Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00455
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 23. Dezember 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1979 geborene X.___ besuchte in Syrien die Schule und war danach im Familienbetrieb als Schneider tätig. Nach seiner Einreise in die Schweiz am 27. Dezember 2007 übte er ab 2012 verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten aus und arbeitete zuletzt ab Oktober 2019 bei der Y.___ als Verkäufer Food (Urk. 6/8, Urk. 6/15, Urk. 6/16). Aufgrund eines breitbasigen Bandscheibenvorfalls auf Höhe C5/6 wurde am 31. Mai 2022 eine ventrale Dekompression vorgenommen (stationärer Aufenthalt vom 31. Mai bis 4. Juni 2022, Urk. 6/107/149). Infolge erneuter Beschwerden nach einem gescheitertem Arbeitsversuch in der angestammten Tätigkeit (Urk. 6/18) meldete sich der Versicherte am 14. September 2022 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8 S. 8).
1.2 Ein am 20. November 2022 begonnener Arbeitsversuch an der Kasse musste nach drei Tagen infolge weiterhin persistierender HWS-Beschwerden abgebrochen werden (Urk. 6/18). Mit Mitteilung vom 20. März 2023 informierte die IV-Stelle dahingehend, dass gemäss ihren Abklärungen aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/19). Im Zuge der Abklärungen zog die IV-Stelle die KTG-Akten bei (Urk. 6/13), insbesondere das orthopädisch-traumatologische Gutachten vom 3. April 2023 (Urk. 6/23). Mit Mitteilung vom 23. August 2023 informierte die IV-Stelle über den Abschluss des Arbeitsplatzerhalts (Urk. 6/30). Nach Einholung weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 6/32 ff.) stellte sie mit Vorbescheid vom 10. Januar 2024 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/45). Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 wies die IV-Stelle das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ab (Urk. 6/57 = Urk. 2); das Rentenbegehren wurde mit Verfügung vom 27. Juni 2024 abgewiesen (Urk. 6/59).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 21. August 2024 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 25. Juni 2024 aufzuheben und dem Beschwerdeführer aufgrund des Gesuches vom 7. Februar 2024 die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu bewilligen. Weiter sei dem mittellosen Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).
1.2 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Besonderen ist auch Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2.1-2).
Die hinsichtlich der im Rahmen von Art. 4 altBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ergangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall) bleibt weiterhin anwendbar (BGE 132 V 200 E. 4.1).
1.3 Ob eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die bedürftige Partei hat Anspruch darauf, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der bedürftigen Partei einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die bedürftige Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 144 IV 299 E. 2.1, 130 I 180 E. 2.2, je m.w.H.).
1.4 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass im vorliegenden Fall nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden könne, die eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen könnte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stünden. Die sachliche Voraussetzung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung sei deshalb nicht gegeben (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Notwenigkeit der Vertretung im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant aus sprachlichen Gründen nicht in der Lage wäre, sich mit der zur Diskussion stehenden Materie in adäquater Weise auseinanderzusetzen (Urk. 1 S. 3).
3.
3.1 Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte vorliegend im Zusammenhang mit einem breitbasigen Bandscheibenvorfall auf Höhe C5/6, welcher am 31. Mai 2022 operativ angegangen wurde. Es handelt sich demensprechend um eine Erstanmeldung zum Leistungsbezug, bei welcher allein strittig ist, ob die vorliegenden medizinischen Unterlagen eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung des Sachverhalts bilden.
3.2 Entgegen den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers stellten sich dabei keine rechtlichen Besonderheiten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Komplexität der Rechtsfragen im Einzelfall zu prüfen ist und deren Vorhandensein nicht als generell gegeben unterstellt werden darf. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, eine eigene Begutachtung durchzuführen (Art. 44 Abs. 1 ATSG).
Auch wenn die Würdigung der medizinischen Akten stets mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, kann daraus nicht auf eine Notwendigkeit der anwaltschaftlichen Vertretung geschlossen werden. Anzumerken ist dabei, dass das Bundesgericht auch bei weniger klaren medizinischen Sachverhalten die Notwendigkeit einer anwaltschaftlichen Vertretung verneinte. So führte es etwa aus, dass in einem Verwaltungsverfahren bei der Beurteilung gewisser Schwachstellen ärztlicher Beurteilungen in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich seien, worüber die versicherten Personen gemeinhin nicht verfügen würden. Trotzdem könne allein deswegen nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widersprechen würde. Es bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen würden (Urteil 9C_878/2014 des Bundesgerichts vom 6. Juli 2015 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Solche weiteren Umstände werden vom Vertreter des Beschwerdeführers aber nicht ins Feld geführt. In tatsächlicher Hinsicht wird allein darauf hingewiesen, dass auf das vom KTG-Versicherer eingeholte Gutachten nicht ohne weiteres abgestellt werden könne (vgl. Prozess IV.2024.00454). Weiter kann es aufgrund der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als Ausnahmeregelung auch nicht angehen, allein aufgrund von sprachlichen Problemen eine anwaltliche Vertretung als nötig zu erachten; solche Verständigungsprobleme betreffen erfahrungsgemäss eine Vielzahl von IV-Verfahren.
3.3 Zusammenfassend kann somit weder den Akten noch den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers entnommen werden, inwiefern sich vorliegend besonders schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen gestellt hätten, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren mangels Notwendigkeit abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Prüfung der Aussichtslosigkeit sowie der Bedürftigkeit offengelassen werden.
4.
4.1 Was das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren betrifft ist anzumerken, dass die Gewinnaussichten bei Beachtung der einfachen rechtlichen und tatsächlichen Fragestellung sowie der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (strenger Massstab) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Auch den Ausführungen in der Beschwerde kann dabei zum Thema der Notwendigkeit der anwaltschaftlichen Vertretung nur wenig entnommen werden (vgl. Urk. 1 S. 3), eine Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fehlt dabei weitgehend.
Insgesamt kann die Beschwerde kaum als ernsthaft bezeichnet, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist.
4.2 Bezüglich des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist anzumerken, dass es vorliegend nicht um die Gewährung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, sodass das Verfahren nicht kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Die Einzelrichterin verfügt:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
SlavikSchetty