Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00454
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 23. Dezember 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1979 geborene X.___ besuchte in Syrien die Schule und war danach im Familienbetrieb als Schneider tätig. Nach seiner Einreise in die Schweiz am 27. Dezember 2007 übte er ab 2012 verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten aus und arbeitete zuletzt ab Oktober 2019 bei der Y.___ als Verkäufer Food (Urk. 6/8, Urk. 6/15, Urk. 6/16). Aufgrund eines breitbasigen Bandscheibenvorfalls auf Höhe C5/6 wurde am 31. Mai 2022 eine ventrale Dekompression vorgenommen (stationärer Aufenthalt vom 31. Mai bis 4. Juni 2022, Urk. 6/107/149). Infolge erneuter Beschwerden nach einem gescheiterten Arbeitsversuch in der angestammten Tätigkeit (Urk. 6/18) meldete sich der Versicherte am 14. September 2022 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8 S. 8).
1.2 Ein am 20. November 2022 begonnener Arbeitsversuch an der Kasse musste nach drei Tagen infolge weiterhin persistierender HWS-Beschwerden abgebrochen werden (Urk. 6/18). Mit Mitteilung vom 20. März 2023 informierte die IV-Stelle dahingehend, dass gemäss ihren Abklärungen aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/19). Im Zuge der Abklärungen zog die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/13), insbesondere das orthopädisch-traumatologische Gutachten vom 3. April 2023 (Urk. 6/23). Mit Mitteilung vom 23. August 2023 informierte die IV-Stelle über den Abschluss des Arbeitsplatzerhalts (Urk. 6/30). Nach Einholung weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 6/32 ff.) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. Januar 2024 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/45) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 27. Juni 2024 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 21. August 2024 Beschwerde und beantragte, es sei der Fall umfassend abzuklären und danach über die Rentenfrage neu zu entscheiden. Weiter sei dem mittellosen Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b. Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei; die vom behandelnden Orthopäden festgelegte Arbeitsfähigkeit von 20 % könne demgegenüber nicht nachvollzogen werden. Bezüglich des durchgeführten Arbeitsversuches sei anzumerken, dass es sich dabei nicht um eine leidensangepasste Tätigkeit gehandelt habe. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass ein Abstellen auf das KTG-Gutachten nicht zulässig sei, würden doch so die in der IV geltenden gesetzlichen Teilnahmerechte schlichtweg umgangen. Weiter spreche auch der gescheiterte Arbeitsversuch an der Kasse gegen eine 100%ige Einsatzfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 1 S. 3). Darüber hinaus seien die Kniebeschwerden nicht ausreichend berücksichtigt worden, auch stehe der Beschwerdeführer seit dem 16. August 2024 in psychiatrischer Behandlung (S. 4).
3.
3.1 Dr. med. univ. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ging in seinem Gutachten vom 3. April 2023 von den folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 6/23 S. 18):
- Chronisches Zervikalsyndrom mit sensorischem Schmerzsyndrom C6 rechts bei
- vorbestehenden degenerativen Veränderungen
- Status nach Bandscheibenvorfall und Segmentstenose C5/6
- Status nach ventraler Dekompression und Fusion C5/6 (Käfig und ventrale Platte) am 2. Juni 2022
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit würde die folgende Diagnose bleiben:
- Status nach Ruptur der langen Bizepssehne rechts (asymptomatisch)
Durch die durchgeführte Operation sei es nicht gelungen, eine vollständige Beschwerdefreiheit zu erzielen; die geklagten Beschwerden würden dabei in Einklang mit einer persistierenden Reizung der Nervenwurzel C6 stehen (S. 19). In der angestammten Tätigkeit sei anhaltend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 20). Demgegenüber seien dem Beschwerdeführer alle leichten Tätigkeiten mit Heben und Tragen bis 10 kg und alle Tätigkeiten, welche in ergonomisch korrekter Haltung auszuführen seien, vollzeitig und mit voller Leistung ohne Gefährdung der Gesundheit zumutbar (S. 21).
3.2 Am 4. Oktober 2023 fand eine MR-Untersuchung des linken Knies statt. Die involvierte Fachärztin beurteilte die Bildgebung dabei wie folgt (Urk. 6/37):
- Tiefer Knorpeldefekt und angrenzende Delamination der medialen Femurkondyle mit subchondralem Knochenmarködem
- Tiefe Knorpelfissuren und subchondrales Knochenmarködem der Trochlea femoris und medialen Patellafacette
- Leichte mukoide Degeneration des medialen Meniskushinterhorns
3.3 In ihrer Stellungnahme vom 10. November 2023 ging Dr. A.___, Fachärztin für Orthopädie (RAD), von den folgenden Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 6/44 S. 5 f.):
- Cervico-radikuläre C6-Symptomatik rechts mit diskreten sensomotorischen Ausfällen ohne relevante Läsion der C6-Wurzel (neurologische Untersuchung am 12. Januar 2023) bei
- Geringer medianer dorsaler Bandscheibenprotrusion C3/4 und Status nach anteriorer Spondylodese mit Cage und möglicher Beeinträchtigung der C6-Wurzel (MRI 29. November 2022)
- Status nach ventraler Dekompression, Fusion C5/6 mit Cage und Platte am 31. Mai 2022 bei Bandscheibenvorfall C5/6 rechts mit beidseitiger rechtsbetonter Foramen-Einengung und rechts deutlicher Kompression der C6-Wurzel mit neurologisch nachgewiesener C6-Radikulopathie
- Chronische Lumbago (beschwerdefrei zum Zeitpunkt des Gutachtens am 27. März 2023) bei Chondrose sowie flacher medianer Bandscheibenprotrusion mit Kontakt zu beiden L5-Wurzeln im Recessus L5/S1 (MRI 29. November 2022)
- Tiefer Knorpeldefekt und angrenzende Delamination der medialen Femurkondyle mit subchondralem Knochenmarködem, tiefe Knorpelfissuren und subchondrales Knochenmarködem der Trochlea femoris und der medialen Patellafacette, leichte Degeneration des medialen Meniskus linkes Knie, mukoide Degeneration des medialen Meniskushinterhorns ohne Meniskusriss, tiefer flächiger Knorpeldefekt und Delamination der medialen Femurkondyle, tiefer Knorpeldefekt und Fissur am Patelladom und der medialen Patellafacette mit subchonralem Knochenmarködem rechtes Knie (MRI 4. Oktober 2023)
In jeder mittelschweren bis schweren Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Für eine angepassten Tätigkeit bestehe spätestens seit Ende März 2023 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Zumutbar sei dabei eine überwiegend sitzende Tätigkeit an einem wirbelsäulenadaptierten Arbeitsplatz mit zeitweisem Gehen und Stehen und einer leichten körperlichen Tätigkeit mit Heben und Tragen von Gewichten bis 10 kg, ohne repetitive Kopfbewegungen nach rechts und links und nach oben und unten. Zudem seien keine Tätigkeiten mit rüttelnden oder vibrierenden Geräten, mit Zwangshaltungen der Halswirbelsäule und Überkopfarbeiten zuzumuten. Weiter müssten regelmässige Bewegungs- und Entspannungspausen möglich sein (S. 6, S. 8).
3.4 In seinem Bericht vom 31. Dezember 2023 führte Dr. med. univ. B.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ausgehend von den bekannten Diagnosen aus, dass der Beschwerdeführer noch immer an persistierenden Nacken- sowie Kniebeschwerden leide und aufgrund der orthopädischen Erkrankungen bis auf weiters nicht arbeitsfähig sei (Urk. 6/41 S. 1).
3.5 Am 6. Juni 2024 fand eine MR-Untersuchung des Beckens statt. Die involvierte Fachärztin beurteilte die Bildgebung dabei wie folgt (Urk. 6/61/5):
- Kein Nachweis eines Knochenmarködems im Femurkopf beidseits
- Leichte Ansatztendinopathie der [M.] gluteus medius et minimus Sehnen beidseits
- Leichte Ansatztendinopathie der Hamstringsmuskulatur links
- Leichtes Ödemsignal im M. quadratus femoris links, als mögliche Hinweise auf ein leichtes ischiofemorales Impingement links
3.6 In seinem Bericht vom 29. Juni 2024 führte Dr. B.___ aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der persistierenden belastungsabhängigen Gelenkschmerzen momentan in einer körperlichen leichten Tätigkeit maximal zu 20-30 % arbeitsfähig sei. Es müsse eine Rentenprüfung der IV erfolgen (Urk. 6/61 S. 1).
3.7 In ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2024 führte Dr. A.___ (RAD) aus, dass bezüglich der Beschwerden der HWS auf die Aktenlage und das orthopädische Gutachten vom 3. April 2023 verwiesen werden könne. Es würden sich keine neuen medizinischen Aspekte ergeben. Die Befunde an beiden Kniegelenken sowie an der LWS würden im Belastungsprofil für einen angepassten Arbeitsplatz in vollem Umfang berücksichtigt. Die im MRI der Hüften festgestellten leichten Sehnenreizungen würden keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden beschreiben; vielmehr seien diese durch therapeutische Massnahmen gut behandelbar.
Zusammenfassend würden keine neuen medizinischen Fakten vorgebracht, welche die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers an einem angepassten Arbeitsplatz beeinflussen würden (Urk. 6/64 S. 2).
4.
4.1 Im Zusammenhang mit der Würdigung der medizinischen Unterlagen ist vorauszuschicken, dass es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, ein eigenes Gutachten einzuholen (Art. 44 Abs. 1 ATSG).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
4.2 Sowohl aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 31. Dezember 2023 als auch jenem vom 29. Juni 2024 geht hervor, dass bei der Beurteilung der Restleistungsfähigkeit des Beschwerdeführers die Nacken-, Knie- und Hüftbeschwerden im Vordergrund stehen. Die LWS-Beschwerden werden bei den Beschwerdeangaben in beiden Berichten nicht erwähnt, sodass diesbezüglich nicht von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen ist; so ging auch Dr. Z.___ von einem unauffälligen Befund aus (Urk. 6/23 S. 14).
Bezüglich der Nackenbeschwerden ist anzumerken, dass auch aufgrund der Einschätzung von Dr. Z.___ von Beschwerden auszugehen ist, die sich in belastenden Tätigkeiten auf die Arbeitsfähigkeit einschränkend auswirken. So hielt Dr. Z.___ insbesondere fest, dass auch nach der Operation von einer persistierenden Reizung der Nervenwurzel C6 auszugehen ist. Im Rahmen des Arbeitsversuchs an der Kasse kam es dabei offenbar aufgrund der häufigen Kopfbewegungen zu einer Beschwerdezunahme, so auch in Bezug auf die rechte Hand (vgl. Urk. 6/18); entsprechend dem von Dr. A.___ verfassten Stellenprofil ist nunmehr im Rahmen einer angepassten Tätigkeit auf repetitive Kopfbewegungen nach rechts und links und nach oben und unten zu verzichten. In ihrer RAD-Stellungnahme vom 10. November 2023 ging Dr. A.___ neben den bekannten HWS-Beschwerden zudem auf die bildgebend nachgewiesenen Knieprobleme ein und führte im Stellenprofil zuletzt aus, dass auch im Rahmen einer optimal angepassten Tätigkeit regelmässige Bewegungs- und Entspannungspausen möglich sein müssten (vgl. E. 3.3). Diese Forderung ist in Anbetracht der im Vordergrund stehenden objektivierbaren Beschwerden an der HWS sowie an den Knien nachvollziehbar, lässt sich aber nicht mehr mit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit vereinbaren, führen doch die Pausen zu einer zeitlichen Einschränkung der Tagesarbeitszeit. In dieser Hinsicht bestehen zumindest geringe Zweifel an der versicherungsinternen Aktenbeurteilung, sodass auf diese nicht abzustellen ist.
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist weiter auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dementsprechend kritisch müssen die Einschätzungen von Dr. B.___ gewürdigt werden. Insbesondere erscheint es nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer gemäss Bericht vom 31. Dezember 2023 (noch ohne Berücksichtigung der Hüftbeschwerden) auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sein soll, während zu einem späteren Zeitpunkt (und nach Auftreten der Hüftbeschwerden) von einer Arbeitsfähigkeit von 20-30 % ausgegangen wird (vgl. Urk. 6/41, Urk. 6/61).
4.3 Zusammenfassend erscheint eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur externen Begutachtung unumgänglich. Da der Beschwerdeführer mittlerweile an multiplen somatischen Beschwerden leidet, muss dabei eine Gesamteinschätzung der Leistungsfähigkeit erfolgen. Inwieweit dabei auch in psychiatrischer Hinsicht weitere Abklärungen nötig sind, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden. Hinzuweisen ist dabei, dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben seines Vertreters kurz nach dem Verfügungsdatum eine psychiatrische Behandlung aufgenommen hat (Urk. 1 S. 4).
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty