Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00446
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 27. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1977 geborene X.___ (ledig, kinderlos) ist seit 2012 vollzeitlich als selbständige PR- und Kommunikationsberaterin tätig. Am 20. November 2019 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter anderem wegen einer Fatigue-Symptomatik aufgrund eines Zeckenbisses mit Wanderröte bei der Sozialversicherungsastalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog insbesondere die Akten der Helsana Zusatzversicherungen AG als Krankentaggeldversicherung bei. Nach dem telefonischen Standortgespräch vom 21. Februar 2020 (Urk. 7/12) teilte sie X.___ gleichentags mit, dass zurzeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/13). Nach Einholung diverser Berichte beim behandelnden Neurologen Dr. med. Y.___, Neurologie FMH, (Urk. 7/25, Urk. 7/41 und Urk. 7/54, samt beiliegendem Konsultationsbericht des Universitätsspitals Z.___, Klinische Immunologie und Hämatologie, vom 14. Mai 2021, Urk. 7/54 S. 13 f.) liess die IV-Stelle gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. A.___, FMH Neurologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vom 8. November 2022 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 15. Januar 2024, Urk. 7/97 S. 6 f.) die Versicherte polydisziplinär begutachten. Die B.___ AG C.___ erstattete das polydisziplinäre (internistische, psychiatrische, neurologische und neuropsychologische) Gutachten am 26. Oktober 2023 (B.___-Gutachten, Urk. 7/94). RAD-Ärztin Dr. A.___ stellte den B.___-Gutachtern - auch unter Würdigung weiterer eingegangener medizinischer Berichte - Rückfragen, welche am 3. Januar 2024 beantwortet wurden (Urk. 7/95-96). Nachdem der RAD am 9. Januar 2024 abschliessend Stellung genommen hatte (vgl. Urk. 7/97 S. 9 f.), kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 15. Januar 2024 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens an (Urk. 7/98). Dagegen erhob X.___ am 9. Februar resp. 14. März 2024 Einwand und ersuchte um die Möglichkeit, zur Tonaufnahme der Begutachtung Stellung zu nehmen, was ihr gewährt wurde (Urk. 7/106 Urk. 7/110 und Urk. 7/112). Die Versicherte äusserte sich mit Eingabe vom 30. April 2024 zur Tonaufnahme (Urk. 7/115). Nachdem der RAD an seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 9. Januar 2024 festgehalten hatte (vgl. Feststellungsblatt für den Einwand vom 18. Juni 2024, Urk. 7/116 S. 2 ff.), verfügte die IV-Stelle am 18. Juni 2024 die vorbeschiedene Abweisung des Rentengesuchs (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 16. August 2024 Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2024 - eventuell nach Durchführung weiterer Abklärungen - die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere eine ganze Rente ab 1. April 2020 (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-120), was der Beschwerdeführerin am 24. September 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
1.6 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
2.
2.1Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen - insbesondere den das polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 26. August 2023 würdigenden RAD-Stellungnahmen - davon aus, dass die gutachterliche Einschätzung der 30%igen Restarbeitsfähigkeit überwiegend auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin basierten. Es fehle an objektivierbaren Nachweisen einer funktionellen Leistungseinschränkung, da die Testergebnisse unauffällig gewesen seien. Aufgrund der fehlenden langandauernden Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
2.2Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass auf das verwaltungsexterne polydisziplinäre B.___-Gutachten mit erhöhtem Beweiswert abzustellen sei, da die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit überzeugend sei. Bei der abweichenden RAD-Beurteilung handle es sich um eine verpönte Parallelüberprüfung und angesichts erheblicher Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit könne nicht darauf abgestellt werden. Entsprechend sei ihr bei einer gutachterlich attestierten 70%igen Arbeitsunfähigkeit eine Invalidenrente zuzusprechen; eventuell seien weitere Abklärungen (Ergänzungsfragen an Gutachterstelle, gerichtliches Obergutachten) nötig (Urk. 1).
3.
3.1 Im Konsultationsbericht des Universitätsspitals Z.___ vom 14. Mai 2021 (Urk. 7/54 S. 13 f.) wurden folgende Diagnosen aufgelistet:
- Immundefizienz, am ehesten primär (genetisch determiniert)
- Klinik: Atemwegsinfekte seit der Kindheit, rezidivierende enorale Candida-Infekte seit 2018, rezidivierend Herpes Simplex, rezidivierend Diarrhoe, Hautwarzen (Fuss)
- normale Serum Immunglobuline bis auf nicht messbares Serum IgE, jedoch fast fehlende Gedächtnis-(Memory)-B-Zellen
- nebenbefundlich leicht erniedrigtes Komplement C3, funktionelle Defizienz der Komplementaktivierung über den Mannose Binding Lektin (MBL)-Weg
- Ganzkörper PET CT vom 8. Januar 2021: unauffällig
- Familien-Anamnese: Vater mit Myasthenie gravis und Lungenlymphom, Mutter mit Morbus Basedow
- Status nach Neuroborreliose 2018
- Klinik: Palpitationen, Kribbelparästhesien, LK- (Lymphknoten)Schwellungen zervikal
- Therapie: Status nach Dycyclin, Rocephin, Azithomycin
Die immunologische Abklärung habe die unter der diagnostizierten Immundefizienz aufgelisteten Befunde ergeben. Der ausgeprägte Mangel an Gedächtnis-(Memory)-B-Zellen sei im Verlauf bestätigt worden. Aufgrund der Klinik und der Befunde bestehe eine relevante Immundefizienz. Die Ätiologie sei am ehesten primär (genetisch determiniert). Hierzu passten auch die immunologischen Erkrankungen beider Eltern. Es sei eine subkutane Immunglobulin-Substitution mit Cuvitru verordnet worden, wobei der Nutzen abzuwarten sei. Die nebenbefundlichen Veränderungen im Komplementsystem seien bezüglich Infektneigung wahrscheinlich wenig relevant und blieben ohne direkte therapeutische Konsequenz. Zur weiteren molekularen Abklärung der Ätiologie gehöre auch eine genetische Abklärung. Nebenbefundlich sei die Borrelienserologie negativ gewesen.
3.2 Der die Beschwerdeführerin seit Januar 2019 behandelnde Neurologe Dr. Y.___ führte in seinem Bericht vom 19. Mai 2021 (Urk. 7/25) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen auf:
- Unvollständige Abheilung einer Zeckenbiss-vermittelten Multi-Infektion
- Immundefizienz wahrscheinlich primärer Genese (Erstdiagnose: April 2021), differentialdiagnostisch: sekundär nach Multi-Infektion
Es sind folgende attestierte Arbeitsunfähigkeiten zu entnehmen: Von April bis September 2019 100 %, im Oktober 2019 wegen eines Arbeitsversuchs 0 %, von November 2019 bis Januar 2020 90 %, von Februar bis Juni 2020 80 %, von Juli bis Dezember 2020 70 % und ab Januar 2021 wegen eines Arbeitsversuchs wiederum 0 %. Die Prognose sei offen bei laufenden Behandlungen. Die bisherige Tätigkeit entspreche einer dem Leiden angepasste Tätigkeit.
3.3 Dr. Y.___ führte in seinem Bericht vom 24. Juli 2022 (Urk. 7/54, unter Zusammenfassung und Beilage der Behandlungsberichte der verschiedenen Fachdisziplinen) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
- Status nach Zeckenbiss am 18. Oktober 2018 (Griechenland) mit konsekutivem Multi-Infekt (Borrelien, Babesien, Rickettsien) mit Chronifizierung durch Diagnose 2 (Immundefizienz)
- Immundefizienz, wahrscheinlich primärer Genese (Erstdiagnose: April 2021, genetisch determiniert: Vater Myasthenia gravis und Lungenlymphom, Mutter Morbus Basedow) mit Immundefizienz- vermittelter Fatigue und unter subkutaner intravenöser Immunglobulin- Substitution (IVIG) mit Cuvitru seit 2021
- (Verdacht auf) stattgehabtes Guillain-Barré-Syndrom Ende Juni 2022 (differentialdiagnostisch: ausgelöst durch Diarrhoe vom 20.-22. Juni 2022 mit unbekanntem Erreger, differentialdiagnostisch: bei rezidivierendem inflammatorischem Syndrom im Rahmen der Immundefizienz wahrscheinlich primärer Genese mit wahrscheinlich mildem Verlauf aufgrund bestehender Immunglobulin-Substitution mit Cuvitru)
Ab Beginn der Abklärung und Behandlung lägen im Wesentlichen die gleich persistierenden Symptome vor, welche durch die antibiotische Behandlung zwar eine circa 50%ige Besserung, aber nicht eine Beschwerdefreiheit erfahren hätten. Die Beschwerden umfassten eine starke Fluktuation der nachfolgenden Symptome: Kribbeln unter der Haut des ganzen Körpers (insbesondere im Bereich von Gesicht und Extremitäten), stark linksbetontes schrilles Geräusch in den Ohren ohne Hörminderung, seit Juli 2022 neu attackenhafter Drehschwindel, immer wieder Temperaturanstieg bis 38 ° (begleitet von Krankheits-/Fiebergefühl und Abgeschlagenheit sowie von Palpitationen und Schweissausbrüchen schon bei kleinsten Anstrengungen); Attacken von Übelkeit, Kopf- und Nackenschmerzen «wie bei Grippeschüben», starken Konzentrationsverlusten an schlechten Tagen, Dauertherapie mit Fluconazol und Ampho Monoral, täglicher Einnahme von Valtrex ansonsten Herpes-Eruptionen. Aufgrund der beklagten Beschwerden seien sowohl körperliche wie auch intellektuelle Tätigkeiten seither immer nur stundenweise dann möglich, wenn es der Beschwerdeführerin vorübergehend besser gehe. Sie müssten immer wieder unterbrochen werden.
Die Beschwerdeführerin habe bei subjektivem Wohlbefinden am 18. Oktober 2018 anlässlich eines Griechenland-Urlaubs einen Zeckenbiss mit Erythema chronicum migrans erlitten, welcher dort antibiotisch anbehandelt worden sei. Bei persistierenden heftigen Beschwerden habe sie zunächst infektiologischen Rat eines Zeckenbiss-Experten in Deutschland gesucht. Die durch ihn als Behandler (Dr. Y.___) durchgeführte intravenöse und/oder perorale antibiotische Behandlung mit dem Ziel der Eradiktion eines Zeckenbiss-vermittelten Multi-Infektes (Borrelien, Babesien, Rickettsien) sei ausschliesslich nach den Vorgaben des infektiologischen deutschen Kollegen erfolgt und erfolge weiterhin. Hier sei die neurologische Abklärung bezüglich der im Ausmass invalidisierenden residualen Beschwerden mit starker Fluktuation und Alltagsrelevanz erfolgt. Es lägen stark fluktuierende Symptome vor. Objektivieren liessen sich im Schädel-MRI Marklager-Läsionen, im Hals-MRI Lymphadenopathien und elektrophysiologisch Hinweise auf einen chronisch-entzündlichen Prozess an den Nervenwurzeln, der sich im Liquor nicht durch eine Proteinerhöhung demaskiere. Aufgrund der trotz Antibiose persistierenden Beschwerden sei eine Abklärung am Universitätsspital Z.___ durchgeführt worden mit der Diagnose einer primären Immundefizienz. Aus aktueller neurologischer Optik komme diese primäre Immundefizienz als Faktor in Frage, der den Heilungsprozess des infektiologisch diagnostizierten Zeckenbiss-vermittelten Multi-Infektes zusätzlich verzögere. Die ab 2021 durch das Universitätsspital B.___ verschriebene Behandlung mit IVIG (subkutan verabreichte intravenöse Immunglobuline) werde dabei aus neurologischer Optik auch wegen den elektrophysiologischen Hinweisen auf einen chronisch-entzündlichen Prozess an den Nervenwurzeln sehr begrüsst. Im weiteren Verlauf sei es im Juni 2022 zu einer schweren Diarrhoe gefolgt von invalidisierenden Myalgien und akzentuierten Parästhesien gekommen, mit hoher Wahrscheinlichkeit einem milden Verlauf einer postinflammatorischen Polyradikulitis vom Typ Guillain-Barré entsprechend, wobei auch eine schubförmige Aktivierung des immunologisch diskutierten rezidivierenden inflammatorischen Syndroms im Rahmen der Immundefizienz wahrscheinlich primärer Genese möglich sei; mit wahrscheinlich mildem Verlauf aufgrund der zu diesem Zeitpunkt weiterhin bestehenden IVIG. Die Parästhesien und Myalgien hätten mit einer Dosissteigerung von Lyrica behandelt werden müssen, wobei aber eine erhebliche Steigerung wegen akzentuierter Fatigue und von Schwindel nicht möglich sei.
3.4 Im weiteren Verlaufsbericht vom 30. Januar 2023 (Urk. 7/68) zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. Y.___ eine aufgrund des weiteren Verlaufs angepasste Diagnoseliste auf:
- (Verdacht auf) stattgehabtes Guillain-Barré-Syndrom mit Begleitmyelitis im BWS-Bereich (ohne MRI-Korrelat) Ende Juni 2022
- Immundefizienz wahrscheinlich primärer Genese
- Status nach Zeckenbiss am 18. Oktober 2018 (in Griechenland) mit konsekutivem Multi-Infekt (Borrelien, Babesien, Rickettsien) mit Chronifizierung durch Immundefizienz
Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei seit 2019 aufgrund der invalidisierenden Beschwerden mit starker Fluktuation und Alltagsrelevanz eingeschränkt und betrage maximal 30 %.
3.5 Im Bericht der D.___ vom 10. Februar 2023 (Urk. 7/91) zuhanden der Endokrinologie-Abteilung des Schilddrüsenzentrums E.___ wurden Polyarthalgien- und Myalgien mit chronischer Fatigue und Raynaudsydrom (Erstmanifestation: 2018, differentialdiagnostisch: am ehesten postinfektiös bei Status nach Borrelieninfekt 2018) diagnostiziert.
Insgesamt könne die Diagnose einer entzündlich rheumatischen Grunderkrankung nicht erhärtet werden. Bei negativen ANA und unauffälliger Kapillarmikroskopie sei die Wahrscheinlichkeit einer Kollagenose gering. Insbesondere seien auch hinsichtlich einer Dermatomyositis weiterführende Abklärungen gemacht worden. Diese Diagnose erschiene nach Abschluss der Diagnostik nun aber wenig wahrscheinlich bei normaler CK, normalem Ganzkörper-MRI und unauffälliger Serologie. In der Laboranalyse sei aber ein leicht erhöhtes Parathormon bei normwertigem Vitamin-D sowie eine erhöhte alkalische Phosphatase auffällig gewesen, welche gemäss Beschwerdeführerin auch in der Vorgeschichte wiederholt erhöht gewesen sei mit auch erhöhter knochenspezifischer alkalischer Phosphatase. Deshalb sei eine endokrinologische Abklärung hinsichtlich primärem Hyperparathyreoidismus sinnvoll, welcher möglicherweise einen Teil der Polymyalgien miterklären könne.
3.6 Im Bericht des Onkozentrums F.___ vom 30. Mai 2023 (Urk. 7/81) zuhanden Dr. Y.___ wurde eine Anämie diagnostiziert. Zur Epikrise wurde festgehalten, dass im Mai 2023 eine leichtgradig hypozelluläre Anämie mit Hämoglobin aktuell 123 g/l ohne Hinweis auf hämatologische Systemerkrankung bei normwertigen Erythropolietin und Substraten (differentialdiagnostisch: Anemia of chronic desease, ACD) vorgelegen habe. Es sei am ehesten von einem reaktiv immunologischen Geschehen auszugehen und die Anämie-Ursache könne nicht eindeutig erfasst werden. Da keine hämatologische Grunderkrankung eruierbar sei, müsste von einer ACD auszugehen sein. Diese sei häufig begleitend von chronischen Infektionszuständen und kausal nur über die Behandlung der Grunderkrankung anzugehen. Bei den derzeit vorliegenden Laborwerten sei keine Therapie zu ergreifen. Die in früheren Laborabklärungen festgestellten leicht erhöhten Retikulozyt-Werten passten mit den nun erhobenen Laborwerten zur gestellten Diagnose.
3.7 Im Bericht des Universitätsspitals Z.___, Ambulante Innere Medizin, vom 28. Juni 2022 (richtig: 2023, Urk. 7/76) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden aus immunologischer Sicht als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen genannt:
- Immundefizienz-assoziierte Fatigue
- Schubförmiger Symptomkomplex unklarer Ursache (differentialdiagnostisch: rezidivierendes inflammatorisches Syndrom bei Status nach Neuroborreliose)
Zum Verlauf der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeiten konnten keine Angaben gemacht werden. Es sei keine Prognose möglich, da diese abhängig vom Verlauf sei. Im Schub sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig.
3.8 Im Bericht des Universitätsspitals Z.___, Ambulante Innere Medizin, vom 10. August 2023 (Urk. 10/82) zuhanden der Beschwerdeführerin wurden folgende Diagnosen aufgeführt:
- Immundefizienz/Immundysregulation wahrscheinlich primär (genetisch determiniert) mit/bei:
- Klinik: rezidivierende Infekte der Atemwege, rezidivierende Herpes simplex Virus-Reaktivierungen (unter Valtrex-Prophylaxe), rezidivierende Pilzinfekte enoral (unter Flucoazol-Prophylaxe), Hautwarzen (Fuss), Zeckenbiss-assoziierter Infekt 2018
- assoziierte Autoimmunität: Verdacht auf Guillain-Barré-Syndrom Juni 2022
- ausgeprägte Verminderung von Gedächtnis-B-Zellen
- reduzierte Komplementsystemaktivität via Mannose binding Lektin (MBL)-Weg
- Leichte hyporegeneratorische Anämie unklarer Ätiologie
- MCV leicht erhöht, Haptoglobin vermindert, Retikulozyten tief
- differentialdiagnostisch: ACD
- Cholestatische Hepatopathie (differentialdiagnostisch: im Rahmen der Infektprophylaxe mit Valtrex und Fluconazol)
Unter Cuvitru-Therapie habe sich die Infektanfälligkeit der Atemwege deutlich gebessert. Die Herpes simplex Virus-Reaktivierung und Candida-Infekte würden weiterhin durch prophylaktische Medikation supprimiert. Die Immunglobuline seien unter Immunglobulin-Substitution normalisiert bei weiterhin praktisch fehlenden Gedächtnis B-Zellen. Die ausgeprägte Fatigue und auch die teils schubförmigen Weichteilschmerzen seien durch Cuvitru kaum beeinflusst und weiterhin für die praktisch aufgehobene Arbeitsfähigkeit verantwortlich. Neuere Studien hätten gezeigt, dass Fatigue mit Immundefizienz/Immundysregulation deutlich assoziiert und oft mittelschwer bis schwer ausgeprägt sei. Zudem finde sich keine absolute Korrelation zum Schweregrad der Immunschwäche. Es gebe bis heute keine zugelassene medikamentöse Therapie der Fatigue.
3.9 Im polydisziplinären (internistischen, psychiatrischen, neurologischen und neuropsychologischen) B.___-Gutachten vom 26. Oktober 2023 (Urk. 7/94) wurden in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
- Immundefizienz-vermittelte Fatigue (ICD-10: F48.0)
- Leichtgradige Anämie (differentialdiagnostisch: ACD, ICD-10: D63.8)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieben folgende Diagnosen:
- Leichte Hepatopathie unklarer Ätiologie (differentialdiagnostisch: Medikamenten-toxisch, ICD-10: K71.0)
- Chronisch rezidivierende Polyradikuloneuropathie, Entität unklar, Genese unklar, mit anhaltender, jedoch im Verlauf regredienter Symptomatik wie z.B. handschuhförmig und strumpfförmige Kribbelmissempfindungen (ICD-10: G61.0)
- Zustand nach wahrscheinlichem Guillain-Barré-Syndrom mit Begleitmyelitis im BWS-Bereich ohne bildmorphologisches Korrelat im MRT von Juni 2022 (ICD-10: G61.0)
Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 7/94 S. 6 ff.) wurde dargelegt, dass aus internistischer Sicht in erster Linie eine Immundefizienz-vermittelte Fatigue festgestellt worden sei; eine Neuroborreliose habe sowohl aus internistischer als auch aus neurologischer Sicht nicht vorgelegen. Das Mitte 2022 vermutete Guillain-Barré-Syndrom habe damals nicht objektiviert werden können, retrospektiv sei dieser Sachverhalt nicht mehr zu klären. Eine psychiatrische Erkrankung liege nicht vor. Dabei resultierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus der Fatigue-Symptomatik, welche durch die nachgewiesene Immundefizienz erklärbar sei; der genaue Pathomechanismus bleibe aber unklar. Eine erhöhte Infektneigung sowie eine geringgradige Anämie spielten hier möglicherweise eine zusätzliche Rolle. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei insofern schwierig, als dass sie auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhe. Es gebe keine Korrelation zwischen dem Ausmass eines Immundefektes (der bei der Beschwerdeführerin als eher geringgradig einzuschätzen sei) und dem Ausmass der Fatigue. Die Angaben der Beschwerdeführerin wirkten insgesamt plausibel, es habe sich kein Anhalt für relevante Inkonsistenzen oder ein bewusstes Aggravationsbestreben ergeben. Im Übrigen hätten sich auch in der neuropsychologischen Erhebung bei einem Performanzvalidierungs- (forced choice) sowie in weiteren eingeleiteten Verfahren keine Auffälligkeiten gezeigt. Dies sei bei der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität (Urk. 7/94 S. 5) interdisziplinär explizit bestätigt worden, wonach nach Meinung aller beteiligter Gutachter die Angaben der Beschwerdeführerin insgesamt plausibel wirkten. Allerdings sei aus neurologischer Sicht festgestellt worden, dass die neurologisch beklagten Symptome (durchgehende Kribbelparästhesien) und Funktionseinbussen nicht plausibel einzuordnen seien; insofern beständen diesbezüglich leichte Diskrepanzen in den Einschränkungen des Aktivitätenniveaus, welche sich in vergleichbaren Lebensbereichen nicht vollständig gleichmässig darstellten. Weiter führten die Gutachter aus, dass eine relevante Persönlichkeitsstörung auf psychiatrischem Fachgebiete nicht feststellbar gewesen sei. Als Ressourcen seien eine problemlose Kommunikationsfähigkeit, gute Motivation und Therapieadhärenz vorhanden. Das soziale Umfeld sei sodann gefestigt und die Tagesstruktur geordnet. In Anlehnung an das Mini-ICF-App lägen bei der Beschwerdeführerin keine Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen, der Fähigkeit zur Selbstpflege, der Verkehrsfähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten, der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit sowie der Durchhaltefähigkeit vor. Das Belastungsprofil sehe körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vor, wobei aus neurologischer Sicht eine wechselbelastende Tätigkeit mit selbstgewählten Positionswechseln zu jeder Zeit empfohlen werde. Die Gesamtarbeitsunfähigkeit ergebe sich nur aus den internistischen Einschränkungen und werde in Zusammenschau der vorliegenden Befunde im Gesamtkonsens für jede Tätigkeit auf 30 %, was 2.5 Stunden pro Tag entspreche, eingeschätzt. Eine zusätzliche Einschränkung der Leistung bestehe nicht, da die Einschränkungen, an denen die Beschwerdeführerin leide, durch die Reduktion der Stundenzahl bereits Berücksichtigung gefunden habe. Der genaue Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit sei retrospektiv schwer einzuschätzen. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe von April bis Ende 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. 2021 habe sie einen mehrmonatigen Arbeitsversuch unternommen, welcher jedoch zufolge Erschöpfung habe abgebrochen werden müssen. Insgesamt führe dies zu einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 30 % seit Herbst 2019 mit fluktuierendem Verlauf und zwischenzeitlichen Perioden einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Möglicherweise könne die Arbeitsfähigkeit noch durch medizinische Massnahmen verbessert werden, so werde die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Immundefizienz in einem Zentrum behandelt. Sonstige Massnahmen ständen nicht zur Verfügung. Eine zuverlässige prognostische Einschätzung sei allerdings nicht möglich, deshalb werde eine Nachbegutachtung in zwei Jahren empfohlen.
Zu den relevanten internistischen Diagnosen hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen über eine Fatigue-Symptomatik und Einschränkung des Allgemeinbefindens durch häufige Atemwegs-Infekte klage. Dabei sei die Fatigue nicht mit Müdigkeit gleichzusetzen, sondern bezeichne eine zu vorausgegangenen Anstrengungen unverhältnismässige, durch Schlaf nicht zu beseitigende Erschöpfung, die sowohl körperlicher als auch geistiger Art sein könne. Insbesondere wurde - unter anderem unter Hinweis auf den Laborbefund und die Liquordiagnostik - ausgeschlossen, dass eine Neuroborreliose vorgelegen habe; ebenfalls sei die vermutete Co-Infektion mit Babesien, Rickettsien beziehungsweise Bartonellen in keiner Weise nachvollziehbar (Urk. 7/94 S. 38 ff.). Unter Ausschluss auch einer anderen internistischen Erkrankung (wie chronische Nierenkrankheit, Herzinsuffizienz, endokrinologische Erkrankung, chronische Infektionskrankheit oder Autoimmunkrankheit) wurde festgestellt, dass die Fatigue-Symptomatik der Beschwerdeführerin durch die nachgewiesene Immundefizienz zu erklären sei, möglicherweise zusätzlich durch eine geringgradige Anämie. Wie schon vom Universitätsspital im Bericht vom 10. August 2023 hingewiesen, gebe es keine Korrelation zwischen dem Ausmass eines Immundefektes und dem Ausmass der Fatigue.
Anlässlich der psychiatrischen Exploration (Urk. 7/94 S. 53 ff.) habe die Beschwerdeführerin berichtet, sie beklage aktuell keinerlei psychische Probleme und habe in ihrem bisherigen Leben noch niemals entsprechend Schwierigkeiten gehabt. Der zum Untersuchungszeitpunkt verfügbaren Aktenlage hätten keine aus psychiatrischer Beurteilungsperspektive dokumentierte Sachverhalte entnommen werden können. Auf Basis der erhobenen Befunde (Urk. 7/94 S. 51 f.), eigenanamnestischer Angaben sowie der Aktenlage habe sich weder aktuell noch retrospektiv eine originäre Krankheitsentität des psychiatrischen Fachgebietes im definierten Sinne der ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen verifizieren lassen. In retrospektiver Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne aus rein klinisch-psychiatrischer Sicht festgestellt werden, dass diese seit jeher ein uneingeschränktes Niveau beinhaltet habe.
Den bisherigen Behandlungsverlauf beurteilend (Urk. 7/94 S. 71), könne aus neurologischer Sicht mit Sicherheit eine ausführliche und wiederholte neurologische Diagnostik beschrieben werden. Die Indikation zur Immunglobulintherapie sei nicht neurologischerseits gestellt worden, jedoch bei im Verlauf gestelltem hochgradigem Verdacht auf ein Guillain-Barré-Syndrom unterstützt worden. Hinsichtlich neurologischer Erkrankungen könne lediglich sicher - elektrophysiologisch objektivierbar - eine chronische rezidivierende Polyradikuloneuropathie festgehalten werden. Die Entität bleibe dabei unklar. Die schon eine Woche nach Zeckenstich aufgetretenen Symptome wie Kribbelparästhesien könnten bei fehlendem Nachweis einer Neuroborreliose nicht erklärt werden. Auch das Guillain-Barré-Syndrom habe zu keiner Zeit sicher neurologisch diagnostiziert werden können; weshalb es eine Verdachtsdiagnose geblieben sei. Aufgrund einer bestehenden Immunglobulin-Substitution sei zum Zeitpunkt der Erhebung der Verdachtsdiagnose, bei fehlender Therapiekonsequenz, auf eine Liquorpunktion sowie elektrophysiologische Messung verzichtet worden. Hinsichtlich der Prognose könne allenfalls eine vorsichtig günstige Prognose formuliert werden, da sich über ein Jahr hinziehende neurologische Auffälligkeiten wie z.B. eine Reflexasymmetrie oder Gastrocuemius-Parese in der Untersuchung nicht mehr hätten objektivieren lassen. Insgesamt zeige sich in Zusammenschau der aktenanamnestischen neurologischen Untersuchungsbefunde bis dato ein erfreulicher Verlauf. Auch anamnestisch berichte die Beschwerdeführerin zwar von einer für sie deutlich die Lebensqualität einschneidenden Symptomatik, welche jedoch im Verlauf subjektiv empfunden eine 50%ige Besserungstendenz zeige. Generell sei die Prognose bei unklarer Krankheitsentität schwierig zu beurteilen, abschliessend könne jedoch von einer eher günstigen Prognose ausgegangen werden bei nun fehlenden manifesten hochgradigen neurologischen Defiziten. Zur Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität wurde ausgeführt (Urk. 7/94 S. 66), die angegeben Beschwerden könnten aus Sicht der Neurologie weitestgehend nicht nachvollzogen werden und die neurologisch beklagten Symptome (Kribbelparästhesien beider Unterarme inklusive beider Hände und beider Unterschenkel inklusive beider Füsse seit Oktober 2018) und Funktionseinbussen seien aus neurologischer Sicht nicht plausibel einzuordnen. Soweit beständen in Hinblick auf die Schilderung der Beschwerden auch leichte Diskrepanzen in den Einschränkungen des Aktivitätenniveaus, welche sich in vergleichbaren Lebensbereichen nicht vollständig gleichmässig darstellten. Dementsprechend müsse von einer unbewussten Akzentuierungstendenz ausgegangen werden trotz Eindruck einer authentischen Beschwerdenschilderung. Hinweise auf ein zielorientiertes Aggravationsbestreben ergäben sich hingegen nicht. Aus isoliert neurologischer Sicht könne retrospektiv eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollzogen werden während eines höchstwahrscheinlich beziehungsweise möglichen stattgehabten milden Guillain-Barré-Syndroms Ende Juni 2022 mit achtwöchiger Rekonvaleszenz (Urk. 7/94 S. 69).
Die neuropsychologischen Befunde zusammenfassend und interpretierend (Urk. 7/94 S. 84) wurde ausgeführt, dass sich bei der Beschwerdeführerin in allen überprüften Aufmerksamkeits-, Gedächtnis-, exekutiven und visuokonstruktiven Funktionen insgesamt unauffällige Werte gezeigt hätten. Einzig bei der Prüfung der Daueraufmerksamkeit sei am Ende der Untersuchung ein grenzwertiges Resultat feststellbar gewesen, was eine grenzwertige Reaktionsgeschwindigkeit bei unauffälliger qualitativer Leistung beinhalte. Daneben schildere die Beschwerdeführerin eine schwere körperliche, jedoch eine unauffällige geistige Ermüdbarkeit; ein verminderter Antrieb sei nicht beschrieben worden. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie infolge der Grunderkrankung in erster Linie an neurologischen und somatischen Beschwerden leide, sei die Schilderung, dass die Ermüdbarkeit unter körperlicher und geistiger Belastung nicht unbedingt zunehme, sondern im Rahmen von Infekten und daher unwillkürlich auftrete, plausibel und erkläre auch die in der aktuellen Untersuchung unauffällige Konzentrationsleistung im Vergleich zu der mittelschwer verminderten Aufmerksamkeit in der neuropsychologischen Untersuchung vom 9. August 2022. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin, dass bei grippeähnlichen Symptomen mit Kopfschmerzen die Aufmerksamkeit vorübergehend reduziert sei, sei ebenfalls nachvollziehbar. Im Rahmen der gewürdigten Konsistenz und Plausibilität (Urk. 7/94 S. 84 f.) seien bei einem Performanzvalidierungsverfahren (forced choice) unauffällige Werte zu verzeichnen gewesen. In einem weiteren eingearbeiteten Verfahren lägen ebenfalls unauffällige Werte vor. Daneben seien keine Inkonsistenzen zwischen der Verhaltensbeobachtung, den Angaben der Beschwerdeführerin sowie den testpsychologischen Befunden (teilweise Konzentrationsproblematik unter starken körperlichen Beschwerden bei ansonsten unauffälliger kognitiver Leistungsfähigkeit) festzustellen gewesen. Unter Einbezug aller relevanter Kriterien zur Konsistenzprüfung nach Sherman (2020) sei daher von einer validen Leistungsbereitschaft auszugehen. Aus rein kognitiver Sicht beständen daher keine Einschränkungen. Im Alltag verfüge die Beschwerdeführerin über eine adäquate geistige Leistungsfähigkeit. Es sei jedoch nachvollziehbar, dass sie im Rahmen von wiederkehrenden Infekten mit Fieber und grippeähnlichen Symptomen nicht die notwendige Konzentration aufbringe, um Arbeiten zu verrichten. Grundsätzlich könne die Beschwerdeführerin aus kognitiver Sicht allen bisherigen Tätigkeiten nachgehen. Allerdings sei in Momenten von schubförmigen Ereignissen die Konzentrationsfähigkeit reduziert, sodass eine freie Zeiteinteilung sinnvoll sei. Das Ausmass der Infektanfälligkeit und der Restbeschwerde (körperliche Fatigue) könnten aus neuropsychologscher Perspektive nicht beurteilt werden.
3.10 Die von RAD-Ärztin Dr. A.___ gestellten Fragen (vgl. RAD-Stellungnahme vom 6. Dezember 2023, Urk. 7/97 S. 7 f. und Urk. 7/95) beantworteten die B.___-Gutachter am 3. Januar 2024 (Urk. 7/96). Zu den aus versicherungsmedizinisch-theoretisch dargelegten Widersprüchlichkeiten zwischen der in mehreren Gutachten erhobenen unauffälligen funktionellen Leistungsfähigkeit, Aktivität und Partizipation und der hochgradig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass sich die Einschätzung der Leistungsfähigkeit im neurologischen und im psychiatrischen Fachgutachten lediglich auf Einschränkungen im jeweiligen Fachgebiet beziehe. Die Fatigue-Symptomatik sei im internistischen Fachgutachten bewertet worden, wobei dies genauso gut im neurologischen Gutachten hätte erfolgen könne. Der interdisziplinäre Konsens finde sich im Hauptgutachten. Bei der Frage nach dem Gehvermögen sei im Fragebogen nicht angegeben, wie weit die Gehstrecke sei, weshalb daraus nicht auf die körperliche Fatigue abgeleitet werden könne. Zur Widersprüchlichkeit zwischen der gutachterlich sehr hoch eingeschätzten Plausibilität sämtlicher Angaben der Beschwerdeführerin und den gutachterlich erwähnten Diskrepanzen im Aktivitätenniveau in verschiedenen Lebensbereichen oder der neurologisch nicht plausibel einzuordnenden Symptome führten die B.___-Gutachter aus, dass es richtig sei, dass die Kribbelparästhesien beider Unterarme inklusive beider Hände und beider Unterschenkel inklusive beider Füsse seit Oktober 2018 nicht plausibel einzuordnen gewesen seien und es sei im neurologischen Gutachten diesbezüglich eine unbewusste Akzentuierungstendenz diskutiert worden. Ansonsten seien keine Diskrepanzen im Aktivitätenniveau und den Angaben der Beschwerdeführerin in Hinblick auf die Fatigue festgestellt worden. Insbesondere sei darauf abgestellt worden, dass die standardisierte Leistungsvalidierung im Rahmen der neuropsychlogischen Testung allseits unauffällig gewesen sei. Und auch im klinisch-psychiatrischen Eindruck hätten sich keine Anzeichen einer zielorientierten Beschwerdeakzentuierung gezeigt. Es sei an dieser Stelle auch nochmals darauf hinzuweisen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Grundkrankheit als plausible Ursache der Fatigue vorliege, nämlich eine Immundefizienz. Auch das Universitätsspital Z.___ hatte im Bericht vom 10. Oktober 2023 darauf hingewiesen, dass eine (auch ausgeprägte) Fatigue deutlich mit einer Immundefizienz assoziiert sei. Auch seitens des Onkozentrums F.___ sei im Bericht vom 30. Mai 2023 eine Immundefizienz-vermittelte Fatigue diagnostiziert worden. Es sei sodann richtig, dass die selbständig und allein durchgeführte Städtereise in einem gewissen Widerspruch zur Fatigue stehe, wobei auf den fluktuierenden Verlauf der Fatigue hingewiesen worden sei. Es habe sich um eine einmalige Reise im Frühling 2022 gehandelt und der Versuch, eine Reise zu unternehmen, stehe nicht zwingend im Widerspruch zum Vorhandensein einer Fatigue. Das Fehlen neurokognitiver Defizite schliesse eine Fatigue-Symptomatik nicht aus. Eine Verschlechterung der Symptomatik könne häufig erst nach der Belastung auftreten (als belastungsabhängige Symptomverschlechterung). Gemäss Gutachten trete die Fatigue-Symptomatik nicht intermittierend auf, sondern sei fluktuierend, was mit der in der gängigen Fatigue-Literatur beschriebenen persistierenden Symptomatik nicht im Widerspruch stehe. Zusammenfassend seien die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, worauf die schwierige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruhe, glaubhaft, weil eine Grundkrankheit (Immundefizienz und leichte Anämie) vorliege. Gemäss Universitätsspital Z.___ sei diese Immundefizienz als Ursache der Fatigue anzusehen mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass auch eine schwere Fatigue Folge einer Immundefizienz sein könne. Sodann seien aus Sicht aller beteiligter Gutachter keine relevanten Diskrepanzen im Aktivitätenniveau und den Angaben der Beschwerdeführerin in Hinblick auf die Fatigue festgestellt worden. Insbesondere sei die standardisierte Leistungsvalidierung im Rahmen der neuropsychologischen Testung allseits unauffällig gewesen. Insofern sei an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit festzuhalten, wobei klar sei, dass diese schwierig sei und sicherlich diskutiert werden könne. Die Immundefizienz werde in einem Zentrum behandelt. Es werde vorgeschlagen, im Verlauf Berichte des Universitätsspitals Z.___ einzuholen und, sollte die Immundefizienz gut kompensiert sein, eine Verlaufskontrolle hinsichtlich der Fatigue-Symptomatik durchzuführen. Ein Verlaufsgutachten in circa einem Jahr sei zu empfehlen.
3.11 RAD-Ärztin Dr. A.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2024 (Urk. 7/97 S. 9 ff.) die gutachterliche Beurteilung zusammenfassend fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht hätten die Vorbehalte gegenüber der 70%igen Arbeitsunfähigkeit auch mit den beantwortetet Rückfragen nicht geklärt werden können. Im Gegenteil wiesen neu eingefügte Bemerkungen auf die unsichere Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit hin. Bezüglich der von den Gutachtern zentral gewerteten neuropsychologischen Performanzvalidierung werde zur Interpretation auf die Publikationen der SVNP (z.B. vom Februar 2018: Leitlinien zur Klassifikation und Interpretation neuropsychologischer Testergebnisse) verwiesen. Eine auffällige Validierung könne darauf hinweisen, dass testdiagnostisch ermittelte neuropsychologische Defizite nicht verwertet werden könnten. Eine auffällige Validierung könne keine generellen Aussagen zur Validität der übrigen Untersuchungsbefunde in anderen Fachgebieten machen, könne jedoch im Gesamtkontext in der Konsistenzbeurteilung berücksichtigt werden. Bei der Beschwerdeführerin habe ein anderer Sachverhalt vorgelegen: so seien bei ihr sowohl die Tests bezüglich kognitiver Fähigkeiten als auch die entsprechenden Validierungstests unauffällig gewesen. Bei unauffälliger Testdiagnostik wäre eine auffällige Performanzvalidierung hochgradig unerwartet. Eine Extrapolation dieser Resultate der Performanzvalidierung auf andere Fachgebiete oder generelle Schlussfolgerungen auf die Validität anderer Aussagen der Beschwerdeführerin könnten nicht gemacht werden. Konkret sei eine unauffällige neuropsychologische Performanzvalidierung bei unauffälliger neurokognitiver Testung kein Argument, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene Arbeitsunfähigkeit ohne weitere unterstützende Befunde übernommen werden könne. Bezüglich Arbeitsunfähigkeit sei gutachterlich einzig auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt worden. Eine Fatigue zu quantifizieren sei schwierig, nützlich könnten Fragebögen sein, welche jedoch aufgrund der Selbsteinschätzung nicht als objektive Daten gelten könnten. Zudem lieferten Beobachtungen während der ärztlichen Gespräche und die anamnestischen Hinweise der Partizipation wichtige Hinweise. Im vorliegenden Gutachten fehle eine detaillierte Erhebung über anerkannte Fatigue-Fragebögen. Der angewendete kurze Fragebogen zeige sehr heterogene Antworten, das angegebene nahezu normale Gehvermögen sei nicht mit der postulierten vorwiegend körperlichen Fatigue vereinbar. Wesentlich bei schwer zu objektivierenden Einschränkungen sei die Erhebung der funktionellen Leistungsfähigkeit über das Mini-ICF-App. Im Mini-ICF-App seien keinerlei funktionelle Einschränkungen festgestellt worden, sämtliche Funktionsbereiche seien uneingeschränkt gewesen, inklusive Durchhaltefähigkeit und Spontanaktivitäten. Eine schwerwiegende Fatigue, auch wenn diese vorwiegend körperlich betont sei, hätte in dieser Erhebung erfasst werden müssen. In den verschiedenen Teilgutachten seien auch in der Verlaufsbeobachtung keine Hinweise einer Fatigue oder erhöhten Fatigability beschrieben worden; das Aktivitätsniveau inklusive selbständiger Städtereisen und ÖV-Benutzung sei mit einer schweren Fatigue kaum vereinbar. In der neuropsychologischen Testung fehlten auch testdiagnostische Hinweise, bei einer relevanten Fatigue könnten zum Beispiel Defizite in Kurzzeitgedächtnis oder Konzentration erwartet werden. Das Dilemma sei von den Gutachtern so aufgelöst worden, dass eine rein körperliche Fatigue ohne kognitive Mitbeteiligung vorliege, welche unvermittelt und intermittierend auftrete. Dieses Konstrukt widerspreche jedoch der gängigen Fatigue-Literatur, welche von einer persistierenden Müdigkeit und Leistungsfähigkeit ausgehe. Insgesamt sei die gutachterliche Herleitung der Diagnosen und die Prüfung der Standardindikatoren detailliert erfolgt und sei allseitig nachvollziehbar. Diese Teile des Gutachtens könnten aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht nachvollzogen werden, diesbezüglich dränge sich keine erneute Begutachtung auf. Die Arbeitsunfähigkeit müsse jedoch, wie von den Gutachtern anlässlich der Rückfrage eingeräumt, kritisch diskutiert werden. Eine gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne bei uneingeschränkter funktioneller Leistungsfähigkeit aus den vorliegenden Akten, der gutachterlichen Untersuchung und Beurteilung nicht bestätigt werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe schlussfolgernd keine relevante Arbeitsunfähigkeit.
3.12 Die zuständige Kundenberatung der Beschwerdegegnerin erachtete - gestützt auf die RAD-Stellungnahme das erstellte Gutachten als sehr detailliert (Urk. 7/97 S. 11). Die Diagnosen könnten nachvollzogen werden, jedoch sei die Herleitung der Arbeitsunfähigkeit nicht stimmig. Es werde eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit beschrieben, welche nicht die beschriebene Arbeitsunfähigkeit erkläre. Auch beruhe die Arbeitsunfähigkeit auf der rein subjektiven Wahrnehmung der Beschwerdeführerin anhand eines Fatigue-Tests. Trotz der gestellten Nachfragen hätten die Gutachter die Schlussfolgerung nicht korrigiert. Der RAD habe sich anhand des Untersuchungsberichtes einen guten Überblick über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verschaffen und eine Beurteilung erstellen können. Aufgrund der uneingeschränkten Leistungsfähigkeit könne davon ausgegangen werden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine relevante Arbeitsunfähigkeit bestehe.
3.13 Im Rahmen des Einwandverfahrens nahm RAD-Ärztin Dr. A.___ nochmals Stellung zu den dortigen Vorbringen (vgl. Feststellungsblatt für den Einwand vom 18. Juli 2024, Urk. 7/116 S. 2 f.) und hielt fest, dass mit dem Einwand keine neuen, bisher noch nicht berücksichtigen Informationen eingebracht worden seien. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD sei basierend auf den detaillierten Untersuchungen im Gutachten erfolgt, insbesondere den durch die Gutachter ermittelten Funktionseinschränkungen. Das Gutachten hatte damit die in den Akten noch fehlenden spezifischen Angaben ergänzt. Da in sämtlichen Teilgutachten keine Funktionseinschränkungen ermittelt worden seien, sei nicht von einer hochgradig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden. Die Beschwerdeführerin mache eine Fatigue geltend, welche im vorliegenden Fall gemäss gutachterlicher Beurteilung durch eine Immundefizienz ausgelöst worden sei. Wenn auch der Immunologe ein Experte dieser Immundefizienz sei, stelle die Beurteilung der Fatigue eine Kernkompetenz eines Neurologen dar. Da zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit die Fatigue entscheidend sei, sei hierzu keine Überschreitung fachlicher Kompetenzen erfolgt. Das Mini-ICF-APP beurteile die funktionelle Leistungsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen, es erfasse Fähigkeiten in Bezug auf die Arbeitswelt, jedoch auch in Bezug auf ausserberufliche Fähigkeiten, wie familiäre und intime Beziehungen oder Selbstpflege. Dabei werde beurteilt, in welchem Ausmass eine Person in ihren Fähigkeiten beeinträchtigt sei. Es werde dabei ermittelt, was jemand tun könne ('capacity') und nicht was tatsächlich ausgeführt werde ('performance'). Die erwähnte Fokussierung könne nicht abgeleitet werden. Eine Fatigue werde je nach zugrundeliegender Diagnose als neurologische oder psychiatrische ICD-Diagnose erfasst. Bei der Beschwerdeführerin seien im Mini-ICF-App keinerlei funktionelle Einschränkungen festgestellt worden, sämtliche Funktionsbereiche seien uneingeschränkt gewesen, inklusive Durchhaltefähigkeit und Spontanaktivitäten. Es könne erwartet werden, dass eine schwerwiegende Fatigue in dieser Erhebung erfasst würde. Entsprechend gebe die Mini-ICF-App-Untersuchung einen weiteren Hinweis für fehlende funktionelle Einschränkungen. Der grenzwertige Befund im neuropsychologischen Teilgutachten in Bezug auf die Aufmerksamkeitsprüfung (Abnahme der Daueraufmerksamkeit im Verlauf der über 2-stündigen Untersuchung) sei selbstverständlich berücksichtigt worden. Während der neuropsychologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin kooperativ und mit guter Anstrengungsbereitschaft mitgearbeitet, es sei keine Pause im Verlauf der Testung hingelegt worden und in der Testung hätten sich durchwegs unauffällige Werte gezeigt. Aus rein kognitiver Sicht seien gutachterlich keine Einschränkungen festgestellt worden. Bei fehlenden neurokognitiven Defiziten wie bei der Beschwerdeführerin hätten solche Validierungsteste keine Bedeutung, da sie nur die Validität allfälliger Defizite beurteilten. Selbstredend könne aus unauffälligen neurokognitiven Validierungstests nicht auf die Authentizität sämtlicher Aussagen in sämtlichen Fachbereichen geschlossen werden. Insgesamt dränge sich aufgrund des Einwands keine Revision der vorgängigen Beurteilung auf, bei fehlendem Nachweis funktioneller Einschränkungen könne nicht von einer hochgradig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Damit könne weiterhin auf die Beurteilung vom 9. Januar 2024 abgestützt werden.
3.14 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte ein (Urk. 3/3-7).
3.14.1 Im Bericht der Schilddrüsensprechstunde der Klinik E.___ vom 19. Oktober 2023 (Urk. 3/3 wurde der Verdacht auf eine Hashimoto-Thyroiditis geäussert. Klinisch zeige sich die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand. Laborchemisch habe sich eine euthyreote Stoffwechsellage gezeigt. Da die Mutter der Beschwerdeführerin an einer Autoimmun-Thyreoiditis (Basedow) gelitten habe und sich im Ultraschall eine hypoechogene, eher fleckige Schilddrüse gezeigt habe, seien die Antikörper bestimmt worden. Aufgrund leicht erhöhter TPO-Antikörper und gering erhöhtem Thyreoglobulin ergebe sich der Hinweis für eine Autoimmun-Thyreoiditis Hashimoto. Aufgrund der euthyreoten Stoffwechsellage sei aktuell keine Therapie nötig. Für einen primären Hyperparathyreoidismus bestehe aktuell weder in der Schilddrüsensonografie noch laborchemisch ein Hinweis. Die Laborwerte lägen im Normbereich.
3.14.2 Dr. Y.___ legte in seinem Bericht vom 31. Dezember 2023 (Urk. 3/4) den Übergang der diagnostizierten Autoimmunkrankheit (Immundysregulation mit sowohl Immundefizienz mit übermässiger Infektanfälligkeit wie auch mit überschiessender Immunantwort) in eine chronisch-inflammatorische Polyradikuloneuritis (CIPD) dar. So seien im Spätsommer und Herbst 2023 die Symptome auf ungünstigem Niveau stabil geblieben. Neu berichte die Beschwerdeführerin drüber, auch weniger zu schwitzen als früher und eher trockene Haut zu haben. Es seien mehrere klinische und eine ausführliche elektrophysiologische Verlaufskontrolle erfolgt. Die neurologisch-klinischen Befunde zeigten eine leichte Fluktuation der Amplituden der kontinuierlich nachweisbaren Reflexasymmetrien im Sinne eines leichten sensiblen Polyneuropathiesyndroms. Zunächst habe sich eine Besserung der Befunde, die mit dem Guillain-Barré-Syndrom verknüpft seien, gezeigt, wobei es parallel dazu zu einer Verschlechterung motorischer (nicht aber sensibler) Beinnerven und insbesondere der Sudomotorik beider Füsse gekommen sei. Insgesamt passe die Befundkonstellation gut zu einer CIPD mit einer erhöhten Anfälligkeit der Nerven für Druckneuropathien. Bei sich verschlechternder Situation der peripheren Beinnerven trotz Cuvitru-Therapie sei ein Ausbau der Immunglobulin-Therapie angezeigt. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 70 %. Unter optimalen Bedingungen bei selbständiger Gestaltung des Arbeitspensums in Abhängigkeit von den wellenförmig auftretenden Symptomen, die bisher ausgeübte Führungspositionen verunmöglichten, sei eine Arbeitsfähigkeit von 30 % möglich.
3.14.3 In der Beurteilung des Berichtes des Universitätsspitals Z.___ vom 9. Februar 2024 (Urk. 3/5) zuhanden Dr. Y.___ wurde unter ergänzender Nennung der chronisch-inflammatorischen Neuropathie (Erstdiagnose: Juni 2022) ausgeführt, dass aktuell trotz Cuvitru-Therapie ein IgG3-Subklassenmangel bestehe, was auf eine Verschlechterung der Immunitätslage hinweise. Dies korreliere mit den Immunzellanalysen, welche zusätzlich zu den bereits tieffrequenten Gedächtnis- neu auch abnehmende Marginalzonen-B-Zellen zeigten. Insgesamt habe die Cuvitru-Therapie die Infektneigung reduzieren können. Die ausgeprägte Fatigue und auch die teils schubförmigen Weichteilschmerzen seien durch Cuvitru kaum beeinflusst und weiterhin für die praktisch aufgehobene Arbeitsfähigkeit verantwortlich. Wie bereits im Vorbericht aufgeführt, hätten neuere Studien gezeigt, dass Fatigue mit Immundefizienz/Immundysregulation hoch-assoziiert und oft mittelschwer bis schwer ausgeprägt sei. Zudem fände sich keine absolute Korrelation zum Schweregrad der Immunschwäche. Es gebe heute keine zugelassene medikamentöse Therapie der Fatigue. Verhaltenstherapien, wie sie bei Long COVID untersucht würden, seien sicherlich zu empfehlen. Aufgrund der neuen Diagnose einer chronisch-inflammatorischen Neuropathie bestehe eine Indikation für eine Erhöhung der Immunglobulin-Dosis zur Immunregulation. Es sollte auf mögliche Aggravierung der möglicherweise Immunglobulin-assoziierten hämolytischen Anämie geachtet werden.
3.14.4 Im Bericht des Onkozentrums F.___ vom 15. März 2024 (Urk. 3/6) zuhanden Dr. Y.___ wurde bei einer diagnostizierten Anämie zur Epikrise ausgeführt, dass eine leichtgradige hypozelluläre Anämie ohne Hinweis auf hämatologische Systemerkrankungen bei normwertigem Erythropoietin und Substraten, aber leicht erniedrigtem Haptoglobin als Zeichen einer subklinischen Hämolyse (differentialdiagnostisch: ACD) bestehe. Im Rahme der vorliegenden Laborparameter zeigten sich normale Elektrolyte-, als auch Blutbild- und insbesondere auch Ferritin-Werte. Damit liege keine Eisenüberladung vor. Die im Rahmen der Eisenüberladung typischerweise gesehene Hyperpigmentierung sei eher bronzefarben. Bei der Beschwerdeführerin scheine eher eine Hyperpigmentierung durch vermehrte Melanozyten-Stimulation vorzuliegen, weshalb eine endokrinologische Abklärung empfohlen werde.
4.
4.1 Das polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 26. Oktober 2023 (Urk. 7/94) basiert auf einer umfassenden internistischen, neurologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4).
4.2 Die B.___-Gutachter stellten in ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung (Urk. 7/94 S. 5 ff.) schlüssig fest, dass aus internistischer Sicht - nebst einer leichtgradigen Anämie - eine Immundefizienz-vermittelte Fatigue besteht. So komme es durch die wahrscheinlich genetisch determinierte Immundefizienz respektive Immundysregulation klinisch gehäuft zu rezidivierenden Atemwegs-Infekten, rezidivierenden Herpes simplex-Reaktivierungen sowie rezidivierenden Pilzinfekten enoral, was zu einer durch Schlaf nicht zu beseitigenden körperlichen und/oder geistigen Erschöpfung führt. Für die Diagnose-Herleitung wurde nicht nur eine ursprünglich vermutete Neuroborreliose nach Zeckenbiss, sondern auch andere internistische Erkrankungen ausgeschlossen. Auch wenn der genaue Pathomechanismus unklar blieb, so stimmt diese gutachterliche Diagnose mit derjenigen der spezialisierten Immundefizienz-Abteilung des Universitätsspitals Z.___ überein, welche diese erstmals mit Bericht vom 14. Mai 2021 bei nachgewiesenem ausgeprägtem Mangel an Gedächtnis-B-Zellen stellte und auch vom behandelnden Neurologen Dr. Y.___ so übernommen wurde (vgl. E. 3.1-3).
Eine psychiatrische Erkrankung liegt sodann nicht vor (Urk. 7/94 S. 53 ff.). Auf neuropsychologischem Fachgebiet wurden bei unauffälligen Validierungstests und einer validen Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin keine kognitiven Defizite festgestellt. Die festgestellte Konsistenz zwischen der ausführlich dargelegten Verhaltensbeobachtung, den Angaben der Beschwerdeführerin und der testpsychologisch befundenen teilweisen Konzentrationsproblematik unter starken körperlichen Beschwerden bei ansonsten unauffälliger kognitiver Leistungsfähigkeit erscheint nachvollziehbar (Urk. 7/94 S. 82 ff.). Bei der neurologischerseits diagnostizierten, aber ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibenden, chronischen rezidivierenden Polyradikuloneuropathie wurden zwar Vorbehalte hinsichtlich der Plausibilität der beklagten Kribbelparästhesien und daraus resultierender Funktionseinbussen angebracht, doch wurde beim geschilderten Eindruck einer durchwegs authentischen Beschwerdenschilderung durch die Beschwerdeführerin in allen Fachgebieten auf eine unbewusste Akzentuierungstendenz geschlossen, was schlüssig erscheint (vgl. Urk. 7/94 S. 78 ff.).
Als Synthese aus allen begutachteten Fachgebieten hielten die B.___-Gutachter interdisziplinär fest, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus der Fatigue-Symptomatik resultiert, welche durch die nachgewiesene Immundefizienz sowie leichtgradige Anämie als Grunderkrankungen erklärbar ist. Wenngleich darauf hingewiesen wurde, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit insofern schwierig sei, als dass sie auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhe, wurde in Zusammenschau der erhobenen Befunde sowie der hier gerechtfertigterweise analog geprüften - ansonsten auf psychische Erkrankungen anzuwenden - Standardindikatoren im Gesamtkonsens eine verbliebene Arbeitsfähigkeit von 30 % eingeschätzt. Dies wurde einerseits damit begründet, dass es - wie schon das Universitätsspital Z.___ im Bericht vom 10. August 2023 darauf hinwies (vgl. E. 3.8) - keine Korrelation zwischen dem Ausmass eines Immundefektes und dem Ausmass der Fatigue gibt. Und andererseits wurden die Angaben der Beschwerdeführerin als insgesamt glaubhaft gewürdigt; so wurde kein Anhalt für relevante Inkonsistenzen oder ein bewusstes Aggravationsbestreben beschrieben.
4.3 Die IV-Stelle stützte sich in ihrer ablehnenden Verfügung 18. Juni 2024 (Urk. 2) auf die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. A.___, namentlich auf die Stellungnahmen vom 9. Januar 2024 (vgl. E. 3.11) und vom 26. März 2024 (vgl. E. 3.13). Dabei kam RAD-Ärztin Dr. A.___, welche aber keine eigenen Untersuchungen vornahm, sondern ausschliesslich die zitierte medizinische Aktenlage beachtete, in ihren versicherungsmedizinischen Beurteilungen zum Schluss, dass das polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 26. Oktober 2023 sorgfältig ausgearbeitet sei, es die gesundheitliche Situation, die Diagnosen und die funktionellen Einschränkungen nachvollziehbar herleite (vgl. Urk. 7/97 S. 8). Da sie aber die Schlussfolgerung zwischen den Befunden und der gutachterlich postulierten 70%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten als nicht schlüssig nachvollziehen konnte, liess sie den B.___-Gutachern Rückfragen stellen (vgl. Urk. 7/95). Auch damit konnten gemäss Ansicht des RAD die Vorbehalte nicht geklärt werden (Urk. 7/97 S. 10). So ging sie dabei von fehlenden objektivierbaren Nachweisen einer funktionellen Leistungsfähigkeit bei unauffälligen Testergebnissen aus, weshalb nicht auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt werden könne.
4.4 Wie die B.___-Gutachter zu Recht bemerkten, ist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei einem schwer zu objektivierenden Fatigue-Krankheitsbild schwierig. Denn eine Korrelation zwischen Ausmass der Immundefizienz und dem Ausmass der Fatigue gibt es nicht. Bei der interdisziplinären Konsensbeurteilung stützten sich die Gutachter zwar auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, welche die aus der Fatigue resultierende Erschöpfung nicht unter körperlicher und/oder geistiger Belastung sondern im Rahmen von häufig auftretenden Infekten (grippeähnliche Symptome mit Kopfschmerzen) schilderte. Diese Fatigue-Symptomatik ist mit der Grunderkrankung der Immundefizienz und leichtgradiger Anämie - unbestrittenermassen - erklärt. Dabei zogen die Gutachter aber die - berechtigterweise und gemäss RAD nachvollziehbarerweise (vgl. Urk. 7/97 S. 11) - einlässlich geprüften Standardindikatoren bei, welche eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus der Beschwerdeführerin in allen vergleichbaren Lebensbereichen ergaben. Zusätzlich zeigten die angewendeten neuropsychologischen Validierungstest unauffällige Resultate, welche - entgegen der Auffassung des RAD - durchaus als zusätzliche Indizien für die Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität beigezogen werden können. Basierend auf dieser Gesamtwürdigung - ohne festgestellte relevante Inkonsistenzen oder ein bewusstes Aggravationsbestreben - nahmen die B.___-Gutachter damit im Rahmen ihrer Möglichkeiten aus medizinischer Sicht eine Plausibilitätsprüfung vor, welche nachvollziehbar ist. Auf das interdisziplinäre B.___-Gutachten, worin basierend auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin im interdisziplinären Gesamtkonsens eine internistisch begründete 70%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert wurde, könnte unter diesen Umständen für sich betrachtet abgestellt werden. Nachvollziehbar wurde berücksichtigt, dass die verbliebene Arbeitsfähigkeit von 30 % respektive rund 2.5 Stunden täglich in bisheriger und zugleich angepasster Tätigkeit auch möglich ist, da die Beschwerdeführerin unter optimalen Bedingungen als selbständige PR- und Kommunikationsberaterin in Abhängigkeit von den wellenförmig auftretenden Symptomen das Arbeitspensum selbst gestalten kann, worauf auch Dr. Y.___ hinwies (vgl. E. 3.14.2). Dennoch wurde gutachterlich vorbehalten, dass eine zuverlässige prognostische Einschätzung nicht möglich sei und angesichts einer möglichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch die laufende Behandlung der Immundefizienz in einem spezialisierten Zentrum (vgl. E. 3.9-10), dahingehend Rechnung zu tragen sei, als in einem Jahr nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens eine Verlaufsbegutachtung zu empfehlen sei.
Die erwerbliche Situation, also die Arbeitszeit und -belastung, der als PR- und Kommunikationsberaterin selbständig erwerbenden Beschwerdeführerin vor und nach der Erkrankung, blieb aber gänzlich ungeklärt, weshalb auch nicht klar ist, welche Erwerbseinbusse effektiv aus der gutachterlich geschätzten, um 70 % eingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit resultiert. Insbesondere fällt anhand des IK-Auszugs vom 26. Juni 2024 (Urk. 7/120 S. 1-2) auf, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 nebst dem Verdienst aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit von Fr. 26'900.-- und dem Krankentaggeld bei einem versicherten Verdienst von Fr. 120'000.-- (vgl. Urk. 7/50 S. 1 und S. 320) zusätzlich auch eine Covid-Erwerbsausfallentschädigung von Fr. 59'584.-- erhielt. Bei einer - auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhenden - nur 30%igen Arbeitsfähigkeit übersteigen diese Einnahmen das zu erwartende Einkommen. Daher drängen sich erwerbliche Abklärungen zwecks Überprüfung der gutachterlich gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin geschätzte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf; insbesondere sind die Bilanzen und Erfolgsrechnungen sowie die Steuerunterlagen der Beschwerdeführerin der Jahre 2021 bis 2024 einzufordern und genau zu prüfen. Dabei ist es möglich, dass die vorzunehmenden einlässlichen Abklärungen hinsichtlich der tatsächlich erlittenen Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin Rückschlüsse auf die medizinisch erfolgte Plausibilisierung der aus dem internistischen Krankheitsbild der Immundefizienz-vermittelten Fatigue resultierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben.
4.5 Unter diese Umständen besteht weiterer Abklärungsbedarf bezüglich der erwerblichen Situation. Da in erster Linie die Beschwerdegegnerin für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG), und aussagekräftige erwerbliche Abklärungen bisher nicht erfolgten, besteht vorliegend weder Raum noch Anlass, ein Gerichtsgutachten einzuholen (vgl. E. 1.7). Demnach ist die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2024 (Urk. 2) - trotz anderslautendem Antrag (vgl. Urk. 1 S. 20) - zur umfassenden erwerblichen Abklärung und je nach deren Ausgang zu weiteren medizinischen Untersuchungen respektive zum Entscheid über den Leistungsanspruch zurückzuweisen.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).
5.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 800.--anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3 Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 3 GSVGer), welche ermessensweise auf Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese - nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen - über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger