Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00439


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 23. Dezember 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin

KüminLegal AG

Thurgauerstrasse 117, 8152 Glattpark (Opfikon)


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    Die im Jahre 1971 geborene X.___ besuchte in Portugal die obligatorische Schule und erwarb in der Folge keine berufliche Ausbildung. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 war sie in der Raumpflege erwerbstätig (Urk. 19/5, Urk. 19/9). Im Zusammenhang mit seit August 2021 bestehenden Nacken- und Schulterbeschwerden meldete sich die Versicherte am 27. Januar 2022 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 19/5 S. 6 ff., Urk. 19/13). Eine geplante mikrochirurgische Dekompression wurde am 14. Dezember 2021 infolge deutlicher Besserung der Beschwerden abgesagt (Urk. 19/14, Urk. 19/19/5). Mit Vorbescheid vom 11. Januar 2023 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 19/36) und bestätigte diesen Entscheid mit Verfügung vom 20. Februar 2023 (Urk. 19/38).

1.2    Aufgrund einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands meldete sich die Versicherte am 11. Oktober 2023 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 19/41). Nach erfolgter Abklärung des medizinischen Sachverhalts stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 24. Mai 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 19/64) und hielt daran mit Verfügung vom 4. Juli 2024 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 5. August 2024 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2023 eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, subeventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen im Sinne einer polydisziplinären Untersuchung und einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsanwalt beizugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei, was unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28 % führe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin in Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Verfügung nicht berücksichtigt habe, dass die Beschwerdeführerin inskünftig orthopädische Schuhe benützen müsse (Urk. 1 S. 8). Weiter stehe die angenommene Arbeitsfähigkeit von 80 % in unauflösbarem Widerspruch zu der von der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung selbst bestätigten Arbeitskraft von 50 % in der Unterhaltsreinigung (S. 10). Weiter sei vorliegend ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von mindestens 15 % vorzunehmen (S. 11 f.), was zu einem Invaliditätsgrad von 57.5 % führe (S. 15 f.). Würde man das Valideneinkommen anhand einer Hochrechnung der effektiven Tätigkeit ermitteln, führte dies gar zu einem Anspruch auf eine ganze Rente (S. 16). Eventualiter sei zur Klärung des medizinischen Sachverhalts sowie der Leistungsfähigkeit ein polydisziplinäres Gutachten oder eine EFL in Auftrag zu geben (S. 16 f.). So leide die Beschwerdeführerin neben den somatischen Beschwerden auch an einer relevanten somatoformen Schmerzstörung (S. 17).


3.

3.1    Am 3. März 2023 wurde ein MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) der Beschwerdeführerin erstellt. Die involvierte Fachärztin beurteilte die bildgebenden Befunde dahingehend, dass insgesamt von mässig degenerativen Veränderungen/Diskopathien der LWS einschliesslich der Facettengelenke auszugehen sei, mit osteoligamentär bedingten geringen bis moderaten Spinalkanaleinengungen mit entsprechenden Neuroaffektionen recessal und neuroforaminal (Urk. 19/45/9).

3.2    Dr. med. Y.___, Praxis für Allgemeinmedizin, ging in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2023 von den folgenden Diagnosen aus:

- Unklare Schmerzen Unterschenkel beidseits

- Neurographie Nervus suralis unauffällig

- Nicht eindeutig einem peripheren Nerv oder Dermatom zuordenbar

- LWS-MRI 3/2023: foraminale Stenosen L4-S1 beidseits

- Verdacht auf Zervikobrachialgien rechts ED 2021 DD zervikoradikuläres Reizsyndrom C6 regredient

- Status nach periradikulärer Nervenwurzelinfiltration C5/6 rechts am 18. August 2021 mit geringem Ansprechen

- MRI HWS und BWS am 17. August 2021: breitbasige Diskusprotrusion C5/6 mit moderater Spinalkanalstenose und bilateraler präforaminaler Stenose; in der BWS degenerative Veränderungen ohne Neurokompression

    Die Beschwerdeführerin stehe bei ihr seit dem 5. Februar 2022 in Behandlung. Im Verlauf hätten sich die zervikalen Schmerzen gebessert; die Beschwerdeführerin klage nun aber über belastungsabhängige Knie- und OSG-Schmerzen rechts mit ziehenden Schmerzen prätibial rechts. In der klinischen Untersuchung sei ein Pes planovalgus beidseits aufgefallen, zudem sei die Flexion des rechten Knies schmerzhaft auf 100° eingeschränkt. Das OSG und USG hätten indolent und frei bewegt werden können mit jedoch Druckdolenz über dem ventralen Gelenkspalt des OSG. Sonographisch-cursorisch habe sich kein relevanter Erguss der oben erwähnten Gelenke eruieren lassen können. In der bisherigen Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar, in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei ein volles Arbeitspensum möglich (Urk. 19/51).

3.3    Die für den Sprechstundenbericht vom 16. Februar 2024 verantwortlichen Fachärzte der Universitätsklinik Z.___ gingen von den folgenden Diagnosen aus:

- Pes planus valgus rechts > links mit/bei

- Verkürzte Wadenmuskulatur

- Os tibiale externum Typ II

- Tendinopathie der Flexor digitorum longus-Sehne rechts

- Reizzustand des medialen Bandapparates am OSG ohne Nachweis einer Ruptur

- Ossärer Reizzustand am Sustentaculum tali

- Knieschmerzen rechts bei:

- Komplexe Einrisse mit kleinem disloziertem Anteil des medialen Meniskus, mukoide Degeneration des lateralen Meniskus

- Sehr schwere mukoide Degeneration des vorderen Kreuzbandes mit beginnendem Kreuzbandganglion

- Mittelschwere Knorpelschäden patellofemoral, leichtere Knorpelschäden femorotibial medial, Kleiner Kniegelenkerguss (MRI Knie rechts 19. Juli 2023)

- Zervikobrachialgie rechts

- Multisegmentale Dysfunktion

- Myotendinotsiche Veränderungen der zervikalen Paraspinalmuskulatur rechts > links

- MRI HWS vom 27. Juni 2022: multisegmentale Degeneration der HWS mit Unkarthrosen, Osteochondrosen und mehrsegmentalen Bandscheibenprotrusionen bei mittelschwerer zentraler Spinalkanalstenose im Segment C5/6 und mässiger zentraler Spinalkanalstenose C4/5 und C6/7, mittelschwere Foramenstenose C4/5, C5/6 links sowie bilateral mässige Foramenstenose C3/4, aktivierte Unkarthrose/Osteochondrose C5/6 und C6/7, ossär überbrücktes Facettengelenk C2/3 links

- Neurophysiologische Untersuchung vom 08/2022: unauffällige C8-Dermatom SEP

- Vitamin-D-Mangel

- LCS Choleszystektomie 2013

- Knie- und Sprunggelenkschmerzen rechts

- Neurographie Nervus surealis beidseits unauffällig

- Nicht eindeutig einem peripheren Nerv oder Dermatom zuordenbar

- LWS-MRI 3/2023: foraminale Stenosen L4-S1 beidseits

    Die Beschwerdeführerin habe über einen unveränderten Verlauf mit persistierenden Schmerzen in beiden Füssen berichtet. Sie würden eine konservative Therapie mit einer orthopädischen Einlage mit medialer und retrokapitaler Abstützung zur Verbesserung der Beschwerden empfehlen; zudem Physiotherapie zur Kräftigung und Dehnung der Wadenmuskulatur und der Flexor digitorum longus-Sehne (Urk. 19/59).

3.4    In seiner RAD-Stellungnahme vom 7. Mai 2024 führte Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, ausgehend von den Diagnosen gemäss Sprechstundenbericht vom 16. Februar 2024 der Klinik Z.___ aus, dass in einer optimal angepassten Tätigkeit zumindest von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen sei. Die Leistungsminderung sei dabei aufgrund der Notwendigkeit häufigerer Wechsel der Arbeitsposition und zusätzlicher Ruhepausen zu gewähren. Diese Angaben würden für eine körperlich leichte Arbeit gelten, welche wechselbelastend und fast ausschliesslich sitzend, ohne rotierende oder geneigte Zwangshaltungen der HWS bzw. des Kopfes, ohne häufiges Arbeiten oberhalb der Schulterhöhe, ohne Notwendigkeit häufigen Treppensteigens oder Gehens auf unebenem Untergrund und ohne Arbeiten in der Hocke oder im Knien ausgeübt werden könne (Urk. 19/63 S. 5).

3.5    In ihrem Bericht vom 11. Juni 2024 gingen die Fachärzte der Klinik Z.___ weitestgehend von unveränderten Diagnosen aus, wiesen lediglich darauf hin, dass aktuell der Verdacht auf eine Reizung der Tibialis anterior-Sehne rechts bestehe. Die Beschwerden hätten sich mit dem probatorischen OSG-Wrap rechts verbessert. Sie hätten mit der Patientin die Möglichkeit einer Innenschuhorthese besprochen, die Lancierung einer solchen Versorgung sei geplant. Bezüglich des linken Fusses sei die Patientin nicht gestört, sodass sie eine abwartende Haltung empfehlen würden (Urk. 19/70).

3.6    In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2024 führte Dr. A.___ aus, dass – abgesehen vom Verdacht auf Reizung der Tibialis anterior-Sehne rechts – gegenüber der letzten Stellungnahme keine wesentliche Veränderung erkennbar sei, sodass an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom 7. Mai 2024 festgehalten werden könne (Urk. 19/80 S. 3).


4.

4.1    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).

    In formeller Hinsicht macht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt habe, dass die Beschwerdeführerin inskünftig orthopädische Schuhe benützen müsse (Urk. 1 S. 8). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Fussbeschwerden der Beschwerdeführerin im Rahmen der RAD-Stellungnahme vom 7. Mai 2024 thematisiert wurden; zudem wird im Belastungsprofil auf die entsprechenden Einschränkungen Rücksicht genommen. So wird insbesondere auf eine fast ausschliesslich sitzende Tätigkeit hingewiesen ohne Notwendigkeit häufigen Treppensteigens oder Gehens auf unebenem Untergrund (vgl. Urk. 19/63 S. 5). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist bei dieser Sachlage nicht gegeben, zumal der Versicherungsträger nicht gehalten ist, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen.

4.2    In materieller Hinsicht ist anzumerken, dass die Abweisung des Leistungsbegehrens mit Verfügung vom 20. Februar 2023 (Urk. 19/38) in einem Zeitpunkt erfolgte, als die Beschwerdeführerin allein an weitgehend abgeklungenen HWS-Beschwerden litt; eine geplante Operation wurde kurz vor dem Eingriff abgesagt. Demgegenüber ist aktuell von einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes auszugehen, sodass sich – entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin - eine umfassende Prüfung des Leistungsanspruchs aufdrängt.

    Gemäss den Berichten der Fachärzte der Klinik Z.___ stehen aktuell die Fussbeschwerden im Vordergrund. In einer Würdigung der vorliegenden medizinischen Akten ist dabei davon auszugehen, dass die Fussbeschwerden in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht zu einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen. So hält die Hausärztin der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ein volles Arbeitspensum für zumutbar, während Dr. A.___ in einer solchen Tätigkeit aufgrund der vermehrten Pausen von einer effektiven Leistungsfähigkeit von 80 % ausgeht. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Arbeitsfähigkeit von 50 % betrifft eine Tätigkeit in der Unterhaltsreinigung, was nicht einer leidensangepassten Tätigkeit entspricht; weiter kann auch aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nunmehr orthopädische Schuhe tragen muss, nicht auf eine besondere Schwere der Fussbeschwerden geschlossen werden, zumal im Rahmen des Anforderungsprofils auf die Fussbeschwerden weitestgehend Rücksicht genommen wird (vgl. E. 3.4). Zuletzt enthalten die medizinischen Akten keine Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung.

    Insgesamt ist die Annahme einer zumindest 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit nicht zu beanstanden.


5.

5.1    Hinsichtlich der Qualifikation ist die Beschwerdegegnerin zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass diese im Gesundheitsfall zu 100 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde. Diese Einschätzung blieb unbestritten. Aufgrund der bis ins Jahr 2020 erzielten Einkommen gemäss IK-Auszug ist dabei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nie voll erwerbstätig war (Urk. 19/9), der Vertreter der Beschwerdeführerin ging dabei zuletzt von einem Pensum von höchstens 50 % aus (Urk. 1 S. 16). Bei dieser Ausgangslage ist aber das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, auch das Valideneinkommen anhand statistischer Daten zu ermitteln, nicht zu beanstanden. Unzulässig erscheint es demgegenüber, das effektiv erzielte Einkommen hochzurechnen; die Beschwerdeführerin hat ein Einkommen in dieser Höhe gemäss IK-Auszug nie erzielt. Wollte man auf die effektiv erzielten Einkommen abstellen, wäre die Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht mehr haltbar.

5.2    Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin erscheint es demgegenüber sinnvoll, sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand statistischer Durchschnittswerte zu ermitteln. Dabei kann rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N 35 f. zu Art. 28a).

    Unter Berücksichtigung einer auch in einer optimal angepassten Tätigkeit eingeschränkten Arbeitsfähigkeit (Reduktion von 20 % infolge vermehrter Pausen) und eines leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV) ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 %. Selbst ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 15 oder gar 20 % würde sich noch nicht rentenrelevant auswirken (IV-Grade von 32 respektive 36 %).

5.3    Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2024.


6. 

6.1    Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 7 f.; Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1) sind erfüllt. Entsprechend des Gesuches vom 5. August 2024 ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es ist ihr in der Person von Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, Glattpark (Opfikon), ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

6.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.3    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, Glattpark (Opfikon), aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    Mit Honorarnote vom 1. November 2024 (Urk. 21 f.) machte der Vertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von Fr. 5'620.59 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin deren Interessen bereits im Einwandverfahren vertreten und sich ausführlich mit der Sache auseinandergesetzt hat; so machte er bereits im Verwaltungsverfahren einen Aufwand in der Höhe von Fr. 3'481.70 geltend (Urk. 19/82). Bei dieser Ausgangslage erscheint der für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Aufwand von insgesamt 21 Stunden und 2 Minuten als nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von 4 Stunden 35 Minuten für das Studium der bereits bekannten Akten sowie 11 Stunden für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift massiv überhöht, zumal diese in weiten Teilen wortwörtlich der Einsprache vom 24. Juni 2024 (Urk. 19/73) entspricht und sich neue Vorbringen im Wesentlichen auf die Thematiken des rechtlichen Gehörs, des Einkommensvergleichs sowie von Beweisanträgen beschränkt. Auch ein Aufwand von 5 Stunden für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sprengt jeden vernünftigen Rahmen in der vorliegenden unproblematischen Konstellation. In Würdigung aller Umstände (Anzahl zu studierende 91 Aktenstücke bei erheblichen Vorkenntnissen, Beschwerdeschrift, Eingaben betreffend unentgeltliche Rechtspflege) sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- auf insgesamt Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. In diesem Umfang ist der Vertreter der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 5. August 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, Glattpark (Opfikon), ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, Glattpark (Opfikon), wird mit Fr. 3’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Hanspeter Kümin

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty