Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00440


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Muraro
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 27. August 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1969, meldete sich unter Hinweis auf eine Spondylitis ankylosans sowie eine Depression am 22. November 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/13).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/24-45) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 27. November 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 6/46) des Versicherten. Dagegen erhob der Versicherte am 12. Januar 2015 Beschwerde (Urk. 6/47/3-14), welche vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 17. Juni 2015 (Verfahren Nr. IV.2015.00032) in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückgewiesen wurde (Urk. 6/51).

1.2    Die IV-Stelle holte in der Folge weitere medizinische Berichte (Urk. 6/59, Urk. 6/61) sowie ein polydisziplinäres Gutachten beim Y.___ (Y.___) ein, welches am 5. September 2016 erstattet wurde (Urk. 6/83).

    Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 (Urk. 6/85) wies die IV-Stelle den Versicherten auf seine Schadenminderungspflicht hin und forderte ihn auf, sich denjenigen Behandlungen und Massnahmen zu unterziehen, die zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes beitragen würden.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/86-96) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. April 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 6/97). Dagegen erhob der Versicherte am 22. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 6/98/3-19), welche vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 15. August 2017 (Verfahren Nr. IV.2017.00573) abgewiesen wurde (Urk. 6/102).

1.3    Am 12. März 2023 (richtig: 2024) meldete sich der Versicherte erneut bei der IVStelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/108) und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Nacken-, Rücken-, Hüft- und Kniebeschwerden seit September 2023). Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinische Situation ab (Urk. 6/116, Urk. 6/119, Urk. 6/122). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/123, Urk. 6/125) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Juli 2024 einen Rentenanspruch (Urk. 6/128 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 6August 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juli 2024 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und sein Antrag auf eine Invalidenrente sei anzuerkennen (Urk. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2024 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 23. September 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Aufgrund der erneuten IV-Anmeldung des Beschwerdeführers im März 2024 ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).



1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:

a.    Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;

b.    Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.

    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).

1.5    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.6    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die abschliessende Beurteilung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 25. September 2023 in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist zu 100 % eingeschränkt sei. Die bisherige Tätigkeit sei ihm aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen dauerhaft nicht mehr zumutbar. Eine seinen Einschränkungen angepasste Tätigkeit sei ihm hingegen ab Mai 2024 bereits wieder zu 100 % zumutbar. Diese sollte leicht und wechselbelastend sowie überwiegend sitzend ohne wesentliche Belastung der lumbalen, der thorakalen und der zervikalen Wirbelsäule sein. Repetitives Rumpfbeugen oder Tätigkeiten, welche eine Rumpfextension erforderten, seien nicht zumutbar. Gewichte bis 2.5 kg könnten gehoben und getragen werden. Es sei dem Beschwerdeführer möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.

2.2    Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor (Urk. 1), er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, mehr als 20 % zu arbeiten. Er könne zudem nur leichte Arbeiten tätigen, da Gewichte bis maximal 1 kg gehoben werden könnten. Er erwarte demnächst einen Termin beim Psychiater, da seine Hilflosigkeit Einfluss auf seine Psyche habe.

2.3    Vernehmlassungsweise hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass die RAD-Stellungnahme vom 3. Juni 2024, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig mit einer Leistungsminderung von 20 % sei, sich als schlüssig und nachvollziehbar erweise. Die psychischen Beschwerden seien bereits bei der Erstellung des Gutachtens vom 5. September 2016 bekannt gewesen. Es seien keine neuen psychischen Einschränkungen oder eine Verschlechterung ersichtlich (Urk. 5).

2.4    Die Beschwerdegegnerin prüfte letztmals bei Erlass der Verfügung vom 20. April 2017 (Urk. 6/97) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers materiell und verneinte diesen bei einem Invaliditätsgrad von 20 %. Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 15. August 2017 (Urk. 6/102) bestätigt.

    Streitig und zu prüfen ist demnach, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt seither bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2024 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der ursprünglichen Verfügung vom 20. April 2017 (Urk. 6/97) auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der Y.___ GmbH (Y.___) vom 5. September 2016 (Urk. 6/83), wonach dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten sowie einer angepassten Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei.

3.2    Die Ärzte des Y.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 5. September 2016 (Urk. 6/83/2-25) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 f. Ziff. 5.1 und S. 16 Ziff. 4.2.3):

- Spondylitis ankylosans (Erstdiagnose 1992)

- axialer Befall mit Ankylose der Iliosakralgelenke (ISG) und Syndesmophyten Th11-LWK3

- anamnestisch peripherer Befall Oktober 2009 mit Arthritis Dig. III rechte Hand und Dig. I rechter Fuss

- aktuell klinisch und labortechnisch keine Entzündungsaktivität

- Basistherapie mit Salazopyrin seit August 2009

- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom

- Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur

- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik

- Spondylosis deformans C4-C6

- radiologisch und kernspintomographisch keine Hinweise für entzündliche Veränderungen im Zervikalbereich (MRI 11/05)

- rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode (ICD10 F33.0)

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein beginnendes generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom, episodisches Spannungstyp-Kopfweh sowie einen Status nach Commotio cerebri am 1. Juli 1998 (S. 21 Ziff. 5.2).

    Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer aus allgemeininternistischer Sicht keine spezifischen Beschwerden angegeben habe. In der klinischen Untersuchung seien die Befunde unauffällig gewesen. Aus allgemeininternistischer Sicht könne keine Diagnose gestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht eingeschränkt (S. 7).

    Aus psychiatrischer Sicht wirke der Beschwerdeführer äusserlich unauffällig. Er erweise sich bei klarem Bewusstsein, zeitlich, örtlich und autopsychisch voll orientiert. Der Gedankengang entfalte sich formal geordnet und sei inhaltlich unauffällig. Hinweise für ein psychotisches Geschehen könnten nicht beobachtet werden, insbesondere könnten Wahnideen, Halluzinationen oder eine Ich-Störung verneint werden. Die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis imponierten in der grob klinischen Prüfung unauffällig. Konzentration und Aufmerksamkeit könne der Beschwerdeführer in genügendem Masse bereithalten. Psychomotorisch präsentiere sich der Beschwerdeführer weder agitiert noch gehemmt. Im Affekt zeige er eine leicht bedrückte Stimmungslage. Hinweise für eine schwere depressive Symptomatik mit ausgeprägter Hemmung oder Agitiertheit mit Suizidphantasien seien nicht zu beobachten. Im Sozialen bestehe eine leicht erhöhte Ängstlichkeit. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, einen lebhaften affektiven Rapport zu etablieren. Die Fähigkeit zur Modulation der Affekte sei erhalten. Der Beschwerdeführer weise eine bedrückte Stimmungslage auf mit Schlafstörung und frühmorgendlichem Erwachen. Er zeige einen gewissen sozialen Rückzug mit einer erhöhten Ängstlichkeit/Reizbarkeit in der Gesellschaft. Er beklage eine starke Müdigkeit und auch einen teilweisen Libido-Verlust. Insgesamt sei die Symptomatik deutlich, aber nicht schwer ausgeprägt. Zusammengefasst könne ein leicht depressiver Zustand festgestellt werden. Der Beschwerdeführer beklage in erster Linie rheumatische Beschwerden. Ausgehend von diesem Leiden habe sich zunehmend eine depressive Stimmungslage entwickelt (S. 9).

    Eine Aggravation sei nicht zu beobachten (S. 10). Die bisherige Therapie finde hinsichtlich Pharmakotherapie nicht lege artis statt. Bei zwei Medikamenten liege der Serumspiegel unter der Nachweisgrenze, so dass die Behandlungsmöglichkeiten besser ausgeschöpft werden könnten (S. 10). Beim Beschwerdeführer sei seit 2001 die Diagnose einer Spondylitis ankylosans bekannt. Die beklagten Schmerzen am Bewegungsapparat seien daher organisch begründbar. Eine psychische Überlagerung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei daher nicht festzustellen. Die körperlichen Beschwerden hätten depressive Verstimmungen nach sich gezogen. Wegen Depressionen stehe der Beschwerdeführer seit 2013 auch in psychiatrischer Behandlung. Gegenwärtig zeige der Beschwerdeführer eine leichte depressive Episode und somit einen krankheitswertigen und therapiebedürftigen Zustand. Er schöpfe die Behandlungsmöglichkeiten nicht voll aus (S. 11).

    Im ersten Bericht der behandelnden Psychiaterin werde eine mittelgradige depressive Episode bei Spondylitis ankylosans beschrieben, wobei dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bescheinigt werde. Im zweiten Verlaufsbericht werde dann ein unverändertes psychisches Zustandsbild mit weiterhin andauernder mittelgradiger depressiver Episode bescheinigt. Die Arbeitsfähigkeit sei vor allem von den körperlichen Beschwerden abhängig. Aufgrund der heutigen Untersuchung könne ein depressives Zustandsbild bestätigt werden, der Schweregrad der depressiven Episode werde jedoch als leichtgradig eingeschätzt. Die depressive Komponente im Krankheitsbild habe eher einen reaktiven Anpassungscharakter auf die rheumatische Störung. Der Beschwerdeführer weise keine mittelgradigen depressiven Symptome mit erheblicher Antriebsstörung, vitaler Traurigkeit oder Suizidimpulsen auf. Daher sei das depressive Zustandsbild als leichtgradig einzustufen. Die bisherige Tätigkeit sei wahrscheinlich aus körperlichen Gründen nicht mehr zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich eine Einschränkung von 20 % aufgrund der depressiv bedingten Verlangsamung. Die psychischen Symptome könnten seit Mai 2013 als objektivierbar eingeordnet werden. In einer angepassten Tätigkeit wirke sich die depressive Verlangsamung auch aus, sodass auch dort von einer 20%igen Einschränkung auszugehen sei (S. 12).

    Aus rheumatologischer Sicht bestehe seit 1992 eine Spondylitis ankylosans mit vorwiegend axialem Befall. Aktuell bestehe unter der im August 2009 eingeleiteten Basistherapie mit Salazopyrin weder klinisch noch labortechnisch eine Entzündungsaktivität. Aktuell ergäben sich keine Hinweise für eine Beteiligung der peripheren Gelenke. Auffällig bei der klinischen Untersuchung sei eine deutliche Wirbelsäulenfehlstatik mit weitestgehend fixierter Hyperkyphose im thorakolumbalen Übergang. In Übereinstimmung hiermit zeigten sich auf den hier zur Verlaufskontrolle durchgeführten Röntgenaufnahmen der Brustwirbelsäule (BWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) die seit Jahren bekannten überbrückenden Spondylophyten TM1-LWK3 sowie eine nahezu vollständige Ankylose der ISG. Der Befund sei seit 2005 konstant geblieben. Nachdem anamnestisch eine Koxarthrose beidseits angegeben werde, sei vorliegend trotz freier Hüftgelenksbeweglichkeit beidseits eine Beckenübersichtsaufnahme durchgeführt worden, auf der diese Diagnose nicht habe bestätigt werden können. In Übereinstimmung mit dem klinischen Bild hätten sich die Hüftgelenke beidseits unauffällig dargestellt. Darüber hinaus bestehe ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Zervikozephalgien und Zervikobrachialgien beidseits bei Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung sei die Beweglichkeit der HWS in sämtlichen Ebenen eingeschränkt. Klinische Hinweise für eine radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik wie Reflexausfälle oder Abschwächung von Kennmuskeln fänden sich nicht. Auf den zur Verlaufskontrolle durchgeführten Röntgenaufnahmen der HWS zeige sich eine Zunahme der degenerativen Veränderungen gegenüber den Voraufnahmen vom Oktober 2005 mit Entwicklung einer Spondylosis deformans C4-C6. Hinweise für einen entzündlichen Befall der HWS zeigten sich nicht. Zusätzlich gebe es Hinweise für die Entwicklung eines generalisierten multilokulären Schmerzsyndroms. Daneben finde sich ein aggravatorisches Verhalten mit zum Teil deutlichen Diskrepanzen zwischen den demonstrierten Einschränkungen im Rahmen der Untersuchungssituation und der deutlich besseren Beweglichkeit der unbewussten Bewegungen. So demonstriere der Beschwerdeführer bei der Überprüfung der Gang- und Standvarianten ein kleinschrittiges, äusserst unsicheres Gangbild. Beim Zehenspitzen- und Hackengang, dem Einbeinstand beidseits und beim Einnehmen der tiefen Hocke müsse sich der Beschwerdeführer an der Untersuchungsliege abstützen. Im Gegensatz hierzu lasse sich beim Verlassen des Y.___ ein deutlich besseres, sicheres Gangbild beobachten. Entgegen seinen anamnestischen Angaben, dass er nur wenige Minuten sitzen könne und dann starke Schmerzen im Wirbelsäulenbereich auftreten würden, sitze der Beschwerdeführer während der eineinhalbstündigen Anamneseerhebung entspannt auf dem Stuhl (S. 16 f.).

    Aufgrund der deutlichen Wirbelsäulenfehlstatik mit weitestgehender Einsteifung im thorakolumbalen Übergangsbereich und den degenerativen Veränderungen im Zervikalbereich seien dem Beschwerdeführer schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht zumutbar. Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen und ohne Arbeiten mit den Armen über der Horizontalen bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Die angestammte Tätigkeit des Staplerfahrers entspreche gemäss den Angaben des Beschwerdeführers dem zumutbaren Leistungsprofil und sei ihm demnach vollschichtig zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit im oben dargelegten Ausmass bestehe mit Sicherheit seit Oktober 2005. Es gebe aus rheumatologischer Sicht keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit für leichte, gut adaptierte Tätigkeiten in den vergangenen Jahren längerfristig relevant eingeschränkt gewesen sei (S. 17 Mitte).

    Die im Bericht des behandelnden Rheumatologen Dr. Z.___ vom Dezember 2013 gestellte Diagnose einer Spondylitis ankylosans sei korrekt und decke sich mit der ihrigen. Hinweise für die von ihm diagnostizierte Koxarthrose fänden sich hier weder klinisch noch radiologisch. Die durch ihn attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiter ab März 2013 und die lediglich 20%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte, leidensangepasste Tätigkeit sei anhand der objektivierbaren Befunde als deutlich zu niedrig anzusehen. Inwieweit hierbei die durch ihn ebenfalls gestellte Diagnose einer chronischen Depression miteingeflossen sei, lasse sich anhand des Berichtes nicht sicher unterscheiden. In seinem Verlaufsbericht vom Oktober 2015 gebe er an, dass der Gesundheitszustand verschlechtert sei. Es sei zu einer zunehmenden Einsteifung thorakolumbal sowie zu einer Abnahme der Hüftgelenksbeweglichkeit gekommen. Dies lasse sich anhand der vorliegenden Befunde nicht bestätigen. Daneben sei es zu einer zunehmenden depressiven Grundstimmung gekommen. Diesbezüglich könne aus rein rheumatologischer Sicht keine Stellung bezogen werden. Die durch ihn attestierte lediglich maximal 20%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten sei weiterhin als deutlich zu niedrig anzusehen und gebe überwiegend die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers wieder. Ursächlich für die Diskrepanz zwischen ihrer Einschätzung und der von Dr. Z.___ sei vermutlich in erster Linie die schwierige Rolle des behandelnden Arztes, welcher naturgemäss bemüht sei, seinen Patienten zu helfen und sie zu beschützen (S. 17 f.).

    Eine neurologische Problematik könne der Aktenlage nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer selbst beschreibe ausgedehnte Schmerzen mit offenbar einem Maximum im Nacken, dann aber im ganzen Rücken und auch in den Beinen. Auf Befragen bejahe er auch intermittierende Kopfschmerzen von druckartigem Charakter und wechselnder Lokalisation. Bei der klinischen Untersuchung falle in erster Linie die vornübergebeugte Oberkörperhaltung auf, welche zusammen mit dem kleinschrittigen, leicht flektierten Gangbild in den Knien an eine extrapyramidale Symptomatik denken lasse. Ein Rigor könne aber nicht festgestellt werden, der Beschwerdeführer schwinge auch beide Arme gut mit. Im Status sei auffallend, dass eine Kraftprüfung wegen ständigem Nachlassen und wechselnder Innervation nicht möglich sei, ebenso das organisch nicht zu erklärende Muster der Sensibilitätsstörung und auch die Durchführung der Koordinationsprüfungen. Aus neurologischer Sicht sei von einer funktionellen Überlagerung einer nicht neurologischen Schmerzsymptomatik auszugehen. Es bestünden deutliche demonstrative und regressive Tendenzen. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 20).

    Zusammenfassend könnten die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden nicht vollständig auf die Spondylitis ankylosans und die klinischen Befunde zurückgeführt werden. Es hätten sich auch deutliche Diskrepanzen zwischen den Einschränkungen in der Untersuchung und bei spontanen Bewegungen gezeigt. Insgesamt sei die Belastbarkeit der Wirbelsäule aus rheumatologischer Sicht deutlich eingeschränkt. Aus polydisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, wie er sie auch früher als Staplerfahrer ausgeübt habe, zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, in einem ganztägigen Pensum mit etwas vermehrten Pausen verwertbar. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar (S. 22).


4.

4.1    Der Versicherungsmediziner Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, berichtete am 4. März 2024 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/116/62-69 = Urk. 6/119/7-14) über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 29. Februar 2024. Er nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5):

- Spondylarthropathia ankylosans

- anamnestisch Status nach peripherem Befall Oktober 2009 mit asymmetrischer Polyarthritis, Enthesitis Adduktorenmuskulatur Oberschenkel beidseits mit Symphisitis

- Panvertebralsyndrom bei axialem Befall

- chronisch zervikospondylogenes Schmerzsyndrom

- klinisch mit ausgeprägter thorakaler Hyperkyphose

- Therapie mit unter anderem Salazopyrin und Methotrexat

- radiologisch leichte Koxarthrosen beidseits

    In der Untersuchung seien der Zehen-, der Fersen- und der Einbeinstand beidseits möglich, letzterer aber etwas unsicher. Die Hockstellung könne eingenommen werden, das Wiederaufrichten gehe problemlos. Bei Reklination/Extension/Lordosierung der Wirbelsäule, die stark eingeschränkt sei mit und ohne Rotation, gebe der Beschwerdeführer panvertebrale Beschwerden an. Bei der manuellen Testung zeige sich eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der BWS und LWS in Flexion und vor allem in Extension. Es seien leichte bis mässige Druckdolenzen entlang der Facettengelenke HWS sowie der Linea nuchae beidseits feststellbar sowie mässige Druckdolenzen entlang der BWS. Die Schulter-, Ellbogen-, Hand-, Sprung- und Hüftgelenke seien beidseits vollumfänglich beweglich. Die Kniegelenke seien beidseits ordentlich beweglich mit einer leichten Einschränkung in die Innenrotation beidseits. Sie zeigten sich beidseits nicht geschwollen oder überwärmt und bandstabil bei leichten Zeichen einer Varusgonarthrose beidseits (S. 4 f.). Dr. A.___ führte aus, in der angestammten Tätigkeit als Lagerist bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe ein ungewisser Verlauf. Der Beschwerdeführer sei auch im Alltag deutlich funktionseingeschränkt. Die Prognose sei bei chronischer entzündlich-rheumatischer Erkrankung mit klinisch und wohl auch radiologisch bereits fortgeschrittenen strukturellen Veränderungen nur mässig und sei vom Erfolg der weiteren Therapien abhängig. Er beurteilte die Arbeitsunfähigkeit ab 1. März 2024 mit 20 % und ab 1. Mai 2024 mit 0 % (volle Arbeitsfähigkeit). Eine leidensangepasste, körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne wesentliche Belastung der lumbalen, thorakalen und zervikalen Wirbelsäule und ohne repetitive Rumpfbeugen bzw. Arbeiten in Rumpfextension sei ab sofort ganztags mit vermehrten Pausen (entsprechend einer Leistungsminderung von 20 %) zumutbar (S. 6 f.).

4.2    Dem mehrheitlich unleserlichen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 6. Mai 2024 (Urk. 6/119/1-6) kann entnommen werden, dass er den Beschwerdeführer seit 2005 behandle und dieser seit dem 25. September 2023 bis auf weiteres als Lagermitarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig sei (Ziff. 1.1 und Ziff. 1.3). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden, soweit lesbar, eine Spondylitis ankylosans (Erstdiagnose 2005), eine Koxarthrose rechts grösser als links, eine Gonarthrose rechts grösser als links, und eine Periarthritis humeroscapularis (PHS) vom SSP-Typ genannt (Ziff. 2.5). Die Prognose sei ungünstig (Ziff. 2.7). Die bisherige, körperlich anstrengende Tätigkeit im Lager sei ihm nicht mehr zumutbar (Ziff. 3.3 und Ziff. 4.1). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer 1-1.5 Stunden pro Tag möglich (Ziff. 4.2). Es seien ihm nur leichte Arbeiten zumutbar (Ziff. 4.5).

4.3    Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD der Beschwerdegegnerin, nahm am 1. Juni 2024 Stellung zu den Akten (Urk. 6/122/3-6) und kam zum Schluss, die Tätigkeit als Lagerist sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Es bestehe ab dem 25. September 2023 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil bestehe ab dem 1. März 2024 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. Mai 2024 eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Im kurz- bis mittelfristigen Verlauf sei von keiner wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes auszugehen. Die durch den Hausarzt Dr. Z.___ genannten Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien bis auf die Diagnosen einer Gonarthrose rechts mehr als links und einer Koxarthrose rechts mehr als links bereits im Y.___-Gutachten benannt. Die Schulterbeschwerden beidseits seien bereits inkludiert unter der Diagnose eines chronischen zervikospondylogenen Schmerzsyndroms mit Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur. Bezüglich der Diagnose einer Gonarthrose beidseits handle es sich bislang lediglich um eine klinische Diagnose, eine radiologisch gesicherte Bildgebung habe bislang nach vorliegender Aktenlage nicht stattgefunden. Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Untersuchung zuhanden der Krankentaggeldversicherung werde von Seiten der Kniegelenke ein weitgehend klinisch unauffälliger Befund mit lediglich dem klinischen Verdacht auf eine beginnende Varusgonarthrose beidseits festgestellt. Von Seiten der Hüftgelenke fände sich beidseits eine vollumfängliche Beweglichkeit mit leichter Einschränkung der Innenrotation beidseits. Radiologisch sei eine leichte Koxarthrose beidseits festgestellt worden. Die ungünstige Prognose mit einer Arbeitsfähigkeit von nur 1-1.5 Stunden pro Tag, wie vom Hausarzt Dr. Z.___ benannt, sei somit nicht begründet.


5.

5.1    Im Zeitpunkt der Verfügung vom 20. April 2017 (Urk. 6/97), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 15. August 2017 (Urk. 6/102) bestätigt wurde, standen aus gesundheitlicher Sicht gemäss Y.___-Gutachten vom September 2016 (Urk. 6/83/2-25; vorstehend E. 3.2) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Spondylitis ankylosans, ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom sowie eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode (ICD-10 F33.0) im Vordergrund. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, in einem ganztägigen Pensum mit etwas vermehrten Pausen. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar.

5.2    Die im Rahmen der Neuanmeldung durchgeführten Abklärungen ergaben neu die zusätzliche somatische Diagnose einer radiologisch leichten Koxarthrose beidseits (vorstehend E. 4.1).

    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. B.___ vom 1. Juni 2024 (vorstehend E. 4.3) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist seit dem 25. September 2023 nicht mehr und ihm eine angepasste körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit seit dem 1. Mai 2024 wieder zu 100 % zumutbar sei.

5.3    Das Bundesgericht geht nach ständiger Rechtsprechung davon aus, dass mit dem Eintreten auf eine erneute Anmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV in analoger Weise wie bei einem Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen ist (BGE 133 V 108 E. 5.2; vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2017 vom 1. März 2018 E. 2; vgl. vorstehend E. 1.5).

    Dabei gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, insbesondere in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 545 E. 7.1), Anlass zur Rentenrevision. Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen und 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Auch das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

5.4    Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist auf den Bericht von Dr. A.___ zuhanden der Krankentaggeldversicherung (vorstehend E. 4.1) abzustellen. Der Bericht erweist sich für die zu beurteilenden Fragen als umfassend, und Dr. A.___ berücksichtigte die geklagten Beschwerden und das Verhalten des Beschwerdeführers in angemessener Weise. Er erstellte den Bericht in Kenntnis der Vorakten sowie gestützt auf die eigene Untersuchung des Beschwerdeführers. Seine Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Der Bericht erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.7) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

5.5    Die Gegenüberstellung der bei der letzten Rentenprüfung vorhandenen mit den seither eingegangenen medizinischen Berichten lässt auf keine anspruchsrelevante Veränderung beziehungsweise Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers schliessen. Anlässlich der seit der erneuten Anmeldung erfolgten Abklärungen wurden insbesondere keine neuen objektiven pathologischen Befunde erhoben, die eine wesentliche Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit begründen könnten und nicht bereits zum Zeitpunkt der letzten Rentenprüfung bekannt gewesen wären.

    Gemäss Dr. A.___ bestehe eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule in Flexion und vor allem in die Extension bei der manuellen Testung. Die aktive Kopfbeweglichkeit sei eingeschränkt. Die Schultergelenke, Ellbogengelenke, Handgelenke und Hüftgelenke seien alle vollumfänglich beweglich. Die Kniegelenke seien beidseits ordentlich beweglich, es bestehe eine leichte Einschränkung in die Innenrotation beidseits. Die Kniegelenke hätten sich beidseits nicht geschwollen oder überwärmt gezeigt und seien bei leichten Zeichen einer Varusgonarthrose bandstabil (Urk. 6/116/62-69 S. 4 f.; vorstehend E. 4.1). In seiner zuletzt ausgeübten, körperlichen Tätigkeit als Lagerist sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit habe vom 1. März 2024 bis zum 1. Mai 2024 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 1. Mai 2024 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei dem Beschwerdeführer die angepasste Tätigkeit ganztags mit vermehrten Pausen (entsprechend einer Leistungsminderung von 20 %) zumutbar sei (Urk. 6/116/62-69 S. 6; vorstehend E. 4.1). Darauf ist abzustellen. Es liegen denn auch keine anderweitigen Beurteilungen vor, welche geeignet sind, die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. A.___ in Zweifel zu ziehen. Den Ausführungen von Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.2) lässt sich keine Begründung für die von ihm angegebene ungünstige Prognose mit einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 1-1.5 Stunden pro Tag in einer leichten angepassten Tätigkeit entnehmen. Insbesondere ist aus seiner Beurteilung nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer in funktioneller Hinsicht durch die festgestellten Beeinträchtigungen auch in einer den Leiden optimal angepassten Tätigkeit in einem solch hohen Pensum eingeschränkt sein sollte, und es werden keine substanziierten Angaben zu objektiven Befunden und zur funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gemacht. Ausserdem attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer bereits bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom April 2017 lediglich eine 10-20%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte, leidensangepasste Tätigkeit, was von den Gutachtern des Y.___ anhand der objektivierbaren Befunde als deutlich zu niedrig und vor allem abgestützt auf die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers angesehen und in erster Linie auf die schwierige Rolle des behandelnden Arztes, welcher naturgemäss bemüht sei, seinen Patienten zu helfen und sie zu beschützen, zurückgeführt wurde (vgl. Urk. 6/102 E. 3.2 und E. 3.3). Die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. A.___, aus welcher hervorgeht, dass sich der Gesundheitszustand sowie die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit seit der ursprünglichen Verfügung vom 20. April 2017 beziehungsweise dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 15. August 2017 nicht erheblich verändert hat – zumal bereits im Y.___-Gutachten von einer 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegangen wurde – erscheint daher als schlüssig.

5.6    Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind nach dem Gesagten aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. In antizipierter Beweiswürdigung sind keine weiteren Abklärungen nötig (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen), da nicht davon auszugehen ist, dass weitere medizinische Abklärungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Ergebnis führen würden. Es bleibt überdies mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 5 S. 2) darauf hinzuweisen, dass der vorliegenden medizinischen Aktenlage keinerlei Hinweise auf eine allfällige Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, weshalb sich auch diesbezüglich weitere Abklärungen erübrigen.

    Zusammenfassend ist somit gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ von keiner relevanten Verschlechterung seit 2017 auszugehen, so dass aufgrund der nach wie vor bestehenden Einschränkungen dem Beschwerdeführer eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit ganztags mit vermehrten Pausen (entsprechend einer Leistungsminderung von 20 %) zumutbar ist.

    Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts-kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




BachofnerSchüpbach