Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00450


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 5. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin

Zürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen SZ


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1980, ohne Berufsausbildung, Mutter zweier Kinder (Jahrgang 1998 und 2002), arbeitete zuletzt ab Juli 2012 als Reinigungsmitarbeiterin bei der Y.___. Ab dem 28. Oktober 2013 wurde sie krankgeschrieben (Urk. 6/16) und meldete sich am 28. Januar 2014 (Urk. 6/2) unter Hinweis auf Rücken- und Muskulaturbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste insbesondere eine Begutachtung der Versicherten im Z.___ (Expertise vom 17. August 2015, Urk. 6/42/1-46). Nach Mitteilung der Versicherten, sich nicht in der Lage zu sehen, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 6/48-49), und durchgeführtem Vor-bescheidverfahren (Urk. 6/54, Urk. 6/57) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juli 2016 (Urk. 6/62) einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/65/3-15) wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 28. Dezember 2017 ab (Urk. 6/69).

    Am 3. Mai 2023 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/71). Die IV-Stelle trat auf das Gesuch ein, stellte gestützt auf die Angaben der Versicherten fest, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/74, Urk. 6/75), und traf medizinische Abklärungen (Urk. 6/77). Im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens reichte die Versicherte verschiedene Arztberichte zu den Akten und die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen (Urk. 6/81, Urk. 6/87, Urk. 6/91, Urk. 6/92, Urk. 6/95-97, Urk. 6/103, Urk. 6/104). Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. August 2024 Beschwerde und beantragte, ihr sei eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen oder das Gericht habe selbst ergänzende Abklärungen anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 26. September 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Mai 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab November 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangs-rechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

2.3

2.3.1    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.3.2    Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der Befund und der Schweregrad der Symptomatik (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 8C_88/2023 vom 8. August 2024 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

2.4

2.4.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

2.4.2    Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen).


3.

3.1    Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 3. Mai 2023 eingetreten ist und das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin einer materiellen Prüfung unterzogen hat, ist zu prüfen, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. Zeitlicher Referenzpunkt bildet die Verfügung vom 6. Juli 2016.

3.2    Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2024 eine massgebliche Veränderung. Nach wie vor sei die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Aus der Gegenüber-stellung der massgebenden Vergleichseinkommen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 29 % bzw. bei einem ab 1. Januar 2024 zu gewährenden Pauschalabzug von 10 % ein Invaliditätsgrad von 36 %, was einen Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliesse (Urk. 2).

3.3    Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 6. Juli 2016 deutlich verschlechtert habe. Neu leide sie an Asthma. Es plage sie teilweise ein starker Husten. Ein weiteres Problem sei der zu hohe Bluthochdruck. Aufgrund der Knieschmerzen müsse sie ständig Tabletten einnehmen. Sie leide an Arthrosen an den Knien, an den Händen und am Rücken. Die Rücken- und zervikalen Schmerzen seien schlimmer geworden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin könne nicht von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 70 % ausgegangen werden. Die behandelnden Ärzte der Uniklinik A.___ attestierten eine Arbeitsfähigkeit von fünf bis sechs Stunden pro Tag. Dies entspreche gemessen am Mittelwert von 5,5 Stunden einer Arbeitsfähigkeit von 65 %. Nehme man basierend darauf und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % bzw. 20 % einen Einkommensvergleich vor, resultiere ein Invaliditätsgrad von 42 % bzw. 76 %. Indes sei angesichts der gesamten Umstände von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente sei jedenfalls ausgewiesen (Urk. 1).


4.

4.1    Die Verfügung vom 6. Juli 2016 basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Z.___-Gutachten vom 17. August 2015 (Urk. 6/62, vgl. auch Urk. 6/61/2). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 6/42/40 f.):

1.    Chronisches lumbales Schmerzsyndrom mit/bei

-    Übergangsanomalie (Hemisakralisation LWK5 links), degenerative Veränderungen (Chondrosen der beiden untersten lumbalen Segmente, Spondylarthrosen nach caudal zunehmend), Hyperlordose lumbal, abgeflachte Kyphose thorakal

-    Antelisthesis von LWK3 auf LWK4 Grad I nach Meyerding radiologisch mit Hinweisen für Instabilität, Retrolisthesis von LWK4 auf LWK5 Grad I nach Meyerding ohne Hinweise für Instabilität, Status nach interlaminärer Fenestrierung L4/5 links mit Unterschneidung nach rechts sowie Diskektomie 19.08.2010

-    Status nach epiduraler Infiltration L3/4 06.06.2011 mit gemäss Akten 20%-iger Schmerzreduktion für einige Wochen sowie Fazettengelenksinfiltration beidseits L3/4 30.03.2012

-    Kein lumboradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom

2.    Multifaktorieller Kopfschmerz

-    Episodischer Spannungskopfschmerz

-    Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (MÜKS)

3.    Schmerzen und Parästhesien der Hände

-    V.a. muskuläre Dysbalance

-    Kein Carpaltunnelsyndrom

-    Keine Ulnaris-Neuropathie

-    Kein cervicoradiculäres Reiz- und Ausfallssyndrom

-    Klinisch Hinweise für eine Tendovaginitis stenosans der Beugesehnen Dig II - V beidseits

4.    Intermittierende zervikale Schmerzen mit/bei

-    Klinisch Irritationszonen C4-7 rechts, zervikaler Streckhaltung

-    Keinen wesentlichen degenerativen Veränderungen

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen Status nach einmaliger Episode eines irritativen Kontaktekzems der Hände im März/April 2014 sowie - gemäss Angaben der Beschwerdeführerin - bis 2014 einen substituierten Vitamin D-Mangel.

    In der internistischen Untersuchung wurde ein Körpergewicht von 96 kg bei einer Körpergrösse von 167 cm festgehalten. Der gemessene Blutdruck sitzend betrug 140/90 mmHg (S. 15). Aus neurologischer Sicht wurden Arbeiten mit körperlich schwerer und mittelschwerer Belastung sowie Arbeiten mit häufigem Bücken/Aufrichten infolge des Rückenleidens mit Diagnosen eines Zustands nach operierter Diskushernie, regredienter Rezidivhernie L4/5 und Spondylolisthesis L3/4 als nicht zumutbar erachtet. Diese Einschränkung gelte seit dem Zeitpunkt der aktenmässig dokumentierten Operation im August 2010. Körperlich leichte Arbeiten, wechselbelastend und ohne repetitives Bücken/Wiederaufrichten, seien aus neurologischer Sicht jedoch zu 80 % zumutbar, abzüglich einer zu berücksichtigenden Leistungseinschränkung von 10 %. Gesamthaft resultiere eine verbleibende Arbeits-/Leistungsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit entsprechend den oben genannten Kriterien. Arbiträr sei für die ersten sechs Monate nach der Rückenoperation im August 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit einzuräumen. Danach, ab 20. November 2010, gelte die genannte Arbeits-/Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. In dieser Einschätzung seien auch die muskulären Beschwerden des Schultergürtels berücksichtigt beziehungsweise die möglicherweise daraus resultierenden Handbeschwerden. Eine zusätzliche qualitative Einschränkung für manuelle Arbeiten könne mangels Diagnose einer neurologischen Funktionsstörung der Hände nicht begründet werden. In der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst könnten je nach Arbeitsstelle sehr unterschiedliche Belastungen anfallen, weshalb diesbezüglich auf das oben beschriebene grundsätzliche positive und negative Belastungsprofil verwiesen werde (S. 42 f.).

    In dermatologischer Hinsicht wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im März-April 2014 eine einmalige Episode einer irritativen Kontaktdermatitis im Bereich der Hände gehabt. Nach einer kurzen dermatologischen Behandlung sei die Dermatose aber vollständig abgeheilt und rezidiviere nicht mehr. Diese einmalige Episode habe nie Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Auch in den Akten finde man diesbezüglich keine Vermerke, in der erweiterten dermatologischen Anamnese erschienen keine weiteren Hautkrankheiten. Die Beschwerdeführerin sei aus dermatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (S. 43).

    Die verantwortliche Rheumatologin hielt fest, aufgrund der Veränderungen am lumbalen Achsenskelett und des Status nach Diskushernienoperation könne die Beschwerdeführerin körperlich schwere und Schwerstarbeiten bleibend seit Operationsdatum, d.h. seit dem 19. August 2010, nicht mehr ausüben. Leichte bis maximal intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen des Oberkörpers könnten der Beschwerdeführerin jedoch aus rheumatologischer Sicht vollschichtig zugemutet werden. Aufgrund der jahrelangen Schmerzsymptomatik und der neuen Hinweise auf eine Instabilität im Segment L3/4 habe die Beschwerdeführerin einen erhöhten Pausenbedarf, was eine Rendementreduktion von 30 % bedinge (S. 43 f.).

    Gesamtmedizinisch hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne. Körperlich leichte Arbeiten, wechselbelastend und ohne repetitives Bücken/Wiederaufrichten, seien jedoch zu 80 % zumutbar abzüglich einer zu berücksichtigenden Leistungseinschränkung von 10 %. Gesamthaft resultiere eine verbleibende Arbeits-/Leistungsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit. Arbiträr sei für die ersten sechs Monate nach der Rückenoperation im August 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten einzuräumen. Danach, ab 20. November 2010, gelte die genannte Arbeits-/Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Die körperlichen Belastungen als Reinigungsfrau seien je nach Einsatzort unterschiedlich. Gemäss Angaben des letzten Arbeitgebers habe es sich damals um eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeit gehandelt, die somit der Beschwerdeführerin in oben genanntem Umfang zugemutet werden könne (S. 44).

    In therapeutischer Hinsicht empfahlen die Experten die konsequente Durchführung einer muskulären Aufbautherapie zur weiteren Stabilisierung/funktionellen Verbesserung der Rückensituation. Eine Reduktion des hohen Schmerzmittelgebrauchs sollte angestrebt werden. Als adjuvante Massnahme empfehle sich die Einleitung einer zentral schmerzmodulierenden Behandlung (S. 45).

4.2    Nach der Neuanmeldung im Mai 2023 erging im Wesentlichen folgende medizinische Berichterstattung:

4.2.1    Die Hausärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 2. Juni 2023 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Lumbofemoralgie, ein rezidivierendes zervikales Schmerzsyndrom, eine Gonarthrose beidseits, eine Adipositas und einen Verdacht auf ein allergisches Asthma bronchiale. Es bestehe ein chronischer Verlauf mit anhaltenden Beschwerden. Trotz intensiven Therapien sei keine Besserung eingetreten. Insbesondere leide die Beschwerdeführerin an Schmerzen im Rückenbereich, in den Beinen, Armen und Händen (Urk. 6/77/1-5).

4.2.2    Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, Endokrinologie und Diabetologie, Oberärztin am Spital D.___, berichtete am 17. Oktober 2023, sie habe die Beschwerdeführerin zur Beratung bei Adipositas WHO Grad III zur Beratung gesehen. Die Beschwerdeführerin weise einen BMI von 46 kg/m2 (Körpergrösse: 158 cm, Gewicht 115 kg) auf. Die Adipositas stehe klar im Zusammenhang mit einer mangelnden körperlichen Aktivität seit der Bandscheibenoperation. Leider sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, sich mehr zu bewegen. Hinweise auf eine endokrine Ursache der Adipositas bestünden nicht (Urk. 6/92).

4.2.3    Im Bericht vom 18. November 2023 hielt Dr. B.___ eine Adipositas ohne Hinweise auf eine endokrine Ursache (BMI 46 kg/m2), eine chronische Lumbofemoralgie beidseits mit Claudicatio spinalis (bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen vor allem L3/4, Spinalkanalstenose L3/4, Status nach Diskushernienoperation L4/5 am 19. August 2010, Status nach 6-wöchigem Aufenthalt in der Klinik E.___ 2014, Status nach multiplen Infiltrationen mit teilweise gutem Ansprechen), ein Verdacht auf ein allergisches Asthma bronchiale (September 2022) ein Reizerguss Knie rechts (Mai 2022, bei Status nach Kniearthroskopie rechts am 16. März 2022) und eine Anaphylaxie auf Voltaren und Dafalgan fest. Dazu führte sie aus, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit zum Teil immobilisierenden Schmerzen. Zudem klage die Beschwerdeführerin über chronische Kniebeschwerden rechts. Sie berichte über Schmerzen im gesamten Rückenbereich, in den Beinen, in den Armen und Händen. Es könne von einem generalisierten Schmerzsyndrom ausgegangen werden. Des Weiteren leide die Beschwerdeführerin an einem allergischen Asthma bronchiale mit chronischen Atembeschwerden und Husten. Als Grundleiden liege eine Adipositas vor. Eine Arbeitsfähigkeit bestehe nicht mehr (Urk. 6/91).

4.2.4    Die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik A.___ hielten im Bericht vom 4. Dezember 2023 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Lumbofemoralgie beidseits mit Claudicatio spinalis sowie eine Gonarthrose beidseits fest. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie der Adipositas, dem Asthma bronchiale und der arteriellen Hypertonie bei. Bei der Beschwerdeführerin bestünden eine segmentale Dysfunktion L3/4 sowie myotendinotische Veränderungen der Mm. Errector spinae und quadratus lumborum beidseits, eine unauffällige Neurologie der unteren Extremitäten und eine eingeschränkte Gehdistanz (ca. 30 Minuten) im Rahmen der Claudicatio spinalis. Der Beschwerdeführerin sei eine sitzende Tätigkeit mit geringer körperlicher Belastung möglich. Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe in einer stehenden Position. Zumutbar sei der Beschwerdeführerin ein Pensum von fünf bis sechs Stunden pro Tag. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine gute Prognose. Bei langer Belastung würden sich die Lumbalgie und das Asthma auswirken (Urk. 6/95).

4.2.5    Dr. med. F.___, Facharzt für Kardiologie, untersuchte am 19. März 2024 die Beschwerdeführerin wegen thorakalem Stechen, Hypertonus und therapierefraktärem Husten. Er führte aus, vor den Hustenanfällen seien die Blutdruckwerte mit 160 bis 170 mmHg systolisch und bis 100 mmHg diastolisch erhöht gewesen. Derzeit nehme die Beschwerdeführerin Candesartan ein. Der durchschnittliche Wert betrage nun 120 bis 140/90 mmHg, abends leicht höher als tagsüber. Eine kardiale Erklärung für die Symptomatik liege nicht vor, vor allem keine Herzklappenvitien, keine Hypertrophie oder Dilatation. Ebenfalls sei kein Perikarderguss nachweisbar. Das NT-pro-BNP sei normal. Die Blutdruck-medikation sei bereits angepasst worden (Urk. 6/104).


5.

5.1    Die IV-Stelle stützte sich in der rentenablehnenden Verfügung vom 25. Juni 2024 (Urk. 2) auf die Beurteilung von Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD). Er kam in einer Aktenbeurteilung zum Schluss, dass sich aus den eingeholten Arztberichten keine neuen richtungsweisenden Aspekte ergäben. In den Berichten würden keine massgeblichen, dauerhaften Veränderungen beschrieben. Im Vordergrund stünden die Schmerzen an der Wirbelsäule und an den Knien. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von fünf bis sechs Stunden täglich bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zumutbar (Urk. 6/80/3, Urk. 6/107/3-4).

5.2    Die Voraussetzungen für eine beweiskräftige Aktenbeurteilung sind gegeben, da ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Bei den Stellungnahmen von Dr. G.___ handelt es sich nicht um eine eigenständige medizinische Einschätzung, sondern um eine Hilfestellung an die Verwaltung bei der Klärung der Frage, ob eine namhafte Veränderung des Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 6. Juli 2016 eingetreten ist. Dabei ist er als Arzt unabhängig von seiner Fachrichtung grundsätzlich in der Lage, die Kohärenz des Berichts eines Kollegen beurteilen zu können (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs-recht, IVG, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 54a N 4 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 3.2; ferner: Urteil des Bundesgerichts 9C_582/2020 vom 8. September 2021 E. 3.3). Seine Einschätzung, wonach von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen ist, überzeugt, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. An dieser bestehen keine auch nur geringen Zweifel.

5.3    Aus den Berichten ergibt sich, dass im Vordergrund die Rückenbeschwerden stehen. Diesbezüglich hat sich keine wesentliche Veränderung ergeben. Die der chronischen Lumbofemoralgie zu Grunde liegenden degenerativen Veränderungen sind bereits im Z.___-Gutachten vom 17. August 2015 beschrieben. Die von den Ärzten der Universitätsklinik A.___ als Befund erwähnte segmentale Dysfunktion L3/4, welche Grund für die Claudicatio spinalis ist, bestand schon bei der Z.___-Begutachtung (Urk. 6/42/38, Urk. 6/99). Klinische Hinweise für eine floride Kompromittierung bestehen nicht (Urk. 6/97). Daneben trägt eine muskuläre Dysbalance zu den Rückenbeschwerden bei, denen jedoch mit entsprechenden Massnahmen begegnet werden kann (Urk. 6/96, Urk. 6/99, Urk. 6/103, vgl. auch Urk. 6/42/40).

5.4    Über zervikale Schmerzen, über Schmerzen in den Armen und Händen sowie über Kopfschmerzen klagte die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Z.___-Begutachtung im Juni 2015 (Urk. 6/42/22, Urk. 6/42/31 f. und Urk. 6/42/40). Eine massgebende Verschlechterung seither ist gestützt auf die vorliegenden Berichte nicht ausgewiesen. Wegen der Zervikozephalgie und der Spannungs-kopfschmerzen fanden im September 2018 neurologische Abklärungen statt, die jedoch ein unauffälliges Resultat zeigten (Urk. 6/77/70-73).

5.5    Neu hingegen ist die Gonarthrose. Am 23. Mai 2022 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer Arthroskopie am rechten Knie (Urk. 6/77/28). Dies-bezügliche Beschwerden bestanden bei der Z.___-Begutachtung noch nicht (Urk. 6/42/34). Die Ärzte der Uniklinik A.___ listeten die Gonarthrose beidseits unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Sie verwiesen auf die eingeschränkte Gehdistanz (30 Minuten). Als Verweistätigkeit empfahlen sie eine sitzende Tätigkeit. Sie hielten jedoch auch stehende Positionen für zumutbar. Die zeitliche Einschränkung (fünf bis sechs Stunden) begründeten sie mit den lumbalen Beschwerden (Urk. 6/95). Daraus ist zu schliessen, dass die Gonarthrose sich in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht zusätzlich zu den rückenbedingten Einschränkungen limitierend auswirkt.

    Die Z.___-Gutachter hatten aufgrund der lumbalen Beschwerden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % attestiert (Urk. 6/42/42 f.). Bei der Einschätzung der Ärzte der Universitätsklinik A.___, wonach die Arbeitsfähigkeit 5 bis 6 Stunden betrage, was bei einem Mittelwert von 5,5 Stunden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_465/2023 vom 16. September 2024 E. 9, 9C_280/2010 vom 12. April 2011 E. 4.2) und damit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von rund 35 % entspricht, handelt es sich somit um eine unterschiedliche Einschätzung eines an sich im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, der Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 4. Dezember 2023 sei vom Unterassistenzarzt cand. chiro. med. H.___ verfasst worden (Urk. 1 S. 14), ist sie darauf aufmerksam zu machen, dass der besagte Bericht von cand. chiro. med. H.___ zusammen mit Oberarzt Dr. med. I.___ verfasst wurde (Urk. 6/95), was nicht zu beanstanden ist.

5.6    Wegen eines Hustens wurde die Beschwerdeführerin im Dezember 2020 von PD Dr. med. J.___, Facharzt für Pneumologie, Oberarzt Pneumologie Zentrum K.___, untersucht. Ein rezidivierender Husten ist bereits seit 2013 aktenkundig (Urk. 6/8/2). Im Bericht vom 4. Dezember 2020 diagnostizierte PD Dr. J.___ einen Verdacht auf ein allergisches Asthma bronchiale vom Hustentyp, aktuell teils kontrolliert. Dazu hielt er fest, die durchgeführten Untersuchungen bestätigten eine Asthmadiagnose noch nicht, dies bei normalem FeNO-Test, unauffälligen Eosinophilen und IGE sowie bei soweit beurteilbar unauffälliger Lungenfunktionsprüfung und ebenfalls (abgesehen von einem gross imponierenden Herz) unauffälligem Röntgenbild (Urk. 6/77/20-22). Im Januar 2024 untersuchte der Kardiologe Dr. F.___ die Beschwerdeführerin. Aufgrund seiner Untersuchung schloss er eine kardiale Erklärung für den Husten, aber auch für das thorakale Stechen und den Hypertonus aus (Urk. 6/104). Damit ist festzuhalten, dass einzig ein Verdacht auf ein allergisches Asthma besteht, die gemessenen Untersuchungswerte jedoch normal waren. Damit ist ein Einfluss dieser Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit und damit eine massgebende Veränderung des Sachverhalts zu verneinen. Gleich verhält es sich mit dem Bluthochdruck. Dieser war mit 140/90 mmHG bereits anlässlich der Z.___-Begutachtung hoch (Urk. 6/42/14). Inzwischen ist der Bluthochdruck besser kontrolliert und liegt mit 120 bis 140/90 mmHg tiefer (Urk. 6/104).

5.7    Die Beschwerdeführerin wiegt mittlerweile 115 kg, was einem BMI von 46 kg/m2 entspricht. Eine endokrine Ursache besteht nicht (Urk. 6/92). Bereits bei der Z.___-Begutachtung war die Beschwerdeführerin übergewichtig. Damals wog sie 96 kg (Urk. 6/42/14). Die Adipositas ist auf die fehlende körperliche Aktivität zurückzuführen. Weder die Z.___-Gutachter noch die Ärzte der Universitätsklinik A.___ massen dieser Diagnose einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 6/42/41f., Urk. 6/95). Die Oberärztin der Endokrinologie des Spitals D.___, Dr. C.___, äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/92). Damit ist auch in Bezug auf die Adipositas eine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante Änderung des Sachverhalts zu verneinen.

5.8    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die Aktenlage von einem im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts auszugehen ist. Damit liegt kein Revisionsgrund vor, was führt zur Abweisung der Beschwerde führt.

    Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 6. Juli 2016 verschlechtert hätte, würde sich im Resultat nichts ändern. Diesfalls wäre gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte der Universitätsklinik A.___ (Urk. 6/95) von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 65 % auszugehen.

    Wie bereits im Urteil vom 28. Dezember 2017 dargelegt, würde die Beschwerde-führerin bei guter Gesundheit im Betrieb ihres Ehemannes arbeiten (vgl. dazu Urk. 6/9/2, 6/42/33). Im Jahr 2013 erzielte sie einen Lohn von Fr. 38'888.-- (Urk. 6/7), was einem unterdurchschnittlichen Einkommen entspricht. Aus diesem Grund nahm das hiesige Gericht im Urteil vom 28. Dezember 2017 eine Parallelisierung dieses Einkommens vor (vgl. E. 5.2 des Urteils IV.2016.00829). Wie bereits im erwähnten Urteil ausgeführt, erscheint zwar fraglich, ob überhaupt Raum für eine Parallelisierung besteht, gibt es doch angesichts dessen, dass es sich um das Unternehmen ihres Ehemannes handelte, Anhaltspunkte dafür, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommensniveau begnügte, was einer Parallelisierung entgegensteht. Würde zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine Parallelisierung vorgenommen, ergäbe sich für das Jahr 2023 ein Valideneinkommen von Fr. 52'533.-- (vgl. zur Parallelisierung das Urteil IV.2016.00829 E. 5.2.4, wobei das fürs Jahr 2014 [Index 103.3] errechnete Valideneinkommen von Fr. 49'649.-- an die Lohnentwicklung bis im Jahr 2023 [Index 109.3] anzupassen ist). Das Invalideneinkommen wäre gestützt auf die LSE 2022 zu bestimmen und betrüge bei einer 65%igen Arbeitsfähigkeit Fr. 36’102. (Fr. 12 x 4'367.-- x 0,65, angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 108.0 auf 109.8). Die Beschwerdegegnerin nahm in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Berechnung des Invaliditätsgrads per 1. November 2023 (frühestmöglicher Rentenbeginn) bei der Festlegung des Invalideneinkommens keinen leidensbedingten Abzug vor (Urk. 2). Dies ist nicht zu beanstanden. Dass kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist, ergibt sich bereits aus den Ausführungen im Urteil 28. Dezember 2017. Den damals in der Verfügung vom 6. Juli 2016 (Urk. 6/62) noch vorgenommene Abzug korrigierte das Gericht nicht, weil es nicht in das Ermessen der Verwaltung eingreifen wollte und die Vornahme des Abzugs letztlich keine Rolle spielte. Bei Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 31 %. Gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung sind vom gestützt auf statistische Werte ermittelten Einkommen mit Invalidität – sofern eine Leistungsfähigkeit von mehr als 50 % vorliegt - 10 % abzuziehen. Es wäre deshalb per 1. Januar 2024 ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Januar 2024, Rz. 9201). Mithin wäre ein Abzug von 10 % zu gewähren, womit ein Invaliditätsgrad von 38 % resultierte, was einen Rentenanspruch ebenfalls ausschliesst. Dass von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen ist, ergibt sich bereits aus dem Urteil vom 28. Dezember 2017.


6.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Willi Füchslin

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




PhilippSonderegger