Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00412
damit vereinigt
IV.2024.00445


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 24. Februar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann

ammann + rosselet rechtsanwälte

Obere Zäune 10, Postfach 1058, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1976 geborene X.___ reiste im Jahr 2015 zusammen mit ihrem Mann und ihren vier Kindern, geboren 2001, 2003, 2005 und 2012, in die Schweiz ein (Urk. 13/3/1, Urk. 13/3/3, Urk. 13/44/3). Sie war nicht erwerbstätig (Urk. 13/7), sondern Hausfrau und Mutter (Urk. 13/3/6). Am 8. September 2021 meldete sie sich unter Hinweis auf ein im Jahr 2005 erstdiagnostiziertes, jedoch ab 2018 gravierend verschlechtertes chronisches zervikospondylogenes Schmerz-syndrom bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte insbesondere Berichte der behandelnden Ärzte ein, welche sie ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vorlegte. Für diesen nahm KD Dr. med. Y.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin & Rehabilitation und Innere Medizin, am 6. April 2022 Stellung (Urk. 13/44/3-4). Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/45 ff.) mit Verfügung vom 24. Juni 2022 ab mit der Begründung, es seien keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (Urk. 13/56). Diese Verfügung blieb unangefochten.

1.2    Am 26. Februar 2024 meldete sich die Versicherte unter Beilage von Arztberichten (Urk. 13/57-58) und unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2020 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 13/59). Nachdem die RAD-Ärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Orthopädie, am 22. März 2024 dazu Stellung genommen hatte (Urk. 13/74), stellte die IV-Stelle der Versi-cherten mit Vorbescheid vom 25. März 2024 in Aussicht, dass sie nicht auf ihr neues Leistungsbegehren eintreten werde (Urk. 13/61). Dagegen erhob die nunmehr durch Rechtsanwältin Katja Amman, Zürich, vertretene Versicherte (vgl. Urk. 13/63) am 7. Mai 2024 unter Beilage eines weiteren Arztberichts sowie einer Honorarnote Einwand (Urk. 13/71-73), wobei sie eventualiter - falls ihr keine Parteientschädigung zugesprochen werde - ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren stellte (Urk. 13/73/2). Nachdem sie den neu eingegangenen Arztbericht der RAD-Ärztin Dr. Z.___ unterbreitet hatte (Stellungnahme vom 29. Mai 2024, Urk. 13/77/2), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juni 2024 wie angekündigt nicht auf das neue Leistungs-begehren ein (Urk. 13/78 = Urk. 2).

    Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 reichte die Versicherte der IV-Stelle ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ihres Hausarztes vom 10. Juli 2024 betreffend die Monate Mai bis Juli 2024 ein (Urk. 14/5/82-83).

1.3    Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 wies die IV-Stelle sodann das Gesuch der Versicherten um Ausrichtung einer Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ab (Urk. 14/5/86 = Urk. 14/2).


2.    

2.1    Gegen die Nichteintretensverfügung der IV-Stelle vom 3. Juni 2024 erhob die Versicherte am 3. Juli 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, sowie diese sei anzuweisen, auf den Einwand vom 7. Mai 2024 einzutreten, diesen zu prüfen und danach über ihren Leistungsanspruch neu zu verfügen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für das vorliegende sowie das bisherige Verfahren, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung im Gerichtsverfahren (Urk. 1 S. 2). Dieses Verfahren legte das Gericht unter der vorliegenden Prozessnummer IV.2024.00412 an.

    Innert angesetzter Frist (vgl. Urk. 4 und 5) reichte sie am 13. August 2024 Belege hinsichtlich ihrer prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 7 und Urk. 8/1-12) sowie die Honorarnoten ihrer Rechtsanwältin Katja Ammann, Zürich, ein (Urk. 10 und Urk. 11/1-2).

2.2    Im Weiteren erhob die Versicherte mit Eingabe ebenfalls vom 13. August 2024 (Urk. 6 = Urk. 14/1) Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Juli 2024, mit welcher diese das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Parteientschädigung bzw. um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren abgewiesen hatte (Urk. 9 = Urk. 14/2). Darin beantragte sie ergänzend, ihr sei auch für das bisherige - und sinngemäss ebenso für das neue gerichtliche - Verfahren eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin Katja Ammann, Zürich, als unentgeltliche Rechts-vertreterin zu bestellen (Urk. 14/1 S. 3). Des Weiteren ersuchte sie das Gericht, dieses Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungs-verfahren - hierorts angelegt unter der Prozessnummer IV.2024.00445 - aufgrund des direkten Zusammenhangs mit dem Verfahren IV.2024.00412 mit diesem zusammenzuführen (Urk. 14/1 S. 2).

2.3    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantworten vom 28. August 2024 (Urk. 14/4) sowie vom 10. September 2024 (Urk. 12) auf Abweisung der Beschwerden. Zum gestellten Antrag auf Vereinigung der beiden Verfahren durch das Gericht äusserte sie sich dabei entgegen der gerichtlichen Aufforderung (Urk. 14/3) nicht.

    Daraufhin vereinigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 23. September 2024 den Prozess Nr. IV.2024.00445 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2024.00412 und stellte der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantworten zur Kenntnisnahme zu (Urk. 15). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung (Urk. 16) und reichte ihre Honorarnoten gleichen Datums ein (Urk. 17/1-2). Mit Gerichtsverfügung vom 3. Oktober 2024 wurde der Beschwerdegegnerin die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2024 zugestellt (Urk. 18).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.2    Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).

    Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

    Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Es legt der beschwerdeweisen Überprüfung vielmehr den Sachverhalt beziehungsweise die Aktenlage zu Grunde, wie sie sich der Verwaltung bei Erlass der Nichteintretensverfügung boten (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 1.1 mit Hinweisen). Die beschwerdeweise aufgelegte Medikamentenliste (Urk. 3/2) kann daher nicht in die Beurteilung einbezogen werden.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 3. Juni 2024 auf den Standpunkt, die nun vorgebrachten Diagnosen seien bereits in der letzten Verfügung vom 24. Juni 2022 berücksichtigt worden (Urk. 2 S. 1). Insbesondere bezüglich der Zervikothorakalgie seien keine neuen Unterlagen vorgelegt und keine Verschlechterung nachgewiesen worden. Die gestellten Diagnosen seien unverändert im Vergleich zum MRI-Bericht aus dem Jahr 2021. Hinsichtlich der neu gestellten Diagnosen der chronischen Kopfschmerzen mit Verdacht auf vestibuläre Migräne sowie auf depressive Stimmung und Verdacht auf Anpassungsstörung seien keine fachärztlich erhobenen Befunde vorgelegt worden (Urk. 2 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin liess dagegen in ihrer Beschwerde vom 3. Juli 2024 vorbringen, ihr Gesundheitszustand habe sich stetig verschlechtert. So habe sich die nun chronische Zervikothorakalgie verschlechtert und sie habe nicht auf die verschiedenen Infiltrationen angesprochen. Auto- sowie Tramfahrten und Nackenschmerzen würden neu chronische Kopfschmerzen mit Schmerzen bis zu 10 von 10 auslösen. Zudem leide sie an Nausea, Ohrenschmerzen und Schwindelattacken (Urk. 1 S. 6). Die Beschwerden seien derart heftig, dass sie täglich mehrfach Medikamente einnehmen müsse und auch eine Operation im Raum stehe. Die Medikamente und die Infiltrationen würden ihrerseits zu häufigen Nebenwirkungen führen, sodass eine polymedikamentöse Neudiagnose vorliege. Der Hausarzt habe auf die behandelnden Fachärzte verwiesen und als neu hinzugetretene Diagnosen eine hochgradige Foramenstenose C6/7 sowie eine myoten-dinotische Veränderung in den Musculi infraspinatus, supraspinatus, deltoideus und trapezius pars descendens beidseits aufgeführt (Urk. 1 S. 6-8, S. 10-11 und S. 13). Die Diagnose der Lumboischialgie rechtsbetont, Differentialdiagnose L5Radikulopathie, habe zwar bereits beim ersten Leistungsgesuch bestanden, jedoch hätten sich die damit einhergehenden Schmerzen und Beschwerden verschlechtert (Urk. 1 S. 8). Die neu aufgetretenen chronischen Kopfschmerzen seien von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostiziert worden, bei welchem es sich durchaus um einen Facharzt handle. Gleiches sei bei den behandelnden Chiropraktikern der Fall (Urk. 1 S. 8-9 und S. 19). Bezüglich der depressiven Stimmung und des Verdachts auf Anpassungsstörung habe Dr. A.___ auf die behandelnden Fachärzte verwiesen, welche bei Bedarf weitere Auskünfte hätten geben können (Urk. 1 S. 9-10 und S. 19). Sie sei denn auch nicht dazu aufgefordert worden, weitere fachärztliche Berichte einzureichen (Urk. 1 S. 14). Sie sei seit dem letzten Verfahren der Invalidenversicherung zu 100 % krankgeschrieben für eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 11).

    Der RAD-Beurteilung komme bereits bei geringen Zweifeln an ihr kein Beweiswert zu. Im Übrigen habe selbst der RAD im Jahr 2022 eine weitere Verschlechterung prognostiziert (Urk. 1 S. 14). Hinzu komme, dass sie noch nie begutachtet worden sei. Bereits im ersten Verfahren sei ihr Gesundheitszustand unzureichend abgeklärt und auf eine nicht nachvollziehbare RAD-Stellungnahme abge-stellt worden (Urk. 1 S. 14-17). Auch RAD-Ärztin Dr. Z.___, auf deren Beur-teilung die angefochtene Verfügung basiere, verfüge nicht über die notwendigen Kenntnisse in sämtlichen Fachgebieten, über welche sich ihre Leiden erstreckten (Urk. 1 S. 17-18).

    Das Glaubhaftmachen der Veränderung reiche aus (Urk. 1 S. 18). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb auf eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % erkannt worden sei, obwohl im Standortgespräch vom 1. März 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % angegeben worden sei (Urk. 1 S. 19). Die neuen Diagnosen seien nicht erst im Rahmen der Einwanderhebung vom 7. Mai 2024 eingereicht worden, jedoch von der RAD-Ärztin Dr. Z.___ ignoriert worden, was einer Ermessensunterschreitung und einer Verletzung von Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) gleichkomme (Urk. 1 S. 19-20).

    Zusammenfassend bestünden an der RAD-Aktenbeurteilung mehr als nur geringe Zweifel, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Da keine anderweitigen ärztlichen Einschätzungen vorlägen, welche den von ihr vorgetragenen Leiden widersprechen würden, seien ihre Rechtsbegehren gutzuheissen (Urk. 1 S. 20). Auch weil im ersten Verfahren von einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % ausgegangen worden sei und nun eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen sei, sei auf ihre Neuanmeldung einzutreten. Die Verwaltung hätte Abklärungen zu treffen gehabt, soweit sie die eingereichten aktuellen Arztberichte bestreiten wolle. Ihre Neuanmeldung sei nicht in querulatorischer Weise erfolgt (Urk. 1 S. 21-22). Des Weiteren machte sie Ausführungen zum Anspruch auf Parteientschädigung, zur unentgeltlichen Prozessführung und zur unentgelt-lichen Rechtsvertretung im Gerichtsverfahren (Urk. 1 S. 22-27).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. September 2024 machte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die RAD-Stellungnahmen vom 6. April 2022, vom 22. März 2024 und vom 29. Mai 2024 geltend, es sei keine Veränderung des Gesundheitszustands ausgewiesen (Urk. 12).

2.4    Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 beanstandete die Beschwerdeführerin daraufhin, dass die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde nicht substantiiert begründet habe, weshalb ihm nicht zu folgen sei. Zudem seien ihre Vorbringen unbestritten geblieben, weswegen die Beschwerde gutzuheissen sei (Urk. 16 S. 2-3).

    Diesen Vorbringen kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Denn die Beschwerdeführerin übersieht, dass im vorliegenden Verfahren das Versicherungsgericht - anders als etwa im Zivilprozess - nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 61 lit. d ATSG). Für den Ausgang dieses Gerichtsverfahrens ist daher das seitens der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung formulierte Rechtsbegehren, unbesehen von dessen Begründetheit, nicht (allein) massgebend. Da das Verfahren darüber hinaus vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, können Parteivorbringen nicht bloss deshalb abgetan werden, weil sie unbelegt oder unbestritten geblieben sind. Vielmehr hat das Gericht von Amtes wegen und aus eigener Initiative den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären und - bei Bedarf - die Parteien zur Mitwirkung aufzufordern.


3.    

3.1    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht.    

    Nachdem der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erst einmalig, nämlich mit Verfügung vom 24. Juni 2022, verneint worden war (Urk. 13/56), bildet diese Verfügung den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob eine seitherige anspruchserhebliche Änderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht wurde.

3.2    In der leistungsabweisenden Verfügung vom 24. Juni 2022 war die Beschwerde-gegnerin zum Schluss gekommen, gemäss der Beurteilung durch den RAD sei aktuell keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (Urk. 13/56/1).

3.3    Bei der erstmaligen Leistungsprüfung lag der Bericht der Universitätsklinik B.___, Universitäres Wirbelsäulenzentrum C.___, vom 12. Januar 2022 vor. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 13/20/1):

- Zervikalgie, Erstdiagnose 2005

- progrediente diskogene Spinalkanalstenose C4/C5, C5/C6

- Status nach bildgesteuerter Facettengelenksinfiltration C4/C5 beidseits am 26. September 2017 ohne Therapieansprechen

- Lumboradikulopathie, Erstdiagnose 2005

- Diskusprotrusion L5/S1

- Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 beidseits

- Status nach bildgesteuerter Epiduralinfiltration LWK5/SWK1 am 26. September 2017; kein Therapieansprechen

Dazu führten die Ärzte aus, sie sähen die Beschwerdeführerin circa jeden zweiten Monat und sie hätten keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 13/20/2). Die Arbeitsfähigkeit könnten sie nicht beurteilen (Urk. 13/20/3). Die Multimodalität des Beschwerdebildes mit Zervikalgie und Lumbalgie erlaube es der Beschwerdeführerin nicht, körperlich anstrengende Berufe durchzuführen. Hierunter könnten sich die vorhandenen Degenerationen weiter zusätzlich progredient zeigen (Urk. 13/20/4). Sie empfahlen ein arbeitsmedizinisches Gutachten (Urk. 13/20/3, Urk. 13/20/5).

3.4    Dem Formularbericht der Abteilung Rheumatologie Physikalische Medizin der Universitätsklinik B.___ vom 27. Januar 2022 ist zusätzlich zu entnehmen, dass es 2016 zu einer Schmerzexazerbation der 2005 erstdiagnostizierten chronischen cervicospondylogenen und lumbospondylogenen Schmerzsyndrome linksbetont gekommen sei. Die Fragen betreffend die Leistungsfähigkeit (Ziffer 3; vgl. Urk. 8/41/1-5) konnten aufgrund der zweimaligen Konsultationen nicht beantwortet werden (Urk. 13/41/7-8).

3.5    Dr. med. D.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, gab in seinem am 10. März 2022 bei der IV-Stelle eingegangenen Bericht an, die Beschwerdeführerin leide seit 2005 an Rückenschmerzen. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Zervikalgie sowie eine Lumboradikulopathie (Urk. 13/43/3). Er gab an, keine Arbeitsunfähigkeit attestiert zu haben (Urk. 13/43/2) und er vermochte keine Angaben zur Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit zu machen (Urk. 13/43/4-5).

3.6    Der der Verfügung der IV-Stelle vom 24. Juni 2022 zugrunde liegenden RADStellungnahme von KD Dr. Y.___ vom 6. April 2022 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin leide an unspezifischen, degenerativen Nacken- und Kreuzschmerzen, welche seit 2005 bestünden und bei welchen in den letzten Jahren keine neuen Erkenntnisse hätten gewonnen werden können. Repetitive MRUntersuchungen und die neurophysiologische Abklärung 2021 hätten keine Befunde ergeben, welche weitere Behandlungen erfordert hätten. Auf eine Facetteninfiltration 2017 habe die Beschwerdeführerin nicht angesprochen, eine lumbale epidurale Infiltration 2021 habe zu einem leichten Therapieansprechen geführt (Urk. 13/44/4). Es liege keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont, ein chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont sowie ein Status nach intermittierenden Ober- und Mittelbauchschmerzen 2018 (Urk. 13/44/3). Als Hausfrau bestünden keine Einschränkungen. Zumutbar seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Zu vermeiden seien sodann wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten wie längeres Arbeiten in Armvorhalte oder gebückter Stellung. Andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexpo-sition seien ebenfalls zu vermeiden (Urk. 13/44/3-4).

3.7    Gestützt auf diese Einschätzung des RAD (vgl. Urk. 13/44/4-5) erwog die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 24. Juni 2022, es seien keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, und wies den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab (Urk. 13/56).


4.

4.1    Zusammen mit der am 28. Februar 2024 bei der IV-Stelle eingegangenen Neuanmeldung reichte die Beschwerdeführerin den Bericht des Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 26. Februar 2024 ein. Dr. A.___ berichtete, die Beschwerdeführerin leide seit über 10 Jahren an panvertebralen und Kopfschmerzen. Initial seien die Schmerzen belastungsabhängig gewesen, aktuell seien sie jedoch auch in Ruhe und in der Nacht vorhanden. In den letzten Jahren habe sich neu eine Verschlechterung mit Ausstrahlung der Schmerzen in beide Schultern, selten in die Arme sowie auch lumbal rechtsbetont gezeigt. Subjektiv gebe die Beschwerdeführerin zudem eine Kraftminderung der ganzen linken oberen Extremität an. Sie leide überdies an Depressionen und therapieresistenten Kopfschmerzen. Sie befinde sich bei verschiedenen Spezialisten in Behandlung. Die medikamentösen, chiropraktischen und physiotherapeutischen Behandlungen sowie zuletzt die Infiltrationen hätten keine Besserung der Symptomatik gebracht, weshalb eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung medizinisch indiziert sei (Urk. 13/57/1).

4.2    Zudem wurde der Bericht des universitären Wirbelsäulenzentrums C.___ der Universitätsklinik B.___ vom 30. Januar 2024 eingereicht (Urk. 13/58). Darin finden sich folgende Diagnosen (Urk. 13/58/1):

- chronische Zervikalgie bei symptomatischer zervikaler Spinalkanalstenose, Erstdiagnose 2005

- progrediente diskogene Spinalkanalstenose C4/C5, C5/C6

- hochgradige Foramenstenose C6/7

- Status nach Infiltrationen C5 links vom 4. Oktober und C5 rechts vom 10. Oktober 2023, ohne relevantes Ansprechen

- Lumboischialgie rechtsbetont, Differentialdiagnose L5-Radikulopathie, Erstdiagnose 2005

- Diskusprotrusion L5/S1

- Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 beidseits

- osteodiskoligamentäre foraminale Enge L5/S1 beidseits

- Status nach Infiltrationen am 26. September 2017 und am 27. September 2023, ohne relevantes Therapieansprechen

Abschliessend hielt der Leitende Arzt Wirbelsäulenchirurgie fest, man warte den Behandlungserfolg der Chiropraktik ab und falls dadurch keine Beschwerdelinderung erreicht werde, müsse eine Operation in Betracht gezogen werden (Urk. 13/58/2).

4.3    Im vorangegangenen - zerstückelt aufgelegten (Seite 3 = Urk. 13/58/9) - internen Bericht der chiropraktischen Medizin des universitären Wirbelsäulenzentrums der Universitätsklinik B.___ an den Leitenden Arzt Wirbelsäulenchirurgie vom 5. Dezember 2023 war zudem als weitere Hauptdiagnose ein chronischer Kopfschmerz mit Verdacht auf eine vestibuläre Migräne erwähnt worden (Urk. 13/58/3). Dazu war ausgeführt worden, die Beschwerdeführerin habe über occipitale pochende Kopfschmerzen ohne Ausstrahlungen berichtet gehabt. Auslöser seien Autofahren, Tramfahren und Nackenschmerzen. Weitere Symptome seien Nausea, Ohren- und Nackenschmerzen (Urk. 13/58/4). In ihrer Beurteilung hielten die Chiropraktorinnen fest, die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen Zervikothorakalgie bei symptomatischer zervikaler Spinalkanalstenose bei segmentalen Dysfunktionen C2/3-C5/6 rechts mehr als links sowie myotendinotischen Veränderungen der Musculi infraspinatus, supraspinatus, deltoideus und trapezius pars descendens beidseits. Als bildmorpholo-gisches Beschwerdekorrelat bestehe eine moderate Spinalkanalstenose C4/5 (Urk. 14/58/9).

    Am 9. Januar 2024 hielt das Team der chiropraktischen Medizin der Universitätsklinik B.___ fest, sie hätten die erste Behandlung der Halswirbelsäule durchgeführt. Die Beschwerdeführerin habe ein neurokognitiv unauffälliges Auftreten gezeigt und Stimmungs- und Antriebslage seien eindrucksmässig normal gewesen. Weder im Gespräch noch während der Untersuchung hätten sich Auffälligkeiten gezeigt (Urk. 13/58/6).

4.4    Im Einwandverfahren reichte die Beschwerdeführerin den Bericht ihres Hausarztes Dr. A.___ vom 26. April 2024 ein, worin er angab, insgesamt hätten sich eine Verschlechterung und eine Therapieresistenz gezeigt (Urk. 13/71/1). Nebst der chronischen Zervikothorakalgie und der Lumboischialgie diagnostizierte er chronische Kopfschmerzen mit Verdacht auf vestibuläre Migräne sowie eine depressive Stimmung und äusserte den Verdacht auf eine Anpassungsstörung (Urk. 13/71/1-2). Die Beschwerdeführerin sei seit der letzten IV-Revision weiterhin zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 13/71/2).


5. 

5.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Nichteintretensentscheid namentlich auf die RAD-Stellungnahmen.

    Die RAD-Ärztin Dr. Z.___ äusserte sich am 22. März 2024 dahingehend, die Diagnosen der Zervikalgie bei Spinalkanalstenose und der Lumboradikulopathie seien bereits in der RAD-Stellungnahme vom 6. April 2022 berücksichtigt worden. Eine Befundprogredienz sei weder radiologisch noch neurophysiologisch dokumentiert. Der Gesundheitszustand sei unverändert (Urk. 13/74/2).

    Auf den Einwand der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2024 hin (Urk. 13/73) führte sie am 29. Mai 2024 ergänzend aus, hinsichtlich der neuen Diagnosen der chronischen Kopfschmerzen mit Verdacht auf vestibuläre Migräne sowie der depressiven Stimmung und dem Verdacht auf Anpassungsstörung seien keine fachärztlichen Befunde vorgelegt worden. Bezüglich der Zervikothorakalgie sei keine Verschlechterung nachgewiesen und die im Bericht des Hausarztes Dr. A.___ erwähnten Diagnosen aus dem MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 15. September 2023 seien unverändert zu den aufgrund der im 2021 erfolgten MRI-Untersuchung gestellten Diagnosen. Insgesamt ergäben sich keine Änderungen des Gesundheitszustands im Vergleich zur rechtsgültigen Verfügung vom 24. Juni 2022. In der Tätigkeit als Hausfrau sei keine Arbeitsunfähigkeit gesehen worden (Urk. 13/77/2).

5.2    Unter den somatischen Diagnosen werden die hochgradige Foramenstenose C6/7 sowie die osteodiskoligamentäre foraminale Enge L5/S1 beidseits im Zuge der Neuanmeldung neu erwähnt (Urk. 13/58/1). Eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt nicht per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.2 mit Hinweisen und vorstehende E. 1.1 am Ende). Im Wesentlichen liegen zwar weiterhin Beschwerden im Bereich des Nackens sowie der LWS vor, jedoch haben sich die Beschwerden offenbar neu auf das Segment C6/7 ausgedehnt, was aus objektiver Sicht für eine gewisse Verschlechterung spricht. Die Neuroforamenstenose C6 rechts und C7 links wurde vom universitären Wirbelsäulenzentrum C.___ der Universitätsklinik B.___ denn auch als Korrelat für die chronischen Cervicalgien mit Ausstrahlung gesehen (Urk. 13/58/8), sodass nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen ist, dass sich diese neue Diagnose auf die Schmerzsituation der Beschwerdeführerin auswirkt. In diesem Sinne hatte auch Dr. A.___ berichtet, dass sich in den letzten Jahren eine Verschlechterung mit Ausstrahlung der Schmerzen in beide Schultern und selten in die Arme ergeben habe (Urk. 13/57/1).

    Die Verfügung vom 24. Juni 2022 (Urk. 13/56) lag im Zeitpunkt der Neuanmeldung vom Februar 2024 (Urk. 13/59) mehr als eineinhalb Jahre zurück, womit an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind. In einer solchen Konstellation kann bereits eine fortschreitende Chronifizierung von im Vergleichszeitpunkt schon vorhandenen Schmerzen ausreichen (vgl. BGE 130 V 64 E. 6.2 mit Hinweisen). Eine solche ist glaubhaft gemacht, zumal Therapieversuche mit Medikamenten und Infiltrationen bis anhin scheiterten, sodass - falls auch die Chiropraktik nicht den erhofften Erfolg bringt - nunmehr eine Operation in Betracht gezogen werden muss (Urk. 13/58/2, Urk. 13/58/4). Ferner beschrieb Dr. A.___ eine Verschlechterung sowie eine Therapieresistenz und qualifizierte diverse Beschwerden als «chronisch» (vorstehend E. 4.4).

    Nachdem auch bereits in der RAD-Stellungnahme vom 6. April 2022 von einem zukünftigen Fortschreiten der degenerativen Veränderungen ausgegangen wurde (Urk. 13/44/4), liegen hinreichend glaubhafte Anhaltspunkte vor, die auf eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin hindeuten. Die Beschwerdeführerin macht denn auch geltend, zwischenzeitlich sogar in Ruhe und in der Nacht an Schmerzen zu leiden (Urk. 13/57/1).

5.3    Weiter klagte die Beschwerdeführerin neu über Kopfschmerzen (Urk. 13/58/4), welche bei der Erstanmeldung noch kein Thema gewesen waren. Die Kopfschmerzen werden laut dem Bericht der chiropraktischen Medizin der Universitätsklinik B.___ untersucht und behandelt (Urk. 13/58/9), sodass es sich nicht um eine blosse Behauptung von Beschwerden handelt.

5.4    Auch die geltend gemachte Polymedikation mit Nebenwirkungen bietet gewisse Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin. Währenddem diese - soweit bei Erlass der angefochtenen Verfügung aktenkundig - im Vergleichszeitpunkt erst Dafalgan 1 g und Tramal Tropfen 100mg/ml einnahm (Urk. 13/3), sind in der Zwischenzeit zahlreiche weitere Medikamente hinzugekommen. So nebst dem viermal täglich eingenommenen Dafalgan 1 g beispielsweise das Schlafmittel Zolpidem Mepha Lactab, das Antidepressivum Saroten Filmtabletten und das Antirheumatikum Tilur Kaps (Urk. 13/57/2). Korrelierend dazu wurden gemäss den Angaben des Hausarztes in der Zwischenzeit auch weitere Ärzte mit anderen/zusätzlichen Behandlungsschwerpunkten involviert (vgl. vorstehend E. 5.3 sowie nachstehend E. 5.5).

5.5    In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung im Juni 2024 nach Lage der Akten nicht in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befand. Dementsprechend fehlt es sowohl an einem fachärztlich erhobenen psychiatrischen Befund als auch an einer psychiatrischen Diagnose, so dass keine medizinische Grundlage für eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung aufgrund einer psychischen Erkrankung vorliegt. Damit eine psychiatrische Diagnose als fachärztlich gilt, müsste sie von einem Facharzt oder einer Fachärztin in Psychiatrie und Psychotherapie gestellt worden sein; ein Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin, über welchen der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. A.___, verfügt, reicht hierfür nicht aus. Auch die Dres. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, und F.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, auf welche die Beschwerdeführerin in ihrer Neuanmeldung für den Bereich der Psychiatrie hinwies (Urk. 13/59/9), sind keine Fachärzte im Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie. Immerhin liegt der interdisziplinäre Schwerpunkt von Dr. F.___ auf der psychosomatischen und psychosozialen Medizin, wobei die letzte diesbezügliche Rezertifizierung von Dr. F.___ durch den Berufsverband SAPPM im Jahr 2023 stattfand. Dr. E.___ verfügt über eine ebenso aktuelle Zertifizierung im interdisziplinären Schwerpunkt der interventionellen Schmerztherapie sowie über einen Fähigkeitsausweis in der Neuraltherapie (vgl. www.doctorfmh.ch, besucht am 20. Januar 2025). Insgesamt ist zwar keine psychiatrische Diagnose fachärztlich ausgewiesen. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 12) muss eine Veränderung des Gesundheitszustands aber nicht ausgewiesen sein, sondern das Beweismass des Glaubhaftmachens reicht aus (vgl. vorstehend E. 1.2).

5.6    Als weitere Veränderung - wenigstens im Vergleich dazu, wovon die Beschwerdegegnerin im Vergleichszeitpunkt ausgegangen war, ohne dies der Beschwerdeführerin gegenüber kommuniziert zu haben (vgl. Urk. 13/44/5, Urk. 13/45 ff.) - brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens vor. Sie machte geltend, sie wäre im Gesundheitsfall (zumindest teilweise) erwerbstätig. Seit ihre Kinder gross und selbständig geworden seien, würde sie gerne einer Erwerbstätigkeit nachgehen und damit auch zum Familienunterhalt und zum wirtschaftlichen Fortkommen in der Schweiz beitragen. Entsprechend fordere auch das Migrationsamt des Kantons Zürich als Zeichen der Integration unter anderem auch die Teilnahme am schweizerischen Wirtschaftsleben (Urk. 13/73/8).

    Hierzu ist anzumerken, dass grundsätzlich auch ein Statuswechsel als Revisionsgrund in Frage kommt, zumal die glaubhaft zu machende Änderung nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte (vorstehend E. 1.2).

5.7    Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2022 vom 18. April 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Vor dem Hintergrund, dass in mehreren Bereichen Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung vorliegen, eine Qualifikation als (Teil)Erwerbstätige statt als ausschliesslich im Aufgabenbereich Tätige angesichts der gesunkenen Betreuungsaufgaben gegenüber den Kindern nicht einfach verworfen werden kann und angesichts dessen, dass nach dem Gesagten nicht allzu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen sind (vgl. vorstehend E. 5.2), ist die Glaubhaftmachung einer relevanten Sachverhalts-änderung insgesamt als gelungen zu betrachten. Diese muss nicht zwingend rentenrelevant sein, sondern eine mögliche Relevanz bezüglich der für berufliche Massnahmen erforderlichen leistungsspezifischen Invalidität reicht aus, zumal die IV-Stelle im Vergleichszeitpunkt mangels Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Anspruch auf sämtliche IV-Leistungen und damit auch auf Eingliederungsmassnahmen verneint gehabt hatte (vgl. Urk. 13/56 und Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024 E. 5.2). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2024 (Urk. 13/59) eintrete und ihren Leistungsanspruch materiell prüfe.


6.

6.1    

6.1.1    Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren. Die Praxis der IV-Stelle, hierüber separate Verfügungen zu erlassen, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 14/1 S. 2-3) nicht zu beanstanden. In Fällen, wo die versicherte Person nicht zwei Verfahren führen möchte, können die beiden Verfahren - wie vorliegend dem Antrag der Beschwerdeführerin folgend (Urk. 14/1 S. 2) - vom Gericht vereinigt werden, was keinen wesentlichen Nachteil darstellt für die beschwerdeführende Person. Mangels einer Beschwer ist sie daher nicht legitimiert, den Entscheid unter diesem formellen Aspekt anzufechten. Im Übrigen ist über den Anspruch auf unentgeltliche Vertretung in einer prozess- oder verfahrens-leitenden Verfügung ohne Vorbescheidverfahren zu entscheiden (Kieser, ATSGKommentar, 4. Aufl. 2020, N. 51 zu Art. 37; BGE 131 V 153 E. 1), weshalb die IV-Stelle seitens des Gerichts nicht dazu verpflichtet werden kann, darüber zusammen mit dem materiellen Anspruch zu entscheiden.

6.1.2    In der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2024 gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, die hohen Voraussetzungen der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren seien nicht erfüllt (Urk. 14/2 S. 3). Es sei lediglich zu prüfen gewesen, ob eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht worden sei. Dabei sei hauptsächlich die medizinische Situation strittig gewesen, was praxisgemäss keinen Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen darstelle. Auch fehlende Rechtskenntnisse und Sprachschwierigkeiten vermöchten die Notwendigkeit einer unentgeltlichen anwaltlichen Vertretung nicht zu begründen. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb die Vertretung nicht durch den Rechtsdienst der Inclusion Handicap oder den Rechtsdienst der Stadt Zürich, Soziale Dienste, möglich gewesen wäre (Urk. 14/2 S. 2).

6.1.3    Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 13. August 2024 geltend, ihr Obsiegen im Verfahren betreffend Nichteintreten auf die Neuanmeldung habe zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin auf den Einwand der Beschwerdeführerin eintreten müsse. Konsequenz sei, dass sie auch im Vorbescheidverfahren obsiege und die Verfügung betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ebenfalls aufgehoben und ihr entsprechender Antrag gutgeheissen werden müsse (Urk. 14/1 S. 3). Hinsichtlich der Notwendigkeit der Vertretung machte sie geltend, als Analphabetin, juristische Laiin und der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, sei es ihr nicht möglich, ihre Rechte gegenüber der Beschwerdegegnerin ohne anwaltliche Unterstützung angemessen zu vertreten. Zudem sei die Sach- und Rechtslage komplexer, weil es sich um eine Neuan-meldung handle. Anhand des ersten Verfahrens sei ersichtlich, dass ihr ohne anwaltliche Unterstützung ihre Rechte verweigert würden. Daher, sowie aufgrund des Grundsatzes der Waffengleichheit und wegen ihrer Einschränkungen durch körperliche und psychische Beschwerden, sei sie zwingend auf anwaltliche Vertretung angewiesen (Urk. 1 S. 27). Eine Vertretung durch die Sozialen Dienste oder die Inclusion Handicap sei sodann nicht möglich gewesen, da diese ihr Mandat bereits vor über zwei Jahren niedergelegt hätten und sie von diesen Stellen auch zuvor keine substantielle Unterstützung erhalten habe. Auch seien diese Stellen nicht in ausreichendem Mass juristisch ausgebildet. Des Weiteren beziehe sie keine Sozialhilfe und die Inclusion Handicap sei nicht verpflichtet, sich ihr anzunehmen (Urk. 14/1 S. 4-6). Dass sie Analphabetin sei, stelle eine besondere Situation dar, welche ihr die Durchsetzung ihrer Rechte erschwere (Urk. 14/1 S. 6). Auch das Verhalten der Beschwerdegegnerin, dass sie weder bei den von ihr (der Beschwerdeführerin) genannten Fachärzten noch bei ihr selber weitere Auskünfte eingeholt habe, zeige die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung auf (Urk. 14/1 S. 6-7).

6.1.4    In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. August 2024 legte die Beschwerdegegnerin dar, eine Gutheissung im Verfahren betreffend Nichteintreten auf die Neuanmeldung führe nicht zu einem Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren, da letzterer nicht wegen Aussichtslosigkeit, sondern mangels Notwendigkeit verneint worden sei (Urk. 14/4 S. 2). Eine anwaltliche Vertretung sei nur erforderlich, wenn eine Vertretung durch andere Fachleute sozialer Institutionen nicht möglich sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die Organisation Inclusion Handicap nicht erneut hätte mandatieren können. Im Übrigen verfüge diese über einen Rechtsdienst und eine Abteilung «Sozialversicherung», woran zu erkennen sei, dass er über juristisch ausgebildete Personen verfüge (Urk. 14/4 S. 2).

6.1.5    Die Beschwerdeführerin hielt am 1. Oktober 2024 an der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung fest, und wies darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin ihre Gesuche und Eingaben ohne anwaltliche Vertretung gar nicht behandelt habe. Hinzugekommen seien ihr Analphabetismus sowie die sprachlichen Hürden. Bei einer Rückweisung habe die Beschwerdegegnerin zumindest den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren erneut zu prüfen, falls dieser nicht bereits vom Gericht bejaht werde. In die Rechtsvertretung der Inclusion Handicap habe sie ihr Vertrauen aufgrund deren Verhalten im ursprünglichen Verfahren verloren, weshalb eine Vertretung durch diese nicht in Frage gekommen sei (Urk. 16 S. 4).

6.2    

6.2.1    Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 BV). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durch-führungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grund-sätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechts-fragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versi-cherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H.).

6.2.2    Ob eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die bedürftige Partei hat Anspruch darauf, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der bedürftigen Partei einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die bedürftige Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 144 IV 299 E. 2.1, 130 I 180 E. 2.2, je m.w.H.).

6.3    Im Bereich der Eintretensfrage auf eine Neuanmeldung gelangt der Unter-suchungsgrundsatz nicht zur Anwendung, was sozialversicherungsrechtlich atypisch ist. Vielmehr ist die versicherte Person für das Vorliegen eines Eintretenstatbestandes beweisführungsbelastet (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Der Hauptgrund - nämlich die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E 6.2.1 vorstehend) -, weshalb im Verwaltungsverfahren nur ausnahms-weise ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, fällt damit weg. Nichtsdestotrotz müssen aber rechtsprechungsgemäss auch in einer solchen Konstellation weitere Gründe für die Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung gegeben sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.2).

    Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts, welche vorliegend zu verneinen sind, fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe - etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden - in Betracht, um einen Ausnahmefall zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 7.1 sowie vorstehend E. 6.2.1). Sprachliche Defizite genügen für sich allein nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 7.3); die Beschwerdeführerin ist jedoch unbestrittenermassen Analphabetin, was das Zurechtfinden im ausschliesslich schriftlich geführten Verwaltungsverfahren (vgl. Urk. 13/57 ff.) deutlich erschwerte. Dass ihr die Voraussetzungen, unter welchen auf eine Neuanmeldung überhaupt eingetreten wird, nicht klar waren, ist anhand ihrer (im Jahr 2024 vorgenommenen) Neuanmeldung ersichtlich. Darin gab sie an, bereits seit dem Jahr 2020 zu 100 % arbeitsunfähig zu sein (Urk. 13/59/5), was eher gegen eine relevante Verschlechterung im Vergleich zum Jahr 2022 sprechen würde.

    Im Unterschied zur analphabetischen Beschwerdeführerin im Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2023 vom 6. Februar 2024 (vgl. dortige E. 8.2) hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren mangels Sozialhilfebezugs nicht die Möglichkeit, sich durch die sozialen Dienste vertreten zu lassen.

    Nachdem die Inclusion Handicap im ersten Verfahren trotz Mandatierung durch die Beschwerdeführerin (Urk. 13/50) keinen materiellen Einwand erhoben hat (vgl. Urk. 13/49 und Urk. 13/53), ist nachvollziehbar, dass eine erneute Mandatierung dieser Organisation vorliegend nicht in Frage kam, was die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 14/1 S. 4-5, Urk. 16 S. 4). Das Ersuchen um Gewährung einer eigentlich nicht möglichen Nachfrist zur seit dem 1. Januar 2021 in Art. 57a Abs. 3 IVG verankerten Frist zum Erheben eines Einwands stellt demgegenüber keinen gravierenden Mangel dar, solange die IV-Stelle solche Fristverlängerungen zu gewähren pflegte (vgl. Urk. 13/49/2 und Urk. 13/52).

    Da überdies die Interessen der Beschwerdeführerin in einem gewichtigen Ausmass betroffen sind, zumal es um den Anspruch auf sämtliche Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist die Voraussetzung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren nach dem Gesagten knapp erfüllt.

    Aussichtslosigkeit ist angesichts des Verfahrensausgangs klarerweise zu verneinen und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Urk. 7 und Urk. 8/1-12) und wird von der Beschwerdegegnerin sodann nicht bestritten. Die Beschwerde vom 13. August 2024, welche sich gegen die Verneinung eines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsvertretung im mit Verfügung vom 3. Juni 2024 abgeschlossenen Verwaltungsverfahren richtet, ist demnach gutzuheissen.

6.4    Da die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertreterin im Verwaltungsverfahren der Rechtsanwältin zusteht und diese im vorliegenden Verfahren nicht Partei ist, wird die Höhe der entsprechenden Entschädigung im Nachgang zu diesem Urteil durch die IV-Stelle festzulegen sein (vgl. BGE 140 V 116 Regeste und E. 4).


7.    

7.1    Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das eventualiter gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren als gegenstandslos.

7.2    Der Streitgegenstand des Verfahrens betreffend Nichteintreten auf die Neuanmeldung (Verfügung vom 3. Juni 2024) betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Soweit das Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren beschlägt (Verfügung vom 13. August 2024), ist dieses hingegen kostenlos, da es dabei nicht um die Gewährung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

    Die Gerichtskosten betreffend die Frage des Nichteintretens auf die Neuanmeldung sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.3    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Mit Honorarnoten vom 2. Juli 2024 (Urk. 3/3), vom 1. September 2024 (Urk. 11/2) und vom 1. Oktober 2024 (Urk. 17/1) machte Rechtsanwältin Katja Ammann eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'055.95 (Fr. 4'374.65 + Fr. 860.70 + Fr. 820.60) geltend für den eigenen Aufwand und jenen von Mitarbeitenden. Unter Abzug der Barauslagen (3 %) und der Mehrwertsteuer (MWST, 8.1 %) entspricht dies unter Berücksichtigung des praxisgemässen, für Parteientschädigungen geltenden Stundenansatzes von Fr. 280.-- einem Aufwand von rund 19 Stunden (19 x Fr. 280.-- [entsprechend Fr. 5'320.--] plus 3 % [Fr. 159.60] plus 8.1 % von Fr. 5'479.60 [Fr. 443.84] = total Fr. 5'923.45). Darin sind zwar der Aufwand für die Anfechtung von zwei Verfügungen enthalten, doch handelt es sich in Bezug auf die Verfügung vom 25. Juli 2024 lediglich um die prozessuale Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. Auch die Anfechtung der Verfügung vom 3. Juni 2024 betreffend die Nichteintretensfrage ist nicht von besonderer Schwierigkeit und die relevanten medizinischen Akten sind - anders als bei einer materiellen Anspruchsprüfung - nicht umfangreich. In Anbetracht der konkreten Umstände erweist sich der geltend gemachte Aufwand demnach als deutlich überhöht. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die 28seitige Beschwerdeschrift in Anbetracht der sich einzig stellenden Eintretensfrage unnötig ausführlich ausfällt und der dafür erbrachte Aufwand mangels Notwendigkeit nur teilweise zu entschädigen ist (§ 7 Abs. 1 GebV SVGer). In zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass Rechtsanwältin Katja Ammann die Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren vertrat und demnach bereits vor Beschwerdeerhebung umfassende Kenntnis der massgebenden Akten hatte, die zudem - wie gesagt - weder zahlreich, noch umfangreich waren, sowie der in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträge, erscheint für die Instruktion, für das Aktenstudium und Verfassen der beiden Beschwerdeschriften, für das Substantiieren des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die Eingabe vom 1. Oktober 2024 ein Aufwand von insgesamt 12.5 Stunden als gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- ergibt dies ein Honorar von Fr. 3’500.--; unter weiterer Berücksichtigung der pauschalierten Barauslagen von 3 % und der MWSt ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’897.-- (Fr. 3'500. x 103 % x 108.1 %) zuzusprechen.

    Da das Gericht von Gesetzes wegen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) über die Entschä-digung entscheidet, besteht kein Raum, dem Antrag der Rechtsvertreterin, die Honorarnoten seien der Honorarkommission des Zürcher Anwaltsverbandes zur Beurteilung und Begutachtung vorzulegen (Urk. 1 S. 25), zu folgen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde vom 3. Juli 2024 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie auf die Neuanmeldung vom 26. Februar 2024 eintrete und diese materiell prüfe.

2.    In Gutheissung der Beschwerde vom 13. August 2024 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Katja Ammann, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Verwaltungsverfahren bestellt.

3.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'897.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Katja Ammann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrWidmer