Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00405


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 28. August 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG

Mlaw Y.___

Hohlstrasse 556, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1983, war von August 2012 bis Ende Dezember 2021 bei der Z.___ AG als Global Supply Chain Manager in einem 100%Pensum angestellt (Urk. 6/66).

    Am 17. Juli 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk6/3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, zog wiederholt die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/5, Urk. 6/12, Urk. 6/20-22), holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/23, Urk. 6/26, Urk. 6/58) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IKAuszug, Urk. 6/28) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeberfragebogen vom 17. November 2023, Urk. 6/66). Die IV-Stelle gewährte der Versicherten Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 5. Februar bis 4. August 2022 (vgl. Mitteilung vom 4. Februar 2022, Urk. 6/31), welches mit Mitteilung vom 4. August 2022 bis am 4. Februar 2023 verlängert wurde (Urk. 6/40), und übernahm zusätzlich die Kosten für ein begleitendes Coaching (vgl. Mitteilung vom 4. Februar 2022, Urk. 6/32). Anschliessend gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch mit begleitendem Jobcoaching bei der A.___ GmbH vom 5. Februar bis 4. August 2023 (vgl. Mitteilung vom 9. Februar 2023, Urk. 6/50). Nach Beendigung dieses Arbeitsversuches teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 14. August 2023 mit, dass die beruflichen Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen seien und die Rentenprüfung eingeleitet werde (Urk. 6/57). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätzung durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), welcher am 26. Februar 2024 Stellung nahm (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/68). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 28. Februar 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/69). Dagegen erhob die Versicherte am 16. April 2024 Einwand (Urk. 6/75) und reichte einen aktuellen Bericht der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. April 2024 zu den Akten (Urk. 6/73). Hierzu nahm der RAD-Arzt am 28. Mai 2024 Stellung (Urk. 6/78). Wie vorbeschieden verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Mai 2024 einen Leistungsanspruch (Urk. 6/79 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Juni 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventuell sei die medizinische Situation durch eine gerichtliche Expertise zu klären.

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2024 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. September 2024 zur Kenntnisnahme gebracht wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

    Aufgrund der im Juli 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend für die Periode von Juli 2020 bis Ende 2021 und die neuen Normen für die Periode ab 1. Januar 2022. Soweit nichts anderes vermerkt ist, werden die Normen im Folgenden in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Version wiedergegeben und zitiert.


1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.5    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 29. Mai 2024 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin keine langandauernde und nicht mehr behandelbare gesundheitliche Einschränkung vorliege und damit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Invalidenrente nicht gegeben seien.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 27. Juni 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, auf die Beurteilung des RAD-Arztes könne nicht abgestellt werden. Dieser habe sich nicht genügend mit den psychiatrischen Befunden auseinandergesetzt und die aktuelle Einschätzung der behandelnden psychiatrischen Fachärztin nicht berücksichtigt. Es sei aktenkundig, dass ihre funktionelle Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auch zukünftig mindestens 40 % eingeschränkt sein werde. Insgesamt habe sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid auf nicht beweiskräftige medizinische Unterlagen gestützt und trotz psychiatrischer Diagnose keine Indikatorenprüfung vorgenommen.


3.

3.1    Am 6. Mai 2020 (Urk. 6/5-8) berichtete die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, dass diese Anfang Januar 2020 während der Arbeit einen Kräfteeinbruch erlitten habe mit Weinausbruch, Schwierigkeiten zu sprechen und totaler Erschöpfung. Ihr gegenüber habe die Beschwerdeführerin von einer hohen beruflichen Belastung sowie Konflikten am Arbeitsplatz berichtet sowie ihre Enttäuschung über ihren Arbeitgeber kundgetan. Dr. D.___ hielt die Diagnose einer depressiven Symptomatik mittelgradiger Ausprägung (ICD-10: F32.2), differenzialdiagnostisch eine rezidivierende depressive Episode (ICD-10: F33.1) fest (Urk. 6/12/6). Die Behandlerin erachtete die Beschwerdeführerin aufgrund einer reduzierten Konzentrations- und Leistungsfähigkeit noch nicht arbeitsfähig. Aus rein medizinischen Gründen sei mittelfristig eine Arbeitsaufnahme jedoch realistisch. Die Beschwerdeführerin müsse lernen, für sich einzustehen mit dem Ziel, bald ein Gespräch mit ihrem Vorgesetzten führen zu können. Je nach Verlauf werde sich die Beschwerdeführerin allenfalls dazu durchringen können, eine Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber in einem besseren Setting zu finden (Urk. 6/12/6 f.). Dr. D.___ ergänzte am 14. August 2020, dass eine Rückkehr an den unveränderten Arbeitsplatz aus gesundheitlicher Sicht nicht zielführend sei (Urk. 6/23/7 ff.). Mittelfristig sei eine volle Arbeitsfähigkeit bei einem anderen Arbeitgeber wohl eher gegeben (vgl. Arztberichte vom 26. Februar 2021 [Urk. 6/23/15 ff.] und 8. April 2021 [Urk. 6/23/1 ff.]).

3.2    Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung wurde die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2021 in der E.___ psychiatrisch abgeklärt, worüber am 24. Februar 2021 berichtet wurde (Urk. 6/21). Die begutachtenden Fachärzte konstatierten, gegenwärtig zeige sich eine Symptomatik einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.2, F33.1), wobei gemäss psychopathologischem Befund eine Depression mittleren Schweregrades vorliege. Mit Blick auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin sowie der behandelnden Ärztin handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung. Darüber hinaus fänden sich bei der Beschwerdeführerin persönlichkeitsrelevante Züge im Sinne einer zwanghaften anankastischen Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73) sowie ein hoher Leistungsanspruch mit einer Tendenz, eigene Grenzen wiederholt und anhaltend zu überschreiten. Im Rahmen ihrer anspruchsvollen Tätigkeit habe sich bereits im Jahr vor der Arbeitsunfähigkeit ein zunehmendes Erschöpfungssyndrom sowie eine depressive Symptomatik entwickelt. Eine psychotherapeutische Behandlung im engeren Sinne (auch im Sinne einer stationären Behandlung) habe bis anhin jedoch nicht stattgefunden, wenngleich die Beschwerdeführerin regelmässige Behandlung durch ihre behandelnde Ärztin (psychosomatischer Schwerpunkt) sowie einen Coach, der ihr meditative sowie Atemtechniken und Entspannungsverfahren vermittle, in Anspruch nehme. Aus fachpsychiatrischer Sicht sei darüber hinaus eine intensivierte ambulante psychotherapeutische Behandlung mit dem Einsatz von Antidepressiva jedoch zu empfehlen. Die Fachärzte der E.___ schätzten die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf 20 %, wobei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % innerhalb von drei Monaten wahrscheinlich sei. In einer Verweistätigkeit, unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (Routinetätigkeiten ohne Führungsaufgaben und ohne Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit sowie ohne Schichtarbeit und bei flexiblen Arbeitszeiten), sei aktuell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben, welche innert drei Monaten auf 100 % verbessert werden könne.

3.3    Seit 29. März 2021 ist die Beschwerdeführerin bei Dr. C.___ in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Diese diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, derzeitig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), und attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die kognitiven Funktionen (Aufmerksamkeit, Konzentration, Gedächtnis, Rechen- und Lesefähigkeit) seien eingeschränkt und die Stimmung sei oft gedrückt, wobei sich dies in letzter Zeit gebessert habe. Laut Fachärztin zeige die Beschwerdeführerin einen starken Perfektionismus mit zwanghaften Aspekten. Ihr Antrieb sei stark reduziert mit vermindertem Selbstwertgefühl sowie Schuldgefühlen auch wegen der Erkrankung. Weil sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin jedoch zunehmend verbessere und sie kontinuierlich Fortschritte in der Alltagsbewältigung, Tagesstruktur, Selbstfürsorge und Körperpflege mache, sei weder eine stationäre Behandlung noch eine antidepressive Medikation angezeigt. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei hingegen im wöchentlichen Abstand fortzuführen. Ab Januar 2022 könne dann mit einer Reintegrationsmassnahme gestartet werden (vgl. Arztberichte vom 26. August 2021 [Urk. 6/26/8 ff.] und 29. September 2021 [Urk. 6/26/1 ff.]).

3.4    In ihrem Verlaufsbericht vom 31. Juli 2023 (Urk. 6/58) wiederholte Dr. C.___ die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeitig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), wobei sie anfügte, dass diese derzeit teilremittiert sei. Die Beschwerdeführerin sei bei zeitlich engen und hohen Anforderungen sowie äusserem Druck aufgrund der mangelnden psychischen und physischen Belastbarkeit nach wie vor eingeschränkt, was sich in Erschöpfung, kognitiven Störungen und formalen Denkstörungen manifestiere. Die überhöhten Selbstanforderungen mit Perfektionismus würden zu Blockaden und «Blackouts» führen, weshalb ihre Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit leicht reduziert sei. Gleiches gelte für die Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Der Umgang mit Druck, Stress und Multitasking sei weiterhin stark reduziert. Die Anwendung der fachlichen Kompetenzen des Ursprungsberufs sei nicht möglich; nur einfache Bürotätigkeiten und einfach zu bedienende Computerprogramme seien machbar. Die genannten Funktionseinschränkungen hätten sich auch während der IV-Integrationsmassnahme gezeigt und eine Steigerung der Präsenzzeit auf mehr als 50 % habe deshalb nicht erreicht werden können. Aktuell sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit (einfache Bürotätigkeit) zu 40 % arbeitsfähig.

3.5    Im Abschlussbericht zum Arbeitsversuch bei der A.___ GmbH vom 21. August 2023 (Urk. 6/60) wurde festgehalten, dass das anfängliche Anwesenheitspensum von 50 % nach einem schwierigen Start im April 2023 auf 60 % und nach einer kurzen stabilen Phase auf 70 % habe erhöht werden können. Im Mai 2023 habe die Beschwerdeführerin versucht, die Anwesenheit auf 80 % zu erhöhen. Jedoch sei die Leistungsfähigkeit mit steigender Anwesenheit abgefallen, sodass im letzten Monat bei einer 50%igen Anwesenheit eine stabile Leistung von 40 % habe erreicht werden können. Insgesamt habe sich die Beschwerdeführerin in den sechs Monaten (seit Februar 2023) gut entwickelt; die Stabilität und ihr Umgang mit beruflichen Situationen habe generell verbessert werden können. Die finale Belastbarkeit der Beschwerdeführerin liege bei 40 % Leistungsfähigkeit (vgl. auch den Abschlussbericht zum Aufbautraining vom 13. Februar 2023, Urk. 6/53).

3.6    Im Rahmen einer aktenbasierten Einschätzung führte RAD-Arzt Dr. B.___ am 26. Februar 2024 aus, mittlerweile liege eine teilremittierte depressive Episode vor. Bereits zuvor, als die Depression noch nicht als remittiert beurteilt worden sei, sei die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, Freizeit- und Alltagsaktivitäten nachzugehen. Sie habe täglich Sport getrieben, sei regelmässig ins Fitnesstraining sowie ein- bis zweimal pro Woche reiten gegangen, mit dem Auto zu privaten Seminaren ins Ausland gefahren und habe Ferien auf Sardinien verbracht. In Anbetracht dieser Alltagsfertigkeiten und Freizeitaktivitäten sei eine Depression, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke, nicht nachvollziehbar zu begründen (Urk. 6/68 S. 7).

3.7    Zur Einschätzung des RAD-Arztes nahm die behandelnde Psychiaterin am 10. April 2023 (richtig: 2024; Urk. 6/73) Stellung und betonte, dass die körperliche und psychische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor sehr instabil sei und die im letzten Bericht genannten Funktionseinschränkungen weiterhin vorliegen würden und keine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der IV-Massnahme eine 40%ige Leistungsfähigkeit bei einer 50%igen Anwesenheit erreichen können. Dabei habe sie eine Tätigkeit ausgeübt, die extrem weit von den Belastungen der vor der Krankheit ausgeübten Tätigkeit als Global Logistik-Manager mit Führungsfunktion und Strategieplanung sowie Kostenverantwortung entfernt sei. Bei Auftreten von Belastungen mit hohen Anforderungen wie im angestammten Beruf sei mit einer erneuten Dekompensation und extremer Überforderung zu rechnen. Die Ausübung einer angepassten Tätigkeit (einfache Bürotätigkeiten) zu 40 % sei momentan möglich und absehbar auch steuerbar. Jedoch könne die Beschwerdeführerin mit solchen Tätigkeiten selbst in einem 100%-Pensum nicht das Einkommen erwirtschaften, das sie vor Krankheitsausbruch verdient habe.


4.

4.1    Beim Erlass der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes vom 26. Februar sowie vom 28. Mai 2024 ab, wonach die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge durch die behandelnden Ärzte wenig nachvollziehbar sei. Insbesondere könne in Anbetracht der Alltagsfertigkeiten und Freizeitaktivitäten eine depressive Symptomatik, die die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke, nicht plausibel nachvollzogen werden (E. 3.6 hiervor; Urk. 6/78 S. 3).

4.2    Die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. B.___, in der er eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende psychische Erkrankung einzig mit dem Hinweis auf verschiedene vorhandene Alltagsfertigkeiten und Freizeitaktivitäten verneinte, vermag angesichts der Ausführungen in den Berichten der behandelnden Ärzte und im Abschlussbericht zum absolvierten Arbeitsversuch nicht zu überzeugen. So wird in diesen erwähnt, dass die Beschwerdeführerin die Selbstpflege vernachlässige, der Haushalt sowie die Wäsche liegen bleibe und sie Einkäufe nicht erledige. Fitness betreibe sie nur in moderater Belastung und nach dem Yoga sei sie körperlich sehr erschöpft (vgl. Urk. 6/58/4 f.). Laut behandelnder Psychiaterin würden die einzelnen Tagesaktivitäten die Beschwerdeführerin an ihr Limit bringen (vgl. Urk. 6/73 S. 1). Schliesslich habe sie in therapeutischer Absicht angeregt, dass sich die Beschwerdeführerin mit Pferden beschäftige (ohne Leistungsanspruch), da dadurch die Anknüpfung an alte Ressourcen erhofft werde (vgl. Urk. 6/73 S. 2). Sodann erachtete Dr. D.___ mittelfristig zwar eine volle Arbeitsfähigkeit bei einem anderen Arbeitgeber als realisierbar (E. 3.1), die E.___-Gutachter befanden eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit jedoch auf 60 % und lediglich in einer angepassten Tätigkeit auf 100 % für möglich (E. 3.2). Die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ hatte in ihren Berichten eine depressive Symptomatik festgestellt und zuletzt jeweils eine aktuelle Arbeitsfähigkeit von 40 % attestiert (vgl. E. 3.4). Damit weicht die Einschätzung von Dr. B.___, wonach aus psychiatrischer Sicht keine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei, erheblich von der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin ab, wobei er sich jedoch nicht auf eigene Untersuchungsbefunde stützen konnte und sich mit diesen abweichenden Einschätzungen nicht auseinandersetzte. Die Entwicklung der Beschwerdeführerin im Aufbautraining vom 5. Februar 2022 bis 4. Februar 2023 und im Arbeitsversuch vom 5. Februar bis 4. August 2023 wurde grundsätzlich positiv bewertet (vgl. Urk. 6/53, Urk. 6/60). Diese angepasste Tätigkeit übte die Beschwerdeführerin allerdings lediglich in einem Pensum von 50 % bei einer 40%igen Leistungsfähigkeit aus.

4.3    Auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. B.___ kann für die Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin demnach nicht abgestellt werden. Im Weiteren lässt sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jedoch auch nicht allein gestützt auf die Berichte von Dr. C.___ zuverlässig beurteilen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustands und erfüllen damit kaum je die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein Gutachten. Aus diesen Gründen wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 4.5). Mit Blick auf die fehlende Inanspruchnahme adäquater medikamentöser Behandlung im Zusammenhang mit der diagnostizierten mittelgradigen Depression sowie vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführerin bisher nicht in eine intensive (stationäre) Behandlung begab (vgl. Urk. 6/23/16, Urk. 6/26/10), ist ferner zumindest unklar, wie ausgeprägt ihr Leidensdruck tatsächlich ist. Hinzukommt, dass die behandelnde Psychiaterin zuletzt von einer teilremittierten depressiven Symptomatik spricht (E. 3.4), weshalb weder die gestellte Diagnose noch die attestierte Arbeitsfähigkeit von lediglich 40 % vor diesem Hintergrund ohne Weiteres nachvollziehbar sind. Der medizinische Sachverhalt erweist sich somit als ungenügend abgeklärt.


5.    Die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2024 (Urk. 2) ist demzufolge aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht ergänzend abklärt oder gutachterlich abklären lässt. Danach hat sie über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.

6.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dextra Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaStadler