Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00444


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 13. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1. Der 1996 geborene X.___, ohne Ausbildung, arbeitete bis Ende Juni 2021 als Maler/Gipser bei Y.___ in Z.___ und meldete sich am 4. Oktober 2021 unter Hinweis auf eine seit November 2020 bestehende Multiple Sklerose (MS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2023 (Urk. 6/63) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen dieser am 26. Januar 2024 Einwand (Urk. 6/79) erhob. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab.


2. Dagegen erhob der Versicherte am 13. August 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 21. Juni 2024 aufzuheben und ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2024 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 21. Oktober 2024 erstattete der Beschwerdeführer unter Auflage des Berichts des Universitätsspitals A.___ vom 13. August 2024 (Urk. 10) Replik (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. November 2024 auf eine Duplik (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 7. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Ur. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Oktober 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens im Jahre 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.

1.5    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer seit September 2021 in seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm indes in vollem Pensum möglich, weshalb sich keine Erwerbseinbusse und damit auch kein Invaliditätsgrad ergebe. Es bestünden ferner Behandlungsoptionen und der Leidensdruck sei aufgrund fehlender Behandlung nicht ausreichend nachvollziehbar (S. 1 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor (Urk. 1), dass er aufgrund der chronischen MS seit Oktober 2021 arbeitsunfähig und sein Gesundheitszustand trotz medizinischer Behandlungen oft sehr schlecht sei. Gemäss den Berichten von Dr. med. B.___, Oberärztin, und M.Sc. C.___, Oberarzt i.V., Klinik für Neurologie, A.___, sei er zu mindestens 60 % arbeitsunfähig, was bei der Entscheidfindung der Beschwerdegegnerin nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen sei eine Wiedereingliederung im bisherigen Beruf als Maler/Gipser nicht möglich (S. 1). Schliesslich seien auch seine persönlichen und beruflichen Umstände nicht genügend gewürdigt worden (S. 2).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) präzisierte die Beschwerdegegnerin, die Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, erachte den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Gipser nicht mehr für arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit (leichte Tätigkeit mit Heben bis 5 kg, mit der Möglichkeit zum Positionswechsel, ohne andauernde körperliche Belastung, ohne schwere körperliche repetitive Tätigkeiten, ohne Zwangshaltung, ohne grössere Gehstrecken, ohne Tätigkeiten im Dunkeln/auf unebenem Gelände und nur Tätigkeiten mit seltenen Rumpfrotationen/Bücken) sei er voll arbeitsfähig (S. 1).

    Die somatischen Beschwerden würden aus rheumatologischer Sicht zu keiner Arbeitsunfähigkeit in (zumindest) angepassten Tätigkeiten führen. Die RAD-Ärztin halte denn auch fest, dass die Ursachen der Schmerzen in den Bereichen Rücken, Ferse und Knie rheumatologisch zugeordnet und entsprechende Diagnosen gestellt worden seien (S. 2).

    In psychiatrischer Hinsicht sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden und das psychische Beschwerdebild würde durch ausgeprägte psychosoziale Faktoren bestimmt (S. 2).

    Aufgrund der neurologischen Untersuchungsbefunde hätten keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen objektiviert werden können (S. 3).

    Im Rahmen einer MS mit nachgewiesenen Gehirnläsionen seien eine kognitive Störung und Fatigue grundsätzlich möglich. Beides sei aber auch im Rahmen der bestehenden leichten depressiven Störung sowie nach Cannabiskonsum zu erwarten. Der Beschwerdeführer konsumiere an fünf von sieben Tagen Cannabis, weshalb ein negativer Einfluss auf das neuropsychologische Testergebnis wahrscheinlich sei. Im Weiteren bestehe ein gut erhaltenes Aktivitätenniveau und der Beschwerdeführer habe bestehende Behandlungsoptionen (zum Beispiel Psychotherapie) nicht wahrgenommen (S. 3 f.).

    Aufgrund der in den Akten liegenden Facharztberichte (Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie) sei ein lückenloser Befund erstellt, weshalb eine Aktenbeurteilung wie die eines RAD beweiskräftig sei. Die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. D.___ genüge den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Befund, weshalb vorliegend darauf abgestellt werden könne (S. 4).

    Im Weiteren würden auch die A.___-Berichte vom 12. Dezember 2023 sowie vom 26. Januar und 4. Juli 2024 nichts an der RAD-Beurteilung ändern, da darin insbesondere keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erfolgt sei und invaliditätsfremde Faktoren nicht berücksichtigt worden seien (S. 4 f.).

    Betreffend die Diagnose chronische Migräne wurde schliesslich festgehalten, dass die Kopfschmerzproblematik in diversen in den Akten liegenden medizinischen Berichten - wenn überhaupt- nur am Rande erwähnt worden sei und keine entsprechende Diagnose gestellt worden sei. Ebenso wenig sei eine Überweisung für eine Kopfschmerzbehandlung beim A.___ oder die Verschreibung/Einnahme entsprechender Kopfschmerzmedikamente aufgeführt worden. Entsprechend sei die Schlussfolgerung der RAD-Ärztin, dass weder vom Vorliegen einer (fachärztlichen Diagnose einer) chronischen Migräne noch einer leitliniengerechten Migränebehandlung ausgegangen werden könne, nachvollziehbar (S. 5).

2.4    Der Beschwerdeführer ergänzte in seiner Replik (Urk. 9), dass am 13. August 2024 durch die Fachpersonen des A.___ ein Plicasyndrom diagnostiziert worden sei, welches anhaltende Schmerzen im Knie verursache. Die Ocrevus-Therapie vertrage er gut und sie führe zu einer Schmerzlinderung, wobei die Beschwerden nach etwa einem Monat wieder auftreten würden. Cannabis konsumiere er maximal einmal pro Monat am Wochenende, weshalb die Fatigue nicht darauf zurückzuführen sei. Betreffend die Migräne mit Aura liege eine klare Diagnose und eine medikamentöse Behandlung vor.

    Im Weiteren sei die von der Beschwerdegegnerin beschriebene angepasste Tätigkeit praktisch nicht umsetzbar. Er könne weder länger als 20 Minuten sitzen, gehen oder stehen noch am Computer arbeiten respektive sich auf eine Tätigkeit konzentrieren. Die einmal pro Jahr durchgeführte und für zirka 30 Minuten andauernde medizinische Untersuchung reiche nicht aus, um den Zustand der restlichen 364 Tage im Jahr realistisch zu beurteilen. Er leide an schubförmiger MS, bei welcher sich die Symptome von Tag zu Tag stark unterscheiden könnten.

    



3.

3.1    Dr. med. E.___, Oberärztin, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik, A.___, nannten in ihrem Bericht vom 7. April 2022 (Urk. 6/33/2-3) folgende Diagnosen:

- Verdacht auf Anpassungsstörung (ICD-10 F43.25)

- Verdacht auf psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1)

    Die Arztpersonen gingen von einer Anpassungsstörung mit gemischten Gefühlen und Störungen des Sozialverhaltens aus, die sich nach der Erstdiagnose der MS im Dezember 2020 und seit der seit Juli 2021 bestehenden Arbeitslosigkeit entwickelt habe. Es beständen Gefühle depressiver, ängstlich-besorgter und aggressiv-wütender Grundstimmung sowie ein verändertes Sozialverhalten durch die Grunderkrankung mit konsekutiven psychosozialen Stressoren. Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration hätten sich als unbeeinträchtigt gezeigt Der Beschwerdeführer habe nach seiner Diagnose und Arbeitslosigkeit einen exzessiven Alkoholkonsum (täglich bis zu 1 Liter Wein) begonnen, um Stress und Sorgen zu «betäuben» (S. 1 f.).

3.2    Die damalige Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. h.c. med. G.___, Allgemeine Innere Medizin, stellte am 10. April 2022, folgende Diagnosen (Urk. 6/27 S. 3 f. Ziff. 2.5 f.):

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- schubförmige MS, Erstdiagnose Dezember 2020, EDSS 1.5

- aktuell:

- klinisch nicht aktiv, radiologisch aktiv, keine Progression (nach Lubin et. al. 2013)

- anamnestisch Mai 2021:

- fluktuierende Kribbelparästhesien in den Unterarmen beidseits

- klinisch:

- internukleäre Ophthalmoplegie beidseits (Erstdiagnose 9. November 2020), regredient nach Cortisontherapie

- Dezember 2020: Hypästhesie und Hypalgesie des linken Beines seit 24. November 2020, Doppelbilder beim Blick gegen links aussen

- Mai 2021: leichtgradige bimalleoläre Pallhypästhesie (7/8)

- Verlauf:

- Status nach Doppelbildern zirka 2010 in Italien, wurden medikamentös behandelt, regredient, keine Diagnostik

- Status nach Parästhesien des linken Arms März 2020 in der Schweiz, durch Hausärztin behandelt, regredient

- diagnostisch:

- cMRI November 2020: Verdacht auf demylinisierende Läsionen teilweise mit Aktivität

- spinales MRI Dezember 2020: multisegmentale T2-hyperintense demylinisierende Läsionen, eines davon auf Höhe von BWK7 mit Kontrastmittel als Zeichen einer Aktivität

- Lumbalpunktion vom 11. November 2020: 5 Zellen/μl, lgG Index erhöht, OKBs positiv, Proteine normal

- Vasculitis-Screening unauffällig

- Tr. Pallidum und Borrelien-Serologie nicht reaktiv

- MRZ-Reaktion negativ

- JC-Virus-Antikörper-Bestimmung am 11. Dezember 2020 positiv, Index 4.3

- cMRI Mai 2021: neu abgrenzbare Läsion im Gyrus lingualis rechts juxtacortical. Anhaltende Schrankenstörung der Läsion im Gyrus frontalis superior links. Ansonsten stationär links

- sMRI Mai 2021: neu abgrenzbare Läsion im Funiculus posterior auf Höhe HWK1. Ansonsten stationär

- sMRI Oktober 2021: weitestgehend stationäre mittelgradige Läsionslast, betont supratentoriell. Stationäre Schrankenstörung der Läsion im Gyrus frontalis superior links. Die vormalig als fraglich neue definierte Läsion Gyrus lingualis rechts aktuell nicht mehr abgrenzbar, Differenzialdiagnose (DD) ehemals artefiziell

- therapeutisch:

- Cortison-Stosstherapie mit 3 x 1000mg Solu-Medrol in Verbindung mit Methylprednisolon vom 11. bis 13. November 2020, danach 2 x 1000mg Solu-Medrol p.o. 14./15. November 2020

- Ocrevus: 1 Zyklus (1. Gabe 300mg am 25. Januar 2021, 2. Gabe 300mg am 8. Februar 2021. 2. Zyklus am 9. August 2021. 3. Zyklus am 10. Februar 2022

- Angststörung

- Verdacht auf reaktive Depression

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Verdacht auf intermittierenden Aethylkonsum

- Vitamin D3-Mangel

- Covid 19-Erkrankung 1. Februar 2022

    Unter dem Titel «Verlauf der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit» wurde für schwere und körperliche Arbeiten folgende Arbeitsunfähigkeit angegeben: Juni 2021 bis 31. März 2022: 100 %; seit 1. April 2022: 80 % (wegen IV-Integration; S. 1 Ziff. 1.3).

    In der angestammten Tätigkeit als Gipser würden keine Einschränkungen bestehen, da sich der Beschwerdeführer frei bewegen könne und kräftig sei (S. 3 Ziff. 3.4). In einer leichten bis wechselbelastenden Tätigkeit sei ab sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Die Prognose sei mässig bis gut, da der Beschwerdeführer arbeiten möchte, er aber Unterstützung benötige, um einen geeigneten Job zu finden (S. 6 Ziff. 4.1 ff.).

3.3    Dr. med. H.___, Leitender Arzt, M.Sc. I.___, Psychologin, und M.Sc. J.___, Technische Leiterin Konsiliardienst, K.___, stellten in ihrem Bericht vom 1. Juni 2023 (Urk. 6/46/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2.5 f.):

- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0; DD Anpassungsstörung im Rahmen der MS)

- schubförmige MS (Diagnose Dezember 2020)

- schädlicher Konsum von Alkohol, Cannabis und Kokain gemäss dem Beschwerdeführer bis 2021, Konsum von Substanzen aktuell verneint, ausser gelegentlich Alkohol

    Die K.___-Fachpersonen führten aus, von psychiatrischer Seite sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 1 Ziff. 1.3) und seien keine Psychopharmaka angesetzt worden (S. 2 Ziff. 2.3).

    Die beruflichen Einschränkungen würden hauptsächlich aus der Diagnose MS resultieren respektive es bestünden primär somatisch bedingte körperliche Beeinträchtigungen, vor allem starke chronische Schmerzen, die schubweise aufträten, sowie Konzentrationsschwierigkeiten. Letztere könnten durch die MS-Erkrankung mit bekannten hirnorganischen Auswirkungen mitbedingt sein, differenzialdiagnostisch aber auch psychisch verstärkt werden. In einer leidensangepassten Tätigkeit beständen aus psychologischer/psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen und eine entsprechende Tätigkeit würde sich stabilisierend auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers auswirken. Falls es gelinge, eine solche Tätigkeit zu etablieren, bestehe – in starker Abhängigkeit und dominierend von der somatischen Erkrankung – insgesamt eine gute Prognose für das Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit im geschützten Bereich (S. 2 f. Ziff. 2.7, Ziff. 3.4, S. 4 Ziff. 4.2 f.).

    Die K.___-Fachpersonen wiesen zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Deutschkenntnisse seit Behandlungsbeginn im Selbststudium deutlich verbessert habe, er für die Fahrprüfung lerne und aktuell daran arbeite, sich Kenntnisse in verschiedenen Bereichen anzueignen, um möglicherweise einer körperlich weniger anstrengenden Arbeitstätigkeit nachzugehen (S. 3 Ziff. 3.5).

3.4    Oberarzt C.___ und Assistenzarzt L.___, Klinik für Neurologie, A.___, wiederholten in ihrem Bericht vom 11. September 2023 (Urk. 6/53) die bereits von der Hausärztin am 10. April 2022 aufgeführten Diagnosen (vgl. E. 3.2) mit folgenden Ergänzungen (S. 1):

- schubförmige MS, Erstdiagnose Dezember 2020, EDSS 1.5

- aktuell: Fatigue

- diagnostisch:

- cMRI Juni 2022: verglichen mit MR-Voruntersuchung vom 26. Oktober 2021 unveränderte, vor allem supratentorielle demyelinisierende Läsionslast. Keine neuen Läsionen. Stationäre Schrankenstörung der Läsion im Gyrus frontalis superior links. Keine pathologische neue KM-Anreicherung

- cMRI vom Februar 2023: stationäre Darstellung der multiplen demyelinisierenden Läsionen supra- und infratentoriell beidseits mit zunehmender Kontrastmittelaufnahme der aktiven Läsion frontal links

- MRI Neuroachse April 2023: neu aufgetretene Läsion in Höhe BWK1 rechts, sonst im Wesentlichen stationärer Befund bei multiplen Myelonläsionen. Keine entzündliche Aktivität

- MRI Neuroachse September 2023: stationär

- therapeutisch:

- Ocrevus: 4. Zyklus: 9. August 2022; 5. Zyklus: 9. Februar 2023

- Verdacht auf Sulcus ulnaris-Syndrom rechts, Erstdiagnose September 2023

- Ätiologie: DD bei Folsäure-Mangel

- psychosoziale Belastungssituation, EM 2021, Erstdiagnose 1. Februar 2022

- aggravierte Krise im Rahmen der Arbeitslosigkeit

- DD mit/bei depressiver Symptomatik, DD Depression Angst gemischt

- schädlicher Konsum, DD Abhängigkeitssyndrom von C2 und THC

    Die Arztpersonen führten unterem anderem aus, der Beschwerdeführer habe den Alkoholkonsum gemäss eigenen Angaben auf zwei bis drei Biere am Wochenende und ein Bier täglich reduziert. Zusätzlich nehme er THC. Aufgrund von Schwindel und Schmerzen in den Beinen könne er maximal 20 Minuten gehen. Nach einer Stunde Arbeit im Schrebergarten komme es zu Fatigue respektive zu beginnenden Schmerzen im ganzen Körper und er sei rasch abgelenkt (S. 4).

    Betreffend den Neurostatus wurde festgehalten, die Konzentration und Aufmerksamkeit seien unauffällig und der Stand/Gang sei – auch in der erschwerten Gangprüfung (Zehen-/Fersen-/Seiltänzergang) – sicher (S. 4).

    Es bestehe ein stabiler Verlauf ohne Hinweis auf eine Krankheitsaktivität und mit guter Verträglichkeit der Therapie. Klinisch zeige sich ein stabiler Neurostatus mit nur einer Pallhypästhesie an den Füssen ohne anderes fokal neurologisches Defizit. Die Gefühlsstörung an der rechten Hand sei nur auf Dig. IV-V begrenzt mit nächtlichen Schmerzen. Dabei sei eine Hypästhesie in diesem Bereich palmär und dorsal zu objektivieren, was als Sulcus ulnaris-Syndroms zu werten sei. Bildgebend zeige sich ein insgesamt stationärer Befund im Vergleich zur Voruntersuchung ohne Hinweis auf neu aufgetretenen Läsionen. Das spinale MRI zeige im April 2023 eine neue Läsion auf Höhe des BWK1, welche aktuell stabil sei. Ein klinisches Korrelat zu dieser Läsion bestehe nicht. In Zusammenschau der Befunde werde bei klinischer und radiologischer Stabilität die Fortführung der Therapie mit Ocrevus empfohlen, da der Beschwerdeführer aktuell keine erhöhte Infektionsneigung habe (S. 5).

3.5    Dr. med. M.___, Oberärztin, und med. pract. N.___, Assistenzärztin, Klinik für Rheumatologie, A.___, stellten am 25. September 2023 folgende Diagnosen (Urk. 6/55 S. 2 Ziff. 2.5 f.):

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- lumbospondylogenes und myofasziales Schmerzsyndrom, Erstdiagnose 4. April 2023

- Haltungsinsuffizienz, Hyperlordose lumbal

- Verkürzungen der Hamstrings und Adduktorenmuskulatur beidseits

- MRI HWS/BWS und LWS 28. April 2023: mehrere Wirbelkörperhämangiome (die grössere auf Höhe BWK3 und BWK5, LWK 1). Spinalkanal und abgebildete Neuroforamina normal weit

- suprapatellares Plicasyndrom rechts, Erstdiagnose August 2019

- schubförmige MS, Erstdiagnose Dezember 2020; EDSS 1.5

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- anamnestisch Psoriasis, Erstdiagnose zirka 2020; aktuell ohne Therapienotwendigkeit

- Knick-Senkspreizfusskonfiguration beidseits

    Die Ärztinnen führten aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 4. April bis 8. August 2023 in rheumatologischer Behandlung befunden, wobei seit dem letztgenannten Datum keine regulären Verlaufskontrollen mehr vorgesehen seien. Von rheumatologischer Seite sei keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden (S. 1 Ziff. 1.1 ff.).

    Beim Beschwerdeführer sei im Dezember 2020 eine schubförmige MS diagnostiziert worden, welche momentan aktenanamnestisch unter der Therapie mit Ocrevus gut kontrolliert erscheine. Seit der Geburt leide er episodisch an Kniebeschwerden, wobei im Jahr 2019 ein suprapatelläres Plicasyndrom nachgewiesen worden sei. Anfangs 2023 sei es zu belastungsabhängigen Fersenschmerzen links sowie zu einem lumbalen Schmerzsyndrom gekommen. Nach durchgeführter Physiotherapieserie habe sich bezüglich des lumbospondylogenen und myofaszialen Schmerzsyndroms in der Verlaufskontrolle vom August 2023 bereits eine gute Verbesserung gezeigt. Die Kniebeschwerden rechts würden nur nach längerem Laufen - vor allem bergab - schmerzhaft sein, ansonsten beständen keine entsprechenden Beschwerden. Betreffend die belastungsabhängigen Fersenschmerzen habe der Beschwerdeführer bislang noch keine Schuheinlagen organisiert (S. 1 f. Ziff. 2.1).

    Aus rheumatologischer Sicht sei bei Arbeiten mit repetitiver Belastung des unteren Rückens sowie der Kniee eine erneute Schmerzexazerbation des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms sowie des suprapatellären Plicasyndroms zu erwarten. Beide seien momentan relativ gut kontrolliert (S. 2 Ziff. 2.7, S. 3 Ziff. 3.4).

    Aufgrund der episodischen lumbalen Beschwerden sowie Kniebeschwerden sei die genaue Einschätzung der Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit schwierig. Vermutlich sei eine Tätigkeit mit nur leichter körperlicher und wechselnder Belastung zu bevorzugen. Die angestammte Tätigkeit als Gipser sei als körperlich streng mit repetitiven Belastungen zu werten. Bei einer angepassten Tätigkeit wäre - sofern auch von neurologischer Seite keine Einwände bestünden – eine normale Arbeitsbelastung möglich (S. 3 Ziff. 3.3, Ziff. 4.1 ff.).

3.6    Im Bericht von M.Sc. O.___, Neuropsychologe, und Dr. phil. P.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Klinik für Neurologie, A.___, vom 27. September 2023 (Urk. 6/59) wurde folgende neuropsychologische Diagnose aufgeführt (S. 1):

- leichte neuropsychologische Funktionsstörung gemäss SVNP-Kriterien

    Formal neuropsychologisch ergebe sich ein kognitives Leistungsprofil mit attentionalen, mnestischen und exekutiven Auffälligkeiten. Attentional seien bis mittelschwer verminderte und schwankende Reaktionszeiten in der Grundaktivierung objektivierbar. Mnestisch zeige sich eine mittelgradig verminderte Lernleistung im visuell-räumlichen episodischen Gedächtnis mit mittelgradig erhöhter Fehleranzahl. Weiter präsentiere sich eine mittelgradige Verminderung der verbalen Erfassungsspanne. In den Exekutivfunktionen ergäben sich eine mittelgradig reduzierte visuelle Arbeitsgedächtniskapazität sowie leichte Auffälligkeiten in der phonematischen Wortflüssigkeit (DD Fremdsprache), in der kognitiven Flexibilität und in der Planungsfähigkeit. Zudem würden sich leichte, mutmasslich exekutiv-assoziierte handlungsplanerische Defizite in der Kopie einer geometrischen Figur zeigen. Sämtliche weiteren geprüften kognitiven Teilfunktionen ergäben ein altersentsprechendes kognitives Leistungsprofil mit durchschnittlichen Leistungen (S. 4).

    Zusätzlich zu den eigenanamnestischen Angaben lasse sich die Fatigue-Symptomatik in einem standardisierten Fragebogenverfahren psychometrisch objektivieren, wobei kognitive Symptome in stärkerer Ausprägung angegeben worden seien als körperliche (S. 4).

    Insgesamt würden die Befunde einer leichten neuropsychologischen Störung gemäss den SVNP-Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung mit jedoch zusätzlicher Fatigue-Symptomatik entsprechen. Lokalisatorisch auf beeinträchtigte fronto-subkordikale und rechtsbetonte fronto-temporale Regelkreise hinweisend könnten die Befunde und die Fatigue-Symptomatik ätiologisch gut im Zusammenhang mit der MS interpretiert werden. Ein sekundär leistungsmindernder Einfluss durch die affektpathologische Komponente und das tiefe prämorbide Bildungsniveau könne aber nicht ausgeschlossen werden (S. 4).

    Betreffend die Funktionsfähigkeit im Beruf sei eine leichte neuropsychologische Störung feststellbar, welche gemäss SVNP-Richtlinie aus rein neuropsychologischer Sicht einer Arbeitsunfähigkeit von 10 bis 30 % entspreche. Die aktuelle Untersuchung habe unter sehr strukturierten und störungsarmen Bedingungen stattgefunden, wobei bei Wegfall dieser Arbeitsstruktur, höherem Zeitdruck sowie höheren Anforderungen an die geteilte Aufmerksamkeit die genannten kognitive Befunde eine Akzentuierung erfahren würden. Angesichts der psychometrisch und klinisch evidenten Erschöpfungssymptomatik respektive der reduzierten/abnehmenden konzentrativen Belastbarkeit im Verlauf der zweistündigen Untersuchung sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu einem deutlich höheren Mass eingeschränkt sei. Zusätzlich dürften die Schmerzsymptome bei/nach körperlicher Anstrengung die Arbeitsfähigkeit weiter herabsetzen, wobei dieser Aspekt aus neurologischer Sicht beurteilt werden müsste (S. 4).

    Die A.___-Fachpersonen empfahlen die Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Begleitung zur Verarbeitung der aktuellen Belastungssituation und zur Krankheitsverarbeitung. Der Beschwerdeführer habe bereits einige Psychotherapiestunden absolviert, welche ihm allerdings nicht geholfen hätten, weshalb er aktuell keine erneute psychotherapeutische Begleitung wünsche (S. 4).

3.7    Die RAD-Ärztin Dr. D.___ stellte in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2023 (Urk. 6/62/8-11) folgende Diagnosen (Urk. 6/62/8-9):

- mit dauerhaften Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- belastungsabhängige Knieschmerzen rechts bei suprapatellarem Plicasyndrom, Diagnose August 2019, aktuell stabilisiert September 2023

- schubförmige MS, Erstsymptome 2010, Diagnosestellung Dezember 2020. Klinik: minimal vermindertes Vibrationsempfinden beider Füsse (Pallhypästhesie 7/8), mögliche belastungsabhängige motorische Fatigue

- mit passageren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), DD Anpassungsstörung

- schädlicher Gebrauch von Alkohol, Cannabis und Kokain, fortgeführter Konsum von Cannabis September 2023 (alle zwei Tage Joint und 1 Liter Bier pro Tag, Wochenende 3 bis 4 Biere, Kokainkonsum seit 2021 sistiert)

- Rückenschmerzen im Rahmen eines lumbospondylogenen und myofaszialen Schmerzsyndroms (Erstdiagnose April 2023), verbessert unter Physiotherapie mit/bei Hyperlordose lumbal, Haltungsinsuffizienz und Muskelverkürzung, bildmorphologisch nachgewiesene Wirbelhämangiome BWK3, BWK5, LWK1 gemäss MRI vom 28. April 2023. Keine Kompressionszeichen, normalweiter Spinalkanal und Neuroforamina

- passagere Kribbelmissempfindungen der Finger 4 und 5 rechts bei Verdacht auf Sulcus ulnaris-Syndrom, DD bei Folsäuremangel bisher kein elektrophysiologischer Nachweis erfolgt

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Vitamin D- und Folsäuremangel, substituiert

- Knick-Senkspreizfusskonfiguration mit/bei Fersenschmerzen beidseits, behandlungsfähig mittels Schuheinlagen (bisher nicht erfolgt)

- anamnestisch Psoriasis, Erstdiagnose 2020, ohne Behandlungsbedarf

    Die RAD-Ärztin nannte als Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Maler/Gipser eine Minderbelastbarkeit bei häufigem Heben von schweren Lasten über 25 kg, Knieschmerzen bei Bergablaufen und weiteren Gehstrecken über 2 km. Aufgrund des verminderten Vibrationsempfindens sei eine Gleichgewichtsstörung in Dunkelheit oder bei unebenem Gelände möglich. Bei Tageslicht sei während der neurologischen Exploration im Untersuchungszimmer keine Gang- oder Gleichgewichtsstörungen nachgewiesen, so dass beispielsweise in einer Bürotätigkeit keine Einschränkungen beständen (Urk. 6/62/9).

    Unter dem Titel Belastungsprofil nannte die RAD-Ärztin leichte Tätigkeiten (Heben von Lasten bis 5 kg), ohne andauernde körperliche Belastung, ohne schwere körperliche repetitive Tätigkeiten, ohne Zwangshaltungen, mit nur seltener Rumpfrotation oder Bücken, ohne erhöhten Anspruch an Gehstrecken länger als 2 km/bergab, ohne Tätigkeiten im Dunkeln/auf unebenem Gelände und mit der Möglichkeit zum Positionswechsel (beispielsweise durch verstellbaren Schreibtisch sitzend/stehend; Urk. 6/62/9).

    In der angestammten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2020. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei seit jeher von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/62/9).

    Es liege gesamthaft ein leichtes Störungsbild vor, wobei aktuell somatische und psychiatrische Diagnosen negativ wechselseitig aufeinander wirken und das Störungsbild gesamthaft verschlechtern würden. Die Behandlung sei adäquat, die «Compliance» vorhanden und die medizinischen Berichte seien konsistent (Urk. 6/62/9).

    Es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer wesentlichen Besserung des psychischen Leidens ausgegangen werden. Rheumatologisch sei unter Physiotherapie bereits eine Verbesserung der Rücken-, Fersen- und Knieschmerzen eingetreten, unter schwerer Belastung sei indes eine rasche Verschlechterung zu erwarten. Die Fortführung der psychiatrischen, rheumatologischen, physiotherapeutischen und neurologischen Behandlung sei angezeigt. Aufgrund der chronischen neurologischen Erkrankung sei im Verlauf eine Verschlechterung wahrscheinlich (Urk. 6/62/10).

    Beim Beschwerdeführer beständen rheumatologische, neurologische und psychische Leiden, wobei die Diagnosen unterschiedliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Das psychische Leiden sei durch die K.___ als Reaktion auf das somatische Leiden und die ausgewiesenen psychosozialen Faktoren eingeordnet worden. Es bestehe eine niedrige Konsultationsfrequenz und keine Pharmakotherapie. Eine Verbesserung sei durch die Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt in angepasster Tätigkeit zu erwarten und es seien aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen. Die Einschränkungen der Leistungs-/Arbeitsfähigkeit seien somatisch bedingt. Es könne auf die Einschätzung der K.___ vom 1. Juni 2023 abgestellt werden (Urk. 6/62/10).

    Neurologisch sei im Dezember 2020 eine schubförmige MS diagnostiziert worden, wobei eine adäquate Behandlung im A.___ mittels Ocrevus-Therapie stattgefunden habe. Der letzte Schub sei im Mai 2021 aufgetreten mit passager bestehenden Kribbelparästhesien der Unterarme (rückläufig). Aktuell liege ein klinischer Krankheitsverlauf ohne weitere Schübe vor. Funktionell sei anhand der vorliegenden neurologischen Untersuchungsbefunde keine wesentliche Einschränkung objektivierbar. Bis auf ein minimal vermindertes Vibrationsempfinden der Füsse (Pallhypästhesie 7/8) bestehe ein unauffälliger Befund. Die erschwerten Stand-/Gangproben während der Untersuchungen seien bis heute unauffällig geblieben. Psychomotorik und Konzentration seien unauffällig beschrieben worden. Eine unauffällige Kognition sei ebenfalls im Bericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie (vgl. Urk. 6/33/2-3) dokumentiert worden. Die im Behandlungsverlauf unter Stress- und hoher Arbeitsbelastung angegebene Fatigue sei nicht ausreichend plausibilisiert. Aufgrund des fortgeführten Substanzmissbrauchs - alle zwei Tage Cannabis, täglich Wein – und invaliditätsfremder psychosozialer Belastungen sei eine erhöhte Erschöpfung anzunehmen. Möglich wäre als neurologische Einschränkung eine motorische Fatigue unter Belastung sowie eine Gangunsicherheit auf unebenem Gelände/im Dunklen aufgrund der Pallhypästhesie (Urk. 6/62/10).

    Das Sulcus Ulnaris-Syndrom sei diagnostisch nicht bestätigt und es bestünden zudem Behandlungsoptionen, weshalb eine Besserung überwiegend wahrscheinlich möglich sei (Urk. 6/62/11).

    Die Ursachen der Schmerzen in den Bereichen Rücken, Ferse und Knie seien rheumatologisch zuzuordnen und entsprechende Diagnosen seien gestellt worden. Eine Verbesserung unter Physiotherapie sei eingetreten und eine Schuheinlagenversorgung sei geplant. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, eine angepasste Tätigkeit sei vollumfänglich möglich. Es könne der Einschätzung der Klinik für Rheumatologie vom 25. September 2023 (vgl. Urk. 6/55) gefolgt werden (Urk. 6/62/11).

    In Zusammenschau aller Befunde sei das rheumatologisch bedingte Schmerzsyndrom für die Leistungs-/Arbeitsfähigkeit massgebend. Das reduzierte Vibrationsempfinden der Füsse und eine mögliche belastungsbedingte körperliche Erschöpfung (motorische Fatigue) aus dem neurologischen Fachbereich seien nicht additiv zu werten. Eine Verschlechterung der rheumatologischen Erkrankung sei bei Fortführung der bisherigen Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich. Zudem sei eine funktionelle Verschlechterung im Rahmen der nicht heilbaren neurologischen Erkrankung zu erwarten (künftige Schübe). Auch vor diesem Hintergrund sei die Tätigkeit als Maler/Gipser mit Einsatz auf Baustellen nicht nachhaltig/zukunftsorientiert (Urk. 6/62/11).

    Im Haushalt bestünden keine Einschränkungen. Privat bestünden aufgrund der Kniebeschwerden wahrscheinlich Einschränkungen bei langen Gehstrecken, vor allem bergab. Der Beschwerdeführer sei aber weiter in der Lage, dreimal pro Woche für je 1.5 Stunden im Fitnessstudio zu trainieren. Privat seien lediglich leichtgradige Einschränkungen unter Belastung anzunehmen, wobei entsprechende Pausen/Erholungsphasen eingeplant werden könnten (Urk. 6/62/11).

    Insgesamt seien die funktionellen Einschränkungen leichtgradig einzustufen. Aufgrund des zudem erhaltenen Aktivitätsniveaus sei unter Berücksichtigung des Belastungsprofils – ohne körperliche Belastung – eine vollumfängliche Arbeits-/Leistungsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich. Der Substanzkonsum sei in jeglicher Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt einzustellen. Damit sei kein längerdauernder Gesundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 6/62/11).

3.8    Dr. med. univ. Q.___, Assistenzärztin an der Klinik für Neurologie, A.___, führte unter Hinweis auf die neuropsychologische Untersuchung in ihrem Bericht vom 12. Dezember 2023 (Urk. 6/75) aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 10 bis 30 %. Ergänzend sei zu erwähnen, dass die Testung unter optimalen, strukturierten und störungsarmen Bedingungen erfolgt sei, wobei bereits in diesem Setting die Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit abgenommen und sich entsprechende attentionale, mnestische und exekutive Defizite gezeigt hätten. Dies werde durch die zusätzlich bestätigte Fatigue-Symptomatik verstärkt. Erschwerend bestünden bei körperlicher Anstrengung starke Schmerzen, welche die Arbeitsfähigkeit weiter herabsetzen würden. Insgesamt sei von einer ausgeprägten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.

3.9    Assistenzärztin R.___, Klinik für Neurologie, A.___, nannte in ihrem Bericht vom 26. Januar 2024 (Urk. 6/72; vgl. auch den Bericht vom 4. Juli 2024 [Urk. 6/87], welcher inhaltlich Urk. 6/72 entspricht aber zusätzlich von Dr. B.___ unterzeichnet wurde) folgende Diagnosen:

- schubförmige MS, Erstdiagnose Dezember 2020

- chronische Migräne mit Aura und vestibuläre Migräne

- lumbospondylogenes und myofasziales Schmerzsyndrom

    Nebst den neuropsychologischen Einschränkungen (verminderte Belastbarkeit, Konzentrationsfähigkeit), welche gemäss dem entsprechendem Bericht mit einer mindestens 10 bis 30%igen Arbeitsunfähigkeit einhergehen würden, bestehe eine chronische Migräne mit Aura und vestibuläre Migräne an zirka 15 Tagen pro Monat sowie verschiedene Schmerzen am Rücken, Knien und Knöchel. An den 15 Migränetagen pro Monat ziehe sich der Beschwerdeführer aufgrund der Kopfschmerzen zurück und aufgrund des Schwindels bestünden deutliche Gehprobleme. Zusätzlich werde er durch die multifokale Schmerzsymptomatik eingeschränkt. Bereits beim Stehen/Gehen/Sitzen komme es an den genannten Lokalisationen zu starken Schmerzen, so dass die bisherige Arbeitstätigkeit als Gipser (100 %) nicht mehr aufgenommen werden könne. Unter Einbezug der körperlichen Beeinträchtigung sei somit von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 70 % auszugehen.

3.10    Am 3. Mai 2024 (Urk. 6/83/2-3) äusserte sich die RAD-Ärztin erneut zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und nahm insbesondere Stellung zu den Berichten der Arztpersonen der Neurologischen Klinik des A.___ vom 27. September und 12. Dezember 2023 sowie vom 26. Januar 2024 (vgl. E. 3.6 und E. 3.8-9). Betreffend den erstgenannten Bericht führte sie aus, dass eine kognitive Störung und Fatigue im Rahmen einer MS mit nachgewiesenen Gehirnläsionen grundsätzlich möglich und dauerhaft anzunehmen seien. Kognitive Störungen seien aber auch im Rahmen einer leichten depressiven Störung und/oder eines Cannabiskonsums zu erwarten und bei Abstinenz rückläufig. Ein laborchemischer Nachweis fehle, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ohne Einfluss von Cannabis gestanden sei, welches zentral auf das Gehirn wirke und weiteren Einfluss auf das Testergebnis habe. Aufgrund der hohen Konsumfrequenz liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein negativer Einfluss auf das Testergebnis vor. Im Weiteren seien die nachgewiesenen multifaktoriellen, reversiblen psychosozialen Faktoren (Arbeitslosigkeit seit 2021, Sprachbarriere, niedriges Bildungsniveau) in der Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit ungewürdigt geblieben. Es bestünden sodann Behandlungsoptionen (beispielsweise Psychotherapie), die vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen würden. Eine Drogenabstinenz sei zumutbar und es liege kein Suchtleiden vor. Zudem sei bei erhaltenem Aktivitätenniveau (Schrebergarten, Spaziergänge mit dem Hund, langjährige Partnerschaft) von ausreichenden Ressourcen auszugehen. Eine fachärztlich neurologische und/oder psychiatrische Beurteilung der neuropsychologischen Untersuchung fehle, so dass die vorliegenden Untersuchungsergebnisse fachärztlich nicht validiert seien. Ein längerdauernder Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei deshalb nicht ausreichend plausibilisiert (Urk. 6/83/2-3).

    Im Zusammenhang mit den A.___-Berichten vom 12. Dezember 2023 und 26. Januar 2024 hielt die RAD-Ärztin fest, es fehle eine fachärztliche Beurteilung der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse sowie der oben aufgeführten reversiblen Aspekte. Es mangle sodann an einer fachärztlichen Einordnung der Diagnose einer chronischen Migräne. Eine solche Diagnose sei in keinem der Vorberichte der A.___ Neurologie oder der anderen Behandler aufgeführt. Ebenso fehle eine leitliniengerechte Migränebehandlung sowohl in der Vergangenheit als auch seit Behandlungsbeginn (Januar 2020). Es beständen Zweifel sowohl an der Diagnose als auch an den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und es fehle im Weiteren eine fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Schliesslich sei das Schmerzleiden fachfremd beurteilt worden und es sei weder die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit noch die Addition zulässig (Urk. 6/83/3).

    Zusammenfassend hielt die RAD-Ärztin fest, dass keine neuen fachärztlichen Berichte eingereicht worden seien und die assistenzärztlichen Einschätzungen aufgrund der Berücksichtigung wichtiger konkurrierenden Faktoren die RAD-Einschätzung nicht zu ändern vermögen würden. Es beständen Behandlungsoptionen und eine Drogenabstinenz sei medizinisch möglich, so dass eine Verbesserung der Kognition überwiegend wahrscheinlich sei. Der Leidensdruck des Beschwerdeführers sei aufgrund fehlender Behandlung zudem nicht ausreichend nachvollziehbar und das dokumentierte Alltagsniveau lasse auf ausreichende Ressourcen und ein adäquates Funktionsniveau schliessen (Urk. 6/83/3).

3.11    Im Bericht vom 13. August 2024 (Urk. 10) führten Dr. med. S.___, Oberärztin, und Assistenzarzt T.___, Klinik für Neurologie, A.___, folgende - zusätzlich zu den bereits im A.___-Bericht vom 11. September 2023 (vgl. E. 3.4) genannten Befunde - Diagnosen auf (S. 1 f.):

- schubförmige MS, Erstdiagnose Dezember 2020, EDSS 1.5

- diagnostisch:

- cMRI vom August 2024 stationär

- therapeutisch:

- 6. Zyklus am 23. November 2023

- chronische Migräne mit Aura (ICHD-III 1.2), EM seit Kindheit

- und vestibuläre Mitbeteiligung

- anamnestisch:

- bereits in der Kindheit pulsierende Kopfschmerzen bei Stress, aktuell seit Dezember 2023 15xMonat, pulsierende, temporale Kopfschmerzen, VAS 7/10, mit Phono-/Photophobie, Nausea/Emesis, verschwommenes Sehen mit teils Blitzen (für maximal 20 Minuten) anhaltend

- therapeutisch:

- Akuttherapie mit Ibuprofen

- Prophylaxe mit Riboflavin und Magnesium ohne signifikante Besserung, Saroten nur zweimal genommen

    Im Zusammenhang mit der Migräne führten die Arztpersonen aus, der Beschwerdeführer wünsche aktuell weder eine Vorstellung in der Kopfschmerzsprechstunde noch medikamentöse Prophylaxe-Massnahmen (S. 3).

    Aufgrund von Schwindel und Schmerzen in den Beinen könne der Beschwerdeführer maximal 20 Minuten gehen. Nach einer Stunde Arbeit im Schrebergarten komme es zu Fatigue respektive zu beginnenden Schmerzen im ganzen Körper und er sei rasch abgelenkt. Am Wochenende konsumiere er Wein, alle zwei Tage rauche einen Joint (S. 4).

    Betreffend den Neurostatus verwiesen die Arztpersonen auf eine unauffällige Konzentration und Aufmerksamkeit. Der Gang/Stand sei sicher, es seien beim Rombergversuch keine Schwankungen aufgetreten und der Zehen-/Fersengang seien durchführbar. Beim Seiltänzergang bestehe eine Unsicherheit (anamnestisch seit Kindheit unverändert S. 4 f.).

    Anamnestisch habe der Beschwerdeführer von einem stabilen Verlauf ohne neu aufgetretene Defizite oder schubverdächtige Episoden berichtet. Die verordnete Therapie mit Saroten sei nur über eine Woche eingenommen worden, die Kopfschmerzfrequenz habe sich allerdings nach dem Beginn von Ausdauersport ausreichend verbessert. Auch in der neurologischen Untersuchung zeige sich ein stabiler Untersuchungsbefund. Die zerebrale MRI-Verlaufsbildgebung vom August 2024 ergebe ebenfalls einen stationären Befund, ebenso die laboranalytische Kontrolle. In Zusammenschau der Befunde beständen weiterhin ein multifokales, aggraviertes Schmerzsyndrom mit lumbospondylogenen und myofaszialen Beschwerden, ein suprapatelläres Plicasyndrom rechts sowie der Verdacht auf eine chronische Migräne mit vestibulärer Aura. Im Vordergrund ständen vor allem noch die Kopfschmerzen. Da der Beschwerdeführer grundsätzlich einen nicht-medikamentösen Therapieansatz wünsche, sei weiterhin insbesondere Ausdauersport empfohlen worden. Bezüglich der MS sei die Therapie mit Ocrevus bei klinischer und radiologischer Stabilität, guter Verträglichkeit sowie vorhandener intrakranieller spinaler Läsionslast unverändert weiterzuführen (S. 5).


4.    

4.1    

4.1.1    Wird für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs einer versicherten Person – wie vorliegend - kein externes Gutachten eingeholt, sondern einzig auf die RAD-Einschätzung abgestellt, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen und bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung des RAD ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. E. 1.5).

4.1.2    Zwischen der Einschätzung der RAD-Ärztin, welche den Beschwerdeführer nicht persönlich untersuchte, und den Berichten der Arztpersonen der Klinik für Neurologie am A.___ bestehen unterschiedliche Auffassungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit. Während die RAD-Ärztin diesbezüglich von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgeht (Urk. 6/62/9), attestierten die behandelnden Arztpersonen unter Hinweis auf neuropsychologische Defizite, eine chronische Migräne sowie eine multifokale Schmerzproblematik eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 10 bis 30 % respektive eine solche von 60 bis 70 % (Urk. 6/75, Urk. 6/72, Urk. 6/87). Die Ärztinnen der Klinik für Rheumatologie am A.___ postulierten in einer angepassten leichten körperlichen Tätigkeit eine normale Arbeitsbelastung, dies jedoch explizit unter Vorbehalt der Einschätzung der neurologischen Behandler (Urk. 6/55 S. 3 Ziff. 3.3, Ziff. 4.2). Im Weiteren unterschied die RAD-Ärztin in ihrer Beurteilung vom 18. Oktober 2023 zwischen Diagnosen mit dauerhaften Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, solchen mit «passageren» respektive vorübergehenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und solchen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, wobei sie diese Unterscheidung nicht (näher) begründete und insbesondere auch keine Angaben betreffend den zeitlichen Verlauf der passageren Leistungseinschränkungen machte (Urk. 6/62/9). Nicht vollends klar sind sodann die Ursachen der neurologisch festgestellten kognitiven Störung, wobei die RAD-Ärztin namentlich dem Cannabiskonsum des Beschwerdeführers einen negativen Einfluss auf das neuropsychologische Testergebnis zuschrieb (Urk. 6/83/2). Ein laborchemischer Nachweis von Cannabis ist beim Beschwerdeführer – insbesondere im Zusammenhang mit der neuropsychologischen Untersuchung – indes nicht aktenkundig. Des Weiteren liegen unterschiedliche Angaben betreffend die Frequenz des Cannabis- und Alkoholkonsums vor (von einem Joint pro Monat bis zu mehreren Joints täglich respektive einem Bier täglich bis zu einem Liter Wein pro Tag; Urk. 6/25 S. 3, Urk. 6/33 S. 3, Urk. 6/39/11 S. 4, Urk. 6/53 S. 4; Urk. 9, Urk. 10 S. 4), weshalb auch betreffend den Umfang des Suchtmittelkonsums Unklarheiten bestehen. Schliesslich fehlt es der RAD-Einschätzung an einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Wechselwirkungen der beim Beschwerdeführer vorliegenden verschiedenen somatischen sowie psychischen Leiden, beschränkte sich die RAD-Ärztin doch einzig auf den pauschalen Hinweis, dass sich somatische und psychiatrische Diagnosen negativ wechselseitig auswirken würden (Urk. 6/62/9).

4.2    Betreffend die Berichte der behandelnden Ärzte ist vorwegzuschicken, dass letztere in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, weshalb deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes verfolgen. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass die Behandler mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351  E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E. 4.5).

4.3.    

4.3.1    Die Arztpersonen der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik stellten am 7. April 2022 (Urk. 6/33/2-4) einzig psychiatrische Verdachtsdiagnosen, wobei eine klare Herleitung der Diagnosen fehlt und sie sich im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützten. Im Weiteren mangelt es auch an Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit.

4.3.2    Dr. G.___ attestierte in ihrem Bericht vom 10. April 2022 (Urk. 6/27) in einer körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom Juni 2021 bis März 2022 respektive eine solche von 80 % seit April 2022 (wegen IV-Integration) und in einer leichten bis wechselbelastenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab sofort (S. 2 Ziff. 1.3, S. 6 Ziff. 4.1 f.). Angaben darüber, inwiefern der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit konkret beeinträchtigt ist, fehlen indessen, weshalb die Ausführungen der Hausärztin zur Arbeitsfähigkeit für die vorliegend zu beurteilende Streitfrage keine Klärung bieten.

4.3.3    Die Fachpersonen der K.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1. Juni 2023 (Urk. 6/46) in psychischer Hinsicht eine leichte depressive Episode sowie einen schädlichen Substanzkonsum mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2.5). Angaben darüber, inwiefern der Beschwerdeführer durch die psychischen Störungsbilder in seiner Leistungsfähigkeit konkret eingeschränkt ist, fehlen indes im Bericht. Ebenso wenig äusserten sich die Fachpersonen zum Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit, welche gemäss ihrer Einschätzung zu 100 % möglich sei (S. 4 Ziff. 4.2 f.).

4.3.4    Die behandelnden Ärztinnen der Klinik für Rheumatologie am A.___ gingen in ihrem Bericht vom 25. September 2023 (Urk. 6/55) von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Dies allerdings ausdrücklich unter Vorbehalt der Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch die neurologischen Kollegen (S. 3 Ziff. 4.2), weshalb im genannten Bericht keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht vorliegt.

4.3.5    Was den Bericht der neuropsychologischen Fachpersonen des A.___ vom 27. September 2023 (Urk. 6/59) angeht, bleibt anzumerken, dass auf ihre Beurteilungen vorliegend nicht alleine abgestellt werden kann. Die neuropsychologische Abklärung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar und es bleibt grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder neurologischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3). Abgesehen davon wird im Bericht keine klare Angabe betreffend die Arbeitsfähigkeit (in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit) gemacht, sondern– gestützt auf eine in der SVNP-Richtlinie bei einer leichten kognitiven Störung abstrakt festlegten Arbeitsunfähigkeit von 10 bis 30 % - lediglich auf eine mutmasslich deutlich höhere Arbeitsfähigkeit als in der Testung hingewiesen (S. 4).

4.3.6    Betreffend die Berichte der Assistenzärztinnen respektive der Oberärztin der Klinik für Neurologie am A.___ vom 12. Dezember 2023 sowie vom 26. Januar und 4. Juli 2024 (Urk. 6/75, Urk. 6/72, Urk. 6/87) ist zu bemerken, dass die im neuropsychologischen Bericht erwähnte Verminderung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 10 bis 30 % von den behandelnden Ärztinnen kommentarlos übernommen wurde und eine fachärztliche Beurteilung der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse fehlt (vgl. E. 4.2.5). Was sodann die in den Berichten im Zusammenhang mit der Migräne erwähnten Ausführungen angeht, so stützen sich diese im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (vgl. diesbezüglich auch Urk. 9). Letzterer wünschte sodann weder eine Vorstellung in der A.___-Kopfschmerzsprechstunde noch eine medikamentöse Prophylaxe, was gegen einen erheblichen Leidensdruck spricht. Im Übrigen ist die in neurologischer Hinsicht in einer angepassten Tätigkeit attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 70 % nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dies insbesondere auch im Hinblick auf das Aktivitätenniveau des Beschwerdeführers im Alltag (vgl. hierzu Urk. 6/62/10).

4.3.7    Im Bericht der Klinik für Neurologie am A.___ vom 13. August 2024 (Urk. 10) fehlen schliesslich jegliche Angaben über die Arbeitsfähigkeit respektive darüber, inwiefern der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit konkret eingeschränkt ist.

4.4    Im Lichte der obigen Erwägungen ist die RAD-Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar, so dass nicht darauf abzustellen ist. Gleichermassen fehlt eine verlässliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in den Berichten der behandelnden (Fach-)Ärzte. Es mangelt zudem im Hinblick auf eine allenfalls aus psychischen Gründen eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auch an einem rechtsgenüglich durchgeführten strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281, wobei in den aktenkundigen medizinischen Berichten bereits die erforderlichen Angaben zu den Standardindikatoren fehlen (unter anderem Angaben zu den relevanten Komorbiditäten und zur Konsistenz).

4.5    Der medizinische Sachverhalt ist somit zu wenig abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2024 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender Abklärung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und/oder eine Rente der Invalidenversicherung neu verfüge. Dabei drängt sich im Zusammenhang mit den gestellten Diagnosen eine polydisziplinäre Begutachtung auf, in deren Rahmen insbesondere auch die Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen somatischen Beschwerden einerseits sowie auch im Verhältnis zu den psychischen Störungsbildern andererseits abzuklären sind.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.




5.

5.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).

5.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais