Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | |
IV.2024.00441 |
II. Kammer
Ersatzrichterin Lienhard als Referentin
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Verfügung vom 7. November 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die der 1991 geborenen X.___ mit Verfügung vom 6. Februar 2019 ab dem 1. April 2018 zugesprochene ganze Rente (Urk. 8/52 und Urk. 8/50) für die Zeit ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 auf eine Dreiviertelsrente herab und hob die Rente rückwirkend per Januar 2021 ganz auf. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 9. August 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die bisherige Rente weiterhin auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie sinngemäss um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2024 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Die Referentin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind Verfügungen und Einspracheentscheide vollstreckbar, wenn sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können (lit. a), sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat (lit. b) oder einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird (lit. c).
Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern gehemmt wird. Der Suspensiveffekt verhindert, dass Verfügungen, die Rechte oder Pflichten feststellen, begründen, ändern oder aufheben, Geltung erhalten.
1.2 Gemäss Art. 49 Abs. 5 beziehungsweise Art. 52 Abs. 4 ATSG kann der Versicherungsträger in seinem Entscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn er eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Hat die Vorinstanz einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, kann das Gericht eine gegenteilige Anordnung treffen und diese wiederherstellen (vgl. § 17 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; Kobel, in: GSVGer-Kommentar, 3. Aufl. 2024, N. 7 zu § 17).
1.3 Praxisgemäss bedeutet der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass nur ganz aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug zu rechtfertigen vermöchten. Vielmehr ist es Sache der zuständigen Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit eines Entscheides sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein. Im Übrigen darf die verfügende Behörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn sie hierfür überzeugende Gründe geltend machen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.2). Nach konstanter Rechtsprechung ist dem Interesse des Versicherungsträgers, während der Rechtshängigkeit einer Beschwerde nicht Leistungen auszahlen zu müssen, welche sich im Falle eines Urteils als schwierig einbringlich erweisen könnten, ein höheres Gewicht beizumessen als demjenigen der beschwerdeführenden Person an der Weiterausrichtung der Leistung (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2019 vom 10. Mai 2019 E. 4 mit Hinweis auf BGE 119 V 503 E. 4).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, es sei ein klarer Fehler, dass die IV-Stelle die Rente per sofort eingestellt habe, obwohl die Verfügung noch nicht rechtskräftig sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4).
2.2 Das finanzielle Interesse der Beschwerdeführerin an der weiteren Ausrichtung der Invalidenrente bis zum rechtskräftigen Entscheid zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts liegt auf der Hand. Diesem Interesse steht dasjenige der Beschwerdegegnerin gegenüber, keine Leistungen zu erbringen, die sie gegebenenfalls später zurückfordern müsste, und die eventuell uneinbringlich sein werden. Selbst bei gegebener Notwendigkeit, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens Sozialhilfe beanspruchen zu müssen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Interesse der Beschwerdeführerin nicht ausschlaggebend schwerer zu gewichten als dasjenige der Verwaltung an einem sofortigen Vollzug der Verfügung, sofern nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin im Hauptverfahren obsiegen wird (BGE 105 V 266 E. 3, Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3 mit Hinweisen).
Nach einer kursorischen Durchsicht der vorliegenden Akten steht nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin im Hauptverfahren obsiegen wird. Ob die Einstellung der Rentenzahlungen unzulässig war, wird erst die eingehende Würdigung dieser Unterlagen ergeben. Deshalb entspricht das Vorgehen der Beschwerdegegnerin der gängigen Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.3). Es liegt kein besonders gelagerter Fall vor, der Anlass zu einer Abweichung von der erwähnten Rechtsprechung böte (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 308/05 vom 20. September 2005 E. 3.2).
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher abzuweisen.
Die Referentin verfügt:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Doppel der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2024 (Urk. 7, Beschwerdeantwort) wird der Beschwerdeführerin zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
4. Gegen Dispositiv-Ziffer 1 dieses Entscheides kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Neuenschwander-Erni