Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00449


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 4. April 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Astrid Meienberg

Grieder Baumann Lerch Meienberg

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die am 22. Januar 1960 geborene X.___ arbeitete seit Januar 1987 als Telefonistin bei der Y.___ AG, in Z.___ (Urk. 8/5). Im Juni 1999 meldete sie sich unter Hinweis auf ein am 18. Mai 1998 bei einem Busunfall erlittenes Schleudertrauma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Nach beruflich-erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/13) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 10. Januar 2001 mit Wirkung ab dem 1. Mai 1999 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % ein halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/17). Im Rahmen zweier von Amtes wegen eingeleiteter Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle am 21. Januar 2003 (Urk. 8/28) und am 9. Juli 2008 (Urk. 8/51) einen Anspruch der Versicherten auf eine halbe Invalidenrente.

1.2    Im Juli 2012 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 8/55) und tätigte medizinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das polydisziplinäre Gutachten des A.___, B.___, vom 5. Juni 2014 (Urk. 8/92). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/124, Urk. 8/129) hob die IV-Stelle die Rente der Versicherten mit Verfügung vom 5. April 2016 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 % per Ende Mai 2016 auf (Urk. 8/134). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/137) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2016.000494 vom 18. September 2017 ab (Urk. 8/140). Dieses Urteil blieb unangefochten.

1.3    Am 15. Juni 2022 (Eingangsdatum) ersuchte die Versicherte, vertreten durch lic. phil. I C.___, Einzel-, Paar- und Familientherapeut, um «Wiederaufnahme» des Verfahrens, da hinsichtlich der Rentenaufhebung per Ende Mai 2016 ein massiver Amtsmissbrauch vorliege (Urk. 8/150). Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 forderte die IV-Stelle die Versicherte zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung auf, bis spätestens 29. August 2022 aktuelle Beweismittel einzureichen (Urk. 8/152). Diese liess innert Frist diverse Arztberichte einreichen (Urk. 8/153 ff.). Nach weiteren Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/177, Urk. 8/179, Urk. 8/182), in dessen Rahmen die Versicherte das im Auftrag der Helsana Unfall AG erstattete bidisziplinäre Gutachten der D.___, Universitätsspital B.___, vom 29. August 2022 einreichte (Urk. 8/181), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. Juni 2024 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 20. August 2024 Beschwerde (Poststempel) und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2024 ab dem 1. Juni 2022 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 16. Oktober 2024 gab diese eine Stellungnahme zu den Akten (Urk. 10), welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 11).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4). Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. 1.4    UV170510Beweiswert eines Arztberichts06.2024Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).UV170530Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen01.2021Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, ihre Abklärungen hätte keine anhaltende gesundheitliche Verschlechterung ergeben. Die vorübergehende Erwerbsunfähigkeit infolge der stattgehabten Steissbeinfraktur und osteoporotischen Wirbelkörpersinterungen des Brustwirbels seien unbeachtlich. Eine anhaltende Verschlechterung sei auch auf psychischem Fachgebiet nicht erkennbar. Insbesondere könne die vom behandelnden Psychotherapeuten diagnostizierte anhaltende Wesensänderung nach Extrembelastung nicht bestätigt werden (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, gestützt auf das seitens der Unfallversicherung veranlasste Gutachten des A.___, B.___, vom 29. August 2022 bestehe neu eine gemischte Angststörung sowie Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionen und dependenten Zügen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Damit sei eine nachhaltige Verschlechterung seit der Rentenaufhebung im Jahre 2016 zweifelsfrei nachgewiesen. Zudem habe die Beschwerdeführerin unzulässigerweise auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 143 V 409 verzichtet. Der RAD-Psychiater habe das D.___-Gutachten als beweisbildend qualifiziert. Wenn er gleichzeitig zum Schluss komme, es ergebe sich daraus keine nachhaltige Veränderung zum Vorgutachten (A.___ 2014), sei dies absolut widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Im A.___-Gutachten sei weder eine Angststörung noch Persönlichkeitsakzentuierung oder Arbeitsunfähigkeit festgehalten worden. Mithin bestünden erheblich Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung und müsse ein externes Gutachten veranlasst werden. Darüber hinaus liege bei der im Zeitpunkt der Wiederanmeldung im Juni 2022 62-jährige Beschwerdeführerin keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit vor (Urk. 1).


3.    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 15. Juni 2022 eingetreten. Strittig und zu prüfen ist, ob seit der gerichtlich rechtskräftig bestätigten Rentenaufhebung vom 5. April 2016 eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist (vgl. hievor E. 1.3).


4.    Die rentenaufhebende Verfügung vom 5. April 2016 stützte sich auf das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 5. Juni 2014 (Urk. 8/92).

    Darin hielten die begutachtenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/92/31):

- Chronische Nacken-Schulter-Armbeschwerden unter Betonung der dominanten rechten Seite (ICD-10 M54.2/M79.60)

- Status nach Verletzung in einem bremsenden Bus am 18. Mai 1998 radiologisch altersentsprechender Befund der HWS;

- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5)

- radiologisch Chondrose Lendenwirbelkörper (LWK)4/5/Sakralwirbelkörper (SWK)1;

- chronische Kniebeschwerden rechts (ICD-10: M17.0)

- klinische Zeichen der femoropatellären Degeneration beidseits

- Tinnitus beidseits (ICD-101: H91.3)

- mittelgradig kompensiert

- intermittierende Schwindelsymptomatik (ICD-10: H82)

- ohne Hinweis auf periphere vestibuläre Funktionsstörung

- Differentialdiagnose zervikogen-proprioceptiv bedingt

    Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende (Urk. 8/92/31):

- Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0);

- Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41);

- chronisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10: G44.2);

- Status nach Commotio cerebri am 24. Juli 2002 (ICD-10: S06.0);

- anamnestisch Status nach Osteosynthese einer Sprunggelenksfraktur rechts am 11. Juli 2006 (Klinik G.___, Z.___; ICD-10: Z98.8)

- anamnestisch Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials etwa ein Jahr postoperativ (Klinik L.___, Z.___);

- leichtgradige Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits (ICD-10: H90.3)

- arterielle Hypertonie (ICD-10: I10)

- unter medikamentöser Behandlung nicht kompensiert

- Adipositas (BMI 37 kg/m2; ICD-10: E66.0);

- fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ca. 20 py; ICD-10: F17.1)

    Auf psychiatrischem Fachgebiet ergab sich im Wesentlichen eine leicht depressive Stimmung sowie leicht verminderte Affektsteuerung mit raschem Weinen ohne Hinweise auf Impulskontrollstörungen. Zudem berichtete die Beschwerdeführerin eine erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen, Schmerzen bereits am Morgen mit Schwierigkeiten aufzustehen sowie Ängste, insbesondere Existenzängste (Urk. 8/92 S. 9 f.). Die beurteilenden Fachärzte kamen zum Schluss, nach dem Unfall vom 18. Mai 1998 habe eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Über den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei es schwierig, retrospektiv genaue Angaben zu machen. Eine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe wahrscheinlich schon seit mehreren Jahren nicht mehr. Aus interdisziplinärer Sicht sei die 54-jährige Beschwerdeführerin jedenfalls sicherlich ab dem Untersuchungsdatum im Dezember 2013 für die angestammte Tätigkeit in der Anwaltskanzlei wie auch für eine andere, körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Höhere Umgebungsgeräuschpegel und gefährliche Maschinen sollten gemieden werden (Urk. 8/92/33 f.).


5.    Anlässlich der Neuanmeldung stellte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt dar:

5.1    Im Bericht vom 5. August 2022 nannte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, in somatischer Hinsicht folgende Diagnosen (Urk. 8/157/1):

- Arterielle Hypertonie;

- Adipositas;

- Gastroösophageale Refluxkrankheit (GERD);

- obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS; Anmerkung des Gerichts: vgl. hierzu im Detail den Bericht des F.___ vom 19. Mai 2020, Urk. 8/157/17 ff.);

- aktenanamnestisch Osteoporose (Anmerkung des Gerichts: intravenös therapiert mit Bonviva seit Dezember 2021, vgl. Bericht vom 9. Dezember 2021, Urk. 8/157/21);

- Treppensturz mit Deckplattenimpression auf Höhe BWK 11

- (Anmerkung des Gerichts: Fraktur des Os sacrum, vgl. Urk. 157/21)

- Wirbelsäulenstabilisation mit Vertebroplastie am 24. Juli 2020;

- chronische Schmerzen im Bereich der LWS (LSS) rechts

- Diskopathie L4/5. Spinalkanalstenose

- Kontusion LWS nach Auffahrunfall März 2018;

- chronisches Zervicalsyndrom nach HWS Distorsionstrauma Mai 1998

- 50 % IV-Berentung

- Diskushernie C5/6, Diskopathie C4/5;

- Bizepstendinopathie Schulter rechts bei Omarthrose

- Schulteroperation März 2018;

- Nasenseptumdeviation nach rechts;

- chronisch rezidivierende Lidekzeme

- Follikulitiden ant. Nasenseptum beidseits;

- Tinnitus beidseits.

    Von somatischer Seite seien insbesondere die seit einem Unfall 1998 vorbestehenden Rückenschmerzen von zentraler Bedeutung. Seither sei die Beschwerdeführerin anamnestisch auch unter der Analgesie nie wieder schmerzfrei gewesen. Betreffend die arterielle Hypertonie und Osteoporose sei sie in hausärztlicher Behandlung. Gemäss Besprechung mit der Beschwerdeführerin bestehe bei flexiblen Arbeitszeiten eine Arbeitsfähigkeit von 20 %; im geschützten Rahmen allenfalls 50 % (Urk. 8/157/2).

5.2    Alsdann bestand eine frische leichte progrediente Sinterung BWK 10 mit Bodenplattenimpression, welche in der G.___ Klinik am 29. November 2021 operiert wurde (Wirbelkörperstabilisation BWK 10 mit Vertebroplastie, Knochenzement Confidence; vgl. Operationsbericht, Urk. 8/157/13). Dem Sprechstundenbericht des Operateurs vom 31. Januar 2022 zufolge habe sich die Beschwerdeführerin vom Eingriff ordentlich erholt. Es bestünden noch Schmerzen und eine eingeschränkte Belastbarkeit. Das Verlaufs-MRI der BWS habe einen günstigen Befund ergeben. Vorderhand seien bis auf die Weiterführung der Physiotherapie keine weiteren Massnahmen geplant (Urk. 8/157/4).

5.3    Mit interner Stellungnahme vom 20. Juni 2023 hielt Dr. med. H.___, Facharzt FMH r orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) fest, seit der Rentenaufhebung sei es zu temporären Verschlechterungen gekommen infolge der Fraktur des Os sacrum sowie osteoporotischen Wirbelkörpersinterungen des Brustwirbels Th10 und Th11 nach dem Sturz vom 21. Juli 2020. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden. Retrospektiv könne ab dem 21. Juli 2020 über einen Zeitraum von 6 Monaten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit temporärer 100%iger Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Die beiden Wirbelbrüche seien mittels eines minimal invasiven operativen Eingriffs über zwei Stichinzisionen am Rücken durch eine Vertebroplastie (Auffüllung des Wirbelkörpers mit Knochenzement) stabilisiert worden. Eine Behandlungsbedürftigkeit aufgrund dieser ausgeheilten Verletzungen bestehe nicht mehr und damit auch keine dauerhafte Beeinträchtigung. Die übrigen somatischen Diagnosen seien vorbekannt oder nicht arbeitsrelevant. Eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit der letzten Beurteilung ergebe sich nicht (Urk. 8/176/5; vgl. auch die interne Stellungnahme von RAD-Ärztin dipl. med. I.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, vom 21. September 2022, Urk. 8/176/2).

5.4    In psychotherapeutischer Hinsicht hielt der behandelnde lic. phil. C.___ im Schreiben zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2022, ebenfalls gezeichnet von Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, die Beschwerdeführerin habe nach ihrer Unfall- und Leidensgeschichte inständig auf einen konstanteren Verlauf gehofft. Allerdings sei ihr vormaliger Psychiater nach Deutschland ausgewandert und ihre Anwältin pensioniert worden. Dies habe ihr den Boden unter den Füssen weggezogen. Alsdann habe sich anlässlich eines Besuchs von ihrem Vater gezeigt, dass dieser keine Rücksicht nehme auf ihr Krankheitssituation. Dasselbe gelte für ihren Ex-Partner. Dies habe die Beschwerdeführerin über ihre Grenzen gebracht. Als massiv gesundheitsschwächend sei auch die Rentenaufhebung im Jahr 2014 zu betrachten sowie der direkt anschliessende Verlust ihrer 50%-Stelle. In diagnostischer Hinsicht nannte er (1) ein Schock- und Schleudertrauma nach Unfall, das sich über die Jahre zu einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) ausgeweitet habe mit konsekutiven chronifizierten Kopfschmerzen, Tinnitus, Schwindel und Schlafstörungen, (2) ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10: F48.0), eine rezidivierende depressive Störung mittleren Grades (ICD-10: F32.1), (3) psychoorganische Störungen durch langjährigen Medikamentengebrauch (ICD-10: F55.2) sowie (4) eine Persönlichkeitsstörung nach Extremsituation (ICD-10: F62.0; Urk. 8/153; vgl. auch das inhaltlich identische Schreiben zuhanden des D.___ vom 5. März 2022, Urk. 8/168).

5.5    Dem von der Unfallversicherung veranlassten und einwandweise eingereichten polydisziplinären (Neurologie/Neuropsychologie/Psychiatrie) Gutachten der D.___ B.___ vom 29. August 2022 sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 8/181/12):

- Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0);

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41);

- gemischte Angststörung (ICD-10: F41.3);

- Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionen und dependenten Zügen (ICD-10: Z73.1).

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die begutachtenden Fachärzte (1) einen Status nach HWS-Distorsion am 18. Mai 1998, (2) einen Status nach möglicher leichter traumatischer Hirnverletzung nach EFNS 2002, (3) den Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom beidseits, rechtsbetont, (4) ein chronisches zervikovertebrales (bis zervicocephales) und lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie (5) den Verdacht auf eine Essstörung (Urk. 8/181/12).

    Von somatischer Seite stehe ein funktionelles Beschwerdebild mit verfestigter, inzwischen hochgradig chronifizierter Schmerzstörung im Vordergrund, wobei die psychiatrische Komorbidität das dominierende Krankheitsbild darstelle. Zu einem vergleichbaren Ergebnis sei auch der Vorgutachter gekommen. Klinisch neurologisch hätten sich bis auf muskuläre Verspannungen der Schulter-/Nackenregion keine namhaften pathologischen Befunde ergeben (Urk. 8/181/8). Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht hätten sich keine sicheren Hinweise für eine Zustandsverschlechterung seit November 2018 ergeben (Urk. 8/181/13, Urk. 8/181/62). In neuropsychologischer Hinsicht habe sich seit dem Vorgutachten aus dem Jahre 2019 eine signifikante Verbesserung mit klinischer Valenz bei Prüfung der geteilten Aufmerksamkeit, der mentalen Flexibilität, des visuo-verbalen Arbeitsgedächtnisses und in Form rascherer Entscheidungszeiten bei Anforderungen an die selektive Aufmerksamkeit und die Interferenzkontrolle eingestellt. Die gezeigte signifikante Verschlechterung bei figuralen Gedächtnisleistungen und die schlechtere Wortflüssigkeit seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit invalid. Insbesondere widersprächen sie den allgemeinen Modellen zur Funktionsweise des menschlichen Gedächtnisses (Urk. 8/181/14). Aus psychiatrischer Sicht und unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Einschränkungen bestehe eine 30%ige unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/181/15; vgl. auch Urk. 8/181/119).

5.6    Auf entsprechenden Vorhalt nahm Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, am 16. April 2024 zum hievor (E. 5.5) zitierten Gutachten Stellung. Sie kam zum Schluss, das D.___-Gutachten erfülle die Beweiskriterien. Eine nachhaltige Verschlechterung im Vergleich zum Vorgutachten 2014 sei nicht erkennbar (Urk. 8/187/4).


6.

6.1    Die Beurteilungen von Dres. H.___ und K.___ sind den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen (vgl. E. 1.4) in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen, weshalb zusammen mit der Beschwerdegegnerin darauf abzustellen ist.

6.2    Die somatischen Beschwerden sind weitestgehend vorbestehend. Die laut behandelndem Hausarzt im Vordergrund stehenden Rückenschmerzen bestanden seit einem Unfall 1998. Chronische Nacken-Schulter-Armbeschwerden, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom und chronische Kniebeschwerden wurden bereits im A.___-Gutachten 2014 diagnostiziert (vgl. hievor E. 4.; Urk. 8/92/31). Die neu hinzugetretenen Befunde an der Wirbelsäule führten nach überzeugender und auch unbestritten gebliebener Einschätzung von RAD-Arzt H.___ lediglich zu einer vorübergehenden Verschlechterung. Eine wesentliche Veränderung ihrer somatischen Gesundheit macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend.

6.3    In psychiatrischer Hinsicht wurde bereits im A.___-Gutachten vom 5. Juni 2014 eine leichte depressive Episode und eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Ängste, insbesondere Existenzängste, wurden ebenfalls bereits damals dokumentiert (Urk. 8/92 S. 9). Zudem erfolgen psychiatrische Explorationen von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei, weshalb verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 Erw. 5.1). Entsprechend lässt sich aus einer neu hinzugetretenen Diagnose nicht per se auf eine Verschlechterung schliessen (BGE 141 V 9 E. 5.2; 141 V 385 E. 4.2). Kommt hinzu, dass die D.___-Gutachter sichere Hinweise für eine namhafte Veränderung des psychiatrischen Gesundheitszustandes seit 2018 verneinten [gemäss Fragestellung der Unfallversicherung, welche die UV-Rente per 31. März 2018 aufgehoben hatte, vgl. Urk. 8/181/5, Urk. 8/181/13, Urk. 8/181/62; vgl. auch die Wiedererwägungsverfügung der Unfallversicherung vom 10. Juli 2023, Urk. 3/5]; dies nachdem sie es aufgrund der spärlichen Aktenlage als sehr schwierig erachteten, den Verlauf zwischen 2006 und 2018 genauer einzuschätzen, jedoch sichere Hinweise auf eine Veränderung verneinten (Urk. 8/181/13; vgl. auch Urk. 8/181/120). Damit konkordant führte die Beschwerdeführerin gegenüber dem psychiatrischen Gutachter selbst aus, die Beschwerden seien in den vergangenen 23 Jahren mehr oder weniger gleich geblieben; die täglichen Schmerzen, die Konzentrationsstörungen, die Angst, das Haus zu verlassen, die Höhenangst, die Angst vor Rolltreppen sei/seien insgesamt gleichgeblieben (vgl. Urk. 8/181/108, vgl. auch Urk. 8/181/61 f.). Weiter führten die D.___-Gutachter nachvollziehbar begründet aus, weshalb sie die im Schreiben des behandelnden Psychotherapeuten vom 5. März 2022 (vgl. E. 5.4) genannten Diagnosen nicht bestätigen können (Urk. 8/181/119). Insbesondere liess lic. phil. C.___ dabei objektive Befunde und eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen ICD-Kriterien vermissen. Es fällt zudem auf, dass er eine Zustandsverschlechterung vornehmlich mit den psychosozialen Umständen (Auswanderung der bisherigen Therapeuten, Pensionierung der Anwältin, fehlendes Verständnis ihrer Bezugspersonen, Rentenaufhebung, Verlust der zuletzt innegehabten Stelle) begründete, wofür die IV prinzipiell nicht einzustehen hat und welche teilweise vor dem massgeblichen Vergleichszeitpunkt bereits eingetreten waren. Alsdann fallen Z-codierte Diagnosen nach ICD-10 wie beispielsweise akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) als solche nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 14.1 mit Hinweis). Mithin ist die im D.___-Gutachten neu diagnostizierte Persönlichkeitsakzentuierung unbeachtlich. Entsprechend ergab sich daraus auch kein Anlass zur Durchführung einer Indikatorenprüfung nach Massgabe von BGE 141 V 281. Aus dem Umstand, dass die D.___-Gutachter der Beschwerdeführerin 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten lässt sich per se nichts zu ihrem Vorteil ableiten. Vermag doch eine höhere Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.4) für sich allein keine relevante Gesundheitsveränderung darzustellen und hat sich der syndromale Zustand seit der Rentenaufhebung (April 2016) nicht verändert. Damit erweist es sich entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen auch nicht als widersprüchlich, wenn der RAD-Arzt Dr. K.___ das D.___-Gutachten als beweiskräftig taxierte und gleichzeitig eine IV-relevante Verschlechterung verneinte. Erwähnenswert ist schliesslich auch, dass sich auf neuropsychologischer Ebene signifikante Verbesserungen in den validen Testresultaten ergaben.

6.4    Zusammenfassend ist aufgrund der aufschlussreichen und beweiskräftigen Aktenlage, insbesondere beweiskräftigten RAD-Beurteilungen erstellt, dass sich seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 5. April 2016 bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2024 (Urk. 2) keine revisionsrelevante Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen ergibt. Damit besteht entgegen der Beschwerdeführerin auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). Der Vollständigkeit halber anzumerken ist schliesslich auch, dass die Beschwerdeführerin entgegen den irrigen Ausführungen im Schreiben vom 21. Juni 2022 seit Januar 2015 und damit bereits vor der rentenaufhebenden Verfügung vom 5. April 2016 arbeitslos war (Urk. 8/101/6, vgl. auch Urk. 8/173) und insoweit auch in tatsächlicher resp. beruflicher Hinsicht keine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist.

    Weil es damit an einem Revisionsgrund fehlt, bleibt kein Raum für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung des Rentenanspruchs. Damit gehen auch die beschwerdeweisen Vorbringen zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ins Leere.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.


7.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Astrid Meienberg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger