die Beweglichkeit des rechten Kniegelenkes seien eingeschränkt. Körperlich höher belastende Tätigkeiten sowie solche mit häufigen Geh- und Stehphasen seien nicht mehr möglich. Bei einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit sollten die Beschwerden gegenüber den Alltagsaktivitäten aus orthopädischer Sicht nicht wesentlich zunehmen, weshalb keine vermehrten Erholungspausen notwendig seien (Urk. 10/157/11).
Bei der psychiatrischen Untersuchung seien eine leichte depressive Symptomatik mit Schlafstörung, erhöhter Ermüdbarkeit und verminderter Freude festgestellt worden. Diese Untersuchung habe weiter eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ergeben. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer durch diese Diagnosen aber nicht wesentlich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 10/157/11).
3.2.7.3 Die Gutachter hielten weiter fest, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2013 in CC.___ und DD.___ im Gartenbau und als Buschauffeur gearbeitet habe. In der Schweiz habe er vorwiegend temporär als Chauffeur gearbeitet (Urk. 10/157/12). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom 2. Juni 2017 (Urk. 10/157/13). Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit seien mit den orthopädischen Befunden begründet (Urk. 10/157/12).
Alsdann führten die Gutachter aus, dass eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit aus körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten bestehe (Urk. 10/157/13). Dazu hielt Dr. J.___ im orthopädischen Teilgutachten fest, dass das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, das längere Stehen und Gehen, die Einnahme kniender und kauernder Positionen sowie das Überwinden von Treppen und unebenem Grund vermieden werden sollten (Urk. 10/157/45). In der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter weiter aus, dass der Beschwerdeführer in einer anpassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, dass sich im Anschluss an den Unfall und nach den verschiedenen operativen Eingriffen Arbeitsunfähigkeiten für die angepasste Tätigkeit von jeweils maximal sechs Monaten ergeben hätten. Eine länger andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit könne nicht bestätigt werden (Urk. 10/157/13).
Befragt nach allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 24. März 2020 äusserten sich die Gutachter schliesslich dahingehend, dass es durch die Operation vom 3. Juni 2022 zu einer vorübergehenden Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen sei (Urk. 10/157/13). Vorübergehend sei die Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten während sechs Monaten aufgehoben gewesen. Auf die lang dauernde Arbeitsfähigkeit für die angepasste Tätigkeit habe die Veränderung des Gesundheitszustandes jedoch keinen Einfluss gehabt (Urk. 10/157/14).
3.2.8
3.2.8.1 Bezüglich des Hyperextensionstraumas des linken Daumens ist dem Bericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des L.___ vom 16. Oktober 2023 zur Untersuchung vom 12. Oktober 2023 Folgendes zu entnehmen: Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er am 8. Oktober 2023 ausgerutscht sei. Dabei habe er sich ein Hyperextensionstrauma des linken Daumens zugezogen. Die Ultraschalluntersuchung habe eine partielle Läsion des ulnaren Collateral-Ligaments (UCL) ohne Anzeichen einer vollständigen Ruptur oder Ständer-Läsion gezeigt. Im L.___ wurde eine UCL Teilruptur Dig. I Hand links (adominant) diagnostiziert und dem Beschwerdeführer wurde eine Ruhigstellung im St. Moritz-Gips für sechs Wochen verordnet (Urk. 10/166/1).
3.2.8.2 Die Sonografie-Untersuchung des linken Daumens im L.___ vom 4. Januar 2024 zeigte weiterhin eine leichte hypoechogene Aufreibung des UCL, welches bei Radialabduktion des Daumens schön angespannt und somit in Kontinuität gewesen sei (Urk. 10/168).
3.2.8.3 Bei der Sonografie-Untersuchung vom 14. Februar 2024 fand sich wie bei der Voruntersuchung eine leichte hypoechogene Aufreibung des UCL insbesondere am Ansatz an der Grundphalanxbasis im Vergleich zum schlanken und reizlosen radialen Collateral-Ligament (RCL). Der Knorpelansatz am MC (Metakarpalknochen) Köpfchen erscheine etwas ausgedünnt. Es seien keine Osteophyten ersichtlich. Es habe sich eine regelrechte Darstellung des musculus flexor pollicis longus (FPL) und des Ringbandsystems gezeigt. Dazu wurde festgehalten, dass mit dem Beschwerdeführer nochmals der langwierige Heilungsverlauf derartiger Kapsel-/Bandverletzungen besprochen worden sei. Sonografisch erscheine das UCL weiterhin hypoechogen aufgerieben und gereizt, sodass nochmals eine Ruhigstellung über 3-4 Wochen in einer Sankt-Moritz-Schiene erfolgen sollte. Wenn möglich müsste zudem die Belastung der Hand beim Gehen an Unterarmgehstöcken reduziert werden (Urk. 10/169).
3.2.8.4 Nach Vorlage der Berichte des L.___ zur Behandlung des Hyperextensionstraumas des linken Daumens hielt RAD-Arzt Dr. D.___ in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 30. Mai 2024 fest, dass sich aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht der somatische Gesundheitszustand des Versicherten seit dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen insofern verändert habe, als dass er am 8. Oktober 2023 eine Verletzung des linken (adominanten) Daumens erlitten und sich dabei eine Teilruptur des ulnaren Seitenbandes am Daumengrundgelenk zugezogen habe. Diese Verletzung sei auch als «Skidaumen» bekannt. Beim Beschwerdeführer sei sie konservativ und mit anfänglich 6-wöchiger Ruhigstellung in einem Daumen-Mittelhand-Brace und anschliessend funktioneller Nachbehandlung/Ergotherapie behandelt worden. Die letzte Kontrolle sei laut den Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im April 2024 erfolgt. Dazu liege aber kein Bericht vor. Aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht habe sich durch diese Verletzung der linken (adominanten) Hand der Gesundheitszustand und insbesondere die funktionelle Leistungsfähigkeit/Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes medizintheoretisch überwiegend wahrscheinlich nicht dauerhaft verschlechtert. Es habe sich lediglich durch eine Minderung der Kraft beim festen Zugreifen und Halten von Gegenständen für einen Zeitraum von max. 3 Monaten die Funktionsfähigkeit der linken (adominanten) Hand schmerzhaft verringert. Zusammenfassend bleibe es mithin — mit Ausnahme eines Zeitraumes von maximal 3 Monaten ab dem Unfalltag (8. Oktober 2023) — bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wie sie im Gutachten festgelegt und in der RAD-Stellungnahme vom 16. November 2023 übernommen worden sei (Urk. 10/173/3).
3.2.8.5 Im Bericht des L.___ vom 10. Mai 2024 zur Konsultation vom 4. April 2024 wurde unter anderem der folgende Befund der gleichentags durchgeführten Sonografie-Untersuchung wiedergegeben (Urk. 3/3): «Unauffällige Darstellung des UCL und RCL, beide spannen sich bei dynamischer Stabilitätsprüfung an.» Zum weiteren Vorgehen (Procedere) wurde festgehalten, es sei mit dem Beschwerdeführer besprochen worden, dass gemäss der vorangegangenen Besprechung am hausinternen Handtherapie-Rapport bei einem stabilen Gelenk und sonografisch regelrechten Verhältnissen durch eine operative Massnahme keine Verbesserung der Schmerzsituation erreicht werden könne. Dem Beschwerdeführer sei eine Kortisoninfiltration des schmerzhaften Gelenks angeboten worden. Dies habe er nach dreimaliger erfolgloser Kortisoninfiltration des rechten Knies aber kategorisch abgelehnt. Entsprechend seien nochmals Flector-Pflaster rezeptiert worden. Bei im Verlauf auftretendem Wunsch nach einer Kortisoninfiltration dürfe sich der Patient gerne melden, ansonsten sei keine fixe Verlaufskontrolle vereinbart worden (Urk. 3/3 S. 2).
3.2.8.6 In seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 hielt Dr. D.___ fest, dass der Bericht des L.___ vom 10. Mai 2024 keine anderen als die bereits zum Zeitpunkt der letzten RAD-Stellungnahme vom 30. Mai 2024 bekannten Diagnosen und klinischen Befunde enthalte. All dies sei aus versicherungsmedizinischer Sicht bereits in der letzten RAD-Stellungnahme ausführlich gewürdigt worden (Urk. 9).
4
4.1
4.1.1 Nach Lage der Akten trat die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 30. November 2022 (Urk. 10/101) ein. Zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes holte sie das orthopädisch-psychiatrische Gutachten von Dr. J.___ und Dr. K.___ vom 9. November 2023 (Urk. 10/157) ein. Die Gutachter stützten sich bei ihrer Beurteilung unter anderem auf die Vorakten (vgl. Urk. 10/157/18-23, inkl. der Befunde der bildgebenden Untersuchungen: Urk. 10/157/39-40) und sie setzten sich einlässlich mit den Beurteilungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte auseinander (Urk. 10/157/30, 10/157/42-44). Des Weiteren konnten sie sich auf die Befunde ihrer eigenen Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 20. September 2023 (Urk. 10/157/6) stützen. Dabei befragten sie den Beschwerdeführer auch nach seinen Beschwerden (Urk. 10/157/26-27, Urk. 10/157/35-37). Auf dieser Grundlage gaben die Gutachter eine schlüssige und überzeugende Beurteilung ab. Das Gutachten erfüllt somit die von der Rechtsprechung an den Beweiswert einer medizinischen Expertise aufgestellten Anforderungen (E. 2.9.2).
4.1.2 Der Beschwerdeführer verordnete Widersprüche in der Beurteilung des orthopädischen Gutachters Dr. J.___ (E. 1.2). Entgegen seinen Einwänden sind die Ausführungen des Gutachters jedoch schlüssig: Die Einschätzung, dass nach der Operation vom 3. Juni 2022 für sechs Monate keine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden habe (E. 3.2.7.3), vermag zu überzeugen. Wie festgehalten attestierten die behandelnden Ärzte unmittelbar nach der Operation eine Arbeitsunfähigkeit und hernach absolvierte der Beschwerdeführer eine stationären Rehabilitation, was ebenfalls mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen ist (E. 3.2.2 f., vgl. auch die diesbezüglichen Ausführungen von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 23. Mai 2023, Urk. 10/159/7). Den Berichten der Universitätsklinik E.___ und dem Austrittsbericht der N.___ sind darüber hinaus aber keine Arbeitsunfähigkeitsatteste zu entnehmen (vgl. E. 3.2.2 f.), so dass die Beurteilung von Dr. J.___, wonach der Beschwerdeführer (spätestens) ab Dezember 2022 in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig war (E. 3.2.7.3), im Einklang mit diesen Berichten steht. Demgegenüber attestierte Dr. F.___ dem Beschwerdeführer mit Arztbericht vom 20. März 2023 auch für Verweisungstätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.2.4). Hierzu hielt Dr. J.___ fest, dass Dr. F.___ als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine «funktionelle Arthrodese Knie rechts» gestellt habe. Ihre Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit selbst für angepasste Verrichtungen könne er aufgrund der Befunde der von ihm durchgeführten Untersuchung nicht nachvollziehen. Dr. F.___ habe keine objektiven Befunde genannt, welche eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit begründen könnten (Urk. 10/157/43). Damit hat der Facharzt nachvollziehbar dargelegt, weshalb der von seiner eigenen Beurteilung abweichenden Einschätzung von Dr. F.___ nicht gefolgt werden kann.
4.1.3 Die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters Dr. K.___ ist vom Beschwerdeführer nicht beanstandet worden. In seiner Herleitung der Diagnosen führte Dr. K.___ überzeugend aus, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der von ihm erhobenen Befunde keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten (Urk. 10/157/30-31). Im Gutachten wurden die rechtsprechungsgemäss zu beachtenden Standardindikatoren (E. 2.3.3) ebenfalls behandelt (Urk. 10/157/29-32). Ins Gewicht fällt, dass die psychiatrische Behandlung laut Dr. K.___ optimiert werden könnte. Das Antidepressivum, welches der Beschwerdeführer in niedriger Dosis auf die Nacht erhalte, sei im Medikamentenspiegel praktisch nicht nachweisbar gewesen (Urk. 10/157/31). Zu den Fähigkeiten und Ressourcen des Beschwerdeführers hielt Dr. K.___ fest, dass die Lebenskapazität, die sich in der genauen Exploration der täglichen Aktivitäten zeige, für gut erhaltene psychische Funktionen und gegen eine Arbeitsunfähigkeit alleine aus psychiatrischer Sicht spreche (Urk. 10/157/32). Dementsprechend konnte der Gutachter auch feststellen, dass das Aktivitätenniveau im beruflichen und privaten Bereich nicht konsistent ist (Urk. 10/157/30). Insbesondere daraus leitete Dr. K.___ weiter ab, dass die Beurteilung der behandelnde Psychiaterin Dr. G.___, welche eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostizierte und dem Beschwerdeführer sowohl für die angestammten als auch für eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (E. 3.2.5), aufgrund der Aktivitäten, die dem Beschwerdeführer möglich seien, nicht nachvollziehbar sei (Urk. 10/157/30). Auch diese Beurteilung vermag zu überzeugen. Das Gutachten von Dr. K.___ ist ebenfalls beweiskräftig.
Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das orthopädisch-psychiatrische Gutachten vom 9. November 2023 (Urk. 10/157) abgestellt hat.
4.2 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 E. 1b). Der Beschwerdeführer führte somit insoweit zutreffend aus, dass die Auswirkungen der Daumenverletzung, welche er sich beim Sturz vom 8. Oktober 2023 zugezogen habe, ebenfalls zum massgebenden Sachverhalt der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2024 (Urk. 2) gehören (E. 1.2). Hingegen kann ihm nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt diesbezüglich zu wenig abgeklärt habe (E. 1.2). Reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 mit Hinweis). RAD-Arzt Dr. D.___ konnte sich für seine versicherungsmedizinische Beurteilung vom 30. Mai 2024 (E. 3.2.8.4) auf die Berichte des L.___ abstützen, in welchen unter anderem die Befunde der klinischen und der bildgebenden Untersuchungen und die Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers wiedergeben wurden (E. 3.2.8.1-3.2.8.3). Die Ausführungen der Ärztinnen und Ärzte des L.___ widersprechen der Einschätzung von Dr. D.___ nicht, weil sie ihrerseits dem Beschwerdeführer aufgrund der Daumenverletzung keine Arbeitsunfähigkeit attestiert haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt es zudem, die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits zu beachten. Zu prüfen ist, ob sich eine andere Beurteilung aufdrängt, weil die Behandler wichtige — und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende — Aspekte benennen, die bislang unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2024 vom 15. April 2025 E. 7.1 mit Hinweis auf BGE 124 I 170 E. 4). Gemäss der fachärztlichen Einschätzung von Dr. D.___ ist dies hier nicht der Fall (E. 3.2.8.4, E. 3.2.8.6). Der Beschwerdeführer hat aus den Berichten des L.___ eine andere Schlussfolgerung gezogen (E. 1.2). Dies genügt für sich allein aber nicht, um Zweifel an der RAD-Stellungnahme zu begründen.
Nach dem Gesagten gibt es somit zu keinen Beanstandungen Anlass, dass die Beschwerdegegnerin — was die Folgen der Daumenverletzung vom 8. Oktober 2023 betrifft — auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 30. Mai 2024 abgestellt (E. 3.2.8.4) hat.
Weitere Abklärungen waren und sind nicht nötig (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5).
4.3 Die nicht zu beanstandenden medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin haben ergeben, dass der Beschwerdeführer gemäss der gutachterlichen Beurteilung ab dem 1. Dezember 2022 in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig war (E. 3.2.7.3). Der Sturz vom 8. Oktober 2023 hatte eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge, welche gemäss der beweiskräftigen Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 30. Mai 2024 aus versicherungsmedizinischer Sicht aber weniger als drei Monate andauerte (E. 3.2.8.4).
Ausgehend davon ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung (E. 2.4) und/oder eine Invalidenrente (E. 2.5) hat.
5. Mit Einwand vom 22. Februar 2024 (Urk. 10/170) gegen den Vorbescheid vom 19. Januar 2024 (Urk. 10/161) beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Gewährung von Arbeitsvermittlung (Urk. 10/170/2). Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2024 im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei und dadurch ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Für die Unterstützung bei der Stellensuche sei in solchen Fällen das Regionale Arbeitsvermittlung (RAV) zuständig (Urk. 2 S. 2). Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeitsvermittlung Art. 18 Abs. 1 IVG (E. 2.4) weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist — wie festgehalten (E. 3.2.8.4) — in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Besondere Einschränkungen von der oben beschriebenen Art sind bei ihm nicht auszumachen und auch nicht geltend gemacht worden. Er hat somit keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung.
6.
6.1 Der Anspruch auf eine Invalidenrente ist von der Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Recht verneint worden. Beim Einkommensvergleich (vgl. dazu: Art. 16 ATSG) der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2023 resultierte ein Invaliditätsgrad von 5 % (Urk. 10/159/10). Offensichtliche Berechnungsfehler sind keine auszumachen. Zwar machte der Beschwerdeführer geltend, dass Dr. J.___ im Vergleich zum Vorgutachter ein Belastungsprofil mit grösseren Einschränkungen umschrieben habe (E. 1.2). Darauf braucht aber nicht weiter eingegangen zu werden. Der von der Beschwerdegegnerin verwendete Tabellenlohn (vgl. Urk. 10/159/10 sowie Urk. 10/66/8 und Urk. 10/72/1) umfasst gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Vielzahl von körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2020 vom 6. August 2020 E. 4.2 mit Hinweis). Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass der Beschwerdeführer die gemäss Dr. J.___ bestehende Arbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 133 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung) entsprechend umsetzen könnte.
6.2 Wie die Beschwerdegegnerin weiter richtig ausführte (E. 1.1), bestand im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. Mai 2023 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 5 % (E. 2.1, E. 2.5). In der Folge wurde der Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung von RAD-Arzt Dr. D.___ aufgrund der Auswirkungen des Unfalles vom 8. Oktober 2023 vorübergehend und kurzzeitig auch in einer Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (E. 3.2.8.4), womit für jene Zeit von einem IV-Grad von 100 % auszugehen ist. Allerdings dauerte diese Arbeitsunfähigkeit gemäss Dr. D.___ aus versicherungsmedizinischer Sicht weniger als drei Monate an (E. 3.2.8.4).
6.3 Und schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der mit der Änderung von Art 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV per 1. Januar 2024 eingeführte Pauschalabzug von 10 Prozent vom gestützt auf statistische Werte bestimmten Invalideneinkommen vorliegend nicht zur Anwendung kommt, weil kein Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Januar 2024 zur Diskussion steht (vgl. die intertemporalrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Einführung des Pauschalabzugs im IV-Rundschreiben Nr. 432 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 9. November 2023).
Da der IV-Grad nach wie vor 5 % beträgt (Urk. 10/84, E. 6.2) ist bezüglich des Rentenanspruchs kein Revisionsgrund gegeben (E. 2.6). Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.
7. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2024 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
8. Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher