Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00425


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 26. Juni 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Claudia Schaumann

Gruenberg Schaumann, Rechtsanwältinnnen am Hirschenplatz

Niederdorfstrasse 18, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1969 geborene X.___, Mutter zweier Kinder (geboren 1999 und 2001), ohne Berufsausbildung, reiste im März 1990 in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt vom 1. Mai 2019 bis 30. Juni 2020 in einem 80 %-Pensum für die Y.___. Am 28. November 2022 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der IV-Stelle unter Hinweis auf eine Knieprothese links sowie einen operierten rechten Fuss zum Leistungsbezug an (Urk. 11/8). Zur Abklärung der erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 11/18). Mit Mitteilung vom 16. Dezember 2022 informierte sie die Versicherte, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/22). Zudem holte die IV-Stelle zur medizinischen Beurteilung Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 11/27-29, Urk. 11/32, Urk. 11/47, Urk. 11/52-54, Urk. 11/60-61 und Urk. 11/65). Mit Vorbescheid vom 19. März 2024 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens (Invalidenrente) in Aussicht (Urk. 11/69). Mit Schreiben vom 9. April 2024 monierte die Rechtsvertreterin der Versicherten die nicht rechtsgültige Eröffnung des Vorbescheids (Urk. 11/73). Daraufhin setzte die IV-Stelle mit Schreiben vom 18. April 2024 der Rechtsvertreterin Frist von 30 Tagen zur ergänzenden Begründung des Einwandes (Urk. 11/74). Ebenfalls am 18. April 2024 erhob die Versicherte unter Mithilfe der Sozialen Dienste, Bezirk Z.___, Einwand gegen den Vorbescheid vom 19. März 2024 (Urk. 11/76). Am 15. Mai 2024 erging der Einwand der Rechtsvertreterin der Versicherten unter Beilage diverser Berichte des Spitals A.___ sowie der Klinik B.___ (Urk. 11/82-89). Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2).


2.    Dagegen liess die Versicherte am 9. Juli 2024 Beschwerde erheben und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine ganze Rente ab 1. März 2023, allenfalls eine Teilrente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung beruflicher Massnahmen und anschliessender neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Einholung eines Gerichtsgutachtens, eventualiter um Rückweisung der Angelegenheit zur Einholung eines Gutachtens an die Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig ersuchte sie um einen zweiten Schriftenwechsel sowie um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Eingabe vom 27. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin die Unterlagen zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zu den Akten (Urk. 7-9). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-94), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. September 2024 angezeigt wurde (Urk. 12). Gleichzeitig wurde ihr das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, Rechtsanwältin Dr. iur. Claudia Schaumann als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Mit Replik vom 6. Januar 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 22. Januar 2025 auf eine Duplik (Urk. 19), was der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im November 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

    Invaliditätsgrad    prozentualer Anteil

    49 Prozent    47.5    Prozent

    48 Prozent    45    Prozent

    47 Prozent    42.5    Prozent

    46 Prozent    40    Prozent

    45 Prozent    37.5    Prozent

    44 Prozent    35    Prozent

    43 Prozent    32.5    Prozent

    42 Prozent    30    Prozent

    41 Prozent    27.5    Prozent

    40 Prozent    25    Prozent

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.5    Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die getätigten Abklärungen in einer leidensangepassten Tätigkeit seit März 2023 voll arbeitsfähig sei. Da die Beschwerdeführerin teilerwerbstätig sei, werde die Einschränkung auf den Erwerbs- und den Haushaltsbereich aufgeteilt. Zur Bestimmung der Einschränkungen im Erwerbsbereich sei ein Einkommensvergleich erstellt worden. Sowohl bei der Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität als auch bei der Ermittlung des Einkommens mit Invalidität sei auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen, wobei die Bereiche Gastronomie beziehungsweise Hilfsarbeiten heranzuziehen seien. Im Haushaltsbereich werde keine Einschränkung angenommen. Aus dem entsprechenden Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 %. Auch unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Abzugs von 10 % auf dem Invalideneinkommen, welcher aufgrund einer Gesetzesänderung ab 1. Januar 2024 gewährt werden müsse, ergebe sich kein Anspruch auf Rentenleistungen. Auch aus den im Einwandverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen ergebe sich keine Änderung dieser Einschätzung: Einschränkungen in Bezug auf eine sitzende Tätigkeit bestünden nur insofern, als die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsplatz über kurze Wege erreichen können sollte sowie die Möglichkeit zu selbstgewählten Positionswechseln des linken Beins und zu frei einteilbaren Pausen bestehen sollte. Eine Tätigkeit an einem engen Arbeitsplatz mit starrer Haltung der unteren Extremität sei ihr hingegen nicht zumutbar. Weitere funktionelle Einschränkungen, welche eine sitzende Tätigkeit beeinträchtigen würden, bestünden nicht (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin zusammenfassend auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe sich zu den mit Einwand vom 15. Mai 2024 beantragten Integrations- und beruflichen Massnahmen in keiner Weise geäussert. Ferner habe sie hinsichtlich des Antrags auf Einholung eines Gutachtens zwar ausgeführt, sie habe die Akten „nochmals überprüft“; eine materielle Auseinandersetzung mit der Notwendigkeit eines Gutachtens beziehungsweise allgemein weiterer medizinischer Abklärungen sei jedoch unterblieben. Damit habe sie ihr rechtliches Gehör verletzt. Darüber hinaus beschränkten sich die Abklärungen der Beschwerdegegnerin darauf, die ärztlichen Berichte zur Knie- und Fusssituation dem RAD vorzulegen. Hinsichtlich des übrigen Bewegungsapparates, insbesondere der für sitzende Tätigkeiten ebenfalls relevanten Arme und Schultern, fehlten hingegen sowohl bildgebende Befunde als auch medizinische Beurteilungen. Auf diese ungenügende medizinische Aktenlage habe die behandelnde Hausärztin bereits im Juli 2023 hingewiesen und die Erstellung eines Gutachtens zur Beurteilung der Arbeits- beziehungsweise Eingliederungsfähigkeit verlangt. Die medizinischen Abklärungen seien von Amtes wegen durch die Beschwerdegegnerin vorzunehmen. Zu solchen medizinischen Abklärungen wäre die Beschwerdegegnerin umso mehr verpflichtet gewesen, als ihre eigene Einschätzung von derjenigen der Hausärztin sowohl hinsichtlich der Haushaltsfähigkeit (die gemäss Hausärztin nur für kleine Tätigkeiten bestehe, Urk. 11/47/6), als auch bei der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (bei welcher die Arbeitsfähigkeit von der Hausärztin verneint werde, Urk. 11/47/6) abweiche. Sodann habe die Universitätsklinik C.___ (richtig: das Spital A.___) die entsprechenden Fragen nicht beantworten können, jedoch darauf hingewiesen, dass die bestehende Schmerzsituation (diagnostiziert seien neuropathische Schmerzen, Urk. 11/65/2) die Eingliederung erschwere (Urk. 11/65 S. 2 und S. 5). Damit bestünden berechtigte Zweifel an der Akteneinschätzung durch den RAD. Unbestritten sei, dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei. Selbst gemäss der Einschätzung des RAD bestünden zudem auch Einschränkungen bei einer angepassten Tätigkeit, indem sie lediglich einen kurzen Arbeitsweg bewältigen und nur Tätigkeiten mit selbstgewählten Positionen des linken Beins ausüben könne sowie ihre Pausen selbständig wählen müsse. Allein aufgrund dieser Einschränkungen sei ein Rentenanspruch ausgewiesen. Ebenso sei die Haushaltsfähigkeit erheblich eingeschränkt, da sie sämtliche stehenden Tätigkeiten wie Putzen, Staubsaugen, Kochen, Abwaschen, Waschen, Einkaufen etc. nicht mehr ausüben könne (Urk. 1).

2.3    Da eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs spätestens mit der Beschwerdeantwort als geheilt zu betrachten wäre (Urk. 10 Ziff. 3 und 4) und die Beschwerdeführerin dem zustimmt (Urk. 16 Ziff. 4), erübrigen sich Ausführungen hierzu.


3.

3.1    Im Sprechstundenbericht des Spitals A.___ vom 1. September 2022 vier Monate postoperativ wurden folgende Diagnosen aufgeführt:

- Verdacht auf posttraumatische neuropathische Schmerzen im Bereich des lateralen Tibiaplateaus links mit Nervenirritation distale Operationsnarbe Knie links

- Status nach unikompartimenteller lateraler Knieprothese links (10.5.2022) mit/bei:

- posttraumatischer lateraler Gonarthrose mit/bei: Status nach Kniearthroskopie links mit Bakteriologie und Histologie (15.3.2022), Mikrobiologie: kein Wachstum in 0/5 Proben, Histologie: keine Entzündung, kein Hinweis auf Malignität

- Status nach diagnostischer Kniearthroskopie links und vollständiger Osteosynthesematerialentfernung (OSME) an der proximalen Tibia links (1.3.2021)

- Status nach offener Reposition und Osteosynthese mit 3.5-T-Platte sowie Unterfütterung mit Cyclos (20.8.2020)

- Status nach lateraler Tibiaplateaufraktur links (17.8.2020) vom Split-Depression-Typ (Schatzker Typ III)

- Status nach traumatischer Hautablederung mit Hautdefekt am Fussrücken rechts (7.2.2022)

Es zeigten sich nach wie vor die bekannten Schmerzen über dem lateralen Tibiaplateau, welche schon präoperativ bei der Beschwerdeführerin sehr stark ausgeprägt gewesen seien. Es werde deshalb ein eher postoperativ neuropathisches Geschehen entweder in der Knochenhaut oder in den Weichteilen vermutet. Im Rahmen der Sprechstunde sei eine Infiltration oberflächlich in Haut und Subkutis des Lokalbefundes durchgeführt worden, auf welche die Beschwerdeführerin sehr gut angesprochen habe. Sie habe danach ohne Stockentlastung schmerzfrei gehen und habe die Flexions- und Extensionsbewegungen ohne Schmerzen durchführen können. Es sei mit der Beschwerdeführerin besprochen worden, dass sie der Klinik B.___ zur Beurteilung und Therapie der lokalen Schmerzsymptomatik zugewiesen werde. (Urk. 11/61/8-9).

3.2    Dr. sc. D.___, Facharzt Anästhesiologie, von der Klinik B.___ stellte in seinem Bericht vom 13. Dezember 2022 folgende Diagnosen:

- Chronisches therapierefraktäres Schmerzsyndrom Knie links bei /mit:

- klinischem Verdacht auf ein posttraumatisch neuropathisches Schmerzsyndrom, Narbenschmerzen

- Status nach unikompartimenteller lateraler Knieprothese (5.2022)

- Status nach lateraler Tibiaplateaufraktur (8.2020)

- zum Ausschluss eines vegetativ unterhaltenen Schmerzsyndroms (sympathetically maintained pain)

Es sei die Infiltration der Operationsnarbe mit einem Steroid oder (pro medico) autologem konditioniertem Plasma (ACP) diskutiert worden. Darüber hinaus werde im Hinblick auf eine therapeutische Weichenstellung das Einleiten einer interventionellen Diagnostik als vordringlich erachtet (diagnostische Infiltration des N. saphenus, des R. infrapatellaris sowie der Nn. geniculares). In erster Instanz gehe es darum, die Frage zu beantworten, inwieweit das Schmerzempfinden auf diese Weise blockierbar sei. Sollte dieses Resultat positiv sein (signifikante Schmerzreduktion während der pharmakologischen Wirkdauer des Lokalanästhetikums), so könnte therapeutisch in erster Linie eine periphere Neuromodulation durchgeführt werden. Differenzialdiagnostisch sei ein vegetativ unterhaltener Schmerz (sympathetically maintained pain, SMP) in Betracht zu ziehen. Ein SMP würde durch eine diagnostische Blockade des sympathischen Grenzstrangs auf Höhe des Wirbelkörpers L4 links abgeklärt. Sollte auch dieses Resultat positiv sein (signifikante Schmerzreduktion während der pharmakologischen Wirkdauer des Lokalanästhetikums), könnte therapeutisch in erster Linie eine nachgeschaltete Serie von Sympathikusblockaden unter Zugabe von z.B. Clonidin und Opioiden eingeleitet werden. Bei Therapieresistenz solle ein invasives neuromodulierendes Verfahren (subkutane periphere Nervenstimulation [PNS] oder Rückenmarkstimulation [SCS] in Erwägung gezogen werden (Urk. 11/52).

3.3    Dr. E.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 29. Dezember 2022 folgende Diagnosen:

- Status nach lateraler Knieprothese links (10.5.2022)

- Status nach diagnostischer Kniearthroskopie links sowie vollständiger OSME an der proximalen Tibia links (1.3.2021)

- Status nach offener Reposition und Osteosynthese mit 3.5-T-Platte (20.8.2020)

- Status nach lateraler Tibiaplateaufraktur links (17.8.2020)

- Nervenirritation im Bereich der distalen Operationsnarbe am linken Knie

- Status nach traumatischer Hautablederung mit Hautdefekt am Fussrücken rechts (7.2.2022)

    Für die bisherige Tätigkeit müsse die Beschwerdeführerin über eine gute Gehfähigkeit verfügen und sich frei bewegen können. Sie könne keine Treppen steigen, nicht länger frei gehen und sei nicht in der Lage, mehr als 8 kg zu heben oder zu stossen. Die Beschwerdeführerin sei aktuell sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Die Prognose sei gut, aber es brauche Zeit (Urk. 11/27).

3.4    Dr. med. F.___, Teamleiter Schmerztherapie der Universitätsklinik C.___ (nachfolgend: C.___), stellte in seinem Bericht vom 25. April 2023 folgende Diagnosen:

- Chronische posttraumatische Schmerzen Knie links

- Status nach unikompartimenteller lateraler Knieprothese links (10.5.2022)

- Status nach Kniearthroskopie links (15.3.2022)

- Status nach Kniearthroskopie links und vollständiger OSME an der proximalen Tibia links (10.3.2021)

- Status nach offener Reposition und Osteosynthese mit 3.5-T-Platte (20.8.2020)

- Unfall 17.8.2020: laterale Tibiaplateaufraktur vom Split-Depression-Typ (Schatzker Typ III)

Auch wenn die Beschwerden sehr umschrieben im Bereich der Narbe angegeben würden, sei eine Affektion von Ästen aus dem R. infrapatellaris des N. saphenus links als Ursache nicht ausgeschlossen. Bei Bestätigung eines nennenswerten neuropathischen Schmerzanteils wäre eine medikamentöse schmerzmodulierende Behandlung mit einem Co-Analgetikum bei entsprechender Compliance zu empfehlen. Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit führe er nicht durch und stelle dementsprechend auch keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aus. Diese müssten weiterhin durch den Zuweiser oder den Hausarzt beurteilt und attestiert werden (Urk. 11/54/1-3).

3.5    Dr. E.___ ergänzte im Bericht vom 16. Juli 2023, die Beschwerdeführerin leide an chronischen posttraumatischen Schmerzen im linken Knie. Aktuell gehe sie ohne Gehstock, benötige jedoch weiterhin Muskelaufbau. Für eine Tätigkeit als Reinigungsfachfrau sei es derzeit noch zu früh. Gegenwärtig bestehe sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit. Bei kleineren Tätigkeiten im Haushalt, bei denen kein Zeitdruck bestehe, lägen hingegen keine Einschränkungen vor. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise der Eingliederungsmöglichkeiten seien praktische Versuche sowie die Erstellung eines Gutachtens erforderlich (Urk. 11/47).

3.6    Im Sprechstundenbericht des Spitals A.___ vom 20. Juli 2023 wurden folgende Diagnosen aufgeführt:

- Verdacht auf posttraumatische neuropathische Schmerzen im Bereich des lateralen Tibiaplateaus links mit/bei:

- Status nach ultraschallkontrollierter diagnostischer Blockade R. infrapatellaris aus dem N. saphenus links (3.5.2023, C.___)

- Status nach oberflächlicher diagnostisch-therapeutischer Infiltration mit Ropivacain (1.9.2022), direkte, aber keine anhaltende Besserung

- Status nach insgesamt 3 lokalen Infiltrationen (Klinik B.___), ohne anhaltendes Ansprechen

- Status nach unikompartimenteller lateraler Knieprothese links (10.5.2022) mit/bei:

- Posttraumatischer lateraler Gonarthrose mit/bei: Status nach Kniearthroskopie links mit Bakteriologie und Histologie (15.3.2022), Mikrobiologie: kein Wachstum in 0/5 Proben, Histologie: keine Entzündung, kein Hinweis auf Malignität

- Status nach diagnostischer Kniearthroskopie links und vollständiger Osteosynthesematerialentfernung (OSME) an der proximalen Tibia links (1.3.2021)

- Status nach offener Reposition und Osteosynthese mit 3.5-T-Platte sowie Unterfütterung mit Cyclos (20.8.2020)

- Status nach lateraler Tibiaplateaufraktur links (17.8.2020) vom Split-Depression-Typ (Schatzker Typ III)

- Status nach traumatischer Hautablederung mit Hautdefekt am Fussrücken rechts (7.2.2022)

    Planmässig sei die Beschwerdeführerin zur klinischen Verlaufskontrolle nach der Infiltration bei weiterhin bestehenden chronischen Schmerzen im C.___ erschienen. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie nach der Infiltration initial während zwei bis drei Stunden eine teilweise Verbesserung der Schmerzsituation sowie eine Hypästhesie im Versorgungsgebiet des umspritzten Nervs verspürt habe. Anschliessend seien die Schmerzen jedoch unverändert zurückgekehrt. Nach diesem initial guten Ansprechen, auch wenn dieses lediglich kurzfristig gewesen sei, werde eine mögliche neuropathische Ursache der Schmerzen gesehen. Daher sei mit Dr. F.___ Rücksprache gehalten worden. Anscheinend sei das Schmerztagebuch, welches die Beschwerdeführerin geführt habe, widersprüchlich. Heute, nach mehrfacher Nachfrage, habe sie jedoch eindeutig angegeben, für wenige Stunden gut auf die im C.___ durchgeführte Infiltration angesprochen zu haben. Dr. F.___ werde sie daher nochmals aufbieten (Urk. 11/65/11–12).

3.7    Dr. F.___ hielt im Bericht vom 31. Oktober 2023 bezüglich der telefonischen Verlaufskontrolle zur Schmerztherapie fest, die Wiederholung der diagnostischen Blockade des R. infrapatellaris aus dem N. saphenus links am 21. September 2023 habe eine Schmerzlinderung bewirkt. Im Gespräch sei es etwas unklar gewesen, wie gut und wie lange die Schmerzlinderung angehalten habe, da die Beschwerdeführerin auch berichtet habe, dass ihr das Ausfüllen des Verlaufsevaluationsbogens Mühe bereitet habe und sie ihn vermutlich nicht korrekt ausgefüllt habe. Sie habe berichtet, dass die Wirkung nur wenige Stunden angehalten habe, was von ihr als Wirkungslosigkeit interpretiert worden sei. Dies könne aber auch diagnostisch positiv interpretiert werden. Bei erneuter Schwierigkeit der Effektinterpretation sei besprochen worden, dass eine weitere Intervention am Nerv geplant werde (elektrische Neuromodulation) (Urk. 11/60/8-9).

3.8    Im Bericht vom 19. Februar 2024 führte med. pract. G.___, Assistenzarzt an der Orthopädie des Spitals A.___, aus, zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger sowie in angepasster Tätigkeit könnten keine Angaben gemacht werden. Der Eingliederung stehe eine ausgeprägte Schmerzsituation im Wege (Urk. 11/65/1-5).

3.9    Am 18. März 2024 nahm Dr. H.___, Fachärztin für Orthopädie, für den RAD Stellung (Urk. 11/68/5-7). Die Verletzung des linken Kniegelenkes mit der Notwendigkeit der Implantation einer Teilprothese führe auf Dauer zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Diese Teilprothesen würden sich häufig schon nach einigen Jahren lockern, auch wenn keine Adipositas vorhanden sei. Es sei dann eine Wechseloperation mit Totalprothese erforderlich. Eine stehende und gehende Tätigkeit könne dazu führen, dass sich die Prothese frühzeitig lockern bzw. dass es zu einer Arthrose des gesamten Kniegelenks kommen könnte. Für eine sitzende Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, spätestens ab der orthopädischen Kontrolle am 23. März 2023. Es sei radiologisch ein guter fester Sitz der Prothese dokumentiert. Es könne ein prolongierter Verlauf angenommen werden, da seit 2020 mehrere Operationen erforderlich gewesen seien. Aufgrund der Narbenschmerzen sollte der angepasste Arbeitsplatz gut erreichbar sein und es sollte der Beschwerdeführerin ermöglicht werden, dass sie selbstgewählte Positionswechsel des linken Beines und selbstgewählte Pausen durchführen könne. Durch eine Fortsetzung der Schmerzbehandlungen sollte es zu einer Beschwerdefreiheit kommen. Jedoch bestehe auch dann weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angestammt. Perspektivisch wichtig sei eine konsequente Gewichtsreduktion. Ob diese die Narbenbeschwerden beeinflussen würden, könne nicht beurteilt werden. Jedoch sei diese Massnahme dringend zu empfehlen, um einer frühzeitigen Lockerung der Teilprothese vorzubeugen.

    Am 29. Mai 2024 ergänzte Dr. H.___, mit dem Einwand seien keine weiteren neuen medizinischen Unterlagen vorgelegt worden. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen seien erneut gewürdigt worden. Aufgrund der funktionellen Einschränkungen könne eine stehende und gehende Tätigkeit wie die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf Dauer nicht ausgeübt werden. Funktionelle Einschränkungen bezüglich einer sitzenden Tätigkeit bestünden insofern, als die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsplatz mit kurzen Wegen erreichen müsse und die Möglichkeit des selbstgewählten Positionswechsels des linken Beines und selbstgewählten Pausen gegeben sein müssten. Somit könne sie bspw. nicht an einem engen Arbeitsplatz mit starrer Haltung der unteren Extremität arbeiten. Sonstige funktionelle Einschränkungen, die eine sitzende Tätigkeit einschränken würden, seien in den Berichten nicht erwähnt (Urk. 11/91/2-3).


4.

4.1    Unbestritten und übereinstimmend mit den medizinischen Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin dahingehend eingeschränkt ist, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Servicemitarbeiterin keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit arbeits- beziehungsweise leistungsfähig ist.

4.2    Die Ärzte des Spitals A.___, welche die Beschwerdeführerin seit dem 17. August 2020 überwiegend wegen der Beschwerden am linken Knie behandelten, vermochten keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Im Bericht vom 19. Februar 2024 wurde ausdrücklich festgehalten, dass weder hinsichtlich der bisherigen noch einer angepassten Tätigkeit Angaben möglich seien (E. 3.8). Ebenso äusserte sich Dr. sc. D.___ von der Klinik B.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit (E. 3.2), während Dr. F.___ vom C.___ die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich den behandelnden Ärzten überliess (E. 3.4). Einzig die Hausärztin nahm eine Einschätzung vor und hielt in ihrem Bericht vom 16. Juli 2023 fest, die Beschwerdeführerin sei derzeit in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Für die Beurteilung der weiteren Arbeitsfähigkeit beziehungsweise der Eingliederungsmöglichkeiten seien jedoch praktische Arbeitsversuche sowie die Erstellung eines Gutachtens erforderlich (E. 3.5). Gleichwohl beurteilte die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2024 (E. 3.9) die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausschliesslich gestützt auf die Akten, ohne die Beschwerdeführerin persönlich zu untersuchen. Dabei datierte die letzte ausführliche Befunderhebung des linken Knies durch die Ärzte des Spitals A.___ vom 23. März 2023 (Urk. 11/54/9; vgl. auch Urk. 11/65/12), und der Bericht zur zuletzt geplanten weiteren Intervention mittels elektrischer Neuromodulation am C.___ (vgl. E. 3.7) lag ihr noch nicht vor. Ferner standen der RAD-Ärztin auch die in ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2023 (Urk. 11/68/3) ausdrücklich geforderten Unterlagen, mithin objektiv erhobene Befunde zu den Beschwerden am rechten Fuss, nicht zur Verfügung. Vorliegend geht es somit nicht um die Beurteilung eines bereits klar feststehenden medizinischen Sachverhalts, bei welchem die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund treten würde. Vielmehr hinterlassen die bislang vorhandenen medizinischen Akten eine ungesicherte Beweislage. Des Weiteren attestierte die RAD-Ärztin der Beschwerdeführerin ab dem 23. März 2023 in einer sitzenden Tätigkeit mit gut erreichbarem Arbeitsplatz, der Möglichkeit selbstgewählter Positionswechsel des linken Beins sowie selbstgewählter Pausen eine volle Arbeitsfähigkeit (E. 3.9), ohne sich jedoch mit der abweichenden Einschätzung der Hausärztin auseinanderzusetzen. Angesichts der von der RAD-Ärztin als erforderlich erachteten Einschränkungen – gut erreichbarer Arbeitsplatz, frei wählbarer Positionswechsel des linken Beines sowie frei wählbare Pausen aufgrund der Narbenschmerzen – ist auch ihre Einschätzung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ohne nähere medizinische Begründung nicht hinreichend nachvollziehbar. Insgesamt bestehen somit an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Beurteilung Zweifel, womit sich diese als ungenügend erweist, um einzig gestützt darauf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten abschliessend beurteilen zu können.


5.    Nach dem Gesagten erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen und zum anschliessenden Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.


6.

6.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Mit Honorarnote vom 6. Januar 2025 (Urk. 17) machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Dr. iur. Claudia Schaumann einen Gesamtaufwand von 21.23 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- sowie Barauslagen von Fr. 133.20, insgesamt Fr. 5'192.90 (inklusive Mehrwertsteuer), geltend. Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint der Aufwand von 11.66 Stunden für die Erstellung der Beschwerde sowie von 2.35 Stunden oder mehr für die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin sowie Dritten (Telefon, E-Mail, Begleitschreiben) als überhöht, zumal sich im vorliegenden Verfahren weder rechtliche noch sachverhaltliche Schwierigkeiten ergaben, die Akten eher von geringem Umfang sind und ihr diese aufgrund der Vertretung im Vorbescheidverfahren bereits bekannt waren. Zudem sind die geltend gemachten Barauslagen in Höhe von Fr. 133.20 nicht nachvollziehbar ausgewiesen. Insgesamt erscheint ein Aufwand von neun Stunden als angemessen. Somit ist die Entschädigung unter Anwendung eines korrigierten, gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- sowie eines Anteils für Barauslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 3’400.-- festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach den erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Dr. iur. Claudia Schaumann, eine Parteientschädigung von Fr. 3’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. iur. Claudia Schaumann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

    sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubWantz