Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00415


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 28. Januar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm

Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 25. März 2004, leidet seit seiner Kindheit an einem ADHS (POS; Ziff. 404 GgV), weswegen ihm seit dem Jahr 2013 Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen wurden (medizinische Massnahmen [Urk. 8/6], ambulante Ergotherapie [Urk. 8/7], ambulante Psychotherapie [Urk. 8/11; vgl. auch Urk. 8/144]). Ab dem Jahr 2019 wurden ihm ferner Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Job Coachings zur Unterstützung im Berufswahlprozess gewährt (Urk. 8/46) ebenso wie berufliche Massnahmen in Form der Übernahme der Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Elektroinstallateur EFZ (ebenfalls in Form eines Job-Coachings; Urk. 8/55). Im Jahr 2021 wurde durch den behandelnden Psychotherapeuten zusätzlich ein Asperger-Syndrom diagnostiziert (vgl. Urk. 8/72). Im Februar 2022 beantragte X.___ die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (für Erwachsene; Urk. 8/73), bezüglich welchen Gesuchs die IV-Stelle zunächst mit Vorbescheid vom 18. Februar 2022 gestützt auf die Akten die Abweisung des Begehrens in Aussicht stellte (Urk. 8/76). Nach dagegen erhobenem Einwand (Urk. 8/91) und getätigten weiteren Abklärungen durch die IV-Stelle (insbes. Abklärung der Hilflosigkeit an Ort und Stelle vom 24. Mai 2022, vgl. Urk. 8/107) hielt diese nach durchgeführtem neuem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/109, Urk. 8/118, Urk. 8/126) mit Verfügung vom 1. November 2022 daran fest, dass kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestehe (Urk. 8/128). Eine am 2. Dezember 2022 (Urk. 8/132) dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. Juni 2023 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies, namentlich, damit sie hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des Versicherten und der daraus resultierenden, für die Beurteilung der Hilflosigkeit massgebenden Einschränkungen (psychiatrisch-)fachärztliche Angaben einhole und hernach über das Leistungsbegehren neu entscheide (Prozess IV.2022.00629; E. 4.5; Urk. 8/137).

1.2    Zur Umsetzung des Urteils vom 22. Juni 2023 nahm die IV-Stelle am 13. November 2023 eine erneute Abklärung der Hilflosigkeit an Ort und Stelle vor (Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 4. Dezember 2023, Urk. 8/151). Gestützt darauf stellte sie X.___ mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2023 mit Wirkung ab 1. April 2022 die Zusprache einer Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit in Aussicht (Urk. 8/152). Dagegen liess X.___ unter Einreichung eines Berichts des behandelnden Psychologen M. Sc. Y.___ vom 25. Januar 2024 (Urk. 8/167) Einwand erheben und beantragen, dass ihm eine Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit zuzusprechen sei (Urk. 8/153 und Urk. 8/168). Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 hielt die IV-Stelle an der Zusprache einer Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit fest (Urk. 2).


2.    

2.1    Dagegen liess X.___ am 4. Juli 2024 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 4. Juni 2024 aufzuheben (1.), es sei ihm eine mittlere Hilflosenentschädigung zuzusprechen (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (3.); in verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen sei (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 10. September 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 24. September 2024 liess X.___ einen Verlaufsbericht von Dr. med. Z.___ vom 28. August 2024, ins Recht reichen (Urk. 8/13-14). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 17).

2.2    Mit Beschluss vom 15. November 2024 gewährte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer Frist, eine etwaige nachteilige Änderung der Verfügung vom 4. Juni 2024 in Betracht zu ziehen und zu den Ausführungen des Gerichts im nämlichen Beschluss Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 19). Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 liess der Beschwerdeführer Stellung nehmen und an der Beschwerde festhalten (Urk. 21).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Für die vorliegend in materieller Hinsicht anwendbaren Bestimmungen sowie für die Grundsätze zum Beweiswert eines Abklärungsberichts unter dem Aspekt der Hilflosigkeit wird auf das Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 22. Juni 2023, welches sich in den Händen der Parteien befindet, verwiesen (Urk. 8/137, E. 1).


2.

2.1    Die IV-Stelle begründete die Verfügung vom 4. Juni 2024 im Wesentlichen damit, dass festgestellt worden sei, dass ein regelmässiger Hilfsbedarf in Form von erheblicher indirekter und teilweise auch direkter Hilfe im Bereich des «An- und Auskleidens» sowie der «Körperpflege» ausgewiesen sei. Somit seien die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit ab 1. April 2022 erfüllt. Diese Beurteilung decke sich mit der ärztlichen Einschätzung des Psychotherapeuten ASP Y.___, A.___, vom 25. Januar 2024. In den übrigen Bereichen («Transfers», «Essen/Trinken») sei kein rechtserheblicher Hilfsbedarf gegeben. Die im Bereich der «Fortbewegung/Kontaktpflege» erforderliche Unterstützung sei bei der lebenspraktischen Begleitung anzurechnen; diese könne jedoch mangels einer IV-Rente nicht «zur Geltung gebracht» werden (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache vortragen, dass auch in den Lebensverrichtungen «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» und «Fortbewegung», unter welch letztere auch die Pflege gesellschaftlicher Kontakte zu subsumieren sei, eine rechtserhebliche Hilflosigkeit ausgewiesen und daher anzurechnen sei. Dies führe zum Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit (Urk. 1).


3.    Im Rückweisungsurteil vom 22. Juni 2023 (Urk. 8/137) hatte das hiesige Gericht unter anderem festgehalten, bei der (ersten) Abklärung vor Ort (vom 24. Mai 2022; Urk. 8/107) habe als aktueller medizinischer Bericht lediglich der von Dr. Z.___ und M. Sc. Y.___ unterzeichnete «Arztbericht erstmalige berufliche Ausbildung» vom 17. März 2022 in den Akten vorgelegen. Da gemäss Angaben im Medizinalberuferegister bzw. Psychologieberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit weder Dr. Z.___ noch M. Sc. Y.___ über einen Facharzttitel für Psychiatrie verfügten, könne der Bericht mangels deren fachärztlicher (psychiatrischer) Qualifikation nicht als abschliessende medizinische Grundlage für die Beurteilung dienen. Komme hinzu, dass sich der Bericht in erster Linie zur beruflichen Situation des Beschwerdeführers äussere und nicht genügend Bezug darauf nehme, inwiefern dieser aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes in den vorliegend interessierenden Lebensverrichtungen und alltäglichen Belangen Bedarf an Hilfestellung habe. Damit habe die Abklärungsperson von vorneherein nicht hinreichende Kenntnis der aus (fach-)ärztlicher Sicht gestellten Diagnosen und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen und des Hilfsbedarf haben können. Auch seien die Angaben vor Ort nicht auf allfällige Diskrepanzen zu fachärztlichen Angaben hin überprüfbar, welch letzteren bei Widersprüchen mehr Gewicht beizumessen wäre. Dies schmälere den Beweiswert des Abklärungsberichts erheblich, zumal es einer Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich sei, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (E. 4.2). Zusammenfassend hielt das Gericht im Wesentlichen fest, die von der IVStelle bisher durchgeführten Abklärungen genügten nicht, um den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung zu beurteilen. Die Hilflosigkeit sei daher weiter abzuklären; insbesondere seien zum psychischen Gesundheitszustand und den daraus resultierenden, für die Beurteilung der Hilflosigkeit massgebenden Einschränkungen fachärztliche Angaben einzuholen (E. 4.5).


4.

4.1    Obwohl das hiesige Gericht nach dem Gesagten im Rückweisungsentscheid vom 22. Juni 2023 dem ersten Abklärungsbericht vom 28. Juni 2022 in Nachachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu Rückweisungsentscheid vom 22. Juni 2023 E. 1.4.1, Urk. 8/137/5) die Beweiseignung schon daher absprach, weil in den zugrundeliegenden Akten eine fachärztliche (psychiatrische) Beurteilung des Gesundheitszustandes und der gesundheitlich bedingten Einschränkungen fehlte, nahm die Beschwerdegegnerin am 13. November 2023 eine erneute Abklärung an Ort und Stelle vor (Bericht vom 4. Dezember 2023; Urk. 8/151), ohne ihre Akten vorgängig in medizinischer Hinsicht ergänzt zu haben. Damit lag der Abklärungsperson entgegen den Vorgaben im Rückweisungsentscheid vom 22. Juni 2023 auch bei der zweiten Abklärung vor Ort keine psychiatrisch-fachärztliche Stellungnahme vor, gestützt auf welche sie von den aus medizinischer Sicht vorhandenen Beeinträchtigungen psychischer Art hätte hinreichend Kenntnis haben können. Somit fehlten ihr nach wie vor objektive Informationen, anhand welcher sie hätte beurteilen können, ob der geltend gemachte Hilfsbedarf auch aus psychiatrisch-fachärztlicher Sicht plausibel ist. Solche Angaben wären indes umso erforderlicher gewesen, als der Beschwerdeführer seine Lehre als Elektroinstallateur auf dem ersten Arbeitsmarkt – wenn auch in wohlwollendem Arbeitsumfeld und im Rahmen eines reduzierten Pensums – erfolgreich durchlief (und zwischenzeitlich abgeschlossen hat; vgl. Urk. 9), was – zumindest aus Sicht des medizinischen Laien - mit dem geltend gemachten erheblichen Hilfsbedarf im privaten Bereich nicht ohne Weiteres korreliert (vgl. so schon Rückweisungsentscheid 22. Juni 2023 E. 4.4). Die ohne vorgängige Einholung einer hinreichenden fachärztlichen (psychiatrischen) Beurteilung der Einschränkungen des Beschwerdeführers durchgeführte Abklärung vor Ort genügt mithin abermals nicht. Kommt hinzu, dass die Abklärungsperson anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle das Gespräch lediglich mit der Mutter des Beschwerdeführers führte, nachdem dieser bei Abklärungsbeginn (am Vormittag um 10 Uhr) noch im Bett bzw. noch nicht aufgestanden war und sich (noch) wenig kommunikativ zeigte (vgl. Urk. 8/151/2). Da bei der Abklärung vor Ort gerade die Ausführungen der versicherten Person darüber eingeholt werden sollen, welche Verrichtungen sie noch vornehmen kann und ihre (eigenen) Antworten zu berücksichtigen sind (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_762/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.3), erscheint der Beweiswert des Berichts vom 4. Dezember 2023 auch unter diesem Aspekt zumindest als fraglich.

4.2    Am Mangel der fehlenden fachärztlichen Stellungnahme ändert nichts, dass die Verwaltung in der angefochtenen Verfügung Bezug auf den im Einwandverfahren vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Bericht des behandelnden Psychotherapeuten ASP Y.___, A.___, vom 25. Januar 2024 (Urk. 8/167) nahm und festhielt, ihre Beurteilung stimme damit überein. Denn wie bereits im Rückweisungsentscheid vom 22. Juni 2023 festgehalten, handelt es sich beim Psychotherapeuten Y.___ entgegen der offenbaren Annahme der Beschwerdegegnerin nicht um einen Facharzt für Psychiatrie (sondern um einen Psychologen); seine Ausführungen stellen damit von vorneherein keine fachärztliche Einschätzung dar. Aber auch soweit im vorliegenden Verfahren ein rund drei Monate nach Ergehen der Verwaltungsverfügung vom 4. Juni 2024 erstellter Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 28. August 2024 ins Recht gelegt wird (Urk. 14), ändert dieser nichts. Denn selbst wenn Dr. Z.___ – wie in der Stellungnahme vom 12. Dezember 2024 zum Beschluss vom 15. November 2024 geltend gemacht (Urk. 21) - neben ihrem Facharzttitel in Neurologie noch über einen (in Deutschland erlangten) Facharzttitel in Psychiatrie verfügte, was aus dem Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit (www.medregom.ch ) allerdings nicht hervorgeht, und der Bericht, welcher eine Verschlechterung der Situation seit März 2022 attestiert (Urk. 14 S. 1) auch in zeitlicher Hinsicht vorbehaltlos auf den vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum anzuwenden wäre, wäre er auch inhaltlich nicht geeignet, den Mangel der unzureichenden medizinischen Grundlage im Nachhinein zu beheben. Denn auch dieser Bericht setzt sich nicht oder nur ungenügend mit den einzelnen für die Beurteilung der Hilflosigkeit vorliegend relevanten Lebensverrichtungen auseinander; insbesondere äussert er sich nicht konkret und begründet zu Art und Ausmass des in den massgebenden Bereichen objektiv erforderlichen Hilfsbedarfs (vgl. dazu Rückweisungsurteil vom 22. Juni 2023 E. 4.4). Vielmehr nimmt auch dieser Bericht in erster Linie auf die berufliche Situation des Beschwerdeführers Bezug (vgl. Urk. 14 S. 3 f.). Kommt hinzu, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte auf Grund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung mitunter eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, weshalb nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf deren Angaben denn auch kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465  E. 4.5; 125 V 351  E. 3a/cc; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2024 vom 20. Juni 2024 E. 4.3). Letzteres trifft als behandelnde Therapiekraft im Übrigen auch auf den Psychotherapeuten Y.___ zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3).

4.3    Nach dem Gesagten genügt auch der neue Abklärungsbericht vom 4. Dezember 2023 den rechtsprechungsgemässen Vorgaben nicht, weshalb für die Beurteilung des Leistungsanspruchs auch auf diesen nicht abgestellt werden kann.

    Demzufolge ist die darauf beruhende Verfügung vom 4. Juni 2024 aufzuheben und die Sache erneut an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine aussagekräftige psychiatrisch-fachärztliche Beurteilung einhole, welche sich – unter Berücksichtigung des Funktionsniveaus des Beschwerdeführers im Beruf und allfälligen Wechselwirkungen zwischen diesem und der privaten Leistungsfähigkeit - zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dem aus vorhandenen Beeinträchtigungen psychischer Art allenfalls resultierenden Hilfsbedarf in den für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung massgebenden Lebensverrichtungen äussere. Gestützt darauf wird sie – soweit erforderlich nach Veranlassung einer erneuten Abklärung vor Ort – neu über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

    Mit Eingabe vom 24. September 2024 (Urk. 15) machte Rechtsanwältin Käser Fromm einen zeitlichen Aufwand von 13 Stunden und 30 Minuten geltend, was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen ist. Namentlich erscheint ein Aufwand von sieben Stunden allein für das Verfassen der knapp achtseitigen Beschwerde als überhöht; auch sind zeitliche Aufwendungen für verschiedene Telefonate mit der Mutter des Beschwerdeführers sowie Mails und Briefe an diese im Umfang von zwei Stunden aufgeführt, deren Notwendigkeit in dieser Höhe nicht ausgewiesen ist.

    Angesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, des für die Erstellung der Beschwerde gerechtfertigten Aufwands sowie unter Berücksichtigung auch der weiteren gerechtfertigten Aufwendungen (insbes. Eingabe vom 12. September 2024 zur Substantiierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege [Urk. 9], Eingabe vom 24. September 2024 [Einreichung Bericht Dr. Z.___, Urk. 13], Stellungnahme vom 12. Dezember 2024 zum Beschluss vom 15. November 2024 [Urk. 21] und eine Stunde für die Urteilsbesprechung) sowie mit Blick auf die in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Prozessentschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 185.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.

5.3    Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 21

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann