Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00451


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 13. Januar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur

Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1977 geborene X.___, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1996 und 2001), reiste im Februar 2000 in die Schweiz ein und war seit 2008 als Produktionsmitarbeiterin über die Personalvermittlungsfirma Y.___ AG im Stundenlohn tätig. Am 24. Januar 2017 wurde aufgrund der Diagnose einer symptomatischen Instabilität des Daumensattelgelenkes rechts mit beginnender Daumensattelgelenksarthrose eine operative Behandlung (Umstellungsosteotomie) durchgeführt (Urk. 8/10/6 f.). Seither bezog sie Krankentaggelder (Urk. 8/10 und Urk. 8/21). Am 12. Juli 2017 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf die Operation des rechten Daumens erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Am 23. März 2018 wurde eine Osteosynthesematerialentfernung durchgeführt (Urk. 8/17/16 f.). Der Krankentaggeldversicherer stellte die Taggeldleistungen per 31. Januar 2019 ein (Urk. 8/23). Am 4. Februar 2021 erfolgte eine operative Behandlung des rechten Fusses (Peronealsehnen-rekonstruktion, Urk. 8/100/4 f.). Am 1. September 2021 reichte die Versicherte einen Arztbericht betreffend eine beginnende Daumensattelgelenksarthrose links ein (Urk. 8/101-102). Die Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 8/109/8 f.) und sprach der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/111 ff.) mit Verfügungen vom 23. Mai 2022 eine befristete ganze Rente ab 1. Januar 2018 bis 30. April 2019 sowie ab 1. Mai 2021 bis 31. August 2021 und eine befristete Viertelsrente ab 1. September 2021 bis 31. Oktober 2021 zu (Urk. 8/117-120), was mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2023 bestätigt wurde (Urk. 8/126).

1.2    Am 22. Februar 2024 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/128-129). Mit Vorbescheid vom 12. März 2024 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 8/132). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 8/133) und reichte weitere Arztberichte und einen psycho-therapeutischen Verlaufsbericht ein (Urk. 8/134-137 und Urk. 8/140). Nach Einholung einer RAD-Stellungnahme (Urk. 8/142/2 f.) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Juli 2024 auf das Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein, da sie keine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht habe (Urk. 8/143 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. September 2024 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Leistungsbegehren sei einzutreten und es sei ihr eine ganze IV-Rente zuzusprechen (Urk.1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. November 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 21. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen Arzt-bericht ein (Urk. 10-11), welcher der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. November 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).

1.2    Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1).

    Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

    Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Prüfung der Aktenlage zeige keine Veränderung der Verhältnisse. Der RAD sei zum Schluss gekommen, dass eine systemisch-entzündliche Aktivität laborchemisch nicht habe nachgewiesen werden können. Auch die leichte psychische Störung begründe keine andauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, der Gesundheitszustand habe sich in der Zwischenzeit weiter verschlechtert. Die Beschwerden der linken Hand liessen sich nun objektivieren. Weiter hätten sich die Füsse ebenfalls weiter verschlechtert. Neu sei die rheumatische entzündliche Erkrankung. Psychisch bestehe sodann eine rezidivierende depressive Störung. Sie sei auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 4 ff.).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2024 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, der RAD habe festgestellt, dass aus somatischer Sicht keine neuen medizinischen Tatsachen vorlägen, welche nicht schon bei der Verfügung vom 23. Mai 2022 berücksichtigt worden wären. In psychiatrischer Hinsicht würden im Bericht vom 9. Februar 2024 keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit benannt (Urk. 7).


3.

3.1    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).

3.2    Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr eine ganze IV-Rente zuzusprechen, handelt es sich um einen materiellen Antrag, mit welchen sich das Gericht nicht zu befassen hat. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.


4.    

4.1    Die mit der Neuanmeldung eingereichten ärztlichen Beurteilungen sind mit den gesundheitlichen Verhältnissen zu vergleichen, wie sie bei der letzten materiellen Prüfung (Verfügung vom 23. Mai 2022) festgestellt worden sind.

4.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 23. Mai 2022 (Urk. 8/117-120) im Wesentlichen auf die RAD-Stellungnahmen vom 22. November 2021 und vom 3. Februar 2022 (Urk. 8/109/8 f. und Urk. 8/115/3 f.).

4.2.1    RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie sowie orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seiner Stellungnahme vom 22. November 2021 die folgenden Diagnosen mit dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Chronisches Schmerzsyndrom und Belastungsminderung CMC-Gelenk I rechts

- Rhizarthrose

- St. n. Umstellungsosteotomie Metakarpale I 01/2017

- St. n. OSME, Arthroskopie CMC-Gelenk I und Denervation 03/2018

- chronische Tendinopathie Peroneus brevis rechts

- Debridement und Tubularisierung Peroneus brevis, Trimmung Tuberculum peroneale 04.02.2021

- Splitverletzung Peroneus brevis Sehne und abgeflachtes Gleitlager

    Als Diagnosen ohne dauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die folgenden:

- Flexible Knick-Senkfuss-Deformität

- Rhizarthrose links

    Er führte aus, in Bezug auf die bisherige Tätigkeit bestünde als funktionelle Einschränkung eine reduzierte Belastbarkeit des rechten Fusses und der Hände. Als Belastungsprofil hielt er fest, Tätigkeiten, die repetitive oder grobmotorische Belastungen, Anforderungen an die Greifkraft oder Vibrationsbelastungen der Hände erforderten, seien nicht geeignet. Heben, Tragen und Manipulieren von Lasten über 5 kg, repetitiv über 2 kg seien zu vermeiden. Tätigkeiten mit Geh-und Stehbelastung, Gehen in unebenem Gelände mit Ersteigen von Leitern und Gerüsten oder häufigem Treppensteigen seien ungeeignet. Zwangshaltungen des rechten Fusses, z.B. in gebückter oder kauernder Stellung, und motorisch-koordinative Anforderungen, z.B. das Bedienen von Pedalen, seien nicht zumutbar. Leichte überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne repetitive manuelle Belastung mit der Möglichkeit zur Schonung des rechten Fusses seien zumutbar. Nach der Fussoperation sei ein weitgehender Endzustand mit Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erreicht. Der Zustand der rechten Hand sei unver-ändert. Links bestehe eine beginnende Arthrose des Daumensattelgelenks mit Belastungsbeschwerden. Invasive Behandlungen seien derzeit nicht geplant. Die Beschwerden hätten eine zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Tätigkeiten mit manueller Belastung seien nicht mehr in vollem Pensum möglich. Für manuell unbelastete, sitzende Tätigkeiten lasse sich eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht begründen (Urk. 8/109/8 f.).

4.2.2    Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens führte RAD-Arzt Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2022 aus, es würden keine neuen oder unberücksichtigten medizinischen Fakten präsentiert. Im Einwand werde auf den fusschirurgischen Bericht von Dr. A.___ vom 27. Mai 2021 und die Feststellung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit verwiesen. Am 7. Juli 2021 habe Dr. A.___ festgestellt, dass für angepasste Tätigkeiten keine weitere Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Behauptung, im handchirurgischen Bericht vom 27. August 2021 werde ausgesagt, es sei schmerzbedingt von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen, treffe nicht zu. Im besagten Bericht werde festgestellt, die Arbeitsunfähigkeit könne schmerzbedingt bis zu 100 % betragen. Diese Aussage werde ausdrücklich in Unkenntnis der beruflichen Tätigkeit abgegeben. Mit der Angabe «bis zu» werde die Abhängigkeit der Arbeitsfähigkeit vom Grad der manuellen Belastung gewürdigt. Die Leistungseinschränkungen durch Rhizarthrose beidseits seien entgegen der Behauptung der Rechtsvertreterin in der Stellungnahme vom 22. November 2021 berücksichtigt worden. Arthrosen im Daumensattelgelenk führten zu Beschwerden bei Bewegung und Belastung des Daumens. Die Kraft des Daumens beim Greifen sei vermindert. Das wirke sich auf das Belastungsprofil aus. Die Einschränkungen seien bei der beginnenden Arthrose links weniger ausgeprägt als rechts. Das Belastungsprofil müsse korrekterweise auf die linke Hand ausgedehnt werden. In Tätigkeiten ohne repetitive manuelle Belastungen, präziser ohne Greifbelastung oder repetitive Bewegungen des Daumens, sei eine Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht begründbar. Sofern diese Adaptionskriterien in einer konkreten beruflichen Tätigkeit nicht in allen erforderlichen Aufgaben erfüllt würden, könne eine Leistungsminderung durch erhöhten Pausenbedarf berücksichtigt werden. Diese richte sich nach Art und Umfang der manuellen Belastung (Urk. 8/115/3 f.).

4.3    Mit ihrer Neuanmeldung vom 22. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin die folgenden Berichte ein:

4.3.1    Dr. med. B.___, Fachärztin für Handchirurgie, nannte in ihrem Bericht vom 17. Januar 2023 die folgende Diagnose:

- Rhizarthrose beidseits, aktuell links führend

- Zustand nach Umstellungsosteotomie Metacarpale I rechts nach Wilson am 24.01.2017

- Zustand nach Osteosynthesematerialentfernung Metacarpale I, Arthroskopie CMC I, Denervation CMC I rechts am 23.08.2018

- Zustand nach 2-maliger Gelenksinfiltration rechts, zuletzt Oktober 2018

    Dr. B.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter Schmerzen in beiden Daumen. Es bestehe eine reizlose Narbe dorsal über dem Metacarpale I mit Druckschmerz des CMC I Gelenkes und positivem Grindtest. Das erste Strecksehnenfach sei indolent. Die Beweglichkeit zeige sich gut und die Sensibilität sei intakt. Links bestehe ein Druckschmerz über dem CMC I Gelenk mit ebenso unauffälligem ersten Strecksehnenfach und positivem Grindtest. Im Röntgen beider Daumen in zwei Ebenen zeige sich eine linksbetonte Rhizarthrose mit Gelenkspaltdezentrierung und Gelenkspaltverschmälerung sowie geringer ostephytären Ausziehung am Trapezium. Das STT Gelenk rechts zeige sich ebenfalls etwas irregulär beziehungsweise mit vermindertem Gelenkspalt (Urk. 8/127/1 f.).

4.3.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 4. Oktober 2023 die folgende Diagnose:

- Erneut progrediente Beschwerden lateraler Rückfuss rechts bei

- St. n. Débridement und Tubularisierungsnaht Peroneus brevis rechts mit Trimming Tuberculum peroneale am 4.2.21

- chronischer Peroneus brevis Sehnenläsion rechts

- flexible Knick-Senkfussderformität

    Dr. A.___ führte aus, auch heute bestehe nur eine leichte Schwellung am lateralen Fussrand ohne klar eindrückbares Ödem. Es bestehe eine starke Druckdolenz entlang dem Peroneus brevis Sehnenverlauf inklusive schmerzhafter (aber intakter) Eversion gegen Widerstand und schmerzhaft passiver Dehnung in Supination. Eine Bandinstabilität bestehe nicht und die Beweglichkeiten des Rückfusses in Pro/Supination und Flexion/Extension seien bland. Es bestünden keine Hinweise für eine Neuropathie. Was die formale Arbeitsfähigkeit betreffe, wäre aus fusschirurgischer Sicht eine primär sitzende Tätigkeit möglich - stehende/gehende Tätigkeiten würden aber wohl an einer Schmerzexacerbation scheitern (Urk. 8/127/3 f.).

4.3.3    Dr. phil. C.___, Psychologin und Psychotherapeutin, hielt in ihrem Bericht vom 9. Februar 2024 fest, das Erstgespräch habe am 18. Juli 2022 stattgefunden. Depressive und Angstsymptome hätten sich nach dem Einsetzen der somatischen Schmerzen an den Händen, verstärkt nach der OP-Zeit, entwickelt. Aus der Analyse der Anamnese, dem psychopathologischen Befund sowie der psychometrischen Erfassung könne als klinisch relevant die Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiver und Angstsymptomatik abgeleitet werden. Verlaufsdiagnostisch ergebe sich die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, nicht näher bezeichnet, ggw. leichte Episode (ICD-10 F 32.9). Die Beschwerdeführerin habe im therapeutischen Verlauf gelernt mit den Symptomen sowie (richtig wohl: sowohl) psychischer wie somatischer Natur gut umzugehen. Trotzdem komme es wiederholt zu einer verstärkten Symptomatik und entsprechend höherem Leidensdruck und stärkeren Einschränkungen in allen Lebensbereichen (Urk. 8/137).

4.3.4    RAD-Arzt Dr. Z.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 11. März 2024 fest, in den neu vorgelegten Berichten würden die bekannten Rückfussbeschwerden rechts und Rhizarthrosen beidseits beschrieben. Eine vermutete entzündlich-rheumatologische Erkrankung habe nicht abschliessend objektiviert werden können. Die Behandlung dauere an. In den RAD-Stellungnahmen vom 22. November 2021 und vom 3. Februar 2022 seien die angegebenen Beschwerden anerkannt und im Belastungsprofil berücksichtigt worden. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht belegt (Urk. 8/131/2 f.).

4.3.5    Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 29. April 2024 die folgenden Diagnosen:

- Peronealsehnen-Insuffizienz Grad I-II rechts

- persistierende Schmerzen direkt inframalleolar mit Besserung nach Débridement und Tubularisiserungsnaht Peroneus brevis rechts mit Trimmung Tuberculum peroneale 04.02.2021 bei chronischer Peronaeus brevis-Sehnenläsion rechts

- Flexible Knick-Senkfussdeformität

- systemische autoimmune entzündlich-rheumatologische Erkrankung

- DD: Psoriasisarthritis sine Psoriase

- Rheumafaktoren, Anti-CCP, ANA, ENA-Screening und HLA-B27 negativ

- anamnestisch Status nach Daktylitis

- sonografisch Synovitis Grad II OSG bds. 12/2023

- Immunmodulation:

- Salazopyrin ab 11.01.2024-26.01.2024

- Methotrexat geplant

- Vitamin D Mangel

- Adipositas Grad I, BMI 34.3 kg/m2

- Behandlung Endokrinologie Spital E.___ geplant

    Dr. D.___ führte aus, immer noch persistierten die Schmerzen im Bereich des oberen Sprunggelenkes rechts, wo auch die heutige Ultraschall-Untersuchung eine Synovitis Grad II ohne Doppelanreicherung und ohne Ergussbildung zeige. Auch um die Peronealsehnen finde sich auf Malleolarhöhe eine geringe Flüssigkeitsansammlung (Urk. 8/140).

4.3.6    In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2024 führte RAD-Arzt Dr. Z.___ aus, in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2022 sei ausdrücklich anerkannt worden, dass sich die beidseitigen Handbeschwerden relevant auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Die Beeinträchtigungen seien im Belastungsprofil berücksichtigt worden. Die beklagten Fussbeschwerden seien ebenfalls anerkannt und berücksichtigt worden. Bisher sei davon ausgegangen worden, dass degenerativ-mechanische Hintergründe wie Rhizarthrosen und Peroneus-Tendinopathie für das Leiden verantwortlich seien. Aktuell werde geprüft, ob die Beschwerden durch eine mögliche entzündlich-rheumatische Erkrankung verursacht werden könnten. Sollte sich die Annahme bestätigen, müssten sich die Symptome durch die antirheumatische Behandlung verbessern, andernfalls bleibe der Zustand unverändert. Eine systemisch-entzündliche Aktivität habe laborchemisch nicht nachgewiesen werden können (Urk. 8/142/2).

4.4    Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht von Dr. D.___ vom 20. September 2024 ein (Urk. 11). Da das Gericht seiner Überprüfung der Rechtmässigkeit des hier zu beurteilenden Nichteintretensentscheids den Sachverhalt zu Grunde zu legen hat, wie er sich der Verwaltung bot (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5), sind mit der Beschwerde aufgelegte neue medizinische Unterlagen unbeachtlich. Vorliegend wird jedoch (mit Blick auf die RAD-Stellungnahme vom 1. Juli 2024, E. 4.3.6) kurz darauf eingegangen. Im Bericht vom 20. September 2024 hielt Dr. D.___ fest, die Beschwerdeführerin habe am 21. Mai 2024 mit der Methotrexat-Behandlung gestartet, welche sie bis zum 15. August 2024 durchgeführt und wegen Schwellungsgefühl des ganzen Körpers selbständig abgesetzt habe. Bezüglich der Wirkung zeige sich ein Rückgang der Beschwerden unter der Methotrexat-Behandlung auf 70 % Restschmerzen. Die Salazopyrin-Behandlung sei nach wenigen Tagen wegen Kopfscherzen abgebrochen worden. Während der heutigen Konsultation habe er eine Ultraschalluntersuchung der oberen Sprunggelenke beidseits durchgeführt, wo er eine Synovitis Grad I beidseits dokumentieren könne (ohne Doppelanreicherung). Er empfehle den Start mit Leflunomid 20 mg eine Tablette täglich während drei Monaten. Es bestünden keine Kontraindikationen für eine Steroidinfiltration (Urk. 11).


5.    

5.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu Recht nicht auf das erneute Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist.

5.2    Wie eingangs dargelegt, kommt der Untersuchungsgrundsatz im Rahmen von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV nicht zum Tragen. Die versicherte Person ist somit beweisführungsbelastet, was den Eintretenstatbestand angeht (vgl. vorne E. 1.2).

5.3    Bei der letzten materiellen Prüfung (Verfügung vom 23. Mai 2022) wurde von einer reduzierten Belastbarkeit des rechten Fusses und der Hände ausgegangen und es wurde ein entsprechendes Belastungsprofil erstellt. Die beginnende Arthrose des Daumensattelgelenks links mit Belastungsbeschwerden wurde berücksichtigt und eine zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anerkannt. Dementsprechend ging der RAD von Leistungseinschränkungen durch Rhizarthrose beidseits aus und dehnte das Belastungsprofil auf die linke Hand aus. Er wies darauf hin, dass Arthrosen im Daumensattelgelenk zu Beschwerden bei Bewegung und Belastung des Daumens führten und die Kraft des Daumens beim Greifen vermindert sei. Er erachtete leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne repetitive manuelle Belastung (ohne Greifbelastung oder repetitive Bewegungen des Daumens) mit der Möglichkeit zur Schonung des rechten Fusses als zumutbar (vgl. vorne E. 4.2).

    Im Rahmen der Neuanmeldung vom 22. Februar 2024 nannte Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 17. Januar 2023 die Diagnose Rhizarthrose beidseits, aktuell links führend, und hielt fest, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter Schmerzen in beiden Daumen (vgl. vorne. E. 4.3.1). In Bezug auf die Fussbeschwerden führte Dr. A.___ aus, eine Bandinstabilität bestehe nicht und die Beweglichkeiten des Rückfusses in Pro/Supination und Flexion/Extension seien bland. Es bestünden keine Hinweise für eine Neuropathie. Was die formale Arbeitsfähigkeit betreffe, sei aus fusschirurgischer Sicht eine primär sitzende Tätigkeit möglich (vgl. vorne E. 4.3.2). Dementsprechend hielt RAD-Arzt Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 11. März 2024 nachvollziehbar fest, in den neu vorgelegten Berichten würden die bekannten Rückfussbeschwerden rechts und Rhizarthrosen beidseits beschrieben. Diese seien im Belastungsprofil berücksichtigt worden. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht belegt (vgl. vorne E. 4.3.4). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei mit zwei gebrauchsunfähigen Händen nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 1 S. 6), ist darauf hinzuweisen, dass die Rhizarthrose an beiden Händen lediglich die Bewegung und Belastung des Daumens einschränkt. Eine Gebrauchsunfähigkeit der Hände geht aus den medizinischen Akten hingegen nicht hervor.

    In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2024 führte RAD-Arzt Dr. Z.___ unter Berücksichtigung des Berichts des Rheumatologen Dr. D.___ (vgl. vorne E. 4.3.5) ergänzend aus, aktuell werde geprüft, ob die Beschwerden durch eine mögliche entzündlich-rheumatische Erkrankung verursacht würden. Sollte sich diese Annahme bestätigen, müssten sich die Symptome durch die antirheumatische Behandlung verbessern, andernfalls bliebe der Zustand unverändert (vgl. vorne E. 4.3.6). Die Klärung der Ursache ist demnach in erster Linie von therapeutischer Relevanz. Sofern sich eine entzündliche Erkrankung bestätigen würde, was im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung weiterhin unklar war, könnte daraus - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - jedenfalls nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und insbesondere nicht der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden.

5.4    Soweit die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes geltend machen will, ist vorab darauf hinzuweisen, dass keine fachärztlich gestellte psychiatrische Diagnose vorliegt. Psychotherapeutin C.___, bei welcher die Beschwerdeführerin seit dem 18. Juli 2022 in Behandlung ist, geht von einer Anpassungsstörung mit depressiver und Angstsymptomatik aus und hält fest, dass sich depressive und Angstsymptome nach dem Einsetzen der somatischen Schmerzen an den Händen, verstärkt nach der OP-Zeit, entwickelt hätten (vgl. vorne E. 4.3.3). Diese bestanden also bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 23. Mai 2022. Psychotherapeutin C.___ nennt die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, nicht näher bezeichnet, ggw. leichte Episode (ICD-10 F 32.9, E. 4.3.3). Sie geht von einer lediglich leichten Störung aus, welche als reaktiv zu erachten ist. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kann daraus nicht abgeleitet werden und wird auch von der Psychotherapeutin nicht erwähnt. Es liegen keinerlei Hinweise auf eine schwere psychische Störung und damit einhergehende invalidenversicherungsrechtlich relevante funktionelle Leistungseinschränkungen vor.

5.5    Auch wenn mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden sind, sind aufgrund der eingereichten Berichte keine genügenden Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu 2022 ersichtlich, die eine Pflicht zur umfassenden Abklärung begründen würden.

    Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangt ist, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, in rechtsgenügender Weise eine anspruchserhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stéphanie Baur

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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