Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00426
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 4. Dezember 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1993, meldete sich am 29. Mai 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/18). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2. Mai 2022 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/113). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/114/3-13) hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2022.00309 vom 18. Januar 2023 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/116). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Mit Schreiben vom 17. August 2023 wandte sich der Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt Tobias Figi, an die IV-Stelle mit dem Hinweis, seit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts seien bereits über sechs Monate vergangen. Es werde deshalb darum ersucht, unverzüglich die notwendigen Schritte einzuleiten (Urk. 6/120). Am 22. März 2024 gelangte er erneut schriftlich an die IVStelle mit dem Ersuchen, es sei innerhalb Monatsfrist die vom hiesigen Sozialversicherungsgericht verlangte Begutachtung in die Wege zu leiten (Urk. 6/121). Mit Schreiben vom 2. April 2024 holte die IV-Stelle bei der Krankentaggeldversicherung der Versicherten (Groupe Mutuel) Unterlagen ein (Urk. 6/122). Diese gingen am 8. April 2024 auf elektronischem Weg bei der IV-Stelle ein (Urk. 6/123 f.).
2. Mit Eingabe vom 11. Juli 2024 erhob X.___ Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, unverzüglich die mit Urteil IV.2022.00309 vom 18. Januar 2023 auferlegten medizinischen Abklärungen in die Wege zu leiten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worauf die Beschwerdeführerin mit Replik vom 23. September 2024 an ihrem Rechtsbegehren festhielt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 teilte die Beschwerdegegnerin mit, auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten (Urk. 11), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger
entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungs-beschwerde; Art. 56 Abs. 2 ATSG). Zuständig zur Beurteilung einer solchen Beschwerde ist das Sozialversicherungsgericht (Art. 57 ATSG; BGE 130 V 90 E. 2).
1.2 Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 m.w.H.) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1).
1.3 Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (vgl. in BGE 134 V 145 nicht publizierte E. 1 des Urteils des Bundesgerichts 8C_23/2007 vom 12. März 2008 mit Hinweis).
2.
2.1 In ihrer Eingabe vom 11. Juli 2024 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe weder auf das Schreiben des Rechtsvertreters vom 17. August 2023 noch auf dasjenige vom 22. März 2024 reagiert, worin jeweils gefordert worden sei, die vom Sozialversicherungsgericht verlangte Begutachtung in die Wege zu leiten. Die Beschwerdegegnerin sei demnach ihren mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 18. Januar 2023 auferlegten Verpflichtungen nicht nachgekommen. Durch dieses passive Verhalten habe sie sowohl eine Rechtsverweigerung als auch eine Rechtsverzögerung begangen (Urk. 1 S. 4 f.).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2024 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sie den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) nach Eingang der Akten der Krankentaggeldversicherung am 11. April 2024 um eine Stellungnahme gebeten habe. Aufgrund dieser Stellungnahme habe sie bei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Juli 2024 um ergänzende Angaben hinsichtlich vergangener sowie laufender medizinischer Behandlungen ersucht. Am 13. August 2024 sei diesbezüglich eine telefonische Anfrage beim involvierten Rechtsvertreter erfolgt, worauf am 8. September 2024 aktuelle Arztberichte eingegangen seien. Derzeit sei noch ein Arztbericht des Universitätsspitals Y.___ ausstehend. Nach dessen Eingang werde der RAD erneut um Stellungnahme zum medizinischen Sachverhalt gebeten (Urk. 5).
2.3 Mit Replik vom 23. September 2024 betonte die Beschwerdeführerin, es sei klar und unmissverständlich erstellt, dass die Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 18. Januar 2023 fast 14 Monate untätig geblieben sei, was sie in ihrer Beschwerdeantwort indirekt auch selbst bestätigt habe. Angesichts dieser langen Zeitspanne sei erstellt, dass die Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung begangen habe. Die telefonische Anfrage an den involvierten Rechtsvertreter sei nach Einreichung der Beschwerde erfolgt und deshalb unbeachtlich. Im Übrigen habe sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. Juli 2024 direkt an sie, die Beschwerdeführerin, gewandt, womit sie nachweislich eine Verletzung des Vertretungsverhältnisses begangen habe, was keinen Rechtsschutz geniessen dürfe (Urk. 9 S. 2 f.).
3.
3.1 Das hiesige Sozialversicherungsgericht gelangte mit Urteil IV.2022.00309 vom 18. Januar 2023 zum Schluss, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, da es namentlich an einer beweiskräftigen medizinischen Beurteilung der Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für den gesamten potentiell rentenrelevanten Zeitraum ab November 2018 mangle. In Betracht zu ziehen sei zunächst die Einholung der vollständigen Akten des Krankentaggeldversicherers. Hiernach werde die Beschwerdegegnerin gutachterliche Abklärungen zu veranlassen haben (E. 4.3 des Urteils, Urk. 6/116/11).
3.2 Das zitierte Urteil erwuchs im März 2023 in Rechtskraft (vgl. Urk. 6/118). Im weiteren Verlauf wandte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zwei Mal an die Beschwerdegegnerin mit dem Ersuchen um Einleitung der notwendigen Schritte (Schreiben vom 17. August 2023 [Urk. 6/120] und 22. März 2024 [Urk. 6/121]). Aktenkundig ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin am 2. April 2024 die Groupe Mutuel um Zustellung sämtlicher ihr vorliegender Unterlagen bat (Urk. 6/122), wobei diesem Anliegen am 8. April 2024 entsprochen wurde (Urk. 6/123 f.). Gemäss Beschwerdeantwort (Urk. 5) sei danach eine RAD-Stellungnahme eingeholt worden. Daraufhin gelangte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. Juli 2024 nachweislich an die Beschwerdeführerin, wobei sie um ergänzende Angaben hinsichtlich vergangener sowie laufender medizinischer Behandlungen ersuchte (Urk. 6/125). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei laut Beschwerdeantwort am 13. August 2024 telefonisch kontaktiert worden (vgl. auch Urk. 9 S. 3). Am 8. September 2024 seien sodann aktuelle Arztberichte eingegangen.
3.3 Es ist somit erstellt, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin wiederholt aufforderte, die mit Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 18. Januar 2023 verlangten Abklärungen vorzunehmen. Wenige Tage nach Eingang des zweiten Schreibens vom 22. März 2024 holte die Beschwerdegegnerin denn auch wie im Urteil IV.2022.00309 festgehalten die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers ein. Danach tätigte sie unbestrittenermassen die zuvor beschriebenen weiteren Abklärungen.
Es steht somit fest, dass die Beschwerdegegnerin die geforderten Abklärungen im April 2024, mithin bereits vor der Einreichung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde, an die Hand genommen und seither mit weiteren konkreten Schritten angemessen vorangetrieben hat. Objektiv betrachtet fehlte es demnach schon im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung an einem schutzwürdigen Interesse, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2020 vom 4. März 2021 E. 1).
4.
4.1 Von der Erhebung von Gerichtskosten ist abzusehen, da es sich beim Streit um eine Rechtsverweigerung/-verzögerung nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) handelt.
4.2
4.2.1 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ersucht um Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 1 S. 2, Urk. 9 S. 2).
4.2.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Auch im Rahmen dieser Bestimmung gilt jedoch das Verursacherprinzip, wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat. Dies kann insbesondere eine Parteientschädigung zu Lasten des obsiegenden Versicherungsträgers bzw. Durchführungsorgans begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.2.3 Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zwei Mal schriftlich aufgefordert wurde, die im Rückweisungsurteil vom 18. Januar 2023 für erforderlich erachteten medizinischen Abklärungen vorzunehmen (Urk. 6/120 f.). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdegegnerin allerdings erst im April 2024 mehr als ein Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils nach, indem sie die Akten des Krankentaggeldversicherers einholte (Urk. 6/122). Darüber setzte sie den Rechtsvertreter jedoch nicht in Kenntnis, obwohl dieser zuletzt explizit angedroht hatte, ohne weitere Korrespondenz eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, falls seinem Anliegen nicht innerhalb eines Monats entsprochen werde (Urk. 6/121). Von den weiteren Abklärungsschritten (Einholung einer RAD-Stellungnahme; vgl. Urk. 5 S. 1) erlangte die Beschwerdeführerin respektive ihr Vertreter ebenso wenig Kenntnis. Vor diesem Hintergrund durfte sie davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin auch nach Erhalt des Schreibens vom 22. März 2024 während insgesamt über einem Jahr untätig geblieben war. Folglich sah sich die Beschwerdeführerin in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst, zumal in der Gerichtspraxis eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun bzw. zwölf Monaten als rechtsverzögernd eingestuft wurde (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 35 zu Art. 56 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin zu Lasten der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei diese unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien auf Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch