Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00417


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 18. Februar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1975 geborene X.___, welcher 1994 eine Lehre als kaufmännischer Angestellter (Urk. 5/6/4) und 2008 ein Studium als dipl. Designer FH (Urk. 5/6/1-2) erfolgreich abgeschlossen hatte und nach häufigen Stellenwechseln (vgl. Urk. 5/22) zuletzt (vom 13. September 2021 bis 27. April 2022) in einem Pensum von 60 % als Sachbearbeiter tätig war (Urk. 5/7/1), meldete sich am 29. September 2022 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/14). Am 15. Dezember 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für ein Coaching als Massnahme der Frühintervention durch die Y.___ GmbH ab 9. Dezember 2022 bis 8. Juni 2023 übernehme (Urk. 5/29). Sodann holte die IV-Stelle Berichte von Dr. phil. Z.___, eidg. anerkannter Psychotherapeut, (Urk. 5/34) von PD Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, (Urk. 5/43) sowie von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 5/45) ein. Ab dem 31. Mai 2023 absolvierte der Versicherte, unterstützt durch ein Coaching der Y.___ GmbH, einen Arbeitsversuch bei der C.___ AG (Urk. 5/52; Urk. 5/54). Der Arbeitsversuch wurde per 31. Oktober 2023 abgebrochen (Urk. 5/66). Die IV-Stelle holte in der Folge einen weiteren Bericht von Dr. phil. Z.___ (Urk. 5/74) sowie einen Bericht von PD Dr. med. D.___, Facharzt für Urologie, speziell operative Urologie, (Urk. 5/85) ein. Nachdem Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) am 26. März 2024 Stellung genommen hatte (Urk. 5/87/4-7), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 25. April 2024 in Aussicht, einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (Urk. 5/88). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 5/89). Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2).


2.    Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 4. Juli 2024 Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1/1+2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. September 2024 angezeigt wurde (Urk. 6). Dr. phil. Z.___ reichte dem Gericht einen Bericht vom 7. November 2024 ein (Urk. 7), welcher der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme und dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 3. Januar 2025 auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Januar 2025 angezeigt wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):


Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.4    Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit August 2022 zu 40 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. In einer gut strukturierten und abwechslungsreichen Tätigkeit an einem ruhigen Arbeitsort sei er in der Lage, eine Arbeit in einem 60%-Pensum zu realisieren. Der Beschwerdeführer wäre im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig. Da für Haushaltstätigkeiten keine Einschränkung bestehe, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 32 %. Auch unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % resultierte kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1/1+2), die Einschätzung des RAD sei nicht schlüssig. Es fehle eine nachvollziehbare Begründung, weshalb trotz der gescheiterten Integration weiterhin von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werde. So fehle insbesondere eine Diskussion darüber, ob die Zunahme der Depressivität (sowie der Impulsivität und Aggressivität) nicht auch bei einem Pensum von 60 % eintreten würde. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD stimme offensichtlich nicht mit der Realität überein, denn sonst hätte man den Integrationsversuch erfolgreich abschliessen können, mit dem Bescheid, die Leistungsfähigkeit für 60 % sei gegeben. Das Scheitern der Integration in eine angepasste Tätigkeit bei sehr hoher Motivation und guter Leistung habe gezeigt, dass die Ressourcen für die angepasste Tätigkeit nicht ausreichend seien.

    Die Auswirkungen der Krankheit auf die Leistungsfähigkeit im Haushalt seien von der Beschwerdegegnerin nicht geprüft worden. Damit habe sie ihre Abklärungspflicht verletzt. Es sei zwar üblich, dass die Einschränkungen im Haushalt kleiner seien als im Erwerb, jedoch könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, es seien keine «relevanten» Einschränkungen vorhanden. In den Akten sei keine ärztliche Stellungnahme ersichtlich, welche sich zur Einschränkung im Haushalt äussere. Er selber schätze seine Einschränkung auf 30 %. Aufgrund seiner Konzentrationsschwäche und der fehlenden Stressresistenz sei er für administrative Arbeiten mindestens 40 bis 60 % eingeschränkt. Die Stressintoleranz wirke sich auch bei der Kinderbetreuung aus. Die Konzentrationsschwierigkeiten beeinträchtigten ihn beim Kochen (verlegen von Material, vergessen von Zutaten), beim Einkaufen (unstrukturiert, vergisst oft Sachen) bzw. beim Ordnung halten und der Reinigung. Die Einschränkungen führten dazu, dass selbst einfachste Aufgaben im Haushalt erheblich mehr Zeit in Anspruch nähmen.

2.3    Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2024 (Urk. 4), nachdem seitens der Urologie eine Auswirkung der Prostata-Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit verneint worden sei, sei auf eine Abklärung im Haushalt verzichtet worden. Es müsste eine Einschränkung von mindestens 15 % im Haushalt vorhandenen sein, um einen Rentenanspruch zu begründen.


3.

3.1    Dr. phil. Z.___ hielt mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2023 (Urk. 5/34) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine einfache Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0), diagnostiziert im August 2022, aber bestehend seit Kindheit fest. Er attestierte dem Beschwerdeführer ab Behandlungsbeginn am 4. August 2022 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, das heisst für Büroarbeit und Aushilfe in einem Wollen-Laden. Die Prognose zu 50 % sei gut, wenn der Beschwerdeführer begleitet werde (Jobcoach). Eine angepasste Tätigkeit sei indiziert (keine repetitive Arbeit, Arbeit an einem ruhigen Ort).

3.2    PD Dr. A.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 11. März 2023 (Urk. 5/43), der Beschwerdeführer sei vom 19. August 2017 bis 3. Februar 2018 bei ihr in Behandlung gewesen. Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung bei hyperaktivem Syndrom (ICD-10 F90.0). Es sei von ihr keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.

3.3    Dr. B.___ hielt mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 27. März 2023 (Urk. 5/45) neben der einfachen Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) auch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Der Beschwerdeführer sei hoch motiviert und möchte unbedingt arbeiten. Allerdings sei seine Belastbarkeit vor dem Hintergrund seiner ADHS vermindert. Es bestehe aktuell schätzungsweise eine 60%ige Arbeitsfähigkeit, die im Weiteren, wie auch die Leistungsfähigkeit, genauer evaluiert werden müsste. Der Beschwerdeführer benötige ein Arbeitsumfeld, das Verständnis für seine Schwierigkeiten habe und eine dementsprechende Flexibilität aufweise. Seien diese Voraussetzungen gegeben, sei auch davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit langfristig erhalten bleibe und gesteigert werden könne. Der Beschwerdeführer benötige allerdings Unterstützung bei der Stellensuche und ein anschliessendes Jobcoaching.

3.4    Nachdem der Beschwerdeführer den Arbeitsversuch per 31. Oktober 2023 abgebrochen hatte (Urk. 5/66, Urk. 5/67, Urk. 5/68, Urk. 5/71), erklärte Dr. phil. Z.___ mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 15. November 2023 (Urk. 5/74), der Beschwerdeführer sei ihm Rahmen seines Geburtsgebrechens stressintolerant. Der bisherige Integrationsversuch sei gescheitert. Er empfehle eine Rentenprüfung. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

3.5    PD Dr. D.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 3. April 2024 (Urk. 5/85), beim Beschwerdeführer sei ein Prostatakarzinom nachgewiesen worden. Es fänden alle drei Monate Kontrollen statt. Aus urologischer Sicht sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig.

3.6    RAD-Arzt Dr. E.___ nahm am 26. März 2024 Stellung und erklärte (Urk. 5/87/4-7), aus RAD-Sicht sei die Diagnose eines ADHS (ICD-10 F90.0) und einer depressiven Störung nachvollziehbar, wobei letztere im angegebenen mittleren Schweregrad (mittelgradige Episode) nicht nachvollzogen werden könne. Im dazugehörigen psychopathologischen Befund würden überwiegend lediglich leichte Einschränkungen der Affektivität bei erhaltenem Antrieb beschrieben. In der Gesamtschau sei aber nachvollziehbar, dass das ADHS und die damit einhergehende Überforderung im Längsschnitt zu wiederholten depressiven Episoden geführt hätten, sodass die rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) als solche plausibel sei. Nicht nachvollziehbar sei die Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit von 0 % im zweiten Bericht des behandelnden Psychologen Z.___ vom 15. November 2023. Vor dem Arbeitsversuch hätten beide Behandler dem Beschwerdeführer eine 50- bis 60%ige Arbeitsfähigkeit bei guter Prognose attestiert. Dass nun nach dem gescheiterten Arbeitsversuch eine 0%ige Arbeitsfähigkeit vorliegen soll, sei nicht nachvollziehbar, da lediglich eine Zunahme der Depressivität geltend gemacht worden sei. Dass der Beschwerdeführer als Reaktion auf den Abbruch des Arbeitsversuchs eine Zunahme der Depressivität zeige, sei nachvollziehbar, allerdings sei hierbei nicht von einer längerdauernden oder gar anhaltenden Depressivität auszugehen. Offenbar sei die Depressivität auch nicht derart ausgeprägt gewesen, dass eine medikamentöse Behandlung oder eine Intensivierung der psychotherapeutischen Behandlung in die Wege geleitet worden sei. Die Einschränkungen durch das ADHS seien durch den gescheiterten Arbeitsversuch nicht verstärkt worden, da es sich beim ADHS um eine Entwicklungsstörung und damit strukturell gefestigte Störung handle. Der Arbeitsversuch habe vor allem quantitative Leistungseinschränkungen aufgezeigt und auch die bisherige Arbeitsbiographie weise mit eher kurzzeitigen Anstellungsverhältnissen auf Einschränkungen hin. Neben den Einschränkungen weise der Beschwerdeführer aber auch zahlreiche Ressourcen auf. Er verfüge über zwei absolvierte Berufsbildungen, zunächst habe er eine kaufmännische Ausbildung absolviert und anschliessend ein Studium der visuellen Gestaltung an der F.___, welches er 2008 als diplomierter Designer abgeschlossen habe. Während der Zeit des Studiums sei er in der Lage gewesen, als Allrounder in verschiedenen Unternehmungen zu arbeiten. Der Beschwerdeführer sei in einer stabilen Ehe und habe zwei Kinder, die er gemäss den Berichten auch gut betreue. Er werde von den Behandlern als sympathisch, offen, zugänglich, interessiert, belesen, intelligent, kreativ, motiviert und mit vielseitiger Berufserfahrung beschrieben. Gemäss Coaching-Bericht Y.___ GmbH vom Mai 2023 sei der Beschwerdeführer neugierig und könne Inhalte und Prozesse schnell vernetzen. Im Vorstellungsgespräch werde der Kunde als souverän und transparent beschrieben. In der Leistungsbeurteilung (Oktober 2023) werde die Qualität der Arbeit des Kunden hervorgehoben. Seine Arbeitsweise werde als sorgfältig, zuverlässig und sehr selbständig beschrieben. Er werde als kritikfähig beurteilt, man habe immer offen mit ihm kommunizieren können. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer eine Festanstellung im selben Team in einem Pensum von 60 % gewünscht. Erst nachdem ihm eröffnet worden sei, dass eine Festanstellung ein Pensum von 80 bis 100 % und einen Ausbau des Aufgabengebiets erfordere, sei die gesundheitliche Dekompensation erfolgt. Der Beschwerdeführer habe das Aufgabengebiet als intellektuell wenig fordernd und eintönig bezeichnet. Die Motivation habe im Verlauf des Arbeitsversuchs gemäss Leistungsbeurteilung nachgelassen.

    In der Gesamtschau lägen Einschränkungen vor. Bedingt durch das ADHS erfahre der Beschwerdeführer eine Einschränkung der Konzentration, Daueraufmerksamkeit und Organisationsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, dies durch sehr genaues Arbeiten zu kompensieren, was aber auf Kosten der Zeit gehe, er arbeite also etwas langsamer. Zudem erfordere dies eine erhöhte Anstrengung, sodass er rascher ermüde. Auf der anderen Seite verfüge er über zahlreiche Ressourcen. In der Gesamtschau resultiere so eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Der Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit sei auf Augst 2022 zu datieren. In einer gut strukturierten, aber abwechslungsreichen Tätigkeit und an einem ruhigen Arbeitsort sei der Beschwerdeführer in der Lage, die Arbeitsfähigkeit zu realisieren. Es würden keine Einschränkungen in der Haushaltsführung geltend gemacht, einschränkend hierzu werde aber geäussert, dass der Partner kompensatorisch ausgleiche.

3.7    Am 7. November 2024 berichtete Dr. phil. Z.___ dem Gericht (Urk. 7), der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner ADHS-bedingten Konzentrationsprobleme und Stressintoleranz stark eingeschränkt und auf umfassende Unterstützung im Haushalt angewiesen. Neben der Kinderbetreuung, die zusätzliche Geduld und Struktur erfordere, falle ihm insbesondere abends die Unterstützung der Kinder bei den Hausaufgaben schwer. Ohne die fortlaufende Unterstützung durch den Partner, der auch die Kosten für eine Putzkraft trage, könnte der Beschwerdeführer den Haushalt und die Betreuung nicht in angemessener Weise bewältigen. Diese Hilfe sei notwendig, um ein Mindestmass an Haushaltsführung und Familienbetreuung sicherzustellen. Darüber hinaus habe die Erfahrung gezeigt, dass eine Berufstätigkeit von mehr als 50 % nicht realistisch sei, da die restliche Energie des Beschwerdeführers für die Haushaltsführung und Kinderbetreuung nicht ausreiche. In Phasen, in denen er stärker beruflich engagiert sei, blieben die notwendigen Aufgaben im Haushalt und die Betreuung der Kinder häufig unbewältigt. Der Partner trage momentan alle finanziellen Belange, was eine Situation sei, die langfristig nicht tragbar sei. Insgesamt werde deutlich, dass die Einschränkungen im Alltag durch das ADHS erheblich und langfristig seien und ohne die Unterstützung des Partners kaum tragbar wären.

4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid, dass der Beschwerdeführer zu 60 % arbeitsfähig sei (Urk. 4), auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 26. März 2024 (E. 3.6).

4.2

4.2.1    Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

4.2.2    Mit der RAD-Stellungnahme vom 26. März 2024 (Urk. 5/87/4-7) sind keine medizinischen Befunde erhoben worden. Es liegt folglich eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 49 Abs. 1 IVV vor. Die Stellungnahme vom 26. März 2024 vermag daher lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei.

    Die von RAD-Arzt Dr. E.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % entspricht der von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 27. März 2023 festgehaltenen (E. 3.3). Zu beachten gilt es jedoch, dass Dr. B.___ hinsichtlich seiner Einschätzung einschränkend festhielt, dass die Arbeitsfähigkeit genauer evaluiert werden müsse. Dr. phil. Z.___ hatte dem Beschwerdeführer zunächst eine 50%ige (E. 3.1), nach dem gescheiterten Arbeitsversuch jedoch zumindest zwischenzeitlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (E. 3.4, E. 3.7). Der Jobcoach der Y.___ GmbH hielt in seinem Abschlussbericht vom 31. Oktober 2023 fest, der Beschwerdeführer sei derzeit nicht in den allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar. Er wirke dafür zu erschöpft und negativ (Urk. 5/71/4). Die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. E.___, der Beschwerdeführer sei zu 60 % arbeitsfähig, weicht somit von den Einschätzungen der behandelnden Fachpersonen und des Jobcoaches ab. Weiter gilt es zu beachten, dass ein aktenkundiger psychopathologischer Befund letztmals aktenkundig von Dr. B.___ mit seinem Bericht vom 27. März 2023 notiert worden war (E. 3.3). Dr. E.___ stützte seine Stellungnahme vom 26. März 2024 somit auf einen psychopathologischen Befund, welcher ein Jahr zuvor und somit noch vor dem Abbruch des Arbeitsversuchs erhoben worden war. Nachdem die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. E.___ nicht in Übereinstimmung mit den Beurteilungen der behandelnden Fachpersonen und des Jobcoaches steht und seine abweichende Beurteilung ohne Kenntnis eines aktuellen psychopathologischen Befundes erfolgt ist, kann nicht auf seine Beurteilung abgestellt werden.

4.3    Nachdem sich auch gestützt auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht schlüssig beurteilen lässt, erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung von 6. Juni 2024 ist daher aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach hat sie, allenfalls nach einer genaueren Abklärung der Einschränkung im Aufgabenbereich, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.


5.

5.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).

    


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler