Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00441
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 28. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1991, Mutter von fünf Kindern (geboren 2013, 2015, 2019, 2021 und 2022; Urk. 8/166/2), meldete sich am 16. Oktober 2017 unter Hinweis auf eine Colitis ulcerosa bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Bericht vom 22. November 2018; Urk. 8/37). Sodann sprach sie der Versicherten bei einer Qualifikation von 50 % Erwerbs- und 50 % Haushalttätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 72 % mit Verfügung vom 6. Februar 2019 rückwirkend ab 1. April 2018 eine ganze Rente sowie Kinderrenten für die 2013 und 2015 geborenen Kinder zu (Urk. 8/50 und Urk. 8/52). Des Weiteren wurden der Versicherten Kinderrenten für das dritte Kind ab April 2019 (vgl. Urk. 8/64) sowie für das vierte Kind ab Januar 2021 zugesprochen (vgl. Urk. 8/73).
1.2 Im Rahmen eines aufgrund der Geburt des vierten Kindes im Februar 2021 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 8/76) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein und klärte erneut die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab (vgl. Bericht vom 30. August 2021, Urk. 8/84), wobei die bisherige Qualifikation von 50 % Erwerbs- und 50 % Haushalttätigkeit bestätigt wurde. Nachträglich nahm die IV-Stelle sowohl bezüglich Qualifikation als auch bezüglich Einschränkungen im Haushalt eine Neubeurteilung aufgrund der Akten vor (vgl. Stellungnahme vom 24. Januar 2022, Urk. 8/91) und ging neu von einer Qualifikation von 20 % Erwerbs- und 80 % Haushalttätigkeit aus. Des Weiteren holte sie einen neuen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/92) sowie einen aktuellen Lohnausweis der Versicherten (Urk. 8/95) ein und stellte mit Vorbescheid vom 4. April 2022 die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente für die Zeit von Januar 2019 bis Dezember 2020 und die rückwirkende Aufhebung der Rente per Januar 2021 sowie aufgrund einer Meldepflichtverletzung die Rückforderung der im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 bezogenen Leistungen in Aussicht (Urk. 8/100). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. April 2022 Einwand (Urk. 8/101). Am 14. November 2022 bekam die Versicherte ihr fünftes Kind (Urk. 8/111/1), weshalb die IV-Stelle am 29. März 2023 eine entsprechende Kinderrente verfügte (Urk. 8/115).
In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 8/106, Urk. 8/109/3-6; Urk. 8/124, Urk. 8/127-128, Urk. 8/135 [unterzeichnetes Exemplar in Urk. 8/143], Urk. 8/148-149) und einen Bericht der behandelnden Psychologin (Urk. 8/158) ein und führte am 29. März 2023 erneut eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (vgl. Bericht vom 14. August 2023, Urk. 8/166). Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 hielt die IV-Stelle an der rückwirkenden Herabsetzung ab Januar 2019 auf eine Dreiviertelsrente sowie der Rentenaufhebung per Januar 2021 und der Meldepflichtverletzung fest und entzog einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 8/168 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 9. August 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Juli 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Des Weiteren beantragte die Versicherte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2 Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2024 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 7. November 2024 (Urk. 10) wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin ab Januar 2019 bis Dezember 2020 die bisherige ganze auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt und die Rente rückwirkend per Januar 2021 aufgehoben, womit die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar sind, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2 mit Hinweisen). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 27 f. zu Art. 30–31).1.6 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2). Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist.
Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substituierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 77 zu Art. 30–31).
1.7 Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). Wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt falsch beurteilt hat, kommt eine Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen jedoch nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV) in Frage (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Per 1. Januar 2015 wurde Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV dahingehend ergänzt, dass bei verletzter Meldepflicht eine rückwirkende Herabsetzung unabhängig davon erfolgt, ob die Verletzung der Meldepflicht ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, sie habe bei der Abklärung der gesundheitlichen und beruflichen Situation festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit 2019 höhere Einkommen erzielt habe. Diese Änderung der Einkommensverhältnisse habe die Beschwerdeführerin ihr nicht gemeldet und damit ihre Meldepflicht verletzt (S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin berechnete für die Jahre 2019 und 2020 die Einschränkung im Erwerbsbereich unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Einkommen neu (vgl. S. 2 f.) und setzte die Rente für diesen Zeitraum rückwirkend auf eine Dreiviertelsrente herab (S. 1). Ausserdem führte die Beschwerdegegnerin aus, dass im Januar 2021 der Sohn der Beschwerdeführerin zur Welt gekommen sei; dabei ergebe sich eine Änderung der Qualifikation der Beschwerdeführerin. Gemäss ihren Abklärungen sei die Beschwerdeführerin neu als zu 20 % erwerbstätig zu qualifizieren (S. 3 oben). Aus körperlicher Sicht habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin deutlich verbessert. Aus psychologischen Gründen bestehe jedoch keine verlässliche Arbeitsfähigkeit (S. 4 Mitte). Ausgehend von der neuen Qualifikation und einer geringeren Einschränkung im Haushaltsbereich berechnete die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab Januar 2021 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (vgl. S. 3 f.) und hob die Rente rückwirkend per Januar 2021 auf (S. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) hielt die Beschwerdegegnerin fest, gemäss dem beschwerdeweise neu eingereichten Arztbericht von Prof. Y.___ vom 18. Juni 2024 (Urk. 3) liege zwar eine deutliche Entzündung des Rektumstumpfes vor, der Befund sei jedoch weitgehend identisch zur Voruntersuchung im April 2021. Weitere neue Diagnosen oder Befunde gingen aus diesem Bericht nicht hervor. Ebenso wenig äussere sich dieser Bericht zu allfälligen Einschränkungen oder zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und könne deshalb nichts am Ergebnis der angefochtenen Verfügung ändern.
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin keine ausreichenden Abklärungen vorgenommen habe. Es seien weder von ihrem Hausarzt noch von anderen Spezialisten medizinische Gutachten eingeholt worden. Dies stelle eine klare Verletzung der Abklärungspflicht dar und mache die Verfügung ungültig. Des Weiteren sei die Einschränkung im Haushaltsbereich völlig willkürlich und ohne jegliche Grundlage herabgesetzt worden. Prof. Z.___, Klinikleiter am Universitätsspital A.___, schätze die gesundheitliche Situation ganz anders ein als der IV-Arzt (S. 1). Eine rückwirkende Beurteilung ohne fundierte medizinische Grundlage sei nicht zulässig. Sie beantrage daher die vollständige Rücknahme der Verfügung vom 17. Juli 2024 und die Fortführung ihrer Invalidenrente in der bisherigen Höhe. Darüber hinaus verlange sie eine sorgfältige und gründliche Abklärung ihres gesundheitlichen Zustandes, bevor eine neue Verfügung erlassen werde (S. 2).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Rente der Beschwerdeführerin zu Recht für die Zeit von Januar 2019 bis Dezember 2020 rückwirkend herabgesetzt und schliesslich per Januar 2021 ganz aufgehoben hat.
3. Vorab ist festzuhalten, dass eine Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Geldleistungen in der Sozialversicherung nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen zulässig ist (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Bei Invalidenrenten kommt eine rückwirkende Rentenaufhebung oder -herabsetzung zudem nur im Falle einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht in Frage, jedenfalls wenn – wie vorliegend – invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion stehen.
Die Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung von zwei zeitlich und inhaltlich verschiedenen Revisionsgründen aus. Einerseits macht sie geltend, dass die Beschwerdeführerin seit 2019 ein höheres Einkommen erzielt habe und damit eine Änderung der Einkommensverhältnisse eingetreten ist. Diese habe sie nicht gemeldet und damit ihre Meldepflicht verletzt. Andererseits geht die Beschwerdegegnerin ab der Geburt des vierten Kindes im Januar 2021 von einer Änderung der Qualifikation der Beschwerdeführerin von bislang 50 % Erwerbs- und 50 % Haushalttätigkeit auf neu 20 % Erwerbs- und 80 % Haushalttätigkeit aus.
Diese Revisionsgründe und die geltend gemachte Meldepflichtverletzung sind im Folgenden zu prüfen.
4.
4.1 Anlässlich der Rentenzusprache ging die Beschwerdegegnerin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Sie führte in der Verfügung vom 6. Februar 2019 (Urk. 8/50 und Urk. 8/52) aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung im Erwerbsbereich nicht mehr arbeitsfähig sei (Verfügungsteil 2, Urk. 8/50 S. 1 oben).
In Bezug auf eine mögliche Rentenrevision können bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand auch veränderte Auswirkungen auf den Erwerbsbereich von Bedeutung sein (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin war ausweislich des IK-Auszugs vom 14. Februar 2022 (Urk. 8/92) in der Lage, trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen im Jahr 2018 ein Einkommen von Fr. 15'136.--, im Jahr 2019 von Fr. 12'725.-- und ein solches von Fr. 10'910.-- im Jahr 2020 zu erzielen.
4.2 Das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit dem Verein B.___ bestand indessen seit Dezember 2015 und somit bereits vor der Anmeldung bei der Invalidenversicherung. Die Beschwerdeführerin gab denn in der Anmeldung zum Leistungsbezug auch an, dass sie in dieser Tätigkeit ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 1'300.-- erzielte (Urk. 8/1 Ziff. 5.4). Dies war der Beschwerdegegnerin bekannt (vgl. Urk. 8/39 S. 2 oben). So führte sie im Feststellungsblatt für den Beschluss (Urk. 8/39) aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss IV-Anmeldung teilerwerbstätig sei. Anlässlich des Standortgesprächs habe sie angegeben, dass sie sechs Stunden pro Woche arbeite (Eintrag vom 1. November 2018, S. 4). Seit dem 1. Dezember 2015 sei die Beschwerdeführerin als Lehrerin für Computer für den Verein B.___ mit einem Pensum von 6 Stunden pro Woche und einem Lohn von Fr. 1'300.-- tätig (S. 2 oben). Des Weiteren wurde im Feststellungsblatt angegeben, dass gemäss IK-Auszug im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 7'860.--, Verein B.___, verzeichnet sei; es seien keine weiteren Einträge vorhanden (S. 1; vgl. auch entsprechenden IK-Auszug vom 3. November 2017, Urk. 8/8). Bis zum Erlass der Verfügung im Februar 2019 (Rentenzusprache) hat die Beschwerdegegnerin keinen Arbeitgeberbericht eingefordert und auch keinen weiteren IK-Auszug eingeholt.
Gemäss dem im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten IK-Auszug vom 14. Februar 2022 (Urk. 8/92) betrug das Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 Fr. 11'380.--, im Jahr 2018 Fr. 15'136.--, im Jahr 2019 Fr. 12'725.-- und im Jahr 2020 Fr. 10'910.--. Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid festhält, dass die Beschwerdeführerin seit 2019 «höhere» Einkommen erzielt habe, ist dies nicht nachvollziehbar, zumal das im Jahr 2018 erzielte Einkommen von Fr. 15'136.-- im Wesentlichen dem bekannten Monatslohn von Fr. 1'300.-- (Fr. 1'300.-- x 12 = Fr. 15'600.--) entspricht. Die Beschwerdeführerin hat somit in keinem der genannten Jahre ein höheres Einkommen als das von ihr angegebene erzielt.
Somit liegt in Bezug auf das Einkommen keine wesentliche Änderung seit der Rentenzusprache vor, weshalb es an einem Revisionsgrund fehlt. Zu prüfen bleibt, ob die Rentenherabsetzung mit der (substituierten) Begründung geschützt werden kann, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (vgl. vorstehend E. 1.6).
4.3 Es steht fest, dass die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache nicht berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin – nach wie vor – in einem geringen Pensum erwerbstätig war und ein Einkommen erzielte. Entsprechend ging sie von einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 100 % aus. Betreffend Valideneinkommen wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vor der Anmeldung als Computerlehrerin arbeitstätig gewesen sei. Die Arbeitsstelle sei jedoch erst zu einem Zeitpunkt angetreten worden, als aus medizinischer Sicht bereits eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Aus diesem Grund werde das Valideneinkommen anhand eines statistischen Lohns berechnet (Urk. 8/38). Zum Invalideneinkommen wurde ausgeführt, dass aufgrund der medizinischen Beurteilung keine Tätigkeit mehr zumutbar sei; das Invalideneinkommen betrage demnach Fr. 0.-- (vgl. Urk. 8/38).
4.4 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa). Trotz der vollen Arbeitsunfähigkeit aus medizinischer Sicht hätte das von der Beschwerdeführerin tatsächlich erzielte Einkommen bei der Berechnung der Einschränkung im Erwerbsbereich berücksichtigt werden müssen, zumal mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass es sich nicht um Soziallohn handelt. Die Beschwerdeführerin hielt anlässlich des Standortgesprächs fest, das - seit 2015 bestehende (vgl. Urk. 8/1 Ziff. 5.4) - Arbeitsverhältnis bestehe nach wie vor. Probleme mit dem Arbeitgeber träten nicht auf, und dieser würde gerne ein höheres Pensum anstreben (Urk. 8/4/2 unten). Sicherlich sei sie mehrmals über Monate ausgefallen, aber der Arbeitgeber wolle sie unbedingt wieder als Lehrerin zurückhaben (Urk. 8/37 S. 3). Ein trotz attestierter voller Arbeitsunfähigkeit absolviertes Pensum von bis zu 14 % (bei wöchentlich sechs Stunden) weist auf eine - wenn auch geringe und im Fall der Beschwerdeführerin hart erkämpfte - Arbeitsfähigkeit hin, die die Beschwerdegegnerin nicht hätte ausser Acht lassen dürfen, zumal aus medizinischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Demnach erweist sich die Verfügung vom 6. Februar 2019 als zweifellos unrichtig. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Invalidenrente um eine periodische Dauerleistung handelt, ist ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung (vgl. vorstehend E. 1.6). Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung sind somit erfüllt, und die Beschwerdegegnerin war unter diesem Titel berechtigt, den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und damit ihren Rentenanspruch neu zu beurteilen. Damit die Rente rückwirkend herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, muss jedoch eine Meldepflichtverletzung vorliegen.
5.
5.1 Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen ist. Die unrechtmässige Erwirkung der Leistung steht vorliegend nicht zur Diskussion.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 wurde die Beschwerdeführerin auf die Meldepflicht hingewiesen. Demnach sei der Beschwerdegegnerin jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen könne, unverzüglich mitzuteilen. Dies sei – unter anderem – insbesondere notwendig bei Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, beispielsweise Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit (Urk. 8/50/2). Gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 391/03 vom 6. April 2004 bezieht sich Art. 77 IVV auf das Stadium des laufenden Leistungsbezuges. Art. 77 IVV will sicherstellen, dass die IV-Stelle nach Erlass der Verfügung, mit welcher Leistungen über ein Dauerschuldverhältnis zugesprochen werden, von allfällig anspruchserheblichen Tatsachenänderungen erfährt (E. 5.2).
Vorliegend besteht keine meldepflichtige Tatsachenänderung nach Erlass der rentenzusprechenden Verfügung am 6. Februar 2019. Die Beschwerdeführerin war bereits vor Verfügungserlass arbeitstätig und ihre Einkommensverhältnisse haben sich nicht wesentlich, und schon gar nicht zu ihren Gunsten geändert; sie verdiente gemäss IK-Auszug (Urk. 8/92) in den Jahren 2019 und 2020 sogar weniger als im Jahr 2018. Somit liegt keine Meldepflichtverletzung vor, zumal das Bundesgericht eine Verletzung der Meldepflicht selbst bei einem Stellenwechsel – ohne wesentliche Auswirkungen auf das Arbeitspensum und das Einkommen – verneinte (vgl. Urteil 8C_1042/2009 vom 12. April 2010 E. 4.5).
5.2 Soweit die Änderung vor der Leistungszusprache erfolgte, kann keine Verletzung der Meldepflicht angenommen werden. Zu prüfen ist gegebenenfalls eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 28 ATSG (Ueli Kieser/ Matthias Kradolfer/ Miriam Lendfers, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 13 zu Art. 31 ATSG).
Die Beschwerdeführerin gab in der IV-Anmeldung vom Oktober 2017 an, dass sie einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 1'300.-- erziele (Urk. 8/1 Ziff. 5.4). Dieselben Angaben machte sie auch beim Standortgespräch vom 31. Oktober 2017 (Urk. 8/4 S. 2 unten). Der angegebene Monatslohn entspricht einem jährlichen Bruttoeinkommen von Fr. 15'600.--. Dieses stimmt, wie dargelegt, in etwa mit dem gemäss IK-Auszug im Jahr 2018 erzielten Einkommen von Fr. 15'136.-- überein. In den Folgejahren erzielte die Beschwerdeführerin dann etwas tiefere Einkommen (vgl. IK-Auszug, Urk. 8/92).
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungs- und Auskunftspflicht vor der Rentenzusprache nachgekommen ist. Die Beschwerdegegnerin machte denn auch nicht geltend, dass die Beschwerdeführerin ihr Einkommen nicht korrekt angegeben oder ihre Mitwirkungspflicht auf eine andere Weise verletzt hätte.
5.3 Damit stellt sich noch die Frage, ob eine Pflicht jedes Versicherten besteht, eine Rentenverfügung bei Eröffnung in allen Bestandteilen kritisch auf eventuelle Unrichtigkeiten hin zu überprüfen und diese gegebenenfalls der verfügenden Behörde zu melden. Das Bundesgericht liess in seinem Entscheid 8C_1042/2009 vom 12. April 2010 offen, ob hierfür überhaupt eine Rechtsgrundlage besteht (E. 4.4).
Dies muss vorliegend jedoch nicht entschieden werden, da der Beschwerdeführerin als juristischer Laiin nicht auffallen musste, dass die Rentenverfügung vom 6. Februar 2019 unrichtig war. Die Berechnung des Invaliditätsgrades weist eine gewisse Komplexität auf, zumal vorliegend von der gemischten Methode und einer – nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden – Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig ausgegangen wurde. Der Beschwerdeführerin kann nicht vorgeworfen werden, sie hätte übersehen, dass die Einschränkung im Erwerbsbereich aufgrund der Gegenüberstellung des tatsächlich erzielten Einkommens und des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens hätte erfolgen müssen. In der Verfügung wurde nicht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aktuell nicht arbeitstätig sei oder kein Einkommen erziele. Vielmehr wurde von der medizinischen Beurteilung einer vollen Arbeitsunfähigkeit – welche ihr schliesslich auch attestiert wurde – und entsprechend von einer 100%igen Einschränkung im Erwerbsbereich ausgegangen. Es erscheint für einen Laien durchaus plausibel, dass die IV-Stelle in erster Linie darauf abstellt, welche Arbeitsfähigkeit der Arzt angibt, und das zumutbare Einkommen entsprechend festsetzt (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_1042/2009 vom 12. April 2010 E. 4.4 sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 361/00 Ge vom 6. Juli 2001 E. 4.c, in welchem der gute Glaube als Erlassvoraussetzung beurteilt wurde). Die Beschwerdeführerin ging davon aus, dass sie über die vom Arzt festgesetzte zumutbare Arbeitsfähigkeit und damit über ihre Kräfte hinaus arbeite. So gab sie anlässlich der ersten Haushaltsabklärung an, sie sei stolz, dass sie trotz Krankschreibung stundenweise etwas arbeiten könne (Urk. 8/37 S. 4 oben). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, dass ihr der Zusammenhang zwischen dem Rentenanspruch und der effektiven Arbeitstätigkeit hätte klar sein müssen. Schliesslich erscheint auch der errechnete Invaliditätsgrad von 71.75 % nicht so offensichtlich falsch, als dass er Anlass zur Nachfrage geboten hätte, zumal die Beschwerdegegnerin bei den Neuberechnungen Invaliditätsgrade von 63 % respektive 64 % berechnete.
5.4 Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ihre Meldepflicht und ebenso wenig ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat. Folglich ist die von der Beschwerdegegnerin verfügte rückwirkende Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente für die Zeit von Januar 2019 bis Dezember 2020 nicht zulässig.
Eine Rentenherabsetzung könnte somit erst vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgen (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Mithin fällt auch eine Rückerstattung (vgl. vorstehend E. 1.7) ausser Betracht.
6.
6.1 Der zweite von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Revisionsgrund ist eine wesentliche Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts (vgl. vorstehend E. 1.2). Anlässlich der Geburt des vierten Kindes im Januar 2021 leitete die Beschwerdegegnerin eine Rentenrevision ein und qualifizierte die Beschwerdeführerin in der Folge ab Januar 2021 neu nur noch als zu 20 % erwerbstätig (Urk. 2 S. 3 oben). Zuvor hatte sie die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig qualifiziert.
6.2 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
6.3 Die anfängliche Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig basierte auf der ersten Haushaltsabklärung vom 15. November 2018.
Die Abklärungsperson führte im entsprechenden Bericht vom 22. November 2018 (Urk. 8/37) aus, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann der Arbeit und dem Vorwärtskommen einen hohen Stellenwert zumessen würden. Die Beschwerdeführerin habe in England voll gearbeitet und ihr Studium am Abend absolviert (S. 1 unten). Trotz gesundheitlicher Probleme und den zwei Kindern habe die Beschwerdeführerin immer arbeiten wollen, sodass sie innerhalb der Kultusgemeinde auch eine Arbeit als Computer-Lehrerin für 15- bis 17jährige Mädchen gefunden habe (S. 2 f.). Sie arbeite im Stundenlohn für Fr. 50.-- und müsse wiederum für die Kinderbetreuung Fr. 10.--abgeben. Es sei eine grosse Belastung zu arbeiten, aber die Beschwerdeführerin erfahre dort viel Anerkennung, weshalb sie den Aufwand betreibe. Sie könne maximal 1.25 Stunden pro Einsatz arbeiten. Pro Woche komme sie aktuell auf 5 Stunden Arbeit. Diese Arbeit wolle sie wenn immer möglich beibehalten, auch wenn sie noch mehrere Kinder haben sollte. Die Beschwerdeführerin umsorge und liebe ihre Kinder, aber sie gewichte das Arbeiten höher, weshalb sie lieber einen Kinderbetreuungsdienst zu Hause oder in der Synagoge organisiere, damit sie freiwillig einen Einsatz in der Gemeinde leisten könne (S. 3 oben). Die Beschwerdeführerin wolle maximal im Erwerb arbeiten und nicht minimal; dies sei schon immer so gewesen. Die Kinder würden kein Hindernis darstellen. Einzig die Gesundheit mache ihr einen Strich durch die Rechnung. Sie sei stolz, dass sie trotz Krankschreibung stundenweise etwas arbeiten könne. Aber wenn sie gesund und belastbar wäre, dann würde sie heute am liebsten 100 % arbeiten, aber sicher im Pensum von 50 %. Dies wäre ohne Probleme möglich; die Kinderbetreuung wäre mit den Angeboten der Kultusgemeinde und in Ergänzung der Angebote der Stadt C.___ gewährleistet. Der Ehemann könnte wegen seiner flexiblen Arbeitszeiten mithelfen, die Arbeit zu Hause zu leisten (S. 4 oben). Vor diesem Hintergrund qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerb und zu 50 % im Haushalt tätig. Sie hielt fest, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin ohne weiteres nachvollziehbar und authentisch seien. Ihre Angaben seien auch deshalb glaubhaft, weil sie heute trotz Erkrankung und erheblichen Einschränkungen einen Online-Computer-Programmierkurs absolviere. Wann immer möglich, liege sie auf dem Sofa und studiere via Smartphone eine Lektion (S. 4 Mitte).
6.4 Auch bei der zweiten Haushaltsabklärung vom 12. August 2021 ging die Abklärungsperson zunächst davon aus, dass die Beschwerdeführerin trotz nun mittlerweile vier Kindern im Umfang von 50 % erwerbstätig wäre. Sie führte im entsprechenden Bericht vom 30. August 2021 (Urk. 8/84) aus, dass die Revision aufgrund der Geburt der beiden jüngeren Kinder im Januar 2019 und 2021 erfolgt sei (S. 1 Ziff. 1). Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeite in der Zwischenzeit zu 100 %. Die Töchter seien bis 16 Uhr in der Schule und würden danach drei bis vier Mal pro Woche (zusammen mit den beiden Söhnen) für zwei Stunden durch eine Nanny betreut. Der ältere Sohn werde derzeit noch am Vormittag für vier Stunden durch die Nanny betreut, per August 2021 komme er in den Vorkindergarten (S. 2 f. Ziff. 2.2). Der jüngste Sohn sei tagsüber zu Hause (S. 3 Ziff. 3.4). Die Beschwerdeführerin arbeite weiterhin als Computer-Lehrerin, durchschnittlich während sechs Stunden pro Woche (S. 3 Ziff. 3.2 f.). Wie im Vorbericht beschrieben, wäre sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin arbeitstätig, auch nach der Geburt ihrer Söhne. Die Betreuung könnte sie gut mit der Nanny abdecken. Es sei kein Problem, die Kinder zu ihr zu bringen, sie sei in der Nachbarschaft wohnhaft. Sie wäre weiterhin zu 50 % erwerbstätig, auch nach der Geburt ihrer Söhne. Mehr als 50 % würde sie jedoch nicht arbeiten beziehungsweise wäre wohl nicht möglich (S. 3 f. Ziff. 3.4). Die Abklärungsperson hielt dazu fest, dass ein Pensum von 50 % mit zusätzlicher Betreuung durchaus weiterhin möglich wäre, zumal die beiden Töchter nun in der Schule zu Mittag essen würden. Die Angabe, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin zu 50 % erwerbstätig wäre, sei nachvollziehbar (S. 4 Ziff. 3.5.1).
6.5 Am 24. Januar 2022 nahm die Abklärungsperson Stellung zu ihrem Bericht über die Haushaltsabklärung vom 12. August 2021 (Urk. 8/91) und beurteilte sowohl die Qualifikation der Beschwerdeführerin als auch die Einschränkungen im Haushalt neu.
Die Abklärungsperson hielt fest, dass der Haushaltsbericht nach Rücksprache mit den Fachexpertinnen der Kundenberatung und dem Abklärungsdienst sowie neu aufgetretenen Tatsachen in der Aktenlage zu überprüfen und neu zu bewerten sei. Zur Qualifikation führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Erhebung angegeben habe, dass sie ehrgeizig sei und beiden Bereichen (Beruf und Kinderbetreuung) einen hohen Stellenwert beimesse. Sie würde deshalb auch immer arbeitstätig sein wollen, auch in Anbetracht der Mutterschaft. Demgegenüber stehe, dass die Kinder derzeit alle unter 10 Jahre alt seien und die jüngsten zwei noch im Kleinkindalter. Dazu komme, dass sich die finanzielle Situation verbessert habe. Gerade in den ersten Lebensjahren eines Kindes sei die Nähe zur Mutter sehr wichtig für die spätere Entwicklung. Diesbezüglich scheine es widersprüchlich, dass sie ihr Arbeitspensum nicht zumindest in den ersten Jahren ihrer beiden jüngeren Kinder anpassen würde. Die Beschwerdeführerin habe sich beim RAV angemeldet, wobei sie sich maximal zu 20 % arbeitsfähig ansehe. Ungeachtet der derzeitigen gesundheitlichen Situation und der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass sie angesichts der sozialen Gesamtsituation auch bei guter Gesundheit ihr Pensum von 50 % reduzieren würde. Immerhin sei ihr jüngster Sohn derzeit praktisch vollzeitig bei ihr zu Hause. Sie sei deshalb zu maximal 20 % als erwerbstätig zu qualifizieren, ab dem Zeitpunkt seiner Geburt am 25. Januar 2021 (S. 1).
6.6 Fraglich ist, ob die Geburt des vierten Kindes im Januar 2021 zu einer Änderung der Qualifikation führt und somit ein Revisionsgrund vorliegt. Anlässlich der ersten Haushaltsabklärung im November 2018 waren die Kinder der Beschwerdeführerin bald 6 Jahre und rund 3.5 Jahre alt (vgl. Geburtsdaten in Urk. 1/3 Ziff. 3). Die Betreuung wäre nach Angaben der Beschwerdeführerin durch die Angebote der Stadt C.___ Kinderbetreuung und diejenigen der Kultusgemeinde gewährleistet gewesen.
Anlässlich der zweiten Haushaltsabklärung vom August 2021 waren die Töchter der Beschwerdeführerin 8 ½ Jahre und etwas mehr als 6 Jahre alt. In der Zwischenzeit waren im April 2019 (vgl. Urk. 8/67) und im Januar 2021 (vgl. Urk. 8/79) zwei weitere Kinder dazu gekommen; die jüngeren beiden Kinder waren im August 2021 etwas mehr als 2 Jahre sowie 7 ½ Monate alt. Zur damaligen Betreuungssituation ist festzuhalten, dass die Töchter bis 16 Uhr in der Schule waren und danach drei bis vier Mal pro Woche (zusammen mit den beiden Söhnen) für zwei Stunden durch eine Nanny in der Nachbarschaft betreut wurden. Der ältere Sohn wurde am Vormittag für vier Stunden durch die Nanny betreut und der jüngste Sohn war tagsüber zu Hause (vgl. vorstehend E. 6.4). Dass bei dieser Ausgangslage auch der jüngste, damals rund 7 ½ Monate alte Sohn durch die Nanny hätte betreut werden können, erscheint ohne weiteres nachvollziehbar. In Anbetracht der Betreuungssituation wäre eine 50%ige Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin somit durchaus möglich gewesen.
Die Abklärungsperson wies im Zusammenhang mit der Neubeurteilung auf verschiedene Faktoren hin, welche gegen eine 50%ige Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin sprechen würden. So führte sie das Alter der beiden jüngeren Kinder an und wies darauf hin, dass in den ersten Lebensjahren die Nähe zur Mutter sehr wichtig für die spätere Entwicklung sei. Dabei handelt es sich indessen um eine persönliche Meinung der Abklärungsperson, welche für die Qualifikation nicht massgebend sein kann, zumal es in der Schweiz alltäglich ist, dass auch Säuglinge und Kleinkinder ausserhäuslich betreut werden, zumal viele Frauen nach dem gesetzlichen Mutterschaftsurlaub wieder arbeiten. Des Weiteren ist die geltend gemachte Verbesserung der finanziellen Situation vorliegend nicht relevant, da die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht mit den knappen finanziellen Verhältnissen begründet wurde, sondern damit, dass die Beschwerdeführerin maximal erwerbstätig sein wollte, der Arbeit einen hohen Stellenwert zumass und ihr die Anerkennung bei der Arbeitstätigkeit wichtig war. Die Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall im Umfang von 50 % wurde von der Abklärungsperson auch deshalb als nachvollziehbar erachtet, weil die Beschwerdeführerin trotz Krankschreibung arbeitete und zudem eine Online-Weiterbildung absolvierte (vgl. vorstehend E. 6.3). Die Tatsache, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit zu 100 % arbeitstätig ist, vermag sich nicht auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin auszuwirken. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, dass dieser sein Arbeitspensum erhöhte, nachdem die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nur noch in einem kleinen Pensum arbeitstätig sein konnte. Dies hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der hypothetischen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall. Ebenso wenig wirkt sich die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin beim RAV als zu maximal zu 20 % arbeitsfähig einschätzte, auf die hypothetische Arbeitstätigkeit aus, bezieht sich diese Einschätzung doch auf ihre tatsächliche Situation und nicht auf die hypothetische Situation ohne Gesundheitsschaden. Vor diesem Hintergrund ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum bei guter Gesundheit ab Januar 2021 reduziert hätte.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch nach der Geburt der beiden jüngeren Kinder in den Jahren 2019 und 2021 weiterhin als zu 50 % erwerbstätig zu qualifizieren ist. Somit ist auch kein Revisionsgrund aufgrund einer veränderten Qualifikation seit der Geburt des vierten Kindes im Januar 2021 ausgewiesen. Folglich ist die von der Beschwerdegegnerin verfügte rückwirkende Rentenaufhebung per Januar 2021 nicht zulässig.
7.
7.1 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1).
Wie vorstehend dargelegt, erfolgte im Zusammenhang mit der Geburt des vierten Kindes im Januar 2021 keine Änderung der Qualifikation der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich fehlt es somit an einem Revisionsgrund. Es bestehen jedoch Hinweise auf andere zwischenzeitlich möglicherweise eingetretene Revisionsgründe vor Erlass der angefochtenen Verfügung am 17. Juli 2024. So hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus körperlicher Sicht deutlich gebessert habe (Urk. 2 S. 4 Mitte). Gleichzeitig liegen Hinweise auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vor; die Beschwerdegegnerin gab in der angefochtenen Verfügung an, dass aus psychologischen Gründen keine verlässliche Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2 S. 4 Mitte).
7.2 Ob eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilen. Insbesondere liegen weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht verlässliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbs- und Haushaltbereich vor, was die Beschwerdegegnerin im «Feststellungsblatt Einwand» vom 17. Juli 2024 (Urk. 8/167) dargelegt hat.
7.3 RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, hielt in der Stellungnahme vom 24. August 2022 (Urk. 8/167 S. 4 oben) gestützt auf die Arztberichte der Gastroenterologie des Universitätsspitals A.___ fest, dass es zusammenfassend nach der Kolektomie am 18. Juni 2018 zu einer deutlichen Besserung mit klinischer Remission der Colitis ulcerosa gekommen sei. Zur Arbeitsfähigkeit seien leider keine genauen Angaben gemacht worden. Im Feststellungsblatt wurde weiter ausgeführt, dass am 22. September 2022 eine Fallbesprechung mit RAD-Arzt Dr. D.___ erfolgt sei. Dabei wurde festgehalten, dass eine erneute Abklärung veranlasst werden müsse, um die Fatigue beurteilen zu können (Urk. 8/167 S. 4 Mitte). In der RAD-Stellungnahme vom 15. Mai 2024 führte Dr. D.___ aus, dass die Angaben in den Arztberichten des Gastroenterologen Dr. med. E.___ vom 6. Mai 2023 (vgl. Urk. 8/127) beziehungsweise 6. Juni 2023 (vgl. Urk. 8/135/1-15) teilweise nicht nachvollziehbar seien. Des Weiteren sei der Verlaufsbericht der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie (des A.___) vom 15. März 2024 (vgl. Urk. 8/149) sehr kurz. Demnach sei die Leistungsfähigkeit vermindert; klare Angaben zur Arbeitsfähigkeit seien nicht gemacht worden (Urk. 8/167/7).
Da auch im aktuellsten Bericht der Klinik für Gastroenterologie des A.___ vom 18. Juni 2024 (Urk. 3) keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht wurden, fehlt es an einer aktuellen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht.
7.4 Betreffend allfällige Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht liegt ein Arztbericht des Ambulatoriums F.___ vom 4. März 2024 (Urk. 8/148) vor. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 27. April 2001 bis zum 12. Dezember 2023 bei Dr. G.___ in Behandlung stand. Als Diagnosen wurden eine Wespen-Phobie sowie eine postpartale Depression genannt. Nachdem die behandelnde Ärztin erkrankt sei, sei die Beschwerdeführerin nun auf der Suche nach einem anderen Arzt. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit konnte nicht vorgenommen werden. Ausserdem liegt ein Bericht der psychologischen Beraterin H.___ vom 12. April 2024 vor (Urk. 8/158). H.___ führte darin aus, dass die Beschwerdeführerin vorwiegend wegen ihrer traumatischen Erlebnisse, der Angstzustände, der sozialen Bindungs- und Berührungsängste und der Depressionen zu ihr gekommen sei (S. 2 Mitte). Obwohl sie keine Diagnosen stellen dürfe, beobachte sie eine posttraumatische Belastungsstörung, welche Zeit und innere Ermächtigung brauche, um nicht mehr paralysierend zu wirken (S. 4 oben). Seit Juni 2023 nehme die Beschwerdeführerin Medikamente wegen Angststörungen und Depressionen ein (S. 1 unten). Sie habe aufgrund der Kombination ihrer Diagnosen grosse Schwierigkeiten, ihren Alltag zu bewältigen. Die Unvorhersehbarkeit der Schmerzen und der manchmal auftretenden Komplikationen mit dem künstlichen Darmausgang sowie der Phobien, der Depression und der Angstzustände würden einen reibungslosen Alltag erschweren. Es sei für die Beschwerdeführerin manchmal sehr schwierig, sich in soziale Gefässe zu begeben oder überhaupt ihr Zuhause zu verlassen. H.___ kam zum Schluss, dass aktuell keine verlässliche Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 2 oben).
RAD-Arzt Dr. D.___ hielt dazu fest, dass es sich bei H.___ um eine psychologische Betreuerin handle, nicht um eine Psychologin oder Psychotherapeutin (Urk. 8/167 S. 7 Mitte). Im Feststellungsblatt wurde ausserdem angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin derzeit nicht in regelmässiger adäquater psychiatrischer Behandlung befinde; sie sei auf der Suche nach einem neuen Therapeuten. H.___ verfüge nicht über die notwendigen beruflichen Voraussetzungen, um zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen. Da keine anderen verlässlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit vorlägen, werde aktuell auf die Angaben von Frau H.___ abgestellt. Sollten Einwände eingehen, welche weitere Abklärungen erforderten, sei die psychiatrische Einschränkung genau abzuklären, eventuell im Rahmen eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 8/167 S. 7 unten).
Nach dem Gesagten liegt keine fachärztliche psychiatrische Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor.
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten bis Ende Dezember 2020 Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat, da ihr keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Nachdem mit der Geburt ihres vierten Kindes keine Änderung der Qualifikation von 50 % Erwerbs- und 50 % Haushalttätigkeit und damit kein Revisionsgrund eingetreten ist, hat sie auch ab Januar 2021 Anspruch auf die bisherige ganze Rente. Ob nach diesem Zeitpunkt ein Revisionsgrund im Sinne einer Veränderung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit im Erwerbs- und beziehungsweise oder im Haushaltbereich eingetreten ist, kann nicht beurteilt werden, da die Beschwerdegegnerin den Verlauf des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht genügend abgeklärt hat. Mit der Geburt des fünften Kindes im November 2022 (vgl. Urk. 8/111) ist zudem eine erneute Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten. Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom März 2023 an, dass sie bei guter Gesundheit täglich drei Stunden arbeitstätig wäre (Urk. 8/166/4 Ziff. 3.4), was einem Pensum von rund 36 % entspricht und Auswirkungen auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin hätte. Die Ergebnisse der Haushaltabklärung vom 29. März 2023 (Bericht vom 14. August 2023; Urk. 8/166) wurden jedoch, obwohl sie vor Verfügungserlass vorlagen, in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt. Mithin ist auch zu prüfen, ob ein Revisionsgrund hinsichtlich der Statusfrage eingetreten ist.
7.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist, da der entscheidrelevante Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wurde. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen erlauben keine verlässliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbs- und Haushaltbereich und somit auch nicht einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes. Ebenso fehlt es an einer Beurteilung der Statusfrage nach der Geburt des fünften Kindes. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen.
7.7 Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben, mit der Feststellung, dass sowohl die rückwirkende Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente in den Jahren 2019 und 2020 und die Rückforderung von in diesem Zeitraum ausgerichteten Leistungen als auch die rückwirkende Rentenaufhebung per Januar 2021 nicht zulässig sind. Die Sache ist zur rechtsgenügenden Abklärung des Sachverhalts und zum erneuten Entscheid über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
8.
8.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu entscheide, verbunden mit der Feststellung, dass die rückwirkende Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente in den Jahren 2019 und 2020 und die Rückforderung der in diesem Zeitraum ausgerichteten Leistungen wie auch die rückwirkende Rentenaufhebung per Januar 2021 nicht zulässig sind.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensNeuenschwander-Erni