Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00404
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 23. Dezember 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die im Jahre 1976 geborene X.___ besuchte in der Slowakei eine Fachschule für Wirtschaft und Haushalt (Urk. 6/46 S. 5), erwarb in der Folge keine weitere berufliche Ausbildung und war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2011 in der Raumpflege erwerbstätig, ab 1. August 2013 unter anderem in einem 50 %-Pensum bei der Y.___ AG (Urk. 6/3, 6/44/15-16, Urk. 6/66). Im Zusammenhang mit seit 2013 bestehenden psychischen und somatischen Beschwerden meldete sich die Versicherte am 2. September 2014 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Im Rahmen der Abklärungen liess diese die Versicherte psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 23. November 2015, Urk. 6/28). Im Verlauf der psychiatrischen Behandlung äusserte sich die Versicherte dahingehend, dass sie ihren Lebensunterhalt wieder selber verdienen könne und derzeit keine Versicherungsleistungen beanspruchen möchte (Urk. 6/38 S. 3). Mit Verfügung vom 14. November 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren unter Hinweis auf die Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit sowie den Behandlungsabschluss ab (Urk. 6/41).
1.2 Im Jahre 2016 unterzog sich die Versicherte einer distalen Magenbypassoperation. Im Zusammenhang mit einer Dünndarmperforation mit Sepsis, einer segmentalen Dünndarmischämie sowie einem Dünndarmtumor wurden am 31. August sowie 2. September 2018 weitere Operationen nötig (Urk. 6/92 S. 1). Am 6. August 2020 wurde die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer Schmalkomplextachykardie hospitalisiert (Urk. 6/97). Am 18. September 2020 wurde weiter eine AV-Knotenmodifikation bei typischer AV-Knoten-Reentry-Tachycardie durchgeführt (Urk. 6/92 S. 1). Im Zusammenhang mit Narbenschmerzen im kranialen Bereich der oberen Laparotomienarbe wurde am 2. März 2021 eine Revisionsoperation der Narbe durchgeführt (Urk. 6/100). Im Rahmen einer bildgebenden Untersuchung des Schädels wurde am 16. August 2021 ein postischämischer Defekt in den Basalganglien links festgestellt (Urk. 6/79/77).
1.3 Im Zusammenhang mit seit dem 31. August 2018 bestehenden Darmbeschwerden sowie einer Angststörung und einem depressiven Geschehen meldete sich die Versicherte am 4. Oktober 2021 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/46). Im Juni 2022 musste sich die Beschwerdeführerin an der linken Brust ein malignes Melanom entfernen lassen (Urk. 6/78/77-79). Mit Mitteilung vom 15. August 2022 informierte die IV-Stelle dahingehend, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/68). Am 21. September 2022 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer weiteren Laparoskopie mit ausgedehnter Adhäsiolyse, totaler Hysterektomie mit Salpingektomie beidseits sowie einer Nabelexzision (Urk. 6/101 S. 2). Nach Würdigung der beigezogenen und eingeholten medizinischen Akten durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) (Urk. 6/146/10-11) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. April 2024 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/147) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 28. Mai 2024 fest (Urk. 6/154 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 27. Juni 2024 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin ab April 2022 eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Oktober 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab April 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführerin eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit in einem vollen Pensum zumutbar sei; die durch die operativen Eingriffe und die darauffolgenden Heilungsphasen sich ergebenden Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit seien nur vorübergehend gewesen. Damit sei kein Anspruch auf IV-Leistungen ausgewiesen (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihre Mandantin an zahlreichen Beschwerden leide, die seit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes im August 2018 zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten (Urk. 1 S. 3). Insbesondere der behandelnde Psychiater führe nachvollziehbar aus, dass aktuell keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei und diese voraussichtlich nur bis zu einer Teilarbeitsfähigkeit gesteigert werden könne (S. 4). Demgegenüber stelle die Aktenbeurteilung des RAD keine ausreichende Grundlage zur Beurteilung des Leistungsanspruchs dar (S. 5).
2.3 Die Beschwerdegegnerin ist unbestritten auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2021 eingetreten. Auch liegt mit Blick auf die zahlreichen operativen Eingriffe und zusätzlich aufgetretenen Beschwerden offenkundig eine neuanmeldungsrechtlich relevante Änderung des Gesundheitszustandes vor, weshalb der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ohne Bindung an frühere Beurteilungen allseitig zu prüfen ist (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. April 2023 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig knapp mittelgradige Episode, bestehend sei ca. Ende 2018 (Urk. 6/80 S. 1).
Die Beschwerdeführerin stehe seit 2018 in ihrer Behandlung, seit dem 23. Februar 2021 bestehe eine psychiatrische Spitexverordnung. Seit der Operation vom 31. August 2018 sei es zu einem sozialen Rückzug gekommen, wobei sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Darmbeschwerden oft nicht aus dem Haus traue. Psychisch wie auch physisch sei eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes zu beobachten, im Affekt zeige sich eine verzweifelte und hoffnungslose Patientin (S. 2 f.). Seit dem 31. August 2018 sei bis auf weiteres von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Bis zum deutlichen Rückgang der psychischen und physischen Symptome sei mit einer längerfristigen Behandlung zu rechnen. Ein beruflicher Wiedereinstieg sei erst ab Stabilisierung der somatischen Situation und realistischerweise eher im Bereich bis 50 % zu erwarten (S. 3 f.).
3.2 Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2023 aus, dass eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 31. August 2018 aufgrund der diversen operativen Eingriffe und der depressiven Episode nachvollziehbar sei. Im Vordergrund stehe inzwischen ein verselbständigter chronischer Schmerz (Urk. 6/146 S. 7). Ob ein dauerhafter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe, könne nicht abschliessend beurteilt werden (S. 8).
3.3 Dr. med. B.___, Fachärztin Chirurgie (RAD), empfahl in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2023, neben dem Einholen zusätzlicher Berichte der Behandler bei persistierenden abdominellen Beschwerden und Passageproblematik eine Zweitmeinung einzuholen (Urk. 6/146 S. 9).
3.4 Dipl.-Med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen (RAD), ging in ihrer Stellungnahme vom 10. April 2024 von den folgenden Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 6/146 S. 10):
- Chronic postsurgical pain bei
- Status nach Magen-Bypass
- Status nach Dünndarmreposition, Dünndarmsegmentresektion mit Jejuno-Jejunostomie
- Status nach Dünndarmperforation mit Sepsis, segmentaler Dünndarmischiämie und Leiomyom
- Status nach Dünndarmtorsion
- Status nach Revisionslaparotomie
- Status nach subkutaner Narbenexzision epigastrisch, Liposuction Oberbauch und Abdominalplastik
- Status nach laparoskopischer Hysterektomie
- Zervikothorako- und lumbovertebrales Syndrom bei Haltungsinsuffizienz
Ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden die folgenden Diagnosen bleiben:
- Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode, reaktiv (ICD-10 F33.1)
- Status nach Panikstörung 2014-2015
- Verdacht auf postoperatives Reizdarmsyndrom
- Status nach AV-Knotenmodifikation 9/2020 bei AV-Reentry-Tachykardie
- Primäres kutanes Melanom (Mamma links) 5/22
- Status nach Medikamentenübergebrauchskopfschmerz
- Postischiämische Gliose Basalganglien links
- Bakterielle Fehlbesiedlung des Dünndarms
Die Beschwerdeführerin sei zufolge der belastungsabhängigen chronischen abdominellen Beschwerden in der bisherigen Tätigkeit als Haushaltshilfe seit 31. August 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit habe – abgesehen von den Rekonvaleszenzphasen nach den operativen Eingriffen – keine nennenswerte Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 11).
4.
4.1 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen).
4.2 Die für die Abweisung des Leistungsbegehrens zentrale Beurteilung durch Dipl.-Med. C.___ setzt sich weder mit dem ausführlichen Bericht von Dr. Z.___ noch mit der RAD-Einschätzung von Dr. A.___ auseinander. Während Dr. A.___ wie auch Dr. Z.___ (beides Fachärzte auf dem psychiatrischen Gebiet) aufgrund der Summe der somatischen Beschwerden sowie der sich daraus ergebenden Auswirkung auf die Psyche seit dem 31. August 2018 von einer weitgehenden Arbeitsfähigkeit ausgingen, zerlegte Dipl.-Med. C.___ die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in ihre Einzelbestandteile und attestierte der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung vermag schon aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit den psychiatrischen Vorakten (Dr. Z.___, Dr. A.___) wie auch mit den übrigen medizinischen Akten nicht zu überzeugen, zumal bei einer versicherungsinternen Aktenbeurteilung bereits geringe Zweifel die Zuverlässigkeit einer Einschätzung in Frage stellen. Eine Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie eine nachvollziehbare Begründung ihrer Schlussfolgerungen fehlen ebenso.
Weiter ergibt sich auch aus den weiteren Akten, dass nicht ohne weitere Abklärungen auf eine volle Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden kann. So wird die Beschwerdeführerin seit dem 23. Februar 2021 durch die psychiatrische Spitex unterstützt und durch diese engmaschig betreut, was gegen eine hochprozentige Arbeitsfähigkeit spricht (vgl. Urk. 6/80 S. 2). Weiter war die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den mannigfaltigen gesundheitlichen Beschwerden in der Zeit ab dem 31. August 2018 bis Ende 2022 durch die behandelnden Fachärzte nahezu durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 6/42, Urk. 6/78 S. 2). Auch wenn solche ärztlichen Atteste eine medizinisch-theoretische Einschätzung der Leistungsfähigkeit nicht zu ersetzen vermögen, erscheint die Aussage von Dipl.-Med. C.___, dass es nur im Zusammenhang mit den Operationen zu vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten gekommen sei, zumindest fraglich.
Zuletzt erscheint es aufgrund der Verknüpfung der zahlreichen somatischen Beschwerden mit den im Verlauf aufgetretenen psychischen Beschwerden unumgänglich, eine Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustandes vorzunehmen.
4.3 Zusammenfassend ergeben sich mehr als nur geringe Zweifel an der RAD-Einschätzung, sodass auf diese nicht abgestellt werden kann. Auch die übrige medizinische Aktenlage lässt keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu. Bei dieser medizinischen Aktenlage erscheint eine polydisziplinäre Abklärung unumgänglich, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Irja Zuber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty