Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00436


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 27. Februar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald

Badenerstrasse 134, Postfach 8520, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1976, von Somalia, reiste am 5. Oktober 1993 in die Schweiz ein, wo er sich am 25. April 2000 unter Hinweis auf psychische Probleme (Depressionen) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/2). Die IV-Stelle erteilte nach getätigten Abklärungen am 9. November 2000 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung ab August 2000 (zweijährige BBT-Anlehre zum Holzbearbeiter in der Y.___ in Z.___), welches Lehrverhältnis per Ende November 2000 wieder aufgelöst werden musste (Urk. 6/23-24; vgl. auch Urk. 6/26). Mit Verfügung vom 2. Juli 2001 verneinte die IV-Stelle aufgrund des Gesundheitszustandes einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen (Urk. 6/41) und mit Verfügung vom 3. Juli 2001 erstmals den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels Vorliegens der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Urk. 6/40). Mit Verfügung vom 6. September 2002 erteilte die IV-Stelle erneut Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab September 2002 (in Form einer zweijährigen BBT-Anlehre zum Holzbearbeiter in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte A.___; Urk. 6/47), welche Anlehre der Versicherte in der Folge abschloss (vgl. Urk. 6/85-86). Nach erfolgten weiteren Kostengutsprachen für berufliche Massnahmen (Abklärung und Arbeitstraining in der B.___ sowie in der Schreinerei C.___ in D.___; vgl. Urk. 6/92 und Urk. 6/96), welch letzteres per Mai 2005 abgebrochen werden musste (vgl. Urk. 6/99), und nachdem der Versicherte mit Unterstützung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich unter Hinweis auf den Abbruch der beruflichen Massnahmen ein neues Rentenbegehren gestellt hatte (Urk. 6/111), verneinte die IV-Stelle nach getätigten Abklärungen mit Verfügung vom 8. Januar 2007 abermals einen Rentenanspruch mangels Vorliegens der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Urk. 6/126). Im November 2008 ersuchte der Versicherte erneut um berufliche Massnahmen (Urk. 6/128 und Urk. 6/136), welches Gesuch die IVStelle nach getätigten Abklärungen (Urk. 6/147-148) unter Hinweis auf den Gesundheitszustand des Versicherten mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 abwies (Urk. 6/154). Gestützt auf ein neues Leistungsbegehren des inzwischen verbeiständeten Versicherten vom Juni 2017 (Urk. 6/169) erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 15. August 2019 Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung (Potentialabklärung) bei der E.___ bzw. F.___ ab 2. September 2019 (Urk. 6/216); diese musste per 11. September 2019 wiederum abgebrochen werden. Am 16. September 2019 teilte die IV-Stelle dem Beistand des Versicherten mit, dass die Potentialabklärung abgebrochen worden sei und wies darauf hin, dass der Rentenanspruch bereits mit Verfügung vom 3. Juli 2001 abgelehnt worden sei (Urk. 6/224).

1.2    Am 11. Januar 2022 beantragte X.___ erneut eine Invalidenrente (Urk. 6/232 und Urk. 6/235). Am 19. Januar 2022 legitimierte sich Rechtsanwältin Zumtaugwald als Vertreterin des Versicherten (Urk. 6/236-237). Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 liess der Versicherte durch Rechtsanwältin Zumtaugwald um Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens ersuchen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Urk. 6/240). Die IV-Stelle holte beim behandelnden Psychiater einen ärztlichen Bericht ein (Urk. 6/243); nach Vorlage der Akten sowohl an ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 6/260/5 f.) als auch ihren Rechtsdienst (Urk. 6/261), stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. Juli 2024 die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass mit Verfügung vom 3. Juli 2001 - wie auch vom 8. Januar 2007 - ein Rentenanspruch wegen Nichterfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen verneint worden sei, was unangefochten geblieben sei. Der medizinische Sachverhalt habe seither nicht geändert (Urk. 6/262). Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 wies die IV-Stelle das Gesuch vom 31. Januar 2022 um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit ab (Urk. 2).


2.    Gegen die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (richtig: unentgeltliche Rechtsverbeiständung) liess X.___ am 24. Juli 2024 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei das Gesuch gutzuheissen und der Entscheid vom 11. Juli 2024 aufzuheben (1.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (2.); in prozessualer Hinsicht liess er beantragen, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege (wohl: Prozessführung) und Rechtsverbeiständung zu gewähren sei (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2024 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 29. August 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Prozessarmut zu belegen (Urk. 7), welcher Aufforderung er am 10. Oktober 2024 nachkam (Urk. 9-10/1-2). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis zugestellt und für den Entscheid über den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen (Urk. 12). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 reichte Rechtsanwältin Zumtaugwald ihre Kostennote ins Recht (Urk. 13).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Im vorliegenden Verfahren ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren strittig. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 BV). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung damit, dass vorliegend noch die nichtstreitige Verfahrensphase des Verwaltungsverfahrens zur Frage stehe. Man befinde sich im standardisierten Revisionsverfahren, in dem grundsätzlich der aktuelle Gesundheitszustand und allfällige Veränderungen gegenüber der letzten Beurteilung abzuklären seien. Zudem liege ein Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 13. Dezember 2013 vor, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Berufsbeistand bestellt worden sei, der explizit zur Vertretung im Zusammenhang mit sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten ernannt worden sei. Es sei nicht dargelegt worden, weshalb die Vertretung durch den Beistand nicht möglich sei. Da sich zum jetzigen Zeitpunkt (vor Erlass des Vorbescheids) keine komplexen Fragen stellten, sei eine anwaltliche Vertretung aktuell nicht erforderlich. Sollte das Verfahren nach Erlass des Vorbescheids neu komplexe rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen, stehe es dem Beschwerdeführer frei, ab diesem Zeitpunkt erneut ein begründetes und belegtes Gesuch einzureichen (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen, das Dossier sei sehr komplex und das Verfahren sehr langatmig – über 24 Jahre –, was eine Vertretung rechtfertige. Dass noch kein streitiges Verfahren vorliege, sei von der Hand zu weisen, überzeuge es doch keineswegs, dass lediglich auf den Bericht des behandelnden Arztes abgestellt werde. Auch sei eine neue Sichtweise notwendig, so seien verschiedene Aspekte (in Bezug auf Alkohol und Cannabismissbrauch, berufliche Integration sowie strafrechtlich relevantes Verhalten) nicht berücksichtigt worden. Alsdann habe keiner der Berufsbeistände gegen die Befunde der IV opponiert; man hätte schon damals ein psychiatrisches Gutachten beantragen sollen, was nicht gemacht worden sei. Auch wäre es notwendig gewesen, gegen den Abbruch der beruflichen Massnahmen im Jahr 2019 zu opponieren. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer einen Anwalt gebraucht, der ihn begleite. Der Fall sei komplex und rechtlich kein normaler Fall (Urk. 1).


3.

3.1    Umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren für die Zeit bis zum Erlass des Vorbescheids – allein darüber hat die Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2024 entschieden - zu Recht mangels Notwendigkeit verneint hat. Die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung ist prospektiv zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2).

3.2    Im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand Ende Januar 2022 waren seit der Neuanmeldung vom 11. Januar 2022 rund drei Wochen verstrichen. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsprechung geltend macht, bereits die lange Dauer des Verfahrens rechtfertigte eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung, ergibt sich nichts zu seinen Gunsten. Wohl datierte im Falle des Beschwerdeführers bei Gesuchs-einreichung die erste Anmeldung bei der Invalidenversicherung rund 22 Jahre zurück. Anders als in dem von ihm genannten Fall (SVR 2009 IV Nr. 5 S. 9 bzw. Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2007 vom 19. Juli 2007 E. 2.2), wo das Verfahren über das ein- und dasselbe Leistungsbegehren (Rente) seit Erlass der ersten angefochtenen Verfügung beinahe sechs Jahre dauerte und in dessen Verlauf zwei Rückweisungen erfolgten wurde mit der Neuanmeldung vom 11. Januar 2022 ein neues Verfahren in Gang gesetzt; daran ändert nichts, dass der aktuellen Neuanmeldung bereits diverse Leistungsbegehren vorausgegangen waren. Mithin stand das vorliegend in Frage stehende Neuanmeldungsverfahren erst am Anfang.

    Im Gesuchszeitpunkt Ende Januar 2022 ging es darum, in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des im Verfahren der Neuanmeldung massgeblichen (revisionsrechtlichen) Beweisthemas (der anspruchserheblichen Veränderung) abzuklären, ob und inwiefern sich seit der Verneinung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 3. Juli 2001 bzw. vom 8. Januar 2007 zufolge Nichterfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich der medizinische Sachverhalt, geändert haben. Inwiefern bereits in dieser frühen Phase des Abklärungsverfahrens die Mitwirkung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zwingend erforderlich war, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn im Abklärungsverfahren - wie vom Beschwerdeführer mit dem Gesuch vom 21. Januar 2022 ebenfalls beantragt - eine psychiatrische Begutachtung veranlasst worden wäre, hätte dies die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Verbeiständung nicht zu begründen vermocht. Denn nach der Rechtsprechung vermag auch die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten ebenso wenig wie die Anforderungen an die Unbefangenheit der Sachverständigen für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu begründen. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, wo medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was jedoch der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als Ausnahmeregelung widerspricht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2, 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2; 8C_397/2023 vom 19. Februar 2023 E. 5). Dies gilt nach der Rechtsprechung umso mehr, wenn sich das Verfahren noch im Stadium vor Erlass des Vorbescheids befindet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_650/2011 vom 15. Februar 2021 und 9C_951/2008 vom 20. März 2009 E. 2.1), was vorliegend zutrifft, war in der aktuellen Phase des Verfahrens doch noch kein Vorbescheid ergangen, zu welchem es Stellung zu nehmen galt.

    Daran ändert auch nichts, dass der aktuelle Beistand des Beschwerdeführers, welchem im Rahmen seines Mandats unter anderem aufgegeben war, den Beschwerdeführer im Verkehr mit (Sozial-)Versicherungen zu vertreten (vgl. dazu Urk. 6/258 in Verbindung mit Urk. 6/177/2), Mitte März 2022 gegenüber der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers festhielt, die bisherigen (rentenverweigernden) Verfügungen seien korrekt gewesen und eine neue Diagnose liege seiner Auffassung nach nicht vor (vgl. Urk. 3/4). Denn selbst wenn der Beistand bzw. die den Beschwerdeführer unterstützenden Sozialen Dienste Zürich – welch letztere an einer Rentenausrichtung, da sie dadurch selber entlastet würden, immerhin selber ein direktes Interesse haben - aufgrund einer solchen Beurteilung (vorerst noch) abwartend blieben (vgl. allerdings Akteneinsichtsgesuch der Sozialen Dienste Zürich vom 9. August 2024 nach Erlass des Vorbescheids vom 2. Juli 2024 [Urk. 6/277]), ist nicht ersichtlich, dass daneben eine gehörige Interessenwahrung durch andere Fachleute und Vertrauensleute sozialer Institutionen/unentgeltlicher Rechtsberatungen ausser Betracht gefallen wäre (vgl. E. 1.2 hiervor). Dass eine Unterstützung durch solche Institutionen objektiv unmöglich gewesen wäre bzw. dass der Beschwerdeführer, der zwar über nur geringe Schulbildung verfügt, sich jedoch im Lauf der Zeit auch immer wieder selber ins Verfahren einbrachte (vgl. Urk. 6/8, Urk. 6/87, Urk. 6/178), vergeblich versucht hätte, eine Vertretung seiner Interessen durch eine solche Hilfsinstitution zu erwirken, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht.

3.3    Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass der Beizug einer anwaltlichen Vertretung im vorliegend zur Beurteilung stehenden frühen Verfahrensstadium (Abklärungsverfahren vor Erlass des Vorbescheids) mangels schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen nicht notwendig war. Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung ist somit zu verneinen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für den durch die angefochtene Verfügung geregelten Zeitraum zu Recht abgewiesen hat.


4.

4.1    Was das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren betrifft, ist anzumerken, dass die Gewinnaussichten bei Beachtung der einfachen rechtlichen und tatsächlichen Fragestellung sowie der dazu ergangenen, in der angefochtenen Verfügung erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (strenger Massstab) ex ante betrachtet beträchtlich geringer einzustufen waren als die Verlustgefahren, zumal sich die Vorbringen in der Beschwerde kaum mit der massgebenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinandersetzen. Insgesamt konnte die Beschwerde kaum als erfolgversprechend eingestuft werden, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist.

4.2    Da es vorliegend nicht um die Gewährung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren nicht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Die Einzelrichterin verfügt:

    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald

- Beistand H.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




SlavikBachmann