Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00427
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 29. September 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, meldete sich am 28. Januar 2016 unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung für eine berufliche Wiedereingliederung an (Urk. 8/2 S. 6 Ziff. 6.1, S. 8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten am 27. Juni 2016 mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien (Urk. 8/17). Mit Verfügung vom 10. Januar 2017 (Urk. 8/21) verneinte sie einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
1.2 Die Versicherte meldete sich am 24. Juli 2021 unter Hinweis auf die Diagnose eines Asperger-Syndroms erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/24 S. 6 Ziff. 6.1; vgl. auch Urk. 8/22). Die IV-Stelle tätigte berufliche (Urk. 8/27, Urk. 8/35) und medizinische (Urk. 8/34/6-8, Urk. 8/41, Urk. 8/46/1-2, Urk. 8/53, Urk. 8/60) Abklärungen. Am 29. Juli 2022 teilte sie der Versicherten mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien (Urk. 8/50). Die IV-Stelle holte in der Folge ein psychiatrisches und ein neuropsychologisches Gutachten (Urk. 8/76-77) ein und veranlasste eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 8/81). Am 13. Februar 2024 (Urk. 8/88) erliess sie den Vorbescheid, wogegen die Versicherte Einwände (Urk. 8/89/1, Urk. 8/92) vorbrachte.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 (Urk. 8/96 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.
2.
2.1 Die Versicherte erhob am 10. Juli 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Juni 2024 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte sie in Aufhebung der Verfügung die Zusprache einer Rente (Urk. 1 S. 4 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2024 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
2.2 Die Beschwerdeführerin reichte am 15. (Poststempel vom 16.) Oktober 2024 (Urk. 11) einen Arztbericht (Urk. 12) ein, welcher der Beschwerdegegnerin am 18. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 13). Am 7. (Poststempel vom 8.) April 2025 (Urk. 15) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht (Urk. 16) ein.
Die Beschwerdegegnerin informierte das hiesige Gericht am 5. Juni 2025 telefonisch, dass sie der Beschwerdeführerin die in der Eingabe vom 8. November 2024 erwähnten Gutachten auf ihren Wunsch (vgl. Urk. 14) zustellen werde (Urk. 18, Urk. 20). Mit Schreiben vom 5. Juni 2025 teilte sie zudem mit, dass sie auf eine Stellungnahme zum von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztbericht verzichte (Urk. 19). Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2025 zugestellt (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin meldete sich im Juli 2021 erneut bei der Invalidenversicherung an. Allfällige Leistungen können daher frühestens ab Januar 2022 ausgerichtet werden können (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).
1.4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).
1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, mit der neu festgestellten Diagnose eines Asperger-Syndroms liessen sich Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den angestammten Tätigkeiten als Musiklehrerin, Ökonomin und Erwachsenenbildnerin erklären. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sie bei guter Gesundheit zu 50 % erwerbstätig wäre und 50 % in den Bereich Haushalt fielen. Gemäss der medizinischen Beurteilung könne sie die Tätigkeit als Musiklehrerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Eine Tätigkeit als Erwachsenenbildnerin oder als Ökonomin sei unter gewissen Voraussetzungen jedoch mit einem Arbeitspensum von 50 % möglich. In der Haushaltführung bestehe aus medizinischer Sicht keine Einschränkung, was auch die Abklärung vor Ort ergeben habe (S. 1 f.).
Die Beschwerdegegnerin stellte nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung für den Erwerbsbereich auf ein Valideneinkommen von Fr. 109'442.30 und ein Invalideneinkommen von Fr. 28'527.15 ab, was eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 74 % ergab. Bei einer Einschränkung im Haushalt von 0 % ermittelte sie ab dem 1. Januar 2022 einen Invaliditätsgrad von total 37 %. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 ermittelte sie zudem einen Invaliditätsgrad von total 39 %. Die Beschwerdegegnerin verneinte daher einen Rentenanspruch (S. 2 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, im Juli 2021 habe sich bestätigt, dass ein Asperger-Syndrom bestehe. Es handle sich um ein Geburtsgebrechen. Gemäss ihrem Lebenslauf habe sie ein Jahr für das Unternehmen Y.___ gearbeitet. In der Bescheinigung werde dazu angegeben, dass die Arbeitgeberin zufrieden gewesen sei. Jeder zukünftige Arbeitgeber wisse dadurch, dass die Beschwerdeführerin bei diesem Unternehmen in Schwierigkeiten geraten sei. Sie hätte schon früher gehen müssen. Die Arbeitgeberin habe Mitleid mit ihr gehabt und beschlossen, sie noch einige Monate zu behalten. Eigentlich habe es sich aber um eine Entlassung gehandelt. Die anderen Arbeitsverhältnisse seien alle spätestens nach drei Monaten Probezeit beendet worden (Urk. 1 S. 1). Sofern sie früher von der Erkrankung gewusst hätte, hätte sie die Invalidenversicherung um Hilfe für ihr Berufsleben gebeten, um eine Ausbildung machen können, die ihrem Autismus-Spektrum entspreche (S. 2 unten).
Die Beschwerdegegnerin betrachte sie als zu 50 % im Haushalt Tätige. Dies sei falsch. Da ihr Sohn jetzt 18 Jahre alt sei, würde sie bei guter Gesundheit zu 80 oder gar zu 100 % arbeiten. Weil sie wisse, dass sie dazu nicht in der Lage sei, ziehe sie in Erwägung, weniger zu arbeiten. Die Abklärungsperson habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort darauf hingewiesen, dass diese intelligent sei. Sozial sei sie aber «dumm». Dies mache sie unfähig, auf dem Arbeitsmarkt zu überleben. Weiter sei sie auch als Hausfrau nicht voll arbeitsfähig. Sie sei unfähig, ihre Wohnung korrekt zu putzen und deshalb seit mehr als einem Jahr auf eine Putzhilfe angewiesen. Weiter halte sie die Abklärungsperson für nicht kompetent, die Fähigkeiten einer Person mit Asperger-Autismus zu beurteilen (S. 3). Sie hätte der Beschwerdegegnerin Beweise für ihre Arbeitssuche zustellen sollen. Sie habe aber nicht gewusst, dass die betreffenden E-Mails nützlich gewesen wären (S. 4).
2.3 Die Beschwerdegegnerin gab vernehmlassungsweise ergänzend an, sie habe für die Zeit ab Juli 2022 bis Dezember 2023 geprüft, ob zusätzlich ein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt sei. Für die Beschwerdeführerin kämen vorstrukturierte Tätigkeiten in Frage ohne permanenten Zeit- und Termindruck, mit der Möglichkeit zur Eigen- und Fremdkontrolle, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen und in einer wohlwollenden Arbeitsatmosphäre. Eine solche Tätigkeit sei ihr mit einem Pensum von 50 % zumutbar. Die Umschreibung entspreche den bisherigen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Übersetzungsarbeiten, administrative Tätigkeiten oder solche in einem Back-Office mit wenig Kundenkontakt (Urk. 7 S. 1). Aufgrund der Teilzeitbeschäftigung sei bereits ein Abzug von 10 % gewährt worden. Es seien keine Umstände erkennbar, die einen weiteren Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnten. Solche seien auch nicht vorgebracht worden. Selbst wenn ein Abzug von insgesamt 25 % (10 % Teilzeitabzug und 15 % leidensbedingter Abzug) gewährt würde, würde nicht ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultieren (S. 2).
2.4 Streitig ist im vorliegenden Verfahren, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Prüfung der Verhältnisse mit Verfügung vom 10. Januar 2017 massgeblich verschlechtert hat und ob auch aufgrund der Diagnose eines Asperger-Syndroms neu ein Rentenanspruch besteht. Weiter ist darauf einzugehen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht als Teilerwerbstätige qualifiziert wurde.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin reichte den Bericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Radiologie, vom 13. März 2014 (Urk. 12) über ein am gleichen Tag erstelltes Röntgenbild ein. Zur Beurteilung wurde ausgeführt, es liege eine mehrsegmentale Osteochondrose vor, Punctum maximum im Segment C5/6. Im gleichen Segment bestehe auch eine rechtsseitige Unkovertebralarthrose mit möglicher Irritation der Wurzel C6 neuroforaminal rechts. Eine leichte Einengung des Neuroforamens infolge einer Unkovertebralarthrose bestehe auch im Segment C6/7 links mit möglicher Irritation der Wurzel C7 links. Zudem bestehe eine diskrete, degenerativ bedingte Retrolisthesis im Segment C6/7.
3.2 Die A.___ (A.___) gaben im Bericht vom 2. Mai 2016 (Urk. 8/15; vgl. auch den Bericht vom 13. Juli 2016, Urk. 8/41) an, die Beschwerdeführerin sei vom 27. Dezember 2015 bis 2. März 2016 in der A.___ in stationärer Behandlung gewesen (S. 2 Ziff. 1.3). Sie stellten die Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer rezidivierenden depressiven Störung, mindestens seit August 2014, aktuell schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie anamnestisch einen Zustand nach Anorexia nervosa, im Alter von 20-24 Jahren (ICD-10 F50.0; S. 1 Ziff. 1.1). Der Eintritt in die Klinik sei per Fürsorgerische Unterbringung erfolgt bei akuter Selbstgefährdung vor dem Hintergrund einer depressiven Episode mit akuter Suizidalität (S. 2 Ziff. 1.4).
Die behandelnden Ärzte gaben zur bisherigen Tätigkeit an, aktuell sei kein Zeitpunkt für die erneute Aufnahme der beruflichen Tätigkeit ersichtlich. Ein erneuter Berufseinstieg würde zu einer Destabilisierung der sich gerade bessernden depressiven Störung führen (S. 4 f. Ziff. 1.7).
3.3 Die Fachleute des B.___ (B.___) stellten im Bericht vom 13. Mai 2016 (Urk. 8/16/6-8) die Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelschwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.1; S. 1 Ziff. 1.1). Sie gaben zum ärztlichen Befund an, die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert, affektiv sei sie unkontrolliert. Kognitiv sei sie in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt, und es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit. Anhaltspunkte für psychotische Erlebensweisen lägen nicht vor. Aktuell bestehe keine akute Suizidalität (S. 2 Ziff. 1.4).
Die Fachleute gaben zur Arbeitsfähigkeit an, im bisherigen Therapieverlauf habe eine deutliche Reduktion der depressiven Symptomatik erreicht werden können. Die Teilremission sei jedoch noch sehr kurzfristig und instabil. Aufgrund eines schweren Chronifizierungsgrades und einer hohen Komplexität der Symptomatik sei die Patientin weiterhin auch für angepasste Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig. In nächster Zeit könne nicht mit der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit gerechnet werden (S. 1). Die Tätigkeit als Musiklehrerin mit einem Pensum von 20 %, die die Patientin bis 2005 ausgeübt habe, sei aktuell aus medizinischer Sicht nicht zumutbar. Bei Verbesserungen der Konzentration werde ein sehr geringes Arbeitspensum von 5-10 % im Unterricht als genesungsfördernd erachtet. Die Patientin sei in ihrem Alltag durch deutliche Einschränkungen in der Aufmerksamkeit, der Konzentration und des Gedächtnisses stark beeinträchtigt. Der Haushalt sei nur sehr begrenzt machbar. Sie sei rasch müde und erschöpft (S. 3 Ziff. 1.7).
3.4 Die Fachleute des B.___ berichteten am 14. Oktober 2016 (Urk. 8/18/4-6) über eine Verbesserung der Symptomatik. Sie gaben an, die Patientin habe im September 2016 eine Tätigkeit als Deutsch- und Französischlehrerin aufgenommen. Sie unterrichte insgesamt 180 Minuten pro Woche, was mit Vorbereitungen von zirka 150 Minuten verbunden sei. Sie habe zuletzt als Musiklehrerin gearbeitet. Die Patientin komme aber mit der beruflichen Tätigkeit von zirka 5.5 Stunden pro Woche, dem Haushalt und der Betreuung ihres Sohnes an ihre Belastungsgrenze (S. 1). Ihr Zustand habe sich seit den letzten Berichten gebessert, speziell sei es zu einer deutlichen Verbesserung des Schlafes und einer Verbesserung der Stimmung gekommen. Weiter bestehe eine Besserung der Konzentration. Die Patientin sei in der Lage, zweimal pro Woche Sprachunterricht zu erteilen. Der Antrieb habe sich ebenfalls verbessert. Die Patientin berichte aber gleichzeitig, dass sie die Verminderung ihrer Belastbarkeit weiterhin spüre. Die Stimmung sei wechselhaft und tendenziell noch depressiv. Kognitiv sei sie in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise etwas eingeschränkt, und es bestehe eine Vergesslichkeit (S. 1 f. Ziff. 1.3).
3.5 PD Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), führte in der Stellungnahme vom 11. November 2016 (Urk. 8/19 S. 4) aus, nach den Berichten der Fachleute des B.___ habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin inzwischen deutlich gebessert. Sie habe zuletzt eine Tätigkeit als Sprachlehrerin im Ausmass von 180 Minuten pro Woche aufgenommen. In den medizinischen Berichten werde über eine Depression berichtet, die sich ab Dezember 2015 in schwerem Ausmass manifestiert habe (ICD-10 F33.3). Durch Hospitalisation, Medikation und intensive Nachbetreuung sei eine gute Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Die zuletzt genannten Beschwerden würden sich im niedriggradigen Bereich befinden. Ein Gesundheitsschaden, der eine höhergradige und längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bedinge, sei nicht ausgewiesen. Es bestehe eine positive Prognose.
3.6 Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 10. Januar 2017 (Urk. 8/21) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
4.
4.1 Nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung vom 24. Juli 2021 (Urk. 8/24) präsentieren sich die medizinischen Akten wie folgt:
Die Fachleute des D.___ (D.___) bestätigten mit Schreiben vom 2. Juli 2021 die Diagnose eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5) mit Hochsensibilität (Urk. 8/22).
4.2 Die Fachleute des D.___ gaben im Bericht vom 13. November 2021 (Urk. 8/34/68) an, die Patientin leide seit ihrer Kindheit unter einem Asperger-Syndrom beziehungsweise einer Autismus-Spektrum-Störung. Sie habe schon früh starke Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion und der Beziehungsführung gehabt. Emotionen anderer könne sie nur sehr schwer deuten und verstehen. Sie treffe öfters falsche Entscheidungen oder sei unfähig, überhaupt Entscheidungen zu treffen. Das eigene und das Unverständnis ihres Umfeldes bezüglich ihrer Erkrankung hätten von 1992 bis 1995 zu einer Anorexia nervosa und in der Folge zu rezidivierenden Depressionen geführt (S. 1 Ziff. 2.1).
Die Fachleute des D.___ nannten als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5), Panikattacken (ICD-10 F41.0), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), und einen Status nach Anorexia nervosa (S. 2 Ziff. 2.5). Vom 1. August 2015 bis 13. Oktober 2016 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 14. Oktober 2016 bis 16. Dezember 2018 von 60 % bestanden. Seit dem 2. Juli 2021 sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 1.3). Aufgrund der Beobachtungen der Fachleute des D.___ bestehe zurzeit und auf längere Sicht für jegliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Patientin werde auf längere Sicht zu 100 % arbeitsunfähig bleiben. Das Krankheitsbild sei zu schwerwiegend (S. 2 Ziff. 2.4 und 2.7). In einer ihrer Symptomatik angepassten Tätigkeit könne sie maximal zu 50 % tätig sein. Sie benötige aber einen niederschwelligen Einstieg von höchstens 20 % mit einer langsamen, sukzessiven Steigerung (S. 3 Ziff. 4.2).
Mit Bericht vom 5. April 2022 beantworteten die zuständigen Personen des D.___ Fragen der Beschwerdegegnerin zu erfolgten Therapien (Urk. 8/46).
4.3 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, leitender Arzt der F.___ (F.___), und MSc G.___, Assistenzpsychologe, nannten im Bericht vom 16. August 2022 (Urk. 8/53) gestützt auf die seit 19. April 2022 durchgeführte Behandlung (S. 1 Ziff. 1.1) die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2), und eines Asperger-Syndroms (F84.5) (S. 3 Ziff. 2.5). Aufgrund der schweren depressiven Symptomatik liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Vor dem Hintergrund des psychiatrischen Störungsbildes zeigten die Einschränkungen deutliche Auswirkungen auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit. Durch das Asperger-Syndrom sei mit zusätzlichen Schwierigkeiten bezüglich der Arbeitsumgebung und sozialen Interaktionen zu rechnen. Da die Versicherte auch früher nie wirklich gearbeitet habe, sei die Prognose einer Arbeitsfähigkeit in Zukunft eher negativ und nicht anzunehmen (S. 3 Ziff. 2.7).
H.___, Psychologin, und Dr. med. I.___, Oberarzt, A.___, berichteten am 30. November 2022 über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin in der A.___ vom 21. Juli bis 18. August 2022 (Urk. 8/60 S. 2 Ziff. 1.1) und stellten die vorstehend genannten Diagnosen (S. 3 Ziff. 2.5).
4.4 Dr. rer.soc. J.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und lic. phil. K.___, eidg. anerkannter Neuropsychologe, erstatteten am 16. August 2023 (Urk. 8/77) im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Untersuchung vom 9. August 2023 ein neuropsychologisches Gutachten. Sie führten aus, die Beschwerdeführerin wolle gemäss ihren Angaben arbeiten und ihre kognitiven Fähigkeiten nutzen. Es bestehe aber ein Problem mit anderen Menschen. Sie verstehe deren Reaktionen und Rückmeldungen häufig nicht (S. 7 oben). Das aktuelle neuropsychologische Leistungsprofil sei mit der Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung nach DSM-5 vereinbar. Anamnestisch hätten die festgestellten Symptome vermutlich bereits in der Kindheit bestanden. Aufgrund ihrer guten intellektuellen Ressourcen habe sie jedoch sowohl die Schule als auch ein Studium absolvieren können, wobei es dabei zu Wiederholungen von Schul und Studienjahren gekommen sei. Das hohe intellektuelle Funktionsniveau ermögliche es der Beschwerdeführerin, durch erlernte kognitive Kompensationsstrategien die Defizite im Bereich der sozialen Interaktion und der Kommunikation im Alltag teilweise zu kompensieren (S. 14).
Die Gutachter stellten die Diagnose einer leichtgradigen neuropsychologischen Störung (S. 15 Ziff. 6.3). Eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung entspreche je nach der Höhe der Arbeitsanforderungen einer Arbeitsunfähigkeit von 10-30 %. Massgeblich für die Einschränkungen der beruflichen Teilhabe seien die Störungen der Interaktion und der Kommunikation (S. 16 Ziff. 8 oben).
4.5
4.5.1 Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 13. Oktober 2023 (Urk. 8/76) gestützt auf die Untersuchung vom 17. Juli 2023 und die ihm zur Verfügung gestellten Akten ein psychiatrisches Gutachten (S. 2 Ziff. 1.1). Er gab an, die Explorandin schildere, dass sie grosse Probleme mit anderen Menschen habe. Diese seien häufig unlogisch. Zudem leide sie an Zukunftsängsten (S. 11 f. Ziff. 3.2). Weiter gebe sie diverse Rückenprobleme an, die sie auf einen Reitunfall zurückführe (S. 13 unten). Die Explorandin habe ein Diplom als Musiklehrerin, einen Master in Ökonomie und ein Diplom als Erwachsenenbildnerin erworben. In der Vergangenheit habe sie mit einem Pensum von zwei Stunden pro Woche als Musiklehrerin gearbeitet und gelegentlich Übersetzungstätigkeiten ausgeführt (S. 14 unten). Sie reinige die Wohnung. Aufgrund körperlicher Probleme putze sie wenig, sie räume jedoch in der Wohnung auf. Meistens koche sie auch das Essen. Die Explorandin sei in regelmässiger ambulanter psychiatrischer und ambulanter psychologischer Behandlung. Zu med. pract. M.___ gehe sie zirka alle drei Wochen, zu dem Psychologen N.___ alle ein bis zwei Wochen (S. 16).
4.5.2 Es seien keine Anhaltspunkte für Störungen des Kurzzeit-, des Langzeitgedächtnisses, der Auffassungsgabe oder der Konzentrationsfähigkeit festgestellt worden. Das neuropsychologische Gutachten habe valide Hinweise für eine leichtgradige neuropsychologische Störung ergeben (S. 19 Ziff. 4.3). Anhaltspunkte für Angststörungen seien nicht zu finden gewesen. Die Explorandin habe auch keine innerhalb von Augenblicken ansteigende unwillkürliche Angst beschrieben. Das Kriterium einer Panikstörung sei somit nicht erfüllt (S. 20 oben). Weiter hätten keine Anhaltspunkte für halluzinatorisches Erleben, Ich-Störung oder Wahn bestanden (S. 20 oben und S. 21 Mitte). Die Verträglichkeit der Explorandin sei massiv reduziert. So könne sie schon kleine unbeabsichtigte Unstimmigkeiten in der Umgebung als Komplott und Intrige werten (S. 22 unten). In testdiagnostischen Untersuchungen sei eine Hochbegabung mit einem Intelligenzquotienten (IQ) von zirka 135 diagnostiziert worden. Es handle sich um einen IQ von mehr als zwei Standardabweichungen über der schweizerischen Norm. Die Beschwerdeführerin sei durch einen Asperger-Autismus belastet, der sich durch häufiges Grimassieren, Festhalten an bestimmten rigiden Strukturen, einer erheblichen Empfindlichkeit für kleine Aussenreize und insgesamt einer deutlich reduzierten sozialen Verträglichkeit zeige. Die in den Akten beschriebenen Depressionen liessen sich während der aktuellen Exploration in keiner Hinsicht objektivieren, ebenso wenig die Panikstörungen. Die Explorandin sei inzwischen nicht mehr in nennenswertem Umfang auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen (S. 24 Ziff. 6.1; vgl. auch S. 25 unten). Es bestünden keine gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus. Die Explorandin lese sehr viel, unternehme Reisen (zum Beispiel in ein Kloster), gehe ihrer Leidenschaft (der klassischen Musik) in vielerlei Hinsicht intensiv nach und pflege diverse Sozialkontakte. Aufgrund des Asperger-Autismus sei sie ausgesprochen geräuschempfindlich, und habe eine Neigung zu rigiden Interpretationsschemata, die im überwertigen Bereich lägen und für den Laien bereits als Wahnsymptomatik in Erscheinung träten. Aus dem recht hohen Funktionsniveau im persönlichen Bereich lasse sich jedoch nicht unmittelbar eine äquivalente Fähigkeit zur Partizipation auf dem ersten Arbeitsmarkt ableiten. Vielmehr sei die Einschränkung auf einem Gradienten zwischen voller und aufgehobener Arbeitsfähigkeit anzusiedeln (S. 25; vgl. auch S. 20 oben). Der Asperger-Autismus sei sehr gut nachvollziehbar und habe sich in der Verhaltensbeobachtung, dem Grimassieren, am haftenden, teilweise eingeengten Gedankengang sowie an der Kernsymptomatik, dem Beharren auf Gleichheit in dem Sinne, dass das eigene Interpretationsschema rigide auf andere Menschen übertragen werde, gezeigt. Die Explorandin beherrsche das soziale Regelwerk und das Sich-auf-den-anderen-Abstimmen trotzdem sehr wohl. Längerfristige soziale Beziehungen seien ihr jedoch nur unter gewissen Mühen möglich, wozu auch Arbeitsbeziehungen gehörten (S. 26 unten).
Dr. L.___ stellte die Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einer Autismus-Spektrum-Störung mit leichtgradiger neuropsychologischer Störung (S. 27 Ziff. 6.3). Anhaltspunkte für Freudlosigkeit, für eine Verminderung des Antriebs oder eine erhöhte Ermüdbarkeit fänden sich nicht. Die Explorandin habe bei einem Aufenthalt im Kloster sehr viel Freude empfinden können. Die Diagnose einer Depression könne somit nicht gestellt werden. Es sei davon auszugehen, dass das ungewöhnliche Affektverhalten der Explorandin bei vorliegender Autismus-Spektrum-Störung als Depression fehlgedeutet worden sei (S. 28 Ziff. 6.3).
4.5.3 Aufgrund der Autismus-Spektrum-Störung seien die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Pro- und die Spontanaktivität sowie die Widerstands-, die Durchhalte- und die Gruppenfähigkeit mittelgradig eingeschränkt. Von erheblichen Einschränkungen in diesen Bereichen sei aber nicht auszugehen, da sich die Explorandin während der Exploration in bestimmten Bereichen wie der Begrenzung ihres Redeflusses sehr gut auf den Explorierenden habe einstellen können. Sie könne auch berufliche Perspektiven entwickeln. Nicht eingeschränkt seien die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Kompetenz- und Wissensanwendung, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie die Selbstbehauptungsfähigkeit. Die Konversation und die Kontaktfähigkeit zu Dritten seien im Erstkontakt ohne Weiteres erhalten. Schwierigkeiten zeigten sich eher bei längerfristigen Kontakten, da die Explorandin hier in ihren Interpretationsmustern häufig von Argwohn geprägt sei. Die Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen sei erhalten. Die Fähigkeiten zur Selbstpflege und Selbstversorgung seien uneingeschränkt (S. 29). Als Ressource sei die Hochbegabung der Explorandin zu nennen, welches ihr ein rasches Einarbeiten in neue berufliche Felder ermögliche. Sie sei sodann weiterhin in ein stützendes Familienumfeld eingebunden und beherrsche neben der englischen auch die französische und die deutsche Sprache (S. 29 f.). Die Explorandin könne nicht mehr als Musiklehrerin tätig sein, da sie aufgrund der Autismus-Spektrum-Störung eine ausgeprägte Hypersensitivität für Geräusche habe. Als Erwachsenenbildnerin oder Ökonomin könne sie in einem Pensum von 50 % mit uneingeschränkter Leistungsfähigkeit tätig sein. Aus der leichtgradigen neuropsychologischen Störung ergebe sich eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Diese vermindere eine anspruchsvolle geistige Tätigkeit nicht, da die Explorandin in einem Pensum von 50 % ausreichende Kompensationsmöglichkeiten habe, um Aufmerksamkeit und Konzentration für anspruchsvolle geistige Aufgaben zu sammeln. Die Arbeitsfähigkeit bestehe konstant (S. 30 f. Ziff. 8).
4.6 PD Dr. C.___ nahm am 29. November 2023 (Urk. 8/87 S. 7 f.) Stellung zu den eingeholten Gutachten. Er gab an, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Autismus-Spektrum-Störung mit leichtgradiger neuropsychologischer Störung. Die Beschwerdeführerin sei durch einen Asperger-Autismus belastet, der sich durch häufiges Grimassieren, Festhalten an bestimmten rigiden Strukturen, eine erhebliche Empfindlichkeit für kleine Aussenreize und insgesamt eine deutlich reduzierte soziale Verträglichkeit zeige. Die Störung äussere sich insbesondere darin, dass sie menschliche Interaktionen nach einem rigiden Massstab der Logik werte und andere Menschen häufig als unlogisch abwerte, einfach deshalb, weil deren Verhalten nicht in ihr Interpretationsschema passe. Im Kontakt mit dem psychiatrischen Gutachter selbst sei die Explorandin an keiner Stelle dysphorisch gewesen (S. 7 f.). Das Belastungsprofil entspreche den bisher ausgeübten Tätigkeiten. Es handle sich um Übersetzungstätigkeiten, administrative Arbeiten und Tätigkeiten im Back-Office oder Home-Office mit wenig Kundenkontakt. Das Arbeitstempo sei verlangsamt und die emotionale Belastbarkeit erniedrigt. Phasenweise bestehe eine Antriebsminderung. Vorstrukturierte Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck mit der Möglichkeit zur Eigen- und Fremdkontrolle, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen seien in einer wohlwollenden Arbeitsatmosphäre zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit als Musiklehrerin bestehe aufgrund einer ausgeprägten Hypersensitivität für Geräusche eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Als Erwachsenenbildnerin und als Ökonomin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Hinweise für Einschränkungen im Haushalt bestünden nicht. In einer angepassten Tätigkeit sei keine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 8).
4.7
4.7.1 Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine Abklärung vor Ort in Beruf und Haushalt, die am 19. Dezember 2023 stattfand (Urk. 8/81 S. 1). Die Abklärungsperson verwies im Bericht vom 5. Februar 2024 (Urk. 8/81) auf die Hauptdiagnose einer Autismus-Spektrum-Störung mit leichtgradiger neuropsychologischer Störung. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie im Moment an einer Depression leide. Die Auswirkungen seien Mühe mit Schlafen und Konzentrationsprobleme. Im Herbst habe sie wegen der Konzentrationsprobleme einen selbstverschuldeten Verkehrsunfall erlitten (S. 1 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn zusammen (S. 3 Ziff. 2.2). Letztmals sei sie auf Stundenlohnbasis als Kulturvermittlerin tätig gewesen. Letztes Jahr habe sie eine Stunde und dieses Jahr zwei Stunden in der Kulturvermittlung gearbeitet. Das Arbeitsverhältnis sei noch intakt. Ausser dieser Tätigkeit gehe sie seit Jahren keinem Erwerb nach. Sie sei aber immer wieder auf Stellensuche gewesen (S. 3 Ziff. 3.2 und 3.3). Die Beschwerdeführerin erkläre, dass ihr im Juli 2021 das Asperger-Syndrom attestiert worden sei. Die Krankheit bestehe seit der Geburt und habe ihr ganzes Erwerbsleben beeinflusst. Sie habe nie über längere Zeit eine Anstellung halten können. Nach der Geburt des Sohnes im Jahr 2005 sei sie zu Hause geblieben und Hausfrau gewesen. 2015 habe sie die Ausbildung zur Erwachsenenbildnerin absolviert. Während eines Schuljahres habe sie 1.25 Stunden pro Woche Französisch unterrichtet. Die Projekte seien leider gestoppt worden. Sie habe immer wieder versucht, eine Anstellung als Erwachsenenbildnerin zu erhalten. Sie habe sich nicht auf eine bestimmte Anzahl Stunden beworben. Bei den Schulen sei es so, dass man sich mal bewerbe und die Schule schaue dann, zu viel Prozenten eine Anstellung möglich sei. Die Beschwerdeführerin erkläre, dass sie heute bei guter Gesundheit mit einem Pensum zwischen 50 und 80 % arbeiten würde. Entsprechende Bewerbungen, ohne Angabe von Stellenprozenten, seien sicherlich noch in ihrem Computer. Die Beschwerdeführerin habe am 10. Januar 2024 ein Schreiben eingereicht, das mitberücksichtigt werde (S. 4 Ziff. 3.4).
4.7.2 Die Abklärungsperson legte die Qualifikation mit einem Anteil von je 50 % in der Erwerbstätigkeit und im Haushalt fest. Die Beschwerdeführerin habe im Erwerbsleben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Problematik nie richtig Fuss fassen können. Nach der Geburt des Sohnes 2005 sei sie Hausfrau gewesen. 2015 habe sie eine Weiterbildung zur Erwachsenenbildnerin absolviert. Die Bemühungen zeigten deutlich, dass sie wieder ins Erwerbsleben habe eintreten wollen, was bei einem 10-jährigen Jungen auch realistisch sei. Bemühungen, eine Anstellung zu finden, seien jedoch nicht in einem nachweislichen Rahmen erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe sich hauptsächlich per E-Mai beworben und diese nicht aufbewahrt. Ein Bewerbungsnachweis ihrerseits sei somit nicht möglich, und sie habe sich auch nicht zur Stellenvermittlung bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) angemeldet. Die Beschwerdeführerin sei finanziell durch das Einkommen ihres Ehemannes abgesichert. Unter Einbezug sämtlicher Umstände, insbesondere der im Juli 2021 festgelegten Diagnose und der 2015 absolvierten Weiterbildung, könne eine Qualifikation von 50 % anerkannt werden. Bezüglich der Qualifikation lasse sich ein höherer Anteil im Erwerbsbereich aufgrund der auch aktuell ausbleibenden Bemühungen nicht begründen. Die Beschwerdeführerin sei gemäss Belastungsprofil als Erwachsenenbildnerin oder Ökonomin zu 50 % erwerbsfähig. Ressourcen bestünden bei Übersetzungsarbeiten oder administrativen Tätigkeiten im Back-Office und Home-Office mit wenig Kundenkontakt (S. 4 Ziff. 3.5 und 3.5.1).
4.7.3 Die Abklärungsperson gab zu den Aufgaben im Haushalt an, im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es zumutbar, die Arbeiten im Haushalt dem Zustand der Beschwerdeführerin entsprechend aufzuteilen und diese in Etappen zu erledigen. Zudem sei es zumutbar, Abläufe anzupassen, diese zu vereinfachen und entsprechende Hilfsmittel anzuschaffen. Ein vermehrter Zeitaufwand könne nur begrenzt berücksichtigt werden. Die Mithilfe des Ehemannes und des Sohnes seien im Rahmen der Mitwirkungspflicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin wäre auch bei guter Gesundheit auf die Mithilfe der Familie angewiesen (S. 5 Ziff. 6).
Sie führe die oberflächliche leichte Reinigung aus. In der Familie sei sodann jeder für sein eigenes Zimmer verantwortlich. Sie sei seit Jahren wegen Rückenschmerzen in chiropraktischer Behandlung. Seit einer Operation im Juli 2023 habe sie eine Haushalthilfe, welche anfangs einmal pro Woche und seit November 2023 alle zwei Wochen die Grundreinigung übernehme. Dazwischen werde die Grundreinigung von ihr ausgeführt. Die Abklärungsperson bemerkte dazu, die medizinischen Gutachten hätten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin Einschränkungen in der Haushaltführung habe. Aufgrund der angegebenen Rückenschmerzen sei es zumutbar, dass sie die Tätigkeiten in Etappen ausführe. Da eine Mitwirkung des Ehemannes und des Sohnes angerechnet werde, sei im Bereich Wohnungs- und Hauspflege keine Einschränkung zu berücksichtigen (S. 6 f. Ziff. 6.2). Eine Einschränkung in der Betreuung des seit Dezember 2023 volljährigen Sohnes bestehe nicht (S. 8 Ziff. 6.5). Die Abklärungsperson stellte für die Tätigkeitsbereiche im Haushalt eine Einschränkung und eine Behinderung von 0 % fest (S. 9 Ziff. 7).
4.8 Dipl. Arzt M.___ und Dr. phil. O.___, Fachpsychotherapeut, D.___, stellten im Bericht vom 18. März 2025 (Urk. 16) die Diagnosen eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5) mit Hochsensibilität, einer anhaltenden wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), und eines Status nach Anorexia nervosa (ICD.10 F50.0). Sie gaben dazu an, sie hätten bei der Beschwerdeführerin im Behandlungsverlauf, besonders nach den letzten stationären Behandlungen, eine deutlich wahnhafte Verarbeitung der Realität beobachtet (S. 2).
5.
5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
5.2 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3600 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand: 1. Januar 2025) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).
5.3 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
5.4 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betä-tigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der ver-sicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b. Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
5.6
5.6.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden für den Zeitraum bis 31. Dezember 2023 vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung).
Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbestimmung jedoch hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6).
5.6.2 Für den Zeitraum ab 1. Januar 2024 gilt Folgendes: Vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV) werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (nach Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV).
6.
6.1 Nachfolgend ist auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige einzugehen.
6.1.1 Sie machte geltend, die Abklärungsperson sei anlässlich der Haushaltabklärung nicht auf das eingegangen, was sie ihr habe sagen wollen. Sie halte diese für nicht kompetent, eine Person mit Asperger-Autismus zu beurteilen (Urk. 1 S. 3 unten). Gestützt auf den Bericht vom 5. Februar 2024 ist jedoch davon auszugehen, dass es sich bei der Abklärungsperson um eine qualifizierte Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin zur Durchführung einer Haushaltabklärung handelt, die Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse und der medizinischen Diagnosen und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der Beschwerdeführerin hatte. Diese wurden im Bericht denn auch ausreichend berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Abklärungsperson für die Abklärung nicht kompetent gewesen wäre, liegen nicht vor. Sie legte sodann ausführlich dar, weshalb von einem Anteil von je 50 % im Erwerbsbereich und im Haushalt und einer Einschränkung im Haushalt von 0 % auszugehen ist. Dabei ging sie auch auf abweichende Einschätzungen der Beschwerdeführerin ein. Der Bericht erweist sich sodann als plausibel, begründet und angemessen detailliert. Er erfüllt daher grundsätzlich die Anforderungen an eine Haushaltabklärung (vgl. E. 5.2).
6.1.2 Zu prüfen ist ferner die Frage, was die Beschwerdeführerin bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (vgl. vorstehend E. 5.4). Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich vor, wenn ihre Gesundheit perfekt wäre, würde sie mindestens zu 80 oder gar zu 100 % arbeiten (Urk. 1 S. 3 oben). Diese Angabe deckt sich jedoch nicht mit jener anlässlich der Haushaltabklärung, wo die Beschwerdeführerin angab, dass sie bei guter Gesundheit mit einem Pensum zwischen 50 und 80 % arbeiten würde (E. 4.7.1). Sie gab somit selber ein mögliches Erwerbspensum von 50 % an.
Die Beschwerdeführerin machte ferner geltend, dass sie aufgrund der Autismus-Spektrum-Störung seit jeher in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen und deswegen nie in der Lage gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit über längere Zeit nachzugehen (Urk. 1, Urk. 8/85, Urk. 8/92). Dass die Autismus-Spektrum-Störung bereits seit langem besteht und Auswirkungen auf das Leben der Beschwerdeführerin hat, ist unbestritten (vgl. nachfolgend E. 6.2). Auch der Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Beschwerdeführerin vom 29. November 2021 bestätigt dies, indem keine längerdauernde Anstellung und mehrere Bezüge von Arbeitslosenentschädigung ausgewiesen sind (Urk. 8/36), wobei anzumerken ist, dass sie im berücksichtigten Zeitraum zwei Studiengänge absolvierte (vgl. Urk. 8/24/5 Ziff. 5.3). Nichts desto trotz werden in jener Zeit Arbeitsbemühungen ausgewiesen, welche jedoch mit der Geburt des Sohnes im Jahr 2005 enden. Daraufhin war sie nicht mehr in nennenswertem Umfang auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig (vgl. Urk. 8/76 S. 24), obwohl - trotz anerkannter Einschränkungen - lediglich eine Teilarbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. nachfolgend E. 6.2). Ausserdem wurde im Zusammenhang mit der Anmeldung von Januar 2016 nach der Hospitalisation, Medikation und Nachbetreuung sowie der Aufnahme einer Tätigkeit als Sprachlehrerin (vgl. vorstehend E. 3.4-3.5) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin genesen und voll arbeitsfähig war. Entsprechende Arbeitsunfähigkeiten wurden nicht mehr ausgewiesen (vgl. auch Urk. 8/24 S. 4 Ziff. 4.3). Trotz der zu jenem Zeitpunkt ausgewiesenen (zumindest Teil-)Arbeitsfähigkeit und des Alters des Sohnes von 11 Jahren nahm die Beschwerdeführerin keine namhafte Erwerbstätigkeit auf beziehungsweise konnte sie nicht nachweisen, dass sie sich um eine solche bemüht hätte. Diese Elemente der Lebensführung lassen – trotz der Diagnose – somit den Schluss nicht zu, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit einer Erwerbstätigkeit zu 100 % nachgegangen wäre.
Wie bereits erwähnt, sind bei der Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, allfällige Betreuungsaufgaben, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vorstehend E. 5.4). Vorliegend entsteht gestützt auf die Gesamtsituation das Bild einer Beschwerdeführerin, welche trotz relevanter Diagnose im akademischen Umfeld fähig war, innert erforderlicher Frist zwei Studiengänge zu beenden und sich nach der Geburt des Kindes 2005 im Wesentlichen aus dem Erwerbsleben zurückzog beziehungsweise nicht mehr nennenswert erwerbstätig war, zumal die finanzielle Situation der Familie dies zuliess, und obwohl im Jahr 2016 (vgl. Urk. 8/21) von einem gebesserten Zustand ausgegangen und bereits 2021 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden war (vgl. Urk. 8/34/8). Nach dem Gesagten und nachdem die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, dass sie sich nennenswert um eine neue Anstellung als Erwachsenenbildnerin bemüht und sie sich dafür auch nicht beim RAV angemeldet hat, erweist sich die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdegegnerin insgesamt als gerechtfertigt. In der Statusfrage ist daher, wie dargelegt, von einem Anteil im Erwerbsbereich und im Haushalt von je 50 % auszugehen.
6.1.3 Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht von Dr. Z.___ vom 13. März 2014 ergeben sich Hinweise auf gesundheitsbedingte Einschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin gab bei der Haushaltabklärung zudem an, dass sie wegen Rückenbeschwerden bei einem Chiropraktiker in Behandlung sei sowie, dass sie Schmerzen im Unterbauch habe und aus körperlichen Gründen nicht mehr fähig sei, die Wohnung sauber zu halten (E. 4.7.3; Urk. 11, Urk. 15). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich aus keinem der aktuellen medizinischen Berichte Hinweise darauf ergeben, dass die Haushalttätigkeit, insbesondere das Reinigen der Wohnung, der Beschwerdeführerin nicht im erforderlichen Ausmass möglich sein solle. Dabei wird den Versicherten im Bereich des Erledigens der Haushaltaufgaben zugemutet, die erforderlichen Aufgaben auch bei Vorliegen von Beschwerden in Etappen durchzuführen, nötigenfalls unter Einlegen von Pausen. Des Weiteren sind die Mitwirkungspflichten des Ehemannes und des (erwachsenen) Sohnes generell sowie für die schwereren Hausarbeiten angemessen zu berücksichtigen. Schliesslich ist es zumutbar, die Abläufe im Haushalt anzupassen, diese zu vereinfachen und entsprechende Hilfsmittel anzuschaffen (E. 4.7.3). Im Übrigen wurde im psychiatrischen Gutachten festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung aufräume, reinige, koche, jedoch wenig beziehungsweise nicht putze (Urk. 8/76S. 16 oben, S. 20 unten). Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung habe sie sodann angegeben, keine Probleme in der Haushaltsführung zu haben. Ihr Ehemann sei jedoch unzufrieden mit ihrer Haushaltsführung, da sie aktuell aufgrund körperlicher Probleme Mühe mit dem Putzen habe (Urk. 8/77 S. 5 unten). Damit ergeben sich auch aus dem Gutachten keine Hinweise dafür, dass wesentliche körperliche Einschränkungen im Haushalt vorliegen. Für den Bereich Haushalt ist daher gestützt auf den Abklärungsbericht vom 5. Februar 2024 von einer Einschränkung und einem Teilinvaliditätsgrad von 0 % auszugehen und es erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung weitere Abklärungen hinsichtlich allfälliger körperlicher Beschwerden (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H).
6.2 Dr. L.___ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 13. Oktober 2023 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung die Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer Autismus-Spektrum-Störung mit leichtgradiger neuropsychologischer Störung. Er kam zur Einschätzung, dass für die Tätigkeit als Musiklehrerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Für die Tätigkeiten als Erwachsenenbildnerin oder als Ökonomin sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (E. 4.5.2 und 4.5.3).
Die psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachten von Dr. L.___ und Dr. J.___ und lic. phil. K.___ beruhen auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin und erweisen sich für die streitigen Belange als umfassend. Den geklagten Beschwerden wurde sodann ausreichend Rechnung getragen und die Gutachter setzten sich mit den massgebenden Vorakten auseinander. Sie erfüllen daher grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (E. 5.1). Soweit sich die Fachleute des D.___ im Bericht vom 13. November 2021 für eine höhere Arbeitsunfähigkeit von 100 % aussprachen, kann ihnen nicht gefolgt werden, zumal diese an anderer Stelle des Berichtes für eine an die Symptomatik angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als möglich erachteten (E. 4.2). Damit liegen divergierende Einschätzungen der Fachleute des D.___ zur Arbeitsfähigkeit vor. Zudem ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach die behandelnden Ärztinnen und Ärzte und Therapeutinnen und Therapeuten mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (E. 5.3), was gegen die Beurteilung durch die Fachleute des D.___ spricht.
Gemäss Dr. L.___ und RAD-Arzt Dr. C.___ sind der Beschwerdeführerin Übersetzungstätigkeiten, administrative Arbeiten und Tätigkeiten im Back-Office oder Home-Office mit wenig Kundenkontakt möglich. Das Arbeitstempo sei verlangsamt und die emotionale Belastbarkeit erniedrigt. Phasenweise bestehe eine Antriebsminderung. Vorstrukturierte Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck mit der Möglichkeit zur Eigen- und Fremdkontrolle, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen seien in einer wohlwollenden Arbeitsatmosphäre zumutbar (E. 4.5.3 und 4.6). Der psychiatrische Gutachter berücksichtigte in seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch die in der Beschwerde angegebenen Schwierigkeiten im Erwerbsbereich aufgrund des Asperger-Syndroms (Urk. 1 S. 1 unten). Das Belastungsprofil trifft grundsätzlich auf die früheren beruflichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als Erwachsenenbildnerin und Ökonomin zu. Für diese Tätigkeiten ist daher von einer Arbeitsunfähigkeit und einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen.
Daran vermag auch der erst nach Erlass der Verfügung verfasste Bericht (vgl. hierzu BGE 130 V 138 E. 2.1, 105 V 156 E. 2d, 99 V 98 E. 4 je mit Hinweisen; ZAK 1984 S. 349 E. 1b) des D.___ vom 18. März 2025 beziehungsweise die darin diagnostizierte anhaltende wahnhafte Störung nichts zu ändern (Urk. 16). Zum einen wurde im Bericht der F.___ vom 16. August 2022 festgehalten, es bestünden keine Hinweise auf Wahn auch wenn formalgedanklich wahnhafte Züge hinsichtlich Schuldgefühle und Hypochondrie vorlägen (Urk. 8/53 S. 3 oben). Zum anderen legte der psychiatrische Gutachter Dr. L.___ nachvollziehbar und begründet dar, dass keine wahnhafte, sondern eine überwertige Interpretation vorliege, welche auf rigide Strukturen im Rahmen der Autismus-Spektrum-Störung zurückzuführen sei (Urk. 8/76 S. 20 oben). Dies könne für den Laien bereits als Wahnsymptomatik in Erscheinung treten (Urk. 8/76 S. 25 Mitte). Dr. L.___ hielt schliesslich fest, es fänden sich keine Anhalte für Wahn (Urk. 8/76 S. 21 Mitte). Demgegenüber ist dem Bericht des D.___ keine Auseinandersetzung oder Abgrenzung hinsichtlich der Autismus-Spektrum-Störung geschweige denn eine konkrete Begründung zu entnehmen, weshalb er nicht geeignet ist, die gutachterliche Einschätzung in Frage zu stellen. Im Übrigen kamen die Fachleute des B.___ im Jahr 2016 noch zu einer anderen Schlussfolgerung (Urk. 8/18/4-6).
6.3 Der RAD verneinte im November 2016 eine höhere und längerdauernde Arbeitsunfähigkeit und damit einen Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin. Dies, nachdem diese zu diesem Zeitpunkt eine Tätigkeit als Sprachlehrerin mit einem Pensum von rund drei Stunden pro Woche aufgenommen hatte und eine zuvor festgestellte depressive Symptomatik remittiert war (E. 3.5). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich damit bei einer für die Tätigkeiten als Erwachsenenbildnerin und Ökonomin eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von neu 50 % verglichen mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2017 grundsätzlich verschlechtert. Nachfolgend ist zu prüfen, ob neu ein Rentenanspruch besteht.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin meldete sich im Juli 2021 unter Hinweis auf die Diagnose eines Asperger-Syndroms neu bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/24 Ziff. 6.1). Nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist ein Rentenanspruch ab Januar 2022 zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung für den Erwerbsbereich auf ein Valideneinkommen von Fr. 109'422.30 und ein Invalideneinkommen von Fr. 28'527.15 ab, womit für diesen Bereich eine Einschränkung von 74 % und gewichtet bei einer Einschränkung im Haushalt von 0 % ein Invaliditätsgrad von total 37 % resultierte (Urk. 2 S. 2).
Die Beschwerdeführerin wäre heute ohne den Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Musiklehrerin tätig. Nach der zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2024 veröffentlichten Tabelle LSE 2022 T11 ist für Frauen ohne Kaderfunktion mit Lehrerpatent gemäss Ziff. 4 von einem Medianwert von Fr. 8'453.-- pro Monat auszugehen. Angepasst an die wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2022 von total 41.7 Stunden (Betriebliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen T03.02.03.01.04.01) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 105'747.-- (Fr. 8'453.-- : 40 x 41.7 x 12). Als Valideneinkommen sind daher Fr. 105'747.-- zu veranschlagen.
In Anbetracht der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildungen mit einer gewissen Berufserfahrung ist für eine behinderungsangepasste Tätigkeit nach LSE 2022 TA1_tirage_skill_level im Sektor Dienstleistungen (Ziff. 45-96) von Kompetenzniveau zwei (praktische Tätigkeiten etwa in der Administration oder dem Bedienen von elektronischen Geräten etc.) auszugehen. Die Beschwerdeführerin hätte damit ausgehend von einem Einkommen von Fr. 5'094.-- bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % ein monatliches Einkommen von Fr. 2'547.-- (Fr. 5'094.-- x 0.5) erzielen können. Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 nicht gerechtfertigt. Das von RAD-Arzt Dr. C.___ aufgestellte Belastungsprofil entspricht grundsätzlich den Ausbildungen und den Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als Erwachsenenbildnerin und Ökonomin. Dies führt zu einem Einkommen von Fr. 31'863.-- (Fr. 5'094.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.5), so dass von einem Invalideneinkommen von Fr. 31'863.-- auszugehen ist. Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 105'747.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 31'863.-- ergeben sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 73'884.-- und damit eine Einschränkung im Erwerbsbereich von rund 70 %. Bei einem Anteil im Erwerbsbereich von 50 % resultiert ein Teilinvaliditätsgrad von 35 % (70 % x 0.5). Bei einem Teilinvaliditätsgrad im Haushalt von 0 % ergibt sich ein Invaliditätsgrad von total 35 %, womit kein Rentenanspruch besteht. Wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung zu Recht darlegte, würde auch bei einem Abzug von 10 % und einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 15 % nicht ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultieren (Urk. 7 S. 2).
7.2 Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2024 sieht Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung) vor, dass vom statistisch bestimmten Wert nach Absatz zwei 10 Prozent abgezogen werden. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.
Angepasst an die Lohentwicklung (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpriese und der Reallöhne, 2010-2024, T 39) ist bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 20 % für das Jahr 2024 von einem Invalideneinkommen von Fr. 26'610.-- (Fr. 5'094.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.5 x 0.8 : 2822 x 2946) auszugehen. Angepasst an die Lohnentwicklung ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 110'394.-- (Fr. 8'453.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2822 x 2946). Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 110'394.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 26’610.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 83’784.-- und eine Einschränkung von rund 76 %. Damit resultiert ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 38 % (76 % x 0.5) und ein Invaliditätsgrad von total 38 %. Ab dem 1. Januar 2024 besteht daher ebenfalls kein Rentenanspruch.
7.3 Zusammenfassend besteht ab dem 1. Januar 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 35 % und ab dem 1. Januar 2024 bei einem Invaliditätsgrad 38 % kein Rentenanspruch.
Die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2024 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrugger