Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00418


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 4. April 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker

Fricker Füllemann Rechtsanwälte GmbH

Merkurstrasse 25, Postfach 1760, 8400 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1983, diplomierter Physiotherapeut, meldete sich erstmals am 25. Januar 2019 unter Hinweis auf mehrere Diskusprotrusionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6 S. 6 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 27. November 2020 (Urk. 8/35) die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht. Nachdem der Versicherte dagegen Einwände (Urk. 8/42; Urk. 8/53) erhoben hatte, tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und veranlasste insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung, über welche am 7. Dezember 2021 berichtet wurde (Urk. 8/68). Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 (Urk. 8/86) verneinte die IV-Stelle schliesslich bei einer Qualifikation von 80 % Erwerbs- und 20 % Freizeittätigkeit und einem Gesamtinvaliditätsgrad von 18 % einen Rentenanspruch des Versicherten.

1.2    Am 18. Januar 2023 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/90). Nachdem dieser auf entsprechende Aufforderung hin (Urk. 8/92) aktuelle Beweismittel eingereicht hatte, trat die IV-Stelle auf das Leistungsgesuch ein (vgl. Schreiben vom 3. April 2023, Urk. 8/102) und tätigte weitere Abklärungen der medizinischen sowie erwerblichen Situation. Mit Schreiben vom 10. Mai 2023 (Urk. 8/114) teilte sie dem Versicherten sodann mit, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 5. Januar 2024 erstattet wurde (Urk. 8/141).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/147; Urk. 8/150; Urk. 8/191) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juni 2024 (Urk. 8/198 = Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten, wobei sie von voller Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausging.


2.    Der Versicherte erhob am 4. Juli 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juni 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur korrekten Erhebung des medizinischen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2024 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. September 2024 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).

1.5    Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung, dass dieser seit August 2020 aus gesundheitlichen Gründen in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Physiotherapeut eingeschränkt sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe allerdings eine 90%ige Arbeitsfähigkeit. Nach Vornahme des Einkommensvergleichs resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 29 %. Auch bei Berücksichtigung des ab Januar 2024 geltenden zusätzlichen Abzuges von 10 % entstehe kein Anspruch auf Rentenleistungen. Die eingereichten Berichte würden keine neuen oder bislang unbekannten medizinischen Tatsachen enthalten. Weitere Abklärungen seien daher nicht angezeigt (vgl. Urk. 2 S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, das Gutachten sei – aus näher genannten Gründen – nicht beweiskräftig. Die Nervenreizungen beziehungsweise -schäden seien aus ärztlicher Sicht bestätigt worden. Dennoch würden die Gutachter das Vorliegen von Radikulopathien verneinen. Er sei seit zirka zwei Jahren auf Gehstöcke beziehungsweise seit eineinhalb Jahren auf einen Rollstuhl angewiesen. Das Gutachten sei weder schlüssig noch nachvollziehbar und gebe den medizinischen Sachverhalt unvollständig wieder. Die Widersprüche seien den Gutachtern nicht zur Stellungnahme vorgelegt, sondern einzig vom versicherungsmedizinischen Dienst geprüft worden. Da somit die Widersprüche nicht geklärt worden seien, bestünden Zweifel an der versicherungsmedizinischen Einschätzung. Die Sache sei folglich für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Urk. 1 S. 3 ff.).

2.3    Die Beschwerdegegnerin ist auf die erneute Anmeldung des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2023 (Urk. 8/90) eingetreten, weshalb es zu prüfen gilt, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der rentenabweisenden Verfügung vom 3. Juni 2022 (Urk. 8/86) insofern verändert haben, dass nunmehr ein Leistungsanspruch besteht (vorstehend E. 1.3). Umstritten ist dabei insbesondere, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt wurde.


3.

3.1    Die erstmalige rentenverneinende Verfügung vom 3. Juni 2022 (Urk. 8/86) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten der Ärzte der Y.___ GmbH – Z.___vom 7. Dezember 2021 (Urk. 8/68). Dabei konnten die Gutachter die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 7 Ziff. 4.2):

- belastungsabhängig verstärktes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:

- habitueller Anlagevariante im Sinne einer 6-gliedrigen Lendenwirbelsäule (LWS)

- Streckfehlhaltung der LWS bei normaler thorakaler Kyphose

- Hämangion des Lendenwirbelkörpers (LKW) 3

- initialem Diskusbulging im Segment L5/6 mit begleitender Spondylarthropathie und relativer linksrezessaler Enge unter Tangierung der Nervenwurzel L6 links rezessal ohne Kompression

- Facettengelenksarthrose L6/S1 beidseits

- Ausschluss motorische Radikulopathie S1 beidseits bei chronischer Lumboischialgie mit Schmerzen und wechselnden Fühlstörungen; jedoch neurophysiologischen Hinweisen auf eine Hinterwurzelläsion S1 rechts und bildgebend gesicherter Nervenwurzelkompression C6/7 beidseits und C7 links ohne radikuläres und neurophysiologisches Pendant; gesamthaft stark funktionell überlagertes Störungsbild

    Sodann nannten sie die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.2):

- aktenkundiges zervikozephales Schmerzsyndrom, gegenwärtig ohne Beschwerdevortrag sowie ohne Funktionseinschränkung, mit/bei:

- Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance

- erosiver Osteochondrose in den Segmenten C5/6 sowie C6/7 mit biforaminalen Extrusionen

- Kompression der C6-Nervenwurzeln als auch der Nervenwurzel C7 links mit relativer spinaler Enge ohne morphologisch fassbare Myelopathie

- Status nach in der Kindheit erlittener und konservativ versorgter linksseitiger Unterarmfraktur, gegenwärtig ohne Beschwerdevortrag sowie ohne Funktionseinschränkung

- Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22)

- psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (Schmerzverarbeitungsstörung, ICD-10 F54)

- Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1)

    Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass sich aus internistischer Sicht keine funktionellen Auswirkungen der Befunde ergäben. Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund der klinischen und bildtechnischen Befunde in der biomechanischen Funktion seiner LWS limitiert mit einer daraus unweigerlich erwachsenden Einschränkung der Steh- und Gehfähigkeit. In einer rückenadaptierten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe allerdings eine vollständige Arbeitsfähigkeit. In neurologischer Hinsicht lägen nur insofern Störungen von Krankheitswert vor, als dass bei bildgebend nachgewiesener Kompressionssymptomatik der C6-Wurzeln und der C7-Wurzel links keine schweren Arbeiten und Arbeiten mit protrahierter Inklination durchgeführt werden sollten. Die bisherige Tätigkeit sei diesbezüglich als adaptiert einzustufen. Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 f. Ziff. 4.3). Die Persönlichkeitsakzentuierung begünstige das maladaptive Schmerzverarbeitungsverhalten mit Rückzug und Selbstlimitierung. Der Beschwerdeführer übernehme im Haushalt zahlreiche, auch schwerere Tätigkeiten. Im Abgleich der beruflich geltend gemachten Einschränkungen und dem privaten Aktivitätsniveau klaffe eine deutliche Lücke. Im beruflichen Kontext ziehe er sich in ein Schonverhalten zurück, verzichte jedoch gleichzeitig auf eine analgetische Medikation, was den tatsächlichen Leidensdruck in Frage stelle. Die Standardindikatoren seien gesamthaft als negativ zu beurteilen (S. 10 Ziff. 4.4). Psychosoziale Belastungsfaktoren würden das Störungsbild nicht dominieren. Der Beschwerdeführer verfüge über gute Ressourcen (S. 11 Ziff. 4.5). Im Untersuch sei er mässig kooperativ gewesen. Sein Verhalten sei demonstrativ gewesen, wobei allerdings keine Aggravation oder Simulation habe festgestellt werden können. Es ergäben sich Hinweise auf eine Selbstlimitierung bei maladaptiv ängstlich-vermeidendem Copingverhalten (S. 11 Ziff. 4.6). Aus internistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der bisherigen sowie jeglicher angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Aus orthopädischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, wobei sich die Einschränkung aus einer reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, vermehrten Pausen sowie einer reduzierten Arbeitsschnelligkeit ergebe. In einer angepassten Tätigkeit liege eine vollständige Arbeitsfähigkeit vor (S. 12 f. Ziff. 4.7-4.8). Aus polydisziplinärer Sicht sei die orthopädische Einschätzung führend (S. 13 Ziff. 4.9).

3.2    Mit RAD-Stellungnahme vom 18. Dezember 2021 empfahl Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, für die Beurteilung auf das Gutachten abzustellen. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lägen – hier gekürzt aufgeführt - ein belastungsabhängig verstärktes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie eine chronische Lumboischialgie mit Schmerzen und wechselnden Fühlstörungen vor. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei die orthopädische Einschätzung massgebend. Aus internistischer, neurologischer sowie psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. In der bisherigen Tätigkeit als Physiotherapeut bestehe aus orthopädischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung ergebe sich infolge der reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, der Notwendigkeit vermehrter Pausen sowie der reduzierten Arbeitsschnelligkeit. In einer angepassten Tätigkeit liege keine Arbeitsunfähigkeit vor. Dabei sollte es sich um eine rückenadaptierte, körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten ohne technische Hilfsmittel körperfern mehr als 10 kg und körpernah mehr als 15 kg, ohne stereotype repetitive Bewegungsabläufe, ohne mehr als gelegentliches Heben von Lasten über die Horizontale, ohne repetitive Tätigkeiten mit Rotation des Rumpfes im Sitzen oder Stehen bei gleichzeitiger Gewichtsbelastung von mehr als 10 kg, keine Tätigkeiten unter Zeitdruck oder Akkordarbeit und keine Tätigkeiten im Freien ohne Schutz vor Kälte, Nässe und Zugluft sowie auf regen- oder eisglattem Untergrund handeln (vgl. Urk. 8/85 S. 5 f.).

3.3    Gestützt hierauf verneinte die Beschwerdegegnerin bei einer Qualifikation des Beschwerdeführers als zu 80 % Erwerbstätigen und zu 20 % im Haushalt Tätigen sowie einer aus medizinischer Sicht verbliebenen 80%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Physiotherapeut und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einen Rentenanspruch bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 18 % (vgl. Einkommensvergleich in Urk. 8/84; Feststellungsblatt für den Beschluss in Urk. 8/85 S. 5 ff.; Verfügung vom 3. Juni 2022, Urk. 8/86).


4.

4.1    Seit der letztmaligen materiellen Prüfung sind die folgenden, wesentlichen medizinischen Berichte zu den Akten genommen worden:

4.2    Am 21. September 2022 erfolgte im Spital B.___ bei diagnostizierter subakuter Lumboischialgie links und Claudicatio spinalis bei hochgradiger osteoligamentärer Spinalkanalstenose L5/S1 bei Status nach epiduraler Infiltration L5/S1 eine mikrochirurgische Nervenwurzel- und Spinalkanaldekompression L4-S1 mit dekompressiver Laminektomie L5. Der intraoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Der Beschwerdeführer habe postoperativ einen Sensibilitätsausfall im Bereich der sakralen Dermatome rechts S4-5 gemeldet. Der Sphinktertonus sei stets erhalten gewesen. Im Laufe des Aufenthaltes habe sich die Sensibilität markant verbessert. Die Taubheit im Bereich S4-5 sei trotzdem noch präsent gewesen. Der Beschwerdeführer sei vom 21. bis 27. September 2022 hospitalisiert gewesen. Bis am 24. Oktober 2022 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom 20. Dezember 2022, Urk. 8/103/1-3 S. 1 f.).

4.3    Mit Bericht vom 13. Oktober 2022 (Urk. 8/96/8-10) informierte Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, D.___, über die konsiliarische klinisch-neurologische und neurophysiologische Untersuchung des Beschwerdeführers und nannte folgende Diagnose (S. 1):

- Status nach mikrochirurgischer Nervenwurzel- und Spinalkanaldekompression L4-S1 mit dekompressiver Laminektomie L5 am 21. September 2022 mit/bei:

- subakuter Lumboischialgie links und Claudicatio spinalis bei hochgradiger osteoligamentärer Spinalkanalstenose L5/S1

- Status nach epiduraler Infiltration L5/S1 am 21. Juli 2022 und Anfang August 2022

    In der klinisch-neurologischen Untersuchung finde sich ein sensibles Defizit im Analbereich rechts (am ehesten im Bereich S4/5) bei erhaltenem Sphinktertonus sowie Analreflex und anamnestisch aktuell ohne Hinweise auf eine Blasen- oder Mastdarmstörung sowie eine Hypästhesie im Bereich des rechten Fussrückens bei insgesamt schwachem aber symmetrischem Reflexniveau der Muskeleigenreflexe und vollen Kraftgraden in der Einzelkraftprüfung. Elektrophysiologisch würden sich unauffällige Neurografien der Beinnerven sowie regelrechte Befunde in den Myographien der Kennmuskulatur L3/4 rechts, L4/5 beidseits sowie S1 links zeigen. Auch ergäben sich regelrechte Tibialis somatosensorisch evozierte Potentiale (SSEP) ohne Hinweise auf eine afferente Impulsleitungsstörung. Insgesamt sei die Beschwerdesymptomatik im Rahmen eines deutlichen Rehabilitationsdefizits zu interpretieren und benötige intensive Physiotherapie. Bezüglich der Hypästhesie im Analbereich sei bei bereits eingetretener Besserung und fehlenden Hinweisen auf eine Blasen- oder Mastdarmstörung bei erhaltener Sexualfunktion eine weiterführende Diagnostik nicht notwendig (S. 3).

4.4    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, gab mit Bericht vom 7. Januar 2023 (Urk. 8/96/1-6) an, dass er den Beschwerdeführer seit März 2021 behandle (S. 2 Ziff. 1.1) und folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 3 Ziff. 2.5):

- lumbospondylogenes bis -radikuläres Syndrom L6/S1 (6-gliedrige LWS) seit Februar 2018 mit/bei:

- rezessaler Spinalkanalstenose L6/S1 bei Diskusprotrusion mit möglicher Nervenwurzelirritation S1 beidseits

- Status nach epiduraler Infiltration L5/S1 am 10. Januar 2020 mit nur kurzzeitiger Besserung

- persistierenden Dysästhesien und Parästhesien S4/5 rechts bei Status nach mikrochirurgischer Nervenwurzel- und Spinalkanaldekompression L4-S1 mit dekompressiver Laminektomie L5 am 21. September 2022

- thorakolumbalem Flachrücken, Tendenz zu Hyperlaxizität Beighton 5/9

- rezessale distale Dysästhesien in allen Extremitäten seit 2018 bei links-mediolateraler Diskusprotrusion mit ausgeprägter foraminaler Stenose links mehr als rechts, mittelgradiger Spinalkanalstenose, Irritation C7 links wahrscheinlich (MRI der HWS, Mai 2018)

- depressive Verstimmung

    Der Beschwerdeführer sei von Februar 2018 bis 7. August 2022 zu 60 % arbeitsunfähig gewesen. In der Zeit vom 8. August 2022 bis Anfang Januar 2023 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Seither liege eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vor (S. 2 Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer sei körperlich noch nicht belastbar (S. 4 Ziff. 3.4). Eine psychiatrische Beurteilung sei unbedingt notwendig (S. 4 f. Ziff. 2.8, Ziff. 4.4).

4.5    Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, D.___, diagnostizierte mit Bericht vom 13. Januar 2023 (Urk. 8/96/7) persistierende Dysästhesien und Parästhesien S4/5 rechts bei Status nach mikrochirurgischer Nervenwurzel- und Spinalkanaldekompression L4-S1 mit dekompressiver Laminektomie L5 am 21. September 2022. Aufgrund der durchgeführten bildgebenden und neurologischen sowie neurophysiologischen Abklärungen finde sich kein nachweisbares morphologisches Korrelat für die beklagten Beschwerden. Der Beschwerdeführer bleibe bis am 31. Januar 2023 zu 50 % arbeitsfähig.

4.6    Mit Bericht vom 3. März 2023 (Urk. 8/103/13-14) informierten die Ärzte der Universitätsklinik G.___ über die neurologische und neurophysiologische Untersuchung des Beschwerdeführers und nannten folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1):

- Störung der unteren Harntrakt- und Darmfunktion (Differentialdiagnose [DD]: neurogen) bei Harnblasenentleerung durch willkürliche Spontanmiktion

- persistierende Dysästhesien und Parästhesien S4/5 rechts bei Status nach mikrochirurgischer Nervenwurzel- und Spinalkanaldekompression L4-S1 mit dekompressiver Laminektomie L5 am 21. September 2022

- Neurophysiologie (Februar 2023): keine Hinweise auf eine afferente Leitungsstörung

    Es zeige sich klinisch-neurologisch eine Sensibilitätsminderung im Segment S4-5 rechts bei ansonsten keinen sensomotorischen Defiziten in den Beinen und ohne klinische Hinweise auf eine Caudasymptomatik. In der neurophysiologischen Zusatzdiagnostik ergäben sich keine Hinweise auf eine Schädigung der langen Bahnen und insbesondere auf eine Schädigung des Nervus pudendus. Eine unauffällige SSEP-Untersuchung schliesse jedoch eine Pudendus-Neuralgie nicht aus. Es bestehe weiterhin eine unauffällige perineale sudomotorische Reflexantwort ohne Hinweise auf eine autonome Funktionsstörung. Die regelmässige Durchführung einer Beckenbodentherapie werde empfohlen (S. 2).

4.7    Am 7. März 2023 erfolgte im Auftrag der zuständigen Pensionskasse eine vertrauensärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie. Mit gleichentags erstelltem Bericht (Urk. 8/108) nannte dieser folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3):

- chronische lumbale und lumbosakrale Restbeschwerden mit/bei:

- Status nach mikrochirurgischer Nervenwurzel- und Spinalkanaldekompression L4-S1 mit Laminektomie L5 am 21. September 2022 bei Lumboischialgie links und Claudicatio spinalis bei hochgradiger osteoligamentärer Spinalkanalstenose L5/S1

- postoperativ persistierendem sensiblem Defizit im Analbereich rechts mit Hypästhesie im Bereich der rechten Glutealseite ohne motorische Defizite

- DD: zusätzlich funktionelle Komponente/Somatisierungsstörung

- schwierige strukturelle Zuordnung

    Insgesamt sei das lumbale Achsenskelett gut kompensiert, und es könnten bei der Beweglichkeitsprüfung keine Schmerzen provoziert werden. Im Vordergrund stehe die postoperative bewegungs- und belastungsabhängige Hypästhesie im Analbereich sowie rechts gluteal (S. 5 Ziff. 3.3). Eine interne Umplatzierung werde empfohlen. Der Beschwerdeführer gebe ausdrücklich an, dass er die Tätigkeit als Physiotherapeut nicht mehr bewältigen könne. Eine vorwiegend körperlich leichte, rückenschonende, administrative Tätigkeit sei mindestens im angestammten Pensum von 40 % durchaus zumutbar (S. 7 Ziff. 7.1-7.2). In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig. In einer rückenschonenden, vorwiegend administrativen Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit wesentlich höher, wobei eine Steigerung auf eine volle Arbeitsfähigkeit bezogen auf das angestammte Pensum möglich sei (S. 10).

4.8    Mit Bericht vom 19. April 2023 (Urk. 8/110) informierten die Ärzte des I.___ über das am 23. März 2023 einmalig erfolgte psychiatrische Gespräch (S. 2 Ziff. 1.2). Dabei diagnostizierten sie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine mittelgradige depressive Episode, aktuell in geringem Umfang regredient (ICD-10 F32.1; S. 3 Ziff. 2.5). Ein weiteres Vorgehen sei nicht geplant. Der Beschwerdeführer sei unschlüssig, ob er eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung möchte, und stehe einer schmerzmodulatorischen Pharmakotherapie skeptisch gegenüber (S. 4 Ziff. 2.8). Sie könnten nicht beurteilen, wie viele Stunden pro Tag dem Beschwerdeführer die bisherige oder eine angepasste Tätigkeit zumutbar seien (S. 6 Ziff. 4.1-4.2).

4.9    Eine weitere vertrauensärztliche Untersuchung durch Dr. H.___ erfolgte am 21. Juni 2023 (Urk. 8/116). Dabei bestätigte dieser die bisher von ihm genannte Diagnose und gab an, dass sich kein morphologisches Korrelat für die beklagten Beschwerden finde und aus psychiatrischer Sicht eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren verbunden mit einer mittelgradig depressiven Episode diagnostiziert worden sei. Er habe Mühe, die beklagten Limitierungen und das Ausmass der attestierten Arbeitsunfähigkeit nachzuvollziehen (S. 2 lit. A Ziff. 1). Insgesamt seien die Beschwerden ohne Besserung unter fortgesetzter Physiotherapie schwierig einzuordnen (S. 4 lit. A Ziff. 3.1). Die klinischen Untersuchungsergebnisse entsprächen denjenigen anlässlich der ersten am 7. März 2023 erfolgten Untersuchung (S. 4 lit. A Ziff. 3.3). Aufgrund der Befunde sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer das 40%ige Pensum in der Administration vollumfänglich bewältigen könne, was dieser verneine. Eine bidisziplinäre Begutachtung sei unumgänglich (S. 5 lit. A Ziff. 7.1). In der angestammten Tätigkeit bestehe eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 75 % (Urk. 8/116/9 lit. B1). Bezogen auf jede Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit dauernd 90 % (Urk. 8/116/10).

    Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 (Urk. 8/121) präzisierte Dr. H.___ seine Angaben dahingehend, dass in der bisherigen Tätigkeit eine andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Eine administrative Tätigkeit sei ideal.

4.10    Mit RAD-Stellungnahme vom 14. Juli 2023 hielt Dr. A.___ fest, dass bei der letzten RAD-Stellungnahme vom 18. Dezember 2021 auf ein zuvor eingeholtes polydisziplinäres Gutachten abgestellt worden sei. Der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seither aufgrund der am 21. September 2022 erfolgten LWS-Operation zur Dekompression einer Spinalkanal- und Rezessusstenose im Segment L5/S1 nachweislich verschlechtert. Postoperativ hätten erhebliche somatische als auch psychische Beschwerden vorgelegen. Die aus vertrauensärztlicher Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Es sei eine erneute polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen (vgl. Urk. 8/145 S. 7).

4.11    Am 5. Januar 2024 erstatteten die Ärzte des J.___ ihr polydisziplinäres Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/141). Dabei nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/141/9 Ziff. 4.3):

- Status nach Nervenwurzel- und Spinalkanaldekompression L4-S1 mit Laminektomie L5 am 21. September 2022 mit verminderter Belastbarkeit

- somatische Belastungsstörung (DSM-5 300.82)

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie beginnende degenerative HWS- und LWS-Veränderungen ohne Beschwerdevortrag und ohne Funktionsstörung sowie sensible Restbeschwerden nach Spinalkanaldekompression mit dekompressiver Laminektomie (Urk. 8/141/9 Ziff. 4.3).

    Anlässlich der orthopädischen Untersuchung wurde festgehalten, dass nach erfolgter Spinalkanaldekompression L4-S1 mit Laminektomie L5 postoperativ sensible Defizite im Analbereich bei erhaltenem Sphinktertonus sowie Analreflex und eine Hypästhesie im Bereich des rechten Fussrückens aufgetreten seien. Elektrophysiologisch hätten sich unauffällige Befunde gezeigt. Gemäss einem im Januar 2023 erstellten Bericht der Wirbelsäulenchirurgie habe sich kein nachweisbares morphologisches Korrelat für die beklagten Beschwerden gezeigt. Aktuell finde keine spezifische Behandlung statt. Die gesamte Wirbelsäule sei frei beweglich. An der HWS seien keinerlei Beschwerden angegeben worden, und es hätten sich keinerlei Funktionseinschränkungen gezeigt. Der Status nach langstreckiger LWS-Dekompressionsoperation sei als objektive Pathologie bestehend und führe bei Überbelastung ausserhalb des Belastungsprofils überwiegend wahrscheinlich zu einer signifikanten Verschlechterung des klinischen Befundes. Deshalb bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit, wohingegen in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung vorliege (Urk. 8/141/35 Ziff. 6.3). Die Notwendigkeit einer linksgeführten Unterarmgehstütze könne ebenso wie das gezeigte Gehen auf den rechten Zehen sowie das aktuell gezeigte Gangbild nicht nachvollzogen werden. Im Vorgutachten vom Dezember 2021 werde ein normales Gangbild erwähnt. In der Zwischenzeit seien keine medizinischen Ereignisse aufgetreten, welche das aktuelle Gangbild mit Unterarmgehstütze links sowie Zehengang rechts erklären würden. Die Nichteinnahme von potenten Analgetika auf regelmässiger Basis könne bei den angegebenen Belastungsschmerzen ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Es bestünden keinerlei Muskelatrophien an der unteren Extremität, welche auf eine dauerhafte Schonung hinweisen würden. Dies sei inkonsistent zum passiven Tagesablauf, zur Nutzung einer Unterarmgehstütze und zum Zehengang rechts. Die angegebenen Rückenschmerzen auf einem Niveau von 2/10 seien bei Status nach Dekompressionsoperation nachvollziehbar (S. 34 f. Ziff. 6.2). Aktuell fänden keine Physiotherapie oder suffiziente Schmerztherapie statt, was empfohlen werde. Eine Verbesserung der Belastungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei dadurch jedoch nicht zu erwarten (Urk. 8/141/36 Ziff. 7.1). Der Beschwerdeführer sei seit der im November 2021 erfolgten Vorbegutachtung in der bisherigen Tätigkeit wegen erhöhtem Pausenbedarf zur Einnahme von Entlastungsstellungen zu 20 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe dagegen eine vollständige Arbeitsfähigkeit. In der Zeit vom 21. September bis 21. Dezember 2022 habe aufgrund der LWS-Dekompressionsoperation eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vorgelegen (Urk. 8/141/36 f. Ziff. 8). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich infolge des Status nach Dekompressionsoperation seit der letzten im November 2021 erfolgten Begutachtung wesentlich und anhaltend verändert. Eine Änderung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch nur temporär im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenz aufgetreten (Urk. 8/141/38 f.).

    Aus psychiatrischer Sicht seien aufgrund der körperlichen Symptome, der übermässigen Gedanken und Ängste in Bezug auf die körperlichen Symptome, der relevanten Beeinträchtigungen im täglichen Leben und des Umstands, dass das Ausmass der körperlichen Symptome nicht ausreichend erklärt werden könne, die Kriterien einer somatischen Belastungsstörung erfüllt. Die anamnestischen Veränderungen der Stimmung sowie des Antriebs seien der somatischen Belastungsstörung zuzuordnen, dies insbesondere auch, weil durch das fassadäre Verhalten des Beschwerdeführers das Ausmass der emotionalen Belastung nicht valide eingeschätzt werden könne. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder -störung ergeben (Urk. 8/141/54 Ziff. 6.3). Die angegebenen Beschwerden und das Verhalten seien weitestgehend konsistent, jedoch in Bezug auf die Alltagsaktivitäten und die aktuelle Untersuchung nicht gänzlich nachvollziehbar. Ein Beschwerdevalidierungsverfahren habe nicht durchgeführt werden können (Urk. 8/141/53 Ziff. 6.2). Eine psychiatrische Behandlung erfolge nicht, wobei eine somatische Belastungsstörung grundsätzlich behandelbar sei (Urk. 8/141/54 Ziff. 7.1). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit seit der im November 2021 erfolgten Vorbegutachtung aufgrund der Notwendigkeit flexibler Pausen bei rascher Erschöpfung zu 80 % arbeitsfähig. In einer angepassten körperlich nicht überfordernden, eher einfachen Tätigkeit mit der Möglichkeit zu flexiblen Pausen liege seither eine 90%ige Arbeitsfähigkeit vor. Bei optimaler Therapie könne in 12 bis 24 Monaten eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden (Urk. 8/141/55 f. Ziff. 8). Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Begutachtung nicht verändert. Die vorliegenden Symptome würden lediglich unter einer anderen Störung subsumiert (Urk. 8/141/57 Ziff. 1).

    In internistischer Hinsicht fänden sich keine Diagnosen. Die vorhandenen Befunde und erhobenen Werte seien konsistent und plausibel (Urk. 8/141/66 Ziff. 6.2-6.3). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen sowie jeglicher angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Eine Einschränkung des Belastungsprofils bestehe nicht (Urk. 8/141/67 f. Ziff. 7.2, Ziff. 8). Der Gesundheitszustand habe sich seit der im November 2021 erfolgten Vorbegutachtung nicht wesentlich verändert (Ur. 8/141/70 Ziff. 6).

    Aus neurologischer Sicht liege keine Gesundheitsproblematik mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die zentralen und peripheren Strukturen des Nervensystems seien intakt, und es lägen keine Radikulopathien vor. Die Störungen des unteren Harntrakts und der Darmfunktion würden sich keinem neuralen Substrat zuordnen lassen. Eine Detrusor-Sphinkter-Dyssynergie oder Cauda equina-Symptomatik lägen nicht vor. Die Gangstörung mit dem Gehen auf den Zehenspitzen rechts und dem fehlenden Abrollen des rechten Fusses sei als wahrscheinlich schmerzbedingt zu interpretieren (Urk. 8/141/78 Ziff. 6.1). Die beklagten Beschwerden könnten nicht objektiviert werden. Die Beschwerden hätten auch durch die neuro-urologische Untersuchung im März 2023 in der Universitätsklinik K.___ keinem organischen Substrat zugeordnet werden können (Urk. 8/141/78 Ziff. 6.2). Eine neurologische Diagnose habe auch bei früheren Untersuchungen nicht objektiviert werden können. Die persistierenden Dysästhesien im Sakralbereich seien als mögliche Restsymptomatik der Spinalkanaldekompression L4-S1 mit dekompressiver Laminektomie L5 zu werten (Urk. 8/141/78 Ziff. 6.3). Das Belastungsprofil weise keine Einschränkungen auf (S. 79 Ziff. 7.2). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen sowie jeglicher angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (Urk. 8/141/79 f. Ziff. 8). Der Gesundheitszustand habe sich aus neurologischer Sicht seit der im November 2021 erfolgten Begutachtung nicht wesentlich verändert (Urk. 8/141/82).

    Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass bei Status nach Nervenwurzel- und Spinalkanaldekompression L4-S1 mit Laminektomie L5 eine Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule vorliege und dies die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vermindere. Die somatische Belastungsstörung reduziere die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in geringerem Umfang auch in einer angepassten Tätigkeit. Bei optimaler Therapie könne allerdings in 12 bis 24 Monaten eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden (Urk. 8/141/9 f. Ziff. 4.3). Die aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeiten seien nicht zu addieren, da die zusätzlichen Pausen zur Erholung gleichzeitig genutzt werden könnten. Der Beschwerdeführer sei demnach seit der im November 2021 erfolgten Vorbegutachtung in der bisherigen Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig und in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig. Dabei sollte es sich um eine körperlich nicht überfordernde, eher einfache, wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu flexiblen Pausen, Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg, seltenen Arbeiten in Vorneige, Zwangshaltungen oder Überkopftätigkeiten sowie seltenem Ersteigen von Leitern und Gerüsten handeln. In der Zeit vom 21. September bis 21. Dezember 2022 habe aufgrund der erfolgten LWS-Dekompressionsoperation eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vorgelegen (Urk. 8/141/10 f. Ziff. 4.4-4.7). Insgesamt fänden sich orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch Inkonsistenzen, die bei der Einschätzung zu berücksichtigen seien (Urk. 8/141/8 f. Ziff. 4.2). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der im November 2021 erfolgten Vorbegutachtung aufgrund des Status nach erfolgter LWS-Dekompressionsoperation wesentlich und anhaltend verändert (Urk. 8/141/12 f. Ziff. 4.9, Ziff. 6).

4.12    Mit RAD-Stellungnahme vom 11. Januar 2024 empfahl Dr. A.___ für die Beurteilung auf das J.___-Gutachten abzustellen. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine verminderte Belastbarkeit bei Status nach Nervenwurzel- und Spinalkanaldekompression L4-S1 mit Laminektomie L5 sowie eine somatische Belastungsstörung (DSM-5 300.82). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lägen beginnende degenerative HWS- und LWS-Veränderungen ohne Beschwerdevortrag und ohne Funktionseinschränkung sowie sensible Restbeschwerden nach Spinalkanaldekompression mit dekompressiver Laminektomie vor. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit der im November 2021 erfolgten Vorbegutachtung zu 80 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seither eine 90%ige Arbeitsfähigkeit. Dabei sollte es sich um eine körperlich nicht überfordernde, eher einfache, wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu flexiblen Pausen, Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg, seltenen Arbeiten in Vorneige, Zwangshaltungen oder Überkopftätigkeiten sowie seltenem Ersteigen von Leitern und Gerüsten handeln. In der Zeit vom 21. September bis 21. Dezember 2022 habe infolge der LWS-Dekompressionsoperation eine vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vorgelegen (vgl. Urk. 8/145 S. 8 f.).

4.13    Mit Schreiben vom 13. März 2024 (Urk. 8/187) zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gab Dr. E.___ an, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zunehmenden Schmerzen im Lendenwirbel- und Gesässbereich seit zwei Jahren auf die Hilfe von Gehstöcken beziehungsweise seit eineinhalb Jahren auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Er könne ohne Hilfsmittel kaum mehr ausser Haus aktiv sein. Aufgrund der glaubhaft beschriebenen und auslösbaren Beschwerden sei eine Tätigkeit als Physiotherapeut nicht mehr zumutbar. In einer Bürotätigkeit beziehungsweise im Homeoffice sei eventuell eine Teilzeit-Tätigkeit möglich, weshalb eine Umschulung sinnvoll sei. Ein Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (ÖV) sei aufgrund der Blasen- und Darmbeschwerden nicht zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit als Physiotherapeut sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig. In einer Bürotätigkeit bestehe möglicherweise eine 40-50%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der Chronifizierung und des Therapieversagens habe sich eine deutliche depressive Verstimmung entwickelt, welche sich ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Eine psychiatrische Beurteilung sei wichtig.

4.14    PD Dr. med. L.___, Fachärztin für Neurologie, informierte mit Bericht vom 9. April 2024 (Urk. 5/6 = Urk. 8/188) über die neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers und nannte dabei folgende Diagnosen (S. 1):

- Status post Dekompression L4-S1 (2022)

- Radikulopathie S1 beidseits, akute und chronische Denervationszeichen

- Verdacht auf Radikulopathie S2-5 / Neuropathie Nervus pudendus bei/mit:

- rechtsseitig stechenden Schmerzen / Hyperästhesie rechts im Bereich des Genitale/Rektum

- defizitäre Blasen-Mastdarm-Funktion mit leichter Harninkontinenz post Wasserlassen, Stuhlinkontinenz

    Die neurophysiologische Untersuchung zeige elektromyografisch bei akuten und chronischen Denervationszeichen Anhaltspunkte für eine Radikulopathie S1 beidseits sowie L5 beidseits. Es würden sich zudem klinische Anhaltspunkte für eine Radikulopathie S2-5 zeigen. Zum Ausschluss einer erneuten Kompromittierung S1 beidseits, DD: Radikulopathie S1 residuell, sei ein MRI der LWS zu veranlassen (S. 2).

4.15    Mit Schreiben vom 11. April 2024 (Urk. 8/189) beantwortete PD Dr. med. M.___, Facharzt für Neurochirurgie, dem Beschwerdeführer die von ihm gestellten Fragen. Dabei gab er an, dass kleinere Strecken ohne Rollstuhl mit Gehstütze absolviert werden könnten. Für längere Strecken sei der Beschwerdeführer aufgrund der Instabilität im Bereich des Beckens sowie der Beteiligung des rechtens Beins auf Gehstöcke respektive einen Rollstuhl angewiesen. Aufgrund der nachgewiesenen Nervenwurzelschädigung und der vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerdesymptomatik sowie der Dekonditionierung sei die Arbeit im Stehen sowie das Gehen ohne Gehstöcke respektive Rollstuhl nicht möglich. Die geltend gemachte Beschwerdesymptomatik zwinge den Beschwerdeführer regelmässig Ruhepausen einzulegen. Aufgrund der Blasen-/Mastdarmstörung seien längere Arbeitswege mit den ÖV nicht sinnvoll. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Physiotherapeut vollständig arbeitsunfähig. Wechselbelastende Tätigkeiten respektive Tätigkeiten ohne Stehen und Gehen seien mit einem Arbeitspensum von 20 bis 30 % zumutbar. Das Pensum könne in Abhängigkeit von der Entwicklung aufgestockt werden (S. 1). Aufgrund der Chronifizierung sowie des bisher frustranen Verlaufs habe sich eine depressive Stimmungslage entwickelt. Eine psychiatrische Beurteilung sei indiziert (S. 2).

4.16    Ein am 29. April 2024 erfolgtes MRI der LWS und des Iliosakralgelenks (ISG) zeigte eine paramedian links ausladende Diskusprotrusion L5/S1 mit Anulus fibrosus Riss mit Dorsalverlagerung der Nervenwurzeln S1 beidseits, links mehr als rechts, und möglicher Kompromittierung dieser, leichte rezessale Einengungen L4/5 links mit Kompromittierung von L5 links, eine mögliche intraforaminale Kompromittierung von L3 und L4 sowie einen anlagebedingt eher engen zentralen Spinalkanal. Frische entzündliche Veränderungen waren nicht ersichtlich und die ISG-Gelenke regelrecht (vgl. Bericht vom 30. April 2024, Urk. 5/5 = Urk. 8/190).

4.17    Mit RAD-Stellungnahme vom 28. Mai 2024 kam Dr. A.___ zum Schluss, dass die neu eingereichten Berichte gegenüber der Begutachtung keine neuen oder bislang unbekannten medizinischen Tatsachen enthalten würden. Es lägen keine objektiven klinischen und radiologischen Befunde vor. Im polydisziplinären Gutachten sei ausdrücklich auf bestehende Inkonsistenzen hingewiesen worden, dies vor allem aus orthopädischer und neurologischer Sicht. Eine Instabilität im Bereich des Beckens sei aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar, zumal im orthopädischen Teilgutachten eine konzentrisch frei bewegliche LWS beschrieben werde. Im neurologischen Teilgutachten werde explizit ausgeführt, dass keine Radikulopathien vorlägen und die Gangstörung als wahrscheinlich schmerzbedingt zu interpretieren sei. Bei den von den behandelnden Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeiten handle es sich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes. An der letzten RAD-Stellungnahme und dem polydisziplinären Gutachten könne festgehalten werden (vgl. Urk. 8/197 S. 3 f.).


5.

5.1    Aufgrund der vorhandenen Akten ist zunächst festzuhalten, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei Status nach am 21. September 2022 erfolgter mikrochirurgischer Nervenwurzel- und Spinalkanaldekompression L4-S1 mit dekompressiver Laminektomie L5 seit der letztmaligen materiellen Beurteilung nachweislich verändert hat, was auch RAD-Arzt Dr. A.___ sowie die J.___-Gutachter ausdrücklich anerkannten (vgl. Urk. 8/141 S. 12 f. Ziff. 4.9, Ziff. 6, S. 38 f.; Urk. 8/145 S. 7). In diesem Sinne ist unbestrittenermassen von einem Revisionsgrund auszugehen, weshalb der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend neu zu prüfen ist, wobei keine Bindung an die frühere Beurteilung besteht (vorstehend E. 1.3).

5.2    Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erfolgte eine eingehende Begutachtung durch die Ärzte des J.___ (vorstehend E. 4.11). Anhand dieses Gutachtens und in Kenntnis der übrigen Akten lassen sich allerdings die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auf die Arbeitsfähigkeit nicht genügend schlüssig beurteilen.

    Aus internistischer Sicht ergab sich anlässlich der Begutachtung keine relevante Funktionsstörung (vgl. Urk. 8/141/66 ff. Ziff. 6-8). Eine solche lässt sich auch den übrigen Akten nicht entnehmen. Die durch den psychiatrischen Gutachter aufgrund der körperlich nicht ausreichend erklärbaren Symptome diagnostizierte somatische Belastungsstörung (DSM-5 300.82) ist nachvollziehbar und lässt sich mit der durch die Ärzte des I.___ erkannten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) vereinbaren. Die Symptome der von diesen Ärzten zudem festgestellten affektiven Störung interpretierten die Gutachter indessen als emotionale Belastung im Rahmen der somatischen Belastungsstörung (vgl. Urk. 8/110 S. 3 Ziff. 2.5; Urk. 8/141/54 Ziff. 6.3). Die aus psychiatrischer Sicht vorgenommene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, wonach aufgrund der Notwendigkeit flexibler Pausen bei rascher Erschöpfung in der bisherigen Tätigkeit eine leicht höhere Arbeitsunfähigkeit als in einer angepassten Tätigkeit vorliegt, wurde unter Beachtung der erhobenen Befunde sowie im Kontext mit den Belastungsfaktoren und Ressourcen mit dem Hinweis darauf, dass bei optimaler Therapie innert 12 bis 24 Monaten eine vollständige Arbeitsfähigkeit zu erreichen sei, hinreichend begründet (vgl. Urk. 8/141/55 f. Ziff. 7.2, Ziff. 8).

    Da sich die beklagten Beschwerden nicht objektivieren liessen, wurde den sensiblen Restbeschwerden nach erfolgter Spinalkanaldekompression mit dekompressiver Laminektomie sodann von den J.___-Gutachtern aus neurologischer Sicht grundsätzlich nachvollziehbar keine Relevanz bei der Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit beigemessen. Die zentralen und peripheren Strukturen des Nervensystems waren intakt, es konnten keine Radikulopathien festgestellt werden und die Störungen des unteren Harntrakts und der Darmfunktion liessen sich keinem neuralen Substrat zuordnen (vgl. Urk. 8/141/78 f. Ziff. 6.1-6.3). Diese gutachterliche Beurteilung stimmt mit den bereits vor der Begutachtung erfolgten klinischen und bildgebenden Abklärungen durch die behandelnden Ärzte überein, fanden diese bei ebenfalls unauffälliger elektrophysiologischer Untersuchung kein nachweisbares Korrelat für die beklagten Beschwerden (vgl. Urk. 8/96/7; Urk. 8/96/8-10 S. 3; Urk. 8/103/13-14 S. 2). Eine im Nachgang der J.___-Begutachtung im April 2024 erfolgte Untersuchung ergab allerdings elektromyografisch bei akuten und chronischen Denervationszeichen Anhaltspunkte für eine jeweils beidseitige Radikulopathie S1 und L5. Die klinische Befunderhebung zeigte zudem Anhaltspunkte für eine Radikulopathie S2-5 (vgl. Urk. 8/188 S. 2). Das im Anschluss veranlasste MRI bestätigte eine Kompromittierung von L5 links und erachtete eine solche von L3, L4 und S1 als möglich (vgl. Urk. 8/190). Bei der J.___-Begutachtung wurden weder ein MRI noch eine elektromyografische Messung veranlasst. Soweit RAD-Arzt Dr. A.___ diesbezüglich zum Schluss kam, dass nach der Begutachtung keine neuen objektiven klinischen und radiologischen Befunde vorlägen (vgl. Urk. 8/197 S. 3), kann diese Einschätzung somit nur teilweise nachvollzogen werden.

    Als nicht umfassend erweist sich jedoch vorliegend insbesondere die orthopädische Beurteilung, welche bei der Konsensbeurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers - nebst der psychiatrischen Einschätzung – entscheidend war. Zwar erkannte der orthopädische Gutachter, dass der Status nach langstreckiger LWS-Dekompressionsoperation bei Überbelastung ausserhalb des Belastungsprofils überwiegend wahrscheinlich zu einer signifikanten Verschlechterung des klinischen Befundes führe (vgl. Urk. 8/141/35 Ziff. 6.3). Auffallend waren zudem die anlässlich der orthopädischen Untersuchung zahlreich festgestellten Inkonsistenzen, wobei etwa die Notwendigkeit einer linksgeführten Unterarmgehstütze sowie das gezeigte Gehbild nicht nachvollzogen werden konnten (vgl. Urk. 8/141/34 Ziff. 6.2). Bei seiner Einschätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bezog sich der orthopädische Gutachter jedoch auf die Angaben des Fragebogens für Arbeitgebende vom Juli 2023, worin eine oft sitzende, selten im Gehen oder Stehen ausgeführte Tätigkeit mit seltenem Heben und Tragen von leichten Lasten beschrieben wird (vgl. Urk. 8/141/36 Ziff. 8). Dieses Belastungsprofil wurde allerdings nicht aufgrund der effektiv angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Physiotherapeut erstellt, sondern entspricht vielmehr der bei der bisherigen Arbeitgeberin zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Administration, in welche der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden intern umplatziert wurde. Der Beschwerdeführer wurde dabei fast ausschliesslich für die Administration, Einträge im Dokumentationssystem und für die Terminplanung eingesetzt (vgl. Urk. 8/108 S. 5 ff.; Urk. 8/123 S. 3 Ziff. 3). Eine verlässliche gutachterliche Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in der tatsächlich vor Eintritt des Gesundheitsschadens angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Physiotherapeut fehlt demnach.

5.3    Die effektiven Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bleiben zuletzt auch aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens der Beschwerdegegnerin unklar. So stellte diese einerseits für die Beurteilung des Rentenanspruchs auf das J.___-Gutachten ab, worin die Notwendigkeit einer Gehhilfe verneint wird (vgl. Urk. 8/141/8 Ziff. 4.2), erteilte dem Beschwerdeführer jedoch andererseits kurz nach der rentenverneinenden Verfügung vom 4. Juni 2024 (Urk. 2) Kostengutsprache für einen Rollstuhl (vgl. Mitteilung vom 11. Juli 2024, Urk. 8/205). Ob der Beschwerdeführer demnach tatsächlich auf die Benützung von Gehstöcken respektive eines Rollstuhls angewiesen ist, lässt sich anhand der vorhandenen Akten folglich nicht zweifelsfrei feststellen. Soweit PD Dr. M.___ einen Rollstuhl für längere Strecken aufgrund einer Instabilität im Bereich des Beckens sowie einer Beteiligung des rechten Beins als notwendig erachtet (vgl. Urk. 8/189 S. 1), lässt sich diese Einschätzung mangels eigener ausführlicher Befunderhebung nicht genügend schlüssig nachvollziehen. Dasselbe gilt für die ebenfalls ohne eigene Befunderhebung vorgenommene Beurteilung des behandelnden Hausarztes Dr. E.___, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der zunehmenden Schmerzen im Lendenwirbel- und Gesässbereich seit zwei Jahren auf die Hilfe von Gehstöcken beziehungsweise seit eineinhalb Jahren auf einen Rollstuhl angewiesen sei (vgl. Urk. 8/187). Angesichts dieser Beurteilungen ist jedoch auch nicht ohne Weiteres auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer auf die genannten Hilfsmittel angewiesen ist, was bejahendenfalls in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen wäre.

5.4    Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich. Mithin können die Auswirkungen der seit Erlass der Verfügung vom 3. Juni 2022 eingetretenen gesundheitlichen Veränderung nicht geprüft werden. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach erneuter Abklärung der medizinischen Situation eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Parteientschädigung vorliegend beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich MWST) auf Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Matthias Fricker

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensMeierhans